Beschluss vom Landgericht Dortmund - 18 O 160/09
Tenor
wird der Antrag der Beklagten auf Rückgabe der als Sicherheit gestellten Bürgschaft Nr. LBW00BG000000 zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die Beklagte hat die Voraussetzungen für die Rückgabe bzw. Anordnung des Erlöschens nicht erfüllt.
3Der Wegfall der Veranlassung für die Sicherheitsleistung kann nur durch ein rechtswirksames Berufungsurteil, den Eintritt der Rechtskraft bzw. den Verzicht der Gegenseite nachgewiesen werden.
4Dieser Nachweis ist nicht erbracht.
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Referenzen
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