Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 O 7/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger macht gegen den Beklagten vertragliche und deliktische Schmerzensgeldansprüche wegen vermeintlich fehlerhafter Behandlung in dem Zeitraum von Januar 2003 bis April 2008 geltend.
3Der Kläger befand sich seit dem 12.06.1990 in der Behandlung des Beklagten. Der Kläger ist starker Raucher, was dem Beklagten auch bekannt war.
4In den Jahren 1997 und 1998 stellte der Kläger sich zweimal beim Beklagten vor. Am 18.12.1997 diagnostizierte der Kläger beim Beklagten eine Entzündung des Kehlkopfes sowie der Stirnhöhlen.
5Im Anschluss daran stellte sich im Jahr 2000 erneut beim Beklagten vor. Anlass der ersten beiden Besuche im Jahr 2000 waren Probleme des Klägers mit den Ohren. Der Beklagte diagnostizierte eine Außenohrenentzündung sowie ein Verschluss des äußeren Gehörgangs durch einen Pfropf sowie einen Tinnitus. Am 12.09.2000 diagnostizierte der Beklagte erneut eine Kehlkopfentzündung. Dieselbe Diagnose ist auch am 20.03.2002 neben einer Außenohrenentzündung dokumentiert.
6Nach dem Termin im März 2002 wurde der Kläger beim Beklagten am 27.01.2003 vorstellig, wo der Beklagte erneut eine Kehlkopfentzündung diagnostizierte. Dieselbe Diagnose stellte der Beklagte am 10.06.2003. Am 27.06.2003 findet sich sodann der Vermerk in den Krankenunterlagen "gegebenenfalls MLS". Am 27.01.2003 und am 27.06.2003 verordnete der Beklagte dem Kläger auch das Medikament Locabiosol.
7Im Jahr 2003 begegneten sich die Parteien weiterhin anlässlich einer Taxifahrt des Beklagten mit dem Kläger. Anlässlich dieser Taxifahrt fragte der Kläger den Beklagten, ob seine Heiserkeit möglicherweise mit der Klimaanlage des Autos zusammenhängen könne. Der Beklagte forderte den Kläger auf, sich bei erneuter Heiserkeit bei ihm vorzustellen.
8Im Jahr 2004 erfolgten weitere Vorstellungen des Klägers beim Beklagten. In diesem Jahr sind in den Krankenunterlangen des Beklagten ausschließlich Probleme mit den Ohren dokumentiert. So findet sich zweimal ein Hinweis auf eine Außenohrenentzündung.
9In den Jahren 2005 und 2006 stellte der Kläger sich nicht beim Beklagten vor.
10Erst am 25.01.2007 erfolgte eine erneute Vorstellung des Klägers beim Beklagten. Im Rahmen dieses Termins diagnostizierte der Beklagte beim Kläger erneut eine Kehlkopfentzündung. Dieselbe Diagnose stellte der Beklagte beim Kläger am 12.02.2007. An diesem Tag ist ferner die Diagnose einer Lymphknotenschwellung vermerkt.
11Im Anschluss an dem Termin im Februar 2007 begab sich der Kläger am 24.01.2008 in die Behandlung des Beklagten. Der Beklagte diagnostizierte erneut eine Kehlkopfentzündung und verordnete dem Beklagten ein Antibiotikum. Am 13.02.2008 diagnostizierte der Beklagte eine Entzündung der Kieferhöhlen. Die nächste Vorstellung des Klägers beim Beklagten erfolgte am 20.02.2008. Der Inhalt des an diesem Tag zwischen den Parteien geführten Gesprächs ist streitig. In den Krankenunterlangen des Beklagten befindet sich unter der Rubrik Befund der Vermerk "Vorstellung HNO Klinik zur MLS".
12Am 11.03.2008 stellte der Beklagte dem Kläger eine Überweisung an das T-Hospital in E aus. Eine Diagnose oder ein Befund sind in den Krankenunterlagen nicht vermerkt.
13In der gesamten Dokumentation des Beklagten, die bis zum ersten Behandlungstermin zurückreicht, sind weder anamnestische Angaben des Beklagten, noch die durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnisse beschrieben. Die Dokumentation enthält lediglich Angaben zu den gestellten Diagnosen, zu den verschriebenen Medikamenten sowie zu den ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Daneben sind Leistungsziffern für die Abrechnung bei der Krankenkasse vermerkt.
14Der Kläger stellte sich am 25.03.2008 zur MLS im T-Krankenhaus vor. Dort gab der Kläger an, dass er vor einem Jahr schon einmal eine Dysphonie gehabt habe, die sich unter Antibiose deutlich gebessert habe. Jetzt leide er seit Januar 2007 durchgehend an Heiserkeit. Bei der an diesem Tag durch das T-Hospital durchgeführten Laryngoskopie zeigten sich die Stimmbänder beidseits gerötet, das linke Stimmband zeigte sich verdickt mit unruhiger Oberfläche. Es wurde eine MLS (= Mikrolaryngoskopie) empfohlen.
