Urteil vom Landgericht Dortmund - 36 KLs 39/10
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsmissbrauch, Betruges und Betruges in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren sechs Monaten
verurteilt.
Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 145 d Abs. 1 Nr. 1, 263 Abs. 1, 263 Abs. 3 Nr. 5, 265 Abs. 1, 306 Abs. 1 Nr. 1, 52, 53 StGB.
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G r ü n d e :
2I. Feststellungen zum Lebensweg des Angeklagten
3Der Angeklagte wurde #### in Luxemburg geboren. Sein Vater war Schlosser und Maschinenschlosser und arbeitete zu dieser Zeit in Frankreich. In E hatte er ein Schiff gebaut und war damit auf Flüssen und Kanälen unterwegs, unter anderem befuhr er auch die Mosel. Dass der Angeklagte in Luxemburg geboren wurde, lag daran, dass die Familie an diesem Tag dort mit dem Schiff unterwegs war. Seine Mutter war Hausfrau. Die Eheschließung der Eltern erfolgte schon etwa im Jahre 1938. Der Vater war im zweiten Weltkrieg Soldat. Der Angeklagte hat zwei ältere und einen jüngeren Bruder. Der älteste, K2, wurde 1941 geboren und starb im Jahre 2003. Der zweitälteste, K3, wurde 1943 geboren und starb im Jahre 2010. Der jüngste Bruder K4 ist heute 54 Jahre alt.
4Der Angeklagte ist in E aufgewachsen. Er besuchte neun Jahre lang die Volksschule und verließ sie 1968 mit dem Volksschulabschluss. Im Anschluss an die Schulzeit machte er eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann bei der Firma X in E. Nach seinem Abschluss im Jahre 1971 arbeitete er noch kurze Zeit in dieser Firma und trat danach anstelle des Wehrdienstes für zwei Jahre den Dienst beim Bundesgrenzschutz an. Im Anschluss daran war er bis ca. 1985 im Einzelhandel abhängig beschäftigt. Anfang der 80er Jahre machte er sich neben seiner abhängigen Beschäftigung mit einem Imbiss-Container in E selbständig. Weil ihm dies später zu viel wurde, gab er den Imbiss-Container wieder auf. Danach wollte er sich mit einem Lkw als Transporteur selbständig machen. Zur Vorbereitung dieser Tätigkeit begann er als Lkw-Fahrer bei einer Bauunternehmung zu arbeiten. Ursprünglich wollte er sich selbst einen Lkw kaufen. Da die administrativen Anforderungen aber zu hoch waren, setzte er diesen Entschluss nicht in die Tat um. Stattdessen kaufte er sich einen Mercedes-Transporter und versuchte, selbst Aufträge von Firmen als Kurier einzuwerben. Da die Auftragslage nicht gut war, arbeitete er als Paketzusteller für die Firma U, für die er zehn Jahre lang von 1988 bis 1998/99 tätig war. Sein monatlicher Nettoverdienst betrug in dieser Zeit durchschnittlich ca. 2.000,00 DM. Im Laufe der Jahre wurden die Strukturen in der Firma U verändert und die Bezirke vergrößert, so dass der Angeklagte die anfallenden Aufträge nicht mehr allein bewältigen konnte. Zuletzt hatte er drei Fahrzeuge im Einsatz und mindestens zwei Fahrer beschäftigt. Anfangs war diese Tätigkeit sehr lukrativ; die Firma drückte die Entgelte jedoch immer weiter, so dass der Verdienst des Angeklagten zurück ging und eine Fortführung dieser selbständigen Tätigkeit auch angesichts der Komplikationen, die die Beschäftigung mehrerer Fahrer mit sich brachte, nicht mehr lohnenswert erschien.
5Im Jahre 1999/2000 eröffnete der Angeklagte darauf einen Imbisswagen am I Baumarkt in E. Diesen betrieb er bis zum Jahre 2007/2008 unter seinem Namen. Eine Zeitlang hatte er daneben noch einen zweiten Imbiss in einer Gaststätte in E, und zwar von 2003 bis 2005. Diesen gab er auf, weil er sich Ende 2005 einer schweren Darmoperation unterziehen musste und er danach aus gesundheitlichen Gründen kürzer treten musste. Zum Mai 2008 kündigte ihm der I Baumarkt den Mietvertrag für den Imbisswagen. Der Angeklagte suchte daher dringend nach einem neuen Stellplatz. Diesen fand er auf dem Grundstück F-Straße 85, das in diesem Zusammenhang wie unten näher ausgeführt von seiner nichtehelichen heute 32jährigen Tochter N erworben wurde.
6Neben den bereits dargestellten beruflichen Tätigkeiten verdiente sich der Angeklagte seit seinem 28. Lebensjahr mit dem Kauf renovierungsbedürftiger Immobilien, ihrer Renovierung, Vermietung und ihrem späteren Verkauf ein Zubrot. Daran gekommen war er, nachdem sich sein Bruder K3 Anfang der 80er Jahre ein Haus im oberbergischen Land gekauft hatte. Der Angeklagte half ihm bei der Renovierung, und, weil es ihm Spaß machte, kaufte er sich selbst kurze Zeit später ein Haus in O für 65.000,00 DM. Nach der Renovierung verkaufte er es für 130.000,00 DM. Als zweite Immobilie erwarb er ein Zechenhaus in E für 70.000,00 DM, das er später für 130.000,00 oder 135.000,00 DM wieder verkaufte. Zeitgleich erwarb er eine Eigentumswohnung in der M-Straße in E für 60.000,00 DM, die er zehn Jahre lang bewohnte und verkaufte, als er im Jahre 1998 die Doppelhaushälfte W-weg 9 in E erstand, in welcher er noch heute wohnhaft ist.
7Als viertes Objekt erwarb der Angeklagte mit notariellem Kaufvertrag vom 15.11.1991 von den Verkäuferinnen H und deren Tochter T für 127.270,00 DM ein Objekt in I2 im Sauerland. Dieses Objekt bestand aus einem alten, renovierungsbedürftigen landwirtschaftlichen Wohngebäude mit Stalltrakt und Scheune sowie einem daneben frei stehenden kleinen Wohnhaus mit relativ guter Bausubstanz, das von dem Angeklagten bezugsfertig renoviert wurde. Die Übergabe des Grundstücks erfolgte zum 01.03.1992. In den frühen Morgenstunden des 20.11.1992 entstand in der mit dem alten Wohngebäude verbundenen Scheune des Objekts, die von einem Nachbarn für die Lagerung von Stroh genutzt wurde, durch die Entzündung des Strohs ein Brand, infolgedessen das zur Brandzeit unbewohnte, stark renovierungsbedürftige landwirtschaftliche Wohngebäude mit Stalltrakt und Scheune bis zum Morgengrauen völlig nieder brannte. Das bezugsfertige kleine Haus blieb unversehrt. Es bestand nach einem dazu eingeholten Gutachten eines Brandsachverständigen der Verdacht der Brandstiftung, da eine natürliche Ursache dafür, wie das Stroh in Brand geraten sein konnte, nicht gefunden werden konnte.
8Der Angeklagte befand sich an dem Tage des Brandes auf dem Rückflug von einem Urlaub in Ägypten, von dem er am frühen Nachmittag des Tages in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrte. Da er aufgrund seiner Reise ein Alibi zur Tatzeit hatte und sich kein Hinweis dafür fand, dass in seinem Auftrag eine andere Person den Brand gelegt hatte, konnte ein Tatverdacht gegen ihn nicht hinreichend begründet werden. Der Angeklagte zeigte den Schaden seiner Gebäudeversicherung, der N2 Versicherungs AG an, die diesen nach bei ihm sichergestellten Unterlagen mit der Zahlung von 339.885,00 DM regulierte. Nach Erhalt der Versicherungssumme baute der Angeklagte ein neues Wohnhaus auf dem Grundstück, das er, genauso wie das kleine bezugsfertige Haus, in den nächsten Jahren vermietete. Nachdem sich in der Folgezeit Ärger mit den Mietern einstellte, verkaufte er, nachdem er das Grundstück geteilt hatte, beide Gebäude und erzielte nach seinen Angaben für das kleine Haus 60.000,00 DM und für den Neubau 140.000,00 DM.
9Im Jahre 1993/94 erwarb der Angeklagte von der Verkäuferin T2 für 140.000,00 DM die Doppelhaushälfte G-weg 38 in E. Obwohl das Haus stark renovierungsbedürftig war, gelang es ihm nicht, den Kaufpreis herunterzuhandeln. Am 30.05.1994 wurde der Angeklagte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Mit zwei Personen renovierte er das Dach für 12.000,00 DM und steckte 20.000,00 bis 30.000,00 DM in die Innenrenovierung des Hauses. Unter anderem wurden neue Fenster eingesetzt und die Heizung sowie die Sanitäranlagen saniert. Als die Renovierung nach Vorstellungen des Angeklagten bis auf Restarbeiten fertig war und seine Verdienste bei der Firma U nicht mehr ausreichten, entschloss er sich, durch Vermietung einzelner Zimmer möglichst hohe Mieteinnahmen erzielen. Er nahm Kontakt zu einem Bekannten auf, der seinerseits Kontakt zu Arbeitern aus Polen hatte. Pro Monat verlangte der Angeklagte von jedem der Mieter 300,00 DM und erhielt, da drei Personen pro Zimmer untergebracht wurden, monatlich 900,00 DM pro Zimmer. Im Untergeschoss befand sich eine Wohnung von 60 bis 80 m² und im Obergeschoss waren noch einmal drei Zimmer. Die Miete wurde jeweils erst am Monatsende bezahlt, da die Arbeiter auch erst zum Monatsende entlohnt wurden. Da die Mieter mitunter lautstark feierten oder jedenfalls Lärm machten, gab es mehrere Polizeieinsätze. Auch die Verkäuferin Frau T2 beschwerte sich häufig nachts bei dem Angeklagten. Nachdem es auf E Baustellen zu Razzien wegen des Verdachts illegal beschäftigter Arbeitskräfte aus Polen gekommen war, waren die meisten der Mieter verschwunden. Lediglich ein Mann namens Q, seine Frau und wohl ein Bruder von ihm waren noch in E.
10Da der Angeklagte keinen Ärger mehr mit der Vermietung von Zimmern im Hause G-weg 38 haben wollte, vermietete er ihnen Zimmer in einem – wie im Folgenden näher ausgeführt – 1996 von ihm erworbenen Haus in der T3-Straße 10 in E, in dessen Erdgeschoss sich die Gaststätte "A" befand. Im Hause G-weg 38 richtete er im Untergeschoss einen Imbiss ein, den er allerdings nicht selbst betreiben wollte. Etwa 1996 mietete ein Grieche namens L das Ladenlokal und betrieb es ca. ein halbes Jahr lang mit recht gutem Erfolg. Irgendwann kündigte er das Mietverhältnis mit der Begründung, das Lokal laufe nicht mehr gut, weil der Platz nicht ausreiche. Danach fand der Angeklagte als neuen Pächter ebenfalls einen Griechen mit Spitznamen C, der den Imbiss ausbaute und dafür bei der Sparkasse einen Kredit für 50.000,00 DM aufnahm, den der Angeklagte ihm vermittelt und für den er auch gebürgt hatte. Hin und wieder verlangte die Sparkasse von dem Angeklagten, Raten zu bezahlen, wenn der Mieter die Rate selbst nicht bezahlt hatte. Nach Angaben des Angeklagten lief der Laden aber gut, bis die Ehe des Griechen und seiner Frau auseinander ging. In der Folgezeit gelang es C, einen Nachmieter zu finden und die Ladeneinrichtung an ihn zu verkaufen. Dieser Pächter betrieb in dem Ladenlokal ca. sieben Jahre lang erfolgreich einen griechischen Imbiss. Der Angeklagte erhielt monatlich 2.000,00 DM Miete, später 1.000,00 €. Nachdem der letzte griechische Mieter nicht mehr verlängern wollte, weil er Probleme mit dem Finanzamt hatte, bot der Angeklagte das Ladenlokal wiederum als Imbiss an. In der Folgezeit fand er drei verschiedene Pächter in kurzer Folge. Der Imbiss lief jedoch nicht mehr und die Mieter kündigten nach jeweils kurzer Zeit. Während dieser Zeit stand die Wohnung im Obergeschoss immer leer. Sie war unvermietbar, weil die Treppe zum Obergeschoss nur durch das Ladenlokal zu erreichen war. Zunächst wollte der Angeklagte das Objekt verkaufen und bot es seinen Angaben in der Hauptverhandlung zufolge für 170.000,00 € der Sparkasse an. Letztlich kam es aber nicht zu einem Verkauf. Für kurze Zeit fand er noch einmal einen Pächter, danach stand es wieder zum Verkauf, ohne dass sich Interessenten fanden. Zuletzt machte der Angeklagte mit dem Bruder seiner nicht ehelichen Tochter N, dem N3, Entrümpelungen und wandelte das Ladenlokal in einen Second-Hand-Laden um, den er "T4" nannte.
11Mit notariellem Kaufvertrag vom 19.01.1996 erwarb der Angeklagte in E, T3-Straße 10 ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude von den Voreigentümern T5 und C2, die ihrerseits das Objekt erst am 28.07.1995 erworben hatten, zu einem Kaufpreis von 300.000,00 DM. Bei dem Gebäude handelte es sich um ein zweigeschossiges Haus mit darin im Erdgeschoss befindlicher Gaststätte "A" und einer im Obergeschoss liegenden Wohnung mit mehreren Zimmern. Der Angeklagte nahm alsbald nach dem Kauf des Grundstückes den Betrieb der Gaststätte auf. Als Bedienung hatte er eine Frau U2 angestellt. Am 06.05.1996 wurde er als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. In den Räumen im Obergeschoss wohnten die polnischen Arbeiter, Q, seine Frau und sein Bruder, die von dem Objekt G-weg 38 in diese Wohnung gewechselt waren.
12Am frühen Morgen des 25.05.1996 brach in der Gaststätte ein Brand aus, der gegen 6.30 Uhr von einem Nachbarn gemeldet und alsbald darauf von der Feuerwehr gelöscht wurde. Durch die frühzeitige Meldung des Brandes blieben dessen Einwirkungen auf die Gaststätte beschränkt. Der Angeklagte befand sich auch bei Ausbruch dieses Brandes auf dem Rückflug von einer Urlaubsreise, die ihn diesmal nach Indien geführt hatte. Er war gegen 6.00 Uhr morgens an diesem Tag auf dem Flughafen in Frankfurt gelandet.
13Während der Abwesenheit des Angeklagten kümmerten sich Frau U2 und der Zeuge N4 um die Gaststätte. Der Zeuge N4 ist seit dem Kindesalter ein guter Freund des Angeklagten. Die beiden gingen bereits in dieselbe Schule und hatten regelmäßig engen Kontakt. Lediglich in den Jahren 2003 bis 2008 hatten sie nach Angaben des Zeugen N4 keinen Kontakt, weil er in dieser Zeit an Krebs erkrankt war. Der Zeuge N4 hat mehrere Söhne, von den zwei eine Zeit lang in der Garage auf dem – von der unehelichen Tocher des Angeklagten N später erworbenen – Grundstück F-Straße 85 in E eine kleine Werkstatt für die Reparatur von Zweirädern betrieben. Einer von ihnen ist jetzt Inhaber einer Spedition mit mehreren Lkws. Ein regelmäßiger Treffpunkt des Angeklagten und des Zeugen N4 war die auf E Stadtgebiet gelegene X2 Tankstelle mit Coffee-Shop an der B 1 in E in Fahrtrichtung Westen. Das Tankstellengelände grenzt unmittelbar an die F-Straße an und ist von ihr aus fußläufig zu erreichen.
14Während des Indienurlaubs des Angeklagten verfügte der Zeuge N4 neben Frau U2 über einen Schlüssel zu der Gaststätte und half dort aus. Etwa zwei Tage vor dem 25.05.1996 wechselte er das Zylinderschloss der Hauseingangstür, seinen Angaben in dem gegen den Angeklagten und ihn gerichteten damaligen Ermittlungsverfahren (79 Js 515/96 StA Dortmund) zufolge, weil ihm der Schlüssel, den er von den polnischen Mietern bekommen haben will, im Schloss abgebrochen gewesen sein soll. Die Eingangstür diente auch den polnischen Mietern als Zugang zu den Räumen im Obergeschoss, so dass sie nun das Haus nicht mehr betreten konnten. Sie hatten sich zu der Zeit auch schon einige Tage zuvor nicht mehr in dem Haus sehen lassen. Für das neu eingebaute Schloss gab es zwei Schlüssel; einen davon gab der Zeuge N4 der Frau U2, den anderen will der Zeuge N4 nach seinen – unbestätigten – Angaben in dem damaligen Ermittlungsverfahren an einen der Polen, die nicht ermittelt werden konnten, übergeben haben.
15In der Nacht vom 24. auf den 25.05.1996 war der Zeuge N4 bis ca. 2.45 Uhr in der Gaststätte, als Feierabend geboten und die Gaststätte abgeschlossen wurde. Er brachte sodann mit seinem Pkw noch die letzten Gäste nach Hause. Danach traf ein unbekannt gebliebener Täter – möglicherweise der Zeuge N4 – in dem Hause Vorbereitungen für dessen möglichst kompletten Abbrand. Er vergoss in allen Räumen des Obergeschosses größere Mengen Benzin auf die Teppichböden. Diese waren von dem Benzin so durchtränkt, dass es schwappte, wenn man sie betrat. Einen Kunststoffkanister mit Resten dieses Brandbeschleunigers beließ der Täter in der Obergeschosswohnung. Im dem Bereich zwischen Küche und Theke baute er mit einem Tauchsieder und einer Zeitschaltuhr eine Konstruktion zur zeitverzögernden Brandauslösung auf und verstreute um den Tauchsieder herum Papierschnipsel auf dem Boden, die als erstes Feuer fangen sollten. Danach schaltete er die Zeitschaltuhr ein und verließ die Gaststätte, die er ordnungsgemäß abschloss.
16In den frühen Morgenstunden des 25.05.1996 gerieten die Papierschnipsel durch den von der Zeitschaltuhr eingeschalteten Tauchsieder in Brand, der sich zum Bereich der Theke weiterentwickelte und dort Beschädigungen an der Theke und dem Holzfußboden hinterließ. Der Brand wurde sehr früh entdeckt, weil gegenüber der Gaststätte ein Kiosk liegt, der bereits um 5.30 Uhr öffnete. Die Feuerwehr konnte den Brand löschen, bevor es zu einem Übergreifen der Flammen auf das Obergeschoss und andere Gebäudeteile kam. Die ermittelnden Polizeibeamten, u.a. der Zeuge KHK U3, und der auch damals mit der Brandursachenerforschung beauftragte Sachverständige T6 fanden am Brandort die Reste der Brandauslösungskonstruktion und die mit Benzin getränkten Teppichböden vor.
17Der Zeuge N4 war aufgrund seiner Freundschaft mit dem Angeklagten, seines Aufenthaltes in der Gaststätte in der Tatnacht und der Auswechselung des Schlosses an der Eingangstür der Gaststätte und der bei ihm vermuteten Schlüsselgewalt in Verdacht geraten, den Brand in Absprache mit dem Angeklagten gelegt zu haben. Sowohl der Angeklagte als auch er wurden dazu als Beschuldigte verantwortlich vernommen, wobei beide die ihnen zur Last gelegte Tat in Abrede stellten. Der Zeuge N4 hat sich dabei seinerzeit so eingelassen, dass er, nachdem Frau U2 die Gaststätte in der Nacht verschlossen habe, er keine Schlüsselgewalt mehr gehabt habe. Den zweiten der beiden Schlüssel zu dem von ihm in die Eingangstür der Gaststätte neu eingebauten Schloss habe er einem der Polen, und zwar dem Bruder des Q, übergeben. Er habe sich in der fraglichen Nacht nach dem Wegbringen der Gäste bis gegen 5.45 Uhr in der X2 Tankstelle an der B 1 aufgehalten und sei dann nach Hause gefahren.
18Im Laufe des Ermittlungsverfahrens meldete sich eine anonyme Anruferin, die den Angeklagten insoweit belastete, als sie der Polizei mitteilte, entweder der Angeklagte oder eine andere Person habe den Brand in seinem Auftrag gelegt. Die Anruferin konnte durch die Polizei nicht ermittelt werden. Letztlich wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten und den Zeugen N4 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
19Bei der B-Versicherung bestanden drei Versicherungen: eine Wohngebäudeversicherung über 760.000,00 DM, eine Versicherung des Gaststätteninventars über 130.000,00 DM und eine Hausratversicherung über 36.000,00 DM. Die Versicherungsleistungen wären an den Angeklagten als Versicherungsnehmer geflossen. Da aufgrund des frühzeitigen Entdeckens des Brandes nur ein relativ kleiner Schaden entstand und eindeutig Brandstiftung vorlag, war die Versicherung des Angeklagten nur zu Zahlung von 30.000,00 DM bereit. Hätte der Angeklagte eine höhere Entschädigung gefordert, hätte man ihm insgesamt auf den Klageweg verwiesen.
20Nach dem Brand räumte der Angeklagte mit Hilfe der Versicherungssumme die Brandstelle auf und errichtete eine neue Theke. Mit dem Getränkelieferanten Firma X3 schloss er einen Bierabnahmevertrag, in dessen Rahmen diese die Kosten für eine neue Theke übernahm. Nach der Renovierung vermietete der Angeklagte die Gaststätte an L, den Onkel seines ehemaligen Mieters des Imbisses G-weg 38, der in dem Gebäude ein griechisches Restaurant betrieb und noch heute betreibt. Dieser zahlte für die Wohnung und die Gaststätte 2.000,00 DM Pacht im Monat. Nach einer gewissen Zeit schlug der Angeklagte ihm vor, das Objekt zu kaufen. Hiermit war L einverstanden, hatte aber Probleme, den Kaufpreis zu finanzieren. Die Bank wollte ihm nur ein Darlehen über 300.000,00 DM gewähren. Auf diese Summe verständigten sich der Angeklagte und L pro forma für den notariellen Vertrag. Tatsächlich einigten sie sich jedoch auf einen Kaufpreis, der etwa 20.000,00 bis 30.000,00 DM über dem in dem notariellen Kaufvertrag angegebenen Betrag lag. Mit dem Kaufpreis tilgte der Angeklagte dann das für den Erwerb der Immobilie bei der Bank aufgenommene Darlehen.
21Im Jahre 1998 erwarb der Angeklagte die von ihm jetzt bewohnte Doppelhaushälfte W-weg 9 in E und wurde am 26.10.1998 als Eigentümer eingetragen. Der Kaufpreis betrug 480.000,00 DM. Durch den Verkauf der Eigentumswohnung M-Straße finanzierte er einen Teil des Kaufpreises. Daneben nahm er ein Darlehen auf, das mit einer Grundschuld von 396.000,00 DM für die T7 Bank F2 besichert wurde. Zunächst bewohnte der Angeklagte das Haus alleine, jetzt mit seiner Ehefrau Q2 und der gemeinsamen Tochter E3. Im Jahre 2006 übertrug er es, seiner Angabe nach als vorzeitiges Erbe für 180.000,00 €, an seine nicht eheliche Tochter, die Zeugin N, wobei die Grundschuld über 396.000,00 DM nicht gelöscht wurde. Tatsächlich erfolgte die Eigentumsumschreibung im Grundbuch, weil der Angeklagte überschuldet war und das Eigentum spätestens im Rahmen einer Zwangsversteigerung verloren hätte. Der Angeklagte hatte sich nämlich mit seinen Immobiliengeschäften übernommen. Nach seinen eigenen Angaben hatte er zeitweilig Darlehensverbindlichkeiten bei seinen Banken in Höhe von ca. 1.000.000,00 DM und konnte diese Darlehen mit seinem Einkommen nicht dauerhaft bedienen. Allerdings ließ sich der im Zuge der Eigentumsübertragung den Nießbrauch an dem Grundstück einräumen, auf den er nach seinen Angaben mittlerweile verzichtet hat und der inzwischen im Grundbuch gelöscht ist.. Der Kredit, den seine Tochter bedienen muss, wird mit der Miete, die der Angeklagte zahlt, teilweise getilgt. Den Rest muss die Zeugin N aus ihrem Vermögen bestreiten.
