Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 124/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 6.144,72 € dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachge-lassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über den im Klageantrag näher bezeichneten Wohnwagen.
3Der Ehemann der Beklagten – der Zeuge T – hatte den Wohnwagen (Erstzulassung 1999) am 02.02.2008 von dem Fahrzeughandel T2 erworben. In dem Kaufvertragsformular (Anlage zur Klageschrift) war in der Rubrik "Mängel" vermerkt:
4"Gebrauchsspuren, Frontmaske aus Kunststoff war an mehreren Stellen gerissen und wurde geklebt".
5Nach vorausgegangener Besichtigung des Fahrzeuges erwarb der Kläger den Wohnwagen von der Beklagten. Der hierzu ausgefüllte ADAC-Kaufvertrag (Anlage zur Klageschrift) enthält einen Gewährleistungsausschluss. Unter Ziffer 2. (Frage nach Unfallschäden und verschiedenen Beschädigungen "in der übrigen Zeit – soweit ihm bekannt – ", d.h. vor der Zeit, in der das Fahrzeug Eigentum des Verkäufers war) ist vermerkt: "Parkrempler hinten links".
6Der Kläger holte ein Gutachten zu dem Zustand des Wohnwagens ein und bemängelte gegenüber der Beklagten Risse der Bugwand.
7Mit Schreiben vom 18.02.2011 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Rücktritt vom Kaufvertrag.
8Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn arglistig getäuscht, indem sie ihm die Risse nicht offenbart habe. Durch die Risse (im Einzelnen Seite 2/3 der Klageschrift und Seite 1 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2011, Bl. 25 der Akten in Verbindung mit den Lichtbildern Bl. 33 der Akten) würde Feuchtigkeit in den Wohnwagen eindringen. Es komme zu Wassereinbrüchen. Die aufzuwendenden Reparaturkosten betrügen 3.144,21 €. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der Feuchtigkeit weitere Schäden an der Holzkonstruktion vorlägen und sich daher eine Reparaturausweitung in Höhe von 1.000,00 bis 2.000,00 € ergeben könnte.
9Mit der Klage verlangt der Kläger den Kaufpreis zurück. Er beansprucht ferner Sachverständigenkosten in Höhe von 562,51 € und weitere 582,21 € (Reparaturkosten für die Erneuerung des Heckfensters).
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.144,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2011 zu zahlen, sowie ihn von ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 313,86 € freizustellen Zug um Zug gegen Rücknahme des Wohnwagens D, Typ C, Fahrgestell-Nr.: ################.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie verweist darauf, dass der Kaufvertrag mit dem Fahrzeughandel T2 von ihrem Ehemann geschlossen wurde. Soweit in dem Kaufvertrag Risse erwähnt wurden, seien diese ordnungsgemäß repariert worden.
15Ihr Ehemann habe ihr den Wohnwagen geschenkt. Sie selbst habe den Kaufvertrag mit T2 bei Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages nicht gekannt.
16Sie ist der Auffassung, sie müsse sich eine etwaige Kenntnis ihre Ehemannes von Mängeln nicht zurechnen lassen.
17Der Kläger könne sich im Übrigen schon wegen § 442 BGB nicht auf Mängel berufen.
18Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen T2 und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2011, Bl. 25 ff. der Akten, Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21Dem Kläger stehen die mit der Klage verfolgten Ansprüche unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu, weil die Beklagte sich mit Erfolg auf den Gewährleistungsausschluss berufen kann.
22Anderes würde nur dann gelten, wenn dem Kläger der Arglistnachweis gelungen wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Weder steht fest, dass die Beklagte arglistig handelte, noch dass Arglist bei dem Ehemann der Beklagten vorlag, welche der Beklagten zuzurechnen wäre.
231.
24Dass die Beklagte selbst arglistig handelte, kann nicht festgestellt werden. Dass sie überhaupt Kenntnis von den Rissen hatte, wie sie in dem Kaufvertrag mit dem Fahrzeughandel T2 dokumentiert sind, Kenntnis hatte, ist nicht bewiesen. Ihre Behauptung, ihr Ehemann habe den Wohnwagen allein gekauft und ihr sodann geschenkt, hat der Kläger nicht widerlegen können.
252.
26Es liegt aber auch keine Arglist bei dem Ehemann der Beklagten vor, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnte.
