Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Landgericht Dortmund - 5 O 324/11
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.717,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 1.910,75 seit dem 02.06.2011 aus 4.281,24 seit dem 03.09.2011 und im Übrigen seit dem 06.11.2011 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jedweden Schaden aus dem Schadensereignis vom 01.05.2011, Hof F, vorderes Paddock, zu tragen.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwältin G in Höhe von 600,13 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 28% und die Beklagte zu 72%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund eines Vorfalls geltend, welcher sich am 01.05.2011 ereignete.
3Der Kläger ist Eigentümer des Pferdes „X“ Lebens-Nummer GER ########, geboren am 25.04.2001. Das Pferd ist eine Vollblutstute von „Mondrian“, welche ursprünglich im Galoppsport ging. Das Pferd „X“ und das Pferd der Beklagten standen seit einiger Zeit mit zwei weiteren Pferden auf einer gemeinsamen Weide.
4Am 01.05.2011 gegen 14:00 Uhr erlitt das klägerische Pferd durch Hufschläge des beklagtenseits beteiligten Pferdes eine tiefe Fleischwunde hinten rechts sowie diverse Abschürfungen und Verletzungen an den Hinterbeinen. Am hinteren linken Bein wurde ein doppelter Griffelbeinbruch festgestellt. Der Fesselträger wurde in Mitleidenschaft gezogen.
5Der Vorfallhergang selbst wurde nicht beobachtet, jedoch wurde die Beklagte auf das Geschehen aufmerksam und kam hinzu. Welche konkreten Wahrnehmungen die Beklagte machen konnte, ist zwischen den Parteien streitig.
6Das Pferd des Klägers wurde von der behandelnden Tierärztin notbehandelt und sodann in die Tierklinik U verbracht. Dort wurde „X“ genäht, umfangreich medizinisch versorgt und für die Dauer vom 06.05.2011 bis zum 09.05.2011 stationär aufgenommen. Hiernach wurde dem Pferd Boxenruhe verordnet. An der Verletzung hinten links ist in der Folge alle 3-4 Tage ein Verbandswechsel vorgenommen worden, in dessen Rahmen das betroffene Bein mit Öl einmassiert wurde. Aufgrund der Heilungskomplikationen und erneuter Lahmheit wurde das Pferd am 01.06.2011 erneut in die Tierklinik verbracht. Lahmfreiheit des Pferdes ist im weiteren Verlauf nicht eingetreten. Das Pferd wurde am 06.07.2011 zum Aquatraining in die Einrichtung der Heilpraktikerin C überwiesen, wo sie sich seit jeher befindet. Der Zustand des Pferdes ist traumatisch und eine Beendigung der Lahmheit nicht in Sicht. Die Einsetzbarkeit von „X“ als Reitpferd ist schlecht. Ziel der Therapie ist es, Schmerzfreiheit und Lahmfreiheit für das Pferd zu erreichen, damit dieses nicht eingeschläfert werden muss.
7Die Haftpflichtversicherung der Beklagten beauftragte außergerichtlich den Sachverständigen I mit der Wertermittlung von „X“. Dieser erstattete sodann das Gutachten vom 22.08.2011, worin er eine Wertminderung von 6.650,00 EUR angab und eine Einschätzung zu den schadensrelevanten Kosten vornahm. Hierbei berücksichtigte er auch Fahrtkosten in Höhe von 243,00 EUR für die Fahrten am 01.05.2011, 11.05.2011 und 01.06.2011 sowie die Rechnung der Heilpraktikerin C vom 15.08.2011 in Höhe von 624,75 EUR. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf dieses Bezug genommen (Bl. 27 ff. d.A.).
8Das Pferd des Klägers befindet sich weiterhin in der Einrichtung der Heilpraktikerin C und nimmt in diesem Rahmen in der Woche täglich an der Aquatherapie teil. Es steht hierbei unter ständiger Beobachtung. Die Heilpraktikerin C untersucht, behandelt und beobachtet "X" regelmäßig, so dass das Aquatraining dem Genesungszustand des Pferdes angepasst werden kann.
