Urteil vom Landgericht Dortmund - 13 O 109/10 Kart.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei einer Kündigung durch die Klägerin dieser gegenüber keine Rechte aus § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe herleiten kann.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstrecken-den Betrages.
1
T a t b e s t a n d
2Die klagende Klinik ist eine gemeinnützige Gesellschaft des E. Sie gewährt ihren Beschäftigten eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Zusatzversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes.
3Die Klägerin ist mit Wirkung vom 01.03.1981 Mitglied im umlagefinanzierten Abrechnungsverband I der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (im Folgenden ZVK), einer unselbstständigen Einrichtung der beklagten Kommunalen Versorgungskasse. Nach § 12 VKZVKG und nach § 2 ihrer Satzung hat die ZVK die Aufgabe, durch Versicherung den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine zusätzliche Alters,-Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren nach Maßgabe des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes (ATV-K). Die ZVK erhebt im Abrechnungsverbund I einen Umlagesatz in Höhe von 4,5 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte und seit 2007 zusätzlich ein Sanierungsgeld in Höhe von 3 %. Sie verlangt nach § 15 ihrer Satzung von aus dem Abrechnungsverband I ausscheidenden Mitgliedern Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden Barwertes der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung. Der Ausgleichsbetrag ist zahlbar innerhalb eines Monats und kann unter Anrechnung von Zinsen gestundet werden. Auf die Satzung der ZVK in der Änderungsfassung vom 18.11.2010, Blatt 162 bis 229 der Akten, wird Bezug genommen.
4Die Klägerin beabsichtigt einen Wechsel in eine kapitalgedeckte Finanzierung der Beklagten, einer anderen Zusatzversorgungskasse oder eines privaten Anbieters. Sie erhielt von der ZVK die Mitteilung, dass im Fall eines Ausscheidens zum 31.12.2008 oder 31.12.2009 Ausgleichsbeträge von 20.010.777,00 € bzw. 21.177.542,00 € anfallen würden.
5Die Klägerin verlangt mit der Klage Feststellung der Nichtigkeit der Regelung in § 15 Abs. 1, Abs. 2 ZVK, hilfsweise der Unzulässigkeit bestimmter Parameter zur Abrechnung des Ausgleichsbetrages für den Fall des Ausscheidens. Vergleichsverhandlungen der Parteien nach Klageerhebung blieben erfolglos. Im März 2011 schloss die ZVK mit verschiedenen ihrer Mitglieder im Hinblick auf den Rechtsstreit der Parteien eine Musterprozessvereinbarung, zu deren Inhalt auf Blatt 670 bis 673 der Akten Bezug genommen wird.
6Die Klägerin hält die Regelung in § 15 Abs. 1, Abs. 2 der Satzung der ZVK für rechtswidrig in AGB- und kartellrechtlicher Hinsicht. Die Regelung sei als unbeschränkt der Inhaltskontrolle unterliegende Geschäftsbedingung wegen unzureichender Transparenz und grob unangemessener Benachteiligung austrittswilliger Mitglieder nichtig. Angesichts der Regelung in § 13 der Satzung der ZVK sei es ohne Belang, dass die ZVK eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und eine gesetzliche Satzungsermächtigung vorliegt. Auch ein Kontrollausschluss nach § 310 Abs. 4 BGB wegen ausschließlicher Umsetzung tariflicher Bestimmungen und nach § 307 Abs. 3 BGB wegen Vorliegens einer Preis- oder Leistungsbestimmung sei nicht anzunehmen. Bei den Satzungen kommunaler Zusatzversorgungskassen handele es sich nicht um Tarifrecht. Ausschließlich das Leistungsrecht sei tarifrechtlich geregelt. Die Beteiligungsvereinbarungen seien dagegen als Gruppenversicherungsverträge ausgeformt. Sie unterlägen dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen