Urteil vom Landgericht Dortmund - 7 O 353/11
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Berichtigung folgenden Grundbuchs dahin zu bewilligen, dass Alleineigentümer der im Grundbuch von G beim Amtsgerichts Unna, Blatt #### im Bestandsverzeichnis zu laufende Nr. 1 verzeichneten Miteigentumsanteile des dortigen Grundstücks der Herr L, geboren am 00.00.0000, ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
3.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs von G, geführt beim Grundbuchamt Unna, konkret des dortigen Blattes #### bezüglich der im Bestandsverzeichnis unter der laufenden Nummer 1) aufgeführten Miteigentumsanteile des dort verzeichneten Grundstücks Gemarkung G Flur 30, Flurstücke 526, 527, 528 und 672.
3Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Zeugen L, welcher der Vater der Beklagten ist. Mit seiner Eintragung als Eigentümer erwarb der Zeuge L am 07.12.1988 das Alleineigentum an dem Grundstück Amtsgericht Unna, Grundbuch von G, Blatt ####, Gemarkung G, Flur 30, 118,73/10.000 Miteigentumsanteil an den Grundstücken bzw. Flurstücken 526, 527, 528 und 672 verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Haus Nr. 8 im 2. Obergeschoss links, Nr. 12 des Aufteilungsplanes mit Kellerraum Nr. 12 des Aufteilungsplanes gelegen in Haus-Nr. 6. Am 14.03.1988 schloss der Zeuge L u. a. mit dessen Eltern, also den Großeltern der Beklagten, Herrn L2 und der Frau L3, geborene S, u. a. einen notariellen Erbvertrag, kraft dessen dieser sowohl Alleinerbe hinsichtlich seines Vaters L2 als auch bezüglich seiner Mutter L3 wurde. Am 15.12.1993 unterzeichneten Herr L2, Frau L3, Herr L sowie L4 einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Gesellschaft namens „E-GbR“. Dieser Gesellschaftsvertrag beinhaltete insbesondere § 2:
4„§ 2 Gesellschafteranteile
5Beteiligt an der Gesellschaft sind zu den nachstehenden angegebenen Anteilen die Nachstehenden:
61. Herr L2, G-straße ##,
7##### S2
8mit 0 %
92. Frau L3, G-straße ##, ##### S2,
10mit 0 %
113. Herr L, P-straße ###, ##### V,
12mit 100 %
134. Frau L4, P-straße ###, ##### V,
14mit 0 %.
15Die Gesellschafter sind zu den oben genannten Teilen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt.“
16Desweiteren enthielt der Gesellschaftsvertrag in § 3:
17„§ 3 Geschäftsführung und Vertretung
18Die Führung der Gesellschaft und die Vertretung der Gesellschaft nach außen hin steht Herr L, B-straße ###, ##### V allein zu. Der Geschäftsführer ist von der Beschränkung gemäß § 181 BGB befreit. Den Mitgesellschaftern ist bekannt, dass Herr L gleichgelagerte Geschäfte betreibt, daher wird er vom Wettbewerbsverbot befreit. Er ist allein vertretungsberechtigt. Für die Gesellschaft wird ein separates Bankkonto eröffnet und geführt.“
19Desweiteren enthielt der Gesellschaftsvertrag noch einen § 4, welchen den Gesellschaftszweck derart festlege, dass Zweck der Gesellschaft die Verwaltung, Verpachtung, Vermietung und alle damit im Zusammenhang bestehenden Geschäfte und Tätigkeiten des Grundbesitzes im Grundbuch des Amtsgerichts Unna von G, Blatt ####, 11873/10.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum Haus Nr. 8 an der im Aufteilungsplan mit Nr. 12 verzeichneten Wohnung, 2. Obergeschoss links nebst Keller-Nr. 12 Haus-Nr. 6 ist. Desweiteren enthielt der Gesellschaftsvertrag einen § 5:
20„§ 5 Stimmrecht
21[…]
22Die Gesellschafterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Je 1 % der Gesellschaftsanteile ergeben eine Stimme.“
23Desweiteren enthielt der Gesellschaftsvertrag einen § 7, welcher mit Tod des Gesellschafters überschrieben war. Dieser beinhaltet die Regelung, dass „die Gesellschaft (endet) nicht mit dem Tod des Gesellschafters“ endete. Bei Tod eines Gesellschafters sollten demnach die verbliebenen Gesellschafter den Anteil des Erblassers treuhänderisch verwalten.
24Am 17.12.1993 unterzeichneten Herr L2, Frau L3, Herr L sowie L4 ebenfalls einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Gesellschaft namens „E- GbR“, nach dessen Inhalt die genannten Personen mit Anteilen von 3 bis 49 % an dieser Gesellschaft beteiligt waren.
