Urteil vom Landgericht Dortmund - 33 KLs -170 Js 1898/07- 4/10
Tenor
Der Angeklagte T wird wegen Betruges in 13 Fällen, wobei es in 7 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte O wird wegen Betruges in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 2 Monaten
verurteilt.
Die Angeklagte N wird wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von
9 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit die Kammer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens; insoweit wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten T der Staatskasse aufzuerlegen.
- Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2, 22, 23, 25 Abs. 1 und 2, 27, 46b, 47, 49, 53, 54, 56 StGB -
1
Gründe:
2(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
3A. Feststellungen
4I. Die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten
51. Der Angeklagte T
6Der 48 Jahre alte Angeklagte wuchs bei seinen Eltern in X auf. Sein Anfang 2012 verstorbener Vater war Berufssoldat im Offiziersrang und seine Mutter ausgebildete Friseurmeisterin.
7Der Angeklagte besuchte zunächst in den Jahren 1970 bis 1974 die G- Grundschulde in X. Anschließend wechselt er auf das I- Gymnasium in X, das er nach der 9. Klasse mit dem Hauptschulabschluss verließ.
8Nach dem Ende seiner Schulzeit entschloss sich der Angeklagte zu einer Berufsausbildung zum Tischler. In den Jahren 1980 und 1981 absolvierte er zu diesem Zweck zunächst ein Berufsgrundschuljahr im Berufsfeld Holz und begann anschließend im Jahre 1981 eine Ausbildung bei der Firma L in X. Nach bestandener Gesellenprüfung erhielt er 1983 den Gesellenbrief im Tischlerhandwerk und entschloss sich sodann dazu, seine Schulausbildung zu vervollständigen. Vor diesem Hintergrund besuchte er in den Jahren 1983 und 1984 eine Berufsaufbauschule in X. Nach dem Bestehen der Abschlussklausuren und der damit verbundenen Fachschulreife (Mittleren Reife) besuchte er sodann in den Jahren 1984 und 1985 mit Erfolg die Fachoberschule, die er mit der Fachoberschulreife verließ.
9In der Zeit von Juli 1985 bis September 1986 absolvierte der Angeklagte seinen Wehrdienst und verließ die Bundeswehr im Rang eines Obergefreiten. Anschließend arbeitete er von August 1986 bis März 1991 in seinem erlernten Beruf in verschiedenen Schreinereien und Holzwerkstätten in X sowie P.
10Im März 1991 schloss sich sodann ein Studium der Innenarchitektur an der Fachhochschule X an, das der Angeklagte im April 1993 ohne Abschluss abbrach. Hintergrund dieser Entscheidung war, dass er bei seinen bisherigen Arbeitgebern im Bereich der Arbeitsvorbereitung gearbeitet hatte. Da dies aus Sicht des Angeklagten ein Berufsfeld war, das eigentlich mit ausgebildeten Innenarchitekten besetzt wurde, sah er das Studium als Zeitverschwendung an und entschloss sich, seine berufliche Tätigkeit im erlernten Arbeitsbereich fortzusetzen. In der Zeit von Mai 1993 bis September 1996 war er dementsprechend in einer Schreinerei und einer Holzwerkstatt in X tätig.
11Im Juli 1996 heiratete der Angeklagte und begann drei Monate später mit dem Besuch der Holzfachschule in C. Diese Weiterbildungsmaßnahme schloss er am 09.08.1997 mit dem Bestehen der Meisterprüfung und dem Titel „Tischlermeister“ ab. Die räumliche Trennung, die der Besuch der Holzfachschule mit sich brachte, führte allerdings auch dazu, dass seine Frau sich von ihm abwandte und schließlich von ihm trennte. Die Ehe wurde 1999 kinderlos geschieden.
12In Anbetracht seiner bisherigen Ausbildung plante der Angeklagte in diesem Zeitraum, sich im Bereich des Möbelbaus selbständig zu machen. Nachdem er in der Zeit von September 1997 bis Mai 1998 für eine Holzwerkstätte in U gearbeitet hatte, bewarb er sich mit Erfolg auf eine Stelle als Vertriebsleiter bei der Firma H Kunststofffenster in H2, da ihm aus seiner Sicht noch Erfahrung im Bereich des Vertriebs fehlte. Nach erfolgreicher Tätigkeit für die Firma H wechselte er im Mai 1999 als Vertriebsleiter zur Firma L2 aus G2, die einen Fensterbaubetrieb in Ostdeutschland aufgekauft hatte und nun versuchte, dieses Unternehmen in Westdeutschland zu positionieren. Von seinem Büro in G3 aus vertrieb er Bauelemente in Form von Fassadenelementen, Hautürelementen und Wintergärten für größere Bauprojekte.
13Trotz erfolgreicher Tätigkeit kehrte er infolge von Auseinandersetzungen mit der Unternehmensleitung im September 2001 zur Firma H zurück, wo er seine frühere Tätigkeit mit erweiterten Kompetenzen und einem monatlichen Gehalt in Höhe von ca. 6.000 € fortführte. Sein Ziel, eine eigene Möbelbaufirma zu gründen und zu führen, verlor er in den folgenden Jahren dabei allerdings mehr und mehr aus den Augen.
14Anfang 2002 lernte der Angeklagte sodann über eine gemeinsame Freundin einen Mitarbeiter der Firma U2 aus X kennen, der Personal für den Vertrieb suchte. Auf dieser Grundlage begann der Angeklagte zunächst parallel zu seiner Tätigkeit bei der Firma H damit, den Vertrieb für die Immobilienfirma aufzubauen, die sich hauptsächlich mit der Vermittlung von Gewerbeimmobilien und größeren Gebäudeobjekten befasste. Da er als Makler bei der Firma U2 schnell mehr verdiente als bei der Firma H, wechselte er im April 2002 vollständig die Branche und war bis Juli 2003 als Immobilienmakler tätig, wobei seine Vergütung erfolgsabhängig war.
15Diese Tätigkeit endete in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2003, nachdem der Angeklagte T die Mitangeklagte N kennen gelernt hatte. Er zog infolge dessen von X nach E in die Wohnung seiner Lebenspartnerin und ging in der Zeit von August 2003 bis September 2005 keiner geregelten Arbeit mehr nach. Er lebte nun in erster Linie von den Einkünften der Angeklagten N, die gemeinsam mit ihrem Vater die Firma T2 leitete und Mitinhaberin dieser Gesellschaft war. Daneben verfügter er auch über Ersparnisse, auf die er in dieser Zeit zurückgriff. Bei der T2 handelt es sich um ein Unternehmen, das mit der Entwicklung und Fertigung von elektronischen Schaltungen und Baugruppen befasst ist. Dort bezog die seinerzeit sehr vermögende Angeklagte N ein Jahresgehalt in Höhe von rund 150.000 €, das es dem Angeklagten T erlaubte, keine neue berufliche Tätigkeit aufzunehmen und sich auf sporadische unentgeltliche Arbeiten bei der Firma T2 zu beschränken. Die Einnahmen der Angeklagten N führten dazu, dass dem Paar monatlich jederzeit ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung standen. Auf diese finanziellen Mittel hatte der Angeklagte über Bargeld Zugriff, das sich im Tresor der gemeinschaftlich genutzten Wohnung in der N2-allee in E befand. Später erteilte die Angeklagte N dem Angeklagten T zudem Vollmacht für ihr Konto, so dass dieser auch auf diese Weise auf die Einkünfte der Angeklagten N Zugriff nehmen konnte. Diese Gelder wurden außerdem auch dazu genutzt, die monatliche Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung in der N2-allee in Höhe von ca. 3.500 € zu begleichen.
16Der hohe Lebensstandard, die guten gesellschaftlichen Verbindungen und das sehr gute Einkommen der Angeklagten N, die es dem Angeklagten T erlaubten, sich aus dem beruflichen Leben zurückzuziehen, fanden in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2005 ihr abruptes Ende. In dieser Zeit eskalierte ein seit dem Jahr 2002 schwelender Konflikt zwischen der Angeklagten N und ihrem Vater, der schließlich dazu führte, dass diese aus dem Familienunternehmen ausschied und infolgedessen ohne Einnahmen war. Da eine Einigung mit dem Vater nicht möglich war und dieser sämtliche Zahlungen unverzüglich einstellte, suchten die Angeklagten T und N eine Möglichkeit, ihr gemeinsames Einkommen über eine neue selbständige Tätigkeit zu sichern. In dieser Situation entschieden sie sich zur Gründung der Einzelfirma G4 N, deren Geschäftsgegenstand die Vermittlung von Grundeigentum und Darlehen i.S.d. § 34c GewO war. Im Zuge des Betriebs dieser Einzelfirma begingen sie in den Jahren 2006 und 2007 die Straftaten, die Gegenstand dieses Urteils sind und auf die noch näher einzugehen sein wird.
17Ab dem Jahr 2006 verschlechterte sich die finanzielle Lage der Angeklagten nachhaltig. Die Immobiliengeschäfte reichten zur Deckung der vergleichsweise hohen Lebenshaltungskosten zunächst nur teilweise aus, weshalb sie auf das noch vorhandene Vermögen der Angeklagten N zurückgriffen, das auf diese Weise vollständig aufgebraucht wurde. Bis auf eine einmalige Abfindung von der Firma T2 in Höhe von ca. 40.000 € konnte die Angeklagte N keine weiteren nennenswerten Zahlungen aus ihrer früheren Tätigkeit realisieren. Daher sahen sich die Angeklagten gezwungen, ihre Kosten zu senken, indem sie sich u.a. eine kleinere Wohnung zulegten.
18Nach einer im März 2008 erfolgten Hausdurchsuchung waren die Immobiliengeschäfte, die der Angeklagte T in Zusammenarbeit mit der Angeklagten N über die Firma G4 abwickelte, zunehmend rückläufig. Immobiliengeschäfte, die denjenigen entsprachen, die Gegenstand des Anklagevorwurfs sind, führten die Angeklagten nach eigenen Angaben nicht mehr durch. Im Verlauf des Jahres 2011 wurden nur noch zwei Objektvermittlungen zu üblichen Maklercourtagen in Höhe von 2% bis 4% des Kaufpreises vorgenommen.
19Die Angeklagten leben seit April 2011 getrennt. Der Angeklagte T geht zurzeit keiner geregelten Arbeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt von der finanziellen Unterstützung durch Freunde und Verwandte. Auf diese Weise stehen ihm monatlich ca. 400 € bis 600 € zur Verfügung. Er wohnt außerdem mietfrei in der Wohnung eines Freundes. Im Oktober 2011 sah er sich aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Lage gezwungen, die eidesstattliche Versicherung abzulegen. Er hat Schulden in Höhe von ca. 100.000 € und beabsichtigt vor diesem Hintergrund in naher Zukunft die Durchführung einer Privatinsolvenz. Außerdem will er sich aus dem Geschäftsfeld der Immobilienvermittlung vollständig zurückziehen und plant eine berufliche Neuorientierung, die auch eine Rückkehr in das von ihm erlernte Handwerk mit einschließt.
20Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten.
212. Die Angeklagte N
22Die 45 Jahre alte Angeklagte wuchs gemeinsam mit ihrer älteren Schwester bei ihren Eltern in E und I auf. Ihr Vater ist – wie bereits erwähnt – Inhaber und alleiniger Geschäftsführer der seit dem Jahr 2003 in I ansässigen Firma T2, die 1976 als Einzelunternehmen von ihm gegründet und im Jahre 1990 in die T2 umgewandelt wurde. Die 2002 verstorbene Mutter der Angeklagten versorgte den Haushalt und half im Büro des Familienunternehmens mit.
23Die Angeklagte besuchte bis 1976 die Grundschule in I und wechselte sodann auf das dortige Gymnasium, das sie 1986 mit dem Abitur verließ. Anschließend studierte sie in den Jahren 1986 bis 1989 Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule in E. Obwohl sie alle Voraussetzungen zur Fertigung ihrer Diplomarbeit geschaffen hatte, brach sie ihr Studium ab, um in dem heimischen Betrieb ihres Vaters zu helfen, der in dieser Zeit sein Ingenieurbüro in ein Fertigungsunternehmen umwandelte. Fortan arbeitete sie als Angestellte im Betrieb ihres Vaters. Nach Gründung der T2 im Jahre 1990 wurde sie Mitgesellschafterin des Unternehmens mit der Hälfte der Gesellschaftsanteile. Alleiniger Geschäftsführer blieb jedoch ihr Vater.
24Im Verlauf des Jahres 1996 ging sie eine Lebensgemeinschaft mit ihrem späteren Ehemann ein, den sie drei Jahre später heiratete. Die Ehe blieb kinderlos und wurde, nachdem zuvor 2003 die räumliche Trennung vollzogen worden war, im Jahre 2004 geschieden.
25In der Zeit bis Ende 2005 arbeitete die Angeklagte durchgehend in dem von ihr und ihrem Vater geführten Unternehmen, das bis zu 50 Mitarbeiter hatte und weltweit agierte. Die Angeklagte akquirierte Kunden, installierte Entwicklungsworkshops und baute eine Dependance in Hongkong sowie eine Fertigungslinie in China auf. Der Familienbetrieb bildete in dieser Zeit den Mittelpunkt ihres Lebens. Obwohl sie aus ihrer Sicht die gesamte geschäftsführende Tätigkeit ausübte, wurde sie zu keiner Zeit zur Geschäftsführerin bestellt und im Handelsregister eingetragen. Ihr Vater behielt faktisch die Kontrolle über das Unternehmen.
26Nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahre 2003 lernte sie den Mitangeklagten T kennen, der noch im selben Jahr zu ihr nach E zog. Der nach dem Tod der Mutter im Verlauf des Jahres 2002 einsetzende Generationenkonflikt mit ihrem Vater führte Ende 2005 zu dem bereits beschriebenen Ausscheiden aus dem Familienbetrieb. Die Ende 2005 von der Angeklagten N vorgenommene Gründung der Firma G4 und der anschließende Betrieb der Einzelfirma mündeten schließlich in die Straftat, die Gegenstand dieses Urteils ist und auf die noch näher einzugehen sein wird.
27Die Angeklagte litt unter dem erzwungenen Ausscheiden aus der Firma T2, zumal sie sich gezwungen sah, ihre verbliebenen Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Insbesondere die familiäre Auseinandersetzung mit ihrem Vater, die auch zu einer Zerrüttung des Verhältnisses zu ihrer Schwester führte, belastete sie schwer. Der Kontakt zu ihrer Familie ist vollständig abgebrochen. Die Verarbeitung dieser Vorgänge dauert bis heute an und machte eine Gesprächstherapie erforderlich, die im Jahre 2008 begann. Infolge der Auseinandersetzung mit dieser Problematik entschied sie sich noch im selben Jahr zu einem Studium der Psychologie an der Fernuniversität Hagen. Sie beschäftigte sich während ihres Studiums insbesondere mit psychodynamischen Rollen in Unternehmen. Im Rahmen eines Praktikums arbeitete sie an einer Studie mit, die sich mit der Rolle von Töchtern in der Nachfolge von mittelständischen Familienunternehmen befasste. Hierzu erarbeitete sie außerdem ein Schulungsprogramm und verfasste im Rahmen eines empirischen Praktikums eine Arbeit zur charismatisch-transformatorischen Personalführung in Unternehmen. Derzeit schreibt sie an ihrer Bachelorarbeit, die sie im März 2012 fertigstellen will.
28Parallel zu ihrem Studium hat die Angeklagte seit Mitte letzten Jahres eine Unternehmensberatung aufgebaut, die eine Nachfolgeberatung zum Inhalt hat und sich mit der reibungslosen Übergabe von Unternehmen und der Sicherung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe befasst. In diesem Zusammenhang hat sie im vergangenen Jahr die Zusage einer Gesellschaft erhalten, die Family-Office-Dienstleistungen erbringt. Der Begriff Familiy-Office umfasst Organisationsformen und Dienstleistungen, die sich mit der Verwaltung privater Großvermögen befassen. Als Organisationsformen stehen dabei entweder familieneigene Gesellschaften, in denen das Familienvermögen gebündelt wird, oder Gesellschaften bzw. Abteilungen von Banken, die Finanzdienstleistungen für diese Kundengruppe erbringen, zur Verfügung. Die Unternehmensberatung beinhaltet u.a. auch die Steuerberatung und Verwaltung der Vermögen. Hierbei werden die Aufgaben zum Teil durch „Outsourcing“ auf Dritte übertragen. In diesem Bereich soll die Angeklagte tätig werden und plant vor diesem Hintergrund in den nächsten Monaten ihren Umzug nach E, wo sie ein entsprechendes Gewerbe unter ihrem Namen anmelden möchte.
