Urteil vom Landgericht Dortmund - 7 O 459/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 51.129,19 €
1
Tatbestand
2Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen einer Beratungspflichtverletzung geltend. Die Beklagte ist eine im Privatkundengeschäft tätige Bank. Der Kläger war langjähriger Kunde bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Er erwarb am 03.12.1998 eine Beteiligung an der N KG,H. Die Beteiligung hat eine Laufzeit bis zum 30.06.2015. Die Zeichnungssumme betrug 100.000,00 DM. Zur Finanzierung nahm der Kläger bei der Beklagten ein Darlehen über 50.000,00 DM auf. Die Zinsen auf das Darlehen wurden über die Ausschüttungen aus der Beteiligung gezahlt. Den Rest zahlte er in bar an die Beklagte. Der Zeichnung war ein Gespräch in der Filiale der Beklagten mit dem Zeugen C vorangegangen. Dieser empfahl dem Kläger die streitgegenständliche Beteiligung. Es handelt sich dabei nach Ansicht des Klägers um ein Steuersparmodell, nach Ansicht der Beklagten um ein Steuerstundungsmodell. Die Beteiligung ist so konzipiert, dass im Zeichnungsjahr ein hoher Verlustvortrag anfällt, bei Ende der Laufzeit soll dagegen eine hohe Gewinnzuweisung erfolgen, da dann die Differenz zwischen den Buchwerten und den tatsächlichen Erlösen steuerlich anzusetzen ist. Zum Zeitpunkt der Zeichnung erzielte der Kläger ein hohes Einkommen, bei dem aufgrund der Steuerprogression in der Spitze der Höchststeuersatz Anwendung fand. Nach seiner Lebensplanung beabsichtigte er, bei Ende der Beteiligung nicht mehr zu arbeiten. Seine Ehefrau erzielte als selbständige Psychotherapeutin ebenfalls ein überdurchschnittliches Einkommen. Sie plante, bei Laufzeitende noch zu praktizieren. Der Beklagten waren diese Umstände bekannt. Der Zeuge C empfahl dem Kläger dann die streitgegenständliche Beteiligung, wobei der Inhalt des Gespräches zwischen den Parteien streitig ist. Die Beteiligung komme für den Kläger in Frage, da er im Jahr der Zeichnung, in dem er ein hohes Einkommen erziele, hohe Abschreibungen steuerlich geltend machen könne. Bei Ende der Beteiligung würden dagegen voraussichtlich hohe Erträge steuerlich anzusetzen seien, die dann aber, da er zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich nicht mehr arbeiten würde, nur zu einer vergleichsweise geringen Steuerlast führen würden. In der Folgezeit erkannten die Finanzbehörden Verlustzuweisungen derartiger Anlagekonzepte unter Vorbehalt an. Aufgrund einer zwischenzeitlich von der Finanzverwaltung neu gefassten Rechtsansicht werden derartige Verlustzuweisungen rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2002 allerdings nicht mehr anerkannt. Der Kläger erhielt daraufhin im Dezember 2009 neue Steuerbescheide für die Jahre 2002, 2003 und 2004 in denen die Verlustzuweisungen aus der Beteiligung nicht mehr anerkannt wurden. Für den Kläger wurde mit Bescheid des Finanzamts E vom 21.12.2009 eine Steuernachzahlung für 2002 i.H.v. 28.486,54 € festgesetzt. Der Kläger hat gegen diesen Steuerbescheid Widerspruch eingelegt. Die Beklagte bekam für die Vermittlung der Beteiligung von dem Initiator eine Provision, deren Höhe nicht bekannt ist. Dem Kläger ist der Beteiligungsprospekt vor der Zeichnung ausgehändigt worden, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wie lange vor der Zeichnung er den Prospekt erhalten hat.
