Urteil vom Landgericht Dortmund - 37 Ks -190 Js 352/10 - 17/11
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren
verurteilt.
Ein Monat der Freiheitsstrafe gilt als verbüßt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
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Angewandte Strafvorschriften: §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 StGB in der im Juni 1997 geltenden Fassung
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Gründe:
2I. Lebenslauf
3Der jetzt 45 Jahre alte Angeklagte stammt aus unauffälligen Verhältnissen. Sein Vater war früher Rohrschweißer bei den T, einem Energieversorgungsunternehmen; seine Mutter versah den Haushalt. Einen Kindergarten besuchte der Angeklagte nicht. Er wurde altersgemäß eingeschult und wechselte nach dem Besuch der Grundschule 1977 auf ein Gymnasium in I. Dort stellten sich, was die Bewältigung des Schulstoffes anging, alsbald Probleme ein, die ihren Ursprung in mangelnder Disziplin und nicht in fehlender Begabung gehabt haben dürften. Nach Wiederholung mindestens einer Klasse wechselte der Angeklagte im Jahr 1981 zu einer Hauptschule, deren Besuch sich problemlos gestaltete. 1984 wurde er mit dem qualifizierten Abschluss aus der Klasse 10 b entlassen. Im Anschluss absolvierte er eine vier Jahre dauernde Lehre zum Energieanlagenelektroniker bei den T. Nach bestandener Prüfung erhielt er eine feste Anstellung bei den T. Ende 1989 heiratete der Angeklagte. Anlass hierfür war die ungeplante Schwangerschaft seiner Freundin, die der Angeklagte kaum ein Jahr kannte. Im Frühjahr 1990 kam ihre Tochter zur Welt. Die Ehe scheiterte rasch, weil sich die Partner nicht verstanden. Unter anderem missfiel der Ehefrau, dass der Angeklagte Haschisch rauchte und damit auch nicht aufhörte, als sie ihn darum bat. Die Partner trennten sich bereits etwa eineinhalb Jahre nach der Eheschließung. Die Ehe wurde schon im Jahre 1992 geschieden. Das alleinige Sorgerecht stand der Kindsmutter zu. Der Angeklagte, der nach einem Zerwürfnis zuvor nach dem Tod seiner Mutter den Kontakt zu seinem Vater und zu seinem Bruder abgebrochen hatte, hielt auch keinen Kontakt zu seiner geschiedenen Frau und zu seiner Tochter aufrecht. Seine geschiedene Ehefrau hatte auf Unterhalt verzichtet; für seine Tochter zahlte der Angeklagte Unterhalt, wenn auch nicht durchgehend. Mitte der Neunzigerjahre verlor der Angeklagte seinen Führerschein, worauf sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigte. Von Ende 1997 an war der Angeklagte ein oder anderthalb Jahre arbeitslos, danach hatte er, ebenfalls in der Elektrobranche, für etwa ein Jahr wieder Arbeit. Daran schlossen sich weitere Tätigkeiten an, die jeweils nicht lange dauerten. Seit dem Jahre 2001 ist der Angeklagte einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgegangen.
4Im Jahre 2005 begann der Angeklagte, neben Haschisch auch Heroin zu konsumieren. Ende 2005 war er in einer Klinik in Münster zur Entgiftung. Spätestens 2007 wurde er wieder rückfällig. Zur Finanzierung seines Eigenbedarfs handelte er auch mit Heroin. In dieser Zeit wurde er auch straffällig.
5Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Hamm vom 13.11.2007 – 244 Js 500/05 53 Cs 150/07 – wurde er wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Die Strafe ist durch Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe im Jahre 2008 erledigt.
6Durch weiteren Strafbefehl des Amtsgerichts Hamm vom 18.12.2007 – 184 Js 797/07 53 Cs 204/07 – wurde er wegen unerlaubten Besitzes von Heroin – es hatte sich um ein Heroingemisch von weniger als 1 g Gewicht gehandelt – zu einer weiteren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 12 € verurteilt. Auch diese Strafe ist durch zwischenzeitliche Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe im Jahre 2008 erledigt.
7Wegen unerlaubten Besitzes von Munition – bei dem Angeklagten war anlässlich einer Durchsuchung eine Patrone des Kalibers 7,65 mm gefunden worden – erließ das Amtsgericht Hamm in dem Verfahren 110 Js 337/08 53 Cs 729/08 einen weiteren Strafbefehl über eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 € am 3.7.2008 gegen den Angeklagten. Die Geldstrafe bezahlte er im Jahre 2009.