9Der Kläger macht aufgrund der medizinischen Behandlung des Pferdes und den hiermit verbundenen Aufwendungen im Rahmen dieses Rechtsstreits insgesamt folgende Schadenspositionen geltend, von denen die Positionen Futterkosten, Kosten des Aquatrainings sowie teilweise Fahrtkosten zwischen den Parteien streitig sind :
10Fahrtkosten vom 01.05.2011 |
71,00 EUR |
Fahrtkosten vom 09.05.2011 |
71,00 EUR |
Rechnung der tierärztlichen Praxis vom 13.05.2011 |
268,65 EUR |
Rechnung vom 14.05.2011 |
2,75 EUR |
Rechnung der Tierklinik vom 17.05.2011 |
1.309,05 EUR |
Rechnung der Arzneimittelgesellschaft vom 17.05.2011 |
4,71 EUR |
Fahrtkosten vom 01.06.2011 |
71,00 EUR |
Rechnung vom B Kornhaus vom 13.05.2011 |
38,59 EUR |
Rechnung vom B Kornhaus vom 17.05.2011 |
8,00 EUR |
Rechnung vom B Kornhaus vom 24.05.2011 |
38,80 EUR |
Rechnung vom B Kornhaus vom 31.05.2011 |
4,00 EUR |
Rechnung der tierärztlichen Praxis vom 03.06.2011 |
184,48 EUR |
Fahrtkosten vom 18.06.2011 |
86,40 EUR |
Rechnung vom B Kornhaus vom 28.06.2011 |
4,00 EUR |
Fahrtkosten vom 06.07.2011 |
205,00 EUR |
Rechnung vom B Kornhaus vom 06.07.2011 |
4,40 EUR |
Rechnung vom B Kornhaus vom 12.07.2011 |
4,40 EUR |
Rechnung vom B Kornhaus vom 19.07.2011 |
4,40 EUR |
Rechnung vom B Kornhaus vom 23.07.2011 |
4,40 EUR |
Rechnung der Tierklinik U vom 25.07.2011 |
2.314,92 EUR |
Rechnung der Arzneimittelgesellschaft oHG vom 25.07.2011 |
13,24 EUR |
Rechnung vom B Kornhaus vom 02.08.2011 |
4,40 EUR |
Fahrtkosten vom 05.08.2011 |
117,00 EUR |
Rechnung vom 15.08.2011 (Aquatraining) |
624,75 EUR |
Rechnung vom B Kornhaus vom 20.08.2011 |
4,40 EUR |
Rechnung vom B Kornhaus vom 23.08.2011 |
4,00 EUR |
Rechnung vom B Kornhaus vom 27.08.2011 |
4,00 EUR |
Fahrtkosten vom 28.08.2011 |
117,00 EUR |
Rechnung vom B Kornhaus vom 30.08.2011 |
4,00 EUR |
Rechnung vom 30.08.2011 (Aquatraining) |
773,50 EUR |
Rechnung vom B Kornhaus vom 06.09.2011 |
4,00 EUR |
Fahrtkosten vom 19.09.2011 |
117,00 EUR |
Rechnung vom 25.09.2011 (Aquatraining) |
773,50 EUR |
Fahrtkosten vom 14.10.2011 |
117,00 EUR |
Rechnung vom 28.10.2011 (Aquatraining) |
773,50 EUR |
Fahrtkosten vom 28.10.2011 |
117,00 EUR |
Fahrtkosten vom 11.11.2011 |
117,00 EUR |
Fahrtkosten vom 01.12.2011 |
117,00 EUR |
Rechnung vom 29.11.2011 (Aquatraining) |
773,50 EUR |
Rechnung vom 06.12.2011 (Aquatraining) |
773,50 EUR |
Fahrtkosten vom 14.12.2011 |
117,00 EUR |
Auslagenpauschale |
25,00 EUR |
Kosten für den Transport des Pferdes |
30,00 EUR |
Summe |
10.221,24 EUR |
Darüber hinaus macht der Kläger eine Minderung von „X in Höhe von 6.650,00 EUR geltend, welche unstreitig ist.
12Die Prozessbevollmächtigte des Klägers war in dieser Angelegenheit bereits außergerichtlich tätig. Die Tierhaftpflichtversicherung der Beklagten wurde mit Schreiben vom 16.05.2011 aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 1.910,75 EUR bis zum 01.06.2011 zu zahlen. Mit weiterem Schreiben vom 30.08.2011 setzte der Kläger eine Frist zur Zahlung des weiterhin geltend gemachten Betrages in Höhe von 4.281,24 EUR.
