Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 319/10

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Krankenversicherungsvertrag, Versiche-rungsnummer 00.000.000/1/1, nicht wirksam durch die Vertragsänderung vom 21.04.2010 gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 VVG rückwirkend angepasst worden ist.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, unter Beachtung der Vertragsbedingungen die Behandlungskosten gemäß eingereichtem kieferorthopädischem Behandlungsplan (KFO) vom 02.10.2010 über 5307,78 Euro zu tragen hat.

Die Kosten des Rechtstreits trägt nach einem Streitwert von bis zu 7000 Euro die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbarem Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höher Sicherheit leistet.


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