Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 O 195/09
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 728,52 € (in Worten: siebenhundertachtundzwanzig 52/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen vollständigen Satz Kopien ihrer Behandlungsunterlagen unter Einschluss aller Röntgen-, Ultraschall- und sonstiger Untersuchungsaufnahmen oder –Materialien, Laborbefunde, Berichte, Ärzteschreiben usw. Zug um Zug gegen Erstattung der Kopiekosten herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich des Zahlungsausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin macht gegen die Beklagte vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in dem Zeitraum vom 21.05.2008 bis zum 27.06.2008 geltend.
3Am 24.04.2008 wurde in der fachübergreifenden radiologischen Gemeinschaftspraxis M bei normalen Schilddrüsenhormonwerten sonographisch und szintigraphisch eine Struma nodosa II mit Knotenbildungen beidseits und Isthmus diagnostiziert, wobei die Knoten nach den Feststellungen der Gemeinschaftspraxis zum Teil kühl erschienen.
4Am 15.05.2008 stellte die Hausärztin der Klägerin Dr. H aus M eine Verordnung für eine Krankenhausbehandlung mit der Diagnose Struma nodosa II, euthyreot (multinodös) aus.
5Daraufhin erfolgte am 21.05.2008 eine Voruntersuchung der Klägerin im Hause der Beklagten durch den Zeugen U. In einem Arztbrief an die Hausärztin werden vegetative Begleiterscheinungen wie Schlaflosigkeit, Unruhe, arterielle Hypertonie beschrieben. Als Diagnose wurde eine Struma multinodosa beidseits genannt.
6Am 23.05.2008 wurde in der Praxis Dres. T eine Lupenen-doskopie des Kehlkopfes durchgeführt, bei der kein pathologischer Befund festgestellt wurde.
7Am 16.06.2008 wurde im Hause der Beklagten eine Röntgen-Thorax-Untersuchung durchgeführt sowie eine Tracheal-Zielaufnahme angefertigt. Zudem erfolgte ein Aufklärungsgespräch zwischen der Klägerin und dem Zeugen Dr. C. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Im Anschluss an das Gespräch unterzeichnete die Klägerin einen DIOmed-Aufklärungsbogen über eine Schilddrüsenoperation. In diesem Bogen sind als Komplikationen Nerven-, Gefäß-, Organverletzung und Heiserkeit handschriftlich eingetragen. Eine beidseitige Recurrenslähmung ist im Text des Aufklärungsbogens beschrieben. Danach ist eine beidseitige Stimmbandlähmung selten (unter 0,5 %). In dem Aufklärungsbogen wird darauf hingewiesen, dass sie zu einer unter Umständen dauerhaften schweren Behinderung der Atmung führen kann. Zur Behandlung der Atemstörung könnten die Stimmbänder operativ seitlich im Kehlkopf befestigt werden, um den Luftweg zu erweitern. Ferner müsse bei Erstickungsgefahr notfallmäßig ein Luftröhrenschnitt vorgenommen werden. Der Aufklärungsbogen ist von der Klägerin und dem Zeugen Dr. C unterschrieben.
8Am 17.06.2008 erfolgte die stationäre Aufnahme der Klägerin. Am selben Tag wurde auch die Schilddrüsenoperation durchgeführt. Im Operationsbericht ist als Diagnose eine Struma multinodosa beidseits angegeben. Im Rahmen der Operation erfolgten eine subtotale Resektion rechts sowie eine Entfernung des linken Schilddrüsenlappens. Die Entfernung des rechten Schilddrüsenlappens wird als kehlförmige, intracapsuläre Resektion beschrieben. Der linke Lappen, der als komplett knotig verändert beschrieben wird, wird weitgehend total reseziert. Die Mobilisation des linken Schilddrüsenlappens erfolgt mit Ultracision. Es wird ferner angegeben, dass auf beiden Seiten der Verlauf des Nervus recurrens dargestellt wird.
9Im Anschluss an die Operation bestand im Aufwachraum bei der Klägerin ein Stridor.
10Nach dem Bericht des Instituts für Pathologie und Zytologie am Knappschaftskrankenhaus in E hatten die Resektionspräparate ein Gewicht von 52 g links und 33 g rechts. Die feingewebliche Beurteilung beschreibt eine Struma colloides beidseits mit herdförmig regressiven Veränderungen. Ein Malignitätsnachweis findet sich nicht.
11Im weiteren Verlauf des stationären Aufenthalts der Klägerin im Hause der Beklagten wurde mehrfach die Heiserkeit der Beklagten beschrieben. Einen Hinweis auf Einschränkungen bei der Atmung enthalten die Krankenunterlagen nicht. Am 24.06.2008 erfolgte eine Konsiliaruntersuchung bei dem niedergelassenen HNO-Arzt Dr. T. Dieser diagnostizierte eine Recurrensparese beidseits. Er beschrieb den Spalt zwischen den Stimmbändern als sehr eng und wies auf die fehlende Öffnungsbewegung hin. Er empfahl eine Lateralisation des Stimmbandes. Nach dieser Untersuchung empfahl der Zeuge Dr. L der Klägerin, eine zweite Meinung einzuholen. Daraufhin folgte eine Konsiliaruntersuchung im Klinikum E am 26.06.2008 durch Dr. I. Anamnestisch wird in den Krankenunterlagen ein Stimmbandverlust sowie eine jetzt gebesserte Stimme, aber Luftnot und Stridor beschrieben. Die durchgeführte Lupenlaryngoskopie ergab eine Stimmbandlähmung beidseits. Als Therapie wurden eine ausführliche Beratung auch zum Notfall sowie eine Tracheotomie empfohlen. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass eine Operation kurzfristig im Klinikum E möglich sei. Die Klägerin bat sich für die Durchführung dieser Operation Bedenkzeit aus.