13Zwischen den Parteien war zu keinem Zeitpunkt strittig, dass vonseiten der Beklagten 50% der Aufwendungen des Klägers am Schadensfall zu tragen sind. Die Tierhaftpflichtversicherung der Beklagten zahlte vor diesem Hintergrund außergerichtlich folgende Beträge:
1406.07.2011 |
1.031,28 EUR |
08.07.2011 |
180,64 EUR |
24.08.2011 |
1.487,48 EUR |
29.08.2011 |
3.265,00 EUR |
27.09.2011 |
546,69 EUR |
06.10.2011 |
773,50 EUR |
09.11.2011 |
679,50 EUR |
03.01.2012 |
826,15 EUR |
Summe |
8.790,24 EUR |
Der Kläger behauptet, seine Stute sei von dem Pferd der Beklagten angegriffen worden. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass auch das Pferd der Beklagten Verletzungen davongetragen hat. Der Vortrag der Beklagten widerspreche den außergerichtlichen Angaben der Beklagten gegenüber der Prozessbevollmächtigten des Klägers, wonach die Pferde bereits getrennt gewesen seien, als die Beklagte hinzukam. Es sei reine Mutmaßung, dass zwischen den Stuten eine Rangauseinandersetzung stattgefunden habe. Zudem spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass es sich bei einer Verletzung des Pferdes der Beklagten um eine Eigenverletzung handele. Er ist der Ansicht, er müsse sich kein Mitverschulden aufgrund der Tiergefahr seines eigenen Pferdes zurechnen lassen, weil die Anwesenheit des verletzten Pferdes auf der Weide keinen Mitverursachungsbeitrag begründe.
16Aufgrund der angeordneten Boxenruhe und der Tatsache, dass das Pferd aufgrund der erlittenen Verletzungen plötzlich aus der Arbeit genommen werden musste, habe „X“ einer besonderen Fütterung durch Mash, Möhren Äpfeln, Bananen, etc. bedurft. Er meint, daher seien die geltend gemachten Futterkosten ersatzfähig. Es sei der Genesung zuträglich, wenn das Pferd zumindest hin und wieder Kontakt zu seinem Besitzer hat. Die Termine am 18.06.2011 und 29.06.2011 seien auf Wunsch der Tierklinik U vereinbart worden und die Fahrten seien durch den Kläger erfolgt. Der behandelnde Arzt habe um eine Besprechung gebeten. Das Aquatraining sei medizinisch indiziert gewesen und die angefallenen Kosten hierfür angemessen.
17Der Kläger beantragt,
181.
19die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.169,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 1.910,75 EUR seit dem 02.06.2010, aus 4.281,24 EUR seit dem 03.09.2011 und im Übrigen Zinsen an Rechtshängigkeit zu zahlen.
202.
21festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, jedweden Schaden aus dem Schadenereignis vom 01.05.2011, Hof F, vorderes Paddock, zu tragen.
223.
23die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Gebührenforderung der Rechtsanwältin G, in Höhe von 580,13 EUR freizustellen.
244.
25die Beklagte ferner zu verurteilen, den Kläger in Höhe von weiteren 140,73 EUR von der Gebührenforderung der G, freizustellen.
26Die Beklagte hat im Rahmen der Klageerwiderung vom 23.11.2011 den Klageantrag zu 2) mit der Maßgabe anerkannt, dass sie verpflichtet ist, 50% der Schäden aus dem Schadensereignis vom 01.05.2011, Hof F, vorderes Paddock, am Pferd des Klägers „X“ zu tragen.
27Darüber hinaus beantragt die Beklagte,
28die Klage abzuweisen.
29Die Beklagte behauptet, als sie auf den Vorfall aufmerksam geworden und zur Weide gelaufen sei, habe sie gesehen wie die Pferde sich wechselseitig getreten hätten. Ihr Pferd habe ebenfalls Verletzungen davon getragen, jedoch hätte insoweit eine Behandlung durch sie selbst ausgereicht. Sie habe ihrem Vater von den Verletzungen an ihrem Pferd berichtet. Sie ist der Ansicht, sie hafte lediglich zu 50% für den eingetretenen Schaden, weil sich der Kläger die Realisierung seines Pferdes zurechnen lassen müsse. Sie meint, bei den geltend gemachten Futterkosten handele es sich um „Sowiesokosten“. Im Rahmen des Schriftsatzes vom 23.11.2011 bestreitet die Beklagte die Notwendigkeit der Fahrtkosten vom 18.06.2011, 29.06.2011 sowie die Fahrtkosten vom 06.07.2011 dem Grunde und der Höhe nach. Mit weiterem Schriftsatz vom 29.12.2011 erklärt die Beklagte, sie bestreite weiterhin die geltend gemachten Fahrtkosten dem Grunde nach, insbesondere werde bestritten, dass die Fahrten durch den Kläger selbst ausgeführt worden seien. Sie behauptet, der in den Rechnungen für das Aquatraining ausgewiesene Betrag sei in keiner Weise überprüfbar.
30Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie die zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen.
31Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 30.01.2012.
32Entscheidungsgründe
33I.
34Die Klage ist zulässig, insbesondere hat der Kläger im Hinblick auf den Klageantrag zu 2) ein Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO.
35Die Verletzungen an dem Pferd "X" können noch nicht abschließend beurteilt werden, weil die Heilungsbehandlung noch nicht abgeschlossen ist. Aus diesem Grund ist eine endgültige Bezifferung des Zahlungsantrages nicht möglich, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag des Klägers in Bezug auf die Einstandspflicht der Beklagten an zukünftigen Schäden besteht.
36Die Klage ist zudem im erkannten Umfang begründet.
37Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.717,81 EUR gem. §§ 833 Satz 1, 249 ff. BGB.
381.
39Gemäß § 833 Satz 1 BGB ist derjenige, der ein Tier hält, dem Verletzten gegenüber zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet, wenn durch das Tier ein Mensch getötet, die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
40a)
41Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Pferd „X“ durch die Hufschläge des Pferdes der Beklagten eine tiefe Fleischwunde hinten rechts sowie diverse Abschürfungen und Verletzungen an den Hinterbeinen erlitten hat. Es ist vonseiten der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden, dass diese Verletzungen durch ihr Pferd verursacht worden sind. Vielmehr behauptet die Beklagte, dass sie selbst noch habe sehen können, wie die Pferde mit den Hinterläufen zueinander gestanden und sich wechselseitig getreten hätten (Bl. 104 d.A.).
42Die Verletzungen von „X“ sind als die Beschädigung einer Sache im Sinne von § 833 Satz 1 BGB zu bewerten, da gem. § 90a BGB die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechend anzuwenden sind.
43b)
44Durch die Herbeiführung der Verletzungen an dem Pferd „X“ hat sich die typische Tiergefahr des Pferdes der Beklagten verwirklicht.
45Während die frühere Rechtsprechung zwischen einem willkürlichen Tierverhalten einerseits, das die Haftung nach § 833 BGB begründen sollte, und einem natürlichen Verhalten andererseits unterschied, stellt die neuere Rechtsprechung auf die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und die dadurch hervorgerufene Gefährdung eines der in § 833 Satz 1 genannten Rechtsgüter ab (BGH NJW 1999, 3119; OLG Karlsruhe VersR 1995, 927; Geigel/Haag, Kap. 18 Rn. 7 ff.). Maßgeblich ist, ob die Verletzung durch ein selbstständiges Verhalten des Tieres hervorgerufen wurde, wobei es unerheblich ist, ob das Tier zu diesem Verhalten durch äußere Einflüsse veranlasst wurde (BeckOK BGB (2011), § 833 Rn. 6). Das Ausschlagen von Pferden stellt ein selbstständiges Verhalten in diesem Sinne dar.
46c)
47Anhaltspunkte für einen Haftungsausschluss sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
48Weder liegen die Voraussetzungen des § 833 Satz 2 BGB als gesetzlich geregelten Haftungsausschluss vor, da von keiner Seite vorgetragen wurde, dass das beteiligte Pferd der Beklagten dieser als so genanntes Nutztier dient. Noch wurde zwischen den Parteien untereinander ein Haftungsausschluss für Schäden vereinbart, die auf der Tiergefahr beruhen. Ein solcher ergibt sich insbesondere auch nicht ohne weiteres konkludent aus dem Umstand, dass die Parteien die Pferde auf eine gemeinsame Weide verbracht haben. Es wurden von keiner der Parteien Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass die Parteien die wechselseitige Haftung für Vorfälle zwischen den Pferden wie den hier vorliegenden beschränken oder gar ausschließen wollten.
49d)
50Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, wobei der Gläubiger gem. Abs. 2 Satz 1 BGB anstatt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag fordern kann.
51aa)
52(1)
53Unter Zugrundelegung des Vorstehenden hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.717,81 EUR. Hierbei sind im Einzelnen folgende Schadenspositionen ersatzfähig.