und begründeten keinerlei körperschaftsrechtliche Rechtsbeziehungen. Die Ausgleichszahlungsverpflichtung sei keine im Synallagma stehende Hauptleistungsverpflichtung, sondern nur eine entschädigungs- oder aufwandssatzähnliche Zahlungsverpflichtung anlässlich der Beendigung des Beteiligungsverhältnisses, allenfalls eine Modifizierung der Hauptleistungsverpflichtung, die ihrerseits der Klauselkontrolle unterliege. Bei der gebotenen überindividuellen generalisierenden Betrachtung führe der für den Fall des Ausscheidens von der Satzung der Beklagten vorgesehene Systemwechsel von der Umlagefinanzierung zu einer Kapitaldeckungsfinanzierung zu einer unangemessenen Benachteiligung der ausscheidenden Beteiligten und einer einseitigen Bevorzugung der Kassen. Für die Forderung einer sofortigen vollständigen Kapitaldeckung mit vorschüssiger Einmalzahlung bestehe keine Notwendigkeit. Sie sei auch einer Umlagenfinanzierung nicht immanent. Zwar habe die ZVK ein berechtigtes Interesse daran, die von einem ausscheidenden Beteiligten hinterlassenen Versorgungslasten möglichst angemessen auszugleichen. Ihr sei auch zuzubilligen, dass dabei die verbleibenden Beteiligten nicht einseitig belastet werden sollten und Regelungen zu treffen seien, um einen Verlust der Umlagegemeinschaft durch Ausscheiden von Beteiligten möglichst zu verhindern. Die ZVK habe aber mit der Ausgleichsbetragsnorm zu Lasten der Beteiligten eine Regelung geschaffen, die nicht mehr nur diesen billigenswerten Interessen diene. Probleme und Interessen ausscheidewilliger Beteiligter würden praktisch ausgeklammert und zudem deren Belastung und ihre positiven Finanzierungsbeiträge während des laufenden Beteiligungsverhältnisses unberücksichtigt gelassen. Für den Ausscheidewilligen ergäben sich erhebliche Liquiditätsbelastungen. Außerdem würden bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages aufgrund der notwendigerweise vorzunehmenden sicherheitsorientierten Überschätzung sich Überschüsse ergeben, die nicht den Versicherungsnehmern, sondern nur den in der Umlagegemeinschaft verbleibenden Mitgliedern zugutekämen. Es gäbe Alternativmodelle, die den Ausscheidewilligen weniger belasten, so die ratierliche Erstattung von Rentenleistungen oder künftig in Rentenleistung übergehender Rentenanwartschaften. Ein zusätzlicher vorübergehender Verwaltungsaufwand und das Insolvenzrisiko sprächen nicht gegen eine solche Erstattungslösung.
7Die Ausgleichsregelung bewirke auch, dass Beteiligte am Ausstieg gehindert und damit exklusiv an die jeweilige Kasse gebunden würden. Sie wirke wie ein Wettbewerbsverbot, das aufgrund marktverschließender Wirkung nicht freistellungsfähig sei. Die ZVK gehe im Wettbewerb zu Anbietern aus dem Bereich der Privatwirtschaft einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach und sei deswegen Unternehmen im Sinne des deutschen und europäischen Kartellrechts. Sie sei gemeinsam mit dem VBL und den übrigen Mitgliedsunternehmen der AKA kollektiv marktbeherrschend.
8Eine ergänzende Vertragsauslegung sei nicht vorzunehmen. Von der Möglichkeit könne angesichts des Verbots geltungserhaltender Reduktion nur sehr eingeschränkt Gebrauch gemacht werden. Die Grenze sei erreicht, wenn wie hier die durch Nichtigkeit entstandene Regelungslücke auf vielfältige Weise geschlossen werden könne und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, welche Alternativen die Parteien im Fall einer nicht entstandenen Lücke gewählt hätten.
9Zudem sei eine Ausgleichsforderung selbst bei unterstellter Erhebungsberechtigung allenfalls in verminderter Höhe berechtigt, da die Berechnung nach bestimmten Parametern der Regelung unzulässig sei.