12Am 27.06.2008 erfolgte dann die Verlegung der Klägerin aus der stationären Behandlung im Hause der Beklagten in die Hals-Nasen-Ohrenklinik des Klinikums E. Dort wurde noch am selben Tag eine Tracheotomie durchgeführt. Der OP-Bericht beschreibt eine Tracheostomaanlage, die aufgrund der Voroperation schwierig, aber letztendlich regelrecht anzulegen war. Nach dem Arztbrief vom 03.07.2008 gestaltete sich der
13postoperative Verlauf komplikationslos. Die Klägerin sei mit einer Sprachkanüle versorgt worden, mit der eine gute Stimmbildung möglich sei. Ferner habe sie ein Tracheotomie-Erstausstattungsset inklusiv Einweisung erhalten. Es wurde eine logopädische Therapie empfohlen. Die Klägerin wurde am 04.07.2008 aus der stationären Behandlung des Klinikums E entlassen.
14Die am 13.10.2008 im Klinikum E durchgeführte ambulante Lupenlaryngoskpie ergab, dass die Stimmlippen wieder beidseits beweglich seien. Daraufhin erfolgte am 06.11.2008 im Klinikum E der operative Tracheostomaverschluss bei persistierendem Restlumen nach Knebelversuchen.
15Im Zeitraum von November und Dezember berichtete die Klägerin in der Praxis Dr. H und im Klinikum E mehrfach über Luftnot und Zischen aus der Wunde. Die Tracheotomiewunde heilte bei anfänglich persistierender stecknadelgroßer Öffnung nach mehrfacher Ätzung reizlos ab.
16In dem Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 05.02.2009 erfolgte eine stationäre Heilmaßnahme im Stimm- und Sprachheilzentrum der Klinik P in C2. Aus dem Abschlussbericht ergibt sich eine Verbesserung des Stimmklanges und des Stimmansatzes bei deutlicher Verbesserung der Atmung. Als Rehabilitationsergebnisse werden erwähnt, dass die Klägerin einen wesentlich positiveren Eindruck gegen Ende der stationären Behandlung mache und dass sich die gesamte Schleimhautsituation im Kehlkopfbereich verbessert habe.
17Am 13.03.2009 wurde stationär eine diagnostische Laryngeotracheoskopie in ITN im Klinikum E durchgeführt. Intraoperativ zeigte sich dabei eine leichte Stenosierung der Trachea mit Restlumen von 60 bis 70 %. Es wurde festgestellt, dass sich kein sinnvoller Ansatz einer endoskopischen Therapie mittels Laser ergebe. Die Stenose sei operativ gut mit einer Tracheaquerresektion anzugehen. Die Indikation hierfür erscheine im Moment jedoch aus klinischen Parametern und der Beobachtung nicht gegeben.
18Am 11.05.2009 erfolgte eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung X. In dem Gutachten wird ausgeführt, dass die Klägerin angebe, dass sie wieder sprechen und essen könne. Sie bekomme auch wieder Luft. Seit der Reha gehe es jeden Tag ein Stück bergauf. Sie arbeite daran, dass sie wieder so gesund werde, wie vor ihrer Operation. Sie gehe die Treppe langsam herauf bei Belastungsdyspnoe. Nach einer Etage müsse sie eine Pause machen. Spazierengehen könne sie auch schon wieder langsam. Seit einer Woche vor der Reha sei auch die Tracheotomienarbe geschlossen. Sie könne den Kopf nicht vollständig reklinieren. Der Untersuchungsbefund beschreibt ein vesikuläres Atemgeräusch, freie Atemverschieblichkeit sowie keine Nebengeräusche. Es wird ein gutes Sprechvermögen festgestellt. Die Arbeitsunfähigkeit wird bis zum 17.05.2009 begrenzt, bei Übereinstimmung von Leistungsvermögen mit Anforderungsprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Hauswirtschafterin im Seniorenheim für 12 Stunden pro Woche).
19Der Bericht der Logopädie C3 vom 12.06.2009 beschreibt Verbesserungen in allen Bereichen. Nach den Angaben der Klägerin sei die Atmung jetzt deutlich besser, auch in Belastungssituationen. Die Klägerin könne auch die Phrasenlänge bei hoher Aufmerksamkeit besser steuern. Ebenso presse sie deutlich weniger am Satzende. Die Therapie wurde daraufhin abgeschlossen.
20Die Klägerin behauptet, sie sei nicht ausreichend aufgeklärt worden. Wäre dies geschehen, wäre sie in einem erheblichen Entscheidungskonflikt geraten und hätte zumindest noch Bedenkzeit benötigt. Dann wäre die fehlerhafte Behandlung nicht erfolgt und der Schaden ausgeblieben. Da sie insbesondere vor der Operation keine Schmerzen gehabt habe, hätte sie noch ausreichend Zeit gehabt, sich eine zweite Meinung einzuholen. Ebenfalls hätte sie sich zunächst nach konservativen Behandlungsmöglichkeiten erkundigt.
21Es habe jedoch kein Aufklärungsgespräch stattgefunden. Der Arzt habe ihr lediglich einen Aufklärungsbogen vorgelegt und erwartet, dass sie diesen unterschreibe, wobei es sich um eine reine und übliche Formalie handeln sollte. Über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken sei sie nicht aufgeklärt worden und hätte hierüber keinerlei Vorstellung gehabt. Der Eingriff sei völlig verharmlosend dargestellt worden.
22Die Klägerin behauptet ferner, dass die Operation nicht indiziert gewesen sei. Die angewandte Methode sei nicht die der Wahl gewesen und entspreche nicht dem ärztlichen Standard. Die Knoten seien bei einer routinemäßigen Untersuchung festgestellt worden, sie habe keinerlei Einschränkungen gehabt. Zudem habe eine Behandlungsalternative in Form einer Radiojodtherapie bestanden. Gegebenenfalls wären weitere neustandardliche Behandlungen möglich gewesen.
23Im Rahmen des operativen Eingriffs am 17.06.2008 hätte darauf geachtet werden müssen, dass eine Läsion der Stimmbänder nicht eintrete. Einem sorgfältig handelnden Arzt wäre bei der Entfernung der Schilddrüse eine Verletzung der Stimmbänder nicht unterlaufen. Bei der Operation seien die Schrauben der Klemme, die dazu diene, das Operationsgebiet zu weiten, zu fest eingestellt gewesen. Hierdurch sei es zur Stimmbandschädigung gekommen. Dies habe der Zeuge Dr. L so eingeräumt.