25Am 16.06.1994 wurde das oben genannte, streitgegenständliche Grundstück von dem Zeugen L aufgelassen an die E-GbR, bestehend aus dem Zeugen L, der Frau L4, der Frau L3, geborene S, sowie dem Herrn L2. Die entsprechende Eintragung erfolgte sodann am 08.06.1995 zu Gunsten des Herrn L, der Frau L4, der Frau L3 sowie des Herrn L2, als Gesellschafter bürgerlichen Rechts. In der Folgezeit schied die Frau L4 aus der E-GbR aus. Am 24. Januar 2000 bzw. am 20. Juli 2000 erfolgten Berichtigungsanträge bzw. Berichtigungsbewilligungen bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks. Daraufhin erfolgte aufgrund dieser Berichtigungsbewilligung und dem bestehenden Eigentums eine Eintragung zu Gunsten der E-GbR bzw. zu Gunsten des Herrn L, der Frau L3, geborene S, sowie des Herrn L2 als zu diesem Zeitpunkt aktuelle Gesellschafter bürgerlichen Rechts, eben dieser Gesellschaft am 12.03.2001. Im Jahr 2005 verstarb sodann der Vater des L, Großvater der Beklagten, Herr L2. Ob und welche personellen Veränderungen bezüglich der E-GbR im Jahre 2006 erfolgten und ob bzw. welche Gesellschaftsanteile tatsächlich übertragen worden sind, ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Unter dem 20.12.2006 datiert ein handschriftliches Schreiben, welches überschrieben ist mit
26„Protokoll der Vereinbarung vom 20.12.2006
27anwesende Personen: L5, L, Versammlungsort P-straße ###“
28und welches zudem folgenden Passus enthält:
29„Da dies nicht gewollt ist, beschließen die Gesellschafter der nachfolgenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Frau L5 zum 01.01.2007 in die nachfolgenden Gesellschaften aufgenommen wird […]
30XII) E-GbR
31Altgesellschafter: L3
32L2
33L
34Neue Gesellschafter ab 01.01.2007:
35L3
36L5
37L.
38[…]
39Die Änderung der Gesellschafter wird umgehend durch die Gesellschaften beim Grundbuchamt gemeldet und es wird beantragt, das Grundbuch zu ändern.
40V, den 20.12.2006.“
41Desweiteren enthält diese Urkunde drei Unterschriften.
42Zudem existierte eine auf den 27.12.2006 datierte Urkunde, welche überschrieben ist mit Übertragungsvertrag. Dieses Schriftstück enthält insbesondere folgenden Passus:
43„Am heutigen Tage besteht für folgende Personen folgende prozentuale Anteile an der oben genannten Gesellschaft:
441. Frau L3, geb. S, geb. am 00.00.0000, Haus-
45frau, wohnhaft X-berg ##, ##### V
460,00 %
472. Herr L, geb. am 00.00.0000, Kaufmann,
48wohnhaft P-straße ###, ##### V
49100 %.
50Herr L überträgt auf seine Tochter folgende Anteile an der oben genannten Gesellschaft mit allen dazugehörigen Rechte und Pflichten mit Wirkung zum 21.12.2006 (24:00 Uhr):
51Frau L5, geb. am 00.00.0000, Studentin, wohnhaft T-gasse 8, ##### V
5213 %.
53Frau L5 nimmt die Übertragung hiermit an. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile erfolgt unentgeltlich.
54Ab dem 01.10.2007 gelten folgende Gesellschaftsverhältnisse:
55Frau L3 0 %
56Frau L5 13 %
57Herr L 87 %.“
58Im Mai 2007 verstarb sodann die L3.
59Ab dem Juni 2008 führte der Zeuge L mit dem Finanzamt Dortmund-Hörde Verhandlungsgespräche hinsichtlich seiner immensen Steuerschulden. Am 23.06.2008 stellte das Finanzamt Dortmund-Hörde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn L beim Amtsgericht Dortmund wegen dessen Steuerschulden. Mit Schreiben vom 22.07.2008 an das Amtsgericht Unna ‑ Grundbuchamt ‑ bewilligten und beantragten der Zeuge L sowie die Beklagte, sie als Mitgesellschafter sowie als Miteigentümer der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung E-GbR bezüglich des Grundbesitzes der im Grundbuch von G, Blatt #### eingetragenen Grundstücks einzutragen. Zur Begründung führten sie in diesem Schriftsatz (Anlage K 3) aus, dass die bisherigen Gesellschafter der E-GbR gewesen sein Frau L3, geb. S, Herr L2 sowie Herr L. Desweiteren führten sie aus, dass nach dem Tode des Herrn L2 die Gesellschaft fortgeführt worden sei mit den Gesellschaftern Frau L3 und Herrn L. Zudem führten sie aus:
60„Nach dem Tode von Frau L3 ist eine neue Gesellschaft aufgenommen worden, so dass die Gesellschaft E-GBR mit folgenden Gesellschaftern weitergeführt wurde:
611. Frau L5, geb. am 00.00.000, wohnhaft
62T-gasse # in ##### V
632. Herrn L, geb. am 00.00.0000, wohnhaft
64P-straße ###, ##### V.“
65Daraufhin wurde am 19.06.2009 die erste Abteilung des Blattes #### des Grundbuchs von G, beim Amtsgericht Unna, dahingehend geändert, dass Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks Herr L und Frau L5 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung „E-GbR“ sind. Am 22.07.2008 wurde der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn L bestellt. Am 04.09.2008 bzw. am 09.09.2008 erfolgte eine Beglaubigung der Unterschriften der Beklagten und des Zeugen L auf einer dem Notar W2 vorgelegten Urkunde, welche die Überschrift Protokoll der Vereinbarung vom 20.12.2006 trägt (Anlage B 1). Mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund zum Aktenzeichen 259 IN 52/10 vom 06.04.2010 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn L eröffnet, wobei der Kläger als Insolvenzverwalter benannt wurde.
66Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn L ein Anspruch gegen die Beklagte auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuches dahingehend, dass Alleineigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks der Zeuge L ist, zustehe. Der Zeuge L sei materiell rechtlich der wahre Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks und nicht eine aus diesem und der Beklagten bestehenden E-GbR. Der L sei zeitweise Alleingesellschafter der E-GbR gewesen und damit Alleineigentümer des Grundstückes geworden. Dem liegt zugrunde, dass die Beklagte nicht seit Ende 2006 bzw. Anfang 2007 Gesellschafterin der E-GbR gewesen sei. Der entsprechende Gesellschafterbeschluss und der entsprechende Übertragungsvertrag seien insoweit rückdatiert worden. Zudem seien diese vielmehr erst kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach dem Tod der letzten verbleibenden Gesellschafterin, der Frau L3, geschlossen worden zum Zwecke der Gläubigerschädigung. Hilfsweise macht sich der Kläger jedoch zu eigen, dass tatsächlich am 01.01.2007 eine Übertragung von 13 % an Gesellschaftsanteilen unentgeltlich vom Zeugen L auf die Beklagte erfolgt sei. Dadurch sei, der Zeuge L, nach dem Tod der L3, seiner Mutter, im Mai 2007, unter Beachtung des bestehenden Erbvertrages und der daraus folgenden Stellung des Zeugen L als Alleinerben dieser auch Alleingesellschafter der E-GbR und damit auch Alleineigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks geworden sei. Dies gelte deswegen, weil neben dem Zeugen L im Mai 2007 allein die dann verstorbene Frau L3 Gesellschafterin gewesen sei, so dass die GbR mit einem einzigen Gesellschafter nicht fortgeführt worden sei, sondern aufgelöst worden sei. Dafür, dass die Beklagte der E-GbR erst nach dem Tode der Frau L3 beigetreten sei, bzw. deren Gesellschafterin geworden sei, spreche auch der Wortlaut des von den beiden gestellten Grundbuchberichtigungsantrages, wonach erst nach dem Tode ein Beitritt erfolgt sei. Insoweit liege ihm kein Schreibfehler vor. Dafür spreche aus, dass der entsprechende Grundbuchberichtigungsantrag erst am 22.07.2008 erfolgt sei, obwohl in der als Gesellschafterbeschluss von der Beklagten vorgelegten Urkunde die Vereinbarung beinhalte, dass unverzüglich eine Grundbuchberichtigung vorgenommen werden solle. Im Hinblick auf den Beitrittszeitpunkt der E-GbR ist der Kläger der Ansicht, dass der dahingehende Vortrag, auch in Familienrechtsstreitigkeit unwidersprüchlich sei. Zudem ist der Kläger der Ansicht, dass in der vorliegenden Konstellation, namentlich der Beteiligung des Zeugen L an der E-GbR zu 100 %, und der Beteiligung übriger Mitgesellschafter zu 0,00 %, keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mehr vorliegen könne. Im Hinblick auf den Hilfsantrag ist der Kläger der Ansicht, dass sobald ein Übertragungsvertrag zwischen dem Zeugen L und der Beklagten mit dem Inhalt, dass dieser der Beklagten 13 % der Anteile an der E-GbR übertragen hat, eine unentgeltliche Schenkung sei, welche nach §§ 34, 143 InsO ein anfechtbares Geschäft sei.
67Der Kläger beantragt,
68die Beklagte zu verurteilen der Berichtigung folgenden Grundbuchs dahin zu bewilligen, dass Alleineigentümer der im Grundbuch von G des Amtsgerichts Unna, Blatt #### im Bestandsverzeichnis zu laufende Nr. 1 verzeichneten Immobilie der Herr L, geboren am 00.0.0000, ist.
69Der Kläger beantragt hilfsweise,
70die Beklagte zu verurteilen, auf den Kläger ihren Geschäftsanteil an der E-GbR, die eingetragene Eigentümerin der im Grundbuch von G des Amtsgerichts Unna zu Blatt #### ist, zu übertragen und die Berichtigung des Grundbuchs dahin zu bewilligen, dass allein ein Eigentümer dieser Immobilie Herr L, geboren am 00.0.0000 ist.