10Als austrittswillige Beteiligte sei sie auf Erhebung der Feststellungsklage angewiesen. Das Risiko, sich im Fall der Kündigung einer Ausgleichsforderung ausgesetzt zu sehen, könne sie nicht eingehen. Sie sei nicht annähernd in der Lage, einen Betrag in der Größenordnung von 20 Mio. € zu zahlen oder als mögliche Belastung in ihre Bilanz aufzunehmen. Da sich der Ausgang einer Zahlungsklage gegen sie nicht sicher vorhersagen lasse, wäre sie nicht erst im Falle einer Verurteilung zur Zahlung zahlungsunfähig. Es läge bereits wegen der notwendigen bilanziellen Ausweisung eines solchen Verlustsrisikos Überschuldung vor. Sie benötige daher vor Kündigung der Beteiligungsvereinbarung die gerichtliche Feststellung, ob bzw. welche Lasten mit einem Ausscheiden verbunden seien. Ihr Interesse, die Nichtberechtigung eine Ausgleichsforderung dem Grunde, hilfsweise der Höhe nach feststellen zu lassen, werde durch die Möglichkeit einer Stundungsgewährung nicht berührt. Es sei ihr nicht zuzumuten, eine Stundung, deren Dauer und Konditionen offen sind, abzuwarten und dafür unter Offenlegung ihrer Bilanz eine erhebliche Härte darzulegen. Auch die Anpassungsregelung in § 13 der Satzung stehe ihrem Rechtsschutzbegehren nicht entgegen. Es sei offen, ob hiervon höchstrichterliche Entscheidungen überhaupt erfasst würden. Die zu erwartenden BGH-Entscheidungen seien auch nicht automatisch auf die ZVK zu übertragen. Es würden dabei zudem nicht alle hier auftretenden Rechtsfragen entschieden.
11Für die Durchführung der Feststellungsklage sehe die Satzung kein Vorverfahren vor. § 46 der Satzung sei nur auf Streitigkeiten zum Leistungsrecht anzuwenden. Ein etwaiges Vorverfahren hätte zudem nur zu weiterem Zeitverlust geführt. Die Klageerwiderung zeige, dass keine Bereitschaft zur Satzungsänderung bestehe.
12Die Klägerin beantragt,
13festzustellen, dass die Beklagte bei einer Kündigung durch die Klägerin dieser gegenüber keine Rechte aus § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung herleiten kann,
14hilfsweise,
15 16a) festzustellen, dass die Beklagte ihre marktbeherrschende
17Stellung missbräuchlich dadurch ausnutzt, indem sie von der Klägerin für den Fall des kündigungsbedingten "Ausscheidens" aus dem Beteiligungsverhältnis einen missbräuchlich überhöhten Ausgleich auf Grundlage von § 15 Abs. 1 und 2 ihrer Satzung fordert, so dass diese Regelung im Verhältnis zur Klägerin nichtig ist und keinerlei Rechtswirkung entfaltet,
18und
19der Beklagten zu untersagen, gegenüber der Klägerin im Falle einer Kündigung die Rechte aus § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung geltend zu machen,
20b) festzustellen, dass im Falle der Erhebung einer Ausgleichs-
21forderung es unzulässig ist,
22aa) die Rentenanwartschaften bei der Berechnung des
23Ausgleichsbetrages mit einzubeziehen,
24bb) wenn die Beklagte nicht mindestens den Endwert der
25Mehrzahlungen, der sich aus der Gegenüberstellung des Endwertes aller Zahlungen von Umlagen und Sanierungsgeldern der Klägerin mit dem Endwert der Rentenzahlungen der Beklagten an (ehemalige) Beschäftigte der Klägerin ergibt, vom Ausgleichsbetrag abzieht,
26cc) Versicherte mit nichterfüllten Wartezeiten (verfallbare
27Anwartschaften) bei der Ausgleichsberechnung überhaupt zu berücksichtigen,
28dd) bei der Ausgleichsbetragsberechnung bereits seit 2002
29gezahlte Sanierungsgelder nicht in Abzug zu bringen,
30ee) auf den Ausgleichsbetrag den nach versicherungsma-
31thematischen Grundsätzen ermittelten Anteil der Klägerin bei Beendigung des Beteiligungsverhältnisses am Vermögen der Beklagten (im Umlagetopf I.) nicht anzurechnen,
32ff) die schrittweise Heraufsetzung der Regelaltersgrenze
33auf nunmehr 67 Jahre bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages nicht zu berücksichtigen,
34gg) bei der Barwertberechnung nach § 15 Abs. 2 der Sat-
35zung Aufschläge für potentiell schwerbehinderte Menschen zu berechnen,
36c) die Regelung in § 15 Abs. 2 S. 3 der Satzung der Beklag-
37ten, wonach dem ausscheidenden Mitglied die Kosten für die versicherungsmathematische Berechnung des Ausgleichsbetrages in Rechnung gestellt werden, nichtig ist,
38d) dass bei der Ermittlung des nach § 15 Abs. 2 S. 1 und 2 der
39Satzung zu leistenden Barwertes die Zugrundelegung einer Verzinsung von 2,75 von Hundert, höchstens jedoch des in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Zinssatzes (zurzeit 2,25 von Hundert) unangemessen und damit rechtswidrig ist.
