Beschluss vom Landgericht Dortmund - 7 O 277/11
Tenor
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Verfügungsbeklagte war auf der Basis eines schriftlichen Dienstvertrages als Geschäftsführer bei der Verfügungsklägerin tätig. In Ziffer 12 des Vertrages heißt es u. a., „Der Geschäftsführer wird auf Verlangen der Gesellschaft jeder Zeit, spätestens jedoch mit seiner Freistellung von seinen Dienstpflichten oder bei Beendigung seiner Bestellung als Geschäftsführer, unverzüglich alle geschäftlichen Unterlagen, Dateien, einschließlich Vervielfältigungen hiervon, sowie alles Eigentum der Gesellschaft oder verbundene Unternehmen, insbesondere Schlüssel, Bücher, Mobiltelefone, Laptops an die Gesellschaft bzw. das verbundene Unternehmen zurückgeben“.
4Mit Gesellschafterbeschluss vom 27.06.2011 wurde beschlossen, den Verfügungsbeklagten mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abzuberufen und den Dienstvertrag der Parteien unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2011 zu kündigen. Darüber hinaus wurde die sofortige Freistellung des Verfügungsbeklagten beschlossen. Im Anschluss wurde dem Verfügungsbeklagten eine schriftliche ordentliche Kündigung übergeben mit der Aufforderung, unverzüglich sämtliches in seinem Besitz befindliches Firmeneigentum zurückzugeben. Zugleich wurde mitgeteilt, dass er mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Verfügungsklägerin abberufen sei. Das Kündigungsschreiben datiert vom 29.06.2011. An diesem Tag begab sich der Verfügungsbeklagte zur Firma W. Dort unterzeichnete er einen Auftrag zur Vertragsübernahme für einen Mobilfunkvertrag mit der Rufnummer ########092 und der dazugehörigen Partnermobilnummer ########091. Den Auftrag unterzeichnete er sowohl unter der Rubrik des bisherigen Vertragspartners, wie auch unter der Leiste mit dem zukünftigen Vertragspartner (wegen der weiteren Einzelheiten dieses Auftrags wird auf die Ablichtung Anlage A 4 (Blatt 29/30 d. A.)) verwiesen. Unstreitig ist insoweit, dass unter der in dem Auftrag aufgeführten Kundennummer ######## die beiden Rufnummern für die Verfügungsklägerin geschaltet waren und auch die Kosten des Anschlusses von der Verfügungsklägerin getragen wurden. Die Umschreibung teilte die Firma W der Verfügungsklägerin auf deren Anschreiben unter dem 18.08.2011 schriftlich mit und ließ am 04.09.2011 die SIM-Karten sperren und bestellte zwei neue. Der Verfügungsbeklagte ließ ebenfalls die beiden neu übersandten SIM-Karten sperren, da er nach seinem Vortrag ansonsten die Kosten hätte tragen müssen.
5Die Verfügungsklägerin verlangte mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von dem Verfügungsbeklagten die Herausgabe der SIM-Karten zu den vorgenannten Rufnummern. Weiterhin begehrte sie auch eine Unterlassungsverfügung im Hinblick auf die Nutzung der SIM-Karten und der dazu gehörigen Mobilfunknummern von dem Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsklägerin behauptete, der Verfügungsbeklagte beabsichtige offenbar als Wettbewerber der Verfügungsklägerin aufzutreten, da er durch seine Anwälte habe mitteilen lassen, dass er davon ausgehe, dass das mit der Verfügungsklägerin vereinbarte Wettbewerbsverbot hinfällig sei. Es sei zu besorgen, dass der Verfügungsbeklagte die bezeichneten Rufnummern weiter nutze und die Kunden der Verfügungsklägerin, die den Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten als vormaligen Geschäftsführer über die bekannten Rufnummern erreicht hätten, nunmehr den Verfügungsbeklagten erreichten und nicht mehr den aktuellen Geschäftsführer. Auf den SIM-Karten seien unzählige Kundendaten gespeichert, so dass die Verfügungsklägerin ein erhebliches Interesse habe, die Nutzung der Karten durch den Verfügungsbeklagten zu unterbinden. Wegen der nicht mehr gegebenen Anerkennung des vereinbarten Wettbewerbsverbotes bestehe die dringende Gefahr, dass der Verfügungsbeklagte diese Daten zu eigenen Zwecke nutze.