8Durch Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 19.9.2008 – 139 Js 664/08 228/08 – wurde der Angeklagte wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte hatte im April 2008 20 kleine Portionen eines Heroingemisches zur gewinnbringenden Weiterveräußerung erworben und hatte drei Portionen abgesetzt, als er von der Polizei gestellt worden war. Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 27.1.2009 wurde von der Bildung einer Gesamtstrafe mit der vorgenannten Geldstrafe abgesehen. Die Bewährung wurde später widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 19.12.2011 erledigt.
9Durch Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 23.7.2010 – 139 Js 469/10 9 Ls 151/10 – wurde der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafvollstreckung erfolgte bis zum 19.2.2012. Der Angeklagte hatte sich am 29.3.2010 als Mittäter daran beteiligt, einen Wagen aufzubrechen, um ein Einbaugerät an sich zu bringen, und war an Ort und Stelle von der Polizei gestellt worden.
10II. Tatgeschehen
11Der Angeklagte, über dessen finanzielle Verhältnisse und andere konkrete Lebensumstände zu diesem Zeitpunkt nichts weiter bekannt ist, hielt sich in der Nacht zum 16.6.1997 am sogenannten Eroscenter am H Weg in I auf. Bei diesem inzwischen geschlossenen Etablissement handelte es sich um ein Bordell mit einem Kontakthof in Atriumbauweise. Interessenten gingen in diesem Innenhof an den Fenstern der ebenerdig gelegenen Räume der Prostituierten vorbei, um mit diesen bei Gefallen den Prostitutionsdienst auszuhandeln. Kam das Geschäft zustande, wurden sie durch eine von mehreren Türen von der Prostituierten, mit der sie sich geeinigt hatten, in das Gebäude eingelassen.
12Gegen 2:30 Uhr gingen in dieser Nacht nur noch zwei Prostituierte ihrem Gewerbe nach, nämlich die Zeuginnen Q, die damals noch ihren Mädchennamen Q2 trug, und die Zeugin L. Sie hielten sich dazu in ihrem jeweiligen Zimmer auf. Die damals fast 30 Jahre alte Zeugin Q nutzte immer dasselbe Zimmer; andere Prostituierte waren in diesem Zimmer nicht tätig, und zwar auch dann nicht, wenn die Zeugin Q ein oder zwei Tage nicht da war. Anwesend war weiter eine so bezeichnete Wirtschafterin, die Zeugin G. Der Angeklagte begab sich zum Fenster der Zeugin Q und erkundigte sich bei dieser, was der Geschlechtsverkehr koste, wenn die Zeugin dabei Strapse – damit waren Strumpfhalter gemeint – trage. Auf ihre Erwiderung, dass der Preis 100 DM betrage, setzte der Angeklagte seinen Gang an den Fenstern zunächst fort. Kurze Zeit später begab er sich erneut zu der Zeugin. Auf ihre Frage, ob er jetzt zu ihr in das Zimmer kommen wolle, gab er sein Einverständnis zu verstehen, worauf die Zeugin ihr Zimmer verließ, die Tür zum Kontakthof, die weder außen noch innen einen Griff aufwies, mithilfe eines Griffs mit Vierkantspitze, die in die für den Einbau des Griffes vorgesehene Öffnung eingeführt wurde, öffnete, den Angeklagten einließ und mit ihm zu ihrem Zimmer zurückkehrte. Im Zimmer legte der Angeklagte seine Jacke auf einen Stuhl, wobei ein Messer mit auszuklappender oder anderweitig festzustellender Klinge zu Boden fiel, das er dann auf die Jacke legte. Er fragte die Zeugin zunächst, was man denn machen könne, wenn er mehr als 100 DM bezahle. Auf eine seitens der Zeugin vorgeschlagene Variante ließ er sich dann aber nicht ein, worauf die Zeugin ihn aufforderte, zunächst die vereinbarten 100 DM zu zahlen.