22Um Arbeitslosengeld II, dass er seit 2007 bezieht, beantragen zu können, übertrug der Angeklagte zeitgleich seinen Imbissbetrieb auf seinen Bruder K3, auf dessen Namen er in der Folgezeit auch die von ihm genutzten PKW laufen ließ. Er veranlasste seinen – im Jahre 2010 verstorbenen – Bruder K3 überdies, das in unmittelbarer Nähe zu dem Grundstück F-Straße 85, das er für die Weiterführung seiner Geschäfte auserkor, gelegene Grundstück I3- Straße 2 in E mit einem – abbruchreifen – Haus zu erwerben. Um das Haus kümmerte sich in der Folgezeit ausschließlich der Angeklagte, der die unteren Räume des Hauses nutzte, um sie am Wochenenden für private Feiern zu vermieten.
23Seine Tochter N gewann der Angeklagte im Jahre 2008 dafür, das Grundstück F-Straße 85 in E zu kaufen. Die Kaufvertragsverhandlungen führte – wie im Folgenden näher dargestellt – ausschließlich der Angeklagte, der von seiner Tochter dafür mit umfassenden Vollmachten ausgestattet war und sich auch allein um die Bewirtschaftung des Hauses kümmerte.
24Im Jahre 2001 heiratete der Angeklagte seine Ehefrau, die Zeugin Q2, nachdem im Jahre 2000 seine Tochter E3 geboren worden war. Vor der Heirat und der Geburt seiner Tochter E3 führte er meistens unverbindliche Partnerbeziehungen; nur eine dauerte mit sechs Jahren längere Zeit. Dies war die Beziehung mit der Mutter seiner nichtehelichen Tochter, der Zeugin N. Der Angeklagte bezog zuletzt Arbeitslosengeld II in Höhe von 1.415,00 €.
25Im Jahre 2005 musste der Angeklagte sich zwei Darmoperationen unterziehen; ansonsten hat er keine schweren Erkrankungen oder Unfälle erlitten. Alkohol- oder Drogenprobleme hat er nicht. Vorstrafen hat er nicht zu verzeichnen.
26In dieser Sache wurde der Angeklagte am 08.02.2010 gegen 1.30 Uhr vorläufig festgenommen und am Abend desselben Tages gegen 20.00 Uhr aus dem Polizeigewahrsam entlassen.
27II. Feststellungen zur Sache
28Fall 1 (Brand des Hauses G-weg 38)
29Da es dem Angeklagten nicht gelang, das Grundstück G-weg 38 zu verkaufen oder sonst wirtschaftlich sinnvoll zu verwenden, beschloss er, es möglichst vollständig abbrennen zu lassen, um eine möglichst hohe Entschädigung von seiner Wohngebäudeversicherung erhalten, die er bei der Versicherung E4 unterhielt. Am Mittwoch, dem 15.02.2006 setzte der Angeklagte diesen Entschluss in die Tat um. Gegen 7.00 Uhr, wahrscheinlich bereits früher, fuhr er mit seinem damaligen Pkw, einem Mercedes Vaneo, an den er einen Anhänger mit Plane gekoppelt hatte, zum dem Grundstück und stellte ihn in der Einfahrt neben dem Seiteneingang ab. Das Erdgeschoss, in dem er das T4 betrieb, war mit alten Möbeln aus Haushaltsauflösungen und anderen auf dem Markt weitgehend unverkäuflichen Sachen völlig zugestellt.
30Das Untergeschoss verfügte über drei Eingangstüren (zur näheren Verdeutlichung der Örtlichkeiten wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Grundriss von dem Gebäude (Bl. 103 Bd. I a) und die Fotos Bl. 16 – 23 Bd. I a (Bl. 17 u. 18 oben zeigen die beiden Eingänge an der Frontseite, Bl. 22 unten den Seiteneingang) Bezug genommen). Von der Straßenseite aus gesehen grenzte auf der linken Seite des Gebäudes (wie auf Bl. 16 u. 18 oben Bd, I a zu ersehen) die andere Doppelhaushälfte an, die im Eigentum anderer Personen stand. Im sich anschließenden linken Bereich des Hauses G-weg 38 befand sich eine Glastür (Bl. 17 oben Bd. I a), die als Eingangstür für das T4 genutzt wurde. Ein paar Meter weiter rechts befand sich eine zweiflügelige Glastür (Bildmitte Bl. 16 u. 18 oben Bd. I a), die immer verschlossen war und als Schaufenster genutzt wurde. Sie war durch dort ausgestellte Möbelstücke verstellt und konnte schon deshalb nicht als Ein- und Ausgang genutzt werden. Um die Gebäudeecke herum befand sich die Einfahrt zu dem Grundstück, über die auch der hintere Grundstücksbereich zu erreichen war. An dieser Giebelseite befand sich eine Seiteneingangstür (Bl. 22 unten Bd. I a). Im hinteren Bereich verfügte das Gebäude über einen Kellereingang mit Treppe (auf der Hinteransicht des Hauses auf S. 57 Bd. I a nicht zu sehen). Die Kelleraußentür war (wie auf den vom Nachbarhaus gefertigten Vergleichsfotos 1-3 in der Hülle I zum Tagesprotokoll vom 4.1.12, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, zu ersehen) eine Metalltür mit Klinke und Zylinderschloss.
31Das Erdgeschoss des Hauses war (wie aus dem Grundriss näher zu ersehen) wie folgt aufgebaut: Direkt gegenüber der zweiflügeligen Glastür befand sich das Treppenhaus, das zum Obergeschoss führte. Rechts daneben lag der ehemalige Sitzbereich des griechischen Imbisses; die vormals zu diesem Raum vermutlich vorhandene Tür gab es nicht mehr. An dieser Stelle befand sich ein die Breite einer Tür etwas überschreitender Wanddurchbruch. Nach hinten war der Treppenhausbereich durch eine Mauer verschlossen, zu linken Seiten hin befand sich ein größerer Wanddurchbruch zum früheren Tresenbereich des Imbisses, der im Bereich der linken Eingangstür lag. An diesen Raum schloss sich hinten die frühere "Ausgabe" an, durch die man durch eine in der rechten Wand befindliche Feuerschutztür in einen als "Vorbereitungsraum" bezeichneten Raum gelangte, an den sich ein kleines Bad mit Duschtasse anschloss. Um zu dem Bad zu gelangen, musste man also erst den Tresen- und Ausgabebereich durchqueren. Früher gab es in diesem Bad ein Fenster in den Hinterhof. Dieses war zum Tatzeitraum jedoch mit einer Rigipsplatte verschlossen. Dieser Raum konnte demnach zur Tatzeit von außen nicht eingesehen werden. In dem Bad befanden sich noch ein Waschbecken und ein funktionierender elektrischer Durchlauferhitzer. Durch den vor dem Bad befindlichen Raum liefen die beiden Schornsteine des Gebäudes. An den von der Straße aus gesehen linken Schornstein war die Gasheizung angeschlossen. In den rechten Schornstein war ein Abzug mit Ventilator für die die Küchendünste des Imbisses eingebaut.
32In der Duschtasse des Bades hatte der Angeklagte eine größere Menge Pappkartons mit Weihnachtsdekoration fast bis zur Decke aufgestapelt. Im Badbereich hatte der Angeklagte zudem zur Brandbeschleunigung besondere geeignete Dachpappe gelagert. Zum Zeitpunkt des Brandes besaß der Angeklagte die alleinige Schlüsselgewalt. Am Montag vor dem Brand, dem 13.02.2006, hatte er den Schlüssel für die als Ladeneingangstür benutzte linke Glastür an der Straßenseite, von N3 abgeholt. Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, jedenfalls spätestens gegen 7.00 Uhr am Tattage setzte der Angeklagte durch offenes Feuer und unter Verwendung der Dachpappe als Brandbeschleuniger die sich in der Duschtasse befindlichen Kartons in Brand.
33Kurz nach 7.00 Uhr, spätestens um 7.05 Uhr, wurde der Zeuge L2, der das Grundstück G-weg 38 vom Obergeschoss des gegenüber liegenden Hauses G-weg 39 aus beobachtet hatte, auf den Pkw und den Anhänger des Angeklagten in der Grundstückseinfahrt neben dem Seiteneingang aufmerksam. Den Angeklagten konnte er zu diesem Zeitpunkt nicht sehen. Erst gegen 7.15 Uhr sah er ihn aus der Einfahrt kommen und zur mittleren Doppelglastür gehen. Der Angeklagte öffnete die Tür einen Spalt breit und vergewisserte sich, dass die Tür nicht wieder zufiel. Damit wollte er für den zuvor gelegten Brand für eine ausreichende Belüftung sorgen. Gleichzeitig hatte er die Feuerschutztür zum Bad und die Seiteneingangstür offen stehen lassen, damit das Feuer richtig in Gang kam. Danach begab der Angeklagte sich nochmals in Richtung Seiteneingang und blieb für einige Minuten aus dem Sichtbereich des Zeugen verschwunden. Ob er noch einmal in das Haus hineinging, konnte nicht geklärt werden. Jedenfalls konnte er durch die geöffnete Seiteneingangstür sehen, ob sich das Feuer seinen Vorstellungen entsprechend entwickelte. Weil dies augenscheinlich der Fall war, kehrte er einige Minuten später vor die Hausfront und damit wieder in das Blickfeld des Zeugen L2 zurück. Zu diesem Zeitpunkt sah der Zeuge auch ein bisschen Qualm im Bereich der Einfahrt. Der Angeklagte ging nun ungewöhnlich langsam zu der in der Nähe gelegenen Bäckereifiliale, von wo aus er um 7.31 Uhr – vorangegangen war seine an die anwesende Verkäuferin gerichtete und von dieser abschlägig beschiedene Bitte, dass dieser die Feuerwehr anrufen möge – die Feuerwehr über den Brand informierte. Nach diesem Anruf ging er zum Brandort zurück und setzte seinen Pkw von der Seiteneinfahrt zunächst vor dem mittleren Eingang, danach aber, ohne auszusteigen, auf die andere Straßenseite. Nur wenige Minuten nach der Brandmeldung, nämlich ab 7.39 Uhr, waren die ersten Einsatzwagen der Feuerwehr bereits vor Ort und nahmen unverzüglich die Löscharbeiten in Angriff. Von diesem Zeitpunkt an (Zeiteinstellung der Kamera: 7.43 Uhr) hielt der Zeuge L2 das Geschehen mit seiner Videokamera fest.
34Bei Eintreffen der Feuerwehr hatte sich der Brand bereits stark ausgebreitet; das Ladenlokal war total verraucht und das Feuer hatte sich durch Wände und Decken in andere Räume gefressen. Gegen 8.15 Uhr stellten die eingesetzten Feuerwehrleute fest, dass auch der Raum, den sie bis dahin nicht erreichen konnten, brannte. Bei diesem Raum handelt es sich um den Bereich hinter der Feuerschutztür, insbesondere das Bad mit Duschtasse, in welchem der Angeklagte den Brand entfacht hatte. Um 9.34 Uhr bekämpften die Feuerwehrleute ein Feuer, das sich bis ins Bad im ersten Obergeschoss durchgefressen hatte. Erst um 10.07 Uhr hatten sie das Feuer soweit unter Kontrolle, dass dieses sich nicht noch weiter ausbreiten konnte. Die Löscharbeiten zogen sich bis gegen 13.30 Uhr hin. Vor Übergabe des Brandortes an die Polizei wurden gegen 16.00 Uhr nochmals einige Glutnester abgelöscht.
35An dem Haus entstand ein erheblicher Sachschaden. Das Feuer hatte sich vom Erdgeschoss bis in das Dachgeschoss durchgefressen, wodurch es zu massiven Schäden an der Gebäudesubstanz gekommen war, die insbesondere aus einem Teilabbrand der Dachkonstruktion und hölzerner Wandkonstruktionen und von Einbränden in hölzerne Deckenelemente resultierten. Zeitweilig bestand bei dem Haus Einsturzgefahr. Wohl wissend, dass ihm wegen der durch ihn selbst erfolgten Brandlegung keinerlei Ansprüche gegen seine Versicherung zustanden, zeigte der Angeklagte den Brandschaden dem E4 am 16.02.2006 mündlich und mit einer Schadensanzeige vom 24.02.2006 schriftlich an. Dabei erklärte er wahrheitswidrig, über die Ursache des Brandes keine Angaben machen zu können. Infolge der dadurch bei den Sachbearbeitern seiner Versicherung entstandenen Fehlvorstellung wurde ihm wurde ihm von dieser für die an dem Gebäude entstandenen Schäden eine Entschädigung in Höhe von 143.970,00 € gewährt.
36Mithilfe der vorgenannten Entschädigungsleistung und noch unter Einsatz von Auszahlungen aus zwei Lebensversicherungsverträgen in Höhe von ca. 35.000 €, baute der Angeklagte das Haus entsprechend den Vorstellungen der von ihm gefundenen Käufer in ein Doppelhaus um. Für den Wiederaufbau wurde das Haus total entkernt und umgeplant. Diese Planungen – den Umbau eines Wohn- und Geschäftshauses in zwei Doppelhaushälften und die damit verbundene Nutzungsänderungsgenehmigung – erstellte der Zeuge S für den Angeklagten. Der Zeuge ist Bauzeichner, fertigt aber auch Bauanträge und lässt diese von dem Architekten I4 prüfen und nach außen verantworten. Den Kontakt zu dem Zeugen stellte der Angeklagte über das Internetportal "My Hammer" her. Erwerber des Objektes war ein aus dem Kosovo stammender Mann namens L3, der das Objekt für seine Neffen kaufte und am 20.05.2008 auf Grund der Auflassung vom 03.03.2007 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Als Kaufpreis war die Ablösung des Darlehens von 75.000,00 € und weitere Raten in Höhe von insgesamt 68.000,00 € vereinbart. Die 68.000 00 € wurden in monatlichen Raten von 2.000,00 € gezahlt, wobei es aber zu Unregelmäßigkeiten und später zur Zahlung einer größeren Schlusssumme kam.
37Fall 2 (Brandgeschehen F-Straße 85)
38Als der Angeklagte nach der Kündigung des Vertrages über den Betrieb des Imbisses am I Baumarkt in E einen neuen Standort für seinen Imbisswagen suchte, erschien dafür ihm der Platz am Haus F-Straße 85 in E geeignet. Der Angeklagte kannte das Grundstück und das Haus aufgrund der räumlichen Nähe zu seiner Wohnung seit langem und wusste aufgrund eines an dem Haus angebrachten Verkaufsschildes, dass es zum Verkauf stand. Er setzte sich mit der Maklerin C3 in Verbindung und handelte den Kaufpreis von 175.000,00 € auf letztlich unter 100.000,00 € herunter. Dabei trat er als Vertreter seiner unehelichen Tochter N auf, was wie bereits oben angesprochen darin begründet war, dass er sich als Empfänger von Arbeitslosengeld II gesetzlich eingerichtet hatte und – anders als seine Tochter N, die als Bürokauffrau bei einer Auskunftei arbeitete – nicht mehr kreditwürdig war. Finanziert wurde der Kaufpreis durch Aufnahme eines Darlehns in Höhe von 55.000 € durch die Zeugin N, wobei diese die Kreditraten in Höhe von monatlich rund 300 € und sonst anfallende Kosten aus den Pachteinnahmen des Hauses bediente. Den Restbetrag von 45.000 € brachte der Bruder des Angeklagten K3 auf. Am 23.04.2008 wurde das Grundstück an N aufgelassen und am 29.07.2008 wurde sie als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
39Das Grundstück liegt an der Kreuzung F-Straße/I3-Straße und ist so groß, dass der hintere Bereich bebaut und über die I3-Straße erschlossen werden könnte. Nach dem Grundbuch sind dafür die Hausnummern 23 und 25 vorgesehen. Das Haus ist in Fachwerkbauweise errichtet und stammt laut einer Aufschrift am Giebel aus dem Jahr 1835. Es hat einen Anbau. der in den hinteren Grundstücksbereich hineinragt. Der Zeuge S erstellte im Auftrag des Angeklagten unter dem 26.02.2010 eine Planungsstudie für Herausteilung einer Fläche von 405,86 m² aus dem Grundstück und die Errichtung von drei Reihenhäusern. Für die Verwirklichung dieses Planes hätte der an dem Haus befindlichen Anbau entfernt werden müssen. Seinen Angaben zufolge ging der Angeklagte mit dieser Bauzeichnung zum Bauamt. Dort sei ihm gesagt worden, dass es so nicht genehmigungsfähig sei, weil Stellplätze fehlten. Er habe daher die Planung umgestellt und wolle jetzt nur noch ein Doppelhaus bauen. Er suche noch einen Bauherrn, der für die zweite Doppelhaushälfte, die er für sich behalten wolle, in Vorlage trete.
40An dem Grundstück nahm der Angeklagte einige Veränderungen vor. Soweit dazu Bauplanungen und Nutzungsänderungen erforderlich wurden, führte der Zeuge S diese Arbeiten durch. Zunächst riss der Angeklagte einen Garagenanbau ab, um einen Stellplatz für den Imbisswagen zu bekommen. Sämtliche Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem Gebäude und dem Betrieb des Imbisses standen, erledigte der Angeklagte; seine Tochter N war darin zu keiner Zeit eingebunden. Den Imbissbetrieb, der an dem neuen Standort formell auf den Namen seines Bruders K3 lief, vermietete der Angeklagte ab dem 01.09.2009 an den Zeugen L4, der mit Förderung des Arbeitsamtes versuchte, eine selbständige Existenz aufzubauen. Hierfür musste der Zeuge L4 eine monatliche Miete von 450,00 € zahlen. Daneben hatte der Angeklagte zwei Räume im Obergeschoss des Wohntraktes an den Zeugen L5 für 60,00 € monatlich vermietet, der dort Fahrräder reparierte. Zeitweise hatte er daneben noch Räume in dem Objekt an zwei Söhne seines Freundes N4 für die Reparatur von Zweirädern vermietet. Dieses Mietverhältnis bestand zur Tatzeit nicht mehr.
41Mit nur geringem finanziellen Einsatz sanierte der Angeklagte darüber hinaus das Ladenlokal so weit, dass es vermietbar war. Dabei wurden die Arbeiten weitgehend nicht fachgerecht, teilweise dilettantisch ausgeführt. Bei Übernahme des Objekts waren zum Beispiel Scheiben die Doppelglasfenster eingeschlagen. Hier ließ der Angeklagte neue Scheiben einsetzen. Im Bereich des Ladenlokals befand sich in der Decke zum Dachboden ein Loch und in dem darüber liegenden Dachbereich ebenfalls ein Loch, so dass man den Himmel sehen konnte. Mit einem Aufwand von ca. 2.500,00 € will der Angeklagte diese Reparaturen durchgeführt haben. Sie waren aber nicht fachgerecht. Das Loch über dem Ladenlokal verschloss er nur mit Rigipsplatten, die auf eine Lattenkonstruktion genagelt wurde. Das Loch im Dach wurde mit Dachpfannen verschlossen. Eine weitere Dämmung erfolgte nicht.
42Im Juli 2009 gelang dem Angeklagten, mit dem Zeugen E2 einen Pächter für das Ladenlokal in dem Hause zu finden, der darin ein Bistro zu führen beabsichtigte und dafür auch die erforderliche gaststättenrechtliche Erlaubnis erhielt. Die monatliche Pacht betrug 650,00 €. Der Angeklagte war anfänglich bereit, dem Zeugen E2 eine Kündigungsfrist von vier Wochen für den Fall einräumen, dass das Ladenlokal nicht liefe. Da der Zeuge E2 aber für ein Jahr lang Unterstützung des Arbeitsamtes für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erhielt, bevorzugte er einen Jahresvertrag, den die beiden, der Angeklagte als Vertreter für seine Tochter N, auch abschlossen. Die Pachteinnahmen flossen seiner Tochter zu, damit diese die anfallenden Darlehnsraten und sonstige Kosten des Hauses bedienen konnte. Das Pachtverhältnis begann nach dem geschlossenen Pachtvertrag ab dem Monat August 2009; die Eröffnung des Lokals durch den Zeugen E2 erfolgte allerdings erst zum 1. September 2009, da dieser zuvor noch notwendige Vorarbeiten durchführen musste. Erst von diesem Zeitpunkt an zahlte der Zeuge E2 auch die monatliche Pacht.
43Bereits nach relativ kurzer Zeit stellte der Zeuge E2 fest, dass sich der Betrieb des Ladenlokals nicht rentierte. Er beschwerte sich hierüber beim Angeklagten und drängte auf eine vorzeitige Auflösung des Vertrages. Er und seine Lebensgefährtin wollten kein Geld mehr in das Ladenlokal stecken. Um Weihnachten herum stellte er ein Schild vor dem Ladenlokal auf, mit welchem er ankündigte, dass er den Laden schließen wolle. Der Angeklagte wäre bereit gewesen, den Zeugen E2 gegen Zahlung einer Abstandssumme von 1.500,00 € aus dem Vertrag zu entlassen; hiermit war der Zeuge E2 indes nicht einverstanden. Er wandte sich mit der DEHOGA Westfalen e. G. an seine berufsständige Vertretung, die ihm wegen Mängel in der elektrischen Anlage, Schimmelbefall im Flur und unsachgemäßer Verlegung des Flurs im Raucherraum dazu riet, den Vertrag fristgerecht zum 31.07.2010 zu kündigen, die Verpächterin zur Beseitigung der Mängel aufzufordern und für den Fall der Nichtbeseitigung mit der fristlosen Kündigung zu drohen. Ein entsprechendes von der DEHOGA Westfalen e. G. für den Zeugen E2 verfasstes Schreiben vom 28.01.2010 ging der Zeugin N4 ein oder zwei Tage später zu, worauf der Angeklagte umgehend mit einem Schreiben vom 31.01.2010 für diese replizierte und die erhobenen Beanstandungen als unbegründet zurückwies. Am 03.02.2010 kam es zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen E2 in dem von diesem betriebenen Bistro zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung, bei der die entstandenen Differenzen nicht beigelegt werden konnten und nach weiterem Schriftwechsel letztlich in einen Rechtsstreit einmündeten.
44Der Angeklagte verfügt über einen illusteren Bekanntenkreis, zu dem neben dem bereits oben vorgestellten Zeugen N4 vor allem Stammkunden des Imbisswagens gehörten. Hierzu zählen die Zeugin X4, deren Schwester eine Zeitlang in dem Imbiss des Angeklagten in E angestellt war, sowie die Zeuginnen I5 und S2, die mit Frau X4 befreundet sind. Die Zeugin S2 war zur Zeit des Brandes in E im Februar 2006 in dem Imbiss des Angeklagten in E beschäftigt. Sie kannte auch das Haus G-weg 38, welches der Angeklagte ihr einmal gezeigt hatte. Nach dem Brand hatte sie dem Angeklagten auf die Kopf zugesagt, dass das ja wohl ein "warmer Abbruch" gewesen sei, worauf der Angeklagte mit einem Grinsen reagierte, das sie als Eingeständnis der eigenen Brandlegung durch ihn auffasste.
45Weitere gute Bekannte des Angeklagten waren die Zeugen E5, ein gelernter Bauschlosser, der seit 30 Jahren als Bestatter arbeitet und mindestens seit 1995 mit ihm das Hobby des Sammelns von Modelleisenbahnen teilt, sowie der Zeuge G2, der häufig mit dem Angeklagten zusammen war und ihn auch einmal zu dem Objekt in I2 begleitet und bei dieser Gelegenheit von ihm erfahren hat, dass das alte Gebäude abgebrannt war.
46Im Bekanntenkreis des Angeklagten war bekannt, dass bereits mehrere seiner Immobilien, insbesondere das Objekt G-weg 38, gebrannt hatten. Als er das Haus F-Straße 85 gekauft hatte, wurde regelmäßig spekuliert und Witze darüber gemacht, wann dieses Objekt wohl abbrennen würde. Nachdem es am 03.02.2010 zu der Auseinandersetzung zwischen den Zeugen E2 und dem Angeklagten gekommen war, vertraute dieser sich über seinen Streit mit dem Angeklagten den Zeuginnen X4 und I5 an, die an diesem Tag in seinem Bistro zu Gast waren. Sie führten ein längeres Gespräch, in dessen Verlauf insbesondere die Zeugin X4 dem Zeugen E2 empfahl, bei der Polizei anzuzeigen, dass die Gefahr einer Brandstiftung durch den Angeklagten bestehe. Grund für diese Empfehlung der Zeugen X4 war, dass sie nicht wollte, dass der Zeuge E2 selbst als Brandstifter in Verdacht geraten könnte, wenn es tatsächlich zu einem Brand in dem Gebäude kommen sollte. Sie konnte den Angeklagten nämlich nicht leiden und hielt den Zeugen E2 für einen netten und aufrichtigen Menschen. Sie fühlte sich auch deshalb zu dieser Empfehlung verpflichtet, weil ihr die Zeugin S2 kurz nach dem Brand des Gebäudes G-weg 38 unter dem Siegel der Verschwiegenheit anvertraut hatte, dass der Angeklagte habe ihr gegenüber eingeräumt hätte, den Brand selbst gelegt zu haben, und bei der Gelegenheit auch näher geschildert hätte, wie er dabei vorgegangen sei.
