Urteil vom Landgericht Dortmund - 1 S 271/10
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 25.08.2010 (Az.: 427 C 4857/09) wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die von ihr im Insolvenzverfahren angemeldete und sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Schuldner/Beklagten anerkannte Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung herrührt.
4Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 25.08.2010, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, stattgegeben.
5Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
6Die Klage sei unzulässig, da die Klägerin die Forderung nicht in einer dem § 174 Abs. 2 InsO entsprechenden Form im Insolvenzverfahren angemeldet habe. Die Klägerin habe bei der Anmeldung der Forderung lediglich mitgeteilt, dass die Forderung „grundsätzlich strafbar“ sei. Einen konkreten Sachverhalt habe sie aber nicht dargestellt. Zudem sei nicht jede Nichtzahlung der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge als deliktisch anzusehen. Der Leistungsverpflichtete müsse zum Fälligkeitszeitpunkt auch zahlungsfähig sein. Die Beweislast für das Vorliegen dieser Zahlungsfähigkeit trage die Klägerin. Das Amtsgericht habe die bestehenden Beweislasten unzutreffend angenommen. Der Kassenbestand alleine führe nicht zu einer Annahme der Zahlungsfähigkeit. Weiterhin sei auch zu berücksichtigen, ob die vom Leistungsverpflichteten an die Klägerin zu leistenden Zahlungen anfechtbar gewesen wären, was vorliegend im Falle einer Zahlung der Fall gewesen wäre. Die Klägerin habe von der Zahlungsunfähigkeit der GmbH Kenntnis gehabt.
7Im Übrigen sei der Anspruch der Klägerin ohnehin verjährt. Die Verjährungsfrist betrage 3 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist könne ein privilegierter deliktischer Titel nicht mehr erwirkt werden. Die Verjährung sei gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren gehemmt worden, habe aber mit der Aufhebung des Verfahrens am 08.03.2004 erneut zu laufen begonnen und am 31.12.2007 geendet. Die Ansicht des Amtsgerichts, die Verjährung beginne erst mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung des Schuldners bzw. wohl mit dem Eintrag des Widerspruchs in die Tabelle am 03.03.2009, widerspreche der Regelung des § 186 Abs. 2 S. 2 InsO. Danach stehe ein Bestreiten im Schriftsatz zum Antrag auf Wiedereinsetzung dem Bestreiten im Prüfungstermin gleich. Der Widerspruch gelte hier demnach als am 07.05.2002 abgegeben. Die Ansicht des Amtsgerichts widerspreche aber auch den Regelungen zur Wiedereinsetzung im Allgemeinen. Durch die Wiedereinsetzung werde die Rechtzeitigkeit der versäumten Prozesshandlung fingiert. Es erfolge also keine Fristverlängerung, wie das Amtsgericht annehme, sondern eine Annahme der Rechtzeitigkeit. Dies werde für die Wiedereinsetzung im Insolvenzverfahren nach § 186 Abs. 2 S. 2 InsO präzisiert. Es treffe auch nicht zu, dass der Klägerin jede Möglichkeit der Geltendmachung entzogen worden sei. Ein einfaches Anschreiben an den Beklagten nach dem Prüfungstermin hätte diesen schon eher über die deliktische Forderungsanmeldung informiert und eine Auseinandersetzung in unverjährter Zeit ermöglicht.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 25.08.2010 (427 C 4857/09) abzuweisen.
10Die Klägerin beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit der Begründung, die Verjährungseinrede liege neben der Sache. Sie habe auf ein gesetzmäßiges Verfahren durch das Insolvenzgericht und damit auf den Bestand des feststellenden Tabellenauszugs vertrauen dürfen. Damit habe sie insbesondere darauf vertrauen dürfen, mit dem Tabellenauszug einen Titel erhalten zu haben, der sie nach § 197 Abs. 1 Nrn. 3, 5 BGB für die nächsten 30 Jahre gegen eine etwaige Verjährungseinrede des Beklagten absichern würde. Insofern habe sie weder irgendein Interesse noch ein Rechtsschutzbedürfnis gehabt, nach Erhalt des Tabellenauszugs ohne Widerspruchsvermerk etwa mit einer zusätzlichen Feststellungsklage zum Rechtsgrund der Forderung gegen den Berufungskläger vorzugehen. Es habe auch nicht der geringste Anlass bestanden, den Beklagten nach dem Prüfungstermin vom 12.12.2003 und Erhalt des ihrer Anmeldung in allen Punkten entsprechenden Tabellenauszugs noch einmal außergerichtlich auf den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung hinzuweisen.