13Der Angeklagte war nicht bereit, der Zeugin das Geld zu geben. Ob er an diesem Abend über diesen Betrag überhaupt verfügte, ist offen. Er war zu diesem Zeitpunkt entschlossen, die Zeugin zunächst mit Gewalt, und zwar unter Drosselung, zu überwältigen und anschließend zu fesseln, um dann mit ihr nach seinem Belieben zu verfahren. Er hatte vor, sie zu zwingen, entweder den ausgehandelten Geschlechtsverkehr ohne Entgelt oder die Wegnahme ihrer Einnahmen oder nacheinander beides zu dulden. Letztlich ging es ihm darum, durch Gewalt gegen das Opfer eine vermögenswerte Leistung – als solche ist der gegen Entgelt erbrachte sexuelle Dienst einer Prostituierten anzusehen – und/oder Vermögensgegenstände des Opfers an sich zu bringen, worauf er, wie er selbstverständlich wusste, keinen Anspruch hatte. Als Drosselungsmittel hatte er einen schwarzen Strumpf mitgebracht; zur Fesselung sollten dann zwei ebenfalls mitgebrachte hell-transparente Kabelbinder, die an einer Stelle bereits miteinander verbunden waren, dienen. Der Angeklagte zog den Strumpf nunmehr aus der Tasche, stieß die Zeugin auf die Schlafcouch, warf sich auf sie und begann sie zu würgen, um sie durch Drosselung mit dem Strumpf zum einen am Schreien zu hindern und zum andern entscheidend zu schwächen, um seine weitergehenden Absichten verwirklichen zu können. Aufgrund der Gegenwehr der Zeugin, die unmittelbar große Angst um Leib und Leben empfand und sich deshalb nach Leibeskräften wehrte, gelang es dem Angeklagten nicht, den Strumpf um den Hals der Zeugin festzuziehen. Dies veranlasste ihn allerdings nicht, sein Vorhaben aufzugeben. Er setzte seinen Entschluss weiter in die Tat um, indem er die Zeugin mit bloßen Händen würgte. Ihren Versuch, einen an der Wand angebrachten Alarmknopf zu drücken, konnte er unterbinden. Auch wenn die Zeugin zwischendurch einmal das Gefühl hatte, ohnmächtig zu werden, so gelang es dem Angeklagten doch nicht, sie durchgehend so zu würgen, dass sie am weiteren Schreien gehindert wurde. Auf ihre lauten Schreie wurde die Zeugin L aufmerksam, die sich bei geschlossenem Fenster in ihrem Zimmer befand. Sie erkundigte sich zunächst über das Haustelefon bei der Wirtschafterin, der Zeugin G, wer denn noch arbeite. Im Anschluss eilte sie zum Zimmer der Zeugin Q, um dieser zu helfen, wobei sich die Zeugin G anschloss. Als die Zeuginnen das Zimmer nach Öffnen der Zimmertür betraten, war der Angeklagte noch immer im Begriff, die unter ihm auf der Couch liegende Zeugin Q zu würgen, um sie seinen Absichten entsprechend zu überwältigen. Als die Zeugin L und dann auch die Zeugin G in der Tür erschienen und die Zeugin L ihn anschrie, er solle damit aufhören und die Frau loslassen, sah sich der Angeklagte nicht mehr in der Lage, die geplante Tat zu Ende zu führen. Er empfand Angst, dass die Zeuginnen die Polizei rufen oder andere Personen in der Nähe um Hilfe bitten könnten, gab deshalb notgedrungen seine Absichten auf und entschloss sich zur sofortigen Flucht. An der Außentür stellte er dann fest, dass sie von ihm nicht zu öffnen war, worauf er sich unter lautem Rufen, dass er raus wolle, zurück in Richtung des Zimmers begab. Die Zeugin G kam ihm entgegen. Sie hatte den Vierkant aus dem Zimmer der Zeugin Q bereits an sich genommen, um dem Mann, vor dem sie Angst empfand, die Flucht zu ermöglichen. Der Angeklagte forderte sie nun auf, die Tür zu öffnen, wobei er ihr sein Messer mit nunmehr ausgestellter Klinge entgegenhielt und ihr so verdeutlichte, dass er sie mit dem Messer verletzen oder sogar töten werde, wenn sie ihm die Tür nicht öffne. Die Zeugin kam dann dieser Aufforderung nach. Der Angeklagte flüchtete unter Zurücklassung des mitgebrachten Strumpfes und der Kabelbinder. Letztere hatte die Zeugin L beim Betreten des Zimmers neben dem Kopf der Zeugin Q auf dem Bett liegen sehen. Die Zeuginnen verständigten nunmehr über den Notruf die Polizei.
