Urteil vom Landgericht Dortmund - 7 O 477/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung.
3Der Kläger zeichnete am 10.12.2001 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Filmfonds mit der Kurzbezeichnung L Nr. 126. Die Kommanditeinlage betrug insgesamt 35.000,00 € + 5 % Agio, also insgesamt 36.750,00 €. Die Zeichnung erfolgte durch Vermittlung der Beklagten. Die Kommanditeinlage zuzüglich des Agios wurde in voller Höhe vom Kläger mit eigenen Mitteln eingezahlt. Unstreitig erhielt der Kläger bis 2010 Ausschüttungen in Höhe von 24.196,00 €. Der Fonds ist so konzipiert, dass im Jahr der Zeichnung des Fonds hohe Anfangsverluste anfallen, die der Anleger steuerlich geltend machen kann. Über die Restlaufzeit des Fonds fallen dann jährlich steuerlich anzusetzende Gewinne an.
4Der Kläger erwarb ein Jahr später am 09.12.2002 einen Fonds mit der Kurzbezeichnung L2 139. Seine Kommanditeinlage betrug 30.000,00 €, wobei davon 18.000,00 € Eigenkapital darstellten und 12.000,00 € über ein Darlehen bei der I Landesbank finanziert wurden. Bei der Zeichnung des Fonds Nr. 126 wurde der Kläger seitens der Beklagten von dem Zeugen H, bei der Zeichnung des Fonds Nr. 139 von dem Zeugen T beraten.
5Der Kläger behauptet, bei der Zeichnung der beiden Fonds über wesentliche Anlageaspekte nicht aufgeklärt worden zu sein.
6Er behauptet hinsichtlich des Fonds Nr. 139, das Darlehen sei ihm gegenüber lediglich als Durchlaufposten dargestellt worden. Außerdem sei ihm ein Kapitalrückfluss von 87,7 % garantiert worden. Die Beklagte hätte es außerdem als sicher dargestellt, dass der Kläger durch die Fondsbeteiligung erhebliche Steuervorteile erlangen würde. Insgesamt sei ihm eine Rendite zwischen 9,3 und 16,4 % in Aussicht gestellt worden. Im Übrigen sei ihm auch nicht erklärt worden, dass es zwar für Teilausschüttungen an den Fonds eine Bankgarantie gebe, diese Garantie aber nur gegenüber dem Fonds bestehen würde, nicht gegenüber den einzelnen Anlegern. Ihm sei insofern nicht der Unterschied zwischen einer Schuldübernahme an den Fonds und einer sicheren Kapitalrückführung an die Anleger erklärt worden. In diesem Zusammenhang sei ihm auch verschwiegen worden, dass für die Schuldübernahme ein Entgelt an die garantierende Bank zu zahlen sei. Der Kläger sei außerdem nicht darüber aufgeklärt worden, dass die steuerliche Anerkennung der Fondskonstruktion keinesfalls garantiert und verlässlich sei. Tatsächlich habe die Finanzverwaltung - was unstreitig ist – die aus der Fondsbeteiligung geltend gemachten Verlustzuweisungen teilweise rückwirkend aberkannt, wobei diese Praxis noch nicht rechtskräftig sei. Darüber hinaus sei dem Kläger auch verschwiegen worden, dass die Beklagte eine Provision für die Fondsvermittlung von 7 % bekommen habe. Außerdem würde der Fondsprospekt wesentliche Umstände verschweigen, insbesondere würden die dort dargestellten Risikohinweise die tatsächlichen Risiken nicht genau darstellen. Die in dem Fondsprospekt enthaltene Worst-Case-Berechnung sei außerdem geschönt. Auch seien die steuerlichen Risiken im Prospekt falsch dargestellt. Der Prospekt sei ihm außerdem nur kurz vor der Fondszeichnung ausgehändigt worden.
7Hinsichtlich des Fonds Nr. 126 behauptet der Kläger, ihm sei von dem Zeugen H gesagt worden, der Rückfluss des eingezahlten Geldes an ihn sei garantiert. Bei einer Einlage von 25.000,00 € plus Agio sei lediglich ein Verlustrisiko von maximal 2.765,00 € gegeben. Auch bei diesem Fonds sei der Kläger nicht darauf hingewiesen worden, dass die in Aussicht gestellten Steuervorteile keinesfalls garantiert seien. Er sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte 9 % Provision für die Vermittlung des Fonds erhalte.