40Die Beklagte beantragt,
41die Klage nach Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen.
42Die Beklagte hält die Klage wegen Nichtdurchführung eines Vorverfahrens nach § 46 der ZVK-Satzung und wegen fehlenden Rechtschutzinteresses für unzulässig. Die Klägerin begehre die abstrakte Überprüfung einer Satzungsvorschrift, deren konkreter Inhalt zum Zeitpunkt einer etwaigen Kündigung der Klägerin noch nicht prognostiziert werden könne. Die Klage sei deswegen nur auf Feststellung einer bloßen Vorfrage bei einem möglicherweise entstehenden Abwicklungsrechtsverhältnisses gerichtet. Das Feststellungsinteresse sei auch nicht mit der von der Klägerin behaupteten Überschuldung zu begründen. Eine solche werde bei fehlendem Eigenkapital immer oder gar nicht eintreten, da im Falle einer Kündigung Ausgleichsforderungen oder Erstattungsforderungen gleichermaßen bilanziell zu behandeln wären. Mit der Feststellungsklage könne auch gar nicht eine Klärung der aufgeworfenen Fragen und Beilegung des Streits der Parteien erreicht werden. Dies sei nur im Rahmen einer Leistungsklage möglich, bei der inzident alle von der Klägerin aufgeworfenen Gesichtspunkte zu überprüfen seien.
43Die Satzungsregelung sei auch nicht am Maßstab des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überprüfen. Die Regelung in § 13 der Satzung sei allein aus rechtstechnischen Gründen erfolgt, um für die Beschäftigten der Mitglieder einen direkten Leistungsanspruch gegenüber der Kasse zu begründen. Im Grunde sei das Verhältnis zwischen den Kassen und ihren Mitgliedern aber öffentlich-rechtlich geregelt und mitgliedschaftlicher kooperationsrechtlicher Natur. Eine Klauselkontrolle sei ausgeschlossen. Die Rechtmäßigkeit sei allenfalls am Maßstab des § 242 BGB zu messen, wobei den Satzungsgebern ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zukomme, der durch § 15 der Satzung nicht überschritten werde. Die Klauselkontrolle sei auch ausgeschlossen, weil die Satzungsregelung eine maßgebliche Grundentscheidung der Tarifpartner darstelle. Die Beibehaltung der Umlagefinanzierung sei im ATV-K ausdrücklich festgehalten worden. Dies ziehe zwingend eine Ausgleichsregelung im Fall des Ausscheidens von Mitgliedern nach sich. Außerdem zeige die Regelung in § 15 Abs. 1 S. 1 ATV-K, dass der Satzung, soweit sie nicht die Verfassung der Kasse regele, die gleiche normative Wirkung zukomme wie der Satzung einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien.