24Die Klägerin behauptet weiterhin, dass sie unmittelbar nach der Operation kaum Luft bekommen und stark nach Luft gehechelt habe. Dieser Zustand habe angedauert. Sie habe bereits im Aufwachraum nach der ersten Operation die ersten Atembeschwerden gehabt. Eine Krankenschwester habe ihr immer wieder eine Sauerstoffmaske aufgelegt, weil sie schlecht Luft bekommen habe. Sobald sie habe sprechen können, habe sie den Mitarbeitern von ihren Beschwerden berichtet mit der Bitte, Abhilfe zu schaffen. Dennoch sei nichts unternommen worden. Vielmehr sei sie als Simulantin dargestellt und nicht ernst genommen worden. Der Oberarzt Dr. C4 habe ihr gesagt, dass sie schlecht Luft bekomme, weil sie geraucht habe, obwohl dies unzutreffend gewesen sei.
25Wegen ihrer Atemnot hätten weitere Nachuntersuchungen angestellt werden müssen. Diese hätten dann ergeben, dass aufgrund der Stimmbandläsion eine Luftröhrenverengung eingetreten sei. Hierauf hätte reagiert werden müssen.
26Die am 27.06.2008 notfallmäßig durchgeführte Operation hätte spätestens zwei Tage nach der Erstoperation erfolgen müssen. Dann hätte sie nicht 10 Tage mit schwerer Atemnot kämpfen müssen. Sie habe sich zudem in größter Lebensgefahr befunden, da ihr Ehemann keinen Luftröhrenschnitt beherrsche.
27Aufgrund der verspäteten Durchführung der zweiten Operation hätten sich ihre Heilungschancen erheblich verschlechtert. So müsse sie regelmäßig Medikamente für die Schilddrüse und die Bronchien nehmen. Weiterhin müsse sie regelmäßig alle vier Wochen zur ärztlichen Nachsorge in das Klinikum E. Eine Besserung sei bislang nicht eingetreten. Sie bekomme auch weiterhin schlecht Luft, so dass sie in allen Lebensbereichen stark beeinträchtigt sei. Ihre Leistungsfähigkeit habe zunächst bei 25 % gelegen, diese habe sie mittlerweile auf maximal 50 % steigern können. Dennoch könne sie sämtlichen sportlichen und körperlich belastenden Tätigkeiten nicht mehr nachgehen. Sie sei zuvor jeden Tag Fahrrad gefahren, regelmäßig schwimmen gegangen und habe auch gern und leidenschaftlich getanzt, was ihr jetzt nicht mehr möglich sei. Auch das Kegeln in zwei Kegelvereinen sowie Unternehmungen mit ihrem 13-jährigen Enkelkind seien nicht mehr möglich. Sie könne auch nur noch kurze Strecken mit dem Auto fahren, weil sie zwischendurch immer wieder Anfälle, in denen sie ganz schlecht Luft bekomme, habe. Dann sei sie abgelenkt und verkrampft. Sie habe Angst, während der Fahrt einen solchen Anfall zu bekommen. Zudem sei ihr Intimleben, welches zuvor normal und geregelt gewesen sei, seitdem erheblich eingeschränkt.
28Eine dauerhafte Heilung durch Laserbehandlung sei nicht möglich. Es müsse zunächst noch eine Operation erfolgen, wobei die Gefahr bestehe, dass sie auf Dauer wieder eine Trachealkanüle tragen müsse. Aus Angst vor diesem Risiko habe sich die Klägerin diesen Eingriff nicht unterzogen, auch wenn sie noch immer unter Luftnot leide.
29Die Klägerin behauptet, dass sie vor der Operation etwa 36 Stunden wöchentlich im Haushalt gearbeitet habe. Sie habe nach der fehlerhaften Behandlung zunächst gar keine Hausarbeiten mehr verrichten können. Mittlerweile könne sie maximal eine Stunde am Tag Hausarbeit erledigen, da sie bei jeder Anstrengung sofort Atemnotbeschwerden bekomme und sich hinsetzen und ausruhen müsse. Selbst einfache Arbeiten könne sie nicht mehr verrichten, so dass sie mit 30 Stunden pro Woche dauerhaft ausfalle. Sie macht daher einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.300,00 € monatlich geltend.
30Die Klägerin behauptet ferner, dass ihr ein Verdienstausfall entstanden sei, weil sie nach der Operation arbeitsunfähig gewesen sei und sich auch zurzeit noch im Krankengeldbezug befinde. Der Nettoschaden betrage monatlich 85,00 €.
31Die Klägerin beantragt,
32-
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, welches 30.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst gesetzlicher Zinsen seit dem 01.11.2008 zu zahlen,
-
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von jeglichen nicht vorhersehbaren künftigen materiellen Schäden freizustellen und jegliche nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, die auf die Behandlung ab dem 16.06.2008 zurückzuführen sind, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche bisherigen und zukünftigen Kosten zu erstatten, die auf die fehlerhafte Behandlung ab dem 16.06.2008 zurückzuführen sind,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie fiktive Haushaltsführungskosten für den Zeitraum 28.06.2008 bis zum 31.07.2009 in Höhe von 17.100,00 € nebst gesetzlicher Zinsen seit dem 01.11.2008 zu zahlen,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie fiktive Haushaltsführungskosten in Höhe von 1.300,00 € monatlich, beginnend mit dem Monat August 2009, zahlbar jeweils spätestens bis zum fünften Kalendertag des nachfolgenden Kalendermonats zu zahlen,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie den bisherigen Verdienstausfall in Höhe von 1.020,00 € zu erstatten,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie einen monatlichen Verdienstausfall in Höhe von 85,00 €, beginnend mit dem Monat August 2009, zahlbar jeweils spätestens bis zum fünften Kalendertag des nachfolgenden Kalendermonats zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 4.968,25 € nebst gesetzlicher Zinsen seit dem 01.11.2008 zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die von den außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 4.968,25 € nebst gesetzlicher Zinsen seit dem 01.11.2008 gegenüber Herrn Rechtsanwalt Stefan Hermann, Bebelstraße 13 in 45770 Marl freizustellen,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie einen vollständigen Satz Kopien ihrer Behandlungsunterlagen unter Einschluss aller etwaigen Röntgen-, Ultraschall- und sonstiger Untersuchungsaufnahmen oder Materialien, Laborbefunde, Berichte, Ärzteschreiben usw. Zug um Zug gegen Erstattung der Kopierkosten herauszugeben.