15Die MLS wurde sodann am 09.04.2008 durchgeführt. Nach dem OP-Bericht vom 10.04.2008 war die vordere Kommissur nur mit starkem Druck einsehbar. Es zeigte sich auf der rechten Seite im vorderen und mittleren Stimmbanddrittel ein Reinke-Ödem. Nach dem Bericht zeigte sich ein bei Probeentnahme zerfallener Tumor linksseitig vom Eingang des Sinus Morgagnii links, der vom hinteren bis zum Übergang zwischen mittlerem und vorderem Stimmbanddrittel links reichte.
16Am 24.04.2008 wurde der Beklagte in die stationäre Behandlung des T-Hospitals E aufgenommen. Dort wurde am 25.04.2008 eine modifizierte frontolaterale Kehlkopfresektion links mit passagerer Tracheotomie durchgeführt. Der Kläger wurde am 04.05.2008 aus der stationären Behandlung entlassen.
17Mit Arztbrief vom 05.05.2008 teilte das T-Hospital E dem Beklagten die Diagnose "Larynxkarzinom links im Tumorstadium pT1, N0, M0/G2, R0 sowie Reinke-Ödem des rechten Stimmbandes" mit. Es wurde die Durchführung einer Kontroll-MLS nach Ablauf von zwei Monaten empfohlen.
18Da der Kläger gegen den Beklagten den Vorwurf eines Behandlungsfehlers erhob, wurde von dem Krankenversicherer des Klägers ein Gutachten zu dieser Frage eingeholt. Nach Darstellung des Gutachtens wurde dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der Stellungnahme vom 04.07.2008 gab der Beklagte an, dass der Kläger am 25.01.2007 und am 12.02.2007 wegen einer Lymphknotenentzündung sowie einer Seitenstrangangina antibiotisch durch ihn behandelt worden sei. Am 24.01.2008 habe eine erhebliche Rötung des Kehlkopfes mit gleichzeitiger Heiserkeit bestanden. Aus diesem Grund habe er Cipro HEXAL 250 verordnet. Am 13.02.2008 habe der Kläger unter einer Kieferhöhlenentzündung gelitten, die antibiotisch behandelt worden sei. Am 20.02.2008 sei keine Besserung eingetreten, so dass er dem Kläger wegen der fortbestehenden Heiserkeit bzw. wegen eines Reinke-Ödems eine Vorstellung in der HNO-Klinik zur MLS vorgeschlagen habe. Am 11.03.2008 sei dann auch die Überweisung an das T-Hospital erfolgt.
19Nach dem fachärztlichen Gutachten der Dres. Dr. I und Dr. X vom 15.05.2009 liegt ein Dokumentationsfehler seitens des Beklagten vor, da der Dokumentation weder anamnestische Angaben des Klägers noch erhobene Untersuchungsbefunde zu entnehmen seien. Auf die durchgeführten Untersuchungen könne nur anhand der dokumentierten Leistungsziffern zurückgeschlossen werden. Aus fachärztlicher Sicht könne infolgedessen der Erkrankungsverlauf nicht nachvollzogen werden.
20Die vom Beklagten durchgeführten regelmäßigen lupenlaryngoskopischen Untersuchungen entsprächen dem medizinischen Standard.
21Die Diagnose eines Reinke-Ödems finde sich in der Behandlungsdokumentation des Beklagten nicht. Sollte bereits am 20.04.2008 durch den Beklagten als Diagnose Reinke-Ödem bei fortbestehender Heiserkeit gestellt worden sein, wäre zu diesem Zeitpunkt eine erneute erfolgte Verordnung eines Antibiotikums inplausibel, da das Reinke-Ödem nicht antibiotisch behandelt werden könne.
22Wegen des Dokumentationsmangels lasse sich nicht feststellen, ob unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben des Klägers, der bekannten Erkrankungsvorgeschichte und der durch den Beklagten erhobenen Befunde bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Überweisung zur weitergehenden Diagnostik in ein Krankenhaus hätte erfolgen müssen bzw. schon früher die Verdachtsdiagnose "Stimmband-NPL links" hätte gestellt werden können. Der Zeitpunkt hänge von der Erkrankungsvorgeschichte, den Risikofaktoren, dem Erkrankungsverlauf und den erhobenen Befunden ab. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, ob bereits im Januar/Februar 2007 ein Befund vorlag, der die Notwendigkeit einer weitergehenden Diagnostik begründet hätte.
23Weiterhin wird im Rahmen des Gutachtens festgestellt, dass es sich bei dem Plattenepithel-Karzinom des Stimmbandes um einen Tumor handele, für dessen Entwicklung der Nikotinabusus einen prädisponierenden Faktor darstelle. Es handele sich in der Regel um einen langsam wachsenden Tumor, der häufig auf der Basis einer vorstehenden Dysplasie entstehe. Es könne nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass eine Vorstellung sechs Wochen früher zu einem wesentlich günstigeren mikrolaryngoskopischen Befund oder zu einem abweichenden histologischen Ergebnis geführt hätte. Vielmehr sei auch bei einer zeitnäheren Behandlung im Jahre 2008 wahrscheinlich kein abweichender Behandlungsverlauf eingetreten. Etwas anderes gelte, wenn bereits im Jahr 2007 ein deutlicher Hinweis auf eine Dysplasie / einen Tumor der Stimmlippe vorgelegen hätte. Denn dann hätte eine Behandlung deutlich früher eingeleitet werden können.