44Die Regelung in § 15 der Satzung sei der AGB-Kontrolle auch deshalb entzogen, weil es sich dabei um eine Leistungs- bzw. Preisregelung und damit um eine Hauptleistungspflicht handele. Bei dem festgesetzten Umlagesystem sei die ZVK verpflichtet, von einem ausscheidenden Mitglied den Barwert zu fordern, der den zurückgelassenen Lasten entspräche. Bei dem Ausgleichsbetrag handele es sich darüber hinaus um die zentrale und auch alleinige Gegenleistungspflicht des Mitglieds dafür, dass den Beschäftigten und Rentnern des ausscheidenden Mitglieds weiterhin die Versorgungsanwartschaften und Ansprüche gewährt würden. Die Ausgleichsbetragsregelung bei einem umlagefinanzierten und damit im Grundsatz auf Dauer angelegten Versicherungsverhältnis sei das synallagmatische Gegenstück für die Eröffnung einer Kündigungsmöglichkeit.
45Bei der allein interessen – und sachgerechten Überprüfung von § 15 der Satzung am Maßstab des Rechtsgedankens von Treu und Glauben könne bei abstrakt-generalisierender Betrachtung nicht festgestellt werden, dass die Regelung schlechterdings untragbar sei. Dem Umlagesystem sei immanent, dass im Falle eines Ausscheidens die in der Kasse zurückgelassenen Lasten des Mitglieds von diesem getragen würden. Eine Berechnung nach finanz- und versicherungsmathematischen Berechnungsparametern ergäbe einen angemessenen Ausgleichsbetrag. Angesichts der Vielzahl von zu berücksichtigenden Chancen und Risiken und der teilweise extrem langen Betrachtungszeiträume sei eine für alle Fälle exakte Vorausberechnung nicht möglich. Die Satzungsregelung sei hinreichend transparent. Die von der Klägerin gerügten Abrechnungsparameter seien sämtlich angemessen und die Forderung eines Ausgleichsbetrages als Einmalzahlung sei nicht unbillig, sondern sachgerecht. Wenn die Voraussetzungen dafür vorlägen, bestehe auch Rechtsanspruch auf Stundung. Es läge im eigenen Interesse der Kasse, das ausscheidewillige Mitglied finanziell nicht zu überfordern. Sie sei stets bereit, im Rahmen gesetzlicher und satzungsgemäßer Möglichkeiten mit diesem einen geeigneten Mechanismus für die Zahlung zu vereinbaren. Es liege auch gar nicht im Interesse des ausscheidenden Mitglieds, noch über Jahrzehnte mit der ZVK verbunden zu sein. Bei isolierter Abrechnung gegen das ausgeschiedene Mitglied müsse zudem ein Verwaltungsapparat aufgebaut und vorgehalten werden, was zu besonderen Verwaltungskosten führen würde. Das Insolvenzrisiko des ausscheidenden Mitglieds dürfe auch nicht allein von den verbleibenden Mitgliedern getragen werden. Die gebotene Insolvenzsicherung werfe zudem verschiedene Fragen auf und verursache nicht unerhebliche Kosten.
46Ein Kartellrechtsverstoß liege schon wegen fehlender Unternehmereigenschaft nicht vor. Die ZVK sei zudem nach Artikel 106 Abs. 2 AEUV von den Regeln des Wettbewerbs ausgenommen. Eine marktbeherrschende Stellung auf dem sachlich und räumlich relevanten bundesweiten Markt der Leistungen für betriebliche Altersversorgung habe sie nicht angesichts eines verschwindend geringen Marktanteil von 0,6 %. Da die Ermittlung des Ausgleichsbetrages nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu einer fairen Lastenverteilung führe, liege auch kein missbräuchliches Verhalten vor.
47Im Fall der Feststellung einer Nichtigkeit der Ausgleichsbetragsregelung müsste zudem eine ergänzende Vertragsauslegung erfolgen. Diese würde darauf hinauslaufen, dass das ausscheidende Mitglied die seinen Beschäftigten zuzuordnenden Lasten der Kasse zu kompensieren habe mit Berechnungsparametern, wie von § 15 der Satzung vorgesehen.
48Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
49E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
50Die Klage ist nach dem Hauptantrag zulässig und begründet.
51Der Feststellungsantrag ist zulässig.
52Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet. Es liegt, da das Rechtsverhältnis der Parteien zulässigerweise nach § 13 Abs. 1 der Satzung der ZVK zulässigerweise privatrechtlich ausgestaltet wurde, kein Verwaltungsrechtsstreit vor. Ein Vorverfahren nach § 46 der Satzung ist nicht durchzuführen. Die Vorschrift betrifft, wie ihre Stellung im Rahmen der sonstigen Satzungsregelung zeigt, nur Streitigkeiten zum Leistungsrecht.
53Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sind für den Hauptantrag gegeben. Das Klagebegehren betrifft das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses. Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage ist auch das Bestehen einzelner sich aus einem Rechtsverhältnis ergebender Rechte und Pflichten. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Klägerin trägt unwidersprochen vor, das bestehende umlagefinanzierte Beteiligungsverhältnis bei der ZVK beenden zu wollen. Sie muss im Fall einer ihr möglichen Kündigung mit einer Ausgleichsforderung der Beklagten nach Maßgabe der zurzeit gültigen Satzungsregelung in § 15 Abs. 1, Abs. 2 rechnen. Ob und wie die Beklagte die Satzung in diesem Punkt ändert, ist völlig offen und kann, da von der Klägerin nicht zu beeinflussen, für die Beurteilung des klägerischen Rechtsschutzinteresses zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Relevanz sein. Aus demselben Grund ist es ohne Belang, ob und ggf. wie die Beklagte einer Pflicht zur Satzungsänderung wegen Änderung der Rechtslage nachkommen wird.
54Die Inanspruchnahme mit einer finanziellen Forderung begründet für die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Forderungsberechtigung des Anspruchstellers. Der Klägerin ist trotz der im Hinweisbeschluss geäußerten Bedenken ein rechtliches Interesse nicht abzusprechen, die Forderungsberechtigung der Beklagten dem Grunde nach schon jetzt gerichtlich klären zu lassen. Die sich aus der Ausübung des Gestaltungsrechts der Kündigung ergebenden Folgen sind für die Klägerin in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht bedeutsam, nicht zuletzt im Hinblick auf die Frage, ob und wie sich die als Folge der Kündigung ergebende Zahlungsverpflichtung auf die Solvenz der Klägerin auswirken kann und wird. Ob eine Gefahr der Insolvenz tatsächlich bestehen wird und dies nur bei der Forderung einer Ausgleichszahlung nach Maßgabe der aktuellen Satzungsregelung der Beklagten der Fall sein wird, ist allerdings unbeachtlich. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, entfällt das rechtliche Interesse für die Klägerin nicht. Die bloße Berühmung eines Anspruchs reicht schon zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses. Dem Anspruchsgegner ist die Möglichkeit gerichtlicher Klärung der Anspruchsberechtigung zu eröffnen, es sei denn, diese und die damit intendierte Streitbeilegung sei auf keinen Fall zu erreichen. Dies ist nicht der Fall. Zwar muss, was auch beide Parteien so sehen, für die Feststellung einer Nichtigkeit der streitgegenständlichen Satzungsregelung diese nicht unter allen erdenklichen Gesichtspunkten geprüft werden. Eine Vielzahl von streitigen Fragen werden angesichts dessen ungeklärt bleiben, was in Verbindung mit der Berechtigung der Beklagten zur Satzungsänderung zu einer Perpetuierung der von der Klägerin beklagten Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Folgen einer Kündigung führen kann. Dies wird aber nicht der Fall sein, wenn, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, die Feststellungsklage als materiell unbegründet abgewiesen wird. Dazu wird es kommen, wenn alle denkbaren Gründe für eine Unwirksamkeit der Satzungsregelung, auch die von der Klägerin im Rahmen der Hilfsanträge vorgetragenen, geprüft und verneint werden und damit zumindest inzident festgestellt wird, dass eine Forderung in von der Beklagten veranschlagter Höhe aufgrund § 15 der Satzung und errechnet nach den dort angegebenen Berechnungsparametern nicht erhoben werden kann. Ob dies so ist, ist aber im Rahmen der Zulässigkeit nicht zu prüfen. Ausreichend für die Zulässigkeit ist, dass die Möglichkeit einer Abweisung der Klage, in welcher Instanz auch immer, als unbegründet besteht. Dies ist der Fall.