54Fahrtkosten vom 01.05.2011 |
71,00 EUR |
Fahrtkosten vom 09.05.2011 |
71,00 EUR |
Rechnung der tierärztlichen Praxis vom 13.05.2011 |
268,65 EUR |
Rechnung vom 14.05.2011 |
2,75 EUR |
Rechnung der Tierklinik vom 17.05.2011 |
1.309,05 EUR |
Rechnung der Arzneimittelgesellschaft vom 17.05.2011 |
4,71 EUR |
Fahrtkosten vom 01.06.2011 |
71,00 EUR |
Rechnung der tierärztlichen Praxis vom 03.06.2011 |
184,48 EUR |
Rechnung der Tierklinik U vom 25.07.2011 |
2.314,92 EUR |
Rechnung der Arzneimittelgesellschaft oHG vom 25.07.2011 |
13,24 EUR |
Rechnung vom 15.08.2011 (Aquatraining) |
624,75 EUR |
Rechnung vom 30.08.2011 (Aquatraining) |
773,50 EUR |
Rechnung vom 25.09.2011 (Aquatraining) |
773,50 EUR |
Rechnung vom 28.10.2011 (Aquatraining) |
773,50 EUR |
Rechnung vom 29.11.2011 (Aquatraining) |
773,50 EUR |
Rechnung vom 06.12.2011 (Aquatraining) |
773,50 EUR |
Auslagenpauschale |
25,00 EUR |
Kosten für den Transport des Pferdes |
30,00 EUR |
Summe |
8.858,05 EUR |
Hinzu kommt der Minderungswert des Pferdes in Höhe von 6.650,00 EUR, so dass sich folgender ersatzfähiger Gesamtschaden ergibt:
56Schadenspositionen |
8.858,05 EUR |
Minderung des Pferdes |
6.650,00 EUR |
Summe |
15.508,05 EUR |
Hierauf hat die Tierhaftpflichtversicherung der Beklagten einen Betrag in Höhe von 7.964,09 EUR bezahlt, so dass ein Anspruch in folgender Höhe besteht:
58Anspruch des Klägers |
15.508,05 EUR |
abzgl. getätigter Zahlungen |
8.790,24 EUR |
verbleibender Anspruch |
6.717,81 EUR |
(2)
60Zu den streitigen Punkten gilt im Einzelnen Folgendes:
61(a)
62Die Beklagte ist verpflichtet, die im Streit stehenden Kosten hinsichtlich der Aquatherapie zu zahlen. Diese wurden erstmalig im Schriftsatz vom 29.12.2011 dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, dass sich das Pferd seit Juli 2011 in der Rehaklinik befindet und die Leistungen des Aquatrainings in Anspruch nimmt. Die Rechnungen für die einzelnen Monate wurden klägerseits vorgelegt.
63(aa)
64Soweit die Beklagte sich gegen die medizinische Notwendigkeit eines Aquatrainings für das Pferd des Klägers wendet, greift dieser Ansatz im Ergebnis nicht durch.
65Die im Grundsatz verstärkte Berücksichtigung des ideellen Wertes eines verletzten Tieres im Rahmen der zu ersetzenden Heilungskosten führt dazu, dass es bei der Ersatzfähigkeit von aufgewandten Heilungskosten weniger als bei sonstigen Wiederherstellungskosten auf die Erfolgsaussichten der Behandlung ankommen kann (MüKo/Oetker (2007), § 251, Rn. 59; Staudinger/Schiemann (2005), § 251 Rn. 29). War der Erfolg von vorneherein unsicher und ist auch nicht eingetreten, kommt dennoch ein Ersatz in Frage (a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist es dem Geschädigten möglich und dem Schädiger zuzumuten, auch Therapiemaßnahmen in Anspruch zu nehmen, deren Erfolg nicht sicher belegt ist. Dies bedeutet, dass der Beklagte hätte substantiiert darlegen müssen, dass die Aquatherapie für „X“ absolut sinnlos ist. Ein solcher Vortrag ist allerdings nicht erfolgt. Das pauschale Infragestellen der medizinischen Notwendigkeit erfüllt diese Anforderungen nicht.
66Die Substantiierungspflicht der Beklagten gilt in diesem konkreten Fall umso mehr, als der Verletzungsumfang und der langwierige Heilungsprozess in der Tierklinik U zwischen den Parteien unstreitig sind. Zudem sprechen diverse Indizien dafür, dass sämtliche Beteiligten ursprünglich davon ausgegangen sind, dass das Aquatraining erfolgsversprechend ist. Zum einen wurde das Pferd von der Tierklinik U zum Aquatraining hin überwiesen, was der Haftpflichtversicherung der Beklagten außergerichtlich auch mitgeteilt wurde (Anlage K 2). Zudem hat das von der Beklagten eingeholte außergerichtliche Gutachten des Sachverständigen I die Rechnung für die Leistungen „Aquatraining“ Nr. 26/11 vom 15.08.2011 für den Zeitraum vom 07.07.2001-31.07.2011 ohne weiteres als entschädigungsrelevante Kosten in Ansatz gebracht (Bl. 42 d.A.). Dass der Sachverständige eine Prüfung der Rechnungen vorgenommen hat, ergibt sich bereits daraus, dass er sowohl die Futterkosten unberücksichtigt ließ als auch die Rechnung vom 21.04.2011 hinsichtlich des nicht schadensrelevanten Betrages kürzte (Bl. 42 d.A.). Die Kosten für das Aquatraining sah er hingegen - wie dargelegt - für ersatzfähig an. Auch vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte die Höhe substantiiert bestreiten müssen.
