Urteil vom Landgericht Dortmund - 38 Ns - 103 Js 785/11 - 72/12
Tenor
Die Berufung des Angeklagten wird verworfen.
Er trägt (auch) die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 05.03.2012 wurde gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz auf eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15 € erkannt. Zudem wurde die Schreckschusspistole der Marke „Reck“ mit Magazin und zwei Kartuschen, sichergestellt bei dem Angeklagten, eingezogen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
4II.
5Die in der Berufungsinstanz erneut durchgeführte Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
61.
7Der 00 Jahre alte Angeklagte wurde im Libanon geboren und lebt seit 1986 in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist libanesischer Staatsangehöriger, geschieden und Vater von drei Kindern, von denen allerdings nur das jüngste Kind bei ihm lebt und er nur diesem gegenüber unterhaltspflichtig ist. Die beiden übrigen Kinder sind erwachsen und leben selbstständig.
8Der Angeklagte ist angelernter Schweißer, aber seit zwei Jahren arbeitslos. Er lebt, gemeinsam mit seinem jüngsten Kind, von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II).
9Der Angeklagte ist ausweislich des ihn betreffenden Bundeszentralregi-sterauszuges vom 18.07.2012 einmal in Erscheinung getreten:
10Unter dem 23.06.1997 wurde er durch das Landgericht Münster wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Ferner wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 22.06.1998 angeordnet. Der Strafrest wurde nach Teilverbüßung zur Bewährung ausgesetzt und schließlich mit Wirkung vom 09.07.2003 erlassen.
112.
12Am 10.8.2011 gegen 20:30 Uhr erhielten Beamte der Polizei eine Mitteilung, wonach in der N-straße ## in E eine Schlägerei mit mindestens 10 Personen stattfinden solle. Mindestens eine der Personen sollte eine Waffe bei sich führen. Als die Beamten auf den Angeklagten trafen, händigte dieser ihnen eine Gas- und Schreckschusspistole der Marke „Reck PTB“ mit herausgenommenem Magazin aus, in der sich auch die passende Munition befand und zu deren Führen es eines Waffenscheins bedurfte. Eine Patrone war noch, wie der Angeklagte den Beamten unverzüglich mitteilte, im Lauf.
13Die Pistole stand im Eigentum des Angeklagten, der nicht im Besitz eines Waffenscheins war. Gleichwohl führte er die Waffe regelmäßig in seinem PKW mit sich. Am Tattag hatte er die geladene Schusswaffe aus seinem Fahrzeug geholt, um damit auf offener Straße Menschen zu vertreiben, die seinen Sohn M angegriffen hatten.
14III.
15Die getroffenen Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten, die Feststellungen zu den Vorstrafen auf dem in der Hauptverhandlung erörterten Bundeszentralregisterauszug, dessen Richtigkeit der Angeklagte bestätigt hat.
16Die Feststellungen zur Sache beruhen, soweit sie den objektiven Teil betreffen, auf den Angaben des Angeklagten. Er hat in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt, die Waffe am Tattag und an den Tagen zuvor in seinem Fahrzeug mit sich geführt zu haben. Er hat sich weiter dahin eingelassen, dass er diese nur deshalb aus dem Fahrzeug geholt habe, um seinen Sohn zu verteidigen, der angegriffen worden sei und die Ansicht vertreten, sich nicht strafbar gemacht zu haben, weil der Einsatz der Waffe der Nothilfe gedient und er nicht gewusst habe, dass er einen Waffenschein benötige.
17In seiner polizeilichen Vernehmung am 22.08.2011 hatte der Angeklagte noch erklärt, die Waffe vor vier oder fünf Jahren in einem Waffengeschäft gekauft zu haben, im Termin zur Berufungshauptverhandlung hat er dagegen angegeben, die Waffe vor etwa sieben Jahren von einer Privatperson erworben zu haben. Auf den Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung hat er erklärt, er wisse nicht mehr, wann und von wem die Waffe stamme. Auch könne er nicht mehr sagen, von wem die Information stamme, dass er zum Führen der Waffe ohne Waffenschein berechtigt sei.
18Soweit der Angeklagte angegeben hat, er sei davon ausgegangen, dass er zum Führen der Waffe berechtigt sei, nimmt ihm dies die Kammer nicht ab. Er hat weder konkret sagen können, wann und wo er die Waffe erworben hat, noch wer ihm diese Information gegeben haben soll. Hätte er tatsächlich die Information erhalten, die Waffe ohne weiteres führen zu dürfen, hätte er auch konkrete Angaben zu deren Erwerb machen können. Sein ausweichendes Einlassungsverhalten spricht dafür, dass ihm durchaus die Erlaubnispflicht bekannt war.
19IV.
20Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß §§ 52 Abs. III Nr. 2 a; b; 54 Abs. I; Abs. II WaffG; 74 StGB strafbar gemacht.
21Er hat eine Schusswaffe geführt und Munition besessen, ohne im Besitz der dafür nach § 2 Abs. II WaffG i.V.m. Anl. 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 S. 1 erforderlichen Erlaubnis gewesen zu sein. Die Waffe unterliegt als Gas- und Schreckschusspistole dem Waffengesetz, das Führen ist nur bei Besitz des kleinen Waffenscheins erlaubt.
22Der Angeklagte handelte vorsätzlich, weil ihm sämtliche Tatumstände bekannt waren. Die Tat war auch rechtswidrig, insbesondere nicht durch Nothilfe gerechtfertigt. Insoweit kann dahinstehen, ob er seinem Sohn beiseite stehen wollte. Jedenfalls durfte er vor Eintritt der bedrohlichen Situation die Waffe nicht führen. Dass er dies getan hat, hat er selbst eingeräumt.
23Schließlich handelte der Angeklagte auch schuldhaft. Auch sofern er irrtümlich angenommen haben sollte, die Waffe ohne Erlaubnis führen zu dürfen, wovon die Kammer indessen, wie dargelegt, nicht ausgeht, so war dieser Irrtum jedenfalls vermeidbar, § 17 StGB.
24V.
25Die Kammer hat den Strafrahmen des § 52 WaffG zu Grunde gelegt.
26Zu Gunsten des Angeklagten ist berücksichtigt worden, dass er die objektiven Umstände eingeräumt hat und keine erheblichen Folgen eingetreten sind.
27Gegen den Angeklagten sprach indessen, dass er bereits einmal vorbe-straft ist.
28Nach Abwägung der genannten Umstände und unter Berücksichtigung der Bedeutung, die die Strafe für den Angeklagten haben wird, hat die Kammer, wie schon das Amtsgericht, auf eine Geldstrafe von
2915 Tagessätzen zu je 15 €
30als der Tat und der Schuld des Angeklagten mindestens angemessen erkannt.
31Die Höhe des Tagessatzes ergibt sich dabei aus den Einkommensverhältnissen des Angeklagten.
32VI.
33Die sichergestellte Waffe unterlag der Einziehung, § 74 StGB.
34VII.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. I StPO.
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