Urteil vom Landgericht Dortmund - 24 O 50/11

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.098,74 € (i. W.: fünftausendachtundneunzig 74/100 Euro) nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 459,40 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 30 % und die Beklagte 70 % der Kosten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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