Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 O 219/11

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 17.2.2012 bleibt aufrecht erhalten mit der Maßgabe, dass der Beklagte zu 2) neben dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner haftet.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 2) an die Klägerin 10.500,00 € (i. W.: zehntausendfünfhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 9.8.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die der Klägerin aus der Beteiligung an der B, nominal: 10.000,00 €, zustehen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 1) mit der Annahme der Erklärung betreffend die Abtretung gemäß sämtlicher Rechte und Ansprüche, die der Klägerin aus der Beteiligung an der B, nominal: 10.000,00 €, zustehen, in Annahmeverzug befindet

 

Die Klage gegen den Beklagten zu 3) wird abgewiesen.

 

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin diese zu 1/3 und die Beklagten zu 1) und 2) zu 2/3, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, diese trägt der Beklagte zu 2) allein.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt die Klägerin.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tragen diese jeweils selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu 1) und 2) trägt die Klägerin je zur Hälfte, im Übrigen tragen sie die Streithelfer jeweils selbst.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 17.2.2012 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.


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