Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 S 15/11

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.04.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel (4 C 387/10) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.385,81 € (in Worten: zweitausenddreihundertfünfundachtzig 81/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar auf einen Teilbetrag von 1.722,48 € ab dem 15.02.2009 und auf einen weiteren Teilbetrag von 663,33 € ab dem 03.07.2010.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden, die dieser aus dem Verkehrsunfall vom 12.01.2009 in D, Q-Straße, entstehen, mit einer Haftungsquote von 2/3 zu ersetzen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 8 % und die Beklagten 92 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.