24Die Gutachter führen weiterhin aus, dass dann, wenn der Beklagte dem Kläger am 12.02.2007 geraten haben sollte, immer ein Spray zu benutzen, wenn er heiser sei, dies den üblichen Behandlungsstandards mit Blick auf die notwendigen fachärztlichen Kontrollen bei Auftreten einer chronischen oder rezidivierend auftretenden Heiserkeit bei bestehendem Nikotinabusus widerspreche. Möglicherweise wäre bei fortbestehender Heiserkeit und der begründeten weiteren Abklärung durch MLS schon im Verlauf des Jahres 2007 ein Stimmbandtumor oder Vorstufen davon zu diagnostizieren gewesen. Dann wäre eine weniger invasive Behandlung möglich gewesen, da das Tumorwachstum noch nicht so weit fortgeschritten gewesen sei.
25Der Kläger behauptet, dass der Beklagte ihn nicht rechtzeitig gründlich
26untersucht und es somit versäumt habe, schon sehr frühzeitig festzustellen, dass sich beim ihm ein langsam wachsender Tumor, der vom Stimmband ausgehe, entwickle.
27Der Kläger vertritt die Ansicht, der Beklagte habe die notwendigen Untersuchungen und Befunde nicht bzw. nur mangelhaft dokumentiert.
28Weiterhin behauptet der Kläger, er sei im Zeitraum von Dezember 1997 bis Februar 2007 fortwährend wegen Heiserkeit in Behandlung gewesen. Bei den insgesamt 18 Besuchen hätte er jedes Mal über Heiserkeit geklagt. Der Beklagte habe bereits am 27.06.2003 das Risiko einer Krebserkrankung erkannt, was sich aus dem Hinweis auf eine MLS aus den Krankenunterlagen ergebe. Der Beklagte habe eine solche Empfehlung jedoch nicht gegenüber ihm ausgesprochen, jedenfalls könne er sich an eine solche mit dem erforderlichen Nachdruck ausgesprochene Empfehlung nicht erinnern.
29Der Kläger behauptet ferner, dass der Beklagte ihm zudem auf das Risiko einer Krebserkrankung hätte hinweisen und auch in der Folgezeit die MLS empfehlen müssen. Bereits im Jahr 2003 sei eine MLS angezeigt gewesen.
30Weiterhin hat der Kläger zunächst behauptet, dass er bereits seit dem Jahr 1997 ständig heiser gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2012 hat der Kläger dies jedoch nicht mehr behauptet. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Heiserkeit erst seit Ende 2006 bis zur Operation durchgängig gewesen sei. Vorher sei er nur sporadisch heiser gewesen. Es habe weder im Jahr 2003 noch im Jahr 2006 eine ständige Heiserkeit bestanden. Im Jahr 2003 sei die Heiserkeit infolge der Behandlung wieder zurückgegangen. Im Jahr 2007 habe sich die Heiserkeit nach der Behandlung ebenfalls wieder gebessert, sei aber nicht gänzlich zurückgegangen.
31Der Kläger behauptet weiterhin, dass der Beklagte ihm am 12.02.2007 ein Spray verordnet habe, dass er bei Heiserkeit nehmen solle. Seine Behauptung, dass der Beklagte ihm auch gesagt habe, dass er das Spray auch bei erneuter Heiserkeit nehmen solle, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der Kläger behauptet aber weiterhin, dass der Beklagte ihn nicht auf die Notwendigkeit einer Wiedervorstellung bei fortbestehender oder erneuter Heiserkeit hingewiesen habe. Der Kläger behauptet, dass es eines Hinweises auf die Notwendigkeit einer Wiedervorstellung bei fortbestehender Heiserkeit bedurft hätte.
32Zudem sei dem Beklagten im Jahr 2007 ein fundamentaler Diagnosefehler unterlaufen. Der Beklagte hätte das seinerzeit schon vorhandene Reinke-Ödem erkennen können und müssen. Dies sei zum damaligen Zeitpunkt bereits vorhanden und erkennbar gewesen. Der Beklagte hätte spätestens am 12.02.2007 dringende Veranlassung gehabt, beim Kläger eine Endoskopie durchführen zu lassen. Außerdem sei dem Beklagten das Reinke-Ödem auch schon bei den Vorbehandlungen bis 2007 erkennbar gewesen. Beim Auftreten eines solchen Befundes sei die Durchführung der MLS angezeigt. Eine Weiterbehandlung mit Antibiotika sei fehlerhaft erfolgt.
33Ferner habe spätestens im Jahr 2007 allein im Hinblick auf seine Heiserkeit Anlass bestanden, einen Krebsverdacht zu äußern. Der Kläger behauptet, er habe im Dezember 2007 so heftige Schmerzen gehabt, dass die Verwendung des vom Beklagten verordneten Sprays auch kurzfristig keine Linderung mehr gebracht habe. Zudem sei er allein infolge des unterlassenen Hinweises des Beklagten auf die Notwendigkeit einer Wiedervorstellung erst am 24.01.2008 mit Heiserkeit und Halsentzündung beim Beklagten vorstellig geworden.