71Die Beklagte beantragt,
72die Klage abzuweisen.
73Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger kein Anspruch auf Bewilligung zur Grundbuchsberechtigung zustehe. Das Grundbuch sei insofern nicht unrichtig. Die E-GbR in der Ausgestaltung, dass Gesellschafter sie und ihr Vater, der Zeuge L seien, sei Alleineigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks. Dies ergebe sich daraus, dass die E-GbR das Eigentum an dem Grundstück wirksam durch Übertragung von dem Zeugen L erlangt habe. Die Auflassung sowie die gesamte Übereignung des Grundstücks auf diese seien wirksam. Die E-GbR sei auch wirksam gegründet worden. Die E-GbR sei insbesondere keine unzulässige „Ein-Mann-GbR“. Alle der in dem Gesellschaftvertrag genannten Personen seien Gesellschafter der E-GbR gewesen.
74Der § 2 des entsprechenden Gesellschaftsvertrags habe lediglich eine Festlegung der Beteiligung der Gesellschafter am Gewinn- und Verlust beinhaltet. Die in dem Gesellschaftsvertrag der E-GbR genannten Gesellschafter seien nach Kopfteilen an dieser GbR beteiligt gewesen.
75Zudem habe die „E2 GbR“ als so genannte „Ober-GbR“ bestanden, welche allen „E GbRs“, von denen pro Grundstück bzw. Immobilie eine bestanden habe, übergeordnet gewesen sei. Insoweit habe sich der Umfang der Beteiligung der benannten Gesellschafter an den „Unter-GbR“ stets an deren Beteiligung bzw. Anteilen an der „E2 GbR“ als „Ober-GbR“ ausgerichtet. Insoweit habe jedenfalls wegen der Bestimmung des Beteiligungsumfangs bzw. der Anteile an der „E2 GbRR“ als „Ober-GbR“, welche auch Wirkung für die Beteiligung an den „Unter-GbR“ gehabt habe, keine unzulässige „Ein-Mann-GbR“ bestanden.
76Darüber hinaus seinen auch alle in dem Gesellschaftsvertrag der E-GbR genannten Mitgesellschafter zu deren Gunsten auf verschiedenste Weise tätig geworden.
77Das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück sei auch nicht an den Zeugen L zurückgelangt. Dem liege zugrunde, dass der Herr L zu keinem Zeitpunkt alleiniger Gesellschafter der E-GbR gewesen sei. Dem liege wiederum zugrunde, dass die Beklagte vor dem Tod ihrer Großmutter, der L3, im Jahre 2007 Mitgesellschafterin an der E-GbR geworden sei. Am 20.12.2006 sei es nämlich zu einer Gesellschafterversammlung gekommen, bei der sie als neue Gesellschafterin aufgenommen worden sei. Im Rahmen der Gesellschafterversammlung habe der Zeuge L seine Mutter, die Frau L3, auch wirksam aufgrund der - insoweit unstreitig bestehenden - notariellen Vollmacht vom 20.03.1985 (Anlage B 3) vertreten. Der Zeuge L habe insoweit mit Übertragungsvertrag vom 27.12.2006 auch wirksam einen Anteil von 13 % an der E-GbR auf sie mit Wirkung vom 01.01.2007 übertragen. Soweit sich in dem Grundbuchberichtigungsantrag vom 22.07.2008 eine Passage enthalte, aus der sich ergeben könne, dass ihr Beitritt zur E-GbR erst nach dem Tode der Frau L3 erfolgt sei, so sei dies lediglich ein Schreibfehler des beglaubigenden Notars gewesen. Im Übrigen seien Veränderungen an den zahlreichen GbRs die durch die Familie L, L2, L3, L4, L5 begründet worden seien, stets im Dezember eines jeden Jahres vorgenommen worden. Auch sei eine Mitgesellschafterstellung der Beklagten bei der E-GbR lange geplant gewesen und habe einer finanziellen Absicherung der Beklagten dienen sollen. Die erst zeitlich verzögerte Stellung des Grundbuchberichtigungsantrages zu Gunsten der neuen Gesellschafterkonstellation im Rahmen der E-GbR sei dem steuerlichen Verfahren und der Verhaftung des Zeugen L im Jahre 2007 geschuldet gewesen.
78Das Gericht hat durch Vernehmung des Zeugen L Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 20.08.2012 verwiesen.
79Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 20.08.2012 voll umfänglich Bezug genommen.
80E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
81I.
82Die Klage ist zulässig.
83Der Hauptantrag war hinsichtlich des verwendeten Begriffs „Immobilie“, dem Sinn und Zweck nach dahingehend auszulegen, dass die Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung zur Grundbuchberichtigung bzgl. der auf dem genannten Grundbuchblatt im Bestandsverzeichnis unter der laufenden Nr. 1) verzeichneten Miteigentumsanteile an dem dort bezeichneten Grundstück, begehrt wird.