29Über die zuvor beschriebene Unternehmensberatung hofft sie, künftig ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können und beabsichtigt für eine Übergangszeit Aufstockungsgelder zu beantragen, da ihre bereits initiierte Selbständigkeit derzeit noch nicht existenzsichernd ist. Außerdem beabsichtigt sie, auf diesem Weg ihre Schulden abzutragen, die sich auf 80.000 € bis 100.000 € belaufen. Sie hofft außerdem, ihre Verbindlichkeiten durch Vergleiche mit den Gläubigerbanken reduzieren zu können. Die Schulden resultieren aus einem Konsumentenkredit, privaten Darlehen, gestundeten Leistungen und einer Pfändung der Kontokorrentlinie des Geschäftskontos der Firma G4 durch das Finanzamt. Derzeit lebt die Angeklagte in einer Mietwohnung, die ihr ein Freund zur Verfügung gestellt hat, wobei dieser bereit war, ihr die Miete zu stunden. Ihren Lebensunterhalt bestreitet sie durch die Einnahmen, die aus ihrer Unternehmensberatung resultieren. Gelder aus dem Familienunternehmen ihres Vaters erhält sie nicht mehr, und sie wird von ihrer Familie auch auf keine andere Art und Weise finanziell unterstützt. Nach Abzug aller Kosten verbleiben ihr derzeit lediglich ca. 200 € im Monat zum Leben. Reserven oder Rücklagen bestehen nicht mehr. Trotz der schlechten finanziellen Gesamtsituation möchte sie eine Privatinsolvenz vermeiden.
30Die Angeklagte ist strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten.
313. Der Angeklagte O
32Der 49 Jahre alte Angeklagte wuchs gemeinsam mit einem älteren und einem jüngeren Bruder bei seinen Eltern in P2 auf. Sein Vater war Ingenieur und seine Mutter versorgte den Haushalt.
33Der Angeklagte besuchte von 1968 bis 1972 die S-grundschule in P2 und wechselte sodann auf das dortige S2-gymnasium, das er 1982 mit dem Abitur verließ. Nach dem Abitur absolvierte er seinen 15 Monate dauernden Militärdienst, nachdem er zuvor erfolglos versucht hatte, den Wehrdienst zu verweigern.
34Auf Drängen seines Vaters begann er 1986 ein Studium der Zahnmedizin, das er kurz darauf jedoch abbrach, da es ihn langweilte. In dieser Zeit lernte er während einer Aushilfstätigkeit als Krankenpfleger seine spätere Ehefrau kennen, die er 1996 heiratete. Seine Frau erhielt Anfang der 90er Jahre ihre Zulassung als Ärztin und ist Fachärztin für Gynäkologie. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die 1996 und 2001 zur Welt gekommen sind.
35Im Verlauf des Jahres 1988 orientierte sich der Angeklagte beruflich vollkommen neu. Er absolvierte zunächst ein einjähriges Praktikum im Bereich der Hausverwaltung bei der Firma E2 in O2 und entschied sich dann 1989 für eine Ausbildung zum Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft bei der Firma M Immobilien in L2, die er 1992 mit Erfolg beendete.
36In der Folgezeit war er in seinem erlernten Beruf tätig. Zunächst arbeitete er in den Jahren 1992 und 1993 als Angestellter bei der Firma B Immobilien, einem Partnerunternehmen der D. Dort bezog er schon direkt nach seiner Ausbildung ein sehr hohes Einstiegsgehalt, das bei ca. 18.000 DM brutto im Monat lag. Von 1993 bis 1998 war er sodann als Angestellter für die Firma H2 tätig. Hierbei handelte es sich um ein Maklerunternehmen für Immobilien in L2 und Umgebung. In seiner Funktion als Immobilienmakler vermittelte der Angeklagte 150 bis 200 Immobilienobjekte im Jahr, was ihm auch hier ein sechsstelliges Jahreseinkommen sicherte.
37Die erfolgreiche Tätigkeit bei der H2 endete im Jahre 1998 aufgrund interner Auseinandersetzungen mit der Geschäftsleitung, die zu einem arbeitsgerichtlichen Prozess und einer Abfindung in Höhe von ca. 40.000 DM führten. Der Angeklagte wechselte daraufhin zur Firma D2 in E3, wo er bis zum Jahr 2000 blieb und in erster Linie Wohnimmobilien vermittelte. Auch diese Tätigkeit übte er mit Erfolg aus und erzielte ein knapp sechsstelliges Jahreseinkommen.
38Im Verlauf des Jahres 2000 zog der Angeklagte mit seiner Familie nach E4, wo er 2001 ein selbstgenutztes Reihenhaus im T-weg 00 kaufte und bezog. Der Umzug beruhte auf dem Wunsch seiner Frau, die in der Nähe ihrer Eltern wohnen wollte. Die Entscheidung, aus Norddeutschland ins Ruhrgebiet zu ziehen, brachte auch eine berufliche Veränderung mit sich. Der Angeklagte war fortan in den Jahren 2000 und 2001 für die H4 tätig, bei der es sich um eine Wohnungsgesellschaft der Stadt H5 handelt, die Eigentümerin von diversen Mietwohnungen und gewerblichen Objekten ist und deren Aufgabenbereich in der Verwaltung von Mietobjekten, dem Bau und Verkauf von preiswerten Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen sowie der Betreuung von Bauvorhaben für Dritte liegt. Als Angestellter der H4 bezog der Angeklagte ein monatliches Gehalt, das umgerechnet zwischen 2.500 € und 3.000 € lag.
39Im Jahr 2001 meldete er sodann ein Gewerbe für den Handel mit Grundstücken an und übte – zunächst noch parallel zu seiner Tätigkeit bei der H4 – bis zum Jahr 2003 eine selbständige Immobilien- und Bauträgertätigkeit aus. In den Jahren 2003 und 2004 folgten eine Beschäftigung bei dem Architekturbüro O3 in H5 sowie eine Anstellung bei dem Immobiliendienstleister B2 in F, wo der Angeklagte zwischen 3.000 € und 5.000 € netto im Monat verdiente.
40Das Angestelltenverhältnis bei der Firma B2 endete im Jahr 2004, da der Angeklagte seine berufliche Tätigkeit nicht mehr mit seinem Familienleben vereinbaren konnte. Er machte sich daraufhin erneut selbständig und arbeitete ab dem Jahr 2004 als selbständiger Immobilienkaufmann. In diesem Zusammenhang beging er in den Jahren 2004 und 2006 die Straftaten, die Gegenstand dieses Urteils sind und auf die noch näher einzugehen sein wird.
41Im April 2007 trennte sich der Angeklagte von seiner Ehefrau und ließ sich von ihr in der Folgezeit scheiden. Die gemeinsamen Kinder blieben bei seiner Frau, die inzwischen mit den Kindern bei ihrem neuen Lebensgefährten in N3 lebt. Der Angeklagte lebt seinerseits seit Dezember 2007 in einer neuen Beziehung, aus der keine weiteren Kinder hervorgegangen sind.
42Die privaten und beruflichen Probleme hatten 2008 eine längere Erkrankung des Angeklagten zur Folge, der infolge einer Anpassungsstörung bis zum Jahr 2010 krankgeschrieben war. Derzeit befindet er sich in Bewerbungsgesprächen, wobei er nach eigenen Angaben dem Immobiliengewerbe den Rücken kehren will. Er erwägt vor dem Hintergrund seiner Vorkenntnisse, die er im Laufe seines Zahnmedizinstudiums und der beruflichen Tätigkeit seiner ehemaligen Ehefrau erlangt hat, einen Wechsel in den Pharmabereich. Derzeit lebt er zusammen mit seiner neuen Partnerin von deren Einkommen, das bei ca. 1.500 € netto im Monat liegt.
43Der Angeklagte ist hoch verschuldet. Seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden Kindern kann er aufgrund der schlechten finanziellen Lage derzeit nicht nachkommen. Sein Vermögen ist vollständig aufgebraucht. Die Verbindlichkeiten des Angeklagten, die zwischen 700.000 € und 800.000 € liegen, beruhen im Wesentlichen auf den von ihm getätigten Immobiliengeschäften. Er plant vor diesem Hintergrund, den Weg der Privatinsolvenz zu beschreiten, wobei ihm bewusst ist, dass Forderungen, die aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung herrühren, gem. § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind.
44Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten.
45II. Feststellungen zur Sache
461.
47Die Straftaten des Angeklagten O (Betrug gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB in drei Fällen)
48Der Angeklagte O war – wie bereits erwähnt – nach dem Ende des Angestelltenverhältnisses bei der Firma B2 im Jahr 2004 als selbständiger Immobilienkaufmann tätig. Bereits zum Jahreswechsel 2001 / 2002 hatte er – im Rahmen einer vorhergehenden selbständigen Tätigkeit – insgesamt sechs Baugrundstücke in I3 gekauft, die er mit Gewinn weiterverkaufen und – in Zusammenarbeit mit einem H5err Bauunternehmer – bebauen wollte. In Bezug auf eines dieser Grundstücke schloss er mit dem vorgenannten Bauunternehmen außerdem einen Bauvertrag über die Errichtung einer Doppelhaushälfte, die er selbst behalten und nutzen wollte. Daneben hatte er – wie bereits erwähnt – das Reihenhausgrundstück T-weg 00 in E4 gekauft, das er mit seiner Familie seit 2001 bewohnte. Den Kauf bzw. Bau der beiden Objekte musste der Angeklagte finanzieren und hatte zu diesem Zweck Bankkredite aufgenommen.
49Vor diesem Hintergrund geriet der Angeklagte im Verlauf des Jahres 2003 in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, die auf Verzögerungen beim Weiterverkauf der Grundstücke in I3 und dadurch notwendige Zwischenfinanzierungen, höheren Kosten beim Hausbau in I3, Problemen bei der Vermietung dieses Objektes, Renovierungskosten bezüglich des Objektes T-weg 00 in E4 sowie diversen aufgenommenen privaten Darlehen und Verbindlichkeiten beruhten. Diese Gesamtkonstellation führte dazu, dass sich die Schulden des Angeklagten im Verlauf des Jahres 2003 auf ca. 800.000 € summierten und in den folgenden beiden Jahren auf ca. 1,2 Million € anstiegen. An dieser Negativentwicklung konnte auch der Umstand nichts ändern, dass seine Ehefrau wieder als Ärztin arbeitete und insofern zum Familieneinkommen beitrug. Denn die Geschäfte des Angeklagten als selbständiger Immobilienkaufmann liefen sehr schlecht und im Verlauf des Jahres 2004 fielen auch die Einnahmen aus seiner Tätigkeit für die Fa. B2 weg.
50Auf der anderen Seite hatten der Angeklagte und seine Familie trotz der negativen Entwicklung des Schuldenstandes sehr hohe Lebenshaltungskosten, die der Angeklagte nicht bereit war zu senken. Dies hatte fortlaufend hohe Ausgaben zur Folge, die vom Familieneinkommen nicht gedeckt werden konnten. Ursache hierfür war u.a. das schwierige und von Ablehnung geprägte Verhältnis des Angeklagten zu seinen Schwiegereltern. Aus seiner Sicht waren die Schwiegereltern ihm gegenüber grundsätzlich negativ eingestellt und sein Ansehen hing nach seiner Auffassung im Wesentlichen von seinem wirtschaftlichen Erfolg ab. Ihm war daher daran gelegen, den hohen Lebensstandard zu halten und seine finanziellen Probleme nicht nach außen dringen zu lassen. Vor diesem Hintergrund begann er im Verlauf des Jahres 2003 damit, weitere Privatdarlehen aufzunehmen, seine Bankkonten zu überziehen und die ihm gewährten Kontokorrentlinien bis zum Limit auszureizen.
51Trotz seiner sehr schlechten wirtschaftlichen Lage, entschied sich der Angeklagte im Verlauf des Jahres 2003 zu einem weiteren Immobilienkauf über eine Zwangsversteigerung. Sein Plan war, ein solches Objekt weit unter dem tatsächlichen Verkehrswert zu kaufen, um es mit entsprechendem Gewinn weiterzuverkaufen. Mit Hilfe dieses Gewinns plante er seine Schulden zumindest teilweise zurückzuführen.
52a) Fall II. 4. der Anklage
53Über das Internet erfuhr der Angeklagte bereits im Jahre 2003 von der Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung in E4, L4 Straße 00. Hierbei handelte es sich um eine nicht ausgebaute Dachgeschosswohnung in einem Mehrfamilienhaus, deren Verkehrswert laut Sachverständigengutachten bei 14.000 € lag. Dieses Objekt betrachtete der Angeklagte als seinen „Notanker“ und hoffte, sich mit Hilfe dieser Eigentumswohnung retten zu können. Auf der anderen Seite war ihm allerdings zu diesem Zeitpunkt bereits klar, dass er wirtschaftlich „platt“ war und seine desolate finanzielle Lage den Erwerb einer weiteren Immobilie eigentlich nicht zuließ.
54Trotz dieses Umstandes hoffte er, das Objekt, bei dem die Elektroleitungen bereits verlegt waren und der Dachstuhl erneuert worden war, selbst ausbauen und renovieren zu können, um es dann mit einem Gewinn in Höhe von 60.000 € bis 70.000 € weiterzuverkaufen. Vor diesem Hintergrund entschied er sich, die Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung zu erwerben. Allerdings traten schon bei der Ersteigerung der Wohnung erhebliche Probleme auf, denn der Angeklagte hatte einen Mitbieter, so dass er den Zuschlag bei der Zwangsversteigerung am 08.07.2004 auf ein Gebot erhielt, das mit 31.000 € weit über den geplanten Ausgaben und seinen finanziellen Möglichkeiten lag. Dem Angeklagten war bewusst, dass diese Ausgabe, die mehr als doppelt so hoch war wie der veranschlagte Verkehrswert, seine finanzielle Lage weiter verschlechterte und ihm war klar, dass er das Objekt allein aus diesem Grund nie hätte ersteigern dürfen. Denn ihm standen nach der Ersteigerung der Immobilie noch nicht einmal die finanziellen Mittel zur Verfügung, um die fällige Sicherheit zu hinterlegen, die 10% des festgestellten Verkehrswertes betrug. Um die notwendigen Barmittel aufzutreiben, musste der Angeklagte seinen Pkw verpfänden. Erst durch diese Maßnahme sah er sich in der Lage, die notwendige Sicherheitsleistung zu erbringen. Angesichts dieser Lage war ihm auch bewusst, dass er die finanziellen Mittel für die Renovierung nicht würde aufbringen können.
55Daher sah er sich gezwungen, die Wohnung nach der Ersteigerung in unrenoviertem Zustand zu belassen. Er inserierte das Objekt in der Folgezeit mehrfach erfolglos in Zeitungen zu einem Preis, der – nach erfolgter Renovierung – bei 120.000 € bis 130.000 € liegen sollte. Da er keinen Käufer fand, der bereit war, diesen Preis zu zahlen, vergrößerte sich der finanzielle Druck weiter, denn der Angeklagte musste das Bargebot und die Grunderwerbsteuer trotzdem bezahlen.
56Angesichts dieser subjektiv von ihm als „Abwärtsstrudel“ empfundenen Situation und der ausweglosen finanziellen Gesamtlage entschloss er sich nun, die Wohnung mit Hilfe eines Bankdarlehens weit über dem Verkehrswert zu belasten, um so einen Geldrückfluss und infolgedessen rasch neue Liquidität zu bekommen. Die Idee hierzu basierte auf seinen bisherigen beruflichen Erfahrungen. Er hatte im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in L2 Kenntnis davon erlangt, dass manche Immobilienkäufe in illegaler Weise dazu benutzt wurden, finanziell angeschlagenen Personen neue Liquidität zu verschaffen. Dies geschah durch sogenannte Überfinanzierungen in der Weise, dass Immobilien zu einem weit über dem Verkehrswert liegenden Preis erworben wurden. Der überhöhte Kaufpreis wurde sodann voll finanziert und mit dem Verkäufer wurde zeitgleich (hinter dem Rücken der finanzierenden Bank) eine Reduzierung des Kaufpreises vereinbart. Die Differenz zwischen dem finanzierten und dem tatsächlichen Kaufpreis wurde – nach Abzug entsprechender Provisionen – über ein sogenanntes „kick back“ dem Käufer der Immobilie zur Verfügung gestellt, dem auf diese Weise über den Erwerb der Immobilie frische Liquidität zufloss. Dieses „Liquiditätsbeschaffungsmodell“, das der Angeklagte von Kollegen im vorgenannten Sinne dargestellt bekommen hatte, plante der Angeklagte nun zu seinem eigenen Nutzen abzuwandeln und umzusetzen, wobei er wusste, dass das Modell nicht legal war. Zusätzlich plante er auch den ihm bekannten Umstand auszunutzen, dass einige Banken die Kreditanträge nicht ausreichend prüften und die zu finanzierenden Objekte nicht besichtigten. Dem Angeklagten war in diesem Zusammenhang weiterhin klar, dass er der finanzierenden Bank seine desolaten Vermögensverhältnisse verbergen und dem Geldinstitut mit Hilfe inhaltlich falscher oder gefälschter Urkunden über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine gute Bonität vortäuschen musste. Denn ihm war von vornherein bewusst, dass es ihm im Hinblick auf die real gegebenen Mittel voraussichtlich nicht möglich sein würde, die aus dem Darlehen resultierenden Forderungen der finanzierenden Bank auf Dauer zu bedienen.