Die Beklagte hat den Klageantrag zu 9. mit Schriftsatz vom 19.11.2009 anerkannt, nunmehr aber in der mündlichen Verhandlung beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei bereits im Rahmen der Erstvorstellung am 21.05.2008 ausführlich über die Notwendigkeit und Vorgehensweise bei der Schilddrüsenoperation aufgeklärt worden. Auch sei sie darauf hingewiesen worden, dass es zwar andere Behandlungen (medikamentöse Behandlung, Bestrahlung, Radiojodtherapie) gäbe, diese bei ihr jedoch nicht in Betracht kämen. Der Klägerin sei an diesem Tag bereits der Aufklärungsbogen zum Selbststudium mitgegeben worden.
36Die Risikoaufklärung sei am 16.06.2008 durch den Zeugen Dr. C erfolgt. Der Klägerin sei zunächst das OP-Verfahren erklärt worden, insbesondere sei sie darauf hingewiesen worden, dass sich der Umfang der Schilddrüsenentfernung nach dem sich intraoperativ darstellenden Bild richten würde. Explizit sei sie noch einmal darauf hingewiesen worden, dass eine beidseitige Operation geplant sei. Anschließend sei die Klägerin ausführlich und umfassend über die möglichen Komplikationen und Folgeeingriffe der geplanten Operation aufgeklärt worden. Sie sei darüber informiert worden, dass im Rahmen der Operation die Gefahr bestehe, dass es zu Nackenschmerzen, Schluckbeschwerden, Schleimhautschwellungen, Nachblutungen, Nachoperationen bei Rezidivstruma, Nebenschilddrüsenunterfunktionen, Narbenwucherungen, Bewegungseinschränkungen des Halses, Thrombosen und Embolien kommen könne. Die Klägerin sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass die Gefahr einer Stimmbandlähmung bestehe und eine beidseitige Stimmbandlähmung gegebenenfalls zu einem Luftröhrenschnitt führen könne. Der Eingriff sei nicht verharmlosend dargestellt worden.
37Die Beklagte erhebt zudem den Einwand der hypothetischen Einwilligung. Die Klägerin habe massiv unter der Struma gelitten und bereits vegetative Symptome gezeigt. Da die Operation die einzige Option der Therapie gewesen sei, hätte die Klägerin diese in jedem Fall im Hause der Beklagten durchführen lassen.
38Die Beklagten bestreiten, dass die Operation am 17.06.2008 nicht indiziert gewesen sei. Vielmehr sei sie aufgrund der bei der Klägerin bestehenden Struma multinodosa beidseits sowie den vegetativen Begleiterscheinungen wie Schlaflosigkeit, Unruhe und arterielle Hypertonie indiziert gewesen. Es hätten keine Behandlungsalternativen bestanden. Insbesondere habe aufgrund der Vorerkrankung der Klägerin keine Möglichkeit bestanden, eine Radiojodtherapie effektiv durchzuführen.
39Die Operation am 17.06.2008 sei entsprechend dem medizinischen Standard erfolgt, insbesondere sei der Nervus recurrens beidseits in seinem Verlauf dargestellt worden. Dass es dennoch zu einer Schädigung der Reccurensäste gekommen sei, sei nicht auf einen Behandlungsfehler von Seiten der Ärzte im Hause der Beklagten zurückzuführen, sondern stelle eine Komplikation dar. Der Zeuge Dr. L habe auch im Anschluss an die Operation keinen Behandlungsfehler eingeräumt.
40Auch die postoperative Behandlung sei ordnungsgemäß erfolgt. Bei der Klägerin habe eine Heiserkeit der Stimmlage mit wechselnder Intensität bestanden. Hierbei sei primär von einer laryngitischen Entzündung ausgegangen worden. Unter der medikamentösen Behandlung habe sich die zunächst hochgradig eingeschränkte Phonisation verbessert, der in- und expiratorische Stridor sei persistiert.
41Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt Atemnot angegeben, es habe stets nur eine Heiserkeit vorgelegen. Die Klägerin habe auch im Aufwachraum keinen Sauerstoff erhalten. Es sei lediglich ein einmaliger inspiratorischer Stridor beschrieben, der jedoch nicht noch einmal erneut aufgetreten sei. Der Oberarzt Dr. C4 habe der Klägerin auch nicht die Schuld für die Recurrensparese gegeben. Die Klägerin sei nicht als Simulantin abgestempelt worden.
42Erst als sich Atembeschwerdesymptomatik nicht verbessert habe, sei dann ordnungsgemäß in einem nicht zu beanstandenden zeitlichen Abstand zur Operation eine HNO-ärztliche Untersuchung durchgeführt worden, die dann eine Recurrensparese beidseits gezeigt habe. Bei der Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr bestanden.
43Die Beklagte behauptet weiterhin, dass die bei der Klägerin aufgetretene beidseitige Recurrensparese nicht auf einen Behandlungsfehler in ihrem Hause zurückzuführen sei, vielmehr handle es sich hierbei um ein bekanntes Risiko, das im Rahmen einer jeden Schilddrüsenoperation in Form einer Strumektomie auftreten könne.