47Nach diesem Gespräch trug der Zeuge E2 mehrere Tage lang Bedenken, ob er dem Rat der Zeuginnen I5 und X4 folgen solle, fasste sich aber am Sonntagvormittag des 07.02.2010 ein Herz und fuhr zur Polizeiwache nach E, wo er eine Anzeige gegen den Angeklagten erstattete. Hierbei behauptete er wahrheitswidrig, der Angeklagte habe ihm gegenüber am 03.02.2010 für den Fall, dass er ihm als Pächter des Bistros weiter Ärger mache, damit gedroht, das Gebäude in Brand zu stecken und bei der Versicherung dafür die Versicherungssumme zu kassieren. Er verstieg sich zu dieser Behauptung, weil er polizeiliche Ermittlungen gegen Angeklagten in Gang bringen und verhindern wollte, dass bei einer von ihm für möglich erachteten Inbrandsetzung des Gebäudes durch den Angeklagten wegen seines Streites mit diesem ein Tatverdacht auf ihn, den Zeugen E2, fallen könne. Tatsächlich hatte der Angeklagte die von dem Zeugen behauptete Äußerung am 03.02.2010 nicht getan, was der Zeuge E2 bei seiner am 08.02.2010 (nach dem Brand) erfolgten zeugenschaftlichen Vernehmung durch den Zeugen KHK C4 sofort klarstellte. Eine Brandlegung durch den Angeklagten, so stellte der Zeuge E2 dabei klar, habe er bei seiner Anzeigenerstattung vom 07.02.2010 für möglich gehalten, weil die Zeugin ihm etwas von zwei Bränden, darunter den G-weg 38, erzählt habe, die der Angeklagte mutmaßlich gelegt habe. Bei dem Brand in der G-weg habe er der Zeugin X4 kurz vor dem Brand gesagt, dass es schön wäre, wenn "die Bude abfackeln" würde, weil der Laden dort nicht laufe. Deswegen vermute sie, die Zeugin X4, dass der Angeklagte diesen Brand gelegt habe und wegen der hier gegebenen gleichen Interessenlage nicht zögern werde, auch das Gebäude F-Straße 85 abzubrennen.
48Am Sonntag, dem 07.02.2010, hatten weder der Zeuge L4, der einen Herzinfarkt erlitten hatte und nur noch sporadisch arbeitete, und den Betrieb des Imbisswagens aufgeben wollte, noch der Zeuge E4 ihre Lokalitäten geöffnet. In den frühen Abendstunden des Tages bis gegen 18.30 Uhr (möglicherweise auch einige Minuten darüber hinaus) hielt sich der Angeklagte in dem Gebäude auf und baute auf dessen Dachboden, der nur behelfsmäßig mittels einer Trittleiter durch ein Loch in der Decke des ersten Obergeschosses zu erreichen war, in der Absicht, dieses abzubrennen und die Versicherungssumme dafür zu kassieren, unter dem Einsatz von Kerzen als Brandauslöser mehrere im Folgenden näher beschriebene Vorrichtungen zu einer zeitverzögerten Brandauslösung, die nach seinem Tatplan mitverbrennen und ihm für die Tat ein Alibi verschaffen sollten, auf. Als brennbare Materialen, mittels derer sich der Brand möglichst schnell ausbreiten sollte, setzte er dazu vor allem Strohballen ein, die er bereits Monate zuvor – seinen Angaben zufolge für Dekorationszwecke evtl. auch, um einen Weihnachtsmarkt abzuhalten – besorgt hatte. Nachdem er die Strohballen dem Zeugen E2 als Dekorationsgegenstände angeboten und dieser deren Übernahme wegen Brandgefahr abgelehnt hatte, hatte der Angeklagte die Strohbunde schon einige Zeit vor dem 07.02.2010 auf den nur schwer zugänglichen Dachboden verbracht.
49Das Einstiegsloch zum Dachboden befand sich in einem Raum im Obergeschoss des Wohntraktes, der über die von der F-Straße aus gesehen linke Vordertür, die in den Hausflur und zum Treppenaufgang führt, begangen werden kann. Zu dieser Vordertür hatten der Angeklagte und die Mieter L4 und L5 Schlüsselgewalt. Der Zeuge E2 hatte dagegen nur die Schlüsselgewalt zu der von der F-Straße aus gesehen rechten zum Ladenlokal führenden Eingangstür sowie die von der Rückseite des Gebäudes aus gesehen linken (ebenso zum Ladenlokal führenden) Hintereingangstür. An der Rückfront des Gebäudes befinden sich auf der rechten Seite zwei weitere Türen, von denen eine in den von dem Restgebäude abgekoppelten Anbau und die andere in der Anstoßstelle des Haupthauses zum Anbaus verortet ist und im Folgenden (wie in dem Brandbericht Bl. 10 – 16 Bd. I) als "Ecktür" bezeichnet wird, welche zu von dem Angeklagten und dem Mieter L4 als Lager genutzten Räumlichkeiten führte. Zu beiden letztgenannten Türen hatten wiederum nur der Angeklagte und der Mieter L4 – nicht der Mieter L5 – die Schlüsselgewalt. Von den Hintereingängen aus waren der Flur und der Treppenaufgang prinzipiell nicht zu erreichen, weil die Tür zwischen dem der Straße nächstgelegen Lagerraum, in dem der Zeuge L4 Vorräte für seinen Imbiss lagerte, und dem Flur in aller Regel abgeschlossen war (zur näheren Verdeutlichung der Örtlichkeiten wird nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die von dem Zeugen E2 dazu gefertigte Skizze Bl. 12 (die Tür zwischen Lagerraum und Flur ist darin eingekreist) und die Grundrissskizze von dem Gebäude Bl. 24 des Protokollsonderbandes (die hinteren rechten Türen des Gebäudes sind darin gestrichelt eingezeichnet und als Eck- u. Anbautür bezeichnet) Bezug genommen).
50Bei der Konstruktion der Vorrichtungen zur Brandauslösung und –beschleunigung benutzte der Angeklagte insbesondere 18 cm lange gelbe Kerzen mit einem Durchmesser von 21,5 mm, die er einige Zeit zuvor mit dem Zeugen G2 zusammen in der Metro, in einem Gebinde von 144 Stück erworben hatte. Ferner nutze er große Teelichter, Spiritusflaschen, einen Benzinkanister, gefüllt mit einer Mischung aus Wasser und flüchtigen Kohlenwasserstoffen, sowie Pappkartons und herumliegenden Müll. An einer Stelle, an der es später zum Ausbruch des Brandes kam, hatte der Angeklagte Kerzen oder andere Zündvorrichtungen auf Porzellanunterteller gestellt. Da bis auf den Teller und Reste des Strohs die Brandvorrichtung völlig verbrannt war, konnten hierzu keine näheren Feststellungen getroffen werden. In einem anderen Bereich befanden sich besonders präparierte Weinkartons, die nach dem Brand sichergestellt und von der Kammer und den Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind. In diese Kartons stellte der Angeklagte ebenfalls Porzellanteller, auf die er Grillanzünder legte und selbstgebastelte Kerzenständer aus Pappe stellte. Die Kerzenständer waren so gefertigt, dass als Standplatte ein kleiner Kreis diente und die Kerzen gegen ein Umfallen dadurch gesichert waren, dass eine dem Umfang der Kerze ungefähr entsprechende kleine Rolle, die der Angeklagte extra angefertigt hatte, auf diesen Pappteller befestigt war. In diese Kerzenständer stellte der Angeklagte einige der gelben Kerzen, die er am 13.01.2010 zusammen mit dem Zeugen G2 bei der Fa. Metro gekauft hatte. Die Kartons stellte er in die Nähe von Stroh, an das er wiederum geöffnete Spiritusflaschen lehnte. An einer anderen Stelle war der Konstruktion zusätzlich noch ein mit einem Bindfaden schräg gestellter Benzinkanister zugefügt worden, der bei Durchschmoren des Bindfadens umgefallen und ausgelaufen wäre. Im Dachstuhlbereich unter dem Anbau, in dem eine kleine Vertiefung in einer Rigipsplatte war, schüttete der Angeklagte ebenfalls Brandbeschleuniger (zur näheren Verdeutlichung der von dem Angeklagten erstellten Vorrichtungen zur zeitverzögerten Brandauslösung und ihrer Verortung auf dem Dachboden wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die von dem Zeugen KHK C3 gefertigte Skizze Bl. 46 und die Lichtbilder Bl. 51-64 u. 66 – 82 Bd. I Bezug genommen – die mit den KTU-Nummern 1 – 3 auf den Lichtbildern 10 – 13 = Bl. 51 – 53 Bd. I bezeichneten Gegenstände zeigen eine Stelle, an der Dachstuhlboden gebrannt hat und verkohlt ist und eine Untertasse, ein Teelicht und eine angeschmolzene rote Kunststoffschüssel, die vor der Brandauslösung möglicherweise zuvor an dem darüber befindlichen Seil aufgehängt waren, zum Einsatz gekommen sind; die KTU- Nr. 4 auf den Lichtbildern 14 u. 15 = Bl. 53 u. 54 Bd. I zeigt einen an einen Strohballen angelehnten Pappkarton mit einer Untertasse mit Folie, Grillanzünder und einem abgebrannten Kerzenrest; die KTU-Nr. 5 auf Lichtbild Nr. 16 = Bl. 54 Bd. I eine an den Strohballen zusätzlich gelehnte Spiritusflasche; analoge Konstrukte zeigen die KTU-Nr. 6 u. 7 auf den Lichtbildern 17 u. 18 = Bl. 55 und die KTU-Nr. 8 u. 9 auf den Lichtbildern 19 – 21 = Bl. 56 u. 57, wobei in letztgenannten Fall anstelle einer Spiritusflasche der mit einem Bindfaden schräg gestellte Benzinkanister in die Nähe des Strohs positioniert worden ist; KTU-Nr. 10 auf den Lichtbildern 22 – 24 = Bl. 57 u. 58 Bd. I zeigen an der Südostseite des Hauses, in dem es einen Durchbrand im Dachbereich gegeben hat, eine Untertasse mit Brandresten; die Lichtbilder 35 u. 36 = Bl. 64 Bd. I zeigen die Stelle im Dachboden, in die in ein Loch mit ca. 10 cm Durchmesser ein Brandbeschleuniger, der starken Benzingeruch verbreitete, eingebracht worden war).
51Etwa in der Zeit zwischen 18.00 Uhr und 18.30 Uhr entzündete der Angeklagte die Kerzen und verließ danach das Gebäude. Möglicherweise suchte er darauf, wie er sich eingelassen hat, noch kurz das Haus seines Bruders K3 in der I3-Straße 2 auf und sah dort nach dem Rechten. Ursprünglich hatte er sich danach mit dem Zeugen N4 noch an der X2 Tankstelle an der B 1 zum einem kurzen Austausch treffen wollen, der sein Alibi hätte untermauern können. Er traf den Zeugen N4 dort jedoch nicht an und rief ihn stattdessen zwischen 19.15 und 19.30 Uhr an. Der Zeuge N4 befand sich zu dieser Zeit mit seinem jüngsten Sohn gerade beim Verlassen des Westfalenstadions, in dem er das Bundesligaspiel von Borussia Dortmund gegen Eintracht Frankfurt, das Dortmund mit 2 : 3 verlor (Anstoß war 17.30 Uhr), besucht hatte. Nachdem der Zeuge N4 ihm erklärt hatte, dass er nicht sofort zur X2 Tankstelle kommen könne, weil er zunächst seinen Sohn nach Hause bringen müsse, sagte der Angeklagte das Treffen an der X2 Tankstelle ab und verständigte sich mit dem Zeugen auf einen telefonischen Rückruf. Der Angeklagte fuhr darauf zum W-weg 9 in E nach Hause, wo er zwischen 19.30 Uhr und 20.00 Uhr ankam.
52Nach 20.00 Uhr telefonierte der Angeklagte von zu Hause aus noch mindestens zweimal mit dem Zeugen N4. Das erste Telefonat unterbrach er, weil seine Ehefrau hinzukam, in deren Gegenwart er nicht offen mit ihm reden wollte. Das hatte den Grund, dass er den Zeugen N4 über sein Tatvorhaben in das Vertrauen gezogen hatte und ihn um den Gefallen bitten wollte, in der Nacht an dem Hause F-Straße 85 vorbeizufahren und ihn telefonisch darüber zu unterrichten, ob die Inbrandsetzung des Hauses wie von ihm geplant funktioniert hatte. Um dessen Anruf in der Nacht empfangen zu können, nahm er beim Zubettgehen sowohl sein Festnetztelefon als auch sein Handy mit in das Bett und machte – entgegen seiner sonstigen Gewohnheit – auch die Tür zu seinem Schlafzimmer zu, damit seine – von ihm getrennt schlafende – Ehefrau von dem Anruf nichts mitbekam.
53Der Zeuge N4 hielt sich ab ca. 20.30 Uhr den ganzen Abend in dem Coffeeshop der X2 Tankstelle an der B 1 auf, den er erst gegen 1.30 Uhr in der darauf folgenden Nacht verließ. Er wollte danach wie mit dem Angeklagten abgesprochen zum Hause F-Straße Nr. 85 fahren und ihn über den Stand der Dinge informieren, kam aber nicht durch, weil die Polizei die Region um das Haus wegen des zwischenzeitlich dort ausgebrochenen Brandes weiträumig abgesperrt hatte. Letzteres versuchte der Zeuge N4 dem Angeklagten durch einen Anruf auf dessen Handy gegen 1.45 Uhr mitzuteilen, erreichte ihn aber nicht, weil er zwischenzeitlich von der Polizei mitgenommen worden war. Die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin Q2, hörte das Klingeln von dessen Handy und las auf dem Display die Nummer oder den Namen des Zeugen N4 ab, nahm den Anruf aber nicht entgegen, weil sie sich mit dem Zeugen nicht gut verstand und deswegen nicht mit ihm reden wollte.
54Kurz vor 0.55 Uhr war eine der Kerzen so weit abgebrannt, dass sich in dem Knick zwischen Haupthaus und Anbau das dort befindliche Stroh entzündete und zunächst auf dort liegende Fensterrahmen und sodann von dort auf die Holzbalken des Daches übergriff. Schon bald schlugen Flammen aus dem Dach des Hauses. Sie wurden, noch bevor das Feuer richtig in Gang gekommen war, von den zufällig an dem Hause als Zivilstreife vorbeifahrenden Polizeibeamten POM M2 und POK G3 entdeckt, die sich auf der Rückfahrt von dem Flughafen in die E Innenstadt befanden. Sie alarmierten sofort die Feuerwehr, die bereits etwa 10 Minuten später am Brandort erschien. Als erstes traf der Löschzug der Feuerwache 3 ein, dessen Gruppenführer der Berufsfeuerwehrmann und Zeuge X5 war. Zwei der ihm an diesem Tag untergeordneten Berufsfeuerwehrleute, die Zeugen I6 und L6, drangen mit Atemschutz als erste durch die linke Tür der Vorderseite in das Gebäude ein. Da sich der Einstieg zum Dach in der hinteren Ecke eines der oberen Zimmer befand und nicht sofort einsehbar war, brauchten sie etwa 5 – 10 Minuten, bis sie auf den Dachboden vordringen konnten. Deshalb versuchte der nächste eintreffende Löschzug der Feuerwache 4 von der Rückseite des Hauses den Brand zu bekämpfen. In der Annahme, durch die rechte Tür im Anbau einen Zugang zum Dachboden zu bekommen, wurde diese Tür mit Hilfe eines Ziehfixes geöffnet. Die Feuerwehrleute stellten jedoch sofort fest, dass hierüber kein Zugang möglich war. Zu Kontrollzwecken schlugen sie eine Scheibe der zum Ladenlokal des Zeugen E2 führenden Tür im Hinterhof ein, stellten aber fest, dass der Brand bis hierhin noch nicht vorgedrungen war. Die Türen im Hinterhof wurden durch den Feuerwehrmann und Zeugen P geöffnet. Daran, ob er die Ecktür geöffnet hatte, konnte er sich nicht mehr erinnern. Ob er oder ein anderer Feuerwehrmann sich gewaltsam oder anders Zugang zu dieser Ecktür verschafft hatte, konnte ebenso wenig wie die Schließsituation der Tür geklärt werden. Die Schließung dieser Tür war nämlich unzureichend. Wenn sie nur ins Schloss gezogen war oder eintourig verschlossen war, griff die Schließfalle oder der Schließriegel kaum in die Riegelaufnahme des Winkelschließblechs, so dass die Tür mit geringem Widerstand aufgestoßen werden konnte, ohne dass Aufbrauchspuren am Schloss entstanden. Erst bei zweitourigem Verschließen war die Tür ausreichend gesichert, da der Schließriegel mindestens 8 mm in die Riegelaufnahme eingriff.
55In der Zwischenzeit hatten die Zeugen L6 und I6 den Dachboden erreicht. Da das Feuer auch jetzt noch nicht sehr weit fortgeschritten war, konnten sie es nach einigen Minuten mit wenigen Wasserstößen aus dem Rohr löschen. Sehr schnell fanden sie auch die weiteren Vorrichtungen zur Auslösung eines Brandes und setzten hierüber den Zeugen X5 in Kenntnis. Der Zeuge I6 kam mit einer Spiritusflasche zu dem Zeugen X5 nach unten, der daraufhin den Befehl gab, nichts auf dem Dachboden mehr zu verändern.
56In dem Knick zwischen Haupthaus und Anbau war es zu einem Durchbrand des Daches gekommen und eine etwa 1 x 2 Meter große Öffnung im Dach geschaffen worden. An dieser Stelle standen vor dem Dach einige hölzerne Fensterrahmen, deren linker Rand angekohlt war. Die Dachbalken an der Stelle waren angebrannt; die Dachlatten fehlten völlig. Der Dachboden zeigte an der Stelle nur eine oberflächliche und an der ca. 3 – 4 Meter davon entfernten Stelle der oben bereits beschrieben Tatspuren mit den KTU-Nummern 1 – 3 eine stärkere Verkohlung (zur näheren Verdeutlichung der an dem Hause eingetretenen Schäden wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 70 Bd. I (die den Durchbrand des Daches von außen zeigen) und Bl. 60 – 62 Bd. I (die den Durchbrand von innen zeigen) sowie Bl. 51- 52 Bd. I (aus der die Verkohlung des Dachbodens an anderer Stelle ersichtlich ist) Bezug genommen). Wäre das Feuer auf dem Dachboden nicht sogleich bei dem Ausbruch entdeckt und nicht unverzüglich gelöscht worden, hätte es sich über die brennenden Dachbalken und –latten und das auf dem Dachboden verteilte Stroh weiter ausgebreitet und zu einem Totalabbrand des Gebäudes geführt.
57Nachdem die Zeugen M2 und G3 das Eintreffen der Feuerwehr abgewartet hatten, wurden sie von ihrem Dienstgruppenleiten zur Wohnung des Angeklagten im W-weg 9 beordert, weil der Verantwortliche und Schlüsselinhaber über das Brandgeschehen informiert werden sollte. Noch vor dem Haus fiel ihnen auf, dass die Scheiben des Fahrzeugs des Angeklagten, anders als bei den anderen in der Straße abgestellten Fahrzeugen, komplett frei waren. Dies lag daran, dass das Auto besonders geschützt stand. Als sie gegen 1.25 Uhr an dem Hause anklingelten, trafen sie den Angeklagten und seine Ehefrau an, die augenscheinlich von ihnen geweckt worden waren. Sie baten den Angeklagten mit zum Objekt F-Straße 85 zu fahren. Auf der Fahrt erreichte sie allerdings Mitteilung von der offenkundig vorsätzlichen Brandlegung und der Strafanzeige des Zeugen E2, dass der Angeklagte eine entsprechende Tat geplant habe. Daraufhin erhielten die Anweisung, den Angeklagten der Polizeiwache in E zuzuführen, der sie nachkamen.
58Der Angeklagte, die von ihm am Tattag mutmaßlich getragene Kleidung und weitere Kleidung, die von Polizeibeamten im Rahmen einer Hausdurchsuchung aus der Wohnung des Angeklagten sichergestellt worden waren, wurden einer Untersuchung auf Brandbeschleuniger unterzogen. Brandbeschleuniger konnte weder an einem der Kleidungsstücke, noch am Angeklagten selbst, bei dem zu Untersuchungszwecken Handabriebe genommen worden waren, festgestellt werden.
59Nachdem schnell klar geworden war, dass es sich um Brandstiftung handelte, wurde die Zeugin KOK’in Q3 mit ihrem Kollegen KOK X6 zum Brandort beordert. Die beiden besichtigten nach dem Ende Löscharbeiten den Brandort als erstes und die Zeugin verfasste den Brandbericht. Zum Zustand der Ecktür ist im Brandbericht (Bd. I, Bl. 12 d. A.) vermerkt: "Die Tür war aufgebrochen". Es befanden sich Hebel- und Stechspuren an der Tür. Diese waren aber nicht geeignet, die Tür zu öffnen und waren von dem Angeklagten verursacht worden, um den Verdacht von sich abzulenken. Ferner war das Schloss, wie bereits oben ausgeführt, nur bedingt zum ordnungsgemäßen Verschließen der Tür geeignet. Da die Ecktür nicht ausreichend gesichert war und der Schlosszylinder offensichtlich nicht durch Feuerwehrbeamte entfernt und von diesen wieder ersetzt worden war, erhielt der Zeuge L7 seitens der Polizei den Auftrag, die Tür zu sichern. Mit Hilfe eines sogenannten Knackrohres brach der Zeuge L7 den Zylinder heraus und installierte einen neuen Schließzylinder, mit dem die Tür ordnungsgemäß verschlossen werden konnte. Zudem richtete er das Schließblech. Welche Beschädigungen dort genau vorlagen, konnte nicht geklärt werden, weil sich der Zeuge L7 an Einzelheiten des Einsatzes nicht mehr erinnern konnte.
60In seiner Vernehmung als Beschuldigter bei der Polizei am 08.02.2010 versuchte der Angeklagte, den Verdacht auf den Zeugen E2 zu lenken, indem er mitteilte, dass er sich vorstellen könne, dass dieser mit dem Brand zu tun habe. Der Zeugen E2 habe nämlich vor Zeugen gesagt, als Schnee auf dem Dach gelegen habe, es wäre ja nicht schlecht, "wenn es zusammenbrechen würde". Die Leute, die da herum gesessen hätten, hätten dann gesagt, dass die Versicherung so etwas nicht zahlen würde. Daraufhin habe der Zeuge E2 gefragt, ob gegen Feuer versichert sei. Nachdem er, der Angeklagte, das bejaht habe, habe der Zeuge E2 gesagt, er kenne Leute , die so etwas machen würden. Auf die Frage des Vernehmungsbeamten, ob Kerzen im Haus oder auf dem Dachboden gewesen seien, antwortete der Angeklagte zunächst, dass er keine Kerzen auf dem Dachboden gesehen habe und dass auch keine Kerzen im Haus gewesen seien, auch keine Teelichter. Den Satz "Ganz sicher kann ich das nicht sagen." fügte er der Vernehmung handschriftlich hinzu. Nach seiner verantwortlichen Vernehmung wurde der Angeklagte gegen 20.00 Uhr aus dem Gewahrsam entlassen. Der Zeuge N4 holte ihn von dort ab. Ebenfalls noch am 08.02.2010 ordnete das Amtsgericht Dortmund die Überwachung des Festnetzanschlusses und des Handys des Angeklagten an. Mitgeschnitten wurden an den folgenden Tagen vor allem Telefongespräche, die die Zeugin Q2 auf Russisch mit ihrer Mutter führte. Aber auch Gespräche zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen S wurden mitgeschnitten, in denen die beiden Absprachebedarf vor der Vernehmung des Zeugen S sahen.