8Schriftsätzlich hat der Kläger zunächst behauptet, bei Kenntnis der Risiken bzw. bei ordnungsgemäßer Aufklärung über sämtliche Aspekte hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer hat er dieses Vorbringen nicht vollumpfänglich aufrecht erhalten. Vielmehr hat er erklärt, dass ihn unter Umständen die Kenntnis einer Provision von 4 % zuzüglich Ago von einer Zeichnung abgehalten hätte. Jedenfalls hätt er ernsthaft nachgedacht.
9Mit der am 5. Januar 2011 bei Gericht eingegangenen Klage beantragt der Kläger,
101. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.611,69 € zuzüglich
11Zinsen
12aus 18.000,00 € vom 09.12.2002 bis zum 07.01.2004
13aus 17.700,00 € vom 08.01.2004 bis zum 16.01.2005
14aus 16.718,95 € vom 17.01.2005 bis zum 16.01.2006
15aus 15.622,07 € vom 17.01.2006 bis zum 08.05.2006
16aus 15.274,20 € vom 09.05.2006 bis zum 15.01.2007
17aus 14.094,23 € vom 16.01.2007 bis zum 08.11.2007
18aus 13.829,97 € vom 09.11.2007 bis zum 15.01.2008
19aus 13.302,60 € vom 16.01.2008 bis zum 28.05.2008
20aus 13.065,31 € vom 29.05.2008 bis zum 15.01.2009
21aus 12.501,77 € vom 16.01.2009 bis zum 17.01.2010
22aus 11.611,69 € vom 18.01.2010 bis zum 22.12.2010
23in Höhe von jeweils 4 Prozentpunkten pro Jahr sowie aus 11.611,69 € seit dem 23.12.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu zahlen.
242. die Beklagte zu verurteilen, ihn von allen Verbind-
25lichkeiten bezüglich des vom Kläger obligatorisch bei der I Landesbank - Girozentrale -zur Anteilsfinanzierung der Beteiligung an der N aufgenommenen Darlehens über einen Nennbetrag in Höhe von 12.000,00 € freizustellen, welches heute bei der I2 AG als Rechtsnachfolgerin der I Landesbank geführt wird.
263. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den
27Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachschuss- und Nachhaftungspflichten, freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger am 09.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der N2 im Nennwert von 30.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung der Beteiligung nicht eingetreten wären.
284. die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1 - 3 soll Zug
29um Zug erfolgen gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der Treugeberstellung an der vom Kläger am 09.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der N2 im Nennwert von 30.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.
305. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme
31des Angebots auf Übertragung der Treugeberstellung an der vom Kläger am 09.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der N2 im Nennwert von 30.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.
326. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.554,00 €
33zuzüglich Zinsen
34aus 36.750,00 € vom 10.12.2001 bis zum 14.01.2004
35aus 30.870,00 € vom 15.01.2004 bis zum 16.01.2005
36aus 24.990,00 € vom 17.01.2005 bis zum 15.01.2006
37aus 19.110,00 € vom 16.01.2006 bis zum 14.01.2007
38aus 15.802,00 € vom 15.01.2007 bis zum 14.01.2009
39aus 12.554,00 € vom 15.01.2009 bis zum 22.12.2010
40in Höhe von jeweils 4 Prozentpunkten pro Jahr sowie aus 12.554,00 € seit dem 23.12.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu zahlen.
417. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den
42Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachschuss- und Nachhaftungspflichten, freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger am 10.12.2011 gezeichneten Beteiligung an der N3 im Nennwert von 35.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.
438. Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 5. und 7. soll Zug um Zug erfolgen gegen Abtretung aller Rechte des Klägers aus der vom Kläger am 10.12.2001 gekennzeichneten Beteiligung an der N4 im Nennewert von 35.000,00 € an die Beklagte.
449. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme
45der Abtretung aller Rechte des Klägers aus der vom Kläger am 10.12.2001 gezeichneten Beteiligung an der N4 im Nennewert von 35.000,00 € in Verzug befindet.
4610. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.879,80 € zuzüg- lich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweili- gen Basiszinssatz pro Jahr seit dem 23.12.2010 zu zahlen.
47Die Beklagte beantragt,
48die Klage abzuweisen.