44Die Beklagte bestreitet den weiteren Krankheits- und Behandlungsablauf mit Nichtwissen. Insbesondere bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass eine dauerhafte Heilung der Klägerin mittels Laserbehandlung nicht möglich sei und dass die Gefahr bestehen würde, dass die Klägerin die Trachealkanüle wieder tragen müsse und dass sie noch immer unter Luftnot leiden würde. Das geltend gemachte Schmerzensgeld wird dem Grund und der Höhe nach bestritten. Ebenso werden die materiellen Kosten der Klägerin dem Grund und der Höhe nach bestritten. Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass der Klägerin erhebliche Fahrtkosten für medizinisch notwendige Fahrten entstanden seien. Die Haushaltsführungskosten werden dem Grund und der Höhe nach bestritten. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin die von ihr behaupteten Arbeitszeiten tatsächlich absolviert und eingehalten hätte und dass sie monatlich 30 Stunden mit Hausarbeit beschäftigt wäre. Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass der Ehemann nicht bei der Hausarbeit geholfen habe und die Klägerin keine Haushaltstätigkeit mehr ausführen könne. Der Verdienstausfall wird dem Grund und der Höhe nach bestritten. Es sei nicht erkennbar, ob die Klägerin diese Tätigkeit noch weiter hätte durchführen können. Die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren werden dem Grund und der Höhe nach bestritten.
45Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen T2, Dr. L, U und Dr. C sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. L2, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 13.09.2011 (Bl. 106 ff. d. A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2012 (Bl. 170 ff. d. A.).
46E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
47Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
481.
49Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 600,00 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 611, 249, 253 Abs. 1 und 2 BGB bzw. §§ 823, 249, 253 Abs. 1 und 2 BGB zu.
50Nach Anhörung der Zeugen Dr. L und T2 sowie aufgrund der überzeugenden und für die Kammer nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. L2, denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt, liegt im Rahmen der postoperativen Behandlung ein Behandlungsfehler vor, der eine Haftung der Beklagten begründet.
51a)
52Unstreitig litt die Klägerin nach der Operation an einem Stridor, der persistierte. Dies ergibt sich insbesondere auch aus einem Arztbrief des Zeugen Dr. L vom 27.06.2008.
53Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Klägerin nach der Operation unter Luftnot litt.
54Bereits im Rahmen ihrer Anhörung schilderte die Klägerin detailreich ihre Beschwerden nach der Operation. Die Angaben der Klägerin hinsichtlich der Luftnot wurden durch die inhaltlich übereinstimmende Aussage des Zeugen T2, ihrem Ehemann, bestätigt. Auch der Zeuge T2 konnte die Situation nach der Operation detailreich und widerspruchsfrei schildern. Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. So gaben die Klägerin und der Zeuge T2 übereinstimmend an, dass die Beschwerden nicht so dramatisch gewesen seien, dass die Klägerin nicht mehr habe laufen können. Auch der Zeuge Dr. L bestätigte, dass die Klägerin nach der Operation bei Anstrengung und beim Sprechen unter Luftnot gelitten habe, was aufmerksam verfolgt worden sei. Mit Blick auf die übereinstimmenden Zeugenaussagen, die glaubhaft erscheinen, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin nach der Operation bei Belastungen unter Atemnot gelitten hat.
55b)
56Aufgrund der festgestellten Beschwerden der Klägerin hätte sie spätestens am 20.06.2008 und nicht erst am 24.06.2008 einem HNO-Arzt vorgestellt werden müssen. Die hierdurch eingetretene Zeitverzögerung von vier Tagen ist behandlungsfehlerhaft.
57Davon ist die Kammer aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt, überzeugt.
58Als Chefarzt der chirurgischen Klinik des evangelischen Krankenhauses E2 verfügt der Sachverständige sowohl über fundiertes theoretisches Wissen als auch über eine umfassende praktische Erfahrung. Die Ausführungen des Sachverständigen beruhen auf einer gründlichen Aufarbeitung der Behandlungsunterlagen. Er hat sämtliche für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Fragen in seinem Gutachten und im Rahmen seiner Anhörung klar und eindeutig beantwortet.
59Nach den Feststellungen des Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2012 hätte auf die Beschwerden der Klägerin nach der Operation am 17.06.2008 zeitnäher mit einer HNO-ärztlichen Untersuchung reagiert werden müssen.
60Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es aufgrund der Beschwerden der Klägerin, die eben nicht nur in der Heiserkeit, sondern auch in dem persistierenden Stridor sowie der Atemnot bestanden hätten, veranlasst gewesen sei, diese zeitnah, d.h. binnen zwei bis drei Tagen nach der Operation, einem HNO-Arzt zur Abklärung des Grundes für diese Beschwerden vorzustellen. Einen Grund für das weitere Zuwarten habe nicht vorgelegen. Insbesondere sei im Hinblick auf eine mögliche Schwellung kein Abwarten erforderlich, da gerade das Vorliegen einer solchen erst durch eine HNO-ärztliche Untersuchung festgestellt werden könne. Ein Abwarten wäre nur dann zu rechtfertigen gewesen, wenn die Klägerin lediglich unter Heiserkeit gelitten hätte, da dann die Möglichkeit einer vorübergehenden Reizung der Schleimhäute bestanden hätte, die sich nach wenigen Tagen zurück bilde. Ein Stridor nach einer Schilddrüsenoperation sei jedoch gänzlich ungewöhnlich, so dass diesbezüglich auch eine Stimmbandlähmung als Differenzialdiagnose hätte in Betracht gezogen und binnen weniger Tage abgeklärt werden müssen. Der Sachverständige hat zudem nachvollziehbar geschildert, dass eine Art Atemnot für den Patienten selbst durchaus als dramatisch empfunden werde, da es sich beim Atmen um ein Grundbedürfnis handele.
61c)
62Zum Ausgleich der von der Klägerin erlittenen Schäden hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 € für angemessen, aber auch für ausreichend.
63Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes lässt sich die Kammer zunächst von der Erwägung leiten, dass die zeitliche Verzögerung von vier Tagen im postoperativen Verlauf an den weiteren Folgen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nichts geändert hätte. Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die zeitliche Verzögerung des Luftröhrenschnitts von vier Tagen weder zu einer erhöhten Infektionsrate noch zu einer sonstigen Verkomplizierung des Eingriffs geführt habe. Zwar sei der weitere Eingriff infolge der ersten Operation am 17.06.2008 schwieriger gewesen, eine drei bis vier Tage frühere Operation hätte hieran jedoch nichts geändert. Insbesondere lasse sich eine Veränderung des Narbengewebes binnen so kurzer Zeit nicht fassen. Zudem hat der Sachverständige ausgeführt, dass für den weiteren Verlauf die Operation vom 17.06.2008 ursächlich gewesen ist, nicht jedoch die zeitliche Verzögerung von einigen Tagen.