57In Umsetzung seines Tatplans informierte er sich über einen Finanzmakler aus C nach einer Bank, die auf die Besichtigung des Objektes vor der Finanzierung verzichtete. Auf sein Ansinnen hin wurde ihm die X2 empfohlen, zu der er anschließend Kontakt aufnahm. Aufgrund seiner Berufserfahrung war ihm bekannt, welche Unterlagen Banken im Rahmen von Immobilienfinanzierungen einforderten. Diese stellte er zusammen, wobei er die zur Illustration seiner Bonität notwendigen Schriftstücke selbst herstellte oder so veränderte, dass sie zu einer Finanzierungszusage führten. Sodann reichte er den Darlehensantrag bei der X2 in N4 ein und beschrieb die Wohnung in diesem Antrag der Wahrheit zuwider als renoviert, obwohl die Dachgeschosswohnung in ihrem tatsächlichen Zustand nicht zu Wohnzwecken geeignet war. Um die verantwortlichen Mitarbeiter der Bank hierüber zu täuschen, lud er Fotos eines anderen Objektes aus dem Internet herunter, die eine renovierte und ansprechend aussehende Wohnung zeigten. Diese Bilder übersandte er der Bank mit der Behauptung, es handele sich um solche der zu finanzierenden Immobilie. Darüber hinaus behauptete er in dem Darlehensantrag bewusst wahrheitswidrig, die Eigentumswohnung sei vermietet. Den als Beleg benötigten Mietvertrag fertigte er selbst und unterschrieb ihn mit dem Namen einer angeblichen Mieterin L5, die das Objekt aus den genannten Gründen tatsächlich nicht angemietet hatte. Bei der vorgeblichen Mieterin handelte es sich um eine Bekannte des Angeklagten, deren Erlaubnis er zuvor eingeholt hatte. Schließlich änderte er seine eigene Steuerklärung für das Jahr 2003 dergestalt ab, dass diese ein höheres Einkommen auswies, um so seine Bonität zu erhöhen.
58Korrespondierend zu den eingereichten Unterlagen gab er schließlich einen fiktiven Wert für die Wohnung an, den er in Kenntnis der Preise für renovierte Eigentumswohnungen im E4er L6-viertel errechnete und in dem Antrag mit ca. 10% bis 15% unter dem für das L6-viertel üblichen Wert ansetzte. Unter diesen Voraussetzungen begehrte er einen Darlehensbetrag in Höhe von 120.000 €. In Unkenntnis der wahren Umstände bewilligten die Verantwortlichen der X2 daraufhin ein Darlehen in Höhe von 90.000 € und kehrten diese Summe schließlich auch aus.
59Dem Angeklagten war bewusst, dass er keinen Anspruch auf die Gewährung des Darlehens sowie die Auszahlung des Darlehensbetrages hatte und dass die Täuschung der Bankmitarbeiter erforderlich war, da eine Offenbarung seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und des tatsächlichen Zustandes der Wohnung dazu geführt hätten, dass die Verantwortlichen der Bank zu einer Gewährung und Auszahlung des Darlehens nicht bereit gewesen wären. Der Angeklagte wusste, dass das Darlehen vor allem dann nicht gewährt worden wäre, wenn den Verantwortlichen der Bank klar gewesen wäre, dass der Angeklagte nicht in der Lage war, eine angemessene Sicherung zu bieten, da die Wohnung tatsächlich lediglich einen Wert von 14.000 € hatte. Der Angeklagte hoffte bei Abschluss des Darlehensvertrages zwar, dass ihm eine Rückzahlung des Darlehensbetrages gelingen werde, ein Scheitern seines Plans und den entsprechenden finanziellen Verlust der Bank nahm er jedoch bewusst in Kauf, da es ihm auf die Erlangung des Kreditbetrages ankam.
60Mit der Auszahlung des Darlehens an den nicht kreditwürdigen Angeklagten trat bei der X2 ein Schaden ein, da der Rückzahlungsanspruch mangels hinreichender Zahlungsfähigkeit des Angeklagten und mangels ausreichender Sicherheiten von vornherein minderwertig war. Ausgehend von der ausgekehrten Darlehenssumme, die 90.000 € betrug, und unter Berücksichtigung des in den Jahren 2003 und 2004 im Rahmen der Zwangsversteigerung eruierten tatsächlichen Verkehrswertes der Immobilie in Höhe von 14.000 € lag der Schaden der Bank bei 76.000 €. Ihr ist daher ein Vermögensverlust großen Ausmaßes i.S. § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB entstanden, wobei dem Angeklagten nach Begleichung des Bargebots und der Grunderwerbsteuer ein Betrag in Höhe von knapp 60.000 € als Bereicherung verblieb.
61Der Neustart, den der Angeklagte mit dieser Summe erreichen wollte, gelang jedoch nicht. Denn das Geld stand aufgrund seiner erheblichen Verbindlichkeiten nicht zu seiner freien Verfügung und wurde – wie von ihm von Anfang an für möglich gehalten – auch nicht für die Renovierung der Wohnung eingesetzt, so dass diese unverkäuflich blieb. Der Angeklagte verwendete den überschüssigen Betrag im Wesentlichen dazu, seinen Pkw auszulösen, Privatdarlehen zurückzuzahlen und überzogene Kontokorrentkonten zurückzuführen. Seine wirtschaftliche Lage verbesserte sich hierdurch allerdings nicht nachhaltig, sondern war von einer zusätzlichen monatlichen Belastung in Höhe von knapp 500 € geprägt.
62Dem Angeklagten gelang es zunächst noch, die Darlehensraten zu bedienen, allerdings nur bis zum Jahr 2007. Nach Einstellung der Ratenzahlungen erfolgte am 04.03.2010 die Zwangsversteigerung des Objektes, wobei das neu eingeholte Wertgutachten lediglich zu einem Verkehrswert von noch 12.800 € kam. Der Zuschlag erfolgte schließlich auf ein Gebot, das bei 9.000 € lag.
63b) Fälle II. 1. und II. 2. der Anklage
64Die finanzielle Lage des Angeklagten verschlechterte sich in den nächsten Monaten und Jahren weiter. Sämtliche Versuche, den Schuldenstand und die hohen monatlichen Belastungen zu reduzieren, scheiterten. Dem Angeklagten gelang es nicht, die in seinem Bestand befindlichen Immobilien in I2 und E4 zu verkaufen und zeitgleich eine Umschuldung über den Kauf von anderen Immobilien zu bewerkstelligen. Insbesondere der Kauf und die Finanzierung von drei Mehrfamilienhäusern in der C3-straße in E4, der durch den Verkauf des Hauses T3-weg 00 in E4 gedeckt werden sollte, führte zu weiteren Schulden, weil die Ehefrau des Angeklagten nicht bereit war, das selbstgenutzte Haus im T3-weg zu verlassen. Außerdem verlief auch die Tätigkeit des Angeklagten als selbständiger Immobilienkaufmann weiterhin nicht rentabel.
65In dieser ausweglosen und sich ständig zuspitzenden finanziellen Notlage lernte der Angeklagte Anfang 2005 über eine Arbeitskollegin seiner Ehefrau den anderweitig Verfolgten X3 kennen, der als Steuerberater tätig war. Im Verlauf der nächsten Wochen und Monate erfuhr der Angeklagte, dass sich der anderweitig Verfolgte X3 ebenfalls in finanziellen Schwierigkeiten befand. Es stellte sich insbesondere heraus, dass dieser Immobiliengeschäfte in Ostdeutschland durchgeführt hatte, bei denen es um Kapitalbeschaffung und um einen Liquiditätsrückfluss gegangen war. In diesem Zusammenhang gewann der Angeklagte außerdem den Eindruck, dass es der anderweitig Verfolgte X3 mit der Einhaltung von Vorschriften nicht so genau nahm. Der Angeklagte offenbarte seinerseits seine finanzielle Schieflage sowie den dringenden Bedarf an Liquidität.
66Aufgrund eines Anrufs des anderweitig Verfolgten X3 kam es bei dieser Ausgangslage Anfang des Jahres 2006 zu einem Treffen, an dem neben dem Angeklagten O und dem anderweitig Verfolgten X3 auch der Angeklagte T teilnahm, der dem Angeklagten O bei dieser Gelegenheit als Verantwortlicher der Firma G4 vorgestellt wurde. Es folgten mehrere Treffen und Telefonate, in denen es sehr schnell um die Kapitalbeschaffung durch den Erwerb von Immobilien ging. Über den anderweitig Verfolgten X3 lernte der Angeklagte O außerdem die anderweitig Verfolgten G5 und T4 von der Firma Q aus T5 kennen, die über geeignete Immobilien und das notwendige „know how“ in Bezug auf die geplanten „Überfinanzierungen“ verfügten.
67Vor dem Hintergrund der schlechten finanziellen Lage und der beruflichen Situation des Angeklagten O erklärte sich der anderweitig Verfolgte X3 im Zuge eines weiteren Treffens bereit, fiktive Gehaltsunterlagen zu beschaffen, nach deren Inhalt der Angeklagte O leitender Angestellter einer Firma N5 aus E4 war und ein monatliches Nettogehalt von deutlich über 6.000 € bezog. Diese falschen Gehaltsunterlagen wurden mit Wissen des Angeklagten bei allen folgenden Finanzierungsanfragen eingereicht.
68Als erste Objekte, die für eine Überfinanzierung herangezogen werden sollten, dienten zwei Eigentumswohnungen in C4, I4-weg 0, die von den anderweitig Verfolgten G5 und T4 über die Firma B3 aus C4 angeboten wurden. Da der Angeklagte T von dem dort zuständigen Mitarbeiter G6 erfahren hatte, dass die in Frage kommende Bank bezüglich der Finanzierung dieser Objekte einen Eigenkapitalnachweis forderte, übergab der Angeklagte O ihm – dem Angeklagten T – einen Kontoauszug von der Q2, bei der der Angeklagte O ein Girokonto führte und dem ein sehr geringes Guthaben zu entnehmen war. Diesen Kontoauszug manipulierte der Angeklagte T so, dass schließlich der Eindruck entstand, als befinde sich auf dem Konto des Angeklagten O ein Guthaben in Höhe von 51.021,08 €. Zu diesem Zweck fertigte er mehrere Fotokopien von dem Originalauszug, schnitt aus einer der Kopien die zur Täuschung benötigten Zahlen aus und klebte diese auf eine zweite Kopie, so dass statt des geringen Habens nun ein Guthaben in Höhe von 51.021,08 € ausgewiesen wurde. Da diese „Collage“ als Manipulation leicht zu erkennen war, kopierte er sie erneut, so dass die zuletzt hergestellte Kopie den Anschein erweckte, als existiere ein Originalkontoauszug mit einem ausgewiesenen Guthaben in Höhe von 51.021,08 €. Diese Ablichtung wurde als Eigenkapitalnachweis – ebenso wie die falschen Gehaltsunterlagen – mit Wissen des Angeklagten O bei allen folgenden Finanzierungsanfragen eingereicht.
69Bei einem weiteren Gespräch mit den anderweitig Verfolgten G5 und T4 in T5 erörterte der Angeklagte O das weitere Vorgehen und erfuhr dabei, dass es außer ihm noch andere Kunden mit einem finanziellen Engpass gab, denen über einen Ankauf von Eigentumswohnungen in dem Objekt I4-weg 0 in C4 Liquidität verschafft werden sollte. Bei dieser Gelegenheit erhielt der Angeklagte O auch die Auskunft, dass für ihn ein „kick back“ in Höhe von ca. 12% bis 15% der Kaufsumme vorgesehen war. Der Gesamtkaufpreis für die beiden Wohnungen lag bei 185.000,-- €, wobei 111.000,-- € auf die Wohneinheit Nr. 1 und 74.000,-- € auf die Wohneinheit Nr. 2 entfielen. Finanzierende Bank sollte die M2 sein, der als vermeintliche Sicherheit eine Grundschuld in Höhe von 175.000,-- € diente. In Bezug auf die C4er Objekte errechnete der Angeklagte sich folglich einen möglichen Geldrückfluss, der bei über 20.000 € lag, wobei hiervon vereinbarungsgemäß eine Provision für den anderweitig Verfolgten X3 in Höhe von ca. 4.000 € abgezogen werden musste. Der Angeklagte O brauchte nach eigener Berechnung zur Wiederherstellung seiner Liquidität jedoch einen Betrag in Höhe von wenigstens 150.000 €. Zumindest gegenüber den anderweitig Verfolgten X3, G5 und T4 stellte er diesen Betrag auch in den Raum und machte klar, dass er bei einem geringeren „kick back“ nicht interessiert sei. Daraufhin wurde dem Angeklagten O verdeutlicht, dass diese Summe nur sukzessiv über mehrere Immobilienkäufe darzustellen sei. Als erstes Objekt solle er zu diesem Zweck die Immobilien in C4 erwerben und anschließend noch weitere Objekte, zu denen auch ein Privatobjekt des anderweitig Verfolgten T4 in X4 gehörte. Angesichts dieser Versprechungen und Aussichten ließ sich der Angeklagte O auf den Kauf der Eigentumswohnungen in C4 ein.
70Die geplante Überfinanzierung und der vorgesehene Geldrückfluss über den Kauf der C4er Immobilien scheiterten jedoch, obwohl die diesbezüglichen Vorbereitungen für eine Vielzahl von Kunden, zu denen auch der Angeklagte O gehörte, bereits abgeschlossen waren. Im Anschluss an eine gemeinsame Objektbesichtigung in C4 im Frühjahr 2006, die allerdings die einzelnen Eigentumswohnungen wegen angeblich fehlender Wohnungsschlüssel nicht umfasste, und einem positiv verlaufenen Termin bei der finanzierenden Bank wurden im Rahmen eines Notartermins Verträge beurkundet, die jeweils das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages in Bezug auf die jeweiligen Eigentumswohnungen zum Inhalt hatten. In einem späteren Notartermin sollten diese Angebote dann – nach erfolgreich durchgeführter Finanzierung seitens der Bank – von Verkäuferseite angenommen werden, um das Geschäft zum Abschluss zu bringen. Zu der geplanten Annahme kam es aber nicht, weil die Verantwortlichen der Bank über eine der potenziellen Käuferinnen von den geplanten Überfinanzierungen und der fehlenden Werthaltigkeit der Finanzierungsobjekte sowie den geplanten Geldrückflüssen erfahren hatten. Die Finanzierungsanträge wurden daraufhin allesamt abgelehnt, und es kam zu keiner Auszahlung der beantragten Darlehen.
71Hinsichtlich des Anklagepunktes II. der Anklage der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 01.03.2010, der diesen Sachverhalt betrifft, hat die Kammer das Verfahren gegen den Angeklagten T auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO im Hinblick auf die übrigen Tatvorwürfe eingestellt. Soweit der Anklagepunkt II. 1. den Angeklagten O betrifft, ist das Verfahren seitens der Kammer abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 33 KLs 3/12 fortgeführt worden, da ein zur abschließenden Beurteilung des Falles erforderliches Wertgutachten noch nicht vorlag.
72Im Zusammenhang mit der gescheiterten Finanzierung der Objekte in C4 kam es im Mai 2006 zu einem weiteren Treffen zwischen den Angeklagten O und T sowie den anderweitig Verfolgten G5 und T4 in T5. Bei dieser Gelegenheit wurden dem Angeklagten O andere mögliche Objekte vorgestellt, die für eine „Überfinanzierung“ herangezogen werden sollten. Außerdem erklärte sich der Angeklagte O auf Vermittlung des Angeklagten T bereit, als Geschäftsführer der neu zu gründenden Firma Q zu fungieren. Der Angeklagte T hatte dies angestoßen, nachdem er erfahren hatte, dass der Angeklagte O beruflich als Immobilienkaufmann tätig war, und der anderweitig Verfolgte T4 ihm mitgeteilt hatte, dass er für die neue Gesellschaft einen Geschäftsführer suche. Die Bereitschaft des Angeklagten O wiederum basierte auf dem Umstand, dass ihm seitens der anderweitig Verfolgten G5 und T4 ein gutes Gehalt und ein Firmenwagen versprochen worden waren.
73Durch notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vom 29.05.2006 (Urkundenrolle Nr. 639/2006 des Notars C5 aus O4) wurde die Gesellschaft errichtet und fortan unter der Firma Q geführt. Gegenstand des Unternehmens war die Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen oder der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge sowie der Handel mit Immobilien. Das Stammkapital betrug 25.000 € und wurde laut Vertrag in Höhe von 9.500 € von der Ehefrau des anderweitig Verfolgten T4, T6, in Höhe von weiteren 9.500 € von dem anderweitig Verfolgten G5 und in Höhe von 6.000 € von dem Angeklagten O übernommen, der außerdem zum alleinigen Geschäftsführer bestellt wurde.
74Bereits wenige Tage nach der Ernennung zum Geschäftsführer der Q wurde dem Angeklagten O allerdings klar, dass seine Tätigkeit eine reine „Strohmannfunktion“ beinhalten sollte. Außerdem bekam er in Bezug auf das von ihm einzuzahlende Stammkapital Bedenken, das er nicht zur Verfügung hatte. Auf diesen Umstand angesprochen, teilte der anderweitig Verfolgte G5 ihm mit, er müsse die übernommenen Gesellschaftsanteile nicht einzahlen, da er die Einzahlung „nachweisen“ werde. Da der Angeklagte O davon ausging, dass dies durch die Hinterlegung eines gefälschten Kontoauszugs vollzogen werden sollte und er Angst vor den rechtlichen Konsequenzen bekam, legte er bereits kurze Zeit später sein Amt als Geschäftsführer der Q im Rahmen eines Notartermins bei dem Notar I5 in E4 nieder, ohne jemals aktiv an der Geschäftsführung der Gesellschaft teilgenommen zu haben. Ein weiterer Grund für die Niederlegung des Amtes war, dass er weder sein Gehalt noch den versprochenen Geschäftswagen bekommen hatte. Mit notarieller Urkunde vom 19.07.2006 (Urkundenrolle Nr. 000/2006 des Notars C5 aus O4) wurde daraufhin die Einigung darüber protokolliert, dass der Angeklagte O als Gründungsgesellschafter der Q ausscheide, sein Anteil am Stammkapital von den beiden anderen Gesellschaftern erbracht werde, und er auch nicht Geschäftsführer der Gesellschaft werden solle. Die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt.