14Die Zeugin Q wurde mit einem RTW in ein Krankenhaus gebracht. Sie hatte bei dem Überfall schürfartige oberflächliche Hautverletzungen am Hals erlitten. In die Mitteilung für den weiterbehandelnden Arzt wurde als Befund aufgenommen, dass nach einem Überfall mit Würgen diskrete Würgemale links festgestellt worden seien. Der Hals sei palpatorisch ohne Befund. Auch die Lunge, das Herz und der Bauch seien unauffällig. An der Zungenspitze sei eine Läsion und im übrigen sei eine Schwellung der Zunge aufgefallen. Die Zeugin erhielt ein Beruhigungsmittel und Lutschtabletten zu Milderung der beklagten Rachenbeschwerden.
15Während ihrer Abwesenheit hatten die Zeugen J und Q3 als Angehörige der Kriminaldauerwache des Polizeipräsidiums Hamm den Tatort in Augenschein genommen und Lichtbilder vom Gang innerhalb des Gebäudes und vom Zimmer der Zeugin Q gemacht. Zu diesem Zeitpunkt lag vor der Couch im Zimmer der Zeugin Q ein beigefarbenes größeres Handtuch, das ursprünglich als Auflage auf der Schlafcouch gelegen hatte und infolge der körperlichen Auseinandersetzung zu Boden gefallen war. Im Gang unmittelbar an der Tür zum Zimmer der Zeugin wurden die miteinander verbundenen Kabelbinder gefunden. Das Zimmer wurde verschlossen, wegen Fehlens von Siegelband allerdings nicht versiegelt.
16Die Zeugin Q wurde nach der ärztlichen Behandlung noch in der Nacht vernommen. Dabei schilderte sie das Geschehen im wesentlichen entsprechend den getroffenen Feststellungen. Dass der Täter einen Strumpf verwendet habe, gab sie allerdings nicht an. Sie schilderte, dass der Mann mit seiner rechten Hand einen länglichen, fingerdicken Gegenstand aus der Hosentasche oder dem Hosenbund geholt habe, sie auf das Bett geworfen, sich auf sie geworfen und mit dem länglichen Gegenstand an ihren Hals gegangen und zugedrückt habe. Sie habe laut geschrien und versucht, sich zu wehren und den Alarmknopf zu drücken. Der Mann habe ihre Hand jedes Mal zurückgerissen. Dann habe er sie mit bloßen Händen gewürgt. Zum Aussehen des Mannes gab sie an, dass er ca. 27 oder 28 Jahre alt und von schlanker Figur gewesen sei. Er habe schwarze, nackenlange, nach hinten gekämmte Haare gehabt und habe eine Jeansjacke getragen. Auf beiden Wangen seien kleine Muttermale gewesen. Der Mann habe gepflegt ausgesehen und habe Hochdeutsch gesprochen. Die Vernehmung wurde dann abgebrochen, weil die Zeugin geltend machte, dass sie sich abgespannt und übermüdet fühle. Die Zeugin L wurde ebenfalls noch in der Nacht vernommen. Dabei gab sie unter anderem an, dass der Mann, als sie das Zimmer betreten habe, ihre teilweise auf dem Bett liegende Arbeitskollegin von oben gewürgt und erst auf ihre Aufforderung davon abgelassen habe. Der Typ habe dann wohl Panik bekommen, nach seiner Jacke gegriffen, habe gleichzeitig etwas glänzendes ergriffen und sei zur Ausgangstür gelaufen. Neben ihrer Kollegin habe sie – die Zeugin – einen weißen Kabelbinder liegen sehen. Der Mann war nach ihrer Beschreibung ca. 25-30 Jahre alt, ca. 170-180 cm, schlank mit dunklen, glatten, fast schulterlangen Haaren, nach hinten gekämmt, Deutscher mit ausländischem Touch, der akzentfrei gesprochen habe und mit einer hellblauen Jeanshose, einem weißen T-Shirt und einem beigefarbenen Blouson bekleidet gewesen sei. Im weiteren Verlauf des 16.6.1997 wurde die Zeugin G vernommen. Hierbei gab sie unter anderem an, dass der Mann schon aus dem Zimmer herausgestürmt gekommen sei, als sie die Zimmertür erreicht habe. Sie sei erst in dieselbe Richtung gegangen, habe dann aber zunächst den Vierkantschlüssel geholt. Als sie damit in Richtung der Ausgangstür gelaufen sei, sei ihr der Mann wütend und schreiend entgegen gekommen. Er habe sie angebrüllt “Lass mich raus, lass mich sofort raus hier!