Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 159/12

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Krankenversicherung zu gewähren, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung auf eine beitragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000,00 € begrenzt ist (Basisversicherung).

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von bis zu 16.000,00 € die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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