Urteil vom Landgericht Dortmund - 25 O 75/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Rückabwicklung einer Kapitalanlage in Form einer Treuhandbeteiligung an der B11 (im Folgenden: Fondsgesellschaft) mit Sitz in H.
3Die Klägerin beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 03.12.2007 mit einem Betrag in Höhe von 20.000,00 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 500,00 € als treuhänderische Kommanditistin an der Fondsgesellschaft. Die Fondslaufzeit war konzipiert bis zum 31.12.2011. Die Fondsgesellschaft wurde anschließend abgewickelt und im Handelsregister gelöscht. Ausschüttungen aus der Beteiligung erfolgten nicht.
4Bei der Fondsgesellschaft handelte es sich um einen sogenannten vermögensverwaltenden Fonds. Dieser sollte das eingesammelte Kapital in Genussrechte einer dubaianischen Gesellschaft, der B2 (im Folgenden auch: Genussrechtsschuldnerin), investieren. Die B2 sollte dann ihrerseits unter Zuhilfenahme einer weiteren Gesellschaft, der B3, Immobilienhandel in Dubai betreiben und hieraus Gewinne erwirtschaften, die zu einer Wertsteigerung der Genussrechte führen sollten. Grundlage dieser Zusammenarbeit war ein „Management Agreement“ vom 06.11.2007. Darüber hinaus sollte die B2 durch sog. „Profit Participation Agreements“ an den Gewinnen der B3 beteiligt werden.
5Zu den geplanten Investionsprojekten gehörte unter anderem die sogenannten „M Twin Towers“ in Dubai, zwei Bürogebäude mit 26 bzw. 29 Stockwerken. Schon vor Baubeginn sollten die einzelnen Büroeinheiten verkauft werden. Nach Ende der Fondslaufzeit sollte dann das Grundstück mit dem teilweise fertiggestellten Gebäude auf einen Investor übertragen werden. Als weiteres konkretes Projekt war bei Prospekterstellung ein Wohnkomplex mit 40 Apartments namens „K“ ins Auge gefasst.
6Die Auswahl der Projekte sollte durch die B3 in Dubai erfolgen.
7Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft waren die B4 mit Sitz in H als persönlich haftende Gesellschafterin sowie die Beklagte zu 1.) und die B5 mit Sitz in H als Kommanditisten. Geschäftsführer sowohl der Beklagten B4 und der B5 war der Beklagte zu 2.). Geschäftsführer der Beklagten zu 1.) war Herr Rechtsanwalt N aus H, in diesem Verfahren zugleich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1.).
8Geplant war zudem die Beteiligung weiterer Personen an der Gesellschaft entweder unmittelbar als Kommanditist (im Folgenden auch: Direktkommanditisten) oder mittelbar über die Treuhandkommanditistin, die Beklagte zu 1.) (im Folgenden auch: Treugeberin) beteiligen (im Folgenden auch: Anleger). Entsprechend schloss die Beklagte zu 1.) mit den einzelnen Anlegern – wie auch der Klägerpartei – einen Treuhandvertrag ab, über den die Anteile an der Fondsgesellschaft gehalten wurden.
9Der Beklagte zu 3.) ist der Sohn des Beklagten zu 2.).
10Er war alleiniger Geschäftsführer der B2 und der B3 in Dubai.
11Gleichzeitig war die B3 zu 95 % Gesellschafterin der B2. Die weiteren 5 % hielt Herr P.
12Die Anleger wurden jeweils mit Hilfe eines Prospektes geworben, in dem das Beteiligungsangebot an der Fondsgesellschaft beschrieben wurde. Die Vollständigkeitserklärung dieses Prospekts unterschrieb der Beklagte zu 2.) als Geschäftsführer der B4. Er war zugleich auch alleiniger Gesellschafter dieser GmbH.
13Geprüft wurde der Prospekt von der S mit Sitz in F, die die gesamte Prospekterstellung auch zeitnah begleitete. Das Gutachten, mit welchem der Propekt freigegeben wurde, datiert vom 21.12.2007. Wegen des Prüfungsergebnisses und der weiteren Einzelheiten wird ausdrücklich Bezug genommen auf die mit Schriftsatz vom 28.09.2011 zur Akte gereichte Kopie. Etwaige Fehler des Prospekts wurden in dem Gutachten nicht festgestellt.
14Herausgegeben wurde der Prospekt am 06.11.2007 und bekannt gemacht wurde die Herausgabe am 21.11.2007 in der FAZ und am 19.12.2007 in der Börsenzeitung.
15Wegen des genauen Inhalts des Prospekts wird ausdrücklich Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Anl. KS 1, Bl. 37-65 d.A.).
16In den Hinweisen zur Art der Beteiligung auf S. 13 des Prospekts ist u.a. ausgeführt, dass sich die Anleger an einer ausschließlich vermögensverwaltenden Personengesellschaft mit dem Zweck der Bündelung von Kapital zum Erwerb von Genussrechten beteiligen.
17Durch die Verwendung des Kapitals zur mittelbaren Finanzierung des Kaufs und Verkaufs von Immobilienprojekten in Dubai sei ein unternehmerisches Risiko nicht auszuschließen. Ob und in welchem Umfang der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen erhalte, hänge im Wesentlichen vom wirtschaftlichen Erfolg der B2, also der Genussrechtsschuldnerin ab, an der die Fondsgesellschaft Genussrechte zeichne. Alle Risiken, die die Gewinnsituation der Genussrechtsschuldnerin beeinträchtigten, würden die Werthaltigkeit der Genussrechte und damit den durch eine Veräußerung der Genussrechte zu erzielenden Gewinn der Fondsgesellschaft vermindern. Bei Nichteintritt der Prognosen könne es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen.
18Entsprechend richte sich das Beteiligungsangebot an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen könnten.
19Insgesamt wurde den Risiken der Beteiligung in dem Prospekt ein eigenes Kapitel (S. 12-17 des Prospekts) gewidmet.
20Insbesondere auf diese Hinweise wird Bezug genommen, wobei im Folgenden noch weitere einzelne der dargestellten Hinweise aufgegriffen werden sollen:
21So wurde in dem Prospekt z.B. u.a. darauf hingewiesen, dass die konkreten Investitionsprojekte bis auf wenige Ausnahmen im Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht bekannt waren und dass die Investition daher Blind-Pool Charakter habe.
22Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Fondsgesellschaft nur eine schuldrechtliche Beteiligung an der Genussrechtsschuldnerin halte und die Anleger als Folge keinerlei Einfluss auf die Investitionsentscheidungen hätten.
23Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass es entscheidend für die Akquisition von attraktiven Immobilien sei, dass ausgezeichnete Kenntnisse und Kontakte im lokalen Immobilienmarkt vorhanden seien und dass ein Ausfall einer Schlüsselperson sich erhebliche negativ auf die Erfolgssituation der Genussrechtsschuldnerin auswirken könne. Die Schlüsselperson, auf deren Erfahrungen und Know How das Fonds-Konzept setze, sei hierbei der Beklagte zu 3.), der nach dem Plan als Geschäftsführer der Genussrechtsschuldnerin fungieren sollte.
24Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Prognosen auf der bisherigen Entwicklung des Immobilienmarktes beruhen und dass die Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin erzielbaren Gewinnmargen wesentlich von der weiteren Wertentwicklung im lokalen Immobilienmarkt in Dubai abhänge und es im schlimmsten Fall zu einer Insolvenz der Genussrechtsschuldnerin und damit zu einem Totalverlust der gezeichneten Einlage inklusive Agio kommen könne.
25Ferner wurden z.B. auf Risiken aufgrund von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Planung und Herstellung der Immobilienprojekte, auf Risiken infolge Vertragsbruchs oder Insolvenz eines Vertragspartners der Genussrechtsschuldnerin, auf Risiken bei Insolvenz der Genussrechtsschuldnerin bzw. der Fondsgesellschaft selbst sowie auf Risiken im Zusammenhang mit der Platzierung und des Währungsrisikos hingewiesen. Mehrfach wurde in diesem Zusammenhang auf das Risiko des Totalverlustes hingewiesen.
26Auch wurden ausdrücklich Risiken angesprochen, die sich daraus ergeben, dass die Investition in den Vereinigten Arabischen Emiraten und damit in einem anderen Rechtskreis erfolgt und möglicherweise vertragliche Ansprüche aus dem Vertrag über das Genussrecht nicht durchsetzbar sein könnten bzw. dass der Streit um die Durchsetzung mit erheblichen Rechtsberatungskosten verbunden sein könnte.
27Auch auf Risiken, die sich aus der wirtschaftlichen und politischen Situation ergeben könnten, wurde hingewiesen.
28Neben den Risikohinweisen enthält der Prospekt insbesondere Investitions- und Prognoseberechnungen, den Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft und den Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 1.).
29Die klagende Partei verlangt nunmehr Schadensersatz aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung gem. §§ 280, 311 BGB, aus Prospekthaftung (§ 13 VerkProspG i.V.m. § 44 BörsG) und Delikt (§ 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 264a StGB, § 826 BGB).
30Die Beklagten erheben gegenüber sämtlichen etwaigen Ansprüchen die Einrede der Verjährung.
31Die Klageschrift vom 17.11.2010 ging am 19.11.2010 beim Landgericht ein. Auf die Kostenrechnung vom 29.11.2010 erfolgte am 07.12.2010 die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, woraufhin die Klage an die Beklagte zu 1.) an 27.12.2010 und an den Beklagten zu 2.) am 24.12.2010 zugestellt wurde.
