Urteil vom Landgericht Dortmund - 25 O 519/11

Tenor

Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 3 Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, untersagt, für Bankgeschäfte mit privaten Kunden die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Entgeltklausel zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:

"Bearbeitungsentgelt                             einmalig 1%".

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00€ vorläufig vollstreckbar.


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