3Der Kläger behauptet, der Zeuge C hätte ihm gegenüber bei dem Gespräch, in dem über die Zeichnung der Beteiligung gesprochen worden sei, falsche Angaben gemacht und wesentliche Aspekte verschwiegen. Er hätte ihn nicht darüber aufgeklärt, dass es sich dabei um eine unternehmerische Beteiligung handele, die erhebliche wirtschaftliche Risiken, bis zu einem Totalverlust, beinhalte. Er sei auch nicht darüber informiert worden, dass die Beklagte Provisionen für die Vermittlung der Beteiligung erzielen würde. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass die Beklagte nur über das ihm zur Verfügung gestellte Darlehen finanziell profitiere. Der Zeuge C habe dem Kläger auch erklärt, die avisierten Steuervorteile seien absolut sicher. Er sei dagegen aber nicht darüber informiert worden, dass am Ende der Laufzeit nicht nur die tatsächlichen Erlöse zu versteuern seien, sondern die Differenz zwischen den Buchwerten zu den tatsächlichen Erlösen, und zwar in der Rechnungseinheit eines Kalenderjahres. Er sei auch nicht darüber informiert worden, dass die Rechtslage hinsichtlich des der Beteiligung zugrundeliegenden Steuerkonzepts zum Zeitpunkt der Zeichnung unsicher gewesen sei. Der Zeuge C habe bei ihm deshalb falsche Vorstellungen über die wirtschaftlichen Grundlagen der Beteiligung erweckt.
4Mit der am 22.12.2010 bei Gericht eingegangenen Klage beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen,
51. an ihn 25.564,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der von dem Kläger unter dem 03.12.1998 gezeichneten Beteiligung an der N KG,H, diese eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HR A ###### über insgesamt 100.000,00 DM = 51.129,19 €.
62. den Kläger von allen wirtschaftlichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der N KG, H, im Nennwert von 100.000,00 DM = 51.129,19 € entstehen, freizustellen,insbesondere den Kläger von Ansprüchen der ehemaligen F Bank AG, jetzigen K-bank AG, aus der im Fondskonzept vorgesehenen Anteilsfinanzierung über 50.000,00 DM bei der Beklagten, zu der Darlehenskonto-Nr. ########## freizustellen.
73. Hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden Schaden aus der Vermittlung und Empfehlung der vorgenannten Kapitalanlage zu ersetzen, sowie hilfsweise festzustellen dass der Beklagten Ansprüche aus dem vorgenannten Darlehen nicht zustehen.
84. an den Kläger vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.761,08 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu verurteilen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie behauptet, dem Kläger sei von dem Zeugen C der Beteiligungsprospekt ausreichende Zeit vor der Zeichnung übergeben worden. Die vom Kläger angesprochenen Risiken seien darin hinreichend deutlich dargestellt. Der Kläger hätte sich aus dem Prospekt über die Risiken informieren können. Der Zeuge C hätte auch keine detaillierte steuerliche Beratung vorgenommen, sondern den Kläger diesbezüglich auf dessen Steuerberater verwiesen. Im übrigen sei der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer eines Bauunternehmens als im Geschäftsverkehr erfahren anzusehen. Er habe daher sowohl den Charakter einer unternehmerischen Beteiligung, wie auch das wirtschaftliche Risiko der Anlage überblickt. Er verfüge auch über Kapitalanlageerfahrung.
12Die Beklagte ist der Ansicht, hinsichtlich der steuerlichen Rechtslage sei bei Auflegung der Beteiligung hinreichend sicher gewesen, dass die Verlustzuweisungen von den Finanzverwaltungen anerkannt würden. Die später geänderte Rechtsansicht der Finanzverwaltung sei überraschend und zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar gewesen. Abgesehen davon sei zukünftig wieder mit einer erneuten Änderung der Rechtsanwendung durch die Finanzverwaltung dahingehend zu rechnen, dass die Verlustzuweisungen wieder anerkannt würden.
13Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 15.12.2011 verwiesen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aufgrund einer Beratungspflichtverletzung aus § 280 BGB. Die Beklagte hat dem Kläger gegenüber keine Fehlinformationen über die steuerlichen Umstände der gezeichneten Beteiligung mitgeteilt. Sie hat ihn auch nicht über das wirtschaftliche Risiko der Beteiligung falsch informiert. Ob sie ihn über an die Beklagte infolge der Vermittlung fließende Rückvergütungen pflichtwidrig nicht informiert hat, kann dahinstehen, da diese Pflichtverletzung nicht kausal für den Erwerb der Beteiligung gewesen wäre.
