Beschluss vom Landgericht Dortmund - 26 O 1/11 ThUG

Tenor

Der Antrag auf Unterbringung des Betroffenen nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) wird zurückgewiesen.

Die Auslagen des Betroffenen werden, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, dem Antragssteller auferlegt.


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