6Nachdem auf den Antrag der Verfügungsklägerin eine einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen worden ist, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung nach entsprechenden Erklärungen das Verfügungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
7Der Verfügungsbeklagte hat behauptet, dass er während seiner Tätigkeit für die Verfügungsklägerin lediglich eine dieser Telefonnummern dienstlich für Zwecke der Verfügungsklägerin, aber auch für eigene private Zwecke benutzt hätte. Die weitere Nummer hätte nach Absprache mit dem früheren Geschäftsführer der Verfügungsklägerin dem Zeugen U gedient. Die einstweilige Verfügung hätte nach seiner Ansicht nicht ergehen dürfen, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass er die SIM-Karten zum wirtschaftlichen Nachteil der Verfügungsklägerin genutzt hätte noch sei glaubhaft gemacht, dass eine Gefahr für den Wettbewerb bestehe, da auf den SIM-Karten keine unzähligen Kundendaten gespeichert seien.
8II.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a ZPO.
10Sie entspricht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand der Billigkeit.
11Schon aus dem Verhalten des Verfügungsbeklagten war zu folgern, dass eine Gefahr der Weiternutzung durch den Beklagten bestand. Dies ergibt sich schon aus den Umständen. Unstreitig hat der Verfügungsbeklagte nach seiner Abberufung, die nach seinem Vortrag bereits am 27.06. bekannt war, am 29.06. eine ihm zugeordnete Rufnummer und eine seinen Kollegen, dem Zeugen U zugeordnete Rufnummer von der Verfügungsklägerin auf seinen privaten Namen umgemeldet. Daraus ergibt sich die Besorgnis, dass er auch die darauf gespeicherten Kundendaten für sich nutzen wollte. Unstreitig sind auch betriebliche Daten auf den SIM-Karten gespeichert, so dass hier für den Erlass der einstweiligen Verfügung eine weitere Glaubhaftmachung nicht erforderlich war.
12Dafür spricht schon der Umstand, dass der Verfügungsbeklagte nicht seine persönlichen Daten von den SIM-Karten auf dem bei ihm verbliebenen Mobiltelefon abgespeichert hat, was ihm unschwer möglich gewesen wäre, sondern dass er die nach den Vertragsverhältnissen der Verfügungsklägerin unstreitig zugeordneten SIM-Karten auf seinen Namen umschreiben ließ. Gestützt wird dies dadurch, dass er dies unter Ausnutzung seiner noch formal bestehenden Geschäftsführereigenschaft ausführte und zudem noch die Partnerkarte der Verfügungsklägerin entzog.
13Bei der Kostenentscheidung war aber zu berücksichtigen, dass der Verfügungsbeklagte eine Nutzung der Rufnummern in wettbewerbswidriger Weise bestritten hat und von Seiten der Verfügungsklägerin kein weiterer substantiierter Vortrag und auch keine Glaubhaftmachung dahin erfolgt ist, dass der Verfügungsbeklagte in der Zwischenzeit die Rufnummern in wettbewerbswidriger Weise zum Schaden der Verfügungsklägerin geschäftlich genutzt hat.
14Im Ergebnis war danach der Herausgabeanspruch glaubhaft gemacht.
15Der Unterlassungsanspruch ist im Zeitpunkt der Erledigung nicht mehr glaubhaft gemacht. Das danach im Falle einer Entscheidung gegebene teilweise Obsiegen und teilweise Unterliegen ist gleichgewichtig zu bewerten, so dass die Kostenentscheidung unter Aufhebung der Kosten gegeneinander angemessen und billig erscheint.
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