32Der ursprünglichen Beklagten zu 4.) wurde die Klage am 28.12.2010 zugestellt. Diese ist mittlerweile in Insolvenz gefallen, mit der Folge, dass der Prozess in diesem Prozessverhältnis gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Das Verfahren gegen die Beklagte zu 4.) wurde mit Beschluss vom 20.07.2012 auf Antrag der Klägerin abgetrennt und ist nunmehr unter dem Az. 25 O 170/12 anhängig.
33Eine Zustellung an den Beklagten zu 3.) war mangels bekannter Anschrift zunächst nicht möglich. Nachdem die Klägerin hier mehrere Anschriften in Deutschland mitgeteilt hatte, unter denen die Zustellung erfolglos versucht wurde, wurde die Klägerin, die von Anfang an befürchtet hatte, dass eine Zustellung an den Beklagten zu 3.) problematisch werden könnte, mit Beschluss vom 01.02.2011, der Klägerseite zugestellt am 04.02.2011, aufgefordert, binnen einer Frist von 4 Wochen eine ladungsfähige Anschrift des Beklagten zu 3.) mitzuteilen.
34Mit Schriftsatz vom 02.03.2011 beantragte die Klägerin sodann die öffentliche Zustellung der Klageschrift, musste aber mit Verfügung vom 09.03.2011 darauf hingewiesen werden, dass sie zu den Voraussetzungen noch nicht ausreichend vorgetragen hat.
35Nach ergänzendem Vortrag der Klägerseite u.a. im Schriftsatz vom 24.03.2011 und insbesondere nach eigenen, vom Gericht mit Hilfe eines in Dubai ansässigen Rechtsanwalts durchgeführten, Ermittlungen, wurden die öffentliche Zustellung der Klageschrift sowie die Ladung zum frühen ersten Termin mit Beschluss vom 16.07.2011 bewilligt.
36Die Durchführung der öffentlichen Zustellung wurde begonnen. Noch vor Ablauf der Monatsfrist, in welcher die Schriftstücke an der Gerichtstafel ausgehängt wurden, meldete sich mit Schriftsatz vom 04.08.2011 der heutige Prozessbevollmächtigte für den Beklagten zu 3.) und zeigte dessen Vertretung an. Entsprechend erfolgten die erforderliche Zustellung der Klageschrift und der übrigen zuzustellenden Schriftstücke an den Beklagten zu 3.) aufgrund der Verfügung vom 05.08.2011 zu Händen seines Prozessbevollmächtigten schließlich am 11.08.2011.
37Unter anderem gegen die Beklagten zu 2.) und 3.) wurde in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft Bielefeld zu den Aktenzeichen 6 Js 39/10 und 6 Js 36/11 wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetruges, des Betruges und der Untreue ermittelt.
38Zumindest im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Fonds VI. wurden die Ermittlungen ausweislich einer telefonischen Auskunft des zuständigen Oberstaatsanwalts vom 20.07.2012 eingestellt. Anklage wurde nicht erhoben.
39Weitere Ermittlungen bzw. eine Wiederaufnahme der Ermittlungen bzgl. Fonds VI. sind von der Staatsanwaltschaft Bielefeld nicht beabsichtigt.
40Eine Anklageerhebung gegen die Beklagten zu 2.) und 3.) erfolgte mit Anklageschrift vom 15.03.2011 in Bezug auf Tatvorwürfe im Zusammenhang mit den Vorgänger-Fondsgesellschaften, der B6 (B6-Fonds III.), der B7 (B7-Fonds IV.) und der der B8 (B8-Fonds V.). Bei diesen Fonds handelte es sich anders als bei dem streitgegenständlichen Fonds um Immobilienfonds.
41Eine weitere Anklageerhebung erfolgte nach telefonischer Auskunft des zuständigen Oberstaatsanwalts vom 20.07.2012 kurz vor Schluss der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren im Zusammenhang mit dem Nachfolge-Fonds B9 (B9 - Fonds VII.).
42Nach bisheriger Kenntnis der Kammer wurde über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht entschieden.
43Die klagende Partei behauptet, der der streitgegenständlichen Beteiligung zugrundeliegende Verkaufsprospekt weise mehrere Fehler auf. Hätte der Prospekt auf die nachfolgend genannten Risiken richtig hingewiesen, hätte sie sich an der Fondsgesellschaft nicht beteiligt.
44Für diese Fehler hätten die Beklagten zu 2.) und 3.) einzustehen, da diese als Prospektverantwortliche anzusehen seien.
45Die Beklagte zu 1.) habe eine ihr gegenüber der Klägerin bestehende Pflicht aus dem Treuhandvertrag verstoßen, da sie die Klägerin nicht über diese Prospektfehler aufgeklärt habe.
46Entsprechend der Darlegung, die Beklagten u 2.) und 3.) seien Prospektverantwortliche, ist sie der Ansicht, dass sich zumindest für die Beklagten zu 2.) und 3.) eine Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund aus § 32b ZPO i.V.m. der Konzentrations-Verordnung ergebe.
47Im Hinblick auf eine etwaige Prospektverantwortlichkeit behauptet die Klägerseite, der Beklagte zu 2. habe von den behaupteten Prospektfehlern Kenntnis gehabt. Er habe eine Allmachtstellung inne gehabt und sei der einzige rechtlich verantwortliche Entscheidungsträger gewesen. Er habe das Fondskonzept so gestaltet, dass der B3 sämtliche Geldmittel zugeflossen seien und diese allein und weisungsfrei entscheiden konnte, wie diese eingesetzt werden.
48Der Beklagte zu 3. habe die alleinige tatsächliche Herrschaft über alle deutschen und dubaianischen B-Gesellschaften gehabt. Auch dort, wo formal der Beklagte zu 2. als Geschäftsführer aufgetreten sei, habe sich der Beklagte zu 3. die alleinige tatsächliche Entscheidungsherrschaft vertraglich zusichern lassen.
49Der Beklagte zu 3. sei als Hintermann prospektverantwortlich, weil er wie ein Geschäftsführer agiert und wie der Beklagte zu 2. auf alle wesentlichen Entscheidungen Einfluss ausgeübt habe. Er habe auch auf den Prospektinhalt direkten Einfluss genommen. Er habe aktiv an der Erstellung mitgewirkt, indem er das den Wirtschaftlichkeitsberechnungen zugrunde liegende Zahlenmaterial und damit das „Herzstück“ des Prospektes geliefert habe.
50Die Beklagten zu 2. und 3. hätten sich in der Presse als alleinige Entscheidungsträger dargestellt. Sie hätten die Fondskonzepte entwickelt und die Arbeit entsprechend unter sich aufgeteilt.
51Sie hätten das Ziel verfolgt, sämtliche Unternehmen der B-Gruppe auf das Einzelunternehmen des Beklagten zu 3. zu konsolidieren. Ein entsprechendes Konzept hätten sie mit dem – nicht vernommenen – Zeugen Q Ende 2008 entworfen.
52Im Wesentlichen werden folgende Fehler des Prospekts gerügt:
53Die Angaben in dem Verkaufsprospekt zum Verlauf der Vorgängerfonds seien falsch.
54Es seien keine Gewinne realisiert worden, sondern Ausschüttungen seien immer nur zu Lasten des Fondsvermögens erfolgt. Aus der Darstellung, sämtliche Ausschüttungen seien prospektgemäß erfolgt, folgere der Leser und potentielle Anleger, dass die Ausschüttungen aus tatsächlich realisierten Gewinnen erfolgt seien (a.).
55Die Klägerpartei meint zudem, der Prospekt suggeriere fehlerhaft, die B2 betreibe selbst den Immobilienhandel und investiere das Genussrechtskapital unmittelbar in die verschiedenen Immobilienprojekte, während dies tatsächlich nur die B3 übernehmen sollte. Zuletzt genannte Gesellschaft verfügte - unstreitig - als einzige der beteiligten Gesellschaften über die in Dubai erforderlichen Konzessionen für den Erwerb von Immobilien. Es werde bei Lektüre des Prospektes nicht hinreichend deutlich, wessen Projekte die angesprochenen Fonds-Projekte seien.
56Es sei auch nicht dargestellt worden, dass die B2 das gesamte Kapital der B3 als zinsloses Darlehen zur Verfügung stelle. Eine solche Darlehensvergabe anstelle einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Genussrechtsschuldnerin führe dazu, dass praktisch keinerlei Kontrollmöglichkeiten bestanden hätten.
57Der Abschluss der Profit Participation Agreements vom 02.10.2007, die ein Gewinnbezugsrecht der B2 regeln, würden vor der Tatsache, dass die B3 als Kommissionär für die Genussrechtsschuldnerin tätig sein sollte, keinen Sinn machen, sondern faktisch lediglich den Gewinn der Genussrechtsschuldnerin nach oben begrenzen (b.).
58Die klagende Partei meint weiter, im Prospekt sei nicht auf das Risiko einer plötzlichen Gesetzesänderung hingewiesen worden (c.).
59Auch sei in dem Prospekt nicht darauf hingewiesen worden, dass die eigentliche Genussrechtsschuldnerin zum Zeitpunkt der Prospekterstellung und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Genussrechtsvereinbarung noch gar nicht existiert habe. Es hätte aufgenommen werden müssen, dass zwar Verträge durch die Genussrechtsschuldnerin geschlossen wurden, dass diese aber möglicherweise mangels Existenz der Vertragsschließenden rechtlich unverbindlich seien (d.).
60Weiter fehle ein Hinweis im Prospekt, dass die dem Fondsprojekt zugrundeliegenden Verträge möglicherweise unwirksam oder rechtlich angreifbar seien.