84II.
85Die Klage ist auch im Umfange des Hauptantrags begründet.
86Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 894 BGB auf Zustimmung zur Änderung des Grundbuchs von G, Blatt #### dahingehend zu, dass Alleineigentümer der dort unter der laufenden Ziffer 1 verzeichneten Miteigentumsanteile bzw. Grundstücke Herr L ist. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn L auch zulässiger Kläger des Grundbuchberichtigungsanspruchs, da nur dieser nach § 80 InsO den Anspruch aus § 894 geltend machen kann (vgl. Kohler, Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, Rn. 22 zu § 894 BGB).
87Die Beklagte ist als einzige Mitgesellschafterin der E-GbR neben dem Herrn L, über dessen Vermögen der Kläger gerade der Insolvenzverwalter ist, auch diejenige deren Recht von der Berichtigung betroffen ist und daher Schuldnerin des Grundbuchberechtigungsanspruchs nach § 894 BGB (Bassenge, in Palandt, 70. Aufl., 2011, Rn. 7 zu § 894 BGB).
88Das Grundbuch, welches aktuell als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks den Herrn L und die Frau L5 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung E-GbR ausweist, ist auch unrichtig im Sinne von § 894 BGB, da es dahingehend nicht mit der wirklichen Rechtslage im materillen Sinne übereinstimmt (vgl. Bassenge, in Palandt, 70. Aufl. 2011, Rn. 2 zu § 894 BGB).
89Materiell rechtlicher Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks ist der Zeuge L. Dem liegt zugrunde, dass der Zeuge L das Eigentum an dem Grundstück, welches er jedenfalls am 07.12.1988 erworben hatte, nie wirksam auf eine andere Person übertragen hat. Insofern fand keine wirksame Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück auf eine E-GbR in den Jahren 1994, 1995 statt. Eine wirksame Eigentumsübertragung nach den §§ 873, 925 BGB scheitert insoweit an einer wirksamen Auflassung des Grundstücks an eine E-GbR am 16.07.1994. Zu diesem Zeitpunkt bestand nämlich keine wirksame E-GbR. Die E-GbR war insoweit nicht wirksam begründet worden.
90Zunächst wurde die E-GbR durch den Gesellschaftsvertrag vom 15.12.1993 nicht wirksam gegründet. Dem liegt zugrunde, dass nach dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages vom 15.12.1993 zwar formell 4 natürliche Personen namentlich Herr L2, Frau L3, Herr L sowie Frau L4 Mitgesellschafter dieser GbR werden sollten.
91Jedoch war tatsächlich der Herr L alleiniger Gesellschafter der E-GbR.
92Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der E-GbR (Gesellschaftsvertrag) hatte allein der Zeuge L 100 % der Anteile der E-GbR während die übrigen drei Personen nur je 0,00 % der Anteile hatten.
93Die Regelung des § 2 Gesellschaftsvertrag war, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht nur eine Bestimmung über die Anteile am Gewinn und Verlust der Gesellschaft iSv § 722 BGB. Dem Wortlaut nach behandelte § 2 Gesellschaftsvertrag die Anteile und damit den Beteiligungsumfang der genannten Personen an der E-GbR, soweit darin normiert wurde: „Beteiligt an der Gesellschaft sind zu den nachstehend angegebenen Anteilen die Nachstehenden“ (Bl. 94 d.A.).
94Erst räumlich nach dieser Auflistung der Beteiligungsanteile von 0 zu 0 zu 100 zu 0 %, und unter Bezugnahme auf eben diese Gesellschaftsanteile erfolgte die Gewinn- und Verlustbeteiligungsregelung iSv § 722 BGB.
95Hätte die oben zitierte Passage allein die Gewinn- und Verlustbeteiligung regeln sollen, so wäre die darauf folgende Passage, nämlich „Die Gesellschafter sind zu den oben genannten Teilen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt“, überflüssig gewesen.
96Dahingehend steht der insoweit auch eindeutige Wortlaut des § 2 Gesellschaftsvertrag über eine Regelung des Beteiligungsumfangs zu den genannten Prozentsätzen, der seitens der Beklagten behaupteten Beteiligung nach Kopfteilen an der E-GbR entgegen.
97Soweit die Beklagte vorträgt, dass in dem Gesellschaftsvertrag einer „Ober-Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (Ober-GbR) namens „E2 GbR“ die Anteile der beteiligten Personen der einzelnen Untergesellschaften (Unter-GbR), zu denen auch die E-GbR gehöre, festgelegt worden sei, so konnte dies weder zur Zulässigkeit der E-GbR führen, noch tatsächlich überzeugen.