67Dass auch der beklagtenseits beauftragte Sachverständige eine Prüfung der Rechnung vorgenommen und diese sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach für angemessen befunden hat. Zudem hat der Sachverständige die Reha-Kosten allgemein als entschädigungsrelevant bezeichnet (a.a.O.). Auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte dieses Gutachten vorlegte und auf dieser Grundlage außergerichtliche Regulierungen vornahm, wäre ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten erforderlich gewesen. Schließlich ist davon auszugehen, dass die Haftpflichtversicherung der Beklagten mit der Zahlung vom 06.10.2011 die mit Schreiben vom 29.09.2011 geltend gemachten Kosten für zwei Monate Aquatraining auf der Grundlage einer 50%igen Haftung zu zahlen beabsichtigte. Dass diese Zahlung unter Vorbehalt erfolgte wurde beklagtenseits nicht vorgetragen. Auch zu diesem Zeitpunkt schien die Haftpflichtversicherung der Beklagten noch davon ausgegangen zu sein, dass die Therapiemaßnahme „Aquatraining“ zu ersetzen ist.
68(bb)
69Soweit sich die Beklagte gegen die Höhe des Aquatrainings wendet, ist festzuhalten, dass der Schaden des Klägers im Hinblick auf diese Position darin liegt, dass er die Leistungen der Aquatherapeutin in Anspruch genommen hat und diese bezahlen musste. Die Rechnungen wurden vorgelegt und konkrete Umstände, aufgrund derer sich Bedenken an der Höhe ergeben würden, wurden nicht vorgetragen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, insbesondere weil das von der Beklagten vorgelegte außergerichtliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen I und die dortigen Ausführungen die Ersatzfähigkeit der Therapie in dieser Höhe bestätigt und die Beklagte auf dieser Grundlage anteilige Regulierungen vornahm. Auf diesbezügliche vorstehende Ausführungen wird Bezug genommen.
70Jedenfalls wäre der geltend gemachte Betrag aufgrund einer Schätzung des Gerichts gem. § 287 ZPO ersatzfähig. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Pferd unter der Woche täglich am Aquatraining teilnimmt und hierbei unter ständiger Beobachtung steht. Ebenso ist unstreitig, dass das Pferd regelmäßig von der Heilpraktikerin untersucht, behandelt und beobachtet wird, so dass das Aquatraining dem Genesungszustand des Pferdes angepasst werden kann. Für diese Leistungen erscheint ein Anspruch in Höhe von 26,00 EUR brutto täglich (773,50 EUR/ 30 Tage) angemessen.
71(cc)
72Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten war die Klage zum Teil abzuweisen.
73Im Rahmen der Klageerwiderung hat die Beklagte die Notwendigkeit der geltend gemachten Fahrtkosten vom 18.06.2011 und vom 29.06.2011 bestritten und die Fahrtkosten vom 06.07.2011 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach streitig gestellt. Auch im Schriftsatz vom 27.12.2011 erklärte die Beklagte, dass die Fahrtkosten weiterhin dem Grunde und der Höhe nach bestritten werden, insbesondere dahingehend dass der Kläger die Fahrten selbst ausgeführt habe. Das Bestreiten der Beklagten bezüglich der Fahrtkosten ist dahingehend zu verstehen, dass die nach dem 01.06.2011 entstandenen Fahrtkosten bestritten werden sollen. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung die davor liegenden Kosten unstreitig ließ und der nachfolgende Vortrag – wie dargelegt – keine diesbezüglich abweichenden Angaben enthält. Zudem sind die davor liegenden Fahrtkosten im beklagtenseits vorgelegten Gutachten des Sachverständigen I letztlich ebenfalls in Ansatz gebracht worden, so dass davon auszugehen ist, dass die Beklagte diese Kosten bereits zu 50% reguliert hat.