61Bei einem weiteren Gespräch mit dem Zeugen KHK C3 am 09.02.2010, als der Zeuge den Angeklagten am Hause F-Straße 85 antraf, machte der Angeklagte aus eigener Veranlassung zusätzliche Angaben. Er führte den Zeugen C3 in das Zimmer vorne links, welches auch der Zeuge L4 als Lagerraum nutzte und gab an, dass ihm noch einige Dinge eingefallen seien, die er in seiner Vernehmung am Vortage nicht genannt habe. So sei er nach Kerzen gefragt worden. In diesem linken Raum zeigte er sodann auf einen dort stehenden Kerzenständer und gab an, dass er mal für diesen Kerzenständer Kerzen gekauft und die Kerzen in dem im gleichen Raum stehenden Holzschrank gelegen hätten. Die Kerzen seien jetzt verschwunden.
62Die Zeugin I5 erwähnte im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am 16.02.2010 gegenüber dem Zeugen KHK C3, sie habe von dem Zeugen G2 gehört, dass er mit dem Angeklagten in der Metro gewesen sei und dieser dort eine ganze Kiste voller Kerzen gekauft habe. Der Zeuge G3 habe ihr gesagt, dass es gelbe Kerzen gewesen seien. Den Kerzenkauf bei der Fa. Metro bestätigte der Zeuge G3 bei seiner polizeilichen Vernehmung am 19.02.2010 gegenüber dem Zeugen KHK C3 und ergänzte, dass der Angeklagte ein großes Paket mit gelben Kerzen gekauft und auf seine, des Zeugen G3 Frage gesagt habe, dass er sie für Zuhause benötige. Am 02.03.2010 teilte der Zeuge G3 telefonisch ergänzend mit, dass er mit dem Angeklagten abends in der Metro gewesen sei und dieser ein Paket mit 144 Kerzen für 10,00 € gekauft habe. Die Länge der Kerzen hätte zwischen 15 und 20 cm (tatsächlich wiesen diese eine Länge von 18 cm auf) gelegen. Am Dienstag nach dem Brand sei er bei dem Angeklagten Zuhause gewesen, der ihm Bilder des Brandes aus dem Internet vorgeführt habe. Dabei habe er, der Zeuge, im Keller des Wohnhauses das Paket gesehen. Es sei aufgerissen gewesen und ca. 10 bis 20 Kerzen hätten gefehlt. Da bei der ersten Hausdurchsuchung im Hause des Angeklagten keine Kerzen gefunden worden waren und weiteres Beweismaterial gesichert werden sollte, kam es am 02.03.2010 zu einer weiteren Durchsuchung, bei der einerseits Unterlagen zu Immobilien und anderen geschäftlichen Tätigkeiten des Angeklagten sichergestellt wurden. Zudem wurde eine angebrannte gelbe Kerze gefunden, die in allen Belangen den in der Metro gekauften Kerzen glich.
63Dies konnte der Ermittlungsführer, der Zeuge KHK C3, deswegen feststellen, weil er am 01.03.2010 bei der Fa. Metro Vergleichskerzen besorgt hatte und dort festgestellt worden war, dass der Angeklagte am 13.01.2001 dort einen Einkauf getätigt hatte und laut Rechnung, von der dem Zeugen ein Abdruck übergeben wurde, der Angeklagte an diesem Tag unter anderem ein Paket dieser Kerzen gekauft hatte. Dies war anhand der Artikelnummer 026505.8 zuzuordnen. Bei den Kerzen handelte es sich um eine Metro-Eigenmarke. Da der Mitarbeiter der Fa. Metro im Lager noch eine beschädigte Packung fand, überließ er dem Zeugen KHK C3 drei Musterkerzen, mit denen dieser am 02.03.2010 einen Versuch durchführte, um die Brenndauer der Kerzen zu ermitteln. Nachdem ihm seitens der KTU mitgeteilt worden war, dass die drei am Brandort sichergestellten Kerzenreste die Längen 3 cm, 2,8 cm und 2 cm besäßen, markierte er auf der Vergleichskerze die Längenmarken 2 cm und 3 cm. Um 9.00 Uhr entzündete er die Kerze und stellte fest, dass um 15.55 Uhr die 3 cm-Marke erreicht und um 16.00 Uhr die 3 cm-Marke nahezu verschwunden war. Somit errechnete er für das Erreichen der 3 cm-Marke eine Dauer von 6 Stunden und 55 Minuten.
64Zu einer Regulierung des durch den Brand entstandenen Schadens durch die Feuerversicherung, die M3, kam es nicht. In dem Versicherungsvertrag, der vom Vorbesitzer übernommen worden war, war der Versicherungswert des Gebäudes mit 394.037,00 € angegeben. Der Vertrag lief auf den Namen N, die die jährliche Prämie von 313,00 € immer pünktlich zahlte. Zu einer Regulierung des Schadens kam es deshalb nicht, weil der Zeuge KHK C3 bereits Rücksprache mit der M3Versicherung gehalten hatte, um sich über die Versicherungssumme zu informieren. Dies war am 09.02.2010 geschehen. Am selben Tag forderte der Angeklagte zwar telefonisch die Übersendung einer Brandschadensanzeige, wegen des Kontakts mit dem Sachbearbeiter der Polizei schickte die Versicherung eine Schadenanzeige aber gar nicht erst ab, sondern beauftragte sofort einen Schadensregulierer mit dem Fall. Dieser besichtigte am 23.02.2010 den Brandort. Bei dieser Besichtigung verzichtete der Angeklagte im Namen seiner Tochter N auf jegliche Ersatzansprüche.
65Im Bekanntenkreis des Angeklagten wurde viel über das Brandgeschehen geredet, teilweise waren die Bekannten des Angeklagten davon überzeugt, dass er hinter dem Brand steckte. Insbesondere war der Zeuge G2 sich dessen sicher und brach, weil er von dem Angeklagten enttäuscht war, den Kontakt zu ihm ab. Auch die Zeugin X4 fand die Häufung von Brandgeschehen bei Immobilien des Angeklagten so verdächtig, dass sie sich entschloss, eine anonyme Anzeige zu verfassen, in die sie auch Informationen einfließen ließ, die sie von dem Zeugen G2 erhalten hatte. Sie verfasste eine schriftliche Anzeige mit Datum 17.02.2010, gerichtet an die Staatsanwaltschaft in Dortmund, das am 23.02.2010 bei der Staatsanwaltschaft einging. Das in der Hauptverhandlung als Urkunde nach § 249 Abs. 1 StPO verlesene Schreiben befindet sich in Band II, Blatt 303 der Akten und hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
66"Betrifft. Informationen über Hr. K
67W-weg 9
68##### E
69Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
70nachdem ich im Fernsehen mitbekommen habe, dass es schon wieder bei Herrn K gebrannt hat, habe ich mich entschlossen, Sie über einige Dinge zu informieren. Bei dem Brand am 08.02.2010 handelt es sich um ein uraltes Gemäuer in E, F-Straße. Schon beim Kauf stand für uns alle fest, dass irgendwann das Gebäude abfackelt. Denn darin hat Herr K ja Übung.
71Warum hat er das Objekt gekauft?
722008 wurde ihm vom I Baumarkt in E die Kündigung für seinen Imbisswagen ausgesprochen. Innerhalb von 4 Wochen musste er den Platz räumen. Im Umkreis von Hörde fand er keinen neuen Stellplatz und so interessierte er sich für das alte Gemäuer in Sölde. Er mietete links neben dem Gebäude den Einstellplatz, musste aber erst die alte Garage abreißen.
73Plötzlich war vom Kaufen die Rede. Was wollte er mit der alten Bauruine, die über 20 Jahre leer gestanden hat? Wenigstens 200.000,00 € müsste er dort reinstecken, um das Gebäude wohnhaft zu machen. Mehrere Banker waren vor Ort, aber niemand hat einer Finanzierung zugestimmt. Schließlich hat sich doch noch ein Dummer gefunden.
74Er durfte aber nichts mehr kaufen, denn Offenbarungseid/Privat-insolvenz/Hartz IV, da darf man nichts mehr kaufen. Also musste seine uneheliche Tochter, N, H2 Straße 6, E, für ihn den Kopf hinhalten. Das arme Mädchen hat das alte Objekt und die Schulden am Hals.
75Vater K renovierte die alte Kneipe notdürftig mit Billighandwerkern, kaufte bei Ebay billige Einrichtungsgegenstände und vermietete es als Bistro für ca. 600,00 € monatlich. Die Miete wird auf das Konto von N gezahlt.
76Seinen Imbisswagen hat er wegen der Insolvenz früh genug auf seinen Bruder K3 überschrieben, der bis vor einem Jahr noch am C4-Platz gewohnt hat, und wo K zwischendurch auch mal gemeldet war. Seine Ehefrau und Tochter sowie auch er wohnten aber weiterhin in seinem Haus am W-weg. Der Grund: ständige Besuche vom Gerichtsvollzieher, Mahnbescheide usw. Das alles fing 2005 an.
77Herr E2, der das Bistro betreibt, hat wegen der ständigen Mängel und des niedrigen Umsatzes zum Monatsende Juli 2010 gekündigt. Herr K versucht seit langem im Internet einen neuen Mieter zu finden. Niemand hat Interesse.
78Wenn die Miete nicht mehr einkommt, kann N das Darlehen nicht mehr tilgen. Oder ihr Vater muss privat das Darlehen zurückzahlen. Das Mädchen kommt in enorme Schwierigkeiten. Die zwei jungen Männer, die die Garage für Autoreparaturen gemietet haben, sind auch ab Januar nicht mehr da.
79Der gute K geht seit Jahren keiner Arbeit nach. Sein An- und Verkauf bringt auch nichts ein. Aber dennoch lebt er auf großem Fuß. Wo kommt das Geld her?
80Was für Sie sicher interessant ist, Sie werden staunen!
81VIER ALTE HÄUSER
82Der erste Brand vor ca. 20 Jahren im Sauerland bei X7. Gebäude abgebrannt, neu gebaut, verkauft.
83Der zweite Brand Gasthof A in E. Wurde verkauft, er hat dafür bei der Bank gebürgt, Käufer konnte nicht zahlen, wurde ca. 2005 versteigert und er hatte die Restschuld am Hals.
84Der dritte Brand E am 15. Februar 2006. Alte Bude, konnte weder vermietet noch verkauft werden. Er richtete dort einen Ramschladen ein, kein Umsatz. Sein Wunsch "Am besten die Bude fackelt ab!" ging in Erfüllung. Merkwürdig, dass er ausgerechnet an dem Morgen in E war. Nachdem die Versicherung gezahlt hat, hat er mit Billigarbeitern dort ein Doppelhaus erstellt. Es sollte ja noch Geld von der Versicherung übrig bleiben. Von dem Käufer hat er nach eigenen Angaben noch ca. 70.000,00 € bekommen, ca. 2007. Hat sich in jedem Fall gelohnt.
85Der vierte Brand E, F-Straße am 08.02.2010. Hätte sich gelohnt, wenn es total abgefackelt wäre.
86Pech gehabt! Versicherung hätte gezahlt, neues Haus billig gebaut, dahinter noch ein großes Grundstück. Der Verkaufspreis wäre nicht niedrig gewesen. Da er ja bewusst auf Hartz IV hingearbeitet hat, hat er auch das Haus, in dem er heute noch wohnt 2005 auf seine uneheliche Tochter N überschrieben. Er hatte Angst wegen seiner vielen Schulden sich davon trennen zu müssen, hierfür hat N ein Auto bekommen.
87Der Imbisswagen auf seinen Bruder K3, der seit einem Jahr in E wohnt. Hat dort ein altes Haus gekauft. Er wohnt dort alleine in der ersten Etage. Im Erdgeschoss war eine Kneipe, K hat sie eingerichtet und vermietete die Räumlichkeiten für private Feiern.
88Der Halbbruder von N soll mit 200.000 DM im Grundbuch eingetragen sein. Was sind da für Gelder geflossen. Das ist seine Aussage, ob es stimmt, - keine Ahnung.
89Im Sommer 2009 soll jemand seinen BMW ausgeschlachtet haben. Selbst die Sitze waren ausgebaut. Wie das mit der Versicherung geregelt wurde, weiß ich nicht. Der Wagen wurde nur schleunigst mit seinem Freund N4 verkauft.
90Er hat sich dann einen Mercedes gekauft mit dem Kennzeichen K-E 5000.
91Vor Weihnachten wurde auch dieser Wagen aufgebrochen. Irgendwann soll auch in seinem Haus eingebrochen worden sein. Interessant ist, sein Freund N4 soll erzählt haben, "sein Sohn hätte schon öfters so fingierte Einbrüche gemacht."
92Sie müssen verstehen, dass ich anonym meine Mitteilungen mache. Diese Gangster sind zu allem fähig. Sie haben so die Gelegenheit, einige Punkte zu untersuchen und ich hoffe Sie werden fündig. Irgendwann muss dem ein Ende gesetzt werden, wer weiß, was sonst noch passiert.
93[…]
94Er spricht vom Club, der für seinen Lebensunterhalt zahlt und auch sein Haus, in dem er wohnt, finanziert.
95DER CLUB das ist die ARGE
96[..]
97Zum BMW E-K 5000
98Langsam sickern Gerüchte durch!
99WAHRHEIT ODER LÜGEN!
100Nach den Sommerferien war der BMW einige Tage nicht vorhanden. Angeblich in der Werkstatt. Heute erzählt man, es wurde dort eingebrochen und die ganze Inneneinrichtung ausgebaut und gestohlen. An der Tat soll vermutlich der Sohn von seinem Freund N4 beteiligt sein. Diese besitzen eine kleine Spedition und sollen dort die Einrichtung so lange versteckt haben, bis der Schaden von der Versicherung aufgenommen war. Schnell wurden die alten Sitze wieder eingebaut und der Wagen wurde von Herrn K und seinem Freund N4 weggebracht und verkauft. Angeblich nach Polen, dann wieder nach Münster.
101Die Schadenssumme hätte er sich komplett in die eigene Tasche gesteckt. Wenn dem nicht so sein sollte, dann könnte er doch Rechnungen über die Reparaturen vorlegen!
102[…]
103Ich hoffe, Ihnen mit meiner anonymen schriftlichen Anzeige etwas geholfen zu haben. Was nun die Wahrheit, oder Gerüchte sind, das können nur Sie herausfinden. Aber etwas Wahres ist meist immer dran.
104VIEL ERFOLG!
105Er schimpft sich Häuserverwaltung K!"
106Nachdem der Angeklagte nach der Akteneinsicht durch seinen Verteidiger, vom Akteninhalt Kenntnis erlangt hatte, machte er seinen Bekannten, insbesondere den Zeugen X4 und G3, die er – zu Recht – als die Urheber der anonymen Anzeige vermutete, heftige Vorwürfe.
107Am 02.08.2010 (noch vor der am 13.08.2010 erfolgten Zustellung der Anklageschrift vom 27.07.2010) ging ein vom Angeklagten initiiertes – wahrscheinlich von einer anderen Person als ihm selbst verfasstes – anonymes Schreiben bei der Staatsanwaltschaft Dortmund ein, mit dem er den Tatverdacht von sich ablenken wollte. Dieses ebenfalls als Urkunde in der Hauptverhandlung verlesene Schreiben hat folgenden Wortlaut:
108"Betrifft den Brand in der F-Straße 85 in E vom Februar 2010
109Ich möchte mein Gewissen erleichtern.
110Wir haben sehr oft, fast täglich, am Tisch zusammen gesessen, dabei hat E2 von seinen Problemen mit dem Bistro erzählt, er wollte unbedingt aus dem Mietvertrag raus. K wollte aber nicht zustimmen, ohne eine Entschädigungszahlung.
111Wir wussten über K, dass es bei ihm schon öfter gebrannt hatte, das kam mir sehr gelegen, so würde der Verdacht sicher auf ihn fallen. Das bereue ich jetzt.
112E2 tat mir irgendwie leid, deshalb habe ich den Brand gelegt im Dachstuhl. E2 hatte vorher in einem Gespräch erwähnt es wäre schön, wenn das Dach weg wäre. Dann wäre er auch aus dem Vertrag.
113Ich kenne das Haus sehr gut, E2 hat mich mal rumgeführt und auch K hat mir das Haus gezeigt. Ich konnte mich dort frei bewegen, oft stand immer eine Tür offen. An diesem Sonntag bin ich gegen 21.00 Uhr zum Haus gegangen. Die hintere Tür zum Hof habe ich aufgedrückt mit einem Schraubendreher, den ich am Schloss angesetzt hab, viel Kraft brauchte ich nicht.
114Hinter der Tür stand ein großer gefüllter Benzinkanister, diesen nahm ich mit. Zwei Spiritusflaschen standen in einem Regal, Kerzen, Holzkohleanzünder und Kordel sowie Kerzenhalter nahm ich ebenfalls mit auf den Dachboden. Die unteren Räume wurden durch die Straßenbeleuchtung schön ausgeleuchtet. Ich wusste, dass auf dem Dachboden Stroh und alte Kartons lagern, das kam mir sehr gelegen. Von dem Strohballen entfernte ich das Band und warf dann das Stroh über die Kartons.
115Ich habe an vier Stellen Kerzen gestellt, die ich vorher etwas kürzte, damit sie nicht die ganze Nacht brennen, ich brauchte ja nur kurze Zeit, um das Haus zu verlassen. Ich habe dann drei kleine Plastikeimer aufgehängt, die ich auch im Haus gefunden habe, den großen Kanister habe ich ebenfalls mit einer Kordel angebunden und schräg aufgestellt, so dass, wenn die Kordel durchgebrannt ist, der Kanister umgefallen wäre. Die Eimer füllte ich mit etwas Benzin aus einem Kanister, den ich mitgebracht hatte. Darunter stellte ich die Kerzen in Stroh.
116Ich bin zu dieser Tat von niemandem angestiftet worden, ich wollte einfach nur helfen. Ich wusste ja auch, dass niemand im Haus wohnte.
117Die Spiritusflasche legte ich geöffnet auf den großen Haufen, an dem der große Kanister stand.
118Verständlicherweise werde ich an dieser Stelle meinen Namen nicht nennen.
119Auf der Skizze habe ich die Brandstellen und den Dachbodeneinstieg eingezeichnet."
120Fall 3 (Einbruchdiebstahl in den BMW X5 an der F-Straße)
121In der Absicht, die Pkw-Kaskoversicherung zu betrügen, ließ der Angeklagte am 18.03.2009 oder kurz davor, aus seinem – auf den Namen seines Bruders K3 zugelassenen, tatsächlich aber nur von ihm (dem Angeklagten) genutzten – Pkw BMW X5 mit dem amtlichen Kennzeichen, E-K 5000, das Lenkrad mit Airbag, das Navigationsgerät, das Radio mit CD-Spieler, beide Vordersitze, die Hintersitzbank sowie den CD-Wechsler aus dem Kofferraum und letztlich auch die linke Vordertür ausbauen. Wer den Ausbau machte, und ob der Angeklagte sich hieran beteiligte, konnte nicht geklärt werden. Jedenfalls wurden sämtliche aufgeführten Gegenstände fachgerecht ausgebaut, ohne dass es zu einer Beschädigung der bei jedem Teil vorhandenen elektrischen Stecker kam. Dies erforderte ein sorgfältiges, zeitaufwendiges Arbeiten, da die Stecker mit Kunststofflaschen gegen ein zufälliges Auseinanderrutschen gesichert sind. Diese Kunststofflaschen werden bei unsorgfältigem Arbeiten schnell beschädigt. Der Ausbau dieser Gegenstände erfolgte entweder direkt am späteren Abstellort F-Straße gegenüber dem Autohaus F3 oder an einem nicht bekannten Ort, wobei das Fahrzeug sodann an den Abstellort verbracht wurde. Jedenfalls stellte der Angeklagte oder eine von ihm damit beauftragte Person das Fahrzeug an der F-Straße gegenüber dem Autohaus F3 entgegen der Fahrtrichtung, nämlich in Fahrtrichtung Westen, direkt neben dem angrenzenden Gelände der X2 Tankstelle an der B 1 ab. Damit war sichergestellt, dass das Fehlen der Fahrertür nicht sofort von vorbeifahrenden Personen bemerkt würde und das Auto nicht so schnell Vandalismus zum Opfer fallen konnte.
122Am Vormittag des 18.03.2009 um 11.48 Uhr erstattete der Angeklagte bei der Polizei Anzeige wegen Einbruchdiebstahls. Gegenüber den zum angeblichen Tatort herausgekommenen Polizeibeamtinnen, PK’in B2 und der Zeugin PK’in C5 gab er wahrheitswidrig an, das Fahrzeug am 17.03.2009 gegen 21.30 Uhr dort abgestellt und es am Morgen des 18.03.2009 so ausgeschlachtet vorgefunden zu haben. Das Fahrzeug wurde zunächst von der Abschleppfirma X8 auf deren Firmengrundstück verbracht, wo es bereits am 19.03.2009 von dem Schadensgutachter W2 im Auftrag der C6 Versicherungen begutachtet wurde. Bei den C6 Versicherungen unterhielt der Angeklagte seine Kaskoversicherung und hatte den Schaden unmittelbar nach der Anzeigeerstattung am 18.03.2009 dort telefonisch gemeldet. Die ihm von der Versicherung daraufhin übersandte Schadensanzeige füllte er am 22.03.2009 aus und stellte den Sachverhalt darin ebenso wahrheitswidrig wie gegenüber der Kriminalpolizei dar, wobei ihm der Fehler unterlief, dass er das Fahrzeug am Abend des 18.03.2009 an der F-Straße gegenüber dem Autohaus F3 abgestellt und den Schaden am Morgen des 19.03.2009 (tatsächlich war dies am Morgen des 18.03.2009) festgestellt habe.
123Nachdem der Schadensgutachter das Fahrzeug begutachtet hatte, holten der Angeklagte und der Zeuge N4 es vom Gelände der Firma X8 ab. In der Folgezeit wurden die Originalteile von dem Angeklagten bzw. von ihm damit beauftragten Personen wieder eingebaut. Der Angeklagte erzählte weder seiner Frau von dem Diebstahl, noch erzählte er es in seinem Bekanntenkreis. Der einzige, der eingeweiht war, war der Zeuge N4. Nach der Wiederinstandsetzung des Fahrzeugs benutzte der Angeklagte es noch ein paar Monate und fuhr damit unter anderem mit seiner Familie in den Urlaub nach Kroatien.
124Gekauft hatte der Angeklagte den – am 27.04.2004 erstzugelassenen – BMW X5 am 22.01.2009, wobei der Kauf des Fahrzeugs auf den Namen seines Bruders K3 erfolgte und das Fahrzeug über einen Kredit auf dessen Namen bei der BMW Bank finanziert wurde. Der Kaufpreis betrug 26.565,00 €. Den Versicherungsvertrag mit den C6 Versicherungen schloss der Angeklagte im eigenen Namen ab, ohne freilich offen zu legen, dass er das Fahrzeug im Namen seines Bruders K3 erworben und auf dessen Namen zugelassen hatte. Den durch den angeblichen Diebstahl verursachten Schaden regulierten die C6 Versicherungen in Anlehnung an die von dem Sachverständigenbüro W2 mit ca. 16.000,00 € veranschlagten Wiederherstellungskosten mit 14.831,10 €.
125Den am 22.01.2009 gekauften BMW verkaufte der Angeklagte am 06.08.2009 für 22.500,00 € an einen Interessenten in C7. Mit dem Erlös löste er den Kredit bei der BMW Bank ab und behielt den durch den Betrug erlangten Gewinn in Höhe von ca. 11.000,00 € für sich. Vor dem Ankauf des BMW X5 hatte der Angeklagte einen Mercedes Vaneo. Diesen hatte er in zeitlicher Nähe mit dem Erwerb des BMW X5 mit Unfallschaden in unrepariertem Zustand für 3.500,00 € verkauft. Nach dem Verkauf des BMW X5 kaufte er sich den auch jetzt noch von ihm gefahrenen Mercedes C 270, der ebenso wie der BMW X5 das amtliche Kennzeichen E-K 5000 erhielt. Zugelassen wurde der PKW wiederum auf den Namen seines Bruders K3. Auch dieses Fahrzeug versicherte er bei den C6 Versicherungen.
126Nachdem es ca. Weihnachten 2009 – diesmal tatsächlich – zu einem Einbruchsdiebstahl in den Mercedes gekommen war, weigerte sich die Versicherung, den Schaden zu regulieren und überprüfte noch einmal den Versicherungsfall betreffend den BMW X5. Zu diesem Zweck ließ sie den Sachverständigen X9 mit dem Erwerber in Kontakt treten, der einer Untersuchung des BMW X5 zustimmte. Bei dieser Untersuchung stellte der Sachverständige, was auch von dem Angeklagten mittlerweile nicht mehr bestritten wird, fest, dass sämtliche Originalteile wieder in den BMW eingebaut worden waren. Dass es sich um die ursprünglich in dem Fahrzeug vorhandenen Originalteile handelte, konnte der Sachverständige X9 insbesondere an Aufklebern an der Fahrertür, den Sitzen und den elektronischen Geräten feststellen, die zeitnah vor der Endmontage des BMW von Zulieferfirmen auf die Teile aufgebracht waren.
127Aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung durch den Sachverständigen X9 verlangte die hinter den C6 Versicherungen stehende C8 Versicherungs- AG, die einen Versicherungsbetrug damit als erwiesen ansah, von dem Angeklagten Schadenersatz in Höhe der von ihr ausgezahlten Versicherungsleistung zuzüglich der ihr entstandenen Kosten in einer Gesamthöhe von 17.161.03 € und erhob gegen ihn nach fruchtlosem Ablauf der ihm zur Zahlung gesetzten Frist vor dem Landgericht Dortmund Klage. Der Angeklagte trat der Klage mit dem Vortrag entgegen, die PKW-Teile seien ihm tatsächlich entwendet worden. Er habe danach versucht, in Internetforen an entsprechende Ersatzteile heranzukommen. Daraufhin habe sich ein Herr van Leuwen (phon.) telefonisch bei ihm gemeldet und sich erboten, ihm entsprechende Ersatzteile zu besorgen und wieder in das Fahrzeug einzubauen, wofür er 5.000 € verlangt habe. Auf dieses Angebot habe er, der Angeklagte, sich eingelassen und zu dem genannten Preis die Fahrzeugteile von dem Herrn van Leuwen, der dafür nicht einmal eine halbe Stunde benötigt habe, in seinen BMW wieder eingebaut bekommen. Dass der BMW auf den Namen seines Bruders K3 zugelassen war, legte der Angeklagte in dem Zivilprozess nicht offen.
128Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund ist dem Vortrag des Angeklagten nicht gefolgt und hat der Klage durch ein Urteil vom 16.12.2010 (AZ: 2 O 141/10) stattgegeben. Die vom Angeklagten dagegen eingelegte Berufung wurde durch einen Beschluss des 20. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.06.2011 (AZ: 20 U 53/11) zurückgewiesen.
129III. Grundlagen der Feststellungen und Beweiswürdigung
130Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie ausweislich des Sitzungsprotokolls stattgefunden hat. Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben.
1311. Einlassung des Angeklagten
132Der Angeklagte hat alle ihm zur Last gelegten Taten in Abrede gestellt. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat er sich im Einzelnen wie folgt eingelassen:
133Am 15.02.2006 sei er, der Angeklagte, zunächst Einkaufen gewesen. Die Rewe-Filiale, die er aufgesucht habe, öffne um 7.00 Uhr und er meine, er sei gegen 7.15 Uhr dort gewesen. Als er kurz vor 7.30 Uhr an dem Gebäude G-weg 38 vorgefahren sei, um dort den von ihm mitgeführten Anhänger abzustellen, sei ihm aufgefallen, dass die Schaufenster und auch die Auslage geschwärzt gewesen seien. Dies habe er insbesondere deshalb sehen können, weil in einem der Schaufenster ein Brautkleid gestanden habe und er dieses nicht habe sehen können. Er habe das Gebäude durch den Seiteneingang betreten und Brandgeruch festgestellt. Er sei zunächst durch den ersten Raum gegangen und von dort zum Treppenhaus gegangen. Dort habe er festgestellt, dass die Kellerinnentür geöffnet und der Schließzylinder nicht vorhanden gewesen sei, obwohl die Tür eigentlich immer verschlossen gewesen sei. Er habe dann das Ladenlokal weiter durchquert, in dem alles verrußt gewesen sei. Feuer habe er jedoch nicht gesehen. Er sei dann weiter und habe die Feuerschutztür geöffnet. Diese sei fest verschlossen gewesen. In den Raum, durch den man zum Bad gelange, und in dem Bad selbst habe er Glutnester gesehen. Qualm oder Rauch sei dort nicht gewesen, aber alles sei dort voller Asche gewesen. Er habe das Gebäude dann verlassen, ohne die Brandschutztür wieder zu schließen, und habe auch die Seiteneingangstür offen stehen lassen. Er meine, dass er dann direkt zum Bäcker gegangen sei, um von dort aus die Feuerwehr zu alarmieren, weil er an diesem Tag kein Handy bei sich gehabt habe. Wenn sich aus der Ermittlungsakte ergebe, dass er noch vorher die mittlere Tür aufgeschlossen habe, könne das sein. Dies habe er gemacht, um der Feuerwehr den Zugang zu ermöglichen. Er meine allerdings, dass er diese Doppelglastür erst aufgeschlossen habe, als er nach Benachrichtigung der Feuerwehr von dem Bäckerladen zurückgekommen sei. Im Bäckerladen habe er die Verkäuferin gebeten, sie möge die Feuerwehr anrufen. Sie habe ihm jedoch entgegnet, dass sie keinen Qualm sehe, und ihm das Telefon gegeben. Er habe die Feuerwehr dann selber alarmiert und sei zum Gebäude zurückgegangen und habe den Anhänger weggefahren, um der Feuerwehr Zugang zu dem Objekt zu verschaffen. Den Brand, so hat der Angeklagte betont, habe er nicht selber gelegt und auch niemanden damit beauftragt. Die Dachpappe, die er im Bereich des Bades gelagert habe, sei für die Reparatur des Garagendaches am W-weg 9 gewesen.
134Am dritten Verhandlungstag, nach der Vernehmung des Zeugen KHK S3, der den Angeklagten nach dem Brand des Gebäude G-weg 38 am 17.02.2006 zeugenschaftlich vernommen hatte, und auf die Frage, weshalb er nicht bereits in dieser Vernehmung auf das Fehlen des Schließzylinders der Kellerinnentür hingewiesen habe, ließ sich der Angeklagte, nachdem er seinen Angaben zufolge in der vorangegangen Sitzungspause nachgedacht hatte, abweichend dahin ein, dass er sich an diesem Tag aufgrund des Umstandes, dass es – nach den vorangegangenen Bränden in den Jahren 1992 und 1996 – schon wieder in einem seiner Objekte gebrannt habe, "wie in Trance" gefühlt habe und deshalb gar nicht wahrgenommen habe, dass der Zylinder weg gewesen sei. Er gehe jetzt auch davon aus, dass die Kellerinnentür nicht offen gestanden habe. Da er Tatverdächtiger gewesen sei und gegen ihn Ermittlungen geführt worden seien, habe er sich auch nicht später, nachdem das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt worden sei und er bemerkt habe, dass auch die Schließzylinder der Kellertüren gefehlt hätten, an die Polizei gewandt, um ihr dies mitzuteilen. Er sei froh gewesen, dass das Verfahren eingestellt gewesen sei und die Versicherung, mit der er sich auf eine Zahlung von ca. 144.000,00 € geeinigt habe, den Schaden zumindest größtenteils übernommen habe.
135Das von der Zeugin S2 berichtete Gespräch über den Brand in dem Objekt G-weg, so hat der Angeklagte eingeräumt, habe es gegeben. Es möge auch zutreffen, dass er in dem Gespräch auf die von der Zeugin gemachte Bemerkung, "er habe den Brand doch wohl selbst gelegt", gegrinst habe. Das habe er jedoch nur aus Verlegenheit getan und damit keinesfalls ein Schuldeingeständnis zum Ausdruck bringen wollen.
136Er habe, so hat der Angeklagte sich weiter eingelassen, auch den Brand in der F-Straße 85 in E nicht gelegt oder durch eine von ihm beauftragte Person legen lassen. Seiner Meinung nach habe der Zeuge E2 ein Motiv dafür gehabt, da er unbedingt aus dem Mietvertrag habe herauskommen wollen. Der Zeuge E2 habe auch einmal in Gegenwart von Kunden in seinem Bistro gesagt, er bete täglich zu Allah, dass alles weg sei, wenn er morgens komme. Er kenne genug Leute, die Hakenkreuze malten, "Türken raus" riefen und auch vor einer Brandlegung nicht zurückschreckten. Hinweisen wolle er, der Angeklagte, in dem Zusammenhang auch darauf, dass sich an der Ecktür auf der Rückseite des Gebäudes Spuren befunden hätten, die wohl als Einbruchspuren zu deuten seien. Auf diese Weise könne sich eine unbekannt gebliebene Person Zutritt zu dem Gebäude verschafft und den Brand gelegt haben. Dafür, dass sich der Brandleger durch einen Einbruch Zutritt zu dem Hause verschafft habe, spreche im Übrigen der anonyme Bekennerbrief.
137Er, der Angeklagte, habe niemals Andeutungen in Richtung einer geplanten Brandstiftung gemacht. Zudem wäre er wegen der Kompliziertheit dieses Unterfanges nie auf die Idee gekommen, ein Feuer ausgerechnet im Dachstuhl des Hauses zu legen. Er sei zuletzt am 07.02.2010 gegen 18.00 Uhr in dem Objekt F-Straße 85 gewesen und habe dort nach dem Rechten gesehen. Es sei dort alles in Ordnung gewesen. Insbesondere habe er zu der Zeit keinerlei Hinweise auf einen Einbruch oder eine Brandlegung gehabt. Danach sei er noch im Hause seines Bruders in der I3-Straße 2 gewesen und habe sich dort umgeschaut. Als er damit fertig gewesen sei, habe er seinen Freund, den Zeugen N4, angerufen, weil er sich mit diesem noch auf ein Schwätzchen im Coffeeshop der X2 Tankstelle an der B 1 habe treffen wollen. Dieser habe ihm jedoch erklärt, dass er dafür im Augenblick keine Zeit habe und erst später kommen könne. Daraufhin sei er, der Angeklagte, nach Hause gefahren, wo er kurz vor 19.00 Uhr angekommen sei. Er habe das Auto vor der Garage abgestellt, wo es geschützt stehe, weshalb es nicht zugefroren gewesen sei, als die Polizei nach Mitternacht zu ihm gekommen sei. Zwischen 23.00 Uhr und 23.30 Uhr sei er zu Bett gegangen. Er habe sowohl sein Handy als auch das Festnetztelefon mit in sein Schafzimmer genommen, weil wenige Tage zuvor bei seinem Bruder K3 Blutkrebs festgestellt worden sei. Er, der Angeklagte, habe seinem Bruder angeboten, ihn jederzeit anrufen zu können, wenn er Hilfe brauche. Zur Sicherheit habe er beide Telefone mit in das Schlafzimmer genommen. Gegen 1.30 Uhr seien Polizeibeamte vor der Tür erschienen und hätten ihn gefragt, ob er der Verantwortliche für das Objekt F-Straße 85 sei; er solle mitkommen, da es dort brenne. Es sei richtig, dass er einige Wochen vor dem Brand in der Metro eine Kiste mit gelben Kerzen für 10,00 € gekauft habe. Diese seien für einen Kerzenständer im Hause F-Straße 85 gewesen, er habe die Kerzen in den Leuchter gesteckt, um die Einrichtung dort geschmackvoller auszustatten. Den Karton mit den Kerzen habe er aber Zuhause gelagert.
138Nach dem Einbruch in den BMW X5, so hat der Angeklagte sich schließlich zu der dritten ihm zur Last gelegten Tat eingelassen, sei er am 18.03.2009 kurz vor 12.00 Uhr am Abstellort an der F-Straße angekommen und habe festgestellt, dass die in den Feststellungen genannten Fahrzeugteile ausgebaut gewesen seien. Er habe die Polizei angerufen und Anzeige erstattet. Man habe ihm gesagt, dass das Auto weg müsse, weshalb er bei der Firma X8 einen Abschleppwagen bestellt habe. Am nächsten Tag hätten der Zeuge N4 und er nach erfolgter Besichtigung durch die Sachverständige W2 den Wagen von dort abgeholt und in seiner Garage am Hause W-weg 9 in E abgestellt.
139Im Internet habe er, der Angeklagte, sodann nach Ersatzteilen gesucht. Er habe zwar mehrere Teile gefunden, aber nie alle benötigten Ersatzteile bei einem Anbieter. Irgendwann sei er dann von einem ihm unbekannten Mann angerufen worden. Dieser habe angegeben, gehört zu haben, dass er Teile für einen BMW X5 benötige. Der Mann habe ihn gefragt, welche Teile er denn brauche und ihn nach Beantwortung der Frage gebeten, ihm die Fahrzeugidentifikationsnummer aus dem Kfz-Schein vorzulesen. Dies habe er dann auch gemacht. Der Mann habe daraufhin geäußert, dass er sich fast sicher sei, ihm alle Teile besorgen zu können. Nach kurzer Zeit habe er ihn erneut angerufen und ihm angeboten, ihm die gesamten Teile für 5.000,00 € zu liefern und in das Fahrzeug einzubauen. Das Geld hierfür habe er, der Angeklagte, sich von seinem Bruder K3 geliehen. Der Mann sei ein oder zwei Tage später am 02.04.2009 zu ihm nach Hause gekommen und habe sich als Niederländer mit dem Namen "van Leuwen" (phon.) vorgestellt. Er habe einen Mercedes Sprinter mit niederländischem Kennzeichen gefahren. Gemeinsam mit ihm habe er den BMW X5 aus der Garage herausgeschoben und der unbekannt gebliebene Mann habe die Teile, die sich auf dem Mercedes Sprinter befunden hätten, abgeladen und in den BMW eingebaut. Nur bei der Fahrertür habe er, der Angeklagte, dem Unbekannten beim Abladen geholfen und die Tür bei dem Einbau in das Fahrzeug angehalten. Das Ganze habe keine Stunde, eher nur eine gute halbe Stunde gedauert. Genau auf die Uhr gesehen habe er, der Angeklagte, dabei nicht. Nach dem Einbau habe der Unbekannte – der ihm gegenüber den Eindruck erweckt habe, dass es sich um von ihm beschaffte Ersatzteile und nicht etwa die Originalteile des Fahrzeugs handelte – ihn gebeten, ihm den Schlüssel auszuhändigen, weil er ihn auf die neue Tür anlernen müsse. Dem sei er, der Angeklagte, ohne sich weitere Gedanken darüber zu machen, nachgekommen und habe den Unbekannten damit gewähren lassen, welcher ihm kurz darauf erklärt habe, auch das habe geklappt. Damit seien dessen Arbeiten beendet gewesen. Der Unbekannte habe ihm den Schlüssel zurückgegeben und er habe ihn mit den vereinbarten 5.000 € entlohnt. Den Erhalt des Betrages habe er sich von dem Mann darauf noch quittieren lassen (die entsprechende Quittung (die sich in Kopie auf Bl. 41 der Beiakte 2 O 141/10 LG Dortmund befindet) ist in der Hauptverhandlung als Urkunde nach § 249 Abs. 1 StPO verlesen worden).
140Seiner Frau, so hat der Angeklagte dazu weiter erklärt, habe er von der Ersatzbeschaffung der Fahrzeugteile nichts erzählt und ihr nur gesagt, der Pkw befinde sich in einer Werkstatt. Sie wäre, so hat er hinzugefügt, nämlich nie wieder in den Pkw eingestiegen, wenn sie gewusst hätte, unter welchen Bedingungen die Ersatzteile eingebaut worden seien. Die Entschädigung von der Versicherung habe sein Bruder bekommen. Dieser habe nämlich eigentlich den BMW X5 fahren sollen. Es habe sich nämlich um ein Automatikfahrzeug gehandelt, das etwas höher gewesen sei. Dies sei für den Bruder sinnvoll gewesen, da er behindert gewesen sei. Im Winter habe sein Bruder das ihm unbekannte Fahrzeug nicht fahren wollen. Später habe er dieses zusammengeflickte Fahrzeug dann aber auch nicht mehr gewollt. Seine, des Angeklagten, Ehefrau sei in der Zeit, als der BMW in der Garage gestanden habe, auch nicht in die Garage gegangen. Sie habe keinen Schlüssel für das Fahrzeug gehabt und in der Garage gemeinhin auch nichts zu suchen gehabt.
1412. Beweiswürdigung
142Soweit die Feststellungen von der Einlassung des Angeklagten abweichen, beruht die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft in allen drei Fällen auf einer Gesamtschau der im Folgenden darzustellenden, in der Hauptverhandlung festgestellten Indiztatsachen.
143Fall 1 (Brand des Hauses G-weg 38)
144In diesem Fall resultiert die Überzeugung der Kammer aus den Angaben des Zeugen L2, der finanziellen Situation des Angeklagten, dem baulichen Zustand des abgebrannten Objekts, der Versicherungslage hinsichtlich des abgebrannten Objekts und den Ausführungen des Sachverständigen T6 zur möglichen Entstehung und Entwicklung des Brandgeschehens.
145Die Feststellung, dass als einzige Ursache für den Brand eine Brandstiftung in Betracht kommt, beruht auf dem Gutachten des Sachverständigen T6. Dieser gab an, dass der Brand im Bereich der – nur noch als Lager genutzten – Dusche im Badezimmer (in dem Gebäudegrundriss Bl. 103 Bd. I a rot markiert) ausgebrochen sei. Dies folge aus dem Ausmaß der dort festgestellten Schäden, die an dieser Stelle am intensivsten gewesen seien. Die weiteren Brandschäden seien durch ein Durchfressen der Flammen durch die Decken und Wände eingetreten. Aus dem Bereich der Dusche habe er sämtliche Elektroinstallationen, die für eine Brandentwicklung hätten ursächlich sein können, untersucht und festgestellt, dass die Geräte in Ordnung und nicht brandauslösend gewesen seien. Dies gelte insbesondere für den im Bad angebrachten Durchlauferhitzer, den er noch mit in sein Labor genommen habe und dort die Fehlerfreiheit des Durchlauferhitzers festgestellt habe.
146Die Feststellung zur Täterschaft des Angeklagten beruht im Wesentlichen auf der Aussage des Zeugen L2. Dieser schilderte glaubhaft, dass sich der Angeklagte deutlich vor dem von ihm eingeräumten Zeitpunkt von ca. 7.30 Uhr auf dem Grundstück G-weg 38 befand, nämlich unter Berücksichtigung aller Unwägbarkeiten seit mindestens 7.05 Uhr, wobei sich der Zeuge eigentlich sicher war, dass der Angeklagten bereits vor 7.00 Uhr auf dem Grundstück G-weg 38 war. Grundlage dieser Schlussfolgerung des Zeugen war, dass er um 7.00 Uhr, spätestens 7.05 Uhr das Fahrzeug des Angeklagten, einen silbernen Geländewagen mit einem Anhänger mit Plane in der Einfahrt des Grundstücks an der Seite neben dem Seiteneingang des Gebäudes hatte stehen sehen. Der Seiteneingang selber war für den Zeugen nach dessen Angaben nicht einsehbar. Der Zeuge war sich aber hinsichtlich des Beobachtungszeitpunktes sicher, weil er damals arbeitslos gewesen sei, aber trotzdem einen festen Morgenrhythmus gehabt habe. Sein Wecker sei auf 6.30 Uhr eingestellt gewesen und er sei nach dem Wecksignal immer sofort aufgestanden. Dann habe er sich – wie jeden Morgen – einen Kaffee gekocht und, weil er Diabetes habe, seinen Blutzucker getestet. Danach sei er – ebenfalls wie jeden Morgen – mit dem Kaffee in das Zimmer seines Schwagers gegangen, von wo aus er einen Blick auf die Straße G-weg und damit auch auf das gegenüberliegende Grundstück G-weg 38 gehabt habe. Da er vor seiner Arbeitslosigkeit Mitarbeiter in einem Sicherheitsunternehmen gewesen sei, habe er sich den Morgen immer damit vertrieben, die Straße zu beobachten. Aus seinen früheren Beobachtungen des Hauses G-weg 38 habe er gewusst, dass aus einem der Schornsteine des Gebäudes immer weißer Qualm aufgestiegen sei, der von der Gasheizung ausgegangen sei. An diesem Tag sei aber dunkler Qualm aus dem rechten Schornstein gekommen, was ihm besonders aufgefallen sei. 5 bis 8 Minuten nach seiner ersten Beobachtung habe er den Angeklagten um den Jeep herum kommen sehen und vermutet, dass er aus dem Gebäude gekommen sei. Der Angeklagte sei dann zu der größeren Ladeneingangstür, der Doppelglastür gegangen, habe diese aufgeschlossen und einen Spalt breit, zirka 5 cm, geöffnet. Dabei habe er darauf geachtet, dass die Tür nicht wieder zugefallen sei. Danach sei der Angeklagte in Richtung Seiteneingang zurück- und aus dem Blickfeld des Zeugen herausgegangen. Bei alledem sei der Angeklagte ziemlich langsam gegangen. Nach einigen Minuten sei der Angeklagte wieder in das Blickfeld des Zeugen geraten und sodann ausgesprochen langsam in Richtung Bäckerei gegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe er, der Zeuge, aus dem Bereich des Seiteneingangs Qualm aus dem Haus heraustreten sehen. Nachdem der Angeklagte aus der Bäckerei zurückgekommen sei, habe er seinen Pkw mit dem Anhänger umgesetzt und vor dem Haus Nr. 37 abgestellt. Kurz darauf seien schon die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr eingetroffen und er habe den Einsatz der Feuerwehr auf Video aufgenommen.
147Die Kammer hält den Zeugen L2 in vollem Umfang für glaubwürdig. Seine Aussage war frei von überschießenden Belastungstendenzen und es war kein Motiv ersichtlich, weshalb er den Angeklagten zu Unrecht hätte belasten sollen. Seine Angaben sind auch glaubhaft. Soweit die von ihm in der Hauptverhandlung erinnerten Beobachtungen von denen abwichen, die er bei der Polizei geschildert hatte, gab er an, dass natürlich die Angaben in seiner polizeilichen Vernehmung zuträfen, da diese zeitnah gewesen seien. Da die Schilderungen gegenüber der Polizei auch weniger belastend waren, als die, die der Zeuge in der Hauptverhandlung gemacht hat, hat die Kammer ihren Feststellungen die dem Zeugen vorgehaltenen Angaben aus seiner polizeilichen Vernehmung zugrunde gelegt, weil sie von deren Richtigkeit überzeugt ist. Der Kammer erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass in den mehr als 5 Jahren nach Beobachtung des Brandgeschehens die Erinnerung des Zeugen sich etwas mehr auf den Bereich einer vorsätzlichen Brandstiftung hin entwickelt hat, weil schon die Beobachtungen, die er zeitnah der Polizei geschildert hat, in diese Richtung deuteten. Insoweit ist es der Kammer aus der Aussagepsychologie bekannt, dass in der Erinnerung Handlungen deutlicher mit einem mit ihnen verbundenen Zweck in Verbindung gebracht also zielgerichteter gedeutet werden, wenn die Erinnerung an die Einzelheiten nachlässt. Der Zeuge war sich jedoch der Tatsache, dass seine ursprünglichen Beobachtungen zuverlässiger sind, durchaus bewusst, wie seine Reaktion auf den Vorhalt von Abweichungen zeigt. Die Richtigkeit der Angaben des Zeugen L2 bei seiner polizeilichen Vernehmung wird an mehreren Punkten durch andere objektive Feststellungen bestätigt. So konnte die Kammer bei der Betrachtung des von dem Zeugen L2 erstellten Videofilmes erkennen, dass die mittlere Doppelglastür tatsächlich einen Spalt breit offenstand. Zutreffend war auch die Wiedergabe des Zeugen, der dunkle Qualm sei aus dem rechten Schornstein gedrungen, da sich in unmittelbarer Nähe des Ausgangsortes des Brandes ein an diesem Schornstein angeschlossener Ventilator befand. Dieser Ventilator und der rechte Schornstein wurden auch von dem Sachverständigen T6 als primäre Abzugsquelle von zunächst entstehendem Rauch genannt. Auch im Übrigen – ausgenommen der Zeitangabe hinsichtlich des Eintreffens des Angeklagten und des Zurückgehens des Angeklagten zum Seiteneingang nach dem Öffnen der mittleren Doppelglastür – stimmen die Angaben des Zeugen auch mit denen des Angeklagten überein, was zum einen dafür spricht, dass der Zeuge den Vorgang komplett beobachtet hat und zum andern über eine gute Beobachtungsgabe verfügt.
