Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 144/10

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.500,00 € (in Worten: dreitausendfünfhundert Euro) nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.000,00 € seit dem 07.03.2008 und aus weiteren 1.500,00 € seit dem 28.05.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von Zahlungsansprüchen des Herrn S in Höhe von 506,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 42,43 € seit dem 07.03.2008 und aus 464,50 € seit dem 28.05.2008 freizustellen.

3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 856,40 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des Schadensereignisses vom 03.11.2007 bedingungsgemäßen Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren im Hinblick auf eine Forderung der U Krankenkasse in Höhe von 2.296,07 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2009.

5.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des Schadensereignisses vom 03.11.2007 bedingungsgemäßen Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren im Hinblick auf alle weiteren Schadensersatzansprüche des Herrn S, X-straße ##, ##### M, auch soweit diese Schadensersatzansprüche auf Sozialversicherungsträger, insbesondere die U Krankenkasse, und die Berufsgenossenschaft O, übergegangen sind.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. .

7. Von den Gerichtskosten tragen 13 % der Kläger und 87 % die Beklagte. Der Kläger trägt 13 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und 13 % der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten. Die Beklagte trägt 87 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Von vorstehender Kostenentscheidung ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichtes Osnabrück zusätzlich angefallenen Kosten. Diese trägt der Kläger allein. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung des Streithelfers der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Streithelfer der Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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