64Die Kammer verkennt aber nicht, dass für die Klägerin diese zeitliche Verzögerung wegen der als äußerst belastend empfundenen Atemnot erheblich gewesen ist. Ein höherer Schmerzensgeldbetrag kommt indes angesichts des Fehlens weiterer Folgen der zeitlichen Verzögerung nicht in Betracht.
652.
66Weiterhin war die Beklagte aufgrund ihres Anerkenntnisses im Schriftsatz vom 19.11.2009 zur Herausgabe eines vollständigen Satzes Kopien der Behandlungsunterlagen an die Klägerin zu verurteilen.
67Denn Hinderungsgründe, die der Wirksamkeit des Anerkenntnisses entgegen stehen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Vielmehr ist in dem Schriftsatz vom 19.11.2009 eine unbedingte, uneingeschränkte und vorbehaltlose Anerkennung dieses Anspruchs durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten erfolgt.
68Es liegt auch kein wirksamer Widerruf dieses Anerkenntnisses durch die Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 03.05.2012 vor. Ein Anerkenntnis kann grundsätzlich nicht durch Widerruf beseitigt werden, denn es stellt eine Bewirkungshandlung des Prozessrechts dar und ist deswegen unwiderruflich (Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 307 Rdnr. 14). Eine Ausnahme gilt nur in solchen Fällen, in denen die Bewirkungshandlung von einem Restitutionsgrund im Sinne von § 580 ZPO betroffen ist. Dies ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Widerruf des Anerkenntnisses konnte damit keine Wirkungen entfalten.
69Infolge des wirksamen Anerkenntnisses, an das die Beklagte gebunden ist, war der Kammer eine Sachprüfung verwehrt und der Anspruch allein aufgrund des Anerkenntnisses zuzusprechen.
703.
71Der Klägerin stehen keine weitergehenden Ansprüche auf Schmerzensgeld wegen weiterer Behandlungs- oder Aufklärungsfehler durch die Mitarbeiter der Beklagten zu.
72Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermag die Kammer neben der zeitlichen Verzögerung von vier Tagen im Rahmen der postoperativen Behandlung weder einen Behandlungsfehler noch einen Aufklärungsfehler durch die Mitarbeiter der Beklagten festzustellen.
73a)
74Die Operation war indiziert. Davon ist die Kammer aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer auch insoweit anschließt, überzeugt.
75Der Sachverständige hat im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens sowie seiner Anhörung festgestellt, dass die Operation vom 17.06.2008 indiziert gewesen ist.
76Zur Begründung hat er sich auf die sono- und szintigraphischen Untersuchungsergebnisse gestützt, die eine deutliche Vergrößerung der Schilddrüse mit multiplen Knoten (Tumor multinodosa Grad II, Gesamtvolumen von 47 ml) gezeigt hätten. Zudem seien einzelne Knoten szintigraphisch kühl erschienen. Bei kühlen bzw. kalten Knoten liege das Risiko für das Vorliegen bösartiger Tumoren bei 2 bis 5 %. Hinzu komme, dass die Schilddrüse der Klägerin nicht unerheblich vergrößert gewesen sei, was zu einer Verengung der Luftröhre führen könne. Daraus ergebe sich eindeutig die Operationsindikation.
77Diese bestehe unabhängig von der Frage, ob bei der Klägerin präoperativ tatsächlich vegetative Symptome wie Schlaflosigkeit, Unruhe und arterielle Hypertonie bestanden hätten. Auch der Umstand, dass die Schilddrüsenfunktionswerte präoperativ normal gewesen seien, stehe einer Indikation der Operation nicht entgegen.
78b)
79Auch die Operation am 17.06.2008 wurde dem ärztlichen Standard entsprechend durchgeführt. Davon muss die Kammer ausgehen, weil der Klägerin der Beweis, dass den Mitarbeitern der Beklagten während der Operation am 17.06.2008 ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, nicht gelungen ist.
80Der Sachverständige hat insofern nachvollziehbar erläutert, dass ausweislich des Operationsberichts im Rahmen der Operation die Darstellung der Stimmbandnerven beidseits erfolgt ist. Diese „Sichtschonung“ entspreche dem zum Zeitpunkt der Operation und auch heute geforderten Vorgehen. Die Sichtschonung habe auch Eingang in die Leitlinien der deutschen Gesellschaft für Chirurgie gefunden, obwohl sie nicht unumstritten sei. Ein sogenanntes Neuromonitoring sei bei der Operation am 17.06.2008 nicht erforderlich gewesen. Vielmehr entspreche die hier durchgeführte Sichtschonung dem Standard und sei ausreichend.
81Auch könne man anhand der Größe der resezierten Schilddrüsenlappen nicht darauf schließen, dass zu viel reseziert worden sei. Vielmehr sei eine ausgedehnte Resektion notwendig gewesen. Die neue Tendenz gehe sogar zu einer vollständigen Entfernung der Schilddrüsenlappen.
82Auch aus der Schädigung der Stimmbandnerven im Rahmen der Operation, könne kein Rückschluss auf einen Behandlungsfehler gezogen werden. Im Rahmen von Schilddrüsenoperationen der vorliegenden Art komme es immer wieder zur Schädigung der Stimmbandnerven durch Quetschen, Ziehen sowie Hitze. Dies geschehe in 4 bis 6 % der Fälle. In 50 % der Fälle bildeten sich die Schädigungen spontan wieder zurück. Auch vorliegend habe sich im weiteren Verlauf eine Funktionsbesserung eingestellt. Daraus folge, dass keine Durchtrennung, sondern lediglich eine Schädigung der Stimmbandnerven erfolgt sei. Dies sei als schicksalhafte Komplikation zu bewerten.