148Fazit der Angaben des Zeugen L2 ist, dass der Angeklagte mindestens 20 Minuten vor der von ihm angegebenen Zeit an dem Objekt war, durch Offenstellen der Doppelglastür, die der Feuerwehr gerade keinen Zugang zu dem Gebäude ermöglichte, weil sie durch Möbel zugestellt war, und der seitlichen Eingangstür für eine gute Sauerstoffzufuhr und Ausbreitung des Brandes sorgte, die Ausbreitung des Brandes durch beide Türen hindurch kontrollierte und es offensichtlich nicht eilig hatte, die Feuerwehr zu informieren. Weitere, diese Bewertung verstärkende Indizien sind der Umstand, dass der Brand an dem für die Feuerwehr am schwersten zugänglichen Ort des Gebäudes entfacht wurde, wo er durch zufällig an dem Ladenlokal vorbeigehende Passanten nicht beobachtet werden konnte, und der Angeklagte Dachpappe, die er nach seinen Angaben für die Ausbesserung des Garagendaches auf dem Grundstück W-weg benötigte, im Bereich der Brandentstehung, nämlich im Bad des Hauses G-weg 38, lagerte. Dachpappe hat nämlich eine erhebliche Brandlast und ist als Brandbeschleuniger gut geeignet.
149Auf Grund des baulichen Zustandes des Hauses und der schlechten wirtschaftlichen Verwertbarkeit für den Angeklagten – die obere Wohnung war wie bereits erwähnt nicht vermietbar, ohne dass weitere Investitionen bezüglich einer räumlichen Abtrennung des Treppenhauses vorgenommen werden mussten und Vermietungsversuche hinsichtlich des Imbisses waren zuletzt erfolglos geblieben sowie der durch Einnahmeausfälle bedingten angespannten finanziellen Lage des Angeklagte – hatte er ein starkes Motiv, durch die Inbrandsetzung des Gebäudes Zahlungen in nicht unerheblicher Höhe von der Feuerversicherung zu erlangen, um bauliche Maßnahmen durchführen und das Gebäude wirtschaftlich besser verwerten zu können. Dass die seitens der Versicherung gezahlte Entschädigung von ca. 143.970,00 € letztlich nicht ausreichte, um den gesamten Umbau entsprechend den Vorstellungen der Erwerber L3 durchzuführen und der Angeklagte sich seine Lebensversicherungen auszahlen lassen musste, steht einem Tatmotiv schon deshalb nicht entgegen, weil sich bei einer Brandstiftung das genaue Ausmaß des Schadens und die Höhe der Versicherungsleistung nicht von vornherein planen lässt.
150Der von der Kammer festgestellte Tatablauf ist nach den Ausführungen des Brandsachverständigen T6 auch möglich. Danach war es angesichts der örtlichen Verhältnisse und der im Gebäude vorhandenen Brandlast bei ausreichender Belüftung durchaus möglich, dass sich der Brand innerhalb von etwa einer halben Stunde nach Brandlegung so entwickelte, wie er von der Feuerwehr bei ihrem Eintreffen um kurz nach 7.30 Uhr vorgefunden wurde. Auch das Ausmaß der später von dem Sachverständigen festgestellten Schäden, insbesondere das Durchbrennen der Holzdecken im Bereich des ersten Brandherdes sei mit einer Brandausbruchzeit von ca. 7.00 Uhr vereinbar, da der Duschbereich nach dem als Urkunde verlesenen Einsatzbericht der Feuerwehr um 8.15 Uhr noch nicht erreicht und das Feuer erst um 10.07 Uhr unter Kontrolle war.
151Bei der bei einer Bewertung von Indizien vorzunehmenden Gesamtschau hat die Kammer berücksichtigt, dass der Sachverständige T6 aus sachverständiger Sicht die Entstehung eines Schwelbrandes im Duschbereich mit nur geringerer Sauerstoffzufuhr über den rechten Schornstein durch den Entlüfter / Ventilator für genauso wahrscheinlich hielt wie eine Brandlegung am Morgen. Die Kammer ist jedoch auf Grund der Beobachtungen des Zeugen L2 von einer Brandlegung durch den Angeklagten am Morgen des Tattages sicher überzeugt. Dies beruht zusätzlich zu den bereits erfolgten Ausführungen auf der Überlegung, dass eine Brandlegung am Morgen eine Kontrolle des Brandgeschehens ermöglichte und eine Gefährdung der anderen Doppelhaushälfte und ihrer Bewohner weitgehend ausschloss. Insoweit weist diese Brandstiftung Parallelen zu der Brandstiftung in der Gaststätte "A" und der späteren in der F-Straße 85 auf, bei denen die Gefährdung von Menschenleben ebenfalls ausgeschlossen war. Das Haus F-Straße 85 war unbewohnt; im Gasthof "A" ist etwa zwei Tage vor dem Brandausbruch das Zylinderschlosses an der Eingangstür ausgetauscht worden, womit den polnischen Mietern im Obergeschoss der Zugang zu ihrer Wohnung abgeschnitten war. Aufgrund des von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks ist die Kammer davon überzeugt, dass dieser auf jeden Fall die Gefährdung von Personen ausschließen wollte.
152Andere, theoretisch mögliche Varianten, wie eine Brandlegung in der Nacht durch eine unbekannte Person hat die Kammer in die Würdigung der Indizien einbezogen, aber angesichts der Gesamtumstände als unwahrscheinlich und nur theoretisch möglich verworfen. Angesichts der festgestellten Schließ- und Schlüsselsituation – nur der Angeklagte verfügte nach der Rückgabe des Schlüssels durch N3 noch über Schlüssel zu dem Gebäude – käme insoweit nur in Betracht, dass eine unbekannte Person die Kelleraußentür unter Beschädigung oder gar Entfernung des Schließzylinders aufgebrochen, die verschlossene Kellerinnentür ebenfalls aufgebrochen, den Brand im Duschraum gelegt und die Brandschutztür geschlossen, zumindest aber angelehnt hätte. Dieser Brand hätte dann wie von dem Sachverständigen T6 ausgeführt bis zum Eintreffen des Angeklagten am Morgen vor sich hin geschwelt und sich durch die Luftzufuhr, die der Angeklagte dem Brand durch das von dem Zeugen L2 beobachtete Verhalten verschafft hat, zum Vollbrand entwickelt.
153Diese Möglichkeit schließt die Kammer vor dem Hintergrund folgender Überlegungen aus: Soweit der Angeklagte behauptet, die Schließzylinder an der Kellerinnentür und an der Kelleraußentür hätten gefehlt, konnte dies nicht festgestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Kellerinnentür gibt es überhaupt keinen Grund, für die Annahme, dass die Behauptung des Angeklagten zutrifft. Da er behauptet, er hätte das Offenstehen der Tür und das Fehlen des Zylinders bemerkt, bevor er den Duschraum betreten habe, ist nicht nachvollziehbar, dass er dies bei seiner Vernehmung durch den Zeugen KHK S3 nicht angemerkt hat. Der Zeuge KHK S3 hat nämlich glaubhaft bekundet, dass er den Angeklagten – wie in dessen zeugenschaftlicher Vernehmung vom 17.02.2006 niedergelegt – eingehend sowohl nach der Schließsituation aller Türen als auch danach befragt hat, ob er Feinde habe, die als Täter für die Brandstiftung in Frage kämen. Tatsache ist, wie der Angeklagte bestätigt hat, dass er seinerzeit auf keinerlei Beschädigungen an den Türen hingewiesen und die Frage nach möglichen Feinden, die ihm durch die Tat schaden wollten, ausdrücklich verneint hat. Wenn er behauptet, er habe sich bei der Vernehmung "wie in Trance" befunden, weil es nunmehr zum 3. Mal in einer seiner Immobilien gebrannt habe und er dies nicht habe begreifen können, ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der Angeklagte seinerzeit nicht " in Trance" befunden hat, weil er in der 6 DIN – A 4 Seiten umfassenden Vernehmung gegenüber dem Zeugen KHK S3 im Übrigen sehr eingehende und differenzierte Angaben gemacht hat. Bezeichnender Weise hat er dabei auf die Frage, ob es in dem Gebäude schon einmal einen Brandschaden oder sonstigen Schaden gegeben habe, nicht auf die beiden Vorbrände an anderen Objekten von ihm hingewiesen, sondern nur einen Einbruch in seine Imbissstube erwähnt. Hinsichtlich der Kelleraußentür enthält der Einsatzbericht der Feuerwehr zwar die Feststellung, dass diese Tür offen gewesen sei. Dies deutet aber nach Überzeugung der Kammer selbst dann nicht auf einen Einbruch und die nachfolgende Brandstiftung durch einen Unbekannten hin, wenn man davon ausgeht, dass die Schließzylinder in beiden Türen gefehlt hätten. Selbst wenn beide Schließzylinder gefehlt hätten, was die Kammer wegen fehlender Erinnerung der dazu vernommenen Zeugen T10 und von L8 nicht mit Sicherheit feststellen, aber auch nicht ausschließen konnte, wäre es nicht unwahrscheinlich, dass beide Schließzylinder durch Feuerwehrleute entfernt wurden und dies versehentlich nicht dokumentiert worden ist. Ausweislich des Einsatzberichtes haben sich die eingesetzten Feuerwehrleute bei der Brandbekämpfung auch zu dem Keller Zutritt verschafft, wobei der entsprechende Einsatztrupp wegen angenommener Einsturzgefahr aus dem Keller zurückgezogen wurde.
154Die Variante eines Einbruchs und einer Brandstiftung durch einen Unbekannten erscheint der Kammer auch deshalb höchst unwahrscheinlich, weil ein Brandstifter Brandschutztüren gemeinhin nicht verschließt, wenn er einen Brand gelegt hat. Dass die Brandschutztür geschlossen war, hat der Angeklagte in seiner Einlassung aber sicher behauptet. Im Übrigen ist aber auch das von dem Angeklagten in seiner Einlassung geschilderte Verhalten, nämlich das Offenlassen der Brandschutz- und der Seiteneingangstür, nachdem er die von ihm behaupteten Brandnester im Badbereich entdeckt hatte, für die Kammer nicht nachvollziehbar. Dass der Angeklagte so einfältig ist und nicht weiß, dass ein Brand durch die Zuführung von Sauerstoff erst richtig in Gang kommt, erscheint der Kammer auf Grund ihres Eindrucks, den sie im Laufe der Hauptverhandlung von ihm gewonnen hat, ausgeschlossen. Der Angeklagte verfügt zwar "nur" über einen für die Zeit seines Schulbesuchs üblichen Volksschulabschluss, hat daneben aber eine erhebliche Lebenserfahrung, resultierend aus seiner Lehre zum Kaufmann, der Ausübung verschiedener Berufe im kaufmännischen Bereich und auch der praktischen Befassung mit handwerklichen Dingen in den von ihn im Laufe seines Lebens erworbenen Immobilien. Er ist darüber hinaus vertraut mit der Informationsbeschaffung im Internet und kann sich in schwierige Sachverhalte, wie das Anlernen eines Pkw-Schlüssels, einarbeiten. Die Kammer davon überzeugt, dass er um die brandfördernde Wirkung von Sauerstoff genau weiß. Nur wenn man eine Brandstiftung durch den Angeklagten annimmt, ergibt das von dem Zeugen L4 beobachtete Offenstellen der Doppelglastür, das Zurückgehen des Angeklagten zum Seiteneingang und die mangelnde Eile hinsichtlich der Benachrichtigung der Feuerwehr, Sinn.
155Für die Täterschaft des Angeklagten spricht schließlich, dass er bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung durch den Zeugen KHK S3 und in der Hauptverhandlung den Sachverhalt gerade an tatkritischen Stellen von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichend darzustellen versucht hat. Seine Ankunftzeit am Brandort hat er in der Hauptverhandlung mit kurz vor 7.30 Uhr (bzw. Abfahrzeit von Zuhause in E gegenüber dem Zeugen KHK S3 mit kurz nach 7.00 Uhr) ersichtlich deshalb angegeben, weil der Brand zu dieser Zeit schon so weit fortgeschritten war, dass er als Verursacher desselben auszuschließen gewesen wäre. Tatsächlich war der Angeklagte aber wie von dem Zeugen L2 bekundet schon kurz nach 7.00 Uhr am Brandort. Das Öffnen der zweiflügeligen Glastür in der Mitte des Gebäudes machte nur Sinn, um für eine Belüftung des Gebäudes zu sorgen. Als Maßnahme, um wie in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung gegenüber KHK Rudolph angegeben, der Feuerwehr Zugang zu dem Objekt zu verschaffen, war sie gänzlich ungeeignet, weil der Eingangsbereich an der Stelle komplett mit sperrigen Möbeln zugestellt war. Die Löschmaßnahmen der Feuerwehr gefördert hätte der Angeklagte nur dadurch, wenn er die linke Eingangstür zu dem Gebäude geöffnet hätte. Zu diesem Eingang hatte der Angeklagte nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung und gegenüber KHK S3 den Schlüssel nicht dabei. Dass er den Schlüssel für diese Tür an dem Tage versehentlich vergessen hat, ist unglaubhaft, weil er ihn zwei Tage zuvor eigens von dem N3 abgeholt hatte, dem ohne den Schlüssel der Zugang zu dem Hause nicht möglich war. Auffällig ist weiter, dass der Angeklagte die Öffnung der zweiflügeligen Mitteltür gegenüber KHK S3 in die Zeit nach dem Aufsuchen der Bäckerei verlegt hat. Tatsächlich hat er die Tür, wie aufgrund der Bekundungen des Zeugen L2 feststeht, vor Aufsuchen der Bäckerei geöffnet und dabei darauf geachtet, dass sie – zur Luftzufuhr – einen Spaltbreit offen blieb. All diese Umstände haben der Kammer die von vernünftigen Zweifeln frei gebliebene Überzeugung verschafft, dass der Angeklagte am Morgen des 15.02.2006 den Brand in dem Hause G-weg 38 selbst gelegt hat, um sich dadurch in den Besitz der Versicherungssumme für das Objekt zu bringen.
156Fall 2 (Brand des Gebäudes F-Straße 85)
157Hinsichtlich des Gebäudes F-Straße 85 bestand eine vergleichbare Interessenlage für den Angeklagten wie beim Haus G-weg 38. Das alte Gebäude befand sich in einem schlechten, modernen Ansprüchen in keiner Weise genügenden baulichen Zustand. Es verfügte über keine nennenswerte Wärmedämmung und die Elektroinstallationen waren veraltet. So war es dem Zeugen E2 zum Beispiel nicht möglich, gleichzeitig Pommes Frites und Heißgetränke zuzubereiten, da in diesem Fall die Sicherungen herausflogen. Der vormals schadhafte Dachbereich über dem Bistro, von wo aus man durch die offene Decke und das offene Dach den Himmel sehen konnte, war nur unzureichend repariert. Von Bistro aus zum Dachboden hin war lediglich eine Lattenkonstruktion über den vormals offenen Bereich genagelt worden, auf der Rigipsplatten befestigt waren. Vom Dachboden aus sah man an dieser Stelle eine Vertiefung gegenüber dem übrigen Bodenniveau des Dachbodens. Eine Dämmung war nicht vorhanden. Durch die Kündigung des Mietvertrages durch den Zeugen E2 bestand die Gefahr, dass die von der Zeugin N zu zahlenden Darlehensraten und Versicherung zukünftig nicht mehr durch Mieteinnahmen gedeckt sein würden. Die finanzielle Situation des Angeklagten war darüber hinaus insoweit gefährdet, als der durch den Zeugen L4 geführte Imbiss nicht gut lief und abzusehen war, dass der Zeuge L4 den Imbiss jedenfalls nach Ablauf der Förderung durch die Agentur für Arbeit nicht mehr weiterführen würde. Angesichts der Versicherungssumme von 394.037,00 € hätte ein Abbrand des Gebäudes nicht nur einen Neubau, sondern gleichzeitig eine bessere Erschließung des hinteren Teils des Grundstücks und den Bau der geplanten drei Reihenhäuser – jedenfalls in der Vorstellung des Angeklagten – ermöglicht. Der Umsetzung des Bauvorhabens stand nach dem damaligen Planungsstand der Anbau entgegen, für dessen Abriss der Angeklagte kein Geld hatte.
158Der Angeklagte hatte auch die Gelegenheit, die auf dem Dachboden vorgefundene Konstruktion zur zeitverzögernden Brandsetzung aufzubauen und diese in Gang zu setzen. Weder das Bistro des Zeugen E2, noch der Imbiss des Zeugen L4 waren am Sonntag, dem 07.02.2010 geöffnet. Für die Zeit, in der die Kerzen angezündet wurden, hat der Angeklagte kein Alibi. Bei der von dem Zeugen KHK C3 ermittelten Abbrenndauer der 18 cm langen Kerzen, die einen Durchmesser von 21,5 mm aufweisen, auf eine Höhe von 3 cm von 6 Stunden und 55 Minuten und der Verlöschung der bei der Brandlegung eingesetzten Kerzen, die auf Höhen von 2, 2,8 bzw. 3 cm heruntergebrannt waren, zwischen 1.15 – 1.25 Uhr (etwa 20 – 30 Minuten nach der Entdeckung des Brandes um 0.55 Uhr) dürften die Kerzen in einem Zeitraum von grob gerechnet 18.00 bis 18.30 Uhr angezündet worden sein, zu dem der Angeklagte nach eigener Einlassung am Tatort war.
159Eingeräumt hat der Angeklagte auch, dass er wie von dem Zeugen G3 bekundet in dessen Begleitung am 13.01.2010 bei der Metro ein Paket gelber Kerzen derselben Art, wie sie bei der Tatausführung zum Einsatz gelangt sind, gekauft hat. Solche Kerzen sind auch bei der Durchsuchung seiner Wohnung im W-weg 9 vorgefunden worden. Dass sich solche Kerzen auch im Hause F-Straße 85 befanden, hat der Angeklagte bei den polizeilichen Ermittlungen erst nach und nach eingeräumt. In seiner ersten Einlassung bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 08.02.2010 gab er noch an, dass keine Kerzen in dem Haus F-Straße 85 gewesen seien, was er am Ende der Vernehmung handschriftlich dahin korrigierte, dass er dies nicht ganz sicher sagen könne. Später hingegen erinnerte er sich seinen Angaben zufolge ganz klar daran, dass er die gelben Kerzen für einen Kerzenständer in einen der Räume gekauft habe und in einen dort stehenden Schrank gelegt habe. Eingeräumt hat der Angeklagte darüber hinaus, dass er die auf dem Dachboden vorgefundene Strohbunde gekauft und dorthin verbracht habe. Er will sie freilich für einen gänzlich anderen Zweck als einen Brand, nämlich um dem Zeugen E2 die Durchführung eines Weihnachtsmarktes schmackhaft zu machen und dadurch dessen Geschäft anzukurbeln, gekauft und auf den Dachboden verbracht haben, weil er keine bessere Lagermöglichkeit gehabt habe. Festzuhalten bleibt aber, dass das Stroh und die Kerzen, die für die Brandlegung verwandt worden sind, von dem Angeklagten beschafft worden sind.
160Die Feststellungen zur der auf dem Dachboden vorgefundenen Konstruktion zur zeitverzögerten Brandauslösung beruhen auf den glaubhaften Aussagen des Ermittlungsführers, des Zeugen KHK C3, der den Brandort mehrfach aufgesucht hat, den glaubhaften Schilderungen der Zeugin Q3, die den Brandbericht verfasst hatte, den glaubhaften Aussagen der Feuerwehrleute, der Zeugen X5, L6 und I6 sowie auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 20 – 33 und 55 – 95 der Akten durch die Kammer und die anderen Verfahrensbeteiligten. Die Feststellung zu den bei der Konstruktion verwandten Brandbeschleunigern beruht auf dem als Behördengutachten verlesenen Gutachten des Landeskriminalamtes NRW vom 14.05.2010.
161Entgegen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung und der Bekundung seiner Ehefrau, der Zeugin Q2, gegenüber der Kriminalpolizei, am Tattage schon um 19.00 Uhr zu Hause gewesen zu sein, war der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer erst in der Zeit zwischen 19.30 und 20.00 Uhr zu Hause. Das ergibt sich zum einen aus der glaubhaften Bekundung des Zeugen N4, dass er von dem Angeklagten an dem Tage angerufen worden sei, als er sich mit seinem jüngsten Sohn auf dem Weg aus dem Stadion von Borussia Dortmund befunden habe. Das muss kurz nach 19.15 Uhr gewesen sein, als das sonntägliche Bundesligaspiel von Borussia Dortmund, das um 17.30 Uhr angepfiffen worden ist, beendet war. Ein entsprechendes Telefonat mit dem Zeugen N4 geführt zu haben, in dem dieser ihm erklärt habe, nicht sofort zur X2 Tankstelle an der B 1 kommen zu können, weil er zunächst seinen Sohn nach Hause bringen müsse, behauptet auch der Angeklagte. Dieses Telefonat hat er nach eigener Einlassung zu einer Zeit geführt, als er noch nicht zu Hause war. Dass er erst später zu Hause war, geht zum andern aus der Äußerung seiner Ehefrau Q2 hervor, die diese in einem Telefonat mit ihrer Mutter am 09.02.2010 ab 10:29:08 Uhr gemacht hat. In diesem in russischer Sprache geführten Gespräch – das durch Vorspielen und Verlesen der dazu gefertigten wörtlichen Übersetzung in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist – hat die Zeugin Q2 zu ihrer Mutter gesagt, dass sie der Polizei gegenüber zwar bestätigt habe, dass der Angeklagte um 19.00 Uhr zu Hause gewesen sei, tatsächlich sei er jedoch nicht genau um 19.00 Uhr zu Hause gewesen sei, sondern erst etwas später. Auch wenn die Zeugin nach Vorhalt des Telefonates in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben hat, der Angeklagte sei ziemlich pünktlich um 19.00 Uhr zu Hause gewesen, geht die Kammer in der Gesamtschau mit dem von ihm mit dem Zeugen N4 geführten Telefonat davon aus, dass er frühestens gegen 19.30 Uhr zu Hause eingetroffen ist.
162Besonders auf die Täterschaft des Angeklagten deutet das von ihm im weiteren Verlaufe des Abends gezeigte Verhalten hin, über das die Kammer zuverlässige Erkenntnisse durch das von der Zeugin Q2 mit ihrer Mutter geführte genannte Telefonat hat. Aus dem Gespräch geht eindeutig hervor, dass die Zeugin in die Brandlegung im Hause F-Straße 85 nicht eingeweiht war und sich durch Erörterung der ihr dazu bekannten Fakten mit ihrer Mutter einen Reim darauf zu machen versuchte. Gewiss war sie ihrer Mutter gegenüber dabei ehrlich und hat sich mit ihr gemeinsam um die Aufklärung des Sachverhaltes bemüht.
163Aus dem Telefonat ergibt sich, dass der Angeklagte nicht offen gegenüber seiner Ehefrau war und ihr gegenüber offensichtlich etwas zu verbergen hatte. Darin hat die Zeugin Q2 ihrer Mutter mitgeteilt, dass – entgegen der Einlassung des Angeklagten, der mit dem Zeugen N4 an dem Abend nur einmal telefoniert haben will – dieser nach dem Telefonat gegen 19.15 Uhr abends noch mindestens zweimal mit ihm telefoniert habe. Zunächst habe der Zeuge N4 den Angeklagten gegen 20.00 Uhr angerufen, als sie, die Zeugin, gerade zu dem Angeklagten gegangen sei, um sich von ihm Dokumente geben zu lassen. Danach habe sie den Angeklagten noch einmal beim Telefonieren mit dem Zeugen N4 betroffen, als sie parallel auf dem Handy mit einer H3 (phon.) telefoniert habe. Gewöhnlich habe der Angeklagte mit dem Zeugen N4 ganz offen und laut über die Natur, das Wetter und den Fußball diskutiert. Bei dem Anruf des Zeugen um 20.00 Uhr habe er das Telefonat jedoch unterbrochen und dem Zeugen N4 gesagt: "Jetzt warte, Q2 ist da, ich rufe dich zurück!"
164Obwohl die Zeugin Q2 in der Hauptverhandlung bekundet hat, sie sei sich nicht sicher, ob der Angeklagte an dem Abend mit dem Zeugen N4 oder einer anderen Person telefoniert habe; sie habe damals lediglich vermutet, dass der Zeuge N4 der Gesprächspartner des Angeklagten gewesen sei, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass dies so war. Ihrer Mutter gegenüber hat die Zeugin in dem Telefonat, in dem sie sich unüberwacht fühlte, nämlich kein Blatt vor den Mund genommen und dieser zweifellos reinen Wein eingeschenkt. Dass sie hinsichtlich des Gesprächspartners des Angeklagten auch keinem Irrtum erlegen ist, folgt daraus, dass sie die Äußerung gegenüber ihrer Mutter zu dem Gesprächspartner des Angeklagten an mehreren von diesem mit ihm geführten Telefonaten festgemacht hat und den Angeklagten am Ende des betreffenden Gesprächskomplexes gefragt hat, warum der – nämlich N4 – ihn auch noch um 2.00 Uhr nachts (an anderer Stelle nennt die Zeugin die Zeit genau mit 1.45 Uhr) zu erreichen versucht habe, worauf der Angeklagte geantwortet habe, dass sie noch nicht zu Ende gesprochen hätten und er ihn nochmals später habe anrufen wollen. Zweifellos war damit der Zeuge N4 gemeint, dessen Telefonnummer oder Namen die Zeugin – in dem von ihr in Abwesenheit des Angeklagten nicht angenommenen Gespräch – im Übrigen im Display abgelesen hatte.