“ und habe dabei ein Messer in seiner Hand gehalten, von dem sie lediglich die Klinge gesehen habe. Konkret bedroht habe er sie damit nicht. Der Mann sei ca. 25-30 Jahre alt gewesen, ca. 175 cm groß, schlank, mit dunkelbraunen nach hinten gekämmten Haaren, die fast schulterlangen gewesen sein. Er habe Hochdeutsch gesprochen. Am späten Abend des 16.6.1997 meldeten sich zwei Zeugen bei der Polizei und berichteten von der Begegnung mit einem Mann in der Nacht zuvor am Eroscenter gegen 3:00 Uhr. Der Zeuge L2 schilderte, dass ein junger Mann ziemlich abgehetzt, nervös und in Eile aus dem Eroscenter gekommen sei. Auf Frage seines Begleiters, des Zeugen I2, habe der Mann nur gesagt, dass die Alte ihn beschissen habe. Es habe sich um einen Südländer gehandelt, ca. 25 Jahre alt und ca. 1,70 m bis 1,75 m groß gewesen sei. Er habe eine sportliche, schlanke Figur gehabt und sei ziemlich gepflegt erschienen. Er habe schwarze, fast schulterlange Haare, die ganz leicht gelockt gewesen sein, mit einem Mittelscheitel getragen. Er habe ziemlich gut deutsch gesprochen. Der Zeuge I2 gab bei seiner Vernehmung dann an, dass ein Mann durch eine Tür aus dem Gebäude gekommen sei, der etwas schneller gegangen sei und stark und schnell geatmet habe. Weil er ein Weinen bzw. Jammern einer Frau gehört habe, habe er den Mann angesprochen. Der Mann habe dann wörtlich gesagt: “Die wollte mich bescheißen.“ Der Mann sei ca. 24 Jahre alt, ca. 1,75 m groß und von schlanker Figur gewesen. Er habe dunkle, längere bis zur Schulter reichende Haare gehabt.
17Am 17.6.1997 wurde gemeinsam mit der Zeugin Q ein Phantombild erstellt, das einen jüngeren Mann mit dunklen zurückgekämmten und bis zum Kragen reichenden Haaren von vorn zeigte. Die abgebildete Person wies auf der rechten Wange zwei nebeneinanderliegende Muttermale (schwarze Punkte) und auf der linken Wange ein weiteres Muttermal auf. Am selben Tag suchte der Zeuge J gemeinsam mit der Zeugin Q erneut das Eroscenter auf. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Zeugin X, die im Eroscenter als Putzfrau tätig war, das Zimmer bereits aufgeräumt. Das vor dem Bett liegende zusammengeknüllte Handtuch hatte sie zur Wäsche gegeben und den im Zimmer vorgefundenen Strumpf im Toilettenraum aufgehängt. Der Zeuge J sicherte etwa vorhandene Mikrospuren durch Folienabzüge vom Drehstuhl und vom Bezug der Schlafcouch.
18Am 18.6.1997 wurde die Zeugin Q erneut und diesmal ausführlicher vernommen. Bei dieser Vernehmung beschrieb sie den Vorfall noch einmal mit allen Einzelheiten. Zum Beginn der Schilderung des Kerngeschehens gab sie wiederum an, dass der Mann auf ihre Äußerung, dass sie zunächst ihr Geld zu bekommen habe, einen längeren, schwarzen Gegenstand aus der rechten Hosentasche gezogen habe. Sie sagte dann dazu, dass sie am selben Tage zuvor in ihrem Badezimmer einen Strumpf gefunden habe, der ihr nicht gehöre. Sie denke, dass dies der Gegenstand gewesen sei, den die Person aus der Hose gezogen habe. Die Putzfrau könne ihn wohl dahin gehängt haben. Der Kabelbinder gehöre ihr ebenfalls nicht. Sie könne sich vorstellen, dass damit ihre Verletzungen verursacht worden seien.