27a)
28Allerdings scheitert dies nicht bereits an einer fehlenden Zurechnung der subjektiven Seite des Ehemannes. Der Zeuge T trat sowohl als Verhandlungsgehilfe als auch als Wissensvertreter für die Beklagte bei den Kaufvertragsverhandlungen in Erscheinung, so dass dessen subjektive Seite der Beklagten über § 166 BGB analog zuzurechnen ist (vgl. hierzu Reinking/Eggert, Autokauf, 11. Auflage, Rn. 2084; BGH NJW-RR 1996, 1332; OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.10.2006, AZ: 1 U 67/06 = BeckRS 2007, 04969). So hat der Zeuge T Besichtigungen des Wohnwagens mit dem Kläger durchgeführt. Er hat ihm nach seinen eigenen Bekundungen den Unfallschaden gezeigt und damit als Gehilfe bei den Verhandlungen gehandelt. Dazu hat er als Wissensvertreter agiert, als er – offenbar in Anwesenheit der Beklagten – Ziffer 2. des ADAC-Kaufvertrages ausfüllte.
29b)
30Es kann indes nicht festgestellt werden, dass der Zeuge T arglistig handelte, als er die (reparierten) Risse nicht angab. In subjektiver Hinsicht setzt Arglist neben der Kenntnis des Mangels voraus, dass der Verkäufer bzw. sein Vertreter (§ 166 Abs. 1 BGB) weiß oder für möglich hält, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und er bei Offenbarung den Vertrag nicht oder zumindest nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH NJW 2011, 3640). Ein solches Fürmöglichhalten kann bei dem Zeugen T nicht festgestellt werden. Dieser hat plausibel bekundet, er habe die Risse nicht angegeben, weil sie für ihn keine Beschädigungen ( im Sinne der Vorgaben des Kaufvertragsformulars) gewesen seien. Für ihn habe es sich um einen reparierten Bagatellschaden gehandelt. Dies steht im Einklang damit, dass auch der Zeuge T2 die Risserscheinungen als gewöhnlich dargestellt hat. Dieser hat bekundet, dass Risse regelmäßig bei allen Fahrzeugen mit einer Kunststoffmaske entstehen. Danach erscheint es plausibel, dass der Zeuge den Rissen keine Bedeutung mehr beimaß. Dies, zumal nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Feuchtigkeitserscheinungen durch die reparierten Risse nicht bedingt waren, was wiederum mit der Erklärung des Klägers im Einklang steht, der – in Widerspruch zu seinem schriftsätzlichen Vortrag – eigeräumt hat, dass er noch keinen Feuchtigkeitsschaden in seiner Besitzzeit festgestellt habe. Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls Privatverkäufer häufig nur "echte" Unfallschäden für offenbarungspflichtig halten (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 4432). Damit wiederum steht im Einklang, dass der Kläger unstreitig über den Unfallschaden aufgeklärt worden ist. Letztlich streitet auch der persönliche Eindruck, den das Gericht von dem Zeugen gewonnen hat, gegen die Annahme von Arglist. Danach erscheint es eher fernliegend, dass der Zeuge den Kläger in unredlicher Weise übervorteilen wollte.
31Das Gericht hat noch erwogen, ob die Erklärung unter Ziffer 2. des Kaufvertrages als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen ist, mit der Folge, dass der Gewährleistungsausschluss überwunden werden könnte. Nach zutreffender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur liegt jedoch nur eine Wissensmitteilung vor, wenn Formulierungen wie "soweit bekannt" oder "nach Angaben des Vorbesitzers" oder "laut Fahrzeugbrief" verwandt werden (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 2450 und 2499; BGH, Urteil vom 02.11.2010, AZ: VIII ZR 287/09).
32Letztlich wäre noch denkbar, dass unter Ziffer 2. des Kaufvertragsformulars eine fahrlässig falsche Wissensmitteilung erfolgte, welche eine Haftung begründet. Die Regeln der c.i.c. sind vorliegend jedoch nicht anwendbar, da die §§ 434 ff. BGB vorrangig sind. Nach zutreffender Auffassung gehen diese der allgemeinen Haftung aus c.i.c. in der vorliegenden Konstellation vor (siehe hierzu (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 2453 m.w.N.).
33Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
34Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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