49Sie behauptet, dem Kläger die Fondsprospekte rechtzeitig vor den beiden Beratungsgesprächen ausgehändigt zu haben. Die wesentlichen Anlageinformationen würden sich daraus ergeben. Insbesondere würden die Fondsprospekte Angaben über die vom Kläger gerügten Umstände enthalten. In dem Fondsprospekt über die Fondsbeteiligung Nr. 139 sei bei der Berechnung des Worst-Cast-Szenarios im Übrigen der Prozentsatz von 12,3 % auf die Kommanditeinlage bezogen, und nicht auf den Eigenkapitalanteil des Klägers. Die Beklagte bestreitet im Übrigen, dass gegenüber dem Kläger von den Zeugen H und T behauptet worden sei, es handle sich bei beiden Fonds um Garantiefonds. Diesen Eindruck würde auch der Fondsprospekt nicht erwecken. Die Beklagte hätte die Fondsprospekte im Übrigen durch Wirtschaftsprüfer auf ihre inhaltliche Richtigkeit prüfen lassen. Dass die Finanzverwaltung die steuerliche Bewertung der beiden Fonds rückwirkend anders zu Lasten der Fondszeichner beurteilen würde, sei bei der Auflage der Fonds und der Beratung des Klägers in den Jahren 2001 und 2002 nicht absehbar gewesen. Im Übrigen sei diese Bewertung durch die Finanzverwaltung auch falsch. Die Beklagte behauptet im Übrigen, dass die vorrangige Motivation des Klägers für die Beteiligung an den beiden Fonds steuerliche Aspekte gewesen seien. Insofern würde die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ihrer Ansicht nach hier nicht eingreifen. Die Beklagte erhebt überdies auch die Einrede der Verjährung.
50Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung des Klägers wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.02.2012 (Bl. 372 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
51E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
52Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine Schadensansprüche aufgrund von Falschberatungen im Zusammenhang mit den beiden streitgegenständlichen Fonds aus § 280 BGB zu. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat keine Umstände vorgetragen und unter Beweis gestellt, die eine Verurteilung rechtfertigen. Die wesentlichen Risiken und Umstände der Fondsbeteiligungen ergeben sich aus den beiden Fondsprospekten. Sofern der Prospekt über den Fonds Nr. 139 keine hinreichend deutlichen Angaben über an die Beklagte gezahlte Provisionen enthält, ist diese Aufklärungspflichtverletzung nicht kausal für die Fondsbeteiligung durch den Kläger gewesen.
53Dass der Kläger die beiden Prospekte über die von ihm gezeichneten Fonds vor den jeweiligen Beratungsgesprächen erhalten hat, ist unstreitig. Streitig ist lediglich, wann genau er die Prospekte erhalten hat. In der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2012 hat der Kläger erklärt, der Prospekt sei ihm kurz vor dem Beratungsgespräch übergeben worden, wobei er dies nicht nach Tagen oder Stunden bemessen könne. Diese Angabe bezieht sich offensichtlich auf den jeweils entsprechenden Fondsprospekt. Danach war davon auszugehen, dass dem Kläger die Prospekte vor den jeweiligen Beratungsgesprächen vorgelegen haben. Der Kläger ist dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten nicht erheblich entgegengetreten. Er hat in der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet, die Prospekte erst so kurz vor der Zeichnung des jeweiligen Fonds erhalten zu haben, dass eine Kenntnisnahme nicht mehr möglich gewesen sei. Vielmehr hat er erklärt, mit seinem Steuerberater vorher noch über die Anlage und den Prospekt gesprochen zu haben, was auch für eine vorherige Kenntnisnahme spricht.
54Aus dem Prospekt über den Fonds Nr. 126 geht zunächst hervor, dass gegen Zahlung eines Schuldübernahmeentgeltes die im Lizenzvertrag vereinbarten garantierten Mindestlizenzgebühren des Lizenznehmers gegenüber der Fondsgesellschaft durch die E Bank beglichen werden. Entsprechende Hinweise finden sich auf den Seiten 74 und 76. Dabei ist auch ausdrücklich von einem Schuldübernahmevertrag die Rede. Auch wird aus dem Prospekt hinreichend deutlich, dass die E Bank die von dem Lizenznehmer dem Fonds gegenüber vertraglich zugesicherten Mindestzahlungen übernimmt. Es wird insofern hinreichend deutlich, dass die Zahlungsverpflichtung der E Bank gegenüber dem Fonds und nicht gegenüber den Anteilseignern besteht.
55Auf Seite 76 des Fondsprospektes findet sich auch der eindeutige Hinweis, dass für die Zahlungsverpflichtungen der E Bank die Anteilseigner das Insolvenzrisiko der E Bank tragen.