13Der Beklagte verkenne die Reichweite der Wirkungen des erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrags. Nach den §§ 230, 238 ZPO würden lediglich die Rechtsnachteile beseitigt, die durch die Versäumung der Widerspruchsfrist entstanden sind. Auch wenn damit die formelle Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung rückwirkend entfalle, könne dies keine Auswirkungen auf die materiell - rechtliche Rechtslage haben, insbesondere nicht auf die rein materiell - rechtlich zu beurteilende Frage der Verjährung. Auch wenn die Verjährungseinrede in erster Linie vom Gedanken des Schuldnerschutzes geprägt sein sollte, müsse dem Gläubiger, hier der Klägerin, die faire Chance zur rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs verbleiben. Außerdem sei die Verjährungseinrede des Beklagten durch die Entscheidung des BGH vom 02.12.2010, IX ZR 247/09, nunmehr hinfällig.
14Bezüglich der Beweislast werde darauf hingewiesen, dass der Beklagte den Vortrag der Klägerin zum Vorhandensein erheblicher Barmittel ebenso wenig substantiiert angegriffen habe wie den Vortrag der Klägerin zu den Nettolohnzahlungen. Es sei daher Sache des Berufungsklägers gewesen, im Zuge der ihm dann anfallenden "sekundären Darlegungslast" diesen Vortrag der Klägerin erheblich zu bestreiten, was nicht erfolgt sei. Die Staatsanwaltschaft sei erst mit Schreiben vom 22.07.2004 um die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gebeten worden.
15Bezüglich der angeblichen Unzulässigkeit der Klage aufgrund einer angeblich nicht formgerechten Forderungsanmeldung rügt die Klägerin Verspätung. Diesbezüglich vertritt sie die Auffassung, die Forderungsanmeldung genüge durchaus den Anforderungen der §§ 174 Abs. 2, 302 InsO, da der zu Grunde liegende Sachverhalt – Nichtzahlung der fällig gewordenen Arbeitnehmeranteile in den ausgewiesenen Monaten durch den verantwortlichen Geschäftsführer – hinreichend beschrieben worden sei und die Sanktion des § 266 a StGB dem Schuldner als GmbH- Geschäftsführer bekannt gewesen sein dürfte bzw. hätte bekannt gewesen sein müssen, da er gewusst habe, dass er sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt hatte.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
17II.
18Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist insgesamt zulässig, in der Sache aber unbegründet.
19Die Klage ist zulässig, das Vorbringen des Beklagten bezüglich der Frage der Zulässigkeit der Klage entgegen der Ansicht der Klägerin aber nicht verspätet. Die betreffenden Umstände – die Klägerin hat die Forderung mittels Schreiben vom 16.04.2003 angemeldet und das in der Anmeldung erwähnte Schreiben des Insolvenzbüros N vom 28.03.2003 ist nicht zur Gerichtsakte gelangt – sind unstreitig und daher zu berücksichtigen.
20Gemäß § 174 Abs. 2 InsO sind bei der Anmeldung der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zu Grunde liegt.