61Denn der Beklagte zu 3. habe im Namen der B2 alle wesentlichen Verträge – insbesondere die Genussrechtsvereinbarung und den Großteil der „Profit Participation“ – abgeschlossen, als es diese Gesellschaft noch gar nicht gegeben habe. Die B2 sei am 08.11.2007 gegründet worden. Die Genussrechtsvereinbarung, in die die Fondsgesellschaft eintreten sollte, sei von ihr aber bereits am 02.10.2007 und einige „Profit Participations“ am 02.10.2007 und 16.10.2007 abgeschlossen worden (e.).
62Die klagende Partei meint, der Verkaufsprospekt kläre nicht hinreichend über bestehende Interessenkonflikte auf.
63Das „Management Agreement“ sehe vor, dass die B2 die B3 im Rahmen der Investition der Fondsgelder anweise und kontrolliere. Tatsächlich stehe aber der Beklagte zu 3. als Geschäftsführer dieser Gesellschaften auf beiden Seiten des „Management Agreements“ und kontrolliere sich quasi selbst. Der Prospekt nenne ihn aber lediglich eine „Schlüsselperson“, womit seine tatsächliche Stellung nicht hinreichend beschrieben werde. Auch erfolge keine Aufklärung über die Beherrschung der B2 durch die B3. Letztlich sei die geschäftliche Aktivität des streitgegenständlichen Fonds allein darauf ausgerichtet gewesen, die eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten des Beklagten zu 3.) zu fördern und ihm den Aufbau eines eigenen Betriebes zu sichern (f.).
64Weiter rügt die klagende Partei, die im Prospekt dargelegten Erlösprognosen seien nicht nachvollziehbar und zudem auch falsch. Ein Gewinn der Genussrechtsschuldnerin habe aufgrund des Konzepts ohnehin allein über eine Wertsteigerung der Genussrechte und eine anschließende Veräußerung der Genussrechte erfolgen können. Angaben zu einem Genussrechtserwerber und zu der Frage, ob ein Markt für Genussrechte existiere, fehlten völlig.
65Da damit insgesamt nicht klar werde, wie die Gesellschaft überhaupt Gewinne beziehen solle, sei die Gesamtkonstruktion des Fonds in sich nicht plausibel (g.).
66Sie meint weiter, aus dem Prospekt (dort S. 67) würde sich ergeben, dass die B10 eine 51-prozentige Gewinnbeteiligung erhalten solle. Es sei nicht plausibel, warum die Anleger einer anderen Fondsgesellschaft Gewinne erhalten sollten; zudem werde hierdurch die Prognoserechnung falsch (h.).
67In dem Prospekt fehle jede Angabe dazu, inwieweit eine Mittelverwendungskontrolle durchgeführt werden sollte. Sei eine solche aber von vornherein nicht geplant gewesen, so handele es sich um ein zusätzliches Risiko, auf welches hinzuweisen sei (i.).
68Entgegen der Vorschriften des Verkaufsprospektgesetzes fehle die Darstellung der vertragswesentlichen Grundlagen, insbesondere sei der Inhalt der maßgeblichen Verträge nicht dargestellt worden. Zu den wesentlichen Verträgen zählten insbesondere der Gesellschaftsvertrag über die Gründung und den Bestand der Genussrechtsschuldnerin, die Genussrechtsvereinbarung zwischen der Genussrechtsschuldnerin und der Fondsgesellschaft sowie der Managementvertrag zwischen der B2 und der B3 (j.).
69Laut Prospekt belaufe sich die im Hinblick auf die eingeworbenen Beteiligungen zu zahlende Provision auf 9,5 % der Anlagesumme zuzüglich 5 % Agio. Tatsächlich seien aber noch mindestens weitere 10 % der Anlagesumme als Provision geflossen (k.).
70Auch sei in dem Prospekt zu Unrecht angegeben, dass das Angebot der Anlage nur in Deutschland erfolge: tatsächlich sei Mitte 2007 geplant gewesen, einen Beteiligungsprospekt für den österreichischen Markt herauszugeben (l.)
71Weiter rügt sie, eine Mittelverwendungskontrolle habe entgegen der Verpflichtung der Beklagten zu 1.) durch die Beklagte zu 1.) nicht stattgefunden (m.).
72Neben Prospektfehlern rügt die klagende Partei zudem, die Darstellungen der B-Gruppe auf ihrer Homepage während der Platzierungsphase des Fonds zu Vertragsabschlüssen / Verkaufsmeldungen betreffend den B11-Fonds VI. seien falsch gewesen (n.).
73Tatsächlich seien die angelegten Gelder nicht prospektgerecht verwendet worden.
74Die Klägerpartei behauptet hierzu insbesondere auch, dass die Anlegergelder von dem Beklagten zu 3. zweckwidrig zur Sanierung einer von ihm erworbenen Unternehmensbeteiligung an der F2 in Deutschland verwendet worden seien. Denn die B3 habe – unstreitig – gegenüber der F2 eine Patronatserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, die F2 finanziell in die Lage zu versetzen, Kaufpreisverpflichtungen aus dem Erwerb von Betriebsgrundstücken und -vermögen nachzukommen. In der Folgezeit habe die B3 aufgrund der Patronatserklärung insgesamt 12,7 Millionen € an die F2 überwiesen. Die Klägerpartei behauptet, diese Mittel stammten aus Anlegergeldern der Fondsgesellschaft (o.).
75Schließlich behauptet die Klägerseite, die Anlegergelder der Fondsgesellschaft seien dazu verwendet worden, die in 2008 erfolgten Ausschüttungen an die Anleger der Fonds II. und III. zu finanzieren. Im Einzelnen wird hierzu insbesondere auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 05.06.2012 Bezug genommen (p.).
76Die Klägerin beantragt,
771.
78die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 20.500,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte und Ansprüche, die der Klägerin aus der Beteiligung an der B11, nominal 20.000,00 €, zustehen;
792.
80festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß der Ziffer 1. in Annahmeverzug befinden.
81Die Beklagten und die Streithelferin beantragen,
82die Klage abzuweisen.
83Der Beklagte zu 3. rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund und erhebt wegen der gegen ihn bewilligten öffentlichen Zustellung der Klageschrift vorsorglich die Verfahrensrüge.
84Die einzelnen Beklagten haben sich ihren Vortrag wechselseitig zu Eigen gemacht.
85Sie sind der Ansicht, etwaige Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung würden schon deshalb scheitern, da sie für den Prospekt nicht verantwortlich seien.
86Der Beklagte zu 2. weist darauf hin, er habe die Vollständigkeitserklärung am Ende des Prospektes in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der B4 abgegeben. Nur diese sei daher die Prospektverantwortliche.
87Er sei auch nicht allein wegen seiner Stellung als Alleingesellschafter als Prospektveranlasser anzusehen. Er habe Fachleute mit der Erstellung des Prospektes beauftragt, sich auf diese verlassen und selbst keinen Einfluss auf den Inhalt genommen.
88Der Beklagte zu 3. ist der Auffassung, ihn treffe keine Prospektverantwortlichkeit als Hintermann.
89Bloße Geschäftsverbindungen oder abstrakte Kriterien reichten für die Annahme einer Hintermanneigenschaft nicht aus. Es komme auf die tatsächliche, im Einzelfall konkret nachzuweisende Einflussnahme auf das operative Management der Fondsgesellschaft an oder aber auf die Prospektgestaltung selbst. Allein die Organstellung oder Gesellschaftsbeteiligung reiche dafür nicht aus, ebenso wenig ein mögliches wirtschaftliches Interesse.
90Prospektfehler weise der Prospekt zu dem streitgegenständlichen B11 - Fonds VI. zudem nicht auf.
91Soweit aber tatsächlich ein Fehler vorhanden sein sollte, so könne ihnen ein solcher jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Der Prospekt sei - unstreitig - von der S geprüft worden. Die Beklagten meinen, wenn dort keine Fehler entdeckt worden seien, habe ihnen ebenfalls kein Fehler im Prospekt auffallen müssen.
92Insbesondere sei der Vorwurf nicht zutreffend, es sei in dem Prospekt nicht ausreichend auf die Risiken der Anlage hingewiesen worden. Sie verweisen darauf, dass in dem Verkaufsprospekt - unstreitig - mehrfach ein deutlicher Hinweis auf das Totalverlustrisiko enthalten sei.
93Sie behaupten, die klagende Partei habe gewusst, dass sie sich an einem Projekt beteilige, ohne eine Sicherheit für ihre Einlage zu erhalten. Etwaige Prospektfehler seien daher auch nicht anlageentscheidungserheblich gewesen.
94Zu den von Klägerseite angeführten Prospektfehlern meinen die Beklagten, der Prospekt weise mit dem Hinweis auf bei den Vorgängerfonds realisierte Gewinnen lediglich auf den kalkulatorischen Gewinn hin, der der Beteiligungsgesellschaft aus den Verkäufen zufließen sollte. Aus dem Zusammenhang mit den übrigen Prospektangaben ergebe sich, dass für den endgültigen Zufluss dieser Gewinne noch weitere Voraussetzungen – nämlich Fertigstellung und Übergabe der Gebäudeeinheiten – erforderlich waren (a).
95Die Beklagten meinen weiter, im Verkaufsprospekt werde deutlich darauf hingewiesen, dass die B3 mit der Recherche, Evaluierung, Vermittlung und Abwicklung der Immobiliengeschäfte durch die Genussrechtsschuldnerin beauftragt werde. Ebenso sei dargestellt, dass die B2 ihre Gewinne realisiere, indem sie entweder selbst als Erwerberin/Verkäuferin von Immobilieneinheiten auftrete oder indem sie sich am Gewinn vergleichbarer Geschäfte Dritter beteilige (b).