165Ersichtlich hatte der Angeklagte seiner Ehefrau bei den mit dem Zeugen N4 am Abend des 08.02.2010 geführten Telefonaten etwas zu verheimlichen. Anders lässt sich seine Äußerung ihr gegenüber: " Jetzt warte, Q2 ist da, ich rufe dich zurück!" vernünftigerweise nicht erklären. Dass er etwas im Schilde führte, was seine Ehefrau nicht mitbekommen sollte, geht noch deutlicher daraus hervor, dass er an dem Abend – entgegen seinen üblichen Gewohnheiten – sein Handy und das Festnetztelefon mit zum Bett genommen und die Tür zu seinem Schlafzimmer geschlossen hat. Darüber hat sich die Zeugin Q2 ausweislich des von ihr mit ihrer Mutter geführten Telefonates sehr gewundert, indem sie dieser annähernd wörtlich Folgendes erklärt hat: "Ich sage ihm, normalerweise schließt du die Tür nie ab und nimmst nie zwei Telefone mit ins Bett. Niemals! …Er mag (sonst) seine Tür nicht abschließen. Er lässt sie aufgerissen stehen. Und ich sage ihm immer: "Mach die Tür zu!" Weil er schnarcht. Und wenn ich zum Beispiel im Wohnzimmer bin…Und er wehrt sich immer sehr. Und hier…Ich war schon in meinem Zimmer; meine Tür war zu. Und er hat auch seine nie zugemacht. Und er hat dorthin zwei Telefone mitgenommen. Sie lagen neben dem Bett. … und um Viertel vor Zwei (als der Angeklagte bereits von der Polizei abgeholt worden war) …hat dieser (der Zeuge N4) angerufen".
166Die Erklärung, die der Angeklagte dafür in der Hauptverhandlung gegeben hat, sowohl sein Handy als auch das Festnetzgerät mit in sein Schafzimmer genommen zu haben, wenige Tage zuvor sei die Leukämieerkrankung bei seinem Bruder K3 festgestellt worden und er habe für diesen ständig telefonisch erreichbar sein wollen, vermag nicht zu überzeugen. Für seine telefonische Erreichbarkeit genügte die Mitnahme von einem Telefon. Dass er sein Handy mit in sein Schlafzimmer nahm, war ausweislich des von seiner Ehefrau mit ihrer Mutter geführten Telefonates nicht ungewöhnlich, wohl aber, dass er zwei Telefone mit dorthin nahm und auch noch die Tür zu seinem Schlafzimmer schloss. Das deutet darauf hin, dass er vor seiner Ehefrau, die ihn sonst nicht genug bitten konnte, die Tür zu schließen, etwas zu verheimlichen hatte und offenbar noch einen Anruf erwartete, den diese nicht mitbekommen sollte. Nimmt man hinzu, dass der Angeklagte ein zuvor mit dem Zeugen N4 geführtes Telefonat abgebrochen hatte, weil er dieses nicht offen in Gegenwart seiner Ehefrau führen wollte und der Zeuge N4 ihn um 1.45 Uhr – wo letzterer sich in der Nähe des Brandortes befand und von dem laufenden Polizei – und Feuerwehreinsatz Kenntnis hatte – nochmals telefonisch zu erreichen versucht hat, folgt daraus zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte die Geheimniskrämerei vor seiner Ehefrau deshalb betrieben hat, weil er ihr gegenüber verbergen wollte, dass er den Brand in der F-Straße 85 gelegt hatte, dafür aber den Zeugen N4 ins Vertrauen gezogen und mit ihm abgestimmt hat, dass dieser ihn noch in der Nacht über den Stand der Dinge informieren sollte. Welchen anderen als den vorgenannten Inhalt die von dem Angeklagten mit dem Zeugen N4 am Abend des 08.02.2010 nach 20.00 Uhr geführten Telefonate, die geführt zu haben diese wahrheitswidrig bestreiten, gehabt haben sollen, ist nicht ersichtlich. Dass sich der Zeuge N4 in der Tatnacht nur zufällig auf den Weg zu dem Brandort gemacht hat (zu dem er wegen des laufenden Polizeieinsatzes nicht durchkam), schließt die Kammer in der Gesamtschau des Beweisergebnisses aus.
167Alternativhypothesen hinsichtlich der Brandlegung hat die Kammer in ihre Überlegungen einbezogen, aber als rein hypothetisch verworfen.
168Dass der Pächter des Bistros, der Zeuge E2, den Brand gelegt hat, schließt die Kammer aus. Schlüsselgewalt hatte der Zeuge nur zu der von der Straßenseite aus gesehen rechten Hälfte des Gebäudes F-Straße 85 und von der rückwärtigen Gebäudeseite aus gesehen linken Gebäudeseite, die keinen Zugang zu dem Dachboden eröffnen. Auf bestimmungsgemäßem Wege konnte dieser nur durch die von der Straße aus gesehen linke Eingangstür und den Flur, der zum Treppenaufgang in das Obergeschoss führt, erreicht werden. Die rückwärtigen Türen des Gebäudes boten allesamt keinen unmittelbaren Zugang zu dem Obergeschoss, weil die von innen zum Flur führende Tür, die sich in dem der Straße nächstgelegenen Raum in der vorderen linken Gebäudeseite befindet, in aller Regel verschlossen war. Anders als die Grundrissskizze von dem Gebäude Bl. 24 des Protokollsonderbandes zeigt, gab es keinen Zugang von dem Bistro zum Flur.
169Zwar hat das Ergebnis der Beweisaufnahme ergeben, dass der Zeuge E2 einmal vor Eröffnung des Bistros oben auf dem Dachboden gewesen ist, um sich das Gebäude in Gänze anzusehen, und auch einmal versucht hat, Kontakt zu dem Mieter L5, der im Obergeschoss zwei Räume zur Durchführung von Fahrradreparaturen angemietet hatte, aufzunehmen, indem er durch die Hintertür seines Vorratsraums in die hinteren Räume der anderen Gebäudehälfte bis zu der zu dem Flur führenden Tür gegangen ist. Diese hat er, wie von dem Zeugen L5 bestätigt worden ist, verschlossen vorgefunden und konnte nur zu diesem gelangen, weil er durch Klopfen und Rufen auf sich aufmerksam machen konnte und ihm darauf die Tür von dem Zeugen L5 geöffnet worden ist. Nach dieser Erfahrung musste der Zeuge E2 damit rechnen, dass er über diesen Weg keinen Zugang zum Dachboden erlangen würde, selbst wenn die Angabe des Angeklagten, dass die Innentür zum Flur in der letzten Zeit vor dem Brand nicht mehr verschlossen gewesen sei, zutreffen sollte.
170Im Gegensatz zum Angeklagten hatte der Zeuge E2 für eine Brandlegung auch kein wirklich tragfähiges Motiv. Sein Pachtvertrag über das Bistro lief bis zum 31.07.2010. Durch eine vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages hätte er maximal die Pacht für 6 Monate in Höhe von 3.900 € sparen können. In gleichem Zuge wäre seine Förderung durch das Arbeitsamt weggefallen. Zudem hatte der Zeuge begründete Aussichten, sich durch die für ihn von der DEHOGA ausgesprochene fristlose Kündigung vorzeitig aus dem Pachtverhältnis zu lösen. Die von ihm in seiner fristlosen Kündigung angesprochenen Mängel der Pachtsache waren nicht durchgreifend behoben und konnten von dem Angeklagten ohne den Einsatz erheblicher finanzieller Mittel auch nicht behoben werden. Damit ist nicht ersichtlich, dass ein Abbrand des Hauses für den Zeugen E2 wirklich von Nutzen gewesen wäre.
171Gegen eine Brandlegung durch den Zeugen E2 spricht weiter, dass er die Möglichkeit einer Inbrandsetzung des Gebäudes durch den Angeklagten am Morgen des 07.02.2010 – also am dem Tag, an dem der Brand tatsächlich gelegt wurde – bei der Polizei zur Anzeige gebracht hat. Dass hätte er kaum getan, wenn er vorhatte, den Brand an dem Tage selbst oder durch einen anderen zu legen, weil er in dem Falle damit rechnen musste, dass das Haus von der Polizei bestreift werden würde und er damit Gefahr lief, auf frischer Tat bei der Brandstiftung betroffen zu werden.
172Vor allem kann die Kammer sich nicht vorstellen, dass der Zeuge E2 oder eine von ihm mit der Brandlegung beauftragte Person sich der Mühe unterzogen hat, die Brandlegung derart aufwändig wie geschehen zu gestalten und als Ort dafür den schwer zugänglichen Dachboden auszuwählen, zu dem er keine Schlüsselgewalt hatte. Viel näher gelegen hätte für ihn, dafür die Räumlichkeiten zu erwählen, die ihm zur Verfügung standen und zu versuchen, den Brand so zu inszenieren, als sei dieser durch einen technischen Defekt – etwa in der ständig defekten Elektroinstallation – hervorgerufen worden. Sich in der Haushälfte zu bewegen, zu der der Angeklagte Zugang hatte, war für den Zeugen viel zu riskant, zumal dieser wusste, dass dieser sich darin ständig aufzuhalten pflegte und dort häufig auch sonntags – wie am Tattage – nach dem Rechten sah.
173Nach alledem hält die Kammer eine Brandlegung durch den Zeugen E2 für ausgeschlossen. Für eine Brandlegung durch die übrigen Mitmieter im Hause, die Zeugen L4 und L5, fehlt es von vornherein an jedem realen Anhalt für eine von diesen vorsätzlich begangene Brandstiftung. Beide, der Zeuge L4 und der Zeuge L5, waren nach ihren glaubhaften Bekundungen in der Hauptverhandlung am Tattage nicht vor Ort.
174Die Alternativhypothese, die durch das anonyme Bekennerschreiben nahe gelegt wird, nämlich dass ein gemeinsamer Bekannter des Angeklagten und des Zeugen E2 den Brand aus Mitleid mit dem Zeugen E2 gelegt hat, scheidet zur Überzeugung der Kammer ebenfalls aus. Dieses anonyme Bekennerschreiben, enthält zwar einiges an Kenntnis über die auf dem Dachboden befindliche Konstruktion, ist letztendlich mit den in der Hauptverhandlung getroffenen objektiven Feststellungen aber in mehreren Punkten nicht vereinbar.
175Der erste Punkt der Unvereinbarkeit besteht darin, dass das anonyme Bekennerschreiben die Aussage enthält, der Brandleger habe die Kerzen gekürzt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung würde man Kerzen, wie die hier verwandten gelben Kerzen am unteren Ende abschneiden, um am oberen Ende den unversehrten Docht für das spätere Anzünden zu haben. Die Kerzen waren am unteren Ende jedoch unversehrt. Dies hat die Kammer bei der Inaugenscheinnahme der zur Brandvorrichtung gehörenden gelben Kerzen in der Hauptverhandlung an den vorhanden gebliebene Kerzenstümpfen eindeutig feststellen können und mit den anderen Verfahrensbeteiligten erörtert. Hätte dieser unbekannte Täter die Kerzen, was rein hypothetisch natürlich möglich ist, am oberen Ende gekürzt, hätte er sie erst anbrennen müssen, um sie wieder entzünden zu können. Dann hätte es aber auch nahegelegen, dass an irgendeiner Stelle, in den Pappkartons oder auf dem provisorisch gebastelten Kerzenständern sich Rückstände des abtropfenden Kerzenwachs befunden hätten. Wachstropfen waren bei der Inaugenscheinnahme der Brandvorrichtung in der Hauptverhandlung an keiner Stelle zu erkennen. Zur Überzeugung der Kammer folgt hieraus, dass die zur Brandlegung eingesetzten Kerzen entgegen der in dem Bekennerschreiben aufgestellten Behauptung nicht gekürzt worden sind.
176Nur beiläufig angefügt sei, dass sich entgegen den Ausführungen in dem Bekennerschreiben auf dem Dachboden auch nicht drei Plastikeimer befanden. Solche wurden dort weder in unversehrtem Zustand vorgefunden noch fanden sich davon Rückstände nach einem Abbrand.
177Gegen die Richtigkeit der in dem anonymen Bekennerschreiben aufgestellten Behauptung, der Bekenner habe die Ecktür mit einem Schraubendreher aufgehebelt, wobei diese ganz leicht aufgegangen sei, sprechen die an der betreffenden Tür auf der Hinterseite des Gebäudes F-Straße 85 gefundenen Spuren. Dass die Tür leicht zu öffnen gewesen sei, könnte zwar insofern zutreffen, als dass ein Öffnen der Tür, wenn man eintouriges Verschließen oder bloßes Ins-Schloss-ziehen unterstellt, nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen N5 und T11 sehr einfach möglich war und keinen besonderen Kraftaufwand erforderte. Zu diesen Feststellungen gelangten die sachverständigen Kriminaltechniker beim LKA, KHK N5 und KHK T11 bei der Inaugenscheinnahme des Schlosses vor Ort und den späteren Untersuchungen im Labor, die sie im Rahmen der Erstattung ihrer Gutachten in der Hauptverhandlung referierten. Gegenüber dem Zustand vor dem Brand war die Schließanlage nach ihren Feststellungen verändert, aber nicht ausgetauscht worden. Der – nach dem Einsatz der Feuerwehr hinzugezogene – Zeuge L7, der einen Schlüsseldienst betreibt, hat den Schließzylinder der Ecktür unter Einsatz eines Knackrohres, dessen Spuren auf dem auf Bl. 149 Bd. I abgebildeten Schließblech (das sichergestellt worden ist und sich im Original in dem verschlossenen Briefkuvert im Anhang zu dem Gutachten des LKA NW vom 10.1.02 in Sbd. LKA-Gutachten II befindet) zu erkennen sind, herausgezogen und durch einen neuen Schließzylinder ersetzt. Der Angeklagte hatte nach dem Brand die Drückergarnitur (Türklinke) ausgebaut und andersherum wieder eingebaut, also die vormalige Außentürklinke nach innen und die Innentürklinke nach außengesetzt. Auch war der Türrahmen teilweise neu gestrichen worden. Nach dem Streichen war die auf dem Lichtbild Bl. 150 Bd. I d. A. zu erkennende Stechmarke vergrößert worden (dazu wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das vorgenannte Lichtbild und die auf die Lichtbilder Nr. 6 – 9 aus dem Gutachten des LKA NW vom 15.12.2011 im Sbd. LKA-Gutachten Bezug genommen, das am Hauptverhandlungstag vom 16.12.2011 im Rahmen der Gutachtenerstattung durch die Sachverständigen N5 und T11 von der Kammer und den Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen und mit ihnen erörtert worden ist).
178Nach den überzeugenden gutachtlichen Darlegungen der Sachverständigen N5 und T11 hatten weder die Schließfalle für sich allein noch der Schließriegel bei eintourigem Verschließen einen ausreichenden Eingriff in das die Riegelaufnahme des Winkelschließblechs. Die Tür ließ sich insoweit mit leichtem körperlichen Aufwand durch Betätigen der Türklinke und einem leichten dagegen ausgeübten Druck öffnen. Dies gelang auch dem Verteidiger des Angeklagten bei dem Ortstermin vom 12.12.2011. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen N5 und T11 wären in diesem Fall, also bei bloßem Ins-Schloss-Ziehen oder eintourigem Verschließen, aber nicht die vor Ort festgestellten Hebelspuren an dem Türschloss entstanden. Verursacher der vorgefundenen Spuren hätte ein Schraubendreher oder ein kleiner Meißel sein können. Werkzeuge in dieser Größe wären geeignet gewesen, die vor Ort festgestellte Spurenlage zu hinterlassen. Ein Ansetzen eines solchen Werkzeugs hätte bei höchstens eintourigem Verschließen der Ecktür sofort zum Aufspringen der Tür geführt, so dass das Werkzeug quasi ins Leere gegangen wäre und Hebelspuren am Kasteneinsteckschloss in der Ecktür nicht entstanden wären. Die Hebelspur am Kasteneinsteckschloss hätte nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen beim einem eintourigen Verschließen der Ecktür also gar nicht erst entstehen können. Ihr Vorhandensein spricht daher dafür, dass Einspruchspuren lediglich vorgetäuscht worden sind. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass nach dem Anstrich, der nach dem Brandgeschehen erfolgt ist, die Hebelspur am Türrahmen, wie ein Vergleich des Lichtbildes von dem Zustand der Hebelmarke vor dem Anstrich (Bl. 150 Bd. I) mit dem nach dem Anstrich im Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme durch die Sachverständigen (Lichtbilder 6-9 im Sbd. LKA-Gutachten) augenscheinlich vergrößert worden ist. Zur Überzeugung der Kammer ist die Hebelmarke von dem Verursacher in dem Bestreben vergrößert worden, dem in dem Bekennerbrief beschriebenen Einbruch in das Gebäude durch die Ecktür am Tattage mehr Plausibilität zu verleihen. Dass die Vergrößerung der Hebelmarke auf einen weiteren Einbruch oder Einbruchsversuch an der Tür zurückzuführen ist, ist auszuschließen, weil keine damit korrespondierenden Spuren an der Tür vorhanden sind.
179Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen ist die Kammer darüber hinaus davon überzeugt, dass ein Aufbrechen der Tür bei zweitourigem Verschließen ebenfalls nicht erfolgt ist. Die Sachverständigen haben nämlich festgestellt, dass der Schließriegel bei zweitourigem Verschließen mindestens 8 mm in das Blech der Türzarge greift. Um in einer solchen Schließsituation die Tür aufzubrechen, hätte es eines erheblichen Kraftaufwandes bedurft, der unweigerlich zu Ausgleitspuren an dem Schließriegel des Kasteneinsteckschlosses und der Riegelaufnahme im Türrahmen geführt hätte. Solche Spuren waren aber nicht vorhanden und wurden von den Sachverständigen auch nicht im Rahmen der durchgeführten Laboruntersuchung der vor Ort erstellten Lichtbildaufnahmen festgestellt. Alternativ hätte die Türkonstruktion nach den Feststellungen der Sachverständigen bei zweitourigem Verschließen und Aufhebeln, ein erhebliches Spiel haben müssen, wenn ein Ausgleiten ohne Hinterlassung erheblicher Ausgleitspuren möglich gewesen sein sollte. Ein solches Spiel habe die Tür aber nicht gehabt. Da sich die Tür nach den Auskünften des Angeklagten im gleichen Zustand befand, wie bei der Tat, konnte auch diese Variante durch die Kammer in Übereinstimmung mit den Sachverständigen ausgeschlossen werden.
180Dass der Zeuge L7 mit dem Einsetzen eines neuen Schlosses und dem Richten des Türblechs beauftragt worden war, lässt sich auch anders als durch eine erhebliche Beschädigung des Schlosses erklären. Die Sachverständigen stellten beim Ortstermin ja fest, dass die Tür, wenn sie nur ins Schloss gezogen oder nur eintourig verschlossen war, sich leicht ohne Schlüssel öffnen ließ. Diese Fehlfunktion hatte auch der Angeklagte in seiner Einlassung erwähnt. Vor diesem Hintergrund war die Ecktür nicht ausreichend gesichert. Da der Angeklagte vorläufig festgenommen und niemand vor Ort war, der über einen Schlüssel zur Ecktür verfügte, musste das Schloss ersetzt werden, um eine ausreichende Sicherung der Tür durch zweitouriges Verschließen zu erreichen. Aus alledem folgt zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei, dass es einen Einbruch durch die Ecktür in das Haus am Tattage nicht gegeben hat und ein solcher durch das Setzen einer Hebelmarke am Türrahmen lediglich vorgetäuscht worden ist. Als Verursacher derselben kommt naheliegend nur der Angeklagte in Betracht, der den Tatverdacht damit auf einen Einbrecher ablenken wollte.
181In der Gesamtschau der festgestellten Indiztatsachen, dass – neben den als Täter ausscheidenden Zeugen L4 und L5 – nur der Angeklagte Schlüsselgewalt zu dem Dachboden des Hauses hatte, er die zur Brandlegung benutzten Strohbunde und Kerzen beschafft hat, die Hebelmarke an der Ecktür auf der Rückseite des Gebäudes nicht durch einen Einbruch durch diese Tür zu erklären ist, sondern einen solchen nur vortäuscht, die zur Brandlegung eingesetzten (ungekürzten) Kerzen in dem Zeitfenster von etwa 18.00 – 18.30 Uhr am Tattage entzündet worden sind, in dem der Angeklagte sich in dem Hause aufgehalten hat, er hernach äußerst konspirativ mit dem Zeugen N4 zusammengewirkt hat, der sich nach Ausbruch des Brandes in der Nähe der Tatörtlichkeit eingefunden und den Angeklagten darüber telefonisch zu informieren versucht hat und nur der Angeklagte ein nachvollziehbares Tatmotiv hat – zwar gehört das Grundstück seiner – zur Überzeugung der Kammer nicht in die Tat eingeweihten – Tochter N, die jedoch sämtliche damit verbundenen und zu regelnden Angelegenheiten auf den Angeklagten übertragen und ihn schalten und walten lassen hat, wie er wollte – verbleibt als einzig realistische Möglichkeit, dass der Angeklagte auch der Brandleger war. Hätte er den Brand nicht gelegt, müsste sich nahezu zeitgleich mit ihm eine unbekannt gebliebene Person in dem Objekt aufgehalten und mit erheblichem Aufwand den Brand gelegt haben, was ausgeschlossen erscheint.
182Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte auch das anonyme Bekennerschreiben initiiert, aber nicht selber verfasst. Darauf, dass er nicht selber Verfasser des Schreibens ist, deuten die aufgezeigten darin enthaltenen Abweichungen von den objektiven Gegebenheiten am Tatort hin. Andererseits verrät das Bekennerschreiben absolutes Insiderwissen mit dem Versuch, den geschaffenen Zugang zum Tatobjekt durch einen Einbruch durch die Ecktür zu erklären und die weitgehend richtige Beschreibung der gewählten Konstruktion für eine verzögerte Brandauslösung. Besonders bemerkenswert ist, dass der Verfasser des Bekennerbriefes die zur Brandauslösung eingesetzten Kerzen gekürzt haben will. Besonders dieser Punkt deutet auf darauf hin, dass der Angeklagte der geistige Urheber des Bekennerbriefes ist. Durch die zuvor über seinen Verteidiger im Juni 2010 erhaltene Akteneinsicht wusste er, dass die Ermittlungsbehörde nach dem von dem Zeugen KHK C3 durchgeführten Kerzenabbrennversuch von einer Tatzeit gegen 18.00 Uhr ausging, zu der er am Tatort war. Um sich von dem Tatvorwurf zu entlasten, lag nichts näher, als die Tatzeit durch verkürzte Kerzen mit einer dann kürzeren Brenndauer zeitlich in die späteren Abendstunden zu verlegen, für die er ein Alibi hatte und gleichzeitig mit dem Hinweis auf die aufgebrochene Ecktür eine Möglichkeit aufzuzeigen, wie der Brandleger nach ihm noch in das Haus gekommen sein kann. Letztlich entlasten konnte er sich dadurch freilich nicht, weil – wie ausgeführt – die Kerzen nicht verkürzt worden sind und auch niemand durch die Ecktür in das Haus eingedrungen ist.
183Dass an dem von dem Angeklagten genommenen Handabrieben und der von ihm sichergestellten Kleidung nach dem verlesenen Gutachten des Landeskriminalamtes NW vom 14.05.2010 keine Spuren von Brandbeschleunigern gefunden worden sind, tut der Überzeugung der Kammer von der durch ihn erfolgten Brandlegung keinen Abbruch. Zum einen steht bereits nicht sicher fest, dass er die untersuchte Kleidung am Tatabend getragen hat; zum anderen ist es durchaus möglich, dass er Handschuhe getragen und bei dem Aufbau der Konstruktion zur Brandauslösung aufgepasst hat, dass er nicht mit den Brandbeschleunigern in Berührung geriet, weswegen keineswegs zwangsläufig Rückstände von Brandbeschleunigern an seinen Händen oder seiner Kleidung verbleiben mussten.