98Zum einen hat eine Bestimmung der Gesellschaftsanteile der genannten Personen an der „E2 GbR“ keinen Einfluss auf die Gesellschaftsanteile bzw. den Beteiligungsumfang an der E-GbR, zumal diese angebliche „zentrale“ Festlegung der Gesellschaftsanteile weder im Gesellschaftsvertrag der E-GbR, noch im Gesellschaftsvertrag der „E2 GbR“ Niederschlag gefunden hat und auch sonst jegliche Normierung eines angeblichen Rangverhältnisses fehlt; jedenfalls ist es nicht vereinbarter Zweck der „E2 GbR“ eine „Ober-GbR“ mit Wirkung für die „Unter-GbRs“ – soweit dies rechtlich überhaupt möglich ist - zu sein.
99Auch mit Blick auf die tatsächliche Ausgestaltung der gegründeten Gesellschaften bürgerlichen Rechts konnte das seitens der Beklagten behauptete Rangverhältnis, insbesondere wegen Widersprüchlichkeit innerhalb des Vortrags der Beklagten, nicht überzeugend dargelegt werden. Der Vortrag, dass die „Ober-GbR“ die Gesellschaftsanteile der Personen zentral für die „Unter-GbRs“ festlegte steht in direktem Widerspruch zum Vortrag der Beklagten über eine Beteiligung nach Kopfteilen an der E-GbR.
100Zudem widerspricht auch die tatsächliche Ausgestaltung der „Unter-GbRs“, namentlich der „E3-GbR“ bei welcher neben dem Herrn L2 auch die Frau L3 Gesellschaftsanteile hatte (vgl. Anlage K3), dem seitens der Beklagten behaupteten Prinzip der zentralen Festlegung der Gesellschaftsanteile durch den Gesellschaftsvertrag der „Ober-GbR“.
101Darüber spricht gegen eine zentrale Regelung der Gesellschaftsanteile, dass die „Ober-GbR“ in zeitlicher Hinsicht erst nach den „Unter-GbRs“ gegründet wurde.
102Daher war der Herr L mit seinen 100 % Gesellschaftsanteil tatsächlich und rechtlich alleiniger Gesellschafter der E-GbR.
103Zudem war der Zeuge L allein zur Geschäftsführung und Vertretung der E-GbR unter Befreiung der Beschränkung des § 181 und unter Befreiung von dem Wettbewerbsverbot berechtigt. Auch hatten nach § 5 des Gesellschaftsvertrages die übrigen in dem Gesellschaftsvertrag aufgenommenen Personen de facto keinerlei Stimmrecht, da der Stimmanteil sich je nach der prozentualen Beteiligung der übrigen Personen an der Gesellschaft richtete. Da aber die übrigen Personen 0,00 % der Beteiligung hatten, hatten sie auch keine der Stimmanteile. Daher war es tatsächlich so, dass die übrigen formal in dem Vertrag genannten Personen neben dem Zeugen L also weder geschäftsführungsbefugt noch vertretungsbefugt waren, sowie keine Anteile und auch kein Stimmrecht hatten. Insoweit stellten dieser Gesellschaftsvertrag und die damit verbundene Gründung einer E-GbR die Gründung einer Schein-GbR bzw. einer unzulässigen „Ein-Mann-GbR“ dar. (Vgl. Sprau in Palandt, 50. Aufl. 2011, Rdn. 1 § 705 BGB). Denn tatsächlich war keine Gründung einer GbR mit mehreren natürlichen Personen zum Erreichen eines gemeinsamen Zwecks gewollt, sondern vielmehr eine Situation, in der der Zeuge L alleine wie ein Eigentümer über das streitgegenständliche Grundstück zum Zwecke der eigenbegünstigenden Verwaltung und Verpachtung dieses Grundstücks möglich ist. Dahingehend sollte die tatsächliche Verfügungsgewalt des Herrn L über das zu dem Gesellschaftszweck gem. § 4 des Gesellschaftsvertrages verwaltenden streitgegenständlichen Grundstücks bei diesem verbleiben, während formell die E-GbR Eigentümerin dieses Grundstücks sein sollte. Eine solche GbR kam schon dem Grunde nach zustande, da tatsächlich gar kein Rechtsgebilde durch einen solchen Gesellschaftsvertrag geschaffen werden sollte, an dem mehrere Personen beteiligt sind. Daran ändert, aus den o.g. Gründen, auch der Gesellschaftsvertrag der „E2 GbR“ nichts.
104Zudem mangelt es für einen wirksamen GbR-Gesellschaftsvertrag auch an der Normierung von der Pflicht zu Beteiligungsbeiträgen der übrigen aufgenommenen Personen. Im Rahmen eines wirksamen Gesellschaftsvertrages müssen sich jegliche Mitgesellschafter verpflichten, Beiträge zur Förderung der Gesellschaft zu leisten, was hier nicht der Fall war.