21Der Gläubiger muss im Rahmen der Anmeldung möglichst unter Beifügung der maßgeblichen Unterlagen alle Tatsachen vortragen, auf die er seine Forderung stützt. Die Forderungsanmeldung ist nur dann wirksam, wenn der geltend gemachte Anspruch hinsichtlich des Grundes und des Betrages hinreichend bestimmt ist. Zum Grund der Forderung ist der Lebenssachverhalt, aus dem sich die Forderungsberechtigung des Gläubigers ergibt, in einer Weise mitzuteilen, die eine Prüfung der Berechtigung der Forderung erlaubt. Bei Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gehört hierzu auch der Vortrag eines Sachverhaltes, der diese Einstufung rechtfertigt. Dementsprechend ist Streitgegenstand der Feststellungsklage entsprechende § 184 InsO nicht die Forderung selbst. Der Gegenstand der Klage ist vielmehr nach dem für den allgemeinen Zivilprozess in der Rechtsprechung anerkannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs nach Antrag und Grund zu bestimmen, wobei Grund des erhobenen Anspruchs der in der Anmeldung angegebene Lebenssachverhalt ist. Decken sich die Angaben zum Grund der Forderung in der Forderungsanmeldung nicht mit dem im Feststellungsrechtsstreit zur Anspruchsbegründung vorgetragenen Sachverhalt, ist die Klage unzulässig (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2010, 24 U 182/09, zitiert bei Juris, Rn. 10 m.w.N.).
22Dem Schreiben der Klägerin vom 16.04.2003 ist zu entnehmen, dass die geltend gemachte Forderung auf "hinterzogenen Arbeitnehmeranteile[n]" beruht. Es wird dargestellt, wie sich die Gesamtforderung auf die Monate Januar bis März 2001 aufteilt, und darauf hingewiesen, dass diese Forderung „grundsätzlich strafbar“ gemäß § 266 a StGB sei und gemäß § 302 InsO nicht einer eventuell zu erteilenden Restschuldbefreiung unterliege. Es wird darum gebeten, diese Summe zu den bereits angemeldeten deliktischen Forderungen aus Arbeitnehmeranteilen bis Dezember 1992 zusätzlich aufzunehmen.
23Diese Angaben sind für die Anmeldung der Forderung ausreichend. Der der Forderung und ihrer Anmeldung zu Grunde liegende Sachverhalt ist einfach gelagert und erfordert keine zusätzlichen Angaben. Dieser Sachverhalt liegt auch der Klage zugrunde und wurde nicht verändert.
24Die Klage ist auch begründet.
25Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Feststellung, dass die von ihr im Insolvenzverfahren angemeldete und sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Beklagten anerkannte Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a Abs. 1 StGB a.F..
26Der Beklagte hat sich gemäß § 266 a Abs. 1 StGB a.F. strafbar gemacht.
27Das Vorenthalten der Arbeitnehmerbeiträge ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Der Tatbestand setzt daher voraus, dass die Erfüllung der Handlungspflicht dem Täter möglich und zumutbar ist. Die Unmöglichkeit der Zahlung kann auf tatsächlichen und rechtlichen Gründen beruhen. Die Zahlungsunfähigkeit macht die pflichtgemäße Handlung grundsätzlich unmöglich. Die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge ist aber nicht unmöglich, solange dem Arbeitgeber noch irgendwelche Mittel zur Verfügung stehen, mag er auch im Übrigen zahlungsunfähig sein. In einem solchen Fall kann es aber im Einzelfall an der Zumutbarkeit des Einsatzes noch vorhandener Mittel fehlen (Fischer, StGB, 59. Auflage 2012, § 266 a Rn. 14 f. m.w.N.).
28Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Zahlungsfähigkeit der GmbH bei Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge. Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen muss, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Stützt er sich auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, so hat er grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (BGH, Urteil vom 11.12.2001, VI ZR 350/00, S. 8 f.).
29Dieser ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast hat die Klägerin genügt und die Kammer ist davon überzeugt, dass die GmbH zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge noch zahlungsfähig und verpflichtet war, die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
30Der Arbeitgeber ist nach § 266 a Abs. 1 StGB – und auch nach der alten Fassung des § 266 a Abs. 1 StGB, die vorliegend relevant ist – verpflichtet, im Falle eines Mangels an Zahlungsmitteln vorrangig die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abzuführen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um ausreichende Liquidität zur Begleichung dieser Beiträge im Feststellungszeitpunkt bereitzustellen (BGH, Urteil vom 02.12.2010, IX ZR 247/09, Rn. 23 m.w.N.).