55Das klägerische Rechtsschutzinteresse entfällt auch nicht, weil einfachere Möglichkeiten zur Streitbeilegung bestehen. Vorrangigkeit einer Leistungsklage liegt nicht vor. Die Klägerin kann Leistungsklage nicht erheben. Ihr ist aus den vorgenannten Gründen auch nicht zuzumuten, durch Kündigungserklärung ihre Inanspruchnahme im Wege einer Leistungsklage zu provozieren, um im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Forderungsberechtigung klären zu lassen. Dass die Parteien prozessuale Möglichkeiten zur vorübergehenden Beilegung ihres Rechtsstreits, um durch höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Rechtsverfahren Klärung ihrer Streitfragen zu erreichen, nicht nutzen wollen, ist bedauerlich, aber für das klägerische Rechtsschutzinteresse ohne Relevanz. Eine Verpflichtung der Parteien zu prozessökonomischem Verhalten besteht, aber nur im Rahmen gesetzlicher Vorschriften. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 251 ZPO oder einer Aussetzung gemäß § 147 ZPO analog kommt nur in Betracht mit Zustimmung der Parteien. Eine Sanktionierung fehlender Zustimmung ist nicht möglich.
56Die Klage ist nach dem Hauptantrag auch begründet.
57Die Regelung in § 15 Abs. 1, Abs. 2 der Satzung der ZVK ist unwirksam nach § 307 Abs. 1, S. 1 BGB.
58Die Satzungsregelung unterliegt der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Eine zivilgerichtliche Überprüfung ist, auch wenn die ZVK als Anstalt des öffentlichen Rechts aufgrund gesetzlicher Aufgabenzuweisung nach § 12 VKZVKG zur Daseinsvorsorge tätig wird, eröffnet wegen der ausdrücklichen privatrechtlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der ZVK zu ihren Beteiligten nach Maßgabe von § 13 ihrer Satzung. Die Überprüfung ist auch nicht beschränkt auf die Beachtung von § 242 BGB. Die Beteiligung an der ZVK erfolgt im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages nach Maßgabe von als AGB zu qualifizierenden Satzungsbestimmungen.
59Eine Kontrolleinschränkung nach § 310 Abs. 4 BGB ist nicht zu beachten. Die Beteiligung der Klägerin an der ZVK ist nicht gesellschafts- oder vereinsrechtlicher Natur, sondern erfolgt, wie dargelegt, im Rahmen eines Versicherungsvertragsverhältnisses. Die Ausgleichsregelungen in § 15 Abs. 1 Abs. 2 sind auch weder ein Tarifvertrag noch beruhen sie auf einer Grundentscheidung der Tarifparteien. Der ATV-K enthält zur Frage, ob bei Ausscheiden eines Beteiligten für diesen eine Ausgleichsverpflichtung besteht und wie eine solche ausgestaltet ist, keinerlei Regelung. Vielmehr wird nach § 15 ATV-K die Finanzierung durch die Versorgungseinrichtung eigenständig geregelt. Weitere Vorgaben insoweit werden durch Tarifvertrag nicht gemacht. Sie ergeben sich auch nicht aus der Entscheidung der Tarifvertragsparteien für ein umlagefinanziertes System. Für dieses ist zwar systemimmanent, dass bei Ausscheiden eines Beteiligten dieser bestehende Renten und Rentenanwartschaften der bei ihm Beschäftigten nicht zum Nachteil der Umlagesolidargemeinschaft einfach bei dieser belassen kann. Er hat sich vielmehr an der künftigen Finanzierung der Leistungserbringung zu beteiligen. Wie dies letztlich zu erfolgen hat, ist aber keineswegs systemimmanent vorgegeben. Es bestehen insoweit eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten. Die sofortige und abschließende Zahlung eines Ausgleichsbetrages ist nur eine davon.