74Hinsichtlich der nach dem 01.06.2011 entstandenen streitigen Fahrtkosten hat der Kläger keinen Beweis dafür angeboten, dass diese tatsächlich entstanden sind. Die Beklagte hat diese Fahrtkosten wiederholt und ausdrücklich dem Grunde und der Höhe nach bestritten, insbesondere auch bestritten, dass der Kläger die Fahrten tatsächlich vorgenommen hat. Der Kläger - der auf diesen Vortrag reagiert hat - hätte daher für jede Fahrt Beweis dafür anbieten müssen, dass er die Fahrt mit seinem Pkw angetreten ist und hierdurch tatsächlich Fahrtkosten entstanden sind. Es sind auch keinerlei Belege vorgelegt worden, aus denen sich indiziell ergeben würde, dass die konkreten Fahrten von dem Kläger durchgeführt worden und die in Ansatz gebrachten Kosten tatsächlich entstanden sind. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 27.01.2012 Beweis dafür anbietet, dass das Pferd nicht ausschließlich von ihr sondern auch durch ihre Tochter gepflegt und geritten wurde, ist dieses Beweisangebot hinsichtlich der Beweisfrage des Entstehens der Fahrtkosten unergiebig. Soweit im Schriftsatz desselben Datums weiterhin Beweis angeboten wird durch Vernehmung des Zeugen X2 war auch diesem Beweisangebot nicht nachzugehen. Das Beweisangebot erstreckt sich lediglich darauf, dass ein persönliches Zusammentreffen zwecks Erörterung von dem behandelnden Tierarzt erboten wurde. Hinsichtlich der dem Kläger entstandenen Fahrtkosten ist die Aussage des Zeugen demnach ebenfalls unergiebig.
75(dd)
76Hinsichtlich der Positionen Futterkosten war die Klageforderung insgesamt zu kürzen. Die Klägerin macht erhöhten Futteraufwand geltend und begründet diesen mit der strikten Boxenruhe einerseits und der gesamten Umstellung des Pferdes andererseits. In der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2012 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass insoweit die Kosten in Abzug zu bringen sind, die ohnehin zur Fütterung des Tieres angefallen wären (Bl. 108 d.A.). Ergänzender Vortrag, aus dem sich die Höhe der gewöhnlichen Futterkosten des Pferdes ergeben würde, ist trotz des gerichtlichen Hinweises nicht erfolgt, so dass nicht ersichtlich ist, wie hoch der diesbezügliche tatsächliche Mehraufwand für den Kläger ist.
77bb)
78Die Klageforderung ist vor dem Hintergrund des Klageabweisungsantrages in Bezug auf die streitigen Punkte auch nicht deshalb zu kürzen, weil der geltend gemachte Betrag insgesamt unverhältnismäßig ist.
79Die Verpflichtung zur Zahlung der Herstellungskosten ist nach § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den Ersatz des Wertes begrenzt, wenn die Herstellung selbst nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass der schadensersatzpflichtige Schuldner wirtschaftlich unsinnige Ausgaben des Geschädigten zur Wiederherstellung der beschädigten Sache ersetzen muss. Für die Heilbehandlung eines Tieres stellt § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB allerdings klar, dass die entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich überschreiten.
80Ob die für eine Heilbehandlung aufgewendeten Kosten unverhältnismäßig und deswegen nicht zu erstatten sind, kann nicht für alle Tiere oder jeweils eine Tierart gleich beantwortet werden. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall und die Zweckbestimmung des Tieres an. Daher können Heilbehandlungskosten auch dann verhältnismäßig sein, wenn sie ein Vielfaches des Wertes des verletzten Tieres betragen.
81Im vorliegenden Fall hat sich keine der Parteien und insbesondere auch nicht die Beklagte darauf berufen, dass eine weitere Ersatzpflicht unverhältnismäßig im Sinne von § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB ist. Beide Parteien haben an der diesbezüglichen Verhältnismäßigkeit keinerlei Zweifel geäußert. Vielmehr hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.11.2011 anerkannt, dass auch hinsichtlich künftig entstehender Schäden ihrerseits eine Ersatzpflicht von 50% besteht. Ungeachtet dessen wurden auch keine Anhaltspunkte vorgetragen aus denen sich eine Unverhältnismäßigkeit der geltend gemachten Kosten ergeben würde. Vielmehr belegen das Alter, die Eigenschaften des Pferdes vor dem streitgegenständlichen Vorfall und der in dem außergerichtlichen Gutachten des Sachverständigen I vom 22.08.2011 (Bl. 27 ff. d.A.) beschriebene Zustand von "X" einerseits und die Höhe Heilbehandlungskosten unter Ausschluss des Minderungswertes andererseits die Verhältnismäßigkeit.