34Am 24.01.2008 hätte eine Behandlung mit Antibiotika nicht erfolgen dürfen. Der Kläger behauptet, dass zu diesem Zeitpunkt ein Hinweis auf die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Klärung der Frage, ob nicht eine Krebserkrankung aufgetreten sei, erforderlich gewesen wäre.
35Am 13.02.2008 habe der Beklagte fehlerhaft eine Kieferhöhlenentzündung diagnostiziert und ihm Antibiotika mitgegeben. Es sei an diesem Tag auch keine sonographische Untersuchung der Nasennebenhöhlen erfolgt.
36Am 20.02.2008 sei ihm nicht vom Beklagten geraten worden, sich in eine HNO-Klinik zur MLS vorzustellen. Vielmehr habe er gesagt, dass alles in Ordnung sei. Er sei am 11.03.2008 nur auf seinem Drängen in das T-Hospital eingewiesen worden. Hintergrund dieser Bitte sei der Hinweis eines Bekannten gewesen, der an Kehlkopfkrebs erkrankt gewesen sei und ihm das T-Hospital empfohlen habe.
37Der Beklagte habe ihm zu keinem Zeitpunkt unter Zuhilfenahme einer Lupe untersucht, sondern habe sich darauf beschränkt, den Rachenraum mit bloßem Auge unter Verwendung eines Zungenstabes in Augenschein zu nehmen. Ein Endoskop sei nicht zum Einsatz gekommen.
38Der Beklagte habe ihn auch nach dem Verschreiben der Antibiotika in den Jahren 2007 und 2008 nicht dazu aufgefordert, sich wieder vorzustellen.
39Der Kläger behauptet weiterhin, dass die frühzeitige Durchführung der MLS dazu geführt hätte, dass der Tumor zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt entdeckt worden wäre. Hierdurch hätten die Entwicklung eines Kehlkopftumors sowie die Teilresektion des Kehlkopfes verhindert werden können.
40Der Kläger beantragt,
41den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nicht jedoch unter 6.000,00 €, zu zahlen, und zwar mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz jährlich ab Klagezustellung.
42Der Beklagte beantragt,
43die Klage abzuweisen.
44Der Beklagte behauptet, dass der Kläger am 12.02.2007 auch an einer Seitenstrangangina gelitten habe und er ihn wegen der Antibiotikagabe wieder einbestellt habe. Der Kläger habe sich entgegen dieses Ratschlages fast ein Jahr nicht mehr in der Praxis des Beklagten vorgestellt. Zum damaligen Zeitpunkt habe beim Kläger eine akute Kehlkopfentzündung, aber keine Leukoplakie vorgelegen. Es habe auch nicht der geringste Hinweis auf einen tumorösen Prozess bestanden. Es sei unzutreffend, dass er dem Kläger durchgehend Locabiosol verordnet haben solle.
45Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass seit Dezember 2006 dauernde Heiserkeit und Beschwerden beim Kläger aufgetreten seien bzw. dieser durchgehend an Heiserkeit gelitten habe. Der Kläger habe den Beklagten auch nicht von seiner ständigen Heiserkeit berichtet, sondern sich nur bei akuten Beschwerden vorgestellt.
46Am 20.02.2008 sei wider Erwarten trotz der Gabe eines Antibiotikums keine Besserung eingetreten. Daher habe er dem Kläger wegen fortbestehender Heiserkeit bzw. wegen eines zu diesem Zeitpunkt festgestellten Reinke-Ödems zu einer MLS geraten. Der Kläger habe davon Abstand genommen und erklärt, er wolle noch zuwarten. Zur Kontrolluntersuchung sei er dann nicht erschienen.
47Der Beklagte behauptet, eine Indikation zur Überweisung und Durchführung einer MLS habe erst Anfang des Jahres 2008 bestanden. Zu diesem Zeitpunkt habe beim Kläger eine Kieferhöhlenentzündung vorgelegen, bei der die medikamentöse Therapie nicht angeschlagen habe. Er habe dem Kläger zeitgerecht zu einer weitergehenderen Untersuchung, nämlich der MLS, geraten. Zuvor habe es keinen Hinweis auf einen bösartigen Befund gegeben. Zudem sie die Gabe von Antibiotika zu diesem Zeitpunkt nicht zur Behandlung eines Reinke-Ödems, sondern im Hinblick auf die übrigen Beschwerden des Klägers erfolgt.
48Der Beklagte bestreitet, dass die Diagnose eines Reinke-Ödems früher zu stellen gewesen wäre. Es habe im Jahr 2007 kein solches Reinke-Ödem vorgelegen.
49Der Beklagte behauptet, dass die Diagnostik durch ihn immer mittels Lupenlaryngoskopie und nicht mit bloßem Auge unter Verwendung eines Zungenstabes erfolgt sei. Derartige Untersuchungen seien am 25.01.2007, 12.02.2007, 24.01.2008, 13.02.2008 und am 20.02.2008 durchgeführt worden. Er arbeite nie ohne Lupe, schon allein deshalb, weil andere Untersuchungstechniken schwieriger in der Umsetzung seien.