96Ein Risiko unwirksamer oder angreifbarer Verträge habe nicht bestanden.
97Insbesonder sei die Gesellschaft der Genussrechtsschuldnerin sei am 06.11.2007 gegründet worden. Um sie gründen und auf dieser Basis den Fonds initiieren zu können, seien die Vorverträge zur Schaffung der Genussrechte erforderlich gewesen. Diese seien wirksam geworden, indem sie von der später gegründeten Gesellschaft genehmigt, bestätigt und praktiziert worden seien (d. und e.).
98Die Beklagten meinen, der Verkaufsprospekt informiere auch im Hinblick auf die Genussrechtsbedingungen hinreichend über die wesentlichen Umstände der Gesellschaftsbeteiligung. Der Prospekt weise auch ausdrücklich und in angemessenem Umfang auf das Verkaufsrisiko für die Genussrechte hin. Wegen der damals stark ansteigenden Immobilienpreise in Dubai sei das Immobilien-Flipping eine gewinnträchtige Einnahmequelle gewesen, so dass davon auszugehen gewesen sei, dass auch die Genussrechte relativ kurzfristig wieder verkauft werden konnten und von den Käufern ebenfalls kurzfristig weiterverkauft werden würden. Der boomende Markt sei erst durch die Wirtschafts- und Bankenkrise eingebrochen.
99Die Schlussfolgerungen der klagenden Partei zu einer nicht möglichen Wertsteigerung der Genussrechte seien fehlerhaft. Der Veräußerungs- und Übertragungsvertrag, der am 18.12.2008 geschlossen worden sei, sei dahingehend zu verstehen, dass neben dem Nennbetrag der Genussrechte auch die entsprechenden Gewinne von der Käuferin zu zahlen waren. Das ergebe sich aus der dem Vertrag als Anlage beigefügten Beispielsrechnung. Der Vertrag begründe eine Call-Option, so dass der bei Abruf vorhandene Wert der Genussrechte maßgeblich sei. Im Übrigen seien gar keine Genussrechte abgerufen worden (g.).
100Die Beklagten behaupten, sämtliche Anlegergelder seien prospektgemäß verwendet worden.
101Soweit das Testat der Wirtschaftsprüfergesellschaft N über die getätigten Investitionen mit Stand 31.12.2008 betragsmäßig von der Bestätigung der B2 abweiche, ergebe sich das aus der Berücksichtigung unterschiedlicher Währungskurse. Für die Überweisung der Anlegergelder von Deutschland nach Dubai sei als Zielkonto ein Geschäftskonto des Beklagten zu 3. angegeben worden, das als Verteilerkonto (sog. Clearing-Konto) fungiert habe. Von diesem Konto aus seien in Dubai für alle Fonds die Ausgaben in Zuordnung zu den einzelnen Fonds vorgenommen wurden. Nur so habe durch den vor Ort anwesenden Beklagten zu 3. der Überweisungsverlauf ohne Zeitverlust kontrolliert werden können. Die von der Beklagten zu 1. vorzunehmende Mittelverwendungskontrolle habe sich auf die Freigabe der eingezahlten Gelder zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung beschränkt und sei auch entsprechend erfolgt. Sie habe gemäß § 2 Nr. 6 des Treuhandvertrages nach Vollplatzierung des Fonds geendet, weil dann die Verfügungsmacht über das Treuhandkonto auf die Fondsgesellschaft übergegangen sei. Den Anlegern sei deutlich vor Augen geführt worden, dass die Mittelverwendungskontrolle auf den Verbleib der Gelder in Deutschland beschränkt war. Zu einer Vermischung von Fondsgeldern habe es nicht kommen können, weil vor Auflage eines neuen Fonds die Gelder des jeweils vorangegangenen Fonds bereits vollständig prospektgemäß verwendet und weitergeleitet gewesen seien. Soweit der Beklagte zu 3. von dem Konto in Dubai private Anschaffungen getätigt habe, sei davon kein Guthaben aus Anlegergeldern betroffen gewesen.
102Eine Veruntreuung von Anlegergeldern habe nicht stattgefunden. Insbesondere seien diese weder an die F2 geflossen noch für die Ausschüttungen früherer Fonds verwendet worden. Es sei eine prospektmäßige Verwendung aller Gelder erfolgt. Etwas anderes habe auch die Staatsanwaltschaft Bielefeld in den durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht feststellen können (i., o. und p.).
103Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung.
104Die Verfahren 25 O 75/11, 25 O 76/11 und 75 O 77/11 wurden parallel verhandelt, so dass sämtliche zu den Verfahren eingereichten Schriftsätze in allen Verfahren Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
105Entscheidungsgründe:
106Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
107A. Zulässigkeit
108I.
109Das Landgericht Dortmund ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sowohl sachlich als auch örtlich zuständig.
110Für die Beklagten zu 2.) und 3.) folgt die örtliche und sachliche Zuständigkeit aus § 32b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach dem Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, für die Beklagte zu 1.) infolge rügeloser Einlassung.
111Gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach dem Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren ist im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm das Landgericht Dortmund ausschließlich zuständig für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen geltend gemacht werden, sofern die Prospektherausgeberin ihren Gerichtsstand im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm hat. Dabei fallen unter diese Zuständigkeitsregelung nicht nur Ansprüche aus spezialgesetzlich geregelter Prospekthaftung, sondern auch solche aus allgemeiner vertraglicher oder deliktischer Haftung, sofern die Haftung des Beklagten auf falsche Angaben in einem Prospekt zurückgeführt wird (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 32b Rn. 5).
112Für die Frage nach dem zuständigen Gericht reicht es dabei aus, dass die Klägerseite zunächst einmal behauptet, dass die Beklagten zu 2. und 3. als Prospektverantwortliche in Betracht kommen. Ob sie tatsächlich prospektverantwortlich sind, ist dann gleichzeitig eine Frage der Begründetheit und daher als doppelrelevante Tatsache erst dort abschließend zu entscheiden, sofern es auf diese Voraussetzung ankommt.
113Die Klägerpartei macht hier gegen die Beklagten zu 2. und 3. Ansprüche wegen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG in Verbindung mit §§ 44 ff. BörsG sowie wegen deliktischer Prospekthaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB und § 826 BGB geltend und damit Ansprüche, die grundsätzlich unter die Vorschrift des § 32b ZPO fallen.
114Zwar haben weder der Beklagte zu 2. noch der Beklagte zu 3. für sich persönlich die Erklärung des Prospektherausgebers auf S. 113 des Verkaufsprospektes unterzeichnet. Die Verantwortung für den Inhalt des Prospektes hat vielmehr die B4 übernommen, indem der Beklagte zu 2. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer die Erklärung unterzeichnet hat. Neben der ausdrücklich genannten Prospektherausgeberin kommt jedoch grundsätzlich auch eine Verantwortlichkeit weiterer Personen für den Inhalt des Prospektes in Betracht, wenn diese als „Hintermänner“ Einfluss auf den Inhalt des Prospektes genommen. Eben dies wirft die Klägerseite den Beklagten zu 2. und 3. hier vor.
115Dabei folgt aus § 32b Abs. 1 ZPO auch die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund im Hinblick auf den Beklagten zu 3.
116Abzustellen ist nach dieser Vorschrift auf den Sitz des betroffenen Emittenten, also der Fondsgesellschaft in Deutschland. Die örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 ZPO indiziert die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. BGH, Urteil v. 21.11.1996, IX ZR 148/95, juris Rn. 6).
117II.
118Soweit der Beklagte zu 3. rügt, die öffentliche Zustellung der Klage an ihn habe nicht bewilligt werden dürfen, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung nicht an.
119Die Zustellung an den Beklagten zu 3.) ist hier letztlich nicht aufgrund der angegriffenen Bewilligung in öffentlicher Form erfolgt, sondern sie ist zu Händen seines Prozessbevollmächtigten, nachdem sich zur Akte gemeldet hatte, gemäß § 172 ZPO gegen Empfangsbekenntnis erfolgt.
120Zudem werden etwaige Zustellungsmängel gemäß § 189 ZPO geheilt.
121Selbst wenn man daher zu Gunsten des Beklagten zu 3.) die Bewilligung der öffentlichen Zustellung als fehlerhaft ansehen würde und damit die Grundlage für eine öffentliche Zustellung fehlen würde, so wäre dieser Mangel durch den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks an den Adressaten, welcher mit Zugang an seinen Prozessbevollmächtigten erfolgt ist, geheilt worden.
122B. Begründetheit
123Der Klägerpartei stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
124I. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2.)
1251.
126Der Klägerpartei steht gegen den Beklagten zu 2.) kein Anspruch aus Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG in Verbindung mit §§ 44 ff. BörsG zu.
127Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 2. tatsächlich Prospektverantwortlicher im Sinne dieser Vorschrift ist. Denn jedenfalls sind keine wesentlichen Angaben in dem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig. Die Klägerseite hat nicht darlegen und beweisen können, dass die von ihr im Einzelnen behaupteten Prospektfehler tatsächlich vorliegen bzw. dass etwaige Fehler das Merkmal der Wesentlichkeit des § 13 Abs. 1 VerkProspG erfüllen.
128Als wesentlich sind dabei sämtliche Angaben anzusehen, die für einen durchschnittlichen und verständigen Anleger bei der Anlageentscheidung von Bedeutung sind und zu den wertbildenden Faktoren der Beteiligung gehören (Groß, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 2009, § 45 BörsG 2007, Rn. IX431; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage 2012, § 311 Rn. 70).