83Die Behauptung der Klägerin, dass die Schädigung der Stimmbandnerven während der Operation dadurch verursacht worden sei, dass die Schrauben der Klemme, die dazu diene, das Operationsgebiet zu weiten, zu fest eingestellt gewesen seien, ist nicht bewiesen. Der Sachverständige konnte dies im Rahmen seiner mündlichen Anhörung als Ursache für die Schädigung der Stimmbandnerven ausschließen. Da die Stimmbandnerven weiter in der Tiefe lägen und daher durch diese Operationsinstrumente nicht geschädigt werden könnten.
84Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Zeugen Dr. L wegen der Wahl einer neuen Operationsmethode und einer damit etwaig verbundenen Unerfahrenheit ein Fehler unterlaufen ist. Insoweit ist die Klägerin hinsichtlich der Behauptung, dass der Zeuge Dr. L eine neue Operationsmethode angewandt habe, beweisfällig geblieben. Dr. L hat zudem für die Kammer glaubhaft bekundet, dass er dieses Verfahren bereits seit vielen Jahren standardmäßig durchführe.
85c)
86Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der operative Eingriff rechtswidrig erfolgte, weil sie mangels ausreichender Aufklärung nicht wirksam eingewilligt habe. Denn sie ist vor Durchführung der Schilddrüsenoperation am 16.07.2008 ordnungsgemäß durch den Zeugen Dr. C aufgeklärt worden.
87Das Aufklärungsgespräch, wie es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darstellt, genügt den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Aufklärung zu stellen sind.
88aa)
89Was den Inhalt und den Ablauf des Aufklärungsgesprächs angeht, folgt die Kammer der glaubhaften Aussage des Dr. C. Dieser konnte sich zwar nicht mehr an die Klägerin und das konkrete Aufklärungsgespräch erinnern, er hat jedoch bestätigt dass er die handschriftlichen Eintragungen auf dem Aufklärungsbogen vorgenommen hat und konnte den generellen Ablauf eines von ihm geführten Aufklärungsgesprächs wiedergeben, insbesondere hinsichtlich der von ihm generell erteilten Hinweise.
90Seine Angaben zum Inhalt eines solchen Aufklärungsgesprächs werden durch die schriftliche Einverständniserklärung gestützt, die sowohl von dem Zeugen als auch von der Klägerin unterschrieben wurde und in der neben dem vorgedruckten Text durch handschriftliche Eintragungen auf verschiedene Risiken, insbesondere auf Heiserkeit sowie die Möglichkeit einer Nervenverletzung, hingewiesen wurde. Der Zeuge hat bekundet, dass er die Patienten entsprechend seiner Eintragung über das Risiko einer Heiserkeit sowie das Risiko einer Nervenverletzung informiere. Zugleich kläre er auch über die Möglichkeit einer beidseitigen Stimmbandlähmung und die damit eventuell verbundene Luftnot auf. Die entsprechenden handschriftlichen Eintragungen nehme er parallel während des Gesprächs vor. Zudem habe er die Patienten regelmäßig über die Art und Weise der Durchführung der Operation sowie deren Umfang unterrichtet.
91Darüber hinaus geht die Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen U sowie des Zeugen Dr. C davon aus, dass die Klägerin den Aufklärungsbogen bereits im Rahmen des Vorgesprächs am 21.05.2008 erhalten und sodann zum Vorgespräch am 16.07.2008 mitgebracht hat. Insoweit ist die Erinnerung der Klägerin lückenhaft. Sie konnte im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht angeben, ob und inwieweit sie den Bogen tatsächlich gelesen hat. Auch ihre Behauptung, dass sie den Bogen lediglich zur Unterschrift vorgelegt bekommen habe, erscheint wenig glaubhaft. So ist die Klägerin nach den Angaben des Zeugen Dr. C und auch nach der Dokumentation in den Krankenunterlagen eigens am 16.07.2008 für die Durchführung einer Eingangsuntersuchung sowie eines Aufklärungsgesprächs einbestellt worden. Dass ihr im Rahmen dieses Gesprächs nichts über die bevorstehende Operation mitgeteilt worden ist, sondern lediglich um die Unterschrift auf dem Bogen gebeten worden ist, erscheint wenig lebensnah.
92bb)
93Über echte Behandlungsalternativen zu der durchgeführten Schilddrüsenoperation musste der Zeuge Dr. C die Klägerin nicht aufklären.
94Die Kammer folgt auch insofern den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. L2, dass es andere Behandlungsmöglichkeiten, die bei gleicher Belastung und gleichem Risiko für die Klägerin bessere Erfolgschancen oder bei geringerer Belastung und Risiko für die Klägerin die gleichen Erfolgschancen geboten hätten, nicht gibt.
95Der Sachverständige hat insofern ausgeführt, dass die von der Klägerin angesprochene Radiojodtherapie nur bei einer Überfunktion der Schilddrüse zielführend sei. Sie entfalte demgegenüber bei kühlen bzw. kalten Knoten keine Wirkung, weil sie die dazu führe, dass gesundes Schilddrüsengewebe entfernt wird; kalte Knoten seien aber an der Wirkung der Schilddrüse nicht mehr beteiligt. Auch eine vergrößerte Schilddrüse könne die Radiojodtherapie nur geringfügig verkleinern. Die Radiojodtherapie sei keine Behandlungsalternative gewesen.
96Auch eine medikamentöse Therapie sei keine Behandlungsalternative gewesen, da durch eine solche allenfalls die Entwicklung aufgehalten nicht aber rückgängig gemacht werden könne. Eine Behandlung mittels Hormontherapie komme daher nur bei einer kleinen Schilddrüse mit wenig Knoten in Betracht. Vorliegend sei die Schilddrüse jedoch bereits deutlich zu groß für eine derartige Therapie gewesen.