82e)
83Der Kläger muss sich in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB auch kein Mitverschulden wegen einer von seiner Stute ausgehenden Tiergefahr entgegenhalten lassen. Es ist nämlich nicht feststellbar, dass sich eine solche Tiergefahr wirklich realisiert und zur Schadensentstehung beigetragen hat.
84Zwar behauptet die Beklagte in diesem Zusammenhang, auch ihr eigenes Pferd habe Verletzungen erlitten. Diese seien jedoch nicht so schlimm gewesen, als dass sie von einem Tierarzt hätten behandelt werden müssen, so dass sie selbst die Verletzungen mit Jod behandelt habe. Auch habe ihr Vater die Verletzungen gesehen. Jedoch hat der insoweit als Zeuge benannte Vater sich auf das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufen und die Aussage verweigert mit der Folge, dass die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte den Beweis für die Verletzungen an dem beklagtenseits beteiligten Pferd nicht geführt hat. Da die behaupteten Verletzungen an dem Pferd der Beklagten demnach nicht feststehen, erscheint es auch durchaus möglich, dass das Pferd des Klägers überraschend von dem Pferd der Beklagten angegriffen und verletzt worden ist ohne dass die Stute des Klägers durch ihr Verhalten eine auch nur mitwirkende Schadensursache gesetzt hat. In diesem Fall ist von einer anspruchsmindernden Mitverursachung des klägerischen Pferdes nicht auszugehen.
85Dem Beweisangebot durch Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht nachzugehen, weil es im vorliegenden Fall an den insoweit erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlt. Es war keine Person anwesend, als die Hufschläge erfolgt sind. Demnach kann auch keine Person schildern, wie es zu der streitigen Situation kam. Der Sachverständige könnte daher nur abstrakt zu dem Charakter der Pferde Stellung nehmen ohne jedoch feststellen zu können, wie der Hergang des streitgegenständlichen Vorfalls gewesen ist. Der außergerichtlich beauftragte Sachverständige I geht im Rahmen seines Gutachtens von einem Schadenshergang aus, der gerade nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht (Bl. 43 d.A.), woraus sich die Notwendigkeit der Feststellung von erforderlichen Anknüpfungstatsachen ebenfalls ergibt. Es bedürfte zum Nachweis der Behauptung der Beklagten daher des Zeugenbeweises, welcher im vorliegenden Fall zu einer Überzeugung des Gerichts von den Behauptungen der Beklagten gerade nicht geführt hat.
862.
87Der Feststellungsantrag zu Ziff. 2 ist ebenfalls begründet.
88Hinsichtlich einer 50%igen Haftung der Beklagten beruht diese Verurteilung auf deren Anerkenntnis, welches mit Schriftsatz vom 23.11.2011 (Bl. 22 d.A.) erklärt wurde. Hinsichtlich der weiteren 50% folgt die Begründetheit des Feststellungsantrages aus den vorstehenden Ausführungen.
893.
90a)
91Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgen aus § 280 Abs. 1, 249 ff. BGB und sind auf der Grundlage eines Streitwerts von 6.717,81 EUR zu berechnen. Es ergibt sich demnach folgender Anspruch:
921,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 RVG-VV |
487,50 EUR |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 RVG-VV |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer gem. 7008 RVG-VV |
92,63 EUR |
Summe |
600,13 EUR |
b)
94Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Beträge in Höhe von 1.910,75 EUR und 4.281,24 EUR sowie aus §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB im Übrigen.
95II.
96Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1, 93 ZPO. Die Beklagte hat die außergerichtlich geltend gemachten Forderungen in Höhe von 50% beglichen. Zudem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass zu keinem Zeitpunkt die 50%ige Einstandspflicht der Beklagten strittig war. Die Klägerin hat den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 23.11.2011 nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte insoweit keinen Anlass zur Klage gegeben. Ferner ist das Anerkenntnis sofort im Sinne von § 93 ZPO, weil die Beklagte im Rahmen ihrer Verteidigungsanzeige vom 11.11.2011 (Bl. 21 d.A.) noch keinen Klageabweisungsantrag gestellt hat. In diesem Fall kann innerhalb der Klageerwiderungsfrist anerkannt werden (Zöller/Herget, 28. Aufl., § 93 Rn. 4). Dies ist mit dem Schriftsatz vom 23.11.2011 geschehen. Die Kostenquote folgt aus dem Umstand, dass das Gericht den Wert des Feststellungsantrages auf 3.500,00 EUR festsetzt.
97Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO.
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