75Im Zusammenhang mit der Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit entbrannte ein Streit zwischen G5 und T4 einerseits und dem Angeklagten andererseits, der aber nicht dazu führte, dass die geplanten „kick back - Geschäfte“ aufgegeben worden wären. Nach dem gescheiterten Geschäft in C4 und dem Treffen in T5 brach der Kontakt zu dem Angeklagten T jedoch ab, ohne dass es unter seiner Einschaltung je ein vollständig vollzogenes Immobiliengeschäft mit dem Angeklagten O gegeben hätte. Die nun folgenden illegalen Immobiliengeschäfte des Angeklagten O wurden ohne Einschaltung der Angeklagten T und N bzw. der Firma G4 abgewickelt.
76Im August oder September 2006 meldete sich der anderweitig Verfolgte T4 bei dem Angeklagten O und teilte ihm telefonisch mit, dass ein durch die Firma Q bei der M3 eingereichter Kreditantrag genehmigt worden sei. Dies bezog sich auf zwei Eigentumswohnungen in dem Mehrfamilienhaus O5-straße 000 in N6, die der Angeklagte O erwerben sollte. Von den anderweitig Verfolgten G5 und T4 waren erneut die Unterlagen eingereicht worden, die auch für die Kreditanträge bei der M2 verwendet worden waren und dementsprechend die bereits dargestellten falschen Angaben zur Person und Bonität des Angeklagten enthielten. Der Gesamtkaufpreis für die Eigentumswohnungen Nr. 2 und 8 in dem Haus O5-straße 000 sollte bei ca. 300.000 € liegen.
77Der Angeklagte rechnete aufgrund seiner desolaten finanziellen Lage damit, dass er die aus dem Kauf resultierenden Zahlungsverpflichtungen aus eigenen Mitteln auf Dauer nicht würde erfüllen können. Zwecks Behebung der stetig zunehmenden Liquiditätsschwierigkeiten entschloss er sich gleichwohl zum Kauf und zur Liquiditätsbeschaffung über das bereits beschriebene "Liquiditätsbeschaffungsmodell", obwohl er das Objekt nie zuvor gesehen und auch keine näheren Informationen über die Immobilie erhalten hatte. Auch in diesem Fall sollte der überhöhte Kaufpreis finanziert und mit dem Verkäufer – der Firma X5 – sodann (hinter dem Rücken der finanzierenden Bank) eine Reduzierung des Kaufpreises vereinbart werden. Aus der Differenz zwischen dem finanzierten und dem tatsächlichen Kaufpreis sollte dem Angeklagten ein „kick back“ in Höhe von 32.000 € zufließen, das er ca. vier Wochen nach Beurkundung des Kaufvertrages erhalten sollte. Außerdem war vereinbart, dass die Erwerbsnebenkosten von der Verkäuferin beglichen werden sollten.
78Dem Angeklagten war von Anfang an bewusst, dass bei der Beantragung des Kredits von den anderweitig Verfolgten G5 und T4 die falschen und zu diesem Zweck angefertigten Bonitätsunterlagen verwendet worden waren. Tatsächlich hatten die Verantwortlichen der Bank diesen falschen Angaben geglaubt und waren bereit, das Darlehen im Vertrauen auf die Bonität des Angeklagten zu gewähren, wobei sie sich vorstellten, dass der Verkehrswert der Immobilien, an denen ihre Forderungen gesichert wurden, dem sich aus dem Kreditantrag ergebenden Kaufpreis entsprach und dementsprechend bei ca. 300.000 € lag.
79In Umsetzung des Tatplans fuhr der Angeklagte im August oder September 2006 nach N6, wo er die anderweitig Verfolgten G5 und T4 traf. Auf der Fahrt zu dem Notar, der den Kaufvertrag beurkunden sollte, unterschrieb der Angeklagte zur Absicherung der anderweitig Verfolgten G5 und T4 eine inhaltlich falsche Erklärung, wonach alle bei der Bank eingereichten Unterlagen von ihm – dem Angeklagten – erstellt worden seien. Außerdem wurde dem Angeklagten bekanntgegeben, dass neben den bereits erwähnten falschen Bonitätsunterlagen inhaltlich falsche Erklärungen des anderweitig Verfolgten X3 bei der Bank eingereicht worden seien, nach der die Steuerbescheide des Angeklagten noch nicht erlassen waren und die in den eingereichten Steuererklärungen gemachten Angaben den Tatsachen entsprachen. Allen Beteiligten war jedoch aus den dargestellten Gründen bekannt, dass dies nicht zutraf und die eingereichte Steuererklärung „geT4t“ worden war, um dem Angeklagten eine bessere Bonität zu verschaffen.
80Beim Notar wurde der Kauf der Eigentumswohnungen Nr. 2 und 8 in der O5-straße 000 in N6 zum Preis in Höhe von insgesamt 305.630 € beurkundet, wobei von Seiten der Firma X5 deren Geschäftsführer K anwesend war. Im Anschluss an den Notartermin fuhren der Angeklagte O und die anderweitig Verfolgten G5 und T4 zur M3, wo der Angeklagte den bereits vorgefertigten Kreditvertrag unterschrieb. Die Verantwortlichen der Bank gewährten ein Darlehen in Höhe von insgesamt 270.000 € in der Vorstellung, dass der Kaufpreis tatsächlich 305.630 € betrug und dass dies in etwa dem Verkehrswert der Wohnungen entsprach. Da zur Abwicklung des Darlehensvertrages ein Eigenbeitrag in Höhe des Differenzbetrages eingereicht werden musste, zahlten die Verantwortlichen der Firma X5 diesen Betrag im Namen des Angeklagten in bar ein und täuschten auf diese Weise vor, dass das Eigenkapital vom Angeklagten entrichtet wurde. Daraufhin überwiesen die Verantwortlichen der M3 die Darlehenssumme in Höhe von 270.000 € am 26.10.2006 gutgläubig an die Firma X5, wobei sie weiterhin davon ausgingen, es in Person des Angeklagten mit einem gutsituierten Kunden und Darlehensnehmer zu tun zu haben. Mit der Auszahlung des Darlehens trat bei der M3 ein Schaden ein, da der Rückzahlungsanspruch mangels hinreichender Zahlungsfähigkeit des Angeklagten und mangels ausreichender Sicherheiten von vornherein minderwertig war.
81Dem Angeklagten war bewusst, dass er keinen Anspruch auf die Gewährung des Darlehens sowie die Auszahlung des Darlehensbetrages hatte und dass die Täuschung der Bankmitarbeiter erforderlich gewesen war, da eine Offenbarung seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse dazu geführt hätte, dass die Verantwortlichen der Bank zu einer Gewährung und Auszahlung des Darlehens nicht bereit gewesen wären. Der Angeklagte wusste, dass das Darlehen vor allem dann nicht gewährt worden wäre, wenn den Verantwortlichen der Bank klar gewesen wäre, dass der Angeklagte nicht in der Lage war, eine angemessene Sicherung zu bieten, da die Wohnungen tatsächlich lediglich einen Wert von insgesamt 154.000 € hatten. Dem Angeklagten war von Anfang an klar, dass der Verkehrswert der Immobilien weit unter der Finanzierungssumme lag. Er hoffte bei Abschluss des Darlehensvertrages zwar, dass ihm eine Rückzahlung des Darlehensbetrages gelingen werde, ein Scheitern seines Plans und den entsprechenden finanziellen Verlust der Bank nahm er jedoch bewusst in Kauf, da es ihm auf die Erlangung des „kick back“ ankam.
82Die Kaufpreisreduktion blieb den Bankmitarbeitern – wie bereits erwähnt – verborgen. Um den Geldrückfluss nachträglich darstellen zu können, wurde unter dem Datum 31.10.2006 eine „Quittung“ fingiert, nach deren Inhalt der Angeklagte auf Basis einer Vereinbarung über eine Kaufpreisminderung einen Betrag in Höhe von 50.000 € in bar erhalten hatte. Die der „Quittung“ zugrundeliegende Vereinbarung über die vermeintliche Kaufpreisminderung, die ebenfalls das Datum 31.10.2006 trug, enthielt eine Liste fiktiver Mängel, die die Minderung rechtfertigen sollten. In einer dritten Urkunde gleichen Datums wies der Angeklagte O die Firma X5 an, eine Teilsumme der Kaufpreisminderung in Höhe von 18.000 € einzubehalten und damit die Kaufnebenkosten zu begleichen. Aus der Differenz zwischen dem angeblichen Minderungsbetrag und dem Einbehalt ergab sich der Geldrückfluss in Höhe von 32.000 €, den der Angeklagte ca. drei bis vier Wochen später durch die Verantwortlichen der Firma X5 in bar ausgezahlt bekam.
83Wie vom Angeklagten von Anfang an für möglich gehalten, konnte er das Darlehen ab dem Jahr 2007 nicht mehr bedienen. Als keine weiteren Ratenzahlungen mehr erfolgten, betrieb die Bank Anfang 2009 die Zwangsversteigerung aus den ihr sicherungshalber bestellten Grundschulden an den Finanzierungsobjekten. Aus dem Gerichtsgutachten des Sachverständigen N7 vom 28.07.2009 ergab sich in dem Verfahren des Amtsgerichts Mannheim (Az. 4 K 78/09) für die Eigentumswohnung Nr. 2 ein Verkehrswert in Höhe von 72.500 € und in einem weiteren Verfahren des Amtsgerichts Mannheim (Az. 4 K 79/09) laut Gutachten vom 03.12.2009 für die Wohneinheit Nr. 8 ein Verkehrswert in Höhe von 81.500 €. Der sich daraus für die M3 ergebende Gesamtschaden in Höhe von 116.000 € wurde durch die bis zur Zwangsversteigerung vorgenommen Ratenzahlungen lediglich geringfügig im Sinne einer teilweisen nachträglichen Schadenswiedergutmachung reduziert.
84c) Fall II. 3. der Anklage
85Aufgrund des weiterhin hohen Finanzbedarfs bestand in den folgenden Wochen und Monaten der Kontakt zu den anderweitig Verfolgten G5 und T4 fort. Dem Angeklagten O wurden außerdem auch von anderen Vermittlern mehrere „Überfinanzierungen“ angeboten, die sich jedoch allesamt zerschlugen. Erst Ende 2006 bahnte sich ein Geschäft an, das schließlich auch zur Durchführung kam.
86Im Oktober oder November 2006 meldete sich der anderweitig Verfolgte T4 erneut bei dem Angeklagten und teilte ihm telefonisch mit, dass ein durch die Firma Q bei der E5 (E5) eingereichter Kreditantrag über ca. 200.000 € genehmigt worden sei. Es liege bereits eine verbindliche Finanzierungszusage vor. Die von Seiten der Bank schon gegengezeichneten Verträge würden per Post übersandt. Der Angeklagte erfuhr weiterhin, dass sich die Finanzierung auf drei Eigentumswohnungen (Wohneinheiten Nr. 5, 13 und 15) in dem Mehrfamilienhaus B4-straße 0 in X6 bezog, die der Angeklagte O erwerben sollte. Der Angeklagte wusste, dass die anderweitig Verfolgten G5 und T4 die Unterlagen bei der Bank eingereicht hatten, die schon für die Kreditanträge bei der M2 und der M3 verwendet worden waren. Ihm war daher klar, dass im Rahmen des Kreditantrags die bereits dargestellten falschen Angaben zu seiner Person und zu seiner Bonität gemacht worden waren. Der Gesamtkaufpreis für die Eigentumswohnungen sollte bei ca. 200.000 € liegen und somit dem Darlehensbetrag entsprechen.
87Der Angeklagte rechnete aufgrund seiner weiter verschlechterten finanziellen Lage damit, dass er die aus dem Kauf resultierenden Zahlungsverpflichtungen aus eigenen Mitteln auf Dauer nicht würde erfüllen können. Zwecks Behebung seiner Liquiditätsschwierigkeiten entschloss er sich gleichwohl zu einem erneuten Kauf, um sich zum wiederholten Male über das bereits beschriebene "Liquiditätsbeschaffungsmodell" Geld zu besorgen. Auch in diesem Fall war ihm das Objekt bis zu dem Anruf des anderweitig Verfolgten T4 unbekannt und ihm war noch nicht einmal bekannt gewesen, dass seine Kreditunterlagen bei der E5 eingereicht worden waren. Aus der Differenz zwischen dem finanzierten und dem tatsächlichen Kaufpreis sollte dem Angeklagten in diesem Fall ein „kick back“ in Höhe von 38.000 € zufließen, wobei die Erwerbsnebenkosten vom Verkäufer getragen werden sollten.
88Wie zuvor von dem anderweitig Verfolgten T4 angekündigt, erhielt der Angeklagte Anfang Dezember 2006 das bereits gegengezeichnete Darlehensangebot der E5 über 202.400 € nominal (Auszahlungsbetrag: 201.388 €), wobei ihm bewusst war, dass die Kreditbewilligung aufgrund falscher Angaben zustande gekommen war. Nur im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten waren die zuständigen Bankmitarbeiter bereit, das Darlehen zu gewähren. Sie gingen außerdem davon aus, dass der Verkehrswert der Wohnungen, an denen ihre Forderungen gesichert wurden, dem sich aus dem Kreditantrag ergebenden Kaufpreis entsprach und dementsprechend bei ca. 200.000 € lag. Mit der kurz darauf erfolgten Auszahlung des Darlehens trat bei der E5 ein Schaden ein, da der Rückzahlungsanspruch mangels hinreichender Zahlungsfähigkeit des Angeklagten und mangels ausreichender Sicherheiten von vornherein minderwertig war.
89Der Angeklagte sandte die von ihm unterzeichneten Kreditunterlagen an die E5 zurück, wobei ihm bewusst war, dass er keinen Anspruch auf die Gewährung des Darlehens sowie die Auszahlung des Darlehensbetrages hatte. Ihm war klar, dass die Täuschung der Bankmitarbeiter erforderlich gewesen war, da eine Offenbarung seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse dazu geführt hätte, dass die Verantwortlichen der E5 zu einer Gewährung des Darlehens nicht bereit gewesen wären. Der Angeklagte wusste, dass das Darlehen vor allem dann nicht gewährt worden wäre, wenn den Verantwortlichen der Bank klar gewesen wäre, dass der Angeklagte nicht in der Lage war, eine angemessene Sicherung zu bieten, da die Wohnungen tatsächlich lediglich einen Wert von insgesamt 49.000 € hatten. Der Angeklagte wusste, dass es sich bei den Wohnungen um sogenannte Schrottimmobilien handelte, deren Verkehrswert weit unter der Finanzierungssumme lag. Er hoffte bei Abschluss des Darlehensvertrages zwar, dass ihm eine Rückzahlung des Darlehensbetrages gelingen werde, ein Scheitern seines Plans und den entsprechenden finanziellen Verlust der Bank nahm er jedoch bewusst in Kauf, da es ihm auf die Erlangung des „kick back“ ankam.
90Im Dezember 2006 erhielt der Angeklagte O sodann einen weiteren Anruf des anderweitig Verfolgten T4, der ihm den Notartermin bei dem Notar X7 aus E mitteilte, bei dem der Kaufvertrag geschlossen werden sollte. Kurz vor dem vereinbarten Notartermin meldete sich der anderweitig Verfolgte T4 erneut telefonisch beim Angeklagten und teilte ihm mit, dass er – der Angeklagte – nun doch die Erwerbsnebenkosten zu tragen habe, weshalb sich sein „kick back“ auf 30.000 € reduziere.
91Der Angeklagte war mit dieser Reduzierung nicht einverstanden und wandte sich daher an die Verkäufer I6 und O6, die ihn an den Zwischenvermittler X8 weiterleiteten, der von Verkäuferseite mit der Abwicklung des Kaufvertrages betraut worden war. Der anderweitig Verfolgte X8 bestätigte dem Angeklagten, dass für ihn – den Angeklagten – eigentlich ein „kick back“ in Höhe von 38.000 € vorgesehen sei. Er habe aber von dem anderweitig Verfolgten T4 die Nachricht erhalten, dass der Angeklagte ihm – dem anderweitig Verfolgten T4 – noch 8.000 € schulde. Da dies nicht der Fall war, und der Angeklagte nun den Eindruck gewonnen hatte, dass die anderweitig Verfolgten G5 und T4 ihn hintergehen wollten, vereinbarte er mit dem anderweitig Verfolgten X8 die Abwicklung des Geschäfts unter Ausschluss der anderweitig Verfolgten G5 und T4.
92Kurz darauf begab sich der Angeklagte nach E, wo er erstmals auf den Vermittler X8 traf. Mit notariellem Kaufvertrag des Notars X7 vom 08.12.2006 (Urkundenrolle Nr. 0000/2006) erwarb er die drei Eigentumswohnungen zu einem vorgeblichen Gesamtkaufpreis in Höhe von 201.382 €. Kurze Zeit später erhielt er den vereinbarten Geldrückfluss in Höhe von 38.000 € auf ein Konto seiner damaligen Ehefrau überwiesen.