60Die Regelung in § 15 Abs. 1, Abs. 2 ist auch keine der Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB entzogene Leistungsbeschreibung. Die Zahlungsverpflichtung für den Fall des Ausscheidens ist nicht das Hauptleistungsversprechen des Beteiligten. Sie modifiziert dies nur. Die Zahlung eines Ausgleichs ist weder eine Gegenleistung für die Versicherungsleistungen der ZVK noch eine solche für die Eröffnung der Kündigungsmöglichkeit. Das Gruppenversicherungsvertragsverhältnis muss, da ein Dauerschuldverhältnis, durch Kündigung beendet werden können. Die Ausgleichszahlung ist nur Aufwendungsersatz für von der Kasse künftig weiterhin zu erbringende Rentenleistungen.
61Die Regelung in § 15 Abs. 1, Abs. 2 der Satzung der ZVK ist eine unangemessene Beteiligung ausscheidender Beteiligter, weil sie diesen nicht die Möglichkeit eines zur Einmalzahlung alternativen Zahlungsmodells bietet. Die vom Oberlandesgericht Karlsruhe in seinen Urteilen vom 23.10.2011, AZ: 12 U 224/09 und 12 U 1/10 für die Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 VBL entwickelten Überlegungen sind überzeugend und können auf die streitgegenständliche Ausgleichszahlungsregelung der ZVK übertragen werden. Auszugehen ist von einem grundsätzlich berechtigten Interesse der ZVK an einer Absicherung der weiteren Abwicklung der aufgrund der Mitgliedschaft eines Beteiligten bereits begründeten Ansprüche und Anwartschaften auf Zahlung von Versicherungsleistung für den Fall des Austritts des Mitglieds (so auch OLG Dresden, Urteil vom 7.7.2010, 12 1 U 1809/09). Es besteht auch ein anzuerkennendes Interesse der Kasse und der bei ihr verbliebenen Mitglieder, dass diese Absicherung auch durch das ausscheidende Mitglied erfolgt. Dies sieht auch die Klägerin so, wenn sie bekundet, einen Austritt zum "Nulltarif" nicht zu wollen. Dies führt zur Annahme einer grundsätzlichen Ausgleichsverpflichtung für den Austrittswilligen. Dieser hat aber ein ebenso berechtigtes Interesse, nicht übermäßig am grundsätzlich zulässigen Ausscheiden aus der Kasse behindert zu werden. Hierzu kommt es aber bei dem von der ZVK alternativlos favorisierten Modell der sofortigen und abschließenden Einmalzahlung. Aus den vom Oberlandesgericht Karlsruhe dargelegten Gründen ergeben sich dabei erhebliche Nachteile für den Ausscheidenden, denen keine den Nachteil aufwiegende über das Absicherungsinteresse hinausgehende Interessen der Kasse oder der ihr angehörenden verbleibenden Beteiligten gegenüberstehen. Auch die Möglichkeit der Gewährung einer Stundung führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es bleibt bei der Belastung des Ausscheidenden. Die Stundungsmodalitäten werden in der Satzung nicht geregelt mit Ausnahme der Auferlegung einer Zinsverpflichtung, die ihrerseits völlig unbestimmt ist. Der Ausscheidende hat, selbst wenn ihm Stundung durch die Kasse gewährt werden muss, zur Erbringung von Tilgungsleistungen nebst Zinsen liquide Mittel aufzubringen oder er muss Kredit dafür in Anspruch nehmen.
62Ob der Verstoß gegen § 307 BGB wegen des Verbotes geltungserhaltender Reduktion zum Wegfall der Regelung führt oder die Möglichkeit ergänzender Vertragsauslegung besteht, kann dahinstehen. Auch wenn Letzteres anzunehmen ist, führt dies nicht zu einer bestimmten Ausgleichsregelung, sondern gibt der Kasse nur das Recht, eine neue unangemessene Benachteiligungen vermeidende Satzungsregelung zu schaffen. Diese ist aber nicht Gegenstand des Klagebegehrens.
63Ob die Hilfsanträge zulässig und begründet sind, kann dahinstehen, da die Klage schon nach dem Hauptantrag vollen Erfolg hat.
64Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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