56Risikohinweise einer grundsätzlich bestehenden Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Steuervorteile finden sich in dem Fondsprospekt auf den Seiten 13, 64 und 77. Ausführliche Ausführungen über die steuerlichen Risiken befinden sich auf den Seite 77 ff. Dort wird auch darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Finanzverwaltung das Beteiligungsangebot anders als der Initiator beurteilen sollte, mit erheblichen negativen Konsequenzen aus der steuerlichen Beurteilung gerechnet werden muss. Anhand dieser Risikohinweise wird hinreichend deutlich, dass die steuerliche Beurteilung des Fonds eine Auslegungsfrage ist, die letztlich in der Hand der Finanzverwaltung liegt. Für den Kläger war daher das grundsätzliche Risiko, dass steuerlich relevante Umstände von der Finanzverwaltung in Zukunft anders beurteilt werden können mit der Folge von Steuernachzahlungen ersichtlich.
57Auch hinsichtlich der an die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten Vermittlungsprovisionen ergeben sich entsprechende Hinweise aus dem Prospekt. So findet sich auf Seite 45 ein deutlicher Hinweis darauf, dass die E Bank und die B GmbH eine Vergütung von 4 % des vermittelten Kapitals und das Agio in Höhe von 5 % bekommen. Dass die einzelnen Provisionsanteile der E Bank und der B GmbH nicht getrennt ausgewiesen werden ist dabei unerheblich. Maßgeblich ist alleine, dass überhaupt über Provisionszahlungen an die beratende Bank aufgeklärt wird. Insofern genügt es, wenn aus dem Prospekt hervorgeht, dass ein Teil offen ausgewiesener Vertriebsprovisionen an die vermittelnde Bank geht (BGH BKR 2011, 299, 301).
58Dem Prospekt ist auch nicht zu entnehmen, dass zu Gunsten der Anleger irgendeine Rückzahlungsgarantie besteht. Aus dem Prospekt geht lediglich hervor, dass über die Laufzeit der Lizenzverträge garantierte Mindestlizenzgebühren in Höhe von insgesamt 70 % der Produktionskosten gezahlt werden, sowie 10 % der Produktionskosten als garantierte Einmalzahlung. Dass darüber hinaus keine garantierten Zahlungen an den Fonds erfolgen, ergibt sich aus dem Prospekt ebenfalls.
59Auch die auf Seite 58 des Prospekts dargestellte Berechnung über den Worst-Cast-Fall ist für sich plausibel. Der Prospekt geht dabei davon aus, dass lediglich der garantierte Betrag von 80 % der Produktionskosten an den Fonds gezahlt wird. In diesem Fall würde rechnerisch ein Vorsteuerverlust von 7.794,00 € und von 2.765,00 € nach Steuern entstehen. Dass diese Berechnung unrichtig ist, hat der Kläger nicht dargelegt.
60Auch die vom Kläger im Zusammenhang mit dem Fonds Nr. 139 gerügten Informationen ergeben sich, bis auf die an die Beklagte gezahlten Provisionszahlungen, aus dem Prospekt. Dass der Kläger persönlich als Darlehensnehmer auftritt und insofern auch eine persönliche Rückzahlungspflicht besteht, ergibt sich zunächst unmittelbar aus den Zeichnungsunterlagen. Darin ist eindeutig formuliert, dass der Kläger bei der I Landesbank ein Darlehen in Höhe von 12.000,00 € beantragt hat. Unter Lit. A ist vermerkt, dass der Unterzeichnende im Folgenden Darlehensnehmer genannt wird. Unter Lit. C I 1 ist weiter formuliert, dass der Darlehensnehmer ein Darlehen bei der I Landesbank aufgenommen hat. Der Kläger hat den Zeichnungsschein selbst unterschrieben. Insofern war für ihn hinreichend deutlich zu erkennen, dass er persönlich Darlehensnehmer ist. Dass die Tilgung über die Ausschüttungen aus dem Fonds erfolgen sollte, stellt keine Fehlinformation dar. Dies war ausweislich der Fondskonzeption auch so geplant und ist unbestritten bislang auch so erfolgt.
61Auch in dem Prospekt über den Fonds Nr. 139 finden sich Hinweise über die Risiken der steuerlichen Beurteilung, dort auf Seite 68 ff. Auch dort werden die Risiken dargestellt, die sich aus einer grundsätzlich möglichen anderen steuerlichen Beurteilung durch die Finanzverwaltung in Zukunft ergeben können.