50Der Beklagte behauptet ferner, dass es sich bei dem Larynxkarzinom um einen langsam wachsenden Tumor handele und bestreitet daher, dass eine eventuell frühere Entdeckung einen wesentlich anderen Verlauf bewirkt hätte. Der später durchgeführte Eingriff hätte vielmehr auf jeden Fall so stattgefunden. Die vorliegende Tumorklasse (T1 N0) hätte im Anfangsstadium im Februar 2007 endoskopisch noch nicht erkannt werden können.
51Der Beklagte bestreitet das geltend gemachte Schmerzensgeld dem Grunde und der Höhe nach.
52Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
53Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. X2, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 19.05.2011 (Bl. 95 ff. d. A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2012 (Bl. 139 ff. d. A.).
54E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
55Die zulässige Klage ist unbegründet.
56Der Kläger hatte gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld, und zwar weder nach §§ 611, 280, 249, 253 BGB noch nach §§ 823, 249, 253 BGB. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass dem Beklagten ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.
571.
58Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte im Rahmen seiner Behandlung in den Jahren 2003 bis 2006 aufgrund unzureichender Untersuchung medizinisch notwendige Befunde nicht erhoben hätte oder die erhobenen Befunde vorwerfbar fehlerhaft beurteilt hätte. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen X2.
59Als Leitender Arzt der Klinik für HNO-Heilkunde/Plastische Operationen/Allergologie der Kliniken F verfügt der Sachverständige sowohl über fundiertes theoretisches Wissen als auch über eine umfassende praktische Erfahrung. Der Sachverständige geht von den richtigen Tatsachen aus und hat sämtliche für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Fragen in seinen Gutachten und im Rahmen seiner Anhörung klar, eindeutig und nachvollziehbar beantwortet.
60a)
61Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die anlässlich der Behandlungen am 27.01.2003, 10.06.2003 und am 27.06.2003 erhobenen Befunde, insbesondere die Ergebnisse der durchgeführten Lupenlaryngoskopie, falsch bewertet und fehlerhaft die Diagnose einer Kehlkopfentzündung gestellt hätte. Ein Diagnoseirrtum liegt nur vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht eines Fachbereichs gebotenen – therapeutischen oder diagnostischen – Maßnahmen ergreift (BGH, Urteil vom 21.12.2010, Az.: VI ZR 284/09NJW 2011, 1672 f.). Eine derartige Fehlinterpretation der erhobenen Befunde ist nicht bewiesen, vielmehr erscheit die Diagnose einer Kehlkopfentzündung vertretbar.
62aa)
63Die Kammer geht davon aus, dass der Beklagte den Kläger jeweils mittels eines Lupenlaryngoskops untersucht hat.
64Hinsichtlich der Durchführung dieser Untersuchung obliegt dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast, weil die Kammer vom Vorliegen eines Dokumentationsmangels ausgeht.
65Denn aufgrund der auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen X2 ist anzunehmen, dass die schriftliche Fixierung der Untersuchung und deren Befunde zu einer ordnungsgemäßen Dokumentation gehört. Der Beklagte hat jedoch weder den Zustand des Kehlkopfes noch die vorhergehende Untersuchungsmethode festgehalten.
66Damit kommen zugunsten des Klägers Beweiserleichterungen in Betracht, weil die gebotene ärztliche Dokumentation lückenhaft bzw. unzulänglich ist und deswegen für ihn die Aufklärung des Sachverhaltes unzumutbar erschwert wird. Aus diesem Grund indiziert das Fehlen eines Vermerks, dass die aufzeichnungspflichtige Maßnahme unterblieben ist (BGH, NJW 1989, 2330).
67Die Kammer ist jedoch aufgrund der Anhörung des Klägers und der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die jeweiligen Untersuchungen unter Verwendung eines Lupenlaryngoskops erfolgt sind.
68So konnte der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2012 nachvollziehbar erklären, warum er aufgrund der Angaben des Klägers davon ausgeht, dass der Beklagte die angegebenen Untersuchungen mittels eines Lupenlaryngoskops durchgeführt hat.
69Denn der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angeben, dass der Beklagte ihn mit einem Gegenstand untersucht habe, der am Ende nicht abgewinkelt sei. Hierbei habe es sich um einen goldfarbenen Stab gehandelt, an dem am Ende eine Lampe integriert gewesen sei.
70Aufgrund dieser Ausführungen konnte der Sachverständige unter Angabe der ungefähren Dicke und Länge des Lupenlaryngoskops sowie unter Anfertigung einer Skizze für den Laien gut verständlich darlegen, dass es sich hierbei um ein Lupenlaryngoskop gehandelt haben müsse. Dieses sei insbesondere in Abgrenzung zu anderen medizinischen Geräten am Ende nicht abgewinkelt, sondern gerade, so wie es der Kläger beschrieben habe.
71Ergänzend führte der Sachverständige aus, dass ein solches Lupenlaryngoskop in einer HNO-Praxis regelmäßig vorhanden sei. Er halte daher dessen Einsatz durch den Beklagten für plausibel, insbesondere unter Berücksichtigung der Beschwerden des Klägers.
72Darüber hinaus deuten auch die in den ersten Jahren in den Krankenunterlagen angegebenen Leistungsziffern darauf hin, dass eine laryngoskopische Untersuchung des Klägers erfolgt ist.
73bb)
74Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte aufgrund der Befunde der lupenlaryngoskopischen Untersuchung eine fehlerhafte Diagnose gestellt hätte.
