Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 O 54/10
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner
1. an den Kläger 1036,36 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2009 zu zahlen,
2. den Kläger von vorgerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 144,52 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 60 % die Beklagten und zu 40 % der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall vom 18.11.2009, bei dem der PKW des Klägers beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grund nach ist unstreitig.
3Der Kläger hat zunächst mit der vorliegenden Klage Zahlung von 8161,44 € verlangt. Nachdem die Beklagte zu 2) nach Erhebung aber vor Zustellung der Klage einen Betrag von 5404,42 € gezahlt hat, hat der Kläger in Höhe dieses Betrages und wegen anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten die Klage zurück genommen.
4Damit sind nur noch die Höhe des Reparaturschadens und der vom Kläger geltend gemachte Nutzungsausfall streitig.
5Der Kläger behauptet, der Netto-Reparaturschaden betrage 6100,47 €. Dazu verweist er auf das von ihm eingeholte Gutachten der DEKRA vom 25.11.2009.
6Außerdem verlangt er Nutzungsausfall für 9 Tage insgesamt, 711 €.
7Daneben verlangt er Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
101. an ihn 2757,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2009 zu zahlen,
112. ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte E und H in Höhe von 259 € freizustellen.
12Die Beklagten beantragen,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagten behaupten, die geltend gemachten Reparaturkosten seien überhöht. Die vom Sachverständigen der DEKRA vorgeschlagene Erneuerung des Seitenteils sei zur vollständigen Behebung des Schadens nicht erforderlich. Weiter wenden die Beklagten ein, der Kläger könne nur Kosten eines ortsansässigen Karosseriebetriebes verlangen. Schließlich bestreiten sie den geltend gemachten Nutzungsausfall.
15Wegen des Abrechnungsschreibens der Beklagten zu 2) wird auf Bl. 7 d.A. verwiesen.
16Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
17Das Gericht hat Beweis erhoben werden zu der Frage, in welcher Höhe Reparaturkosten zur Behebung der Unfallschäden vom 18.11.2009 am PKW des Klägers angefallen sind, insbesondere ob dazu die Erneuerung des hinteren rechten Seitenteils erforderlich war, durch Einholung eines schriftliches Gutachtens des Sachverständigen L.
18Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 28.7.2011 in der Anlage d.A. sowie die mündliche Ergänzung des Sachverständigen im Protokoll vom 24.11.2011 Bl. 102 ff d.A.
19Entscheidungsgründe
20Der Kläger kann von den Beklagten gem. §§ 7,17 StVG i.V.m. § 115 VVG aufgrund des Verkehrsunfalles vom 18.11.2009 Zahlung weiterer 1036,36 € verlangen.
21Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen L fest, dass zur Behebung des Unfallschadens ein Reparaturaufwand von 5095,81 € netto erforderlich ist. Dazu hat der Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar dargestellt, dass eine Erneuerung der rechten Seitenwand zwar angemessen sei, herstellerseitig aber auch die Möglichkeit eines Teilersatzes bestehe. Dies erfordere dann nur Kosten in Höhe von netto 5095,81 € zur Behebung des Unfallschaden.
22Ausgehend von diesem Reparaturaufwand von netto 5095,81 € ergibt sich unter Berücksichtigung der weiteren unstreitigen Schadenspositionen – 950 € Minderwert, 369,97 € SV-Kosten netto sowie einer Kostenpauschale von 25 € - ein Gesamtschaden von 6440,78 €. Da die Beklagten bereits 5404,42 € gezahlt haben, verbleibt eine Restforderung von 1036,36 €.
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Die Zinsforderung folgt aus §§ 286,28 BGB.
25Daneben kann der Kläger auch Freistellung hinsichtlich der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung von 459,40 €, kann der Kläger ausgehend von einem Streitwert von insgesamt 6440,78 € und unter Berücksichtigung einer 1,3-fachen Gebühr, die üblich und angemessen ist, Freistellung von einem weiteren Betrag in Höhe von 144,52 € verlangen.
26In diesem Umfang war der Klage stattzugeben und die weitergehende Klage abzuweisen.
27Insbesondere kann der Kläger nicht Ersatz des geltend gemachten Nutzungsausfalles verlangen. Trotz des gerichtlichen Hinweises ist dazu kein weiterer Vortrag des Klägers erfolgt. Allein das Geltendmachen einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der üblichen Reparatur bei fiktiver Schadensabrechnung begründet einen solchen Anspruch nicht, zumal der Kläger den beim Unfall geschädigten PKW offensichtlich gewerblich nutzt, da er auch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
28Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 269 Abs. 3 S. 3, 709 ZPO.
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Referenzen
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