62Auch die auf Seite 63 aufgestellte Berechnung über ein Worst-Case-Szenario ist nicht fehlerhaft. Der Kläger hat hierzu zwar eine Vergleichsrechnung angestellt. Diese ist allerdings nicht geeignet, die Angaben in dem Fondsprospekt als fehlerhaft darzustellen. Der Kläger geht in dieser Berechnung zwar davon aus, dass nach derzeitiger steuerlicher Betrachtung die Verlustquote auf das Eigenkapital nach Steuern 34,32 % betrage. Selbst bei Berücksichtigung aller in dem Fondsprospekt aufgeführten steuerlichen Verlustzuweisungen betrüge die Verlustquote bezogen auf das Eigenkapital noch knapp 20 %. In dem in dem Fondsprospekt dargestellten Beispiel bezieht sich die Verlustquote von 12,3 % allerdings auf die gesamte Kommanditeinlage und nicht nur auf das Eigenkapital. In absoluten Zahlen kommt der Fondsprospekt zu einem Nachsteuerverlust von 3.075,00 €. Bezog auf den Eigenkapitalanteil, der in dem Prospekt mit 15.000,00 € angegeben ist, würde dies eine Verlustquote nach Steuern von ebenfalls ca. 20 % betragen. Der Kläger kommt in seiner Beispielsrechnung bei Annahme ähnlicher steuerlicher Vorgaben auf eine ähnlich hohe Verlustquote, bezogen auf das Eigenkapital.
63Auch in dem Prospekt über den Fonds Nr. 139 findet sich ein deutlicher Hinweis darauf, dass die I Landesbank gegenüber dem Fonds und nicht den einzelnen Anlegern die Garantiezahlungspflicht des Lizenznehmers übernimmt. Dieser Hinweis befindet sich auf Seite 82 des Fondsprospekts.
64Der Kläger kann auch nicht einwenden, dass ihm die Kosten für die Schuldübernahme nicht mitgeteilt worden. Auf Seite 48 des Fondsprospekts ist in dem Investitions- und Finanzierungsplan ein Betrag von 1.698.007 Millionen Euro für die Schuldübernahmevermittlung aufgeführt. Insofern gehen aus dem Prospekt entgegen der Ansicht des Klägers die dem Fonds im Zusammenhang mit der Schuldübernahme entstehenden Kosten hervor.
65Der Fondsprospekt enthält allerdings keine ausreichenden Hinweise auf Provisionszahlungen an die Beklagte. Der Prospekt weist lediglich darauf hin, dass eine B GmbH für die Eigenkapitalvermittlung eine Vertriebsprovision in Höhe von insgesamt 7,2 % erhalte. Ausweislich des Prospekts kann diese B GmbH auch Dritte mit der Eigenkapitalvermittlung beauftragen. Hieraus geht - entgegen der Ansicht der Beklagten - allerdings nicht hinreichend deutlich hervor, dass gerade die Beklagte eine Provision erhält. Sofern Dritte mit der Eigenkapitalvermittlung beauftragt werden können bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die Beklagte als Drittvermittlerin aufgetreten ist und hierfür eine Provision erhalten hat.
66Eine insofern bestehende Aufklärungspflichtverletzung ist allerdings nach Ansicht des Gerichts nicht kausal geworden für die Entscheidung des Klägers den Fonds zu zeichnen. Dem Kläger wurde in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vorgehalten, dass in dem Prospekt über den Fonds Nr. 126 eine Provision von 4 % zuzüglich Agio auch an die E Bank gezahlt wurde. Er erklärte daraufhin, dass er bei Kenntnis einer derartigen Vergütungshöhe noch einmal über die Zeichnung nachgedacht hätte. Unter Umständen hätte er bei Kenntnis dieser Vergütung von einer Kapitalanlage abgesehen. Der Kläger hat insofern offen gelassen, ob er bei einer Kenntnis von Provisionszahlungen an die Beklagte die Fondsanlage dennoch getätigt hätte. Dass er dies auf keinen Fall getan hätte, hat der Kläger nicht bestätigt. Insofern kann hier die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht gelten. Die Kausalität steht im Übrigen auch deshalb nicht fest, weil der Kläger auch bei einer Provisionshöhe von insgesamt 9 % lediglich unter Umständen von einer Kapitalanlage abgesehen hätte. Bei dem Fonds Nr. 139 wurden ausweislich Seite 80 des Fondsprospekts jedoch lediglich insgesamt 7,2 % an Eigenkapitalvermittlungsprovisionen gezahlt. Insofern lagen die Provisionen hier sogar niedriger als bei dem Fonds Nr. 126. Da der Kläger aber bei einer Provisionshöhe von 9 % lediglich unter Umständen von einer Beteiligung abgesehen hätte, kann nicht festgestellt werden, dass er dies bei einer geringeren Provisionshöhe getan hätte.
67Da Ansprüche aus einer Beratungspflichtverletzung nicht bestehen, sind sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht gegeben, sodass die Klage abzuweisen war.
68Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.
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