184Fall 3 (angeblicher Einbruchdiebstahl an dem BMW X5)
185Wie in den vorerörterten Fällen hatte der Angeklagte auch in diesem Fall ein Tatmotiv, Gelegenheit zur Tatausführung und die für die Ausführung der Tat erforderlichen Kenntnisse und Beziehungen. Das Tatmotiv ist auch hier wiederum in seiner dargestellten desaströsen finanziellen Lage zu sehen. Gelegenheit zur Tat hatte er, weil der BMW X 5, obwohl dieser auf seinen Bruder K3 zugelassen war, von ihm gefahren wurde und ihm jederzeit zur Verfügung stand. Mit seinem Freund Wolfgang N4 und dessen Söhnen, von denen einer eine Spedition mit mehreren LKWs betreibt und zwei vormals in den Räumlichkeiten des Hauses F-Straße 85 eine Schrauberwerkstatt für Zweiräder eingerichtet hatten, hatte er Leute an der Hand, die fraglos einen PKW auseinander – und wieder zusammenbauen konnten.
186Das gewichtigste Indiz dafür, dass es bei dem von dem Angeklagten am Vormittag des 18.03.2009 angezeigten Diebstahl von Teilen aus seinem BMW X 5 um einen fingierten Einbruchdiebstahl und einen damit verbundenen beabsichtigten Versicherungsbetrug gehandelt hat, ist, dass exakt die PKW-Teile, die der Angeklagte als gestohlen gemeldet hat – die Fahrertür, die Vordersitze, die hintere Sitzbank, das Lenkrad mit Fahrerairbag, die Bedieneinheit der Klimaautomatik, das Navigationssystem und der CD-Wechsler – in das Fahrzeug wieder eingebaut worden sind. Das steht zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei aufgrund des von dem Kfz-Sachverständigen X9 in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens fest, welcher den BMW bei dem Aufkäufer des Fahrzeugs in C7 in Augenschein genommen hat und an Hand der Aufkleber an der Fahrertür, des Barcodes des Seitenairbags mit zugehörigen Rahmen, der einen Prägestempel mit dem Produktionsdatum des Fahrzeuge vom 09.03.2004 aufwies, der Seriennummer des Fahrerairbags und den Identnummern von Monitor, CD-Wechsler und Navigationsrechner u.a. überzeugend dargelegt hat, dass es sich bei diesen um die Originalteile des Fahrzeugs handelte, was in der Hauptverhandlung selbst von dem Angeklagten nicht mehr in Zweifel gezogen worden ist. Das legt nahe, dass die Originalteile dem Angeklagten tatsächlich nicht abhanden gekommen sind, sondern er sie aus dem PKW hat ausbauen lassen und nach der Besichtigung des PKW in ausgebautem Zustand durch das Sachverständigenbüro W2 in diesen wieder hat einbauen lassen.
187Die Einlassung des Angeklagten, sich die PKW-Teile von einem Niederländer namens van Leuwen (phon.) wiederbeschafft zu haben, welcher sie zu einem Gesamtpreis von 5.000 € auch wieder in den PKW eingebaut habe, hält die Kammer in der gebotenen Gesamtschau der nachstehend aufgeführten Indizien für widerlegt:
188Eingangs sei dazu bemerkt, dass die Einlassung des Angeklagten nicht schon aufgrund seines Vortrags in dem Zivilprozess 2 O 141/10 LG Dortmund, der Mann, der sich ihm gegenüber als Herr van Leuwen vorgestellt habe, habe für den Wiedereinbau der Teile in das Fahrzeug nicht einmal eine halbe Stunde benötigt, an welcher er in dem hiesigen Verfahren im Wesentlichen festgehalten hat, nicht schon aufgrund des in dem Gutachten des Sachverständigenbüros W2 mit rund 11 Stunden veranschlagten Zeitaufwandes für den Wiedereinbau der Teile in das Fahrzeug widerlegt ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem in dem Gutachten ermittelten Zeitaufwand die Konstellation zugrunde liegt, dass Neuteile in den PKW eingebaut werden müssen und der PKW auf diese Teile abgestimmt werden muss, was per se einen erheblich höheren Zeitaufwand als der Wiedereinbau der Originalteile erfordert. Ein von der Kammer bei dem Sachverständigenbüro F4 in Auftrag gegebener Rekonstruktionsversuch des Wiedereinbaus von Originalteilen, die den vom Angeklagten als gestohlen gemeldeten entsprechen, in ein baugleiches Fahrzeug, dessen Ergebnis der Kfz-Sachverständige E6 in der Hauptverhandlung referiert hat, hat ergeben, dass der Wiedereinbau entsprechender Originalteile in das Fahrzeug tatsächlich in einer guten halben Stunde möglich ist. Der im vorliegenden Fall dazu herangezogene Monteur hat dafür nur ca. 35 Minuten benötigt.
189Die Einlassung des Angeklagten ist auch nicht schon deswegen widerlegt, weil technisch ausgeschlossen ist, dass die Fahrertür des BMW geöffnet worden ist, ohne Beschädigungen am Schloss der Tür (die von dem Sachverständigen X9 nicht festgestellt worden sind) zu hinterlassen. Die Kammer geht entsprechend dem von dem Verteidiger in seinem Schlussvortrag gestellten Hilfsbeweisantrag, mit dem ersichtlich unter Beweis gestellt werden sollte, dass es einem Dieb möglich war, die verschlossene Fahrertür ohne Fahrzeugschlüssel zu öffnen, ohne Beschädigungen am Schloss der Fahrertür zu hinterlassen, davon aus, dass bei einer Öffnung der verschlossenen Fahrertür ohne Benutzung eines dafür bestimmten Schlüssels nicht zwangsläufig Beschädigungen am Schloss der Fahrertür zurückbleiben mussten. Eine dafür mögliche Methode haben die kriminaltechnischen Sachverständigen N5 und T11 mit der sog. Jammertechnik erläutert, bei der Diebe unter Einsatz eines Funkstörsendens ein Verschließen des Fahrzeugs bei Betätigung der dem Schloss zugehörigen Fernbedienung verhindern, ohne dass dies von dem Nutzer der Fernbedienung bemerkt wird. Es mag auch auf Fahrzeugdiebstähle spezialisierte Profis geben, die sich auf die Kunst verstehen, ein Fahrzeugtürschloss ohne den Einsatz des dafür bestimmten Schlüssels handwerklich so geschickt zu öffnen, dass davon an dem Türschloss keine sichtbaren Spuren zurückbleiben.
190Die Kammer ist aber aufgrund der Gesamtumstände des Falles davon überzeugt, dass es den vom Angeklagten behaupteten Diebstahl der Fahrzeugteile des BMW nicht gegeben hat. Sie hält nämlich für kaum vorstellbar, dass es so hoch spezialisierte Profidiebe gibt, die sich auf die Jammertechnik oder das spurenlose Öffnen von verschlossenen Fahrertüren verstehen, dann aber nicht das gesamte Fahrzeug (welches vorliegend ein Wert von ca. 25.000 € verkörperte) stehlen, sondern sich mit den Brosamen einiger Autoteile begnügen, die sie dann auch noch den Geschädigten für einen Bruchteil ihres Wertes zum Wiederankauf (vorliegend wie vom Angeklagten behauptet für 5.000 €) anbieten. Dies gilt umso mehr, als eine solche Vorgehensweise für sie das unkalkulierbare Risiko barg, dass der Geschädigte bei dem Angebot der Teile zum Wiederankauf misstrauisch werden und sich an die Polizei wenden könnte. Profitäter streben dagegen gewöhnlich den höchst möglichen Profit aus einer Tat an und gehen keine unkalkulierbaren Risiken ein.
191Dass die Fahrzeugteile des BMW gestohlen worden sind, hält die Kammer vor allem in Anbetracht der Tatörtlichkeit für ausgeschlossen, an der der BMW abgestellt war. Das Fahrzeug war auf dem Seitenstreifen der F-Straße gegenüber dem Opelhaus F3 entgegen der Fahrtrichtung in Richtung Westen abgestellt. Den genauen Standort des Fahrzeugs markiert der vom Angeklagten auf dem Lichtbild Bl. 76 des Protokollsonderbandes, auf das nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, eingezeichnete Kreis. Bei der F-Straße handelt es sich um eine der Zu- und Abfahrtsstraßen vom Flughafen E. Im rückwärtigen Bereich des Abstellortes befindet sich die – im Zuge des Tatgeschehens vom 07.02.2010 mehrfach angesprochene – X2 Tankstelle an der B 1, die an der Stelle parallel zur F-Straße verläuft und von dieser nur etwa 50 Meter entfernt ist. An dieser Örtlichkeit ist auch nachts durchaus mit nicht unerheblichem Publikumsverkehr zu rechnen. Dass jemand auf die Idee verfallen ist, an einem solchen Standort einen zeitaufwändigen, mindestens eine halbe Stunde dauernden Ausbau von diversen Fahrzeugteilen vorzunehmen, bei dem er jederzeit der Entdeckung durch die Fahrer vorbeikommender Fahrzeuge auf der F-Straße oder der sich auf dem Gelände der X2 Tankstelle aufhaltender Personen unterlegen hätte, erscheint höchst unwahrscheinlich. Das gilt insbesondere, wenn man noch hinzu nimmt, dass das Fahrzeug des Angeklagten bei verschlossener Tür alarmgesichert war und der Täter bei dem Öffnen der Tür mit der Auslösung des Alarms rechnen musste, die die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit besonders wecken konnte. Zwar gibt es nach den Erläuterungen der kriminaltechnischen Sachverständigen N5 und T11 Techniken, mittels derer Leute, die sich darauf verstehen, den Alarm innerhalb weniger Sekunden stoppen können. Nichts desto trotz stellt die Alarmauslösung an einer so exponierten Stelle ein erhebliches Entdeckungsrisiko dar, das gewiefte Autodiebe gewöhnlich nicht eingehen oder, wenn sie das Risiko eingehen, doch danach trachten, sich möglichst schnell vom Tatort zu entfernen. Solche Täter riskieren es in einer solchen Situation auch kaum, in mühevoller mindestens eine halbe Stunde in Anspruch nehmender Kleinarbeit Fahrzeugteile aus dem Fahrzeug auszubauen und auf ein mitgeführtes Transportfahrzeug zu verladen, sondern machen sich eher mit dem Fahrzeug aus dem Staube.
192Weitere entscheidende Hinweise darauf, dass es den von dem Angeklagten behaupteten Diebstahl von Fahrzeugteilen aus dem BMW nicht gegeben hat, sind schließlich in seinem Verhalten nach dem angeblichen Diebstahl zu finden. Allgemein als großsprecherisch bekannt hat er über den doch recht ungewöhnlichen Fall , wie die Kammer aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin X2 weiß, in seinem Freundes – und Bekanntenkreis strenges Stillschweigen bewahrt. Allein den Zeugen N4 hat er darüber ins Vertrauen gezogen. Vor allem hat er, nicht einmal gegenüber seiner Ehefrau, kein Sterbenswörtchen über die Beschaffung und den Einbau von Ersatzteilen in das Fahrzeug durch eine ihm bis dahin völlig unbekannte Person erwähnt, deren handwerkliche und technische Fähigkeiten er nicht zuverlässig beurteilen konnte. Dass muss umso mehr verwundern, als von dem Einbau so sicherheitsrelevante Teile wie das Lenkrad mit Fahrerairbag betroffen waren und der Angeklagte mit dem Fahrzeug anschließend noch eine Urlaubsfahrt nach Kroatien angetreten hat.
193In der Gesamtschau der voraufgeführten Umstände hat die Kammer die von vernünftigen Zweifeln frei gebliebene Überzeugung gewonnen, dass es den vom Angeklagten behaupteten Diebstahl von Fahrzeugteilen aus dem BMW X 5 nicht gegeben hat, sondern er die Teile aus dem Fahrzeug hat ausbauen und nach der Schadensbesichtigung durch das Sachverständigenbüro W2 hat wiedereinbauen lassen, um betrügerisch die Versicherungssumme zu kassieren, was für ihn – wie die Brandlegungen – finanziell von großem Nutzen war.
194Die Feststellungen zum Lebensweg des Angeklagten und den vorangegangenen Bränden in dessen ländlichen Anwesen in I2 und der Gaststätte "A" in E beruhen auf dessen Angaben, wobei die Kammer ergänzende Erkenntnisse zu dem Brandgeschehen in der Gaststätte "A" aus den Bekundungen des Zeugen KHK U3, der seinerzeit die polizeilichen Ermittlungen zu diesem Brand geführt hat, und den Darlegungen des Sachverständigen T6, der dazu seinerzeit ein Gutachten gefertigt hat, gewonnen hat.
195Dass das Gebäude I2 einer Brandstiftung zum Opfer gefallen ist, ergibt sich schon aus Einlassung des Angeklagten, der der ihm aus den Akten 20 UJs 550/92 StA Arnsberg vorgehaltenen Erkenntnisse, dass der Brand von einer Inbrandsetzung des Strohs in der – an das landwirtschaftliche Gebäude angrenzenden – Scheune ausgegangen sei, nicht entgegen getreten ist.
196Dass in der Gaststätte "A" am 25. Mai 1996 ein Brand gelegt worden ist, der zeitverzögert durch den Einsatz einer Zeitschaltuhr und eines Tauchsieders mit ihn umgebenden leicht brennbaren Materialen ausgelöst worden ist, steht nach den gutachtlichen Darlegungen des Sachverständigen T6 außer Zweifel. Zweifelsfrei war der völlige Abbrand des Gebäudes Gaststätte beabsichtigt, da daneben Benzin als Brandbeschleuniger eingesetzt worden ist und die Teppichböden im Obergeschoss des Gebäudes von Benzin geradezu durchtränkt waren. Dass der Brandschaden auf die im Erdgeschoss des Hauses gelegene Gaststätte beschränkt blieb, ist, wie der Zeuge KHK U3 referiert hat, dem Umstand zu verdanken, dass der Brand in einem sehr frühen Ausgangsstadium gegen 5.30 Uhr von dem Betreiber eines benachbarten Kioskes entdeckt wurde, welcher umgehend die Feuerwehr informiert hat. Dem Zeugen U3 war darüber hinaus insbesondere noch in Erinnerung, dass einige Tage vor Ausbruch des Brandes das Schloss der Eingangstür der Gaststätte ausgewechselt worden war, wodurch den vormals in dem Obergeschoss des Hauses wohnhaften polnischen Mietern, der Zugang zu ihrer dort gelegenen Wohnung – die sie längere Zeit davor nicht mehr betreten hatten – abgeschnitten war. Für den Zeugen U3 hatte dies den Anschein, dass der Brandstifter ausschließen wollte, dass sich bei dem Ausbruch des Brandes Menschen in dem Gebäude aufhielten.
197Ausgewechselt hatte das Schloss der Zeuge N4, der sich nach eigenem Bekunden in der Nacht vor Ausbruch des Brandes bis zur Schließung der Gaststätte gegen 2.45 Uhr in derselben aufgehalten hat. Er will danach noch letzte Gäste nach Hause gebracht und über keine Schlüsselgewalt zu der Gaststätte verfügt haben, weil er einen Schlüssel von dem in die Tür zur Gaststätte neu eingesetzten Schloss der in der Gaststätte tätigen Bedienungskraft und den zweiten einem der polnischen Mieter übergeben habe. Der Angeklagte befand sich bei Ausbruch des Brandes – wie bei dem in dem Anwesen von I2 – auf einem Rückflug von einem im Ausland verbrachten Urlaub. Zuverlässig aufklären, wer beide Brände gelegt hat, konnte die Kammer nicht.
198Die Feststellungen zur Zusammenarbeit zwischen dem Zeugen S und dem Angeklagten beruhen auf der Einlassung der Angeklagten und den glaubhaften Angaben des Zeugen S, dem auch die auf dem Handy des Angeklagten aufgelaufenen und im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten und dann verschriftlichten Gespräche zwischen den beiden vorgehalten worden sind.
199Dass die Zeugin X4 die anonyme Anzeige vom 17.02.2010 verfasst hat und Informationen eingeflossen sind, die sie von dem Zeugen G2 hatte, beruht auf der glaubhaften Angabe der Zeugin. Die Zeugin X4 mochte den Angeklagten zwar nicht, zeigt aber weder bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung noch in der anonymen Anzeige eine überschießende Belastungstendenz. Vielmehr bittet sie in ihrer Anzeige mehrfach die Ermittlungsbehörden den Sachverhalt aufzuklären und betont, dass ihre Informationen nur von Hörensagen sind. Die Aussage der Zeugin S2 über das "vielsagende" Grinsen des Angeklagten auf ihren Vorhalt des "warmen Abbruchs" passt nach Überzeugung der Kammer in das Gesamtgeschehen, hat aber keinen ausschlaggebenden Beweiswert, auch nicht im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung.
200Die Feststellungen zum Bekanntenkreis des Angeklagten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der jeweiligen Zeugen. Dem Inhalt ihrer Aussagen kam mit Ausnahme der Angaben des Zeugen G2 zum Kauf der Kerzen kein Beweiswert zu, da sie im nur Geschichten vom Hörensagen wiedergaben. Die anderen hier nicht ausdrücklich erwähnten Zeugen, diverse Feuerwehrleute und Polizeibeamte konnten sich an den Brand G-weg kaum noch erinnern und machten keine für die Beweiswürdigung wichtigen Angaben. Gleiches gilt für den Zeugen W3, der über einen mit einer Gasflasche betriebenen Heizstrahler im T4 in der G-weg berichtete, der bei der Brandentstehung keine Rolle spielte.
201IV. Rechtliche Würdigung
202Im Fall 1 hat sich der Angeklagte wegen Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht und dabei das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nach Absatz 3 Nr. 5 dieser Vorschrift verwirklicht. Er hat mit dem ihm gehörenden Haus G-weg 38 in E eine Sache von bedeutendem Wert vorsätzlich in Brand gesetzt und seiner Sachversicherung, der E4 Sachversicherungs-AG wahrheitswidrig vorgespiegelt, zu der Verursachung des Brandes keine Angaben machen zu können, wodurch bei dieser eine entsprechende Fehlvorstellung entstanden ist und sie die Auszahlung der Versicherungssumme in Höhe von 143.970 € an den Angeklagten vornahm, was sie in Kenntnis des richtigen Sachverhaltes nicht getan hätte. Dass er als Brandleger keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme hatte, war dem Angeklagten bewusst. Er hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.
203Im Fall 2 hat sich der Angeklagte wegen Brandstiftung gem. § 306 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er das seiner Tochter, der Zeugin N, gehörende Haus F-Straße 85 in E vorsätzlich in Brand gesteckt hat. Die Tat war vollendet, da mit dem Übergreifen des Feuers auf die Dachbalken ein selbständiges Weiterbrennen des Feuers gewährleistet war und es sich bei Dachbalken um wesentliche Bestandteile eines Gebäudes handelt. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig. Als Rechtsfertigungsgrund käme allenfalls eine die Rechtswidrigkeit ausschließende Einwilligung der Zeugin N in Betracht. Anhaltspunkte für eine solche Einwilligung hat die Kammer aber im Rahmen der Hauptverhandlung nicht ermitteln können. Vielmehr war es so, dass sich der Angeklagte um alle mit dem Hause verbundenen Angelegenheiten kümmerte und die Zeugin N dabei nicht in seine Entscheidungen mit einbezog. Diese ließ ihm dabei völlig freie Hand und ließ ihn mit dem Haus insbesondere wirtschaftlich schalten und walten, wie er wollte. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte seine Tochter – auch, um keine unbequeme Mitwisserin an seiner Seite zu haben und seine Tochter nicht in Gewissenskonflikte zu stürzen – nicht in sein Tatvorhaben eingeweiht hat.
204Tateinheitlich mit der Brandstiftung hat der Angeklagte sich wegen Versicherungsmissbrauchs nach § 265 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, weil er durch die Brandlegung eine gegen Untergang bzw. Beschädigung versicherte Sache beschädigt hat, um sich bzw. seiner Tochter dadurch Leistungen aus der bei der M3 bestehenden Versicherung zu beschaffen. Der Angeklagte hatte bei der Brandlegung nämlich vor, den Schaden der Feuerversicherung zu melden und bei dieser abzurechnen. Leistungen hätten seiner Tochter und ihm nicht zugestanden, da er als Verwalter des Hauses und Bevollmächtigter seiner Tochter als Repräsentant für diese fungierte.
205Im Fall 3 hat sich der Angeklagte wegen Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB und Vortäuschung einer Straftat gem. § 145 d Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Mit der Erstattung der Strafanzeige wegen Einbruchsdiebstahl in den PKW BMW X 5 am 18.03.2009 bei der Polizei hat er dieser wider besseres Wissen vorgetäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei und durch die Anzeige desselben Sachverhaltes bei seiner Versicherung, der C6 Versicherungs-AG, auch diese darüber getäuscht und bewirkt, dass diese ihm daraufhin die Versicherungssumme in Höhe von knapp 15.000 € auszahlte, worauf er, was er wusste, keinen Anspruch hatte, weil er den Ausbau der als entwendet gemeldeten Teile aus dem PKW selbst in Auftrag gegeben hatte.
206Die Kammer hat Tateinheit zwischen beiden Delikten nach § 52 StGB angenommen, da sie auf einem Willensentschluss des Angeklagten beruhten und von ihm quasi in einem Akt (vgl. dazu BGH, wistra 1985, 19) dadurch verwirklicht worden sind, dass er den nicht geschehenen Einbruchsdiebstahl an einem Tag sowohl der Polizei als auch seiner Versicherung angezeigt hat. Auf die von dem Angeklagten auch noch am 18.03.2009 fernmündlich vorgenommene Schadensanzeige bei seiner Versicherung erfolgte bereits am Tage darauf die Besichtigung des PKW durch einen Sachverständigen. Die schriftliche Schadensanzeige des Angeklagten an seine Versicherung erfolgte am 22.03.2009.
207V. Strafzumessung
208Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:
209Zu Gunsten des Angeklagten hat sie dabei berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und zeitlebens gearbeitet hat. Seine Taten liegen mittlerweile auch bereits längere Zeit zurück; im Fall 1 bereits annähernd sechs Jahre, im Fall 2 zwei Jahre und im Fall 3 drei Jahre. Das Strafverfahren hat sich mit einer Gesamtdauer von fast zwei Jahren auch recht lange hingezogen und war für den Angeklagten durch die damit einher gehenden psychischen Belastungen mit nicht unerheblichen Erschwernissen verbunden. Zu seinen Gunsten wirkte sich weiterhin aus, dass er insbesondere aufgrund seines fortgeschrittenen Alters besonders haftempfindlich ist. Positiv wirkte sich auch aus, dass in den Fällen 1 und 2 eine Gefährdung von Menschen ausgeschlossen war. Im Fall 2 sprach zudem für den Angeklagten, dass nur ein geringer Sachschaden entstanden ist und er auf eine Schadensregulierung durch die Versicherung verzichtet hat.
210Straferschwerend hat die Kammer die erhebliche kriminelle Energie gewichtet, die der Angeklagte bei der Begehung aller drei Taten gezeigt hat. Er hat jeweils nicht aufgrund spontaner Eingebungen, sondern nach fein ausgeklügelten Tatplänen gehandelt. Im Fall 1 imponierte die Höhe des Schadens von 143.970 € und im Falle 2 die besonders raffinierte Vorgehensweise mit einer zeitverzögerten Brandauslösung mit mehreren Brandauslösungsvorrichtungen. In den Fällen 2 und 3 hat der Angeklagte zudem durch seine Taten jeweils zwei Straftatbestände erfüllt, wobei die Strafe jeweils der Bestimmung mit der schärfsten Strafandrohung zu entnehmen war, im Falle 2 somit der des § 306 Abs. 1 StGB und im Falle 3 der des § 263 Abs. 1 StGB. Im Falle 1 bestand für ein Abweichen von der Regelstrafandrohnung für einen besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 3 StGB kein Anlass.
211Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
212im Fall 1 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten,
213im Fall 2 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren
214und im Fall 3 eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
215Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte insbesondere seiner hohen Haftempfindlichkeit hat die Kammer die Einsatzstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2163 Jahren 6 Monaten
217erhöht. Diese Strafe ist nach Überzeugung der Kammer erforderlich, aber auch ausreichend, um auf den Angeklagten einzuwirken.
218VI. Kostenentscheidung
219Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
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