93Seinen Darlehensverbindlichkeiten konnte der Angeklagte – wie von ihm von Anfang an für möglich gehalten – nur bis zum Jahr 2007 nachkommen. Als keine weiteren Ratenzahlungen mehr erfolgten, betrieb die E5 die Zwangsversteigerung aus den ihr sicherungshalber bestellten Grundschulden an den Finanzierungsobjekten. Laut drei Verkehrswertfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts Leer vom 14.06.2011 in den dortigen Zwangsversteigerungsverfahren (Az. 8 K 110 bis 112/10) betrug der Verkehrswert für die drei Eigentumswohnungen insgesamt 49.000 € (16.000 € für die Wohneinheit Nr. 5, 17.000 € für die Wohneinheit Nr. 13 und 16.000 € für die Wohneinheit Nr. 15). Der sich daraus für die E5 ergebende Gesamtschaden in Höhe von 153.400 € wurde durch die bis zur Zwangsversteigerung vorgenommen Ratenzahlungen lediglich geringfügig im Sinne einer teilweisen nachträglichen Schadenswiedergutmachung reduziert.
94Da die unter b) und c) dargestellten Taten, die der Angeklagte im Jahr 2006 begangen hat, darauf gerichtet waren, sich aus der wiederholten Begehung von Betrugstaten eine Einnahmequelle in einem erheblichem Umfang (geplant war ein „kick back“ in Höhe von insgesamt ca. 150.000 €) zu verschaffen, handelte der Angeklagte O insoweit gewerbsmäßig i.S.d. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB.
95Nach der Trennung von seiner Ehefrau begab sich der Angeklagte O Mitte 2007 - zu einem Zeitpunkt, zu dem die zuvor beschriebenen Straftaten noch nicht bekannt geworden waren - aus freien Stücken zur Staatsanwaltschaft Dortmund, wo er umfassende geständige Angaben machte. Im Zuge dieser Vernehmungen belastete er u.a. auch die Mitangeklagten T und N. Auf dieser Basis konnten im Rahmen weiterer Ermittlungen folgende Straftaten aufgeklärt und zur Verurteilung gebracht werden:
962.
97Die Taten des Angeklagten T
98Die Angeklagte N gründete – wie bereits erwähnt – Ende des Jahres 2005 die Firma G4, die ihren Sitz zunächst in der N2-allee in E hatte. Gegenstand der Einzelfirma war die Vermittlung von Grundeigentum und Darlehen.
99Die Initiative zu der Firmengründung ging von dem Angeklagten T aus, der bereits früher im Immobiliengeschäft tätig gewesen war. Anlass war das zuvor dargestellte Ausscheiden der Angeklagten N aus dem Familienunternehmen T2. Dort hatte sie die Geschäfte gemeinsam mit ihrem Vater geleitet, sah sich aber nach einem Streit mit ihrem Vater gezwungen, die Gesellschaft zu verlassen. Infolge des Ausscheidens fehlte den Angeklagten T und N die finanzielle Grundlage für den gehobenen Lebensstil, den sie bis dahin aus den Einkünften der Angeklagten N gepflegt hatten. Diese Einkünfte sollten nunmehr aus dem neuen Unternehmen kommen.
100Der Angeklagte T, der offiziell als Angestellter der Firma G4 geführt wurde, leitete von Anfang an die Geschäfte des Unternehmens, während die Angeklagte N in der Abwicklung tätig war und das sogenannte back-office betrieb.
101a) allgemeine Vorgehensweise bei den Überfinanzierungsgeschäften
102Der Angeklagte T war schon bei Gründung der Firma G4 entschlossen, sich über das bereits beschriebene „Liquiditätsbeschaffungsmodell“ aus der Vermittlung und Finanzierung überteuerter Immobilien eine regelmäßige Einnahmequelle zu erschließen. Zu diesem Zweck weihte er in den Wochen und Monaten nach Gründung der Firma G4 auch die Angeklagte N sukzessive in das Prinzip dieser Mehrerlösgeschäfte ein. Die Idee zu dieser Art von Geschäften hatte der Angeklagte T von Freunden im Rahmen eines Abendessens vermittelt bekommen, das in einer Zeit vor Gründung der Firma G4 stattgefunden hatte.
103Das Geschäftsmodell, das einen wesentlichen Teil der geschäftlichen Aktivitäten der Firma G4 ausmachte, sah vor, dass finanzschwachen Kunden preisgünstige Immobilien unter Vermittlung eines überhöhten Darlehens als Umschuldungsmöglichkeit zum Kauf angeboten wurden. Diese Immobilien, bei denen es sich ausschließlich um Eigentumswohnungen handelte, vermittelte der Angeklagte T über Drittanbieter (sogenannte Bauträger), die als Veräußerer auftraten. Den Kunden ging es allerdings nicht um den Erwerb der Immobilien, sondern um die Erschließung einer neuen Finanzquelle. Es handelte sich um Kunden, deren wirtschaftliche Lage sehr angespannt war und die aufgrund schon bestehender Verbindlichkeiten keine Möglichkeit mehr hatten, weitere Kredite bei ihren Hausbanken oder über „reguläre“ Finanzvermittler aufzunehmen. Diese Käufer, die zwar nicht über Eigenkapital, wohl aber über ein geregeltes und zum Teil sogar gutes Einkommen verfügten, wurden von den Finanzvermittlern gezielt an den Angeklagten T weitergeleitet. Den Kunden erklärte der Angeklagte, dass sie trotz der bestehenden Altverbindlichkeiten und auch ohne Eigenkapital ein Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung erhalten könnten. Dazu wurde - wie er auch den Kunden erklärte - der Kaufpreis der Immobilie jeweils so hoch veranschlagt, dass mit einem den Kaufpreis vollständig oder weitgehend abdeckenden Darlehen trotz eines Gewinns für die Veräußerer auch noch Altverbindlichkeiten der Erwerber abgelöst werden konnten. Die sogenannten Bauträger traten dabei in vielen Fällen in Vorlage und lösten bestehende Altverbindlichkeiten der Kunden aus dem Gewinn des Immobilienverkaufs zum Teil noch vor der Darlehensbewilligung oder Darlehensauszahlung ab. Außerdem übernahmen sie regelmäßig die Kaufnebenkosten. Wenn der Kunde nicht von Altverbindlichkeiten freigestellt wurde, erhielt er als „kick back“ eine Provisionszahlung in bar zur freien Verfügung.
104Der Angeklagte T hatte neben den Kontakten zu den Immobilienverkäufern auch solche zu Finanzierungsvermittlern, die die Darlehensunterlagen bei ausgewählten Kreditinstituten einreichten. Als Banken für die Finanzierung wurden von den Vermittlern – wie der Angeklagte T wusste – solche Institute ausgesucht, bei denen der Kunde noch unbekannt war, deren Mitarbeiter nachlässig prüften und die Immobilien nicht besichtigten.
105Durch die Vortäuschung einerseits der Zahlungsfähigkeit der Käufer und andererseits der Werthaltigkeit der veräußerten Immobilien wurden die jeweiligen Banken zur Bewilligung und Auszahlung völlig unzureichend gesicherter Darlehen veranlasst. Die hierzu erforderlichen Finanzierungsunterlagen wurden von dem Angeklagten T zusammengestellt. Diese Unterlagen „schönte“ er, indem er in den Selbstauskünften seiner Kunden und an deren Kontoauszügen, die vorhandenes Eigenkapital nachweisen sollten, gezielt Veränderungen vornahm. In allen Fällen spiegelte er der Bank ein nicht vorhandenes Eigenkapital der Kreditnehmer vor, indem er auf die bereits im Rahmen der Taten des Angeklagten O beschriebene Art und Weise Kopien von Kontoauszügen fertigte, denen ein tatsächlich nicht vorhandenes Guthaben zu entnehmen war.
106Außerdem ließ der Angeklagte T die Erwerber (meist handschriftlich) Formulare ausfüllen, die mit der Überschrift „Vertrauliche Selbstauskunft“ überschrieben waren und von den Kunden wahrheitsgemäß ausgefüllt wurden. Diese Auskünfte nutzte der Angeklagte T aber nicht für die Kreditanfragen, sondern füllte selbst ein entsprechendes Formular am Computer aus. Dabei veränderte er die Angaben der Erwerber ohne deren Wissen dergestalt, dass er die Vermögenswerte der Erwerber günstiger darstellte, um so eine in Wahrheit nicht vorhandene Bonität der Käufer vorzutäuschen. Die von den Erwerbern unter der von ihnen ausgefüllten Selbstauskunft geleistete Unterschrift kopierte der Angeschuldigte und klebte diese Unterschriften in die von ihm gefertigte „Selbstauskunft“, um sie sodann noch einmal zu kopieren und die Kopie zu den Bonitätsunterlagen zu nehmen.
107Die manipulierten Darlehensunterlagen reichte der Angeklagte T über die erwähnten Finanzierungsvermittler bei den diversen Kreditinstituten ein.
108Den Bankverantwortlichen spiegelte der Angeklagte T dabei in jedem Einzelfall einen überhöhten Wert der Immobilien vor. Der wahre Wert der Immobilien lag jeweils deutlich sowohl unter dem Kaufpreis als auch der Finanzierungssumme. Zur Täuschung der Banken sahen die Immobilienkaufverträge außerdem vor, dass die Nebenkosten durch die Käufer zu tragen seien. Tatsächlich wurden sie – wie bereits erwähnt – fast immer vom Verkäufer getragen, sofern die Banken die Kaufnebenkosten nicht mitfinanzierten. Die Banken gewährten aufgrund der ihnen vorgespiegelten Bonität der Kreditnehmer, der nicht bekannten „kick back – Zahlungen“ und Provisionen sowie des ihnen vorgespiegelten Werts der Immobilien, Kredite, die jeweils erheblich über dem wahren Verkehrswert der Immobilien lagen und die von den Kreditnehmern in aller Regel nicht zurückgeführt werden konnten. Wären die zuständigen Bankmitarbeiter über die wahren finanziellen Verhältnisse der Kreditnehmer und den Wert der Immobilien zutreffend informiert worden, hätten sie – wie der Angeklagte T wusste – eine Kreditgewährung abgelehnt.
109Der ausgekehrte Kreditbetrag floss stets direkt an die Veräußerer (Bauträger). Zwischen dem Veräußerer der Immobilie und den Erwerbern wurde in der Regel hinter dem Rücken der finanzierenden Bank eine Minderung des überhöhten Kaufpreises vereinbart. Aus der Differenz zwischen dem finanzierten und dem tatsächlichen Kaufpreis wurden anschließend Provisionen an alle zwischengeschalteten Vermittler, zu denen auch die Firma G4 gehörte, gezahlt. Die Provision der Firma G4 betrug zwischen 20% und 30% des um die Kaufnebenkosten reduzierten Kaufpreises. Die Kaufnebenkosten trugen – wie bereits erwähnt – die Veräußerer. Von der Provision der Firma G4 wurden seitens des Angeklagten T unter Mitwirkung der Angeklagten N in unterschiedlichem Umfang zwischengeschaltete Vermittler bezahlt. Auch die Kreditnehmer profitierten über das sogenannte kick back, indem ihre bestehenden Altverbindlichkeiten getilgt wurden oder indem sie eine Provisionszahlung zur freien Verfügung erhielten. Auf diese Weise floss ihnen über den Erwerb der Immobilie frische Liquidität zu, und sie wurden – zumindest vorübergehend – wieder kreditwürdig. Denn infolge der Ablösung der Konsumentenkredite tauchten diese im Rahmen der sogenannten Schufa-Auskünfte nicht mehr negativ auf.
110Der Angeklagte T kannte aus den bereits dargestellten Gründen die wahren finanziellen Verhältnisse der Kreditnehmer und wusste, dass diese aufgrund ihrer schlechten Bonität möglicherweise nicht in der Lage sein würden, die Kredite dauerhaft zu bedienen. Er wusste auch, dass die von den „Bauträgern“ bereitgestellten Immobilien weit weniger Wert waren als die für ihre Finanzierung gewährten Darlehensbeträge und dass andere Sicherheiten für die Banken nicht vorhanden waren. Den durch die Nichterfüllung und Kündigung der Darlehensverträge eintretenden Schaden der Banken nahm er bewusst hin, da es ihm auf die Auszahlung der Darlehen ankam, ohne die er die Provisionen für die Firma G4 nicht realisieren konnte. Über die Provisionszahlungen wollte er sich zu Lasten der finanzierenden Banken ein regelmäßiges Einkommen und durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB).
111Tatsächlich leisteten die Kreditnehmer nach Auskehrung der Kredite in einer Vielzahl von Fällen nur wenige Raten auf die Darlehensforderungen, so dass die Darlehen zwischenzeitlich gekündigt wurden. Da die Kreditnehmer in diesen Fällen nicht über genügende Einkünfte oder sonstiges Vermögen verfügten, konnten die Banken lediglich über die Zwangsversteigerung der finanzierten Immobilien einen Teil ihrer Forderungen realisieren. In keinem Fall stand dem Rückzahlungsanspruch der Bank ein entsprechend hoher Verkehrswert der Immobilie, geschweige denn ein im Zwangsversteigerungsverfahren erzielter entsprechend hoher Erlös gegenüber. Den Kreditgebern entstanden in den einzelnen Fällen Schäden zwischen 23.500 € und 72.500 €.
112b) Vollendeter Betrug gem. § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB in sechs Fällen
113Im Einzelnen hat die Kammer folgende vollendete Taten des Betrugs festgestellt, die alle nach dem vorstehend beschriebenen Prinzip begangen wurden, soweit nicht nachfolgend Abweichungen dargestellt sind:
114aa) Darlehensnehmer J und J2 (Fälle I. 6. und I. 7. der Anklage)
115Die erste Vermittlung und Finanzierung überteuerter Immobilien erfolgte in Bezug auf die Eheleute J und J2 im Jahr 2006. Den Kontakt zu den Eheleuten stellte der Angeklagte T über seinen Bekannten Q3 aus X her, der Kunden für das Finanzierungsmodell des Angeklagten an der Hand hatte. Den Finanzvermittler X3 kannte der Angeklagte T noch aus einer Zeit vor Gründung der Firma G4 und hatte von diesem im Zusammenhang mit einer geplanten Zusammenarbeit Selbstauskünfte von 10 bis 15 potenziellen Kunden bekommen, die für eine Immobilienfinanzierung in Frage kamen. Nach der Gründung der Firma G4 erhielt der Angeklagte von X3 die Auskunft, dass diese Daten noch aktuell seien und er – der Angeklagte T – sie gegen Zahlung einer Provision verwenden könne.
116Infolgedessen kam es bezüglich der Eheleute J und J2 zu zwei Immobilienfinanzierungen in C6 und C4. Die Objekte bekam der Angeklagte über den Vermittler L7 nachgewiesen, der zugleich auch die Vermittlung der Immobilienfinanzierung anbot.
117Durch notariellen Kaufvertrag vom 03.04.2006 erwarben die Eheleute J und J2 von der Firma H6 die Eigentumswohnung Nr. 25 im Mehrfamilienhaus H7-Straße 00 in C6 zum Preis von 100.700 €. Zur Finanzierung des Kaufs hatten sie Anfang des Jahres 2006 bei der C7 ein Darlehen beantragt, das ihnen schließlich durch Vertrag vom 22.03.2006 in Höhe von 89.000 € gewährt wurde. Eine Ablösung von Altverbindlichkeiten der Eheleute J und J2 erfolgte nicht. Diese erhielten vielmehr über den Vermittler L7 ein „kick back“ in Höhe von mindestens 13.000 €, das sie zur Ablösung eines Kredites bei der G7 verwenden sollten. Im Rahmen der Kreditbeantragung veränderte der Angeklagte T einen von den Eheleuten J und J2 überlassenen Kontoauszug so, dass ein nicht existierendes Guthaben bzw. Eigenkapital in Höhe von 37.042,91 € ausgewiesen wurde. Dieser Kontoauszug wurde über den vom Angeklagten T eingeschalteten Finanzierungsvermittler L7 zusammen mit den übrigen Kreditunterlagen bei der C7 eingereicht. Das Darlehen wurde wegen Zahlungsverzuges gekündigt. Ein im Rahmen der Zwangsversteigerung (Az. K 8 28/2007 Amtsgericht Bremen-Blumenthal) eingeholtes Wertgutachten des Sachverständigen T7 vom 06.06.2007 ergab einen Verkehrswert in Höhe von lediglich 39.500 € (inklusive Stellplatz). Der C7 ist dementsprechend ein Schaden in Höhe von 49.500 € entstanden.
118Die Firma G4 erhielt eine Provision in Höhe von 20% der Finanzierungssumme, wobei die Kaufnebenkosten – wie üblich – zur Berechnung der Provision von dem Finanzierungsbetrag abgezogen wurden. Nach Abzug aller an Zwischenvermittler zu zahlende Provisionen verblieb der Firma G4 ein Erlös in Höhe von 8.135 €.