31Im April 2001 hat laut Gutachten des späteren GmbH-Insolvenzverwalters vom 03.09.2001 noch ein Guthaben laut Kassenbuch von 15.439,84 DM bestanden. Zudem sind alle Nettolöhne bezahlt worden und der Beklagte hat erst am 30.04.2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Als Geschäftsführer der GmbH ist er gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG a. F. dazu verpflichtet gewesen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Das pauschale Bestreiten der Zahlungsfähigkeit seitens des Beklagten ist unsubstantiiert und nicht ausreichend, die Überzeugung der Kammer zu ändern.
32Führt der Arbeitgeber pflichtwidrig die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht ab, so kann sich dieser zwar auch dann nach der Vorschrift des § 266 a Abs. 1 StGB strafbar machen, wenn pflichtgemäß entrichtete Zahlungen von den Trägern der Sozialversicherung später im Wege der Insolvenzanfechtung hätten zurückbezahlt werden müssen. Ein nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a Abs. 1 StGB ersatzfähiger Schaden des Sozialversicherungsträgers entfällt jedoch, wenn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten (BGH, Urteil vom 02.12.2010, IX ZR 247/09, Rn. 19 m.w.N.).
33Die Zahlung an die Klägerin wäre, wenn der Beklagte sie denn geleistet hätte, nicht gemäß § 130 InsO anfechtbar gewesen.
34Gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO ist Voraussetzung für die Anfechtbarkeit einer solchen Zahlung unter anderem, dass der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.
35Der Beklagte hat nicht dargelegt, wann die Zahlungsunfähigkeit der GmbH tatsächlich eingetreten sein soll. Wann und wie die Klägerin von der Zahlungsunfähigkeit der GmbH – denn allein auf deren Zahlungsunfähigkeit kommt es an – erfahren haben soll, hat der Beklagte ebenfalls nicht dargelegt. Die Klägerin hat die Staatsanwaltschaft erst mit Schreiben vom 22.07.2004 um die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gebeten. Schon aus dem Az. 170 Js 1593/04 geht hervor, dass das Ermittlungsverfahren erst im Jahr 2004 eingeleitet wurde. Wann und wie die Klägerin von der Zahlungsunfähigkeit des Beklagten erfahren hat, ist unerheblich. Entscheidend ist, ob die Klägerin zu dem Zeitpunkt, als die Zahlungen hätten geleistet werden müssen, also in dem Zeitraum Januar 2001 bis 15.04.2001, Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der GmbH hatte. Der Beklagte haftet aufgrund seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH.
36Der Anspruch der Klägerin auf Feststellung der deliktischen Eigenschaft der Forderung ist auch nicht verjährt, sondern weiterhin durchsetzbar.
37Die Wiedereinsetzung beseitigt die der Partei durch Versäumung einer Frist entstandenen Rechtsnachteile. Durch sie wird fingiert, dass eine verspätete bzw. versäumte und nachgeholte Prozesshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde (BGH, Urteil vom 08.01.1953, IV ZR 125/52, zitiert bei Juris, Rn. 7; BGH, Urteil vom 08.10.1986, VIII ZB 41/86, zitiert bei Juris, Rn. 10; Zöller/Greger, 29. Auflage 2012, § 238 Rn. 3). Der Zweck der Wiedereinsetzung besteht aber nicht darin, dem Säumigen Vorteile zu verschaffen, die er ohne Säumnis nicht gehabt hätte (OLG Hamm NJW 1972, 2097 (2098)).
38Dies wäre aber der Fall, wenn man den Anspruch der Klägerin als verjährt ansehen würde. Die Klägerin konnte zu keinem früheren Zeitpunkt tätig werden.