129a.)
130Anders als die klagende Partei meint, sind die Hinweise im Verkaufsprospekt darauf, es seien bei den bisherigen fünf Vorgänger-Fondsgesellschaften „alle Ausschüttungen wie prospektiert geleistet worden“ (S. 5 des Prospekts) dahingehend zu verstehen, dass die genannten Beträge nicht bereits als Reingewinn auf der Ebene der Fondsgesellschaft angefallen waren, sondern dass damit die Erlöse aus den Vorabverkäufen der Immobilieneinheiten gemeint waren. Dies gilt insbesondere auch für die Darstellung der Verkäufe in Bezug auf Fonds IV. und Fonds V.
131In dem Prospekt wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Fondsgesellschaften noch weiterhin existent, d.h. noch nicht abgerechnet sind; lediglich bezüglich des Fonds I. wird angekündigt, dass diese zum Ende 2007 aufgelöst werden kann. Die entsprechenden Immobilienprojekte waren noch in der Ausführung.
132Die Vorgängerfonds I.-V. haben anders als der streitgegenständliche Fonds nicht in Genussrechte investiert, sondern die beabsichtigten Gewinne daraus erzielt, dass Immobilien geplant und erstellt und veräußert werden sollten, wobei die einzelnen Kaufpreisraten abhängig vom Baufortschritt zu leisten waren. Entsprechend kann die Darstellung, die Projekte seien veräußert worden und zwar zu guten Preisen, nicht gleichgesetzt werden mit der Behauptung, es seien entsprechende Gewinne erzielt worden. Der Abschluss der einzelnen Kaufverträge und die Fälligkeit der zu zahlenden Kaufpreise fielen nicht zusammen.
133Bezogen auf den Fonds VI. wird im Prospekt zudem deutlich dargestellt, dass Gegenstand des Projektes der – hochspekulative – Handel mit noch gar nicht erstellten Immobilieneinheiten ist. So heißt es zum Beispiel auf S. 9 des Prospektes bei der Beschreibung des Beteiligungsangebots im Überblick, dass davon auszugehen ist, dass die dort genannten M Twin Towers noch vor Baubeginn abverkauft sein dürften. Damit ist hinreichend deutlich, dass der Bau noch nicht begonnen hat.
134Zugleich wird aus den weiteren Ausführungen deutlich, dass die Entscheidungen, in welche Objekte die Fondsgesellschaft noch investieren würde, noch nicht gefallen waren. Damit wird auch schon an dieser Stelle auf den Blind-Pool-Charakter des Anlageobjektes und damit auf ein weiteres erhebliches Risiko hingewiesen.
135Damit war für einen durchschnittlich verständigen Anleger ohne weiteres erkennbar, dass mit der Gewinnrealisierung bei den Vorgängerfonds wohl kaum die auf der Ebene der Fondsgesellschaft angefallenen Gewinne gemeint sein konnten, sondern dass es sich um die Summe der Erlöse aus den Vorabverkäufen der noch gar nicht hergestellten Immobilieneinheiten handelte.
136b.)
137Der Verkaufsprospekt klärt auch hinreichend über den Umstand auf, dass der Erwerb und Weiterverkauf der Immobilien vor Ort in Dubai nicht unmittelbar durch die B2, sondern durch die B3 erfolgen sollte.
138Zwar heißt es auf S. 9 des Prospektes: „Bei den ersten Investitionsobjekten der B2 …“ Bereits auf S. 11 des Prospektes heißt es dann aber: „Die Auswahl der Investitionsobjekte sowie den An- und Verkauf wird die B3, Dubai vornehmen.“ Entsprechend wird auf der bereits genannten S. 11 die bisherige Tätigkeit der B3 beschrieben.
139Ebenso wird auf S. 34 des Prospektes zunächst dargestellt: „Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der B2, Dubai, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien, betreibt. Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die B2 durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.“ bereist im nächsten Absatz kommt dann jedoch die Ergänzung: „Sie bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
140Auf S. 35 des Prospektes wird unter der Überschrift „Der Geschäftsbesorger und Immobilienmakler in Dubai“ ausgeführt: „Bei den letzten Fonds der B Unternehmensgruppe war die B3, Dubai, im Rahmen der Auswahl und beim An- und Verkauf der Investitionsobjekte, überaus erfolgreich tätig. ... Die B2 wird die B3 mit der Recherche, Evaluierung, Vermittlung und Abwicklung der Immobiliengeschäfte beauftragen.“
141Schließlich wird auf S. 70 des Prospektes folgendermaßen auf die weiteren rechtlichen Beziehungen und die rechtlichen Verhältnisse hingewiesen: „Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens. ... Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen. ... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. ... Zum Projektsgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte.“
142Sodann heißt es auf S. 71 zum Managementvertrag: „Die B3 ist zu 95 Prozent an der B2 beteiligt. Zwischen den beiden Gesellschaften besteht ein Managementvertrag als Rahmenvereinbarung für den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten. Die B2 beauftragt die B3, bestimmte Immobilienprojekte zu erwerben bzw. zu verkaufen. Für diese Tätigkeit als Stellvertreter bzw. Kommissionär erhält die B3 eine marktübliche, auf den jeweiligen Kauf- bzw. Verkaufspreis bezogene Provision.“
143Aus dem Zusammenhang der Ausführungen im Prospekt, insbesondere der Darstellung des Managementvertrages auf S. 83, wird deutlich, dass der Erwerb der einzelnen Immobilieneinheiten nicht von der Genussrechtsschuldnerin selbst, sondern über die B3 abgewickelt werden sollte. Wie das Verhältnis dabei zwischen den beiden Gesellschaften in Dubai rechtlich ausgestaltet war, ob also die B2 der B3 für ihre Tätigkeit eine Provision zahlte oder umgekehrt die B3 der B2 eine Gewinnbeteiligung gewährte, ist aus Sicht der Kammer für die Anlageentscheidung irrelevant und daher auch nicht zu prospektieren. Denn entscheidend ist allein, dass die B2 den Immobilienhandel durch die B3 vornehmen lässt. Dafür muss sie ihr naturgemäß die Investitionsgelder zur Verfügung stellen und ist im Gegenzug an den Gewinnen aus diesem Immobilienhandel beteiligt. Ebenso ist selbstverständlich, dass die B3 für die Genussrechtsschuldnerin nicht umsonst tätig wird, so dass auch bei ihr ein Teil des Gewinns – entweder als solcher oder als Provisionszahlung der B2 bezeichnet – verbleibt. Diese Konstruktion ist im Prospekt dargestellt. Der Vorwurf der Klägerseite, die B2 stelle der B3 ein zinsloses Darlehen ohne Gegenleistung zur Verfügung, geht damit ins Leere.
144Auf die fehlende Lizenz der B2 für den Immobilienhandel kommt es nicht an, weil nur die B3 den Immobilienhandel betrieben hat und diese unstreitig über die erforderliche Lizenz verfügte.
145c.)
146Soweit die Klägerpartei rügt, in dem Prospekt fehle ein Hinweis auf eine mögliche plötzliche Gesetzesänderung, so ergibt sich auch hieraus kein Prospektfehler.
147In dem Prospekt heißt es auf S. 15 in dem Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“ unter der Überschrift „Recht und Rechtsdurchsetzung in den Vereinigten Arabischen Emiraten: „Durch die Investition in den Vereinigten Arabischen Emiraten wird ein ausländischer Rechtskreis berührt. Das Beteiligungskonzept basiert auf der aktuellen Rechtslage, die sich jedoch während der Laufzeit des Fondsgesellschaft ändern und somit nachteilig auswirken kann.“
148Damit ist ein ausreichender Hinweis deutlich erteilt.
149d.)
150Ob die Genussrechtsschuldnerin bei Prospektherausgabe tatsächlich schon rechtlich existent war oder ob die beabsichtigten Verträge noch nicht unterzeichnet oder umgesetzt waren, kann dahinstehen, da sich hieraus jedenfalls kein wesentlicher Prospektfehler ergibt.
151Auf Seite 104 des Prospekts wird unter § 9 Ziff. 6 eindeutig erklärt: „Die Emittentin hat noch keinen Vertrag über den Erwerb von Genussrechtsbeteiligungen an der B2 geschlossen. Der zu schließende Vertrag wird auf den Seiten 71 und 72 beschrieben.“
152Damit war in dem Prospekt eindeutig offen gelegt, dass das Konzept mit den Genussrechtsbeteiligungen zwar konkret geplant, aber noch nicht umgesetzt war. Dass das gesamte Konzept aber scheitern musste und nicht hätte durchgeführt werden können, wenn keine Genussrechte hätten erworben werden können, versteht sich für den erfahrenen Anlegen, an welchen sich der Prospekt ausdrücklich gerichtet hat, von selbst.
153Es liegt auch kein Prospektfehler darin begründet, dass der Verkaufsprospekt die Genussrechtsbedingungen nicht im Wortlaut wiedergibt. Entscheidend ist, dass der Inhalt des geplanten Vertrages richtig dargestellt wird und dies ist auf den Seiten 70/71 der Fall. Hier heißt es dazu: „Die Gesellschaft erwirbt von der B2 in Dubai Genussrechte in Höhe des eingezahlten Kommanditkapitals, … Die Genussrechte gewähren der Gesellschaft eine Beteiligung an dem Gewinn der B2. … Die Gesellschaft wird hierdurch am Gewinn der B2 beteiligt, wobei die Gewinnbeteiligung der Gesellschaft der Höhe nach begrenzt ist. Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 20 Prozent nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen. … Die Genussrechte unterliegen deutschem Recht. … Das Genussrecht hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2018. Erst mit Ende der Laufzeit wird die Gewinnberechtigung der Gesellschaft fällig. Um zuvor an den Gewinnen der B2 zu partizipieren, soll die Gesellschaft von Zeit zu Zeit Genussrechte verkaufen. …“
154Im Übrigen mussten die Genussrechtsvereinbarungen, auch wenn sie tatsächlich schon bekannt bzw. geplant waren, im Prospekt nicht vollständig abgedruckt werden. Denn bereits durch die dargestellte Zusammenfassung war den Anlegern eine zutreffende Beurteilung der anlageerheblichen Umstände im Sinne von § 8g Abs. 1 VerkProspG möglich.