119Durch notariellen Kaufvertrag vom 28.03.2006 erwarben die Eheleute J und J2 außerdem von der Firma B3 die Eigentumswohnung Nr. 11 im Mehrfamilienhaus L8-Straße 000 in C4 zum Preis von 118.000 €. Zur Finanzierung des Kaufs hatten sie Anfang des Jahres 2006 bei der N8 ein Darlehen beantragt, das ihnen schließlich durch Vertrag vom 04.05.2006 in Höhe von 84.500 € gewährt wurde. Eine Ablösung von Altverbindlichkeiten der Eheleute J und J2 erfolgte auch hier nicht. Diese erhielten vielmehr über den Vermittler L7 ein „kick back“ in Höhe von 9.000 €. Der N8 wurde im Rahmen der Kreditbeantragung ein vom Angeklagten T veränderter Kontoauszug der Eheleute J und J2 eingereicht, der ein nicht existierendes Guthaben bzw. Eigenkapital in Höhe von 37.042,91 € auswies und parallel hierzu auch bei der Kreditbeantragung bei der C7 verwendet wurde. Außerdem veränderte der Angeklagte T auf die beschriebene Art und Weise die von den Eheleuten J und J2 übersandte Selbstauskunft so, dass die Auskunft ein nicht vorhandenes „Grundvermögen einschließlich Sparguthaben“ in Höhe von 45.000 € auswies. Die veränderte Selbstauskunft und den verfälschten Kontoauszug reichte er über den von ihm eingeschalteten Finanzvermittler L7 zusammen mit den übrigen Kreditunterlagen bei der N8 ein. Das Darlehen wurde wegen Zahlungsverzuges gekündigt. Ein im Rahmen der Zwangsversteigerung (Az. 76 K 53/10 Amtsgericht T4eberg) eingeholtes Wertgutachten des Sachverständigen Q4 vom 08.10.2010 ergab einen Verkehrswert in Höhe von lediglich 61.000 €. Der N8 ist dementsprechend ein Schaden in Höhe von 23.500 € entstanden.
120Die Firma G4 erhielt eine Provision in Höhe von 20% der Finanzierungssumme. Nach Abzug aller an Zwischenvermittler zu zahlende Provisionen verblieb der Firma G4 ein Erlös in Höhe von 10.222 €.
121bb) Darlehensnehmer C8 und C9 (Fall I. 5. der Anklage)
122Im Verlauf des Jahres 2007 erhielt der Angeklagte T über den Finanzierungsvermittler N9 Kontakt zu den Kunden C8 und C9, die sich in einer finanziell schwierigen Lage befanden und denen er mit Erfolg sein „Überfinanzierungsmodell“ vorstellte.
123Durch notariellen Kaufvertrag vom 11.12.2007 erwarben die Kunden C8 und C9 von der Firma L9 die Eigentumswohnung Nr. 3 im Mehrfamilienhaus E- Straße 00 in N10 zum Preis von 69.000 €. Zur Finanzierung des Kaufs hatten sie Ende des Jahres 2007 bei der D3 ein Darlehen beantragt, das ihnen schließlich durch Vertrag vom 11.12.2007 in Höhe von 70.000 € gewährt wurde. Den Kunden C8 und C9 diente die Immobilienfinanzierung zur Ablösung eines Konsumentenkredites in Höhe von 15.000 €, der durch die Firma C9 zurückgeführt wurde. Der D3 wurde im Rahmen der Kreditbeantragung eine vom Angeklagten T veränderte Selbstauskunft übersandt, der u.a. ein nicht vorhandenes Sparguthaben in Höhe von 30.000 € zu entnehmen war. Die veränderte Selbstauskunft reichte er über die Firma L9, die auch die Finanzierung vermittelt hatte, bei der D3 ein. Das Darlehen wurde wegen Zahlungsverzuges gekündigt. Ein im Rahmen der Zwangsversteigerung (Az. 502 K 5/09 Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt) eingeholtes Wertgutachten des Sachverständigen Q5 vom 04.05.2009 ergab einen Verkehrswert in Höhe von lediglich 43.000 €. Der D3 ist dementsprechend ein Schaden in Höhe von 27.000 € entstanden.
124Die Erwerbsnebenkosten in Höhe von 4.140 € trug die Firma L9. Der Firma G4 verblieb – nach Abzug aller an Zwischenvermittler zu zahlende Provisionen – ein Erlös in Höhe von 4.800 €.
125cc) Darlehensnehmer C10 und C11 (Fall I. 4. der Anklage)
126Gleich in mehreren Fällen vermittelte der Angeklagte T den Erwerb und die Finanzierung von Eigentumswohnungen in dem Objekt T8-Straße 00 in V. Das Mehrfamilienhaus umfasste insgesamt 14 Wohneinheiten, die von dem aus X stammenden Eigentümer N11 veräußert wurden. Diesen hatte der Angeklagte T über den bereits erwähnten Q3 vermittelt bekommen.
127Abweichend von den anderen Objekten gab es in Bezug auf die Eigentumswohnungen des Mehrfamilienhauses in V keine Provisions-, sondern eine sogenannte Mehrerlösvereinbarung. Hiernach wurden der Kaufpreis und der Finanzierungsbetrag vom Verkäufer vorgegeben, der in Bezug auf jede Eigentumswohnung eine von ihm zuvor festgelegte Summe für sich beanspruchte. Die Differenz zwischen der Darlehenssumme und des als „Abgabe N11“ titulierten Betrages wurde als sogenannter Mehrerlös an die Firma G4 abgetreten. Der Verkäufer hatte zwar auch in diesem Fall die Erwerbsnebenkosten zu tragen, die Ablösung der Altverbindlichkeiten und das „kick back“ für die Kunden sowie die Vertriebskosten wurden jedoch von dem Angeklagten bzw. der Firma G4 übernommen. Die Vertriebskosten umfassten im Wesentlichen die Provisionen der übrigen eingeschalteten Vermittler. Hierbei handelte es neben dem Q3, der wie bereits erwähnt das Objekt in V nachgewiesen hatte, um die Vermittler der potenziellen Käufer. Solche Kunden waren u.a. die Eheleute C10 und C11, die sich im Herbst 2006 mit einem Kreditwunsch an den Finanzvermittler X8 gewandt hatten und von diesem an den Angeklagten T weitergeleitet wurden, da ihre finanzielle Situation eine „reguläre“ Finanzierung nicht mehr zuließ.
128Den Finanzierungsvermittler X8 hatte der Angeklagte über eine Annonce in einer Bundeswehrzeitung kennen gelernt. Der Anzeige war zu entnehmen, dass X8 u.a. Beamtendarlehen vermittelte. Dieser Personenkreis war für den Angeklagten T besonders interessant, weil diese Klientel über ein festes reguläres Gehalt verfügte und wegen ihrer Unkündbarkeit besser zu vermitteln war als andere Personen. Die Idee des Angeklagten ging dahin, die Kunden des X8, die dieser wegen ihrer schlechten finanziellen Lage nicht mehr an Banken vermitteln konnte, zu übernehmen und diesen das bereits dargelegte „Liquiditätsbeschaffungsmodell“ anzubieten. Nach einem oder mehreren Telefonaten und mindestens einem persönlichen Treffen in E, bei dem der Angeklagte die von ihm angedachte Geschäftsbeziehung darlegte, war X8 gegen Zahlung einer Provision bereit, nicht auf normalem Weg zu vermittelnde Kreditkunden an ihn – den Angeklagten T – weiterzuleiten. Der Finanzierungsvermittler X8 stellte in der Folgezeit in einer Vielzahl von Fällen die Verbindung zu solchen Kunden her, die für das dargestellte Finanzierungsmodell geeignet erschienen. Hierzu gehörten auch die Eheleute C10 und C11.
129Durch notariellen Kaufvertrag vom 26.02.2007 erwarben die Eheleute C10 und C11 die Wohneinheit Nr. 12 in dem Mehrfamilienhaus in V zum Preis von 177.500 € von dem Verkäufer N11, der eine „Abgabe“ in Höhe von 95.500 € für sich beanspruchte. Zur Finanzierung des Kaufs hatten die Eheleute C10 und C11 Anfang des Jahres 2007 bei der H8 X ein Darlehen beantragt, das ihnen schließlich durch Vertrag vom 07.03.2007 in Höhe von 168.000 € gewährt wurde. Die Eheleute C10 und C11 erhielten ein „kick back“ in Höhe von 20.000 € in bar sowie eine Mietsubvention im Wert von ca. 13.500 €, die von der Firma G4 bezahlt wurden. Der H8 wurde im Rahmen der Kreditbeantragung eine vom Angeklagten T veränderte Selbstauskunft übersandt, der u.a. ein nicht vorhandenes „Grundvermögen einschließlich Sparguthaben“ in Höhe von 36.000 € zu entnehmen war. Außerdem veränderte der Angeklagte einen von den Eheleuten C10 und C11 überlassenen Kontoauszug so, das ein nicht existierendes Guthaben bzw. Eigenkapital in Höhe von 36.078,72 € ausgewiesen wurde. Diese Unterlagen reichte er über einen Finanzierungsvermittler bei der H8 ein. Aus einem Wertgutachten des Sachverständigen L10, dass im Rahmen der Zwangsversteigerung der Wohneinheit Nr. 4 in dem Objekt T8-Straße 00 in V am 21.07.2011 erstellt wurde (Az. 260 K 44/11 Amtsgericht Mainz), ergab sich ein Quadratmeterpreis von ca. 800 €, so dass sich bei einer Wohnungsgröße von 95,6 qm für die Wohneinheit 12 ein Wert von lediglich ca. 76.500 € errechnen ließ. Zugunsten der Angeklagten T und N ist die Kammer jedoch davon ausgegangen, dass die Wohnung im Jahr 2007 den Wert hatte, den der Verkäufer Müller als „Abgabe“ für sich beanspruchte. Der D3 ist dementsprechend – unter Berücksichtigung einer „Abgabe“ in Höhe von 95.500 € – ein Schaden in Höhe von 72.500 € entstanden.
130Die Erwerbsnebenkosten in Höhe von 10.650 € trug der Verkäufer. Der Firma G4 verblieb – nach Abzug des „kick back“ und aller an Zwischenvermittler zu zahlende Provisionen – ein Erlös in Höhe von 6.356,67 €.
131dd) Darlehensnehmerin O7 (Fall I. 8. der Anklage)
132Der Angeklagte T erhielt über den bereits erwähnten Finanzvermittler X8 Kontakt zu der Kundin O7. X8 konnte der Kundin wegen ihrer hohen Schulden keine weiteren Kredite mehr vermitteln und leitete sie daher an den Angeklagten weiter. Der Angeklagte bot ihr mit Erfolg die Beschaffung von Liquidität über den Kauf von Immobilien an.
133Durch notariellen Kaufvertrag vom 15.06.2007 erwarb die Kundin O7 die Wohneinheit Nr. 4 in dem Mehrfamilienhaus in V zum Preis von 177.000 € von dem Verkäufer N11, der eine „Abgabe“ in Höhe von 112.800 € für sich beanspruchte. Zur Finanzierung des Kaufs hatte die Kundin O7 Mitte des Jahres 2007 bei der X2 ein Darlehen beantragt, das ihr schließlich durch Vertrag vom 05.07.2007 in Höhe von 180.000 € gewährt wurde. Die Kundin O7 erhielt ein „kick back“ in Höhe von 20.000 € in bar sowie eine Mietsubvention im Wert von 8.500 €, die von der Firma G4 bezahlt wurden. Der X2 wurde im Rahmen der Kreditbeantragung eine vom Angeklagten T veränderte Selbstauskunft übersandt, der u.a. nicht vorhandenes „Grundvermögen einschließlich Sparguthaben“ in Höhe von insgesamt 38.500 € zu entnehmen war. Außerdem verminderte der Angeklagte die Summe der Verbindlichkeiten der Kundin um ca. 21.000 € und veränderte einen von ihr überlassenen Kontoauszug so, dass ein nicht existierendes Guthaben bzw. Eigenkapital in Höhe von 32.594,39 € ausgewiesen wurde. Diese Unterlagen reichte er über einen Finanzierungsvermittler bei der X2 ein. Das Darlehen wurde wegen Zahlungsverzuges gekündigt. Ein im Rahmen der Zwangsversteigerung (Az. 260 K 44/11 Amtsgericht Mainz) eingeholtes Wertgutachten des Sachverständigen L10 vom 21.07.2011 ergab einen Verkehrswert in Höhe von lediglich 90.000 €. Zugunsten der Angeklagten T und N ist die Kammer jedoch davon ausgegangen, dass die Wohneinheit Nr. 4 im Jahr 2007 den Wert hatte, den der Verkäufer N11 als „Abgabe“ für sich beanspruchte. Der X2 ist dementsprechend – unter Berücksichtigung einer „Abgabe“ in Höhe von 112.800 € – ein Schaden in Höhe von 67.200 € entstanden.
134Die Erwerbsnebenkosten in Höhe von 11.000 € trug der Verkäufer. Der Firma G4 verblieb – nach Abzug des „kick back“ und aller an Zwischenvermittler zu zahlende Provisionen – ein Erlös in Höhe von 4.910 €.
135ee) Darlehensnehmer S3 (Fall I. 14. der Anklage)
136Der Angeklagte T erhielt über den Finanzvermittler X8 Kontakt zu dem Kunden S3. X8 konnte dem Kunden, der einen Kreditwunsch in Höhe von 30.000 € hatte, wegen dessen hoher Schulden keinen weiteren Kredit vermitteln und leitete ihn daher an den Angeklagten weiter. Der Angeklagte bot ihm mit Erfolg die Beschaffung von Liquidität über den Kauf von Immobilien an.
137Durch notariellen Kaufvertrag erwarb der Kunde S3 daraufhin die Wohneinheit Nr. 2 in dem Mehrfamilienhaus in V zum Preis von 215.500 € von dem Verkäufer N11, der eine „Abgabe“ in Höhe von 112.000 € für sich beanspruchte. Zur Finanzierung des Kaufs hatte der Kunde S3 Anfang des Jahres 2007 bei der E5 ein Darlehen beantragt, das ihm schließlich durch Vertrag vom 30.03./04.04.2007 in Höhe von 184.000 € nominal gewährt wurde. Der Kunde S3 erhielt ein „kick back“ in Höhe von 5.000 € in bar, und es wurde eine Altverbindlichkeit bei der Q2 in Höhe von 17.500 € abgelöst. Beides wurde von der Firma G4 bezahlt. Der E5 wurde im Rahmen der Kreditbeantragung eine vom Angeklagten T veränderte Selbstauskunft übersandt, der nicht vorhandenes „Grundvermögen einschließlich Sparguthaben“ in Höhe von insgesamt 26.000 € zu entnehmen war. Außerdem veränderte der Angeklagte einen von dem Kunden S3 überlassenen Kontoauszug so, dass ein nicht existierendes Guthaben bzw. Eigenkapital in Höhe von 24.157,53 € ausgewiesen wurde. Diese Unterlagen reichte er über einen Finanzierungsvermittler bei der E5 ein. Aus einem Wertgutachten des Sachverständigen L10, das im Rahmen der Zwangsversteigerung der Wohneinheit Nr. 4 am 21.07.2011 erstellt wurde (Az. 260 K 44/11 Amtsgericht Mainz), ergab sich für diese Wohneinheit 4, deren Größe in etwa der Wohneinheit 2 entsprach, ein Verkehrswert in Höhe von 90.000 €. Zugunsten der Angeklagten T und N ist die Kammer jedoch davon ausgegangen, dass die Wohneinheit Nr. 2 im Jahr 2007 den Wert hatte, den der Verkäufer N11 als „Ablöse“ für sich beanspruchte. Der E5 ist dementsprechend – unter Berücksichtigung einer „Abgabe“ in Höhe von 112.000 € – ein Schaden in Höhe von 72.000 € entstanden.
138Die Erwerbsnebenkosten in Höhe von 11.220 € trug der Verkäufer. Der Firma G4 verblieb – nach Abzug des „kick back“ und aller an Zwischenvermittler zu zahlende Provisionen – ein Erlös in Höhe von mindestens 8.113,60 €.
139c) Versuchter Betrug gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23 StGB in sieben Fällen
140Neben den zuvor dargestellten Finanzierungs- und Immobilienvermittlungen vollzog der Angeklagte T weitere Vermittlungsgeschäfte in M4. Auch hier veranlasste er die jeweiligen Banken durch die Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit der Käufer zur Bewilligung und Auszahlung der Darlehen. Die hierzu erforderlichen Finanzierungsunterlagen „T4te“ der Angeklagte T auf die beschriebene Art und Weise, indem er Kontoauszüge und Selbstauskünfte manipulierte. Die veränderten Bonitätsunterlagen reichte er wie gewohnt über Finanzierungsvermittler bei unterschiedlichen Kreditinstituten ein.
141Als Verkäufer der Immobilien in M4 traten wechselnde Gesellschaften auf, hinter denen in der Regel der insofern Verantwortliche M5 stand. Diesen Kontakt hatte der Angeklagte über seinen Finanzierungspartner, den Finanzierungsvermittler H9, hergestellt, der neben den Finanzierungen auch die benötigten Eigentumswohnungen anbot. Sobald der Angeklagte die Unterlagen eines Kunden an den Vermittler H9 weitergeleitet hatte, legte dieser in Absprache mit dem Angeklagten und dem Eigentümer der Immobilie und unter Berücksichtigung des Einkommens des Kunden die Eigentumswohnung fest, die für die Finanzierung in Frage kam. Den Kaufpreis der Immobilie bestimmte M5. Auf dieser Basis wurde schließlich unter Einschaltung des Vermittlers H9 auch die Höhe des zu beantragenden Darlehens festgesetzt.