16Eine Pflichtverletzung aufgrund unterlassener Informationen über den Charakter einer unternehmerischen Beteiligung, die für sich wiederum das Risiko eines Totalverlustes beinhaltet, liegt seitens der Beklagten nicht vor. Aus dem Beteiligungsprospekt gehen die wirtschaftlichen Risiken deutlich hervor. Der Beteiligungsprospekt enthält auf Seite 43 unter der Überschrift „Risikohinweise“ folgenden Hinweis: „Als Treugeber/Kommanditist geht der Anleger unternehmerische Risiken ein…“ Dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, geht daraus deutlich hervor. Unter der Überschrift „Wirtschaftliche Risiken“ werde auf den folgenden Seiten eine Vielzahl einzelner Risiken dargestellt. Es findet sich darin auch ein Hinweis darauf, dass die Anteilseigner das Bonitätsrisiko des Lizenznehmers tragen. Unter der Überschrift „Risiken aus der Anschlussverwertung bei Nichtankauf“ wird darauf hingewiesen, dass dem Lizenznehmer zum Laufzeitende des Fonds die Filmrechte angeboten werden und er im Falle der Nichtannahme zu einer Einmalzahlung verpflichtet ist. Es findet sich zwar kein einzelner Hinweis auf das Risiko eines Totalverlustes. Aus der Kumulation sämtlicher aufgezeigten Risiken ergibt sich aber ohne weiteres, dass es zu einem Totalverlust des Anlagekapitals kommen kann. Die einzelne Aufzählung aller in Betracht kommenden Risiken ist insofern ausreichend, da der Anleger sich so ein eigenes Urteil über die einzelnen Risiken bilden kann und somit eine Gesamtbeurteilung der Anlage möglich ist. Für eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung genügt die Aushändigung eines Beteiligungsprospekt, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH, NJW-RR 2009, 687 ff.; LG Berlin, BB 2010, 2897). Dass dem Kläger der Prospekt einige Zeit vor Zeichnung des Fonds ausgehändigt wurde, steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge C hat ausgesagt, dem Kläger den Prospekt ausreichende Zeit vor der Zeichnung ausgehändigt zu haben. Dies habe er schon deshalb getan, da der Kläger die Anlage mit seinem Steuerberater vorab hätte besprechen müssen. Der Kläger habe Anlagen im Übrigen immer gewissenhaft geprüft. Diese Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Zwar konnte sich der Zeuge im Zusammenhang mit der Aufklärung über Rückvergütungen nicht mehr an das konkrete Gespräch erinnern. Seine Aussage war in diesem Punkt unsicher und teilweise widersprüchlich. Dass er dem Kläger den Prospekt rechtzeitig vor der Zeichnung ausgehändigt haben will, ist aber deshalb nachvollziehbar, als es sich hier nicht um eine normale renditeorientierte Kapitalinvestition gehandelt hat, sondern um eine steueroptimierte Anlage. Ob sich eine solche Anlage rechnet, kann nicht pauschal beurteilt werden, sondern immer nur anhand der konkreten steuerlichen Umstände des jeweiligen Anlegers. Dass der Zeuge C den Kläger diesbezüglich beraten hat, ist unwahrscheinlich, da hierfür neben genauer Kenntnis der persönlichen und finanziellen Situation des Klägers insbesondere genaue steuerrechtliche Kenntnisse erforderlich gewesen wären. Über solche spezifischen Fachkenntnisse dürfte der Zeuge C als Bankkaufmann nicht verfügt haben, was er in seiner Aussage im Übrigen auch bestätigt hat. Es ist insofern sehr gut nachvollziehbar, dass er dem Kläger nach einer ersten Beratung den Prospekt ausgehändigt hat mit dem Hinweis, die steuerliche Situation mit seinem Steuerberater zu besprechen. Im Übrigen hat der Zeuge C bei seiner Aussage zwischen seiner Erinnerung hinsichtlich der Prospektübergabe und der Aufklärung über Rückvergütungen differenziert. Zu letzterem hatte er keine genaue Erinnerung mehr. Die Frage der Prospektübergabe war ihm dagegen noch in Erinnerung. Dies spricht insofern für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, als die Rückvergütungsfrage in einem Haftungsprozess in der Regel eher entscheidungsrelevant ist, als die Aushändigung des Beteiligungsprospektes. Dass der Kläger nicht vorab in den Prospekt geschaut und die darin aufgeführten Risikohinweise daher auch nicht zur Kenntnis genommen hat, wie er bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung gesagt hat, kann nicht der Beklagten angelastet werden. Insofern hat der Kläger auch noch nicht einmal in Abrede gestellt, den Prospekt so rechtzeitig erhalten zu haben, dass eine Kenntnisnahme zumindest möglich gewesen wäre.