155e.)
156Auch auf rechtliche Risiken und damit auf die Gefahr, dass Verträge rechtlich angreifbar sein könnten oder sogar unwirksam, wird ausreichend in dem Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“ auf S. 15 unter der Überschrift „Recht und Rechtsdurchsetzung in den Vereinigten Arabischen Emiraten, dort 2. und 3. Absatz, hingewiesen. Dort heißt es: „Der Vertrag über das Genussrecht unterliegt zwar deutschem Recht. Sollte es jedoch zu einem Streit über Rechte aus dem Genussrechtsvertrag kommen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass vertragliche Ansprüche durch eine abweichende rechtliche Beurteilung des Genussrechts in den vereinigten Arabischen Emiraten nicht durchsetzbar sind. Die Genussrechtsschuldnerin kann eventuelle Ansprüche gegen Vertragspartner nur mit der Unterstützung vor Ort ansässiger Rechtsanwälte durchsetzen, was mit erheblichen Kosten verbunden sein kann. Zivilrechtliche Verträge mit in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Unternehmen oder Personen unterliegen grundsätzlich der Zuständigkeit der Gerichte dieser Jurisdiktion. Erhebliche Zeitverzögerungen bis zur Erlangung von rechtskräftigen Urteilen können nicht ausgeschlossen werden.“
157Durch diese Darstellung ist hinreichend deutlich gemacht, dass das Bestehen bzw. die Durchsetzbarkeit der Ansprüche davon abhängen kann, wie diese von der Justiz in den Vereinigten Arabischen Emiraten beurteilt werden und dass insoweit keine Rechtssicherheit gegeben ist.
158Darüber hinaus bestand entgegen der Auffassung der Beklagten kein hinweispflichtiges Risiko unwirksamer oder rechtlich angreifbarer Verträge.
159f.)
160Der Verkaufsprospekt weist mit hinreichender Deutlichkeit auf die innerhalb des Fondsprojektes bestehenden gesellschaftsrechtlichen und personellen Verflechtungen hin. So werden auf S. 61/62 des Prospektes die einzelnen Gesellschaften nebst ihren Gesellschaftern und Geschäftsführern vorgestellt. Auch wird dort ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte zu 3. der Sohn des Beklagten zu 2. ist. Damit ist keine Position der an dem Fondsprojekt unmittelbar beteiligten natürlichen und juristischen Personen offen geblieben.
161Auch wird auf S. 13 des Prospektes auf das mit dem Beklagten zu 3. verbundene Schlüsselpersonenrisiko hingewiesen. Dort heißt es: „Entscheidend für die Akquisition von attraktiven Immobilienprojekten sind ausgezeichnete Kenntnisse und Kontakte im lokalen Immobilienmarkt. Einen wesentlichen Beitrag zum Erfolg der Vorgänger-Fondsgesellschaften der B-Unternehmensgruppe hat dabei Herr M2 geleistet. Die Prognosen basieren auf der Marktkenntnis und dem Marktzugang von Herrn M2, der als Geschäftsführer der Genussrechtsschuldnerin fungieren wird. Ein Ausfall seines Know-hows und seiner Kontakte kann sich deshalb erheblich negativ auf die Erfolgssituation der Genussrechtsschuldnerin auswirken.“
162Im Anschluss daran erfolgt unter der Überschrift „Marktrisiko“ ein Hinweis auf das mögliche Totalverlustrisiko. Damit ist das Risiko, das in der Konzentration auf der Person des Beklagten zu 3. liegen mag, mit hinreichender Deutlichkeit beschrieben.
163g.)
164Auch der Vorwurf, das Konzept sei in sich nicht plausibel, und zwar schon weil es keinen Markt für Genussrechte gebe und die Absprachen mit der B3 nicht plausibel seien und keinen Raum für Gewinne der Fondsgesellschaft lassen würden, und daher seien auch die Erlösprognosen fehlerhaft, greift nicht.
165Zweifel an der Marktfähigkeit der Genussrechte, die die Fondsgesellschaft zur Erzielung von Gewinnen von Zeit zu Zeit verkaufen musste, hat die klagende Partei nicht hinreichend dargelegt. Auch wenn es sich hier um unverbriefte Genussrechte handelte, die auf dem nicht-organisierten Kapitalmarkt gehandelt werden, war zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe davon auszugehen, dass genügend Kaufinteressenten zur Verfügung standen. Auch in anderen Bereichen – etwa dem Bereich der Windkraft – wird über die Ausgabe von Genussrechten zusätzliches Eigenkapital generiert und mit Genussrechten gehandelt. Warum gerade auf dem damals boomenden Immobilienmarkt in Dubai eine Handelbarkeit der Genussrechte von vornherein zweifelhaft gewesen sein soll, entbehrt einer plausiblen Begründung. Allein der Hinweis auf ein möglicherweise kurzes Zeitfenster für den Verkauf der Genussrechte und die zeitlich nachgelagerte Gewinnberechtigung reicht nicht aus, um substantiiert ein hinweispflichtiges Risiko zu begründen.
166Im Übrigen enthält der Verkaufsprospekt auch einen hinreichend deutlichen Hinweis auf das Verkaufsrisiko. Denn auf S. 14 des Prospektes heißt es dazu: „Die Gewinnberechtigung durch das Genussrecht wird erst zum 31.12.2018 fällig. Während der Fondslaufzeit können deshalb Gewinne in der Fondsgesellschaft nur durch die Veräußerung von Genussrechten realisiert werden. Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“
167Ebenso wenig trägt der Vorwurf der klagenden Partei, der Gewinn der Genussrechtsschuldnerin sei sofort zu 95 % an die B3 als Gesellschafterin zurückgeflossen, so dass für die Fondsgesellschaft quasi nichts übrig geblieben sei.
168In dem englischsprachigen Genussrechtsvertrag (Anl. B 4 zum Schriftsatz vom 28.09.2011) heißt es unter Ziffer 2.1. sinngemäß: Die Genussrechtsgläubigerin wird am Gewinn der Genussrechtsschuldnerin beteiligt. Der Gewinn der Genussrechtsschuldnerin steht vorrangig vor den Gesellschaftern der Genussrechtsschuldnerin der Genussrechtsgläubigerin zu.
169Der – nach den Genussrechtsbedingungen unstreitig auf 20 % beschränkte – Gewinn der Genussrechtsschuldnerin stand also vorrangig der Fondsgesellschaft zu. Erst der danach verbleibende Gewinn konnte an die B3 als Gesellschafterin ausgeschüttet werden.
170Schließlich ist der Verkaufsprospekt auch nicht deshalb falsch, weil entgegen der dem Fonds zugrunde liegenden Konstruktion von vornherein eine Wertsteigerung der Genussrechte und damit ein Gewinn der Fondsgesellschaft ausgeschlossen gewesen wären. Die Klägerpartei hat zum Nachweis ihrer Behauptung einen Veräußerungs- und Übertragungsvertrag vom 18.06.2008 über die Rückveräußerung von Genussrechten von der Fondsgesellschaft an die B3 (Anlage KS 16, Anlage zum Schriftsatz vom 30.03.2011) vorgelegt. Nach Ziffer (ii) des Veräußerungs- und Übertragungsvertrages verpflichtete sich die B3, für die Rückveräußerung der Genussrechte, einen Betrag in Höhe von 34.209.502,00 € zu zahlen.
171Zwischen den Parteien ist bereits streitig, ob dieser Vertrag unterzeichnet wurde.
172Selbst zugunsten der Klägerseite aber unterstellt, dass dieser Vertrag wirksam zustande gekommen ist, so ergäbe sich aus diesem Vertrag entgegen der klagenden Partei nicht eindeutig, dass der Nennwert der Genussrechte als Kaufpreis fixiert und damit eine Gewinnerzielung aus den Wertsteigerungen ausgeschlossen sei. Zwar scheint auf den ersten Blick ein Gewinn der Fondsgesellschaft ausgeschlossen. Aus der dem Veräußerungs- und Übertragungsvertrag als Anlage 1 beigefügten Beispielsrechnung, auf welche in Ziff. iii. des Vertrages ausdrücklich Bezug genommen wird, ergibt sich jedoch, dass Grundlage für den Rückveräußerungspreis nicht der im Vertrag genannte Betrag war, sondern der bei Abruf der anteiligen Genussrechte diesen jeweils aktuell zukommende Wert. Damit stellt der Veräußerungs- und Übertragungsvertrag vom 18.08.2008 keinen unbedingten Kaufvertrag über die Genussrechte dar, sondern räumt der B3 als Käuferin eine Call-Option ein mit der Möglichkeit, von Zeit zu Zeit Genussrechte abzurufen. Von dem Kaufpreis für die abgerufenen Genussrechte sollte die Fondsgesellschaft die prospektierten Vorabausschüttungen an die Anleger sicherstellen. Die in dem Vertrag in Bezug genommene Beispielsrechnung zeigt, dass beim Abruf der Genussrechte der darauf entfallende Gewinnanteil mit vergütet werden sollte. Anders macht die dortige Aufstellung keinen Sinn, so dass jedenfalls der von der Klägerseite gezogene Schluss, Gewinne der Fondsgesellschaft seien von vornherein ausgeschlossen gewesen, nicht zwingend ist.