142Daneben stellte H9 auch die Kontakte zu den Banken oder zu weiteren Vermittlern her, die ihrerseits die Kontakte zu den Banken herbeiführten. In den Fällen, in denen die Finanzierung der Immobilien über die E5 abgewickelt wurde, lief der Kontakt direkt über H9, in den anderen Fällen über weitere zwischengeschaltete Vermittler, die allesamt über Provisionen an dem Geschäft beteiligt werden wollten.
143Der Angeklagte T kannte auch in diesen Fällen die wahren finanziellen Verhältnisse der Kreditnehmer und wusste, dass diese aufgrund ihrer schlechten Bonität möglicherweise nicht in der Lage sein würden, die Kredite dauerhaft zu bedienen. Außerdem war ihm - schon aufgrund der parallelen Vorgehensweise und der hohen Provisionszahlungen - auch bei den Vermittlungsgeschäften in M4 klar, dass die von den „Bauträgern“ bereitgestellten Immobilien weit weniger Wert waren als die für ihre Finanzierung gewährten Darlehensbeträge. Nach seiner Vorstellung lag der wahre Wert der Immobilien also jeweils deutlich sowohl unter dem Kaufpreis als auch der Finanzierungssumme. Vor diesem Hintergrund war ihm weiterhin bewusst, dass den Banken im Falle der Nichterfüllung der Darlehensverträge und der daraus resultierenden Kündigung der Verträge ein Schaden entstehen würde. Dies nahm er hin, da es ihm auf die Auszahlung der Darlehen ankam, ohne die er die Provisionen für die Firma G4 nicht realisieren konnte. Über diese Provisionszahlungen wollte er sich zu Lasten der finanzierenden Banken bereichern und sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen. Ob ein Schaden auch bei den Immobilienvermittlungen in M4 entstanden ist, hat die Kammer allerdings mangels entsprechender Wertgutachten nicht feststellen können. Sie ist deshalb zugunsten des Angeklagten in den nachfolgenden Fällen nur von einem Betrugsversuch gem. §§ 263 Abs. 2, 22 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB ausgegangen:
144aa) Darlehensnehmer Q6 und Q7 (Fall I. 10. der Anklage)
145Den Kontakt zu den Eheleuten Q6 und Q7 stellte der Angeklagte auf die beschriebene Art und Weise über den Vermittler X8 her. Die Eheleute Q6 und Q7 waren mit einem Kreditwunsch in Höhe von 45.000 € an X8 herangetreten, der sie vor dem Hintergrund bestehender Altverbindlichkeiten in Höhe von über 36.000 € an den Angeklagten T weiterleitete. Ursprüngliches Ziel der Eheleute Q6 und Q7 war eine Umschuldung unter Reduzierung der monatlichen Belastung, allerdings ohne den Kauf einer Immobilie. Nachdem die Kreditvermittlung über den Finanzierungsvermittler X8 gescheitert war, stimmten sie jedoch dem „Liquiditätsbeschaffungsmodell“ des Angeklagten T zu.
146Durch zwei notarielle Kaufverträge vom 03.05.2007 erwarben sie über die O8 von der Firma X9 die Eigentumswohnung Nr. 7 in dem Mehrfamilienhaus U3-straße 0 in M4 zum Preis von 117.000 € und von der Firma N12 die Eigentumswohnung Nr. 4 in dem Mehrfamilienhaus L11-Straße 00 zum Preis von 37.000 €. Zur Finanzierung des Kaufs hatten sie Anfang des Jahres 2007 bei der E5 ein Darlehen beantragt, das ihnen schließlich durch Vertrag vom 19.04.2007 in Höhe von insgesamt 155.600 € nominal gewährt wurde. Aus dem „kick back“ der Eheleute Q6 und Q7 wurde deren Konsumentendarlehen bei der H10 abgelöst, das noch in Höhe von 24.471,71 € valutierte. Der H8 wurde im Rahmen der Kreditbeantragung eine vom Angeklagten T präparierte Selbstauskunft übersandt, in der dieser den Wert der eigengenutzten Immobile nach oben verändert und ein nicht vorhandenes Sparguthaben in Höhe von 22.000 € eingetragen hatte. Außerdem veränderte der Angeklagte einen von den Eheleuten Q6 und Q7 überlassenen Kontoauszug so, dass ein nicht existierendes Guthaben bzw. Eigenkapital in Höhe von 46.029,91 € ausgewiesen wurde. Diese Unterlagen reichte er über den Finanzvermittler H9 bei der E5 ein.
147Die Kaufnebenkosten in Höhe von 7.700 € wurden von den Verkäuferinnen übernommen. Die Firma G4 erhielt eine Provision in Höhe von 20 % der Finanzierungssumme. Nach Abzug aller an Zwischenvermittler zu zahlende Provisionen verblieb ein Erlös in Höhe von 3.266 €.
148bb) Darlehensnehmerin O7 (Fall I. 9. der Anklage)
149Die Kundin O7, die auch die Wohneinheit Nr. 4 in dem Mehrfamilienhaus in V gekauft hatte, erwarb vor dem Hintergrund ihrer schlechten finanziellen Lage zusätzlich durch notariellen Kaufvertrag vom 12.05.2007 von der Firma N13 die Eigentumswohnungen Nr. 1 und 3 in dem Mehrfamilienhaus N14-straße 0 in M4 zum Preis von insgesamt 161.000 €. Zur Finanzierung des Kaufs hatte sie Mitte des Jahres 2007 bei der E5 ein Darlehen beantragt, das ihr schließlich durch Vertrag vom 12.05.2007 in Höhe von 161.810 € (inklusive Bearbeitungsgebühr) gewährt wurde. Aus dem „kick back“ der Kundin O7 wurden deren Altverbindlichkeiten in Höhe von 16.928,20 € bei der F3 und in Höhe von 17.300 € bei der von F2 abgelöst. Der E5 wurden im Rahmen der Kreditbeantragung vom Angeklagten T dieselben manipulierten Unterlagen eingereicht, die auch bei der Finanzierung der Immobilie in V Verwendung fanden, so dass insoweit auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden kann. Die Unterlagen ließ der Angeklagte über den Finanzvermittler H9 bei der E5 einreichen.
150Die Kaufnebenkosten in Höhe von 8.855 € wurden von der Verkäuferin übernommen. Die Firma G4 erhielt eine Provision in Höhe von 23 % der Finanzierungssumme. Nach Abzug aller an Zwischenvermittler zu zahlende Provisionen verblieb ein Erlös in Höhe von 1.572 €.
151cc) Darlehensnehmer L12 und L13 (Fall I. 12. der Anklage)
152Den Kontakt zu den Eheleuten L12 und L13 stellte der Angeklagte auf die beschriebene Art und Weise über den Vermittler X8 her. Die Eheleute L12 und L13 waren mit einem Kreditwunsch in Höhe von 65.000 € an X8 herangetreten, der sie vor dem Hintergrund bestehender Altverbindlichkeiten in Höhe von über 51.000 € an den Angeklagten T weiterleitete.
153Durch notariellen Kaufvertrag vom 06.06.2007 erwarben sie von der Firma N13 die Eigentumswohnungen Nr. 7 und 8 in dem Mehrfamilienhaus M6-straße 00 in M4 zum Preis von insgesamt 147.000 €. Zur Finanzierung des Kaufs hatten sie Mitte des Jahres 2007 bei der E5 ein Darlehen beantragt, das ihnen schließlich durch Vertrag vom 02.06.2007 in Höhe von insgesamt 165.950 € gewährt wurde. Die Höhe des Kredites resultierte aus dem Umstand, dass zwei Altdarlehen der Eheleute L12 und L13 bei der O8 in Höhe von insgesamt ca. 20.000 € von der E5 mitfinanziert, d.h. von der E5 übernommen wurden.
154Aus dem „kick back“ der Eheleute L12 und L13 wurden weitere Altverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt gut 30.000 € bei der D4 und der O8 abgelöst. Der E5 wurde im Rahmen der Kreditbeantragung eine vom Angeklagten T präparierte Selbstauskunft übersandt, in der dieser den Wert der eigengenutzten Immobile nach oben verändert und ein nicht vorhandenes Sparguthaben der L13 in Höhe von 31.000 € eingetragen hatte. Außerdem veränderte der Angeklagte einen von den Eheleuten L1 und L13 überlassenen Kontoauszug so, dass ein nicht existierendes Guthaben bzw. Eigenkapital in Höhe von 45.941,15 € ausgewiesen wurde. Diese Unterlagen reichte er über den Finanzvermittler H9 bei der E5 ein.
155Die Erwerbsnebenkosten in Höhe von 8.085 € wurden von der Verkäuferin übernommen. Nach Abzug aller an Zwischenvermittler zu zahlende Provisionen verblieb der Firma G4 ein Erlös in Höhe von 6.112 €.
156dd) Darlehensnehmer C12 und C13 (Fall I. 3. der Anklage)
157Den Kontakt zu den Eheleuten C12 und C13 stellte der Angeklagte auf die beschriebene Art und Weise über den Vermittler X8 her. Die Eheleute C12 und C13 waren mit einem Kreditwunsch in Höhe von 50.000 € an X8 herangetreten, der sie vor dem Hintergrund bestehender Altverbindlichkeiten in Höhe von über 50.000 € an den Angeklagten T weiterleitete.
158Durch notariellen Kaufvertrag vom 25.06.2007 erwarben sie von der Firma N13 die Eigentumswohnungen Nr. 1 und 5 in dem Mehrfamilienhaus M6-straße 00 in M4 zum Preis von insgesamt 138.000 €. Zur Finanzierung des Kaufs hatten sie Mitte des Jahres 2007 bei der E5 ein Darlehen beantragt, das ihnen schließlich durch Vertrag vom 14.06.2007 in Höhe von 150.660 € nominal gewährt wurde. Die Höhe des Kredites resultierte aus dem Umstand, dass ein Teil der Altverbindlichkeiten der Eheleute C12 undC13 in Höhe von ca. 12.000 €, der aus einem Konsumentenkredit bei der W resultierte, von der E5 mitfinanziert, d.h. von der E5 übernommen wurde. Aus dem „kick back“ der Eheleute C12 und C13 wurden die bereits erwähnten Altverbindlichkeiten in Höhe von 19.650 € bei der E7 und in Höhe von 9.614 € bei der G7 abgelöst. Der E5 wurde im Rahmen der Kreditbeantragung eine vom Angeklagten T präparierte Selbstauskunft übersandt, in die dieser in Wahrheit nicht vorhandene Sparguthaben in Höhe von insgesamt 23.400 € (bezüglich C13) und 10.500 € (bezüglich C14) eingetragen hatte. Außerdem veränderte der Angeklagte zwei von den Eheleuten C12 und C13 überlassene Kontoauszüge so, dass nicht existierende Guthaben bzw. Eigenkapital in Höhe von 23.135,03 € (bezüglich C13) und 11.906,70 € (bezüglich C12) ausgewiesen wurden. Diese Unterlagen reichte er über den Finanzvermittler H9 bei der E5 ein.
159Die Kaufnebenkosten in Höhe von 6.900 € wurden von der Verkäuferin übernommen. Die Firma G4 erhielt eine Provision in Höhe von knapp 30% der Finanzierungssumme. Nach Abzug aller an Zwischenvermittler zu zahlende Provisionen verblieb ein Erlös in Höhe von 9.171 €.
160ee) Darlehensnehmer S4 (Fall I. 15. der Anklage)
161Über einen Bekannten nahm der Kunde Rühle Kontakt zum Angeklagten T auf. In einem oder mehreren Gesprächen einigten sie sich auf die Ablösung bestehender Altverbindlichkeiten durch den Ankauf von zwei Eigentumswohnungen.
162Im August 2007 erwarb der Kunde S4 daraufhin von der Firma N13 die Eigentumswohnungen Nr. 9 und 10 in dem Mehrfamilienhaus N14-straße 0 in M4 zum Preis von insgesamt 155.000 €, wobei 76.500 € auf die Wohneinheit Nr. 9 und 78.500 € auf die Wohneinheit Nr. 10 entfielen. Zur Finanzierung des Kaufs hatte er Mitte des Jahres 2007 bei der H8 zwei Darlehen beantragt, die ihm schließlich jeweils durch Vertrag vom 20.08.2007 in Höhe von 76.500 € (Wohneinheit Nr. 9) und 70.500 € (Wohneinheit Nr. 10) gewährt wurden (insgesamt 147.000 €). Aus dem „kick back“ des Kunden S4 wurden dessen Altverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt gut 30.000 € abgelöst. Der H8 wurde im Rahmen der Kreditbeantragungen eine vom Angeklagten T präparierte Selbstauskunft übersandt, in der dieser u.a. ein in Wahrheit nicht vorhandenes Sparguthaben in Höhe von 27.500 € eingetragen hatte. Außerdem veränderte der Angeklagte einen von S4 überlassenen Kontoauszug so, dass ein nicht existierendes Guthaben bzw. Eigenkapital in Höhe von 31.969,48 € ausgewiesen wurde. Diese Unterlagen reichte er über den Finanzvermittler N15 bei der H8 ein.
163Die Kaufnebenkosten in Höhe von 7.755 € wurden von den Verkäufern übernommen. Die Firma G4 erhielt eine Provision in Höhe von 23 % der Finanzierungssumme. Nach Abzug aller an Zwischenvermittler zu zahlende Provisionen verblieb ein Erlös in Höhe von 1.152 €.
164ff) Darlehensnehmer B5 und B6 (Fall I. 1. der Anklage)
165Den Kontakt zu den Eheleuten B5 und B6 stellte der Angeklagte auf die beschriebene Art und Weise über den Vermittler X8 her. Die Eheleute B5 und B6 hatten einen Kredit bei der D4 in Höhe von 16.500 €, den sie ablösen wollten, und benötigten zusätzlich Geld für den Umbau ihrer selbstgenutzten Immobilie.
166Durch notariellen Kaufvertrag vom 17.12.2007 erwarben sie von der Firma H11 die Eigentumswohnung Nr. 5 in dem Mehrfamilienhaus I7-straße 00 in M4 zum Preis von 145.710 €. Zur Finanzierung des Kaufs hatten sie Ende des Jahres 2007 bei der H8 ein Darlehen beantragt, das ihnen schließlich – unter Einschluss der mitfinanzierten Kaufnebenkosten – durch Vertrag vom 08.10.2007 in Höhe von 153.000 € gewährt wurde. Die Eheleute B5 und B6 erhielten ein „kick back“ in Höhe von ca. 7.000 €, das zur (Teil-) Ablösung des bereits erwähnten Konsumentenkredites diente. Der H8 wurde im Rahmen der Kreditbeantragung eine vom Angeklagten T präparierte Selbstauskunft übersandt, in der dieser den Wert der eigengenutzten Immobile nach oben verändert und ein nicht vorhandenes Sparguthaben in Höhe von 31.000 € eingetragen hatte. Außerdem veränderte der Angeklagte einen von den Eheleuten B5 und B6 überlassenen Kontoauszug so, dass ein nicht existierendes Guthaben bzw. Eigenkapital in Höhe von 32.736,25 € ausgewiesen wurde. Diese Unterlagen reichte er über den Finanzvermittler H9r bei der H8 ein.
167Die Firma G4 erhielt eine Provision in Höhe von 30% der Finanzierungssumme. Nach Abzug aller an Zwischenvermittler zu zahlende Provisionen verblieb ein Erlös in Höhe von 13.713 €.
168gg) Darlehensnehmer C14 und C15 (Fall I. 2. der Anklage)
169Über einen Bekannten nahmen die Eheleute C14 Und C15 Kontakt zum Angeklagten T auf, da sie beabsichtigten, bestehende Kredite bei der T9 und der S5 umzuschulden. In einem oder mehreren Gesprächen vereinbarte der Angeklagte mit den Eheleuten C14 und C15 das von ihm betriebene Modell der Ablösung von Altverbindlichkeiten durch den Ankauf einer Immobilie.
170Daraufhin erwarben sie durch notariellen Kaufvertrag vom 10.12.2007 von der Firma H11 die Eigentumswohnung Nr. 2 in dem Mehrfamilienhaus I7-straße 00 in M4 zum Preis von 139.000 €. Zur Finanzierung des Kaufs hatten sie Ende des Jahres 2007 bei der T10 ein Darlehen beantragt, das ihnen schließlich durch Vertrag vom 16.11.2007 in Höhe von 139.000 € gewährt wurde. Aus dem „kick back“ der Eheleute Bauer wurden die bereits erwähnten Altverbindlichkeiten in Höhe von 16.300 € bei der T10 und in Höhe von 7.000 € bei der S5 abgelöst. Der T10 wurde im Rahmen der Kreditbeantragung eine vom Angeklagten T präparierte Selbstauskunft übersandt, in der er u.a. das Sparvermögen der Eheleute C14 und C15 wahrheitswidrig von 3.000 € auf 30.000 € erhöhte und in Wahrheit nicht vorhandene Vermögenswerte in Form von Wertpapieren (540 €) und Titeln (13.500 €) angab. Außerdem veränderte er einen von den Eheleuten C14 und C15 überlassenen Kontoauszug so, dass ein in Wahrheit in dieser Höhe nicht existierendes Guthaben bzw. Eigenkapital in Höhe von 32.199,10 € sowie ein um 6.000 € höherer Dispositionsrahmen ausgewiesen wurden. Diese Unterlagen reichte er über den Finanzvermittler H9 bei der T10 ein.