17Es liegt auch keine Beratungspflichtverletzung dergestalt vor, dass der Zeuge C falsche Angaben über die steuerlichen Aspekte der Fondsbeteiligung gemacht hat. Aus den bereits erwähnten Gründen geht das Gericht nicht davon aus, dass der Zeuge C den Kläger abschließend über die steuerlichen Folgen einer Beteiligung beraten hat. Zwar dürfte er dem Kläger die steuerlichen Auswirkungen grob dargestellt haben. Diese finden sich auch in dem entsprechenden Prospekt. Mehr als eine grobe Darstellung hätte der Zeuge C aber nicht leisten können. Hätte er dem Kläger die Beteiligung tatsächlich nur auf der Grundlage seiner eigenen steuerlichen Beurteilung empfohlen, wäre für den Zeugen eine Beratungspflichtverletzung mit Händen greifbar gewesen. Eine Fehlbewertung der steuerlichen Aspekte wäre aller Wahrscheinlichkeit nach innerhalb der nächsten Jahre offenkundig geworden. Dass der Zeuge C dieses Risiko nicht eingehen wollte, ist ihm zu glauben. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass dem Kläger zusätzlich eine Beratung mit seinem Steuerberater angeraten wurde.
18Ob der Kläger auch über an die Beklagte fließende Rückvergütungen aufgeklärt wurde und insofern eine Pflichtverletzung vorliegt, kann hier dahinstehen. Eine derartige Pflichtverletzung wäre nicht kausal gewesen für die Anlageentscheidung des Klägers. Die Vermutung aufklärungsadäquaten Verhaltens greift hier nicht. Dem Kläger kam es bei der Zeichnung offensichtlich nicht auf die Erzielung einer möglichst hohen Anlagerendite an, sondern auf die Erzielung möglichst hoher Verlustvorträge an. Im Vordergrund der Anlageentscheidung standen steuerliche Erwägungen. Die mit einer Rückvergütung verbundene Schmälerung des Beteiligungsvermögens und somit auch der eigenen Beteiligung war für den Kläger deshalb nicht entscheidend. Für den Kläger war nach Überzeugung des Gerichts ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten auch nicht entscheidungsrelevant. Dies wird daran deutlich, dass er ein solches durchaus angenommen hat. Insofern hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, er sei davon ausgegangen, die Beklagte würde an dem für die Zeichnung aufgenommenen Darlehen wirtschaftlich profitieren. Der Kläger nahm ein Eigeninteresse der Beklagten bei der Vermittlung der Beteiligung somit an, wenn auch nicht in Form einer Rückvergütung. Dennoch hat er die Beteiligung gezeichnet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein wirtschaftliches Eigeninteresse der Beklagten für den Kläger nicht entscheidungserheblich war. Zwar muss ein Anleger nicht selbst nach etwaigen Rückvergütungen nachfragen. Es ist nicht treuwidrig, wenn ein Anleger, der nicht nachgefragt hat, sich später auf eine Aufklärungspflichtverletzung beruft (BGH, NJW 2011, 3229 ff.). Hier kommt aber hinzu, dass es sich hier um eine ganz bestimmte, steueroptimierte Anlage gehandelt hat, die aufgrund der individuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Klägers für diesen unter steuerlichen Gesichtspunkten lukrativ erschien. Der Kläger hatte insofern nicht die freie Wahl zwischen verschiedenen mehr oder weniger gleich geeigneten Anlagemöglichkeiten. Hätte er aufgrund der der Beklagten zufließenden Rückvergütung von einer Beteiligung Abstand genommen, hätte er insgesamt auf eine Anlage verzichten müssen. Dass der Kläger dies getan hätte, ist nicht anzunehmen. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass der Kläger angesichts der zu erwartenden steuerlichen Entlastung ungeachtet einer etwaigen Rückvergütung die Beteiligung gezeichnet hätte, zumal die Kammer wie bereits oben ausgeführt davon ausgeht, dass die Beteiligung nach vorheriger Rücksprache mit dem Steuerberater des Klägers erfolgt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die steuerlichen Aspekte für den Kläger eindeutig im Vordergrund standen und die Frage eines wirtschaftlichen Eigeninteresses der Beklagten demgegenüber nicht in Gewicht gefallen wäre.
19Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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Referenzen
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