173h.)
174Ebenfalls nicht zutreffend ist der Vorwurf, die Anleger eines anderen Fonds, nämlich der B10 würden Ausschüttungen aus dem streitgegenständlichen Fonds VI. erhalten, ohne selbst Anleger zu sein, ist nicht zutreffend. Eine solche Auslegung ist kaum nachvollziehbar und kann wohl nur durch Missachtung des Kontextes entstanden sein.
175Auf der von den Klägern zitierten S. 67 des Prospektes heißt es wie folgt: „Der Gewinnanteil ist mit Ausnahme der Initiatoren-Kommanditistin begrenzt auf 51 Prozent nominal bezüglich des tatsächlich geleisteten Beteiligungsbetrages. Für nach dem 21.12.2007 erfolgte Beitritte als Treugeber bzw. als Direktkommanditist vermindert sich der maximale Gewinnanteil von 51 Prozen (nominal) um einen Prozentpunkt auf 50 Prozent (nominal). Erfolgt der Beitritt nach dem 25.01.2008 und vor dem 16.02.2008 verringert sich der maximale Gewinnanteil um zwei Prozentpunkte. Der maximale Gewinnanteil vermindert sich um einen weiteren Prozentpunkt, wenn der Beitritt zwischen dem 16.02.2008 und dem 29.02.2008 erfolgt. Bei Beitritt ab dem 01.03.2008 beträgt der maximale Gewinnanteil 46 Prozent (nominal). Für spätere Beitritte vermindert sich der maximale Gewinnanteil um jeweils einen weiteren Prozentpunkt je Monat des späteren Beitritts.
176Maßgeblich für den Zeitpunkt des Beitritts ist dabei die Wertstellung des Zahlungseingangs auf dem Treuhandkonto. Die Geschäftsführung kann entscheiden, die Anleger der B10 insofern bevorzugt zu behandeln, als sie einen maximalen Gewinnanteil von 51 Prozent (nominal) erhalten können, wenn sie innerhalb des ersten Quartals 2008 der Gesellschaft beitreten. Erst bei Beitritt ab dem 01.04.2008 gilt dieselbe Ergebnisverteilung wie für andere Anleger.“ Auch auf S. 11 des Prospektes sind entsprechende Angaben zum Gewinnanteil gemacht.
177Im Zusammenhang gelesen bedeuten diese Ausführungen also nichts anderes, als dass die Geschäftsführung entscheiden kann, dass Wiederanleger, also Anleger, die zuerst in die B10 investiert hatten und von dort nun Ausschüttungen erhalten haben, für den Fall, dass sie nunmehr in den streitgegenständlichen Fonds VI. investieren, bei einem Beitritt vor dem 01.04.2008 so gestellt werden können, als wäre der Beitritt schon vor dem 21.12.2007 erfolgt. Voraussetzungen für eine Gewinnbeteiligung dieser Anleger ist aber selbstverständlich, dass sie sich an dem neuen Fonds, dem hier streitgegenständlichen Fonds VI. beteiligen und ihre Einlage leisten.
178i.)
179Die Durchführung der Mittelverwendungskontrolle durch die Treuhänderin ist in § 2 Ziff. 6 des Treuhandvertrages beschrieben (S. 94 des Prospekts). Hier heißt es: „Die Treuhandkommanditistin hat für die Dauer der Platzierungsphase die alleinige Verfügungsmacht über das Treuhandkonto und das Treuhanddollarkonto. Die Treuhandkommanditistin verpflichtet sich, die auf dem Treuhandkonto bzw. Treuhanddollarkonto eingegangenen Beträge der Anleger auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben. Nach Vollplatzierung/Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals geht die Verfügungsmacht über das Treuhand- und Treuhanddollarkonto auf die Fondsgesellschaft über. Die Mittelverwendungskontrolle der Treuhandkommanditistin endet dann.“
180Durch diese Regelung sind Art und Umfang der Mittelverwendungskontrolle durch die Treuhänderin konkret und ausreichend beschrieben. Insbesondere ergibt sich aus der Regelung eindeutig auch eine zeitliche Begrenzung der Kontrollpflicht. Ein Prospektfehler liegt nicht vor.
181j.)
182Die wesentlichen Grundlagen sind entgegen der Ansicht der Klägerpartei in dem Prospekt dargestellt. Für die Genussrechtsvereinbarung wurde dies bereits ausgeführt. Auch die Zusammenarbeit der B2 und der B3 wurde konkret beschrieben. Auch hierzu wurden bereits Ausführungen gemacht, so dass insoweit Bezug genommen wird.
183k.)
184Soweit die Klägerpartei behauptet, in dem Verkaufsprospekt sei die Höhe der Provisionszahlungen falsch, nämlich zu niedrig angegeben, ist sie für diese Behauptung beweisfällig geblieben. Sie hat keinen geeigneten Beweis für ihre Behauptung angeboten, es seien über die im Prospekt angegebenen 10 % Provision zuzüglich 5 % Agio weitere Anlegergelder als Provision geflossen.
185Der Hinweis auf einen Einzelfall belegt weder, dass dies generell geschehen ist, noch dass eine solche Erfolgsprovision bei Erstellung des Prospektes geplant war.
186l.)
187Soweit die Anlage entgegen der Darstellung im Prospekt später auch im Nachbarland Österreich beworben worden sein sollte, vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern sich aus dieser Behauptung ein wesentlicher Prospektfehler, der für die Entscheidung des Anlegers von Bedeutung gewesen sein könnte, ergeben sollte.
188m.)
189Schließlich kann auch die Behauptung der Klägerseite, die Beklagte zu 1.) habe die ihr nach dem Treuhandvertrag obliegende und prospektierte Mittelverwendungskontrolle nicht pflichtgemäß durchgeführt und im Gegenteil sogar Anlegergelder veruntreut, nicht zur Annahme eines Prospektfehlers führen. Soweit eine Partei später entgegen ihren Verpflichtungen handelt, ist ohnehin bereits fraglich, inwiefern dies einen Fehler des Prospektes darstellen soll. Aber auch, soweit sich die Klägerseite darauf beruft, diese Angabe im Prospekt sei falsch, da die Beklagte zu 1.) entgegen dem Prospekt bei keinem Vorgängerfonds die ihre obliegende Mittelverwendungskontrolle nicht durchgeführt habe, hat sie mit dieser Rüge keinen Erfolg.
190Die Klägerseite ist für ihre Behauptung, die Anlegergelder seien von der Beklagten zu 1.) pflichtwidrig auf ein Privatkonto des Beklagten zu 3.) überweisen und in der Folge nicht prospektgemäß verwendet worden, beweisfällig geblieben.
191Die Beklagten haben dieser Behauptung entgegengehalten, die Gelder seien auf ein sog. Clearing-Konto in Dubai überwiesen worden, von dem aus die weitere – prospektmäßige – Verteilung der Gelder erfolgt sei. Dieses Konto sei ein Geschäftskonto des Beklagten zu 3.) gewesen, der die korrekte Verwendung der Gelder in Dubai überwacht habe.
192Die Klägerseite trägt für die von ihr behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten die volle Darlegungs- und Beweislast.
193Sie hat hierzu behauptet, von dem betreffenden Konto habe der Beklagte zu 3.) auch private Anschaffungen getätigt, es habe sich also um ein Privatkonto gehandelt. Zum Beweis hat sie insbesondere mit Schriftsatz vom 05.06.2012 Kontoauszüge der F3 Bank in Dubai vorgelegt, die auf den Namen des Beklagten zu 3.) lauten. Aus dem Betreff der Zahlungen wie zum Beispiel – „Rolex“, „Montblanc“, „Damas Jewellery“ – soll sich der Charakter des Kontos als Privatkonto ergeben.
194Allein aus den vorgelegten Kontoauszügen lässt sich jedoch eine Pflichtverletzung im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle oder gar eine zweckwidrige Verwendung der Anlegergelder nicht feststellen. Selbst wenn der Beklagte zu 3.) von dem betreffenden Konto aus Privatzahlungen vorgenommen haben sollte, heißt dies noch nicht, dass er die Zahlungen mir Fondsgeldern vorgenommen hat. Ebenso gut können die Zahlungen aus seinem Privatvermögen erfolgt sein. Weder aus dem Prospekt noch aus einer anderen Vereinbarung im Rahmen des Fondsprojektes ergibt sich, dass die Anlegergelder nicht auf ein Clearing-Konto fließen durften, das auf den Namen des Beklagten zu 3.) lautete, oder dass die Fondsgelder von anderen Vermögen strikt getrennt zu halten waren. Eine Pflicht zur Vermögenstrennung ergibt sich lediglich für die Beklagte zu 1. aus § 8 des Treuhandvertrages und auch für die Zeit, in der die Anlegergelder bei der Beklagten zu 1. in Deutschland gesammelt wurden. Eine Vermischung von Fondsgeldern wird durch die vorgelegten Kontoauszüge ebenfalls nicht nachgewiesen. Auch soweit sich aus den Kontoauszügen Überweisungen an die B10 oder die B3 ergeben lässt sich nicht feststellen, dass damit Anlegergelder zweckwidrig verwendet wurden.