171Die Erwerbsnebenkosten in Höhe von 7.645 € wurden von der Verkäuferin übernommen. Nach Abzug aller an Zwischenvermittler zu zahlende Provisionen verblieb der Firma G4 ein Erlös in Höhe von 3.619 €.
172d) Abtrennung und Einstellungen gem. § 154 StPO
173Hinsichtlich des Angeklagten T hat die Kammer die unter den Ziffern I. 16. und I. 17. angeklagten Sachverhaltskomplexe abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 33 KLs 4/12 fortgeführt, da zur abschließenden Beurteilung des Falles erforderliche Wertgutachten noch nicht vorlagen. Hinsichtlich der Anklagepunkte I. 11., I. 13. sowie I. 18. bis I. 22. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 01.03.2010 hat die Kammer das Verfahren gegen den Angeklagten T auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO im Hinblick auf die übrigen Tatvorwürfe eingestellt.
1743.
175Die Tat der Angeklagten N (Beihilfe zum Betrug gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 27 StGB)
176Wie bereits erwähnt gründete die Angeklagte N Ende des Jahres 2005 die Firma G4 mit Sitz in E. Im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Einzelfirma förderte sie aktiv die Haupttaten des Angeklagten T und leistete diesem bei dessen Taten Hilfe.
177Spätestens seit dem Jahr 2006 wusste sie, dass die Kunden der Firma G4 eine Eigenprovision erhielten und zwischen dem finanzierten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der Immobilien ein erheblicher Unterschied bestand. Sie hielt es im Jahr 2006 dementsprechend zumindest für möglich, dass den Banken ein Schaden entstand. Ab dem Jahr 2007 war ihr bewusst, dass ein solcher Schaden entstehen würde, wenn die finanziell angeschlagenen Kunden ihren Kreditverpflichtungen nicht mehr nachkommen konnten. Die entsprechenden Kenntnisse hatte sie von dem Mitangeklagten T sukzessive vermittelt bekommen und im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Firma G4 erlangt.
178In Kenntnis dieser Umstände und obwohl sie es zudem zumindest für möglich hielt, dass der Mitangeklagte T auch geschönte Bonitätsunterlagen einreichte, unterstützte sie dessen Handlungen fortlaufend durch ihre Hilfsdienste im „back-office“. Hierzu gehörten u.a. die Entgegennahme von Telefonaten, das Erstellen von Schreiben an Kunden, Vermittler und Verkäufer nach Diktat des Angeklagten T sowie die Erstellung von Rechnungen.
179Auch der Angeklagten N kam es auf die Gewährung der Darlehen an, ohne die eine Auszahlung der Provisionen für die Firma G4 nicht realisiert werden konnte. Über die Provisionszahlungen wollte sie sich – über die gemeinsame Lebensführung mit dem Angeklagten T – zu Lasten der finanzierenden Banken ein regelmäßiges Einkommen und eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB).
180B. Beweiswürdigung und Rechtliche Würdigung
181Die Feststellungen beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten, die den Tathergang in der Hauptverhandlung in dem dargestellten Umfang eingeräumt haben, sowie auf den weiteren Beweisen, die nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls – auf das Bezug genommen wird – erhoben worden sind. Hierzu gehören insbesondere die in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Geständnisse der Angeklagten, da sie durch den Inhalt der Urkunden gestützt und belegt werden.
182Die Angeklagten haben das Geständnis abgelegt, ohne dass es verfahrensbeendende Absprachen i.S.d. §§ 202a, 212, 257b, 257c StPO gegeben hätte.
183Nach den getroffenen Feststellungen haben sie sich demnach wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.
184C. Strafzumessung
185I. Strafrahmen
186Die Kammer ist hinsichtlich der vollendeten Betrugstaten des Angeklagten T von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen, der von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht. In den Fällen, in denen es beim Versuch geblieben ist, ist die Kammer jeweils gem. §§ 22, 23, 49 StGB von dem gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 103 f.), der von Geldstrafe bis zu 7 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe reicht. Die Indizwirkung des verwirkten Regelbeispiels (Gewerbsmäßigkeit) ist in keinem der Fälle durch den geringeren Unrechtsgehalt der nur versuchten Taten und / oder die anwendbaren Strafzumessungsfaktoren entkräftet worden, da keine strafmildernden Umstände vorliegen, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erschiene (vgl. BGH wistra 2009, 272). Die Würdigung und Abwägung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsfaktoren bestätigt vielmehr in jedem Einzelfall das Vorliegen eines besonders schweren Falles.
187Hinsichtlich der Beihilfehandlung der Angeklagten N war von dem nach den §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB auszugehen, der von Geldstrafe bis zu 7 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe reicht. Die Kammer ist - unabhängig von der Gewichtung der Taten des Angeklagten T - nach Prüfung sämtlicher Tatumstände auch in der Person der Angeklagten N vom Vorliegen eines besonders schweren Falles i.S.d. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB (Gewerbsmäßigkeit) ausgegangen, da die Angeklagte beabsichtigte, einen Großteil ihres Lebensunterhalts durch die dargestellten Finanzierungsgeschäfte zu bestreiten. Die Indizwirkung des verwirkten Regelbeispiels ist auch in Bezug auf die Angeklagte N nicht durch die anwendbaren Strafzumessungsfaktoren derart entkräftet worden, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erschiene. Die Würdigung und Abwägung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsfaktoren bestätigt vielmehr das Vorliegen eines besonders schweren Falles.
188Bezüglich des Angeklagten O hat die Kammer in allen Fällen - trotz eines jeweils verwirkten Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 StGB - den Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrundegelegt, der von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren reicht. Denn beim Angeklagten O ist die Indizwirkung des Regelbeispiels in jedem Einzelfall in Anwendung des vertypten Milderungsgrundes des § 46b StGB sowie unter Berücksichtigung der sonstigen strafmildernden Umstände entkräftet worden, so dass ein Absehen von der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 StGB angemessen erschien. Eine weitere Milderung des danach verbleibenden Regelstrafrahmens unter erneuter Anwendung der §§ 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB und unter nochmaliger Berücksichtigung der Umstände, die zu einem Absehen von der Regelwirkung führten, schied gem. § 50 StGB aus (vgl. Fischer, a.a.O., § 46b Rn. 30a).
189Innerhalb der zuvor dargestellten Strafrahmen hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
190II. Konkrete Strafzumessung
191In besonders hohem Maße für die Angeklagten sprach zunächst deren umfassendes Geständnis. Die Kammer hatte den Eindruck, dass alle Geständnisse von Reue und Einsicht getragen und nicht taktisch bedingt waren. Die Angeklagten waren kooperativ, haben sich zu ihren Taten bekannt und waren bereit, Verantwortung für ihr Fehlverhalten zu übernehmen. Sie haben durch ihre Geständnisse dazu beigetragen, dass eine umfangreiche und schwierige Beweisaufnahme vermieden werden konnte.
192Hinsichtlich des Angeklagten O hat die Kammer darüber hinaus in Anwendung des § 46b StGB berücksichtigt, dass dieser das Geständnis von vornherein aus eigenem Antrieb abgelegt und bei der Aufklärung der Tatvorwürfe aktiv mitgewirkt hat. Er hat über den eigenen Tatbeitrag hinaus Angaben gemacht und dazu beigetragen, dass weitere Straftaten aufgedeckt werden konnten. Hierzu gehören u.a. die Taten der Mitangeklagten T und N. In diesem Zusammenhang hat die Kammer außerdem in ganz erheblichem Maße strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte O das Geständnis in Form einer Selbstanzeige abgelegt hat. Dies geschah zu einem Zeitpunkt, als es noch keinerlei Ermittlungen gab und der Angeklagte berechtigte Hoffnungen haben konnte, dass seine Taten unentdeckt bleiben würden.
193Für alle Angeklagten sprach außerdem, dass sie bisher nicht vorbestraft sind und bis zu den hier abgeurteilten Taten ein sozial angepasstes Leben geführt haben, ohne dass es zu negativen Auffälligkeiten gekommen wäre. Auch im Nachhinein sind bis zum Beginn der Hauptverhandlung keine neuen Straftaten bekannt geworden. Hinzu kommt, dass alle Angeklagten besonders haftempfindliche Erstverbüßer wären und bisher über keinerlei Hafterfahrung verfügen.
194Die Angeklagten, die alle aus ursprünglich gut situierten Verhältnissen stammen, haben zudem infolge der Taten hohe Schulden, die zu einem sozialen Abstieg geführt haben, der wegen der sehr schlechten wirtschaftlichen Gesamtlage der Angeklagten wohl auch noch andauern wird. Die Schulden und der Verlust der ehemals gehobenen gesellschaftlichen Stellung werden sie in ihrer weiteren Lebensführung einschränken. Auf diese Weise werden ihnen die Folgen ihres Fehlverhaltens weiter vor Augen geführt werden, was zu ihren Gunsten bei der Abwägung bedacht worden ist.
195Strafmildernd war in Bezug auf sämtliche Angeklagte weiterhin zu berücksichtigen, dass die Ausführung der Taten jeweils durch die oberflächliche Prüfung der Kreditanträge seitens der verantwortlichen Personen bei den diversen Banken erheblich begünstigt wurde. In keinem Einzelfall haben die zuständigen Bankmitarbeiter eine Objektbesichtigung veranlasst, und es sind keine eigenen Wertgutachten zu den einzelnen Eigentumswohnungen eingeholt worden. Stattdessen fand die Prüfung allein anhand der eingereichten Unterlagen statt, wobei – wie im Fall des Angeklagten O – noch nicht einmal grobe Fehler, wie das Einreichen von Fotos einer angeblichen Dachgeschosswohnung ohne entsprechende Dachschrägen, auffielen. Auf der anderen Seite war in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die Angeklagten und die eingeschalteten weiteren Finanzvermittler sich gezielt solche Geldinstitute für die Finanzierungen ausgesucht haben, von denen sie wussten, dass entsprechende Prüfungen nicht stattfinden würden.
196Zugunsten aller Angeklagten war schließlich in die Waagschale zu werfen, dass zwischen den Taten und dem Urteil ein langer Zeitraum liegt; hierdurch nimmt das Strafbedürfnis des Staates automatisch ab. Hinzu kommt, dass das vorliegende Strafverfahren nach Eingang der Anklage vom 01.03.2010 wegen vordringlicher anderer Strafsachen einige Wochen nicht gefördert werden konnte, ohne dass dies allerdings schon zu einer relevanten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung geführt hätte.
197Die Kammer hat darüber hinaus zugunsten der Angeklagten N berücksichtigt, dass sich diese im Tatzeitraum in einer sehr schwierigen persönlichen Lage befunden hat. Allein das erzwungene Ende der Tätigkeit in dem Familienbetrieb hat zur Gründung der Firma G4 geführt. Die Auseinandersetzung mit dem Vater und die plötzlich veränderten Lebens- und Zukunftspläne haben die Angeklagte stark belastet und geprägt. Sie war zum Zeitpunkt der Tatbegehung in erheblichem Umfang mit der Aufarbeitung dieser Problematik beschäftigt.
198Auch für den Angeklagten O sprach, dass er sich zum Zeitpunkt der Taten in einer familiären Ausnahmesituation befunden hat. Er wurde von Seiten seiner Ehefrau und deren Familie in erheblichem Maße psychisch und auch physisch unter Druck gesetzt. Anlass der Taten und beherrschendes Motiv war diese schwierige familiäre Lage. Denn der Angeklagte hat versucht, den Ansprüchen seiner Familie zu genügen und vor diesem Hintergrund einen Lebensstandard beibehalten, der angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hätte beibehalten werden dürfen. Dies hat zu einer dramatischen Verschlechterung der finanziellen Situation und infolgedessen zur Begehung der Taten geführt.
199In Bezug auf alle Angeklagte fanden strafschärfend in erster Linie der lange Tatzeitraum und der hohe Schaden Berücksichtigung, den sie bei den diversen Banken angerichtet haben. Letzteres allerdings in Bezug auf den Angeklagten O nur insoweit, als dieser Umstand nicht schon im Rahmen der Frage des Vorliegens eines besonders schweren Falles Berücksichtigung gefunden hat (Fall II 4. der Anklage).
200Gegen den Angeklagten O und vor allem gegen den Angeklagten T sprach außerdem die Vielzahl der Taten. Bezüglich des Angeklagten T kommt eine nicht unerhebliche kriminelle Energie hinzu, mit der er bei der Tatbegehung vorgegangen ist. Diese kommt nicht nur in der sorgfältigen Tatplanung zum Ausdruck, sondern vor allem in dem Umstand, dass der Angeklagte T in großem Umfang zum Zwecke der Täuschung Kopien von selbst hergestellten Collagen verwendet hat, um den Eindruck zu erwecken, die dargestellten Urkunden würden tatsächlich existieren. Auch wenn die Herstellung und Vorlage dieser Kopien aus rechtlichen Gründen in keinem Einzelfall eine Urkundenfälschung darstellt, war der Einsatz der Kopien als prägendes Tatmittel im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen.
201Vergleichbares gilt für die Angeklagte N in Bezug auf die Anzahl der Taten, die sie durch ihre Beihilfehandlung unterstützt hat. Hinsichtlich der Angeklagten N hat die Kammer außerdem strafschärfend berücksichtigt, dass es sich bei ihrer Unterstützungshandlung um eine eigennützige Beihilfe gehandelt hat.
202Innerhalb des jeweils zugrundegelegten Strafrahmens hat die Kammer bei der Festsetzung der konkreten Strafen die vorgenannten Gesichtspunkte erneut abgewogen und unter Berücksichtigung aller darüber hinaus für und gegen die Angeklagten T und O sprechenden Gesichtspunkte folgende Einzelstrafen festgesetzt:
203- Angeklagter T:
204-- Fall I. 1. der Anklage (Darlehensnehmer B5 und B6): 5 Monate;
205-- Fall I. 2. der Anklage (Darlehensnehmer C14 und C15): 2 Monate;
206-- Fall I. 3. der Anklage (Darlehensnehmer C12 und C13): 4 Monate;
207-- Fall I. 4. der Anklage (Darlehensnehmer C10 und C11): 10 Monate;
208-- Fall I. 5. der Anklage (Darlehensnehmer C8 und C9): 6 Monate;
209-- Fall I. 6. der Anklage (Darlehensnehmer J und J2): 8 Monate;
210-- Fall I. 7. der Anklage (Darlehensnehmer J und J2): 7 Monate;
211-- Fall I. 8. der Anklage (Darlehensnehmer O7): 9 Monate;
212-- Fall I. 9. der Anklage (Darlehensnehmer O7): 2 Monate;
213-- Fall I. 10. der Anklage (Darlehensnehmer Q6 und Q7): 2 Monate;
214-- Fall I. 12. der Anklage (Darlehensnehmer L12 und L13): 3 Monate;
215-- Fall I. 14. der Anklage (Darlehensnehmer S3): 10 Monate;
216-- Fall I. 15. der Anklage (Darlehensnehmer S4): 2 Monate.
217Die Kammer hielt wegen der besonderen Umstände der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten T die Verhängung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten zur Einwirkung auf den Angeklagten jeweils für unerlässlich (§ 47 StGB).
218- Angeklagter O:
219-- Fall II. 2. der Anklage (Objekt N6): 10 Monate;
220-- Fall II. 3. der Anklage (Objekt X6): 11 Monate;
221-- Fall II. 4. der Anklage (Objekt E4): 12 Monate.
222Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagten T und O sprechenden Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehalts der einzelnen Taten sowie der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten hat die Kammer hinsichtlich der beiden Angeklagten unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 10 Monaten (Angeklagter T) bzw. 12 Monaten (Angeklagter O) bezüglich des Angeklagten T eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2232 Jahren
224und bezüglich des Angeklagten O eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2251 Jahr und 2 Monaten
226gebildet.
227Bei der Bildung der Gesamtstrafen hat die Kammer weiterhin strafmildernd berücksichtigt, dass es sich zwar jeweils um mehrere Taten handelt, zwischen denen jedoch ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang bestand.
228Schließlich hielt die Kammer hinsichtlich der Angeklagten N unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungsgesichtspunkte und aller darüber hinaus für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von
2299 Monaten
230für tat- und schuldangemessen.
231Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen konnte jeweils gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer ist der Auffassung, dass sich die Angeklagten allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werden (§ 56 Abs. 1 StGB). Darüber hinaus ergibt eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Angeklagten T und O, dass hier Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die es jeweils rechtfertigen, die Vollstreckung der über einem Jahr liegenden Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (§ 56 Abs. 2 StGB). Ausschlaggebend für die Kammer waren in diesem Zusammenhang in erster Linie die umfassenden und reumütigen Geständnisse. Dies gilt vor allem für den Angeklagten O. Hinzu kommt, dass die Angeklagten bisher unbestraft waren und ein sozial angepasstes Leben geführt haben.
232D. Kostenentscheidung
233Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, Abs. 4 StPO.
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