105Soweit die Beklagte vorträgt, dass die in dem Vertrag genannten Personen Aufgaben wahrgenommen haben, ändert dies nichts an der fehlenden Beitragspflichtnormierung im Gesellschaftsvertrag. Eine Festlegung der Beitragspflichten fand keinen Eingang in den Gesellschaftsvertrag der E-GbR, welcher sich nach der glaubhaften Aussage des Zeugen L auch bis zum 08.06.1995 nicht änderte.
106Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass tatsächlich die übrigen aufgenommenen Personen auch keine entsprechenden Beiträge leisten konnten, da sie ja entsprechend des Inhalts des Gesellschaftsvertrages keinerlei Anteile hatten, keinerlei Vermögenswerte in die GbR miteingebracht hatten und auch gar keine Handlungen vornehmen konnten für die GbR, da die Personen ja weder geschäftsführungs- noch vertretungsbefugt waren sowie auch keine Stimmrechte hatten.
107Darüber hinaus ist der vorliegende Gesellschaftsvertrag auch nach § 117 Abs. 1 BGB als Scheingeschäft nichtig. In dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag liegt ein Scheingeschäft vor, da die beteiligten Personen bei einer Verteilung der Gesellschaftsanteile von null zu null zu null zu 100 % zu Gunsten des L offensichtlich darüber übereinstimmten, dass sie ihre innere Beziehung nicht nach gesellschaftlichen Gesichtspunkten regeln wollten und ihr Auftreten nach außen nicht für Verhältnis zueinander als maßgeblich gelten soll. (Vgl. Ulmer, in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, Rdn. 378 zu § 705 BGB). Insofern sollte nämlich tatsächlich der Herr L, welcher 100 % der Gesellschaftanteile und damit auch 100 % des Vermögens der E-GbR inne hatte, und welcher allein geschäftsführungsbefugt sowie vertretungsbefugt war, vielmehr wie ein Alleineigentümer über das streitgegenständliche Grundstück verfügen. Bei der oben genannten Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages war insoweit offenkundig nicht gewollt, dass tatsächlich alle angeblichen Gesellschaftsmitglieder dem Gesellschaftszweck entsprechend die Verwaltung, Verpachtung und Vermietung des streitgegenständlichen Grundstücks führen und beeinflussen sollten. Dies war offenkundig dadurch abgesichert, dass eben andere Gesellschaftsmitglieder keinen Einfluss haben sollten dadurch, dass diese keine Anteile hatten, dadurch kein Stimmrecht hatten und im Übrigen auch nicht vertretungs- und verfügungsbefugt waren. Insofern diente der Abschluss des Gesellschaftsvertrages allein dem Ziel der späteren formellen Übertragung des Eigentums an dem streitigen Grundstück auf die E-GbR, wobei eine Einflussnahme durch die anderen formal beteiligten Personen vermieden werden sollte.
108Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen L hat sich an dieser Situation, namentlich seiner alleinigen Verfügungs- und Vertretungsberechtigung bezüglich der E-GbR, bei 100 % der Anteile, im Zeitraum von 1993 bis ins Jahr 1995 nichts geändert. Es sei zu jedem Zeitpunkt so gewesen, dass er zu 100 % Inhaber der Gesellschaftsanteile gewesen sei.
109Insoweit ergibt sich, selbst für den Fall, dass neue Mitgesellschafter in der Zeit von 1993 bis zum 16.06.1994 bzw. zum 08.06.1995 aufgenommen worden wären, keine andere rechtliche Würdigung, da aufgrund der unveränderten Verteilung von 100 % der Gesellschaftsanteile zugunsten des L bei dessen alleiniger Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht stets eine unzulässige Ein-Mann-GbR vorläge. Daher wäre auch bei einem etwaigen Mitgesellschafterwechsel keine wirksame GbR im Nachhinein gegründet worden.
110Folglich hat der Zeuge L in jedem insoweit denkbaren Fall das Grundstück am 16.06.1994 gegenüber einer nicht existierenden Person aufgelassen, bzw. mit dieser eine dingliche Einigung vorgenommen, so dass auch keine wirksame Auflassung im Sinne von § 925 BGB vorliegt. (Kanzleitner in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., Rdn. 21 zu § 925; Pfeiffer in Staudinger, 13. Bearbeitung, Rdn. 54 zu § 925 BGB; Wolf Steiner in DNotZ 2003, 626). Dem liegt zugrunde, dass nach der neuen Rechtsprechung des BGHs zur Rechtsfähigkeit einer GbR, im Rahmen der Auflassung an die GbR selbst aufgelassen werden müsste, die aber vorliegend aufgrund ihrer Eigenart als unzulässige Ein-Mann-GbR bzw. aufgrund der Nichtigkeit ihres Gesellschaftsvertrages nach § 117 nicht existent war. (Wolf Steiner in DNotZ 2003, 627). Selbst wenn man der fragwürdigen Theorie, dass die GbR die Gesellschaft trotz Rechtsfähigkeit nicht grundbuchfähig sei folgen würde, so müsste das Grundstück an die Gesellschafter in Gesamthand aufgelassen werden. (Vgl. a.a.O.). Eine Gesamthand kann aber nach dem System des BGB nicht frei gebildet werden und kann entweder nur kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlich durch die enumerativ zugelassenen Gesamthandsgemeinschaften (insbesondere die GbR) begründet werden. Ist aber die Gründung der GbR, wie hier bei der E-GbR im Jahre 1993 und in der Folgezeit bis 1995 nichtig, so ist auch keine Gesamthand existent und die Auflassung nicht wirksam. (Kanzleitner in Münchener Kommentar zum BGB, Rdn. 21 zu § 925; Wolfsteiner in DNotZ 2003 626, 628).