39Bis dem Beklagten gemäß § 186 InsO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und der Widerspruch gegen die Deliktseigenschaft eingetragen wurde, hatte die Klägerin gegen den Beklagten einen Titel und eine Feststellungklage wäre unzulässig gewesen. Bei der Aufhebung des Verfahrens am 08.03.2004 war die Forderung als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Tabelle festgestellt. Erst nachdem der Widerspruch des Schuldners gegen die Deliktseigenschaft der Forderung am 03.03.2009 eingetragen worden war, konnte die Klägerin nicht mehr aus dem Tabelleneintrag vollstrecken. Nach § 178 Abs. 1 S. 2 InsO steht ein Widerspruch des Schuldners der Feststellung der Forderung nicht entgegen, wohl aber der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage 2010, § 201 Rn. 12).
40Erst zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin eine Feststellungsklage erheben, was sie auch binnen 2 Monaten getan hat. Bei einer Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 S. 1 BGB käme man zu einer Verjährung des Zahlungsanspruchs der Klägerin, was aber zu einer unbilligen Bevorteilung des Beklagten führen würde.
41Die Vorschriften zur Verjährung berücksichtigen die vorliegende Konstellation nicht. Insoweit liegt eine planwidrige Regelungslücke vor.
42Die vorliegende Konstellation ist am ehesten mit der der Regelung des § 199 Abs. 1 BGB zugrunde liegenden Konstellation vergleichbar. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt auf die Kenntniserlangung des Gläubigers ab. Vorliegend hatte die Gläubigerin erst mit der Eintragung des Widerspruchs des Schuldners Kenntnis davon, dass sie tätig werden kann und muss. Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen zur Verjährung kann daher systemkonform darauf geschlossen werden, dass die Verjährung des Zahlungsanspruchs der Klägerin mit der Eintragung des Wiederspruchs erneut begonnen hat. Dies führt auch nicht zu einer unangemessenen Bevorteilung der Klägerin. Diese hatte immerhin zunächst einen Titel, aufgrund dessen die Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt worden wäre und der Anspruch wäre gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB erst in 30 Jahren verjährt.
43Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Schuldner mit Beschluss vom 13.05.2008 die Restschuldbefreiung erteilt wurde.
44Die Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners, § 184 InsO, ist grundsätzlich nicht fristgebunden und kann noch während der Wohlverhaltensperiode erhoben werden. Spätester Zeitpunkt für die Rechtsverfolgung ist die Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der Restschuldbefreiung, da dann im Rechtsverkehr über deren Umfang Rechtssicherheit herrschen muss (Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 184 Rn. 14).
45Mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aber regelmäßig die Durchbrechung der Rechtskraft verbunden, was ebenso regelmäßig zu Unsicherheiten im Rechtsverkehr führen kann.
46Der Anspruch auf Feststellung der deliktischen Eigenschaft der Forderung ist, da der Zahlungsanspruch nicht verjährt ist, ebenfalls nicht verjährt.
47Richtet sich eine Klage auf die Feststellung von Leistungspflichten aus einem Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 BGB), so muss sie abgewiesen werden, wenn die in Betracht kommenden Ansprüche nach materiellem Recht verjährt sind. Von der Feststellung einer Leistungspflicht ist jedoch die Feststellung eines anderweitigen Rechtsverhältnisses oder einer Rechtslage zu unterscheiden. Sie beruht nicht auf einem Anspruch gemäß § 194 Abs. 1 BGB; denn der Beklagte schuldet insoweit kein Tun oder Unterlassen, sondern hat eine sonstige Beurteilung gegen sich gelten zu lassen. Dieser Feststellungsanspruch verjährt nicht (BGH, Urteil vom 02.12.2010, IX ZR 247/09, Rn. 12). Die Unverjährbarkeit des Feststellungsanspruchs, der keine Leistungspflicht zum Inhalt hat, erfasst auch den Klageantrag, den Rechtsgrund eines Anspruchs als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung festzustellen mit dem Ziel, die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs trotz Erteilung der Restschuldbefreiung sicherzustellen (BGH, Urteil vom 02.12.2010, IX ZR 247/09, Rn. 13).
48Die Nebenentscheidungen folgen bezüglich der Kosten aus § 97 Abs. 1 ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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