75Vielmehr ist die Diagnose nach den auch insoweit nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen vertretbar. Denn für den Untersuchenden Arzt sei eine schwere Stimmbandentzündung von einem beginnenden Stimmbandkrebs nicht zu unterscheiden. Vielmehr könne die Diagnose "Stimmbandkrebs" nur histologisch gestellt werden.
76b)
77Weiterhin ist das Unterlassen der Erhebung weiterer Befunde im Jahr 2003 nicht fehlerhaft erfolgt.
78Ein Befunderhebungsfehler liegt nur vor, wenn vor der Diagnose, also hier vor der Stellung der Diagnose einer Kehlkopfentzündung, weitere medizinisch notwendige Befunde hätten erhoben werden müssen (BGH, a.a.O.).
79Vorliegend gab aber die sporadisch auftretende Heiserkeit des Klägers keinen Anlass zu einer weiteren Abklärung. Auch insoweit folgt das Gericht den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen X2.
80Zur Notwendigkeit einer weiteren Befunderhebung hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass die vom Kläger behauptete permanente Heiserkeit ein sehr wichtiges Indiz dafür gewesen sei, ob frühzeitig bereits eine MLS hätte eingeleitet werden sollen. Denn das Bestehen einer länger als 4 Wochen andauernden Heiserkeit in Kombination mit dem bekannten Nikotinkonsum bedürfe einer weiteren Abklärung in Form der Durchführung einer MLS binnen Monatsfrist. Eine solche Abklärung sei auch notwendig, wenn der Kläger das erste Mal diese Beschwerden geäußert hätte und eine Besserung unter konservativer Therapie nicht eingetreten sei.
81In der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, dass der Kläger entsprechend seinen früheren Angaben im T-Hospital in E am 25.03.2008 erst ab dem Ende des Jahres 2006 bzw. Anfang des Jahres 2007 durchgehend heiser war. Demgegenüber habe in den Jahren 2003 bis Ende 2006 nach den eigenen Angaben des Klägers nur eine sporadische Heiserkeit bestanden, die sich bei entsprechender medikamentöser Behandlung stets gebessert habe.
82Der Sachverständige hat insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass im Hinblick auf die lediglich akzentuierte Heiserkeit, die vorübergegangen sei, im Jahr 2003 nichts Weiteres zu veranlassen gewesen sei.
83c)
84Auch aus der Größe des festgestellten Tumors kann nicht auf einen Behandlungsfehler des Beklagten geschlossen werden.
85Dies hat der Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt und insoweit ausgeführt, dass es sich bei dem diagnostizierten Tumor um einen T1 N0-Stimmlippenkarzinom links handle und damit um einen solchen, der lediglich auf eine Stimmlippe beschränkt sei, ohne weitere Infiltration benachbarter Strukturen und Organe und ohne Fixierung der betroffenen Stimmlippe. Die Stadien seien von T1 bis T4 eingeteilt, somit könne ein T1-Tumor als relativ klein bezeichnet werden. Zudem habe der Tumor mit günstiger Prognose und ad vitam chirurgisch entfernt werden können. Ein entsprechender Rückschluss scheide damit aus.
86d)
87Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte es am 27.06.2003 fehlerhaft unterlassen hat, den Kläger darauf hinzuweisen, dass eine Wiedervorstellung bei erneuter Heiserkeit bzw. bei einer länger als vier Wochen anhaltenden Heiserkeit notwendig sei.
88Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend vorgetragen, dass der Beklagte den Kläger im Rahmen einer Taxifahrt im Jahr 2003 darauf hingewiesen habe, dass dieser ihn erneut aufsuchen solle, falls er wieder Probleme mit seiner Heiserkeit habe. Jedenfalls in diesem Hinweis sieht die Kammer eine ausreichende Aufforderung zur Wiedervorstellung.
892.
90Im Jahr 2004 sind Behandlungen des Klägers durch den Beklagten lediglich im Hinblick auf Probleme mit den Ohren erfolgt. In den Jahren 2005 und 2006 hat sich der Beklagte überhaupt nicht beim Kläger vorgestellt.
91Ein Behandlungsfehler kommt insoweit hinsichtlich der streitgegenständlichen Erkrankung nicht in Betracht.
923.
93Auch bei den im Jahr 2007 durchgeführten Behandlungen lässt sich weder ein Diagnose- noch ein Befunderhebungsfehler feststellen.
94a)
95Aufgrund der bereits genannten Ausführungen des Sachverständigen im Hinblick auf die fehlende Unterscheidbarkeit eines beginnenden Stimmbandkrebses und einer schweren Kehlkopfentzündung kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die mittels des Lupenlaryngoskops erhobenen Befunde fehlerhaft bewertet hat.
96b)
97Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte vor der Diagnose einer Kehlkopfentzündung weitere Befunde hätte erheben müssen.
98Denn im Jahr 2007 stellte sich der Kläger beim Beklagten nur am 25.01.2007 und am 21.02.2007, d. h. mit einem Abstand von 2 ½ Wochen vor. Unter Zugrundelegung dieses Umstandes sowie des Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass sich seine Beschwerden nach der Gabe von Medikamenten auch im Jahre 2007 erneut verbessert hätten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit einer MLS bestand.