111Mithin hat die E-GbR infolge der unwirksamen Auflassung vom 16.06.1994 des L an diese kein Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück erlangt, trotz ihrer Eintragung in das Grundbuch am 08.06.1995. Im Zuge dieses Rechtsgeschäfts haben auch die GbR-Mitglieder auch nicht als Miteigentümer Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück erlangt. Dem liegt zugrunde, dass zum einen die Auflassung des Beklagten L gegenüber der E-GbR erklärt worden ist am 16.06.1994. Zum anderen erfolgte am 08.06.1995 die Eintragung auch zu Gunsten der benannten Personen als Gesellschafter bürgerlichen Rechts und nicht als Miteigentümer in natürlicher Person. Daher haben auch die zu diesem Zeitpunkt dem Grundbuch nach scheinbar vorhandenen Mitgesellschafter namentlich L, L4, L3 und L2 kein Miteigentum als natürliche Person an dem streitgegenständlichen Grundstück erlangt. Der Erwerb des Grundstücks durch andere Personen ist nicht vorgetragen und war mangels entsprechender Auflassung oder mangels Eintragung anderer Personen nicht möglich.
112Insoweit war der Zeuge L zu diesem Zeitpunkt also am 08.06.1995 noch Alleineigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks war.
113Auch in der Folgezeit, insbesondere im Hinblick auf die zwei erfolgten Eigentumsberichtigungen, namentlich am 12.03.2001 und am 09.06.2009, hat der Zeuge L das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück nicht an eine dann ggf. wirksam entstandene E-GbR verloren. Dem liegt zugrunde, dass dahingehend keine wirksame Eigentumsübertragung nach §§ 873, 925 BGB von dem Herrn L auf eine dann ggf. wirksam entstandene E-GbR vorlag. Dem liegt zugrunde, dass zwar infolge der Grundbuchberichtigungsanträge die gestellt wurden am 20. Juli bzw. 24. Januar 2000 und am 22. Juli 2008 zwar die E-GbR letztendlich in das Grundbuch eingetragen worden ist. Es fehlte für eine wirksame Übertragung des Grundstücks, dessen Eigentümer noch der Zeuge L war, in jedem Falle an einer Auflassung. In beiden Fällen, also in den Jahren 2001 und im Jahre 2008/2009, wurden jeweils nur Grundbuchberichtigungsanträge der jeweiligen neuen Mitgesellschafter der E-GbR an das Grundbuchamt gestellt aufgrund derer dann auch die neuen Mitgesellschafter der E-GbR in das Grundbuch eingetragen wurden. Dies geschah zum einen aufgrund des Grundbuchberichtigungsantrages vom 24.01. bzw. 20.07.2000 zu Gunsten der GbR mit den Gesellschaften L, L3 und L2 und aufgrund des Berichtigungsantrages vom 22.07.2008 zu Gunsten der E-GbR bestehend aus Herrn L und der Beklagten. Die entsprechenden Grundbuchberichtigungsanträge stellen jedoch keine Auflassung dar. Die Auflassung, also die dingliche Einigung setzt vielmehr voraus, dass vor einer zuständigen Stelle sich zwei Personen über den Übergang des Eigentums am Grundstück einigen. In den jeweils gestellten Grundbuchberichtigungsanträgen, welche die scheinbaren Mitgesellschafter der E-GbR stets zusammen gegenüber einer dritten Behörde, dem Grundbuchamt, erklärten, liegt gerade eben keine Einigung des Herrn L mit einer E-GbR auf Übertragung des Grundstücks. Es liegt insoweit lediglich eine Mitteilung gegenüber einer dritten Behörde vor. Daher wurde das Eigentum an dem Grundstück auch in der Folgezeit, selbst für den Fall, dass dann die E-GbR wirksam entstanden sein sollte, mangels Auflassung, nicht übertragen.
114Auch konnte der Zeuge L das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück nicht ohne dessen Auflassung nach § 925 BGB in die E-GbR einbringen. (Vgl. Sprau in Palandt, 70. Aufl. 2011, Rdn. 1 § 718 BGB). Insoweit verblieb das Eigentum am streitgegenständlichen Grundstück letztendlich bei dem Zeugen L, so dass das Grundbuch unrichtig ist.
115III.
116Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.
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