Urteil vom Landgericht Dortmund - 12 O 415/10

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2010 zu zahlen.

 

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger einen Erwerbsausfallschaden in Höhe von 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2010 zu zahlen.

 

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und, so weit nicht vorhersehbar, immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass des Sportunfalls des Klägers vom 18.4.2010 auf dem Gelände der Sportanlage E in M zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.

 

Der Beklagte wird schließlich verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.071,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2010 zu zahlen.

 

              Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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