99Auch insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen, dass eine MLS erst bei persistierenden Beschwerden über eine Dauer von vier Wochen indiziert sei. Zudem hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung ausdrücklich bestätigt, dass dann, wenn die Heiserkeit infolge der Behandlung annähernd weggegangen sei, nichts Weiteres veranlasst werden musste.
100c)
101Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte es fehlerhaft unterlassen hat, den Kläger am 12.02.2007 darauf hinzuweisen, dass eine Wiedervorstellung bei andauernder Heiserkeit von länger als vier Wochen notwendig sei.
102Auch insoweit folgt das Gericht den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen X2. Dieser gab an, dass ein solcher Hinweis zwar schön gewesen wäre, ein Unterlassen des Hinweises aber nicht als behandlungsfehlerhaft bewertet werden könne. Denn zuvor seien die Behandlungen mittels Medikamenten ausnahmslos erfolgreich gewesen.
103Hinzu kommt der Umstand, dass der Beklagte den Kläger bereits im Jahre 2003 darauf hingewiesen hatte, dass er sich im Falle einer Heiserkeit erneut vorstellen solle.
104Darüber hinaus vermag die Kammer nicht festzustellen, dass ein solcher Hinweis den Kläger auch tatsächlich veranlasst hätte, sich bei einer erneuten Heiserkeit beim Beklagten wieder vorzustellen. So hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, dass er im Laufe des Jahres 2007 durch Familie und Freunde darauf hingewiesen worden sei, dass er unter ständiger Heiserkeit leide. Dennoch sei er nicht zu dem Beklagten gegangen, er habe die Sache auf die lange Bank geschoben. Dieses Verhalten lässt die Kammer daran zweifeln, dass ein Hinweis des Beklagten an den Kläger sich bei erneuter Heiserkeit vorzustellen, den Kläger tatsächlich dazu veranlasst hätte, diesem ärztlichen Rat Folge zu leisten.
105Ferner hat der Kläger die von ihm zunächst aufgestellte Behauptung, dass der Beklagte ihm gesagt habe, dass er bei Wiederauftreten oder Fortbestehen der Heiserkeit ein Spray benutzen solle, in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der Kläger kann damit auch nicht durch einen derartigen Rat des Beklagten von weiteren Wiedervorstellungen abgehalten worden sein.
1064.
107Auch bei den im Jahr 2008 durchgeführten Behandlungen lässt sich weder ein Diagnose- noch ein Befunderhebungsfehler feststellen.
108a)
109Ein Behandlungsfehler in dem Termin am 24.01.2008 ist nicht festzustellen.
110aa)
111Insbesondere ist ein Behandlungsfehler in Form eines Diagnosefehlers nicht feststellbar.
112Zwar lag nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bereits im Januar 2008 ein tumoröses Geschehen vor. Es kann aber dennoch nicht festgestellt werden, dass das Nichterkennen des Tumors bei der am 24.01.2008 durchgeführten lupenlaryngoskopischen Untersuchung vorwerfbar fehlerhaft erfolgt ist.
113Denn aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, denen sich die Kammer anschließt, ist zwar unter Berücksichtigung des Hinweises in der Karteikarte des T- Hospitals am 25.03.2008 auf eine Verdickung mit unruhiger Oberfläche des linken Stimmbandes davon auszugehen, dass bereits im Januar 2008 ein tumoröses Geschehen vorgelegen habe. Aber dieses sei mittels eines Lupenlaryngoskops nicht zu 100 % festzustellen. Insbesondere kann nach den Ausführungen des Sachverständigen im Januar 2008 die Oberfläche des linken Stimmbandes noch deutlich besser ausgesehen haben als im März 2008, es könnten auch beide Stimmbänder gerötet gewesen sein.
114Ein Diagnosefehler lässt sich aufgrund dieser Ausführungen in Verbindung mit dem bereits im schriftlichen Gutachten erläuteten Umstand der fehlenden Möglichkeit einer Unterscheidung zwischen einer schweren Kehlkopfentzündung und eines beginnenden Stimmbandkrebses mittels einer lupenlaryngoskopischen Untersuchung nicht feststellen. Vielmehr erscheint die getroffene Diagnose einer Kehlkopfentzündung als noch vertretbar.
115bb)
116Auch ein Befunderhebungsfehler am 24.01.20008 kommt nicht in Betracht.
117Insoweit hat der Sachverständige, dessen Ausführungen die Kammer folgt, in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es durchaus vertretbar gewesen sei, es im Januar 2008 zunächst mit einer antibiotischen Behandlung zu versuchen und erst bei persistierenden Beschwerden weitere Befunde zu erheben.
118cc)
119Damit kann auch ein Behandlungsfehler durch die Antibiotikagabe am 24.01.2008 nicht festgestellt werden.
120Über die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung hinaus hat der Sachverständige zudem bereits in seinem schriftlichen Gutachten erläutert, dass die Fehlerhaftigkeit der Antibiotikagabe infolge des Dokumentationsmangels nicht beurteilt werden könne. Falls aber tatsächlich eine Kehlkopfentzündung vorgelegen habe, sei die Behandlung mit Antibiotika sicher indiziert gewesen. Es sei auch sehr wahrscheinlich, dass eine solche Entzündung vorgelegen habe, weil gerade auch bei rauchenden Patienten immer wieder rezidivierende Infekte der oberen Atemwege vorkommen.