195Hinzu kommt, dass sich nach dem Verkaufsprospekt die Mittelverwendungskontrolle durch die Beklagte zu 1. auf die Gelder in Deutschland und ihre Freigabe nach Dubai beschränkte, wie sich aus dem bereits zitierten § 2 Abs. 6 des Treuhandvertrages ergibt.
196Das bedeutet, dass mehr als eine Kontrolle der Gelder bei der Freigabe nach Dubai von der Beklagten zu 1.) nicht geschuldet war. Dass sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat die Klägerseite nicht nachgewiesen.
197Ebenso wenig kann mit den Kontoauszügen der Beweis geführt werden, dass Anlegergelder nicht auf ein Konto der Genussrechtsschuldnerin flossen und dass deshalb – prospektwidrig – überhaupt keine Genussrechte erworben wurden. Zum einen kann nicht ausgeschlossen werden, dass als das maßgebliche Konto für den Genussrechtserwerb das verwendete Clearing-Konto fungierte. Es ist nicht ersichtlich, dass für den Genussrechtserwerb zwingend die Einzahlung der Gelder auf ein Konto der Genussrechtsschuldnerin erfolgen musste. Ebenso gut konnte diese das Konto des Beklagten zu 3.) als zu verwendendes Konto bestimmen. Zum anderen haben die Beklagten ein Testat der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft N2 mit Sitz in Dubai vom 26.02.2012 vorgelegt, in dem bestätigt wird, „dass die Investitionen in die Projekte in Übereinstimmung mit der Übereinkunft vorgenommen wurden“. Im Anschluss werden insbesondere die den Fonds VII. betreffenden Projekte F3-Tower und T Business Avenue sowie diesen zugewiesene Investitionen der B2 in Höhe von knapp 30 Mio. bzw. knapp 12 Mio. AED genannt. Dass also tatsächlich mit den Anlegergeldern Genussrechte erworben und in die prospektierten Projekte investiert wurde, hat die Klägerseite nicht widerlegen können.
198Hinzu kommt, dass auch die Staatsanwaltschaft Bielefeld in ihrer Abschlussverfügung vom 15.03.2011 keine zweckwidrige Mittelverwendung hat feststellen können. In Bezug auf Fonds VI. ist auch wegen möglicher anderer Delikte nicht zu einer Anklage gekommen.
199Die Kammer verkennt nicht, dass sich die Klägerseite in erheblicher Beweisnot befindet, weil sich sämtliche hier relevanten Vorgänge in Dubai abgespielt haben und ihr schlichtweg der Zugriff auf dort etwa vorhandene Informationen fehlt. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der im Zivilprozess geltenden Beweislastverteilung.
2002.
201Mangels wesentlicher Prospektfehler scheidet eine Haftung des Beklagten zu 2.) aus uneigentlicher Prospekthaftung gem. § 311 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ebenfalls aus.
2023.
203Auch deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 264a, 266 StGB und § 826 BGB bestehen gegenüber dem Beklagten zu 2.) nicht.
204a.
205Denn nach den obigen Ausführungen ist die Klägerseite bereits beweisfällig geblieben dafür, dass in dem streitgegenständlichen Prospekt wesentliche Angaben über das Fondsprojekt falsch waren.
206b. (zu Vorwurf o. aus dem Tatbestand)
207Soweit sie darüber hinaus behauptet, die Beklagten zu 2. und 3. hätten Anlegergelder dadurch zweckwidrig für sich verwendet, dass sowohl Teile der Gelder in die Sanierung der dem Beklagten zu 3. gehörenden F2 geflossen als auch weitere Anlegergelder wie bei einem Schneeballsystem dafür verwendet worden seien, die Ausschüttungen für die Vorgängerfonds II. und III. zu finanzieren, hat sie auch das nicht nachweisen können.
208Selbst wenn die B3 Beträge in Millionenhöhe an die F2 überwiesen haben sollte, ergibt sich daraus in keiner Weise, dass diesen Überweisungen Anlegergelder des Fonds VI. und nicht anderes Vermögen der B3 zugrunde lagen. Denn die B3 war nicht ausschließlich für die Immobilienprojekte des Fonds VI. tätig – was die klagende Partei selbst nicht einmal behauptet –, sondern nahm in erheblichem Umfang auch andere, eigene Geschäfte vor.
209Weiter lässt der Umstand, dass etwaige Überweisungen an die F2 von dem Clearing-Konto des Beklagten zu 3.) aus erfolgten, nicht zwingend auf die Veruntreuung von Anlegergeldern schließen.
210Eine strikte Vermögenstrennung war nur für die bei der Beklagten zu 1.) befindlichen Gelder vereinbart. Darüber hinaus konnte die Abwicklung der Zahlungsflüsse durchaus über ein einziges, der Kontrolle des Beklagten zu 3.) unterliegendes Konto geführt werden, sofern von diesem eine buchhalterische Trennung und Zuordbarkeit gewährleistet wurde. Dass dies nicht der Fall war, hat die klagende Partei nicht nachweisen können. Die behaupteten Zahlungsflüsse sind jedenfalls durch den von ihr vorgelegten Kontoauszüge der B3 nicht belegt.
211Gleiches gilt für eine zweckwidrige Verwendung von Anlegergeldern für Ausschüttungen der Fonds II. und III. Allein der zeitliche Zusammenhang der von der Klägerseite aufgeführten Zahlungsbewegungen reicht nicht aus, um die Kammer davon zu überzeugen, dass die Ausschüttungen zwingend mit Anlegergeldern des Fonds VII. erfolgt sein müssen und nicht mit Geldern der B3 aus anderen – hier insbesondere zu den Fonds II. und III. gehörenden – Geschäften. Die zeitliche Nähe kann den Nachweis der Mittelherkunft nicht ersetzen, ebenso wenig wie die vorgelegten Kontoauszüge.
212c. (zu Vorwurf n. aus dem Tatbestand)
213Soweit die Klägerpartei den Beklagten vorwirft, die Darstellungen der B-Gruppe auf der Homepage im Zeitraum der Platzierungsphase seien falsch gewesen, fehlt bereits jeder Vortrag dazu, inwiefern sich dies auf die Entscheidung der klagenden Partei ausgewirkt haben soll und welcher konkrete Schaden hierdurch entstanden sein soll.
214II. Ansprüche gegen den Beklagten zu 3.)
215Aus den gleichen Gründen steht der Klägerpartei auch gegen den Beklagten zu 3. weder ein Anspruch aus § 13 VerkProspG in Verbindung mit §§ 44 ff. BörsG, den §§ 311 Abs. 2 und 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 264a, 266 StGB oder aus § 826 BGB zu.
216Auf die Frage seiner Prospektverantwortlichkeit kommt es daher vorliegend nicht an. Ebenso kann offen bleiben, ob die Verjährungsfristen bezüglich etwaiger Ansprüche gegen den Beklagten zu 3.) rechtzeitig - insbesondere durch eine Zustellung der Klage „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO - gehemmt wurden.
217III. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1.)
2181.
219Die Beklagte zu 1.) haftet der Klägerpartei nicht aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung gemäß § 311 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB. Denn die Klägerpartei hat keine Umstände dargelegt, aus denen sich eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. ergeben könnte.
220Die Beklagte zu 1.) war Gründungs- und Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft. Mit ihr schlossen die einzelnen Anleger – so auch die Klägerseite – ihre Beteiligungsverträge. Zu einem persönlichen Kontakt kam es dabei nicht, sondern die Anleger wurden von verschiedenen Vermittlungsgesellschaften geworben.
221Die Klägerseite wirft der Beklagten zu 1.) vor, sie habe die Anleger nicht über alle für die Entscheidung über die Beteiligung an der Fondsgesellschaft wesentlichen Punkte und Risiken aufgeklärt. Es ist zwar richtig, dass die Beklagte zu 1.) als Treuhandgesellschaft zu einer umfassenden Aufklärung der potentiellen Anleger in dem Umfang verpflichtet war, wie ihn die Klägerseite propagiert.
222Es fehlt jedoch an dem erforderlichen Tatsachenvortrag, um eine solche Pflichtverletzung feststellen zu können. Die Beklagte zu 1.) hat vorgetragen, sie habe sich auf die Richtigkeit des einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungskanzlei erstellten und geprüften Verkaufsprospektes verlassen. Über diesen Prospekt hinausgehende oder von ihm abweichende Kenntnisse über die Fondskonstruktion habe sie nicht gehabt.
223Unabhängig davon, dass schon die behaupteten wesentlichen Prospektfehler von ihr nicht nachgewiesen werden konnten, hätte es daher der Klägerseite oblegen, darzulegen und Beweis dafür anzutreten, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte zu 1.) Kenntnis von den behaupteten Prospektfehlern hätte haben sollen. Das ist jedoch nicht geschehen. Die Stellung der Beklagten zu 1.) als Treuhand- und Gründungskommanditistin reicht für sich genommen nicht aus, um ihre Verantwortlichkeit für etwaige Prospektfehler zu begründen. Die Klägerpartei hat weder dargelegt, dass die Beklagte zu 1.) an der Planung und Erstellung des Prospektes beteiligt, noch dass sie in die Abläufe des Fondsprojektes selbst eingebunden war.
2242.
225Ebenso wenig kommt eine Haftung der Beklagten zu 1. aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer fehlerhaft durchgeführten Mittelverwendungskontrolle oder gar Veruntreuung der Anlegergelder in Betracht. Es ist bereits oben dargestellt worden, dass die Klägerseite für ihre diesbezüglichen Behauptungen beweisfällig geblieben ist.
226C. Nebenentscheidungen
227Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91, 101, 709 ZPO.
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Referenzen
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