97Auch die von der Klägerin angesprochene Feinnadelpunktion sei keine Behandlungsalternative, weil sie eine Operation nicht verhindere. Denn mit der Feinnadelpunktion könnten nur Zellen und kein Gewebe gewonnen werden. Diese seien schwer zu analysieren. Sei das Ergebnis der Feinnadelpunktion positiv bedeute dies, dass ein Tumor vorliege. Dann müsse aber ebenfalls eine Schilddrüsenoperation erfolgen. Der Vorteil der vorherigen Feinnadelpunktion bestehe lediglich darin, dass das operative Vorgehen von vornherein auf eine Tumorbehandlung ausgerichtet werden könne. Sei das Ergebnis der Feinnadelpunktion hingegen negativ, so sage dies nichts aus. Auch dann müsse eine Schilddrüsenoperation erfolgen. Die Schilddrüsenoperation sei also auch nicht durch eine Feinnadelpunktion zu verhindern gewesen.
98Als einzige Alternative sei ein weiteres Abwarten in Betracht gekommen. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass er der Klägerin im Hinblick auf die kühlen Knoten und die damit verbundene Ungewissheit hinsichtlich einer Krebserkrankung aber zu einer zeitnahen Operation geraten hätte. Die kühlen Knoten könnten sich zu einem bösartigen Tumor entwickeln oder bereits ein bösartiger Tumor sein. Nur bei sehr skeptischen Patienten hätte er zunächst zu einem weiteren Abwarten geraten. Die Kammer geht davon aus, dass der Klägerin die Möglichkeit eines weiteren Abwartens bewusst gewesen ist. Sie hat im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass ihr wegen der möglichen Bösartigkeit der kühlen Knoten gesagt worden sei, dass eine Operation „das Beste“ sei. Diese Angabe beinhaltet letztlich aber auch die Möglichkeit eines weiteren Zuwartens sowie ein entsprechendes Bewusstsein der Klägerin.
99cc)
100Die Kammer weist im Übrigen darauf hin, dass sich die Klägerin – eine ordnungswidrige Aufklärung unterstellt – jedenfalls nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden und in den Eingriff eingewilligt hätte (hypothetische Einwilligung). Für den Einwand der hypothetischen Einwilligung trifft die Behandlerseite die Behauptungs- und Beweislast. Hat sich die Behandlerseite, wie vorliegend, auf eine hypothetische Einwilligung berufen, muss der Patient darlegen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt darüber befunden hätte, ob er den tatsächlich durchgeführten Eingriff vornehmen lassen sollte.
101Aufgrund der Anhörung der Klägerin im Termin vom 03.05.2012 ist die Kammer davon überzeugt, dass sich die Klägerin nicht in einem ernsthaften Entscheidungskonflikt befunden hätte, wenn sie speziell über das Risiko einer beidseitigen Stimmbandlähmung verbunden mit Luftnot und der Notwendigkeit eines Luftröhrenschnitts aufgeklärt worden wäre. Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass an die Plausibilität eines Entscheidungskonflikts nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen.
102Die Klägerin ist nach den handschriftlichen Eintragungen darüber aufgeklärt worden, dass es durch die Operationstechnik zu einer Thrombose, zu einer Lungenembolie sowie zu einem Herz-Kreislaufversagen kommen könne. Die Klägerin hat sich in Kenntnis dieser schwerwiegenden Risiken für den Eingriff entschieden. Sie hat nicht dargelegt, dass es für sie ein Unterschied gemacht hätte, wenn sie darüber aufgeklärt worden wäre, dass es auch zu einer beidseitigen Stimmbandlähmung kommen könne. Sie hat lediglich einen Entscheidungskonflikt für den Fall angedeutet, dass ihr die eingetretenen Folgen im Detail bekannt gewesen wären. Diese Sichtweise der Klägerin ist für die Kammer gut nachvollziehbar, vermag jedoch den Einwand der hypothetischen Einwilligung nicht zu entkräften, da es sich hierbei um eine Betrachtung aus der Retrospektive handelt.
1034.
104Die Feststellungsklage hinsichtlich der materiellen und immateriellen Zukunftsschäden ist als unzulässig abzuweisen. Das Feststellungsinteresse bezüglich künftiger immaterieller und materieller Schäden ist nur gegeben, wenn die Möglichkeit der Änderung/Verschlimmerung des Schadensbildes und somit auch eine Änderung/Verschlimmerung des materiellen Schadens und die Möglichkeit der Entstehung weiterer materieller Schäden bestehen. Dafür liegen aber keine Anhaltspunkte vor. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hat die behandlungsfehlerhafte Verzögerung des postoperativen Verlaufs von vier Tagen keine Auswirkungen auf den weiteren Behandlungsverlauf und den Zustand der Klägerin gehabt.
1055.
106Auch hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Haushaltsführungsschaden sowie ihres Verdienstausfalls war die Klage als unbegründet abzuweisen. Denn diese beruhen nicht kausal auf der Verzögerung von vier Tagen im Rahmen des postoperativen Behandlungsverlaufs.
1076.
108Der auf den Betrag des zugesprochene Schmerzensgeldes entfallende Zinsanspruch der Klägerin ab dem 01.11.2008 folgt aus den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.
109Hinsichtlich der Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 611 BGB kommt nur ein Betrag in Höhe von 128,52 € in Betracht, da die vorgerichtlichen Anwaltskosten mit einem zweifachen Gebührensatz nach einem Streitwert in Höhe der berechtigten Schmerzensgeldforderung von 600,00 € zu berechnen sind.
110Der vom Prozessbevollmächtigten zugrundegelegte 2,5-fache Gebührensatz überschreitet die Grenzen der Billigkeit, so dass dieser auf dem 2,0-fachen Gebührensatz abgeändert wurde. Eine 2,5-fache Gebühr ist als Höchstwert der Rahmengebühr nach Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG entsprechend der dort genannten Vorgaben nur gerechtfertigt, wenn die anwaltliche Tätigkeit in höchstem Maße schwierig oder umfangreich ist. Der vorliegende Fall hebt sich von anderen arzthaftungsrechtlichen Fällen, in denen die Höchstgebühr nicht per se gerechtfertigt ist, nicht ab, da kein äußerst komplizierter Krankheits- und Behandlungsverlauf der Klägerin vorliegt. Vielmehr erscheint vor dem Hintergrund des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades der Sache ein zweifacher Gebührensatz angemessen.
111Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708 Nr. 1, Nr. 11, 711, 709 ZPO.
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