121b)
122Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten am 13.02.2008 ein haftungsbegründender Behandlungsfehler unterlaufen ist.
123aa)
124Ein Behandlungsfehler in Form eines Diagnosefehlers am 13.02.2008 ist nicht festzustellen.
125Insoweit führt der Sachverständige verständlich aus, dass im Nachhinein nicht zu beurteilen sei, ob eine Entzündung der Kieferhöhlen vorgelegen habe, da klinische Befunde nicht vorliegen. Im Hinblick auf die Diagnosen vom 12.02.2007 und vom 10.06.2003 sei aber davon auszugehen, dass der Kläger unter rezidivierenden Kieferhöhlenentzündungen gelitten habe, welche immer wieder behandlungsbedürftig geworden seien. Dies ergebe sich aus den Unterlagen. Dieses Krankheitsbild sei aber in keinem Zusammenhang zu einem Stimmbandkarzinom zu bringen.
126bb)
127Nicht eindeutig geklärt werden konnte, ob am 13.02.2008 bereits eine Einweisung des Klägers zur weiteren Abklärung seiner Beschwerden mittels MLS hätte erfolgen müssen.
128Diese Frage kann jedoch dahinstehen, da das Unterlassen einer etwaig bereits zu diesem Zeitpunkt notwendigen Überweisung zur MLS keine weiteren Konsequenzen für den Krankheitsverlauf beim Kläger gehabt hätte und damit die notwendige Kausalität eines etwaigen Befunderhebungsfehlers zu diesem Zeitpunkt nicht feststellbar ist.
129Diesbezüglich hat der Sachverständige festgestellt, dass in einem Zeitraum von 3 bis 6 Wochen ein solcher Krebs nicht so schnell wachse, dass die Operation grundsätzlich anders verlaufen wäre. Diese Ausführungen erläuterte der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung anschaulich anhand eines Modells des Kehlkopfes und erklärte auch für einen Laien gut verständlich, warum schon im Frühstadium eines Krebs eine Teilresektion des Kehlkopfes und Stimmbandes erfolgen müsse, um sicher zu gehen, dass der Krebs auch vollständig beseitigt worden ist.
130c)
131Die Ausführungen hinsichtlich eines möglichen Befunderhebungsfehlers am 13.02.2011 gelten entsprechend für die Vorstellung des Klägers beim Beklagten am 20.02.2008.
132Hinzu kommt, dass in den Krankenunterlagen des Beklagten an diesem Tag unter der Rubrik "Befund" vermerkt ist: "Vorstellung HNO-Klinik zur MLS".
133Soweit der Kläger behauptet, dass an diesem Tag keine entsprechende Empfehlung des Beklagten ausgesprochen worden sei, ist diese Behauptung nicht bewiesen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Unterlassen eines entsprechenden Hinweises obliegt dem Kläger, der hier entgegen der vorliegenden Dokumentation etwas anderes behauptet. Der Beweis der Unrichtigkeit der vorgelegten Dokumentation ist dem Kläger nicht gelungen. Eine Beweiserleichterung für den Kläger ergibt sich auch nicht daraus, dass die Dokumentation des Beklagten im Übrigen lückenhaft ist. Denn dies lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass das, was tatsächlich dokumentiert wurde, unzutreffend ist.
134d)
135Ein Behandlungsfehler am 11.03.2008 scheidet von vornherein aus, da der Beklagte die hier nunmehr medizinisch notwendige Maßnahme einer MLS in die Wege geleitet hat. Insofern kann dahinstehen, auf wessen Verlangen die Überweisung zur MLS in das T-Hospital erfolgt ist.
1365.
137Ergänzend weist die Kammer noch darauf hin, dass ein Behandlungsfehler wegen des Nichterkennens eines Reinke-Ödems in den Jahren 2007 und 2008 nicht bewiesen ist.
138Insofern hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass es eine große Bandbreite gebe, wonach sich Veränderungen von leichten Schwellungen der Stimmlippe bis hin zu großen lappigen Veränderungen ergeben könnten. Es sei daher dem Interpretationsspielraum des Beklagten zu überlassen, ob er ein Reinke-Ödem erhoben habe oder nicht. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die MLS eine bessere Möglichkeit für die Feststellung des Vorliegens eines solchen Ödems sei. Darüber hinaus habe das Reinke-Ödem eine andere Entität als das contra lateral diagnostizierte Stimmbandkarzinom und stehe auch in keinem Zusammenhang mit den anderen Erkrankungen.
1396.
140Damit kann insgesamt kein Fehlverhalten des Beklagten festgestellt werden, dass den Krankheitsverlauf des Beklagten negativ beeinflusst hat. Die Klage war dementsprechend vollumfänglich abzuweisen.
141Die Kammer ist sich bewusst, dass der Kläger aufgrund seines Krebsleidens und den damit verbundenen Therapien erheblichen Belastungen ausgesetzt war. Diese Entwicklung bedauert die Kammer ausdrücklich; sie ist jedoch nicht auf einen Behandlungsfehler des Beklagten zurückzuführen.
142Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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