19Am 25.6.1997 gab die Zeugin Q den von ihr beschriebenen schwarzen Strumpf mit der Angabe, dass er ihr nicht gehöre und möglicherweise als Tatwerkzeug gedient habe, bei der Polizei ab. Die Zeugin Q war danach nicht mehr lange als Prostituierte tätig. Während dieser Zeit empfand sie häufig Ängste, wenn sie allein mit einem Kunden war. Sie hatte ohnehin schon Überlegungen angestellt, dieses Gewerbe aufzugeben, und tat dies dann auch unter dem fortbestehenden Eindruck des Geschehens. Es gelang ihr, sich vollständig aus dem Milieu zu lösen. Sie ist inzwischen verheiratet, Mutter zweier Kinder und als Empfangskraft teilzeitbeschäftigt.
20Das Ermittlungsverfahren wurde zunächst gegen Unbekannt geführt. Mit Beschluss vom 19.11.2004 ordnete das Amtsgericht Hamm die molekulargenetische Untersuchung des sichergestellten Spurenmaterials an. Anfang 2005 teilte das LKA NRW mit, dass am Strumpf das DNA-Muster eines männlichen Spurenlegers gefunden worden sei. Die Kabelbinder wiesen keine auswertbaren DNA-Spuren auf, die Folienabzüge seien nicht untersucht worden. Mit Schreiben vom 23.7.2010 an das Polizeipräsidium Hamm teilte das LKA NRW mit, dass das am Strumpf gesicherte DNA-Muster in allen untersuchten Systemen identisch mit dem DNA-Muster sei, das der Angeklagte aufweise. Anfang August 2010 ordnete die Staatsanwaltschaft die Durchführung weiterer Ermittlungen, darunter auch die ergänzende Vernehmung der Zeugen und Zeuginnen und die Sicherung von DNA der Zeuginnen an. Die Zeugin Q wurde am 22.9.2010 ein weiteres Mal vernommen. Bei dieser Vernehmung gab sie unter anderem an, dass der Mann, als er sie angegriffen habe, zuvor aus der Tasche einen Strumpf geholt habe, der hautfarben oder auch schwarz gewesen sein könne. Er habe mit beiden Händen an ihren Hals gegriffen und dazwischen wie einen Strick den Strumpf gehabt. Sie habe dann auf dem Bett gelegen und der Mann habe sie auf ihrem Rücken sitzend mit dem Strumpf gewürgt. Erst als der Mann von ihr abgelassen hätte und sie aus dem Zimmer gekrochen sei, habe sie bemerkt, dass sie einen Kabelbinder um ihren Hals gehabt hätte. Sie wisse nicht, wann der Mann ihr den umgelegt habe, und auch nicht, wer ihn abgemacht habe. Ihr falle jetzt auch wieder ein, nachdem ihr das Phantombild von damals gezeigt worden sei, dass der Mann auf jeder Wangenseite Muttermale gehabt habe. Der Zeugin wurde auch eine Lichtbildmappe mit neun Bildern junger Männer vorgelegt. Darunter befand sich auch ein Lichtbild des Angeklagten. Zu diesem Lichtbild erklärte die Zeugin, dass der abgebildete Mann vom Gesicht und vom Haarschnitt her dem früheren Angreifer ähnele. Zu einem anderen Bild gab sie an, dass die Augenpartie dem Angreifer ähnlich sehe. Die Zeugen L2 und I2 wurden am 14.10.2010 ebenfalls erneut vernommen. Dabei gaben beide an, dass sie sich an den eigentlichen Vorfall nicht mehr erinnerten. Dem Zeugen L2 wurde ebenfalls die Lichtbildmappe mit neun Bildern junger Männer, darunter einem Bild des Angeklagten, vorgelegt. Er erklärte, dass er niemanden der abgebildeten Personen wiedererkenne. Die Akte wurde nach Durchführung der Vernehmungen zurück an die Staatsanwaltschaft gesandt. In der Akte ist weiter dokumentiert, dass im Dezember 2010 Versuche unternommen wurden, Lichtbilder vom Angeklagten aus dem Jahre 1996 bis 1999 zu bekommen, was nicht gelang. Der Aufenthaltsort des Angeklagten war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Unter dem 20.12.2010 erstattete das LKA NRW ein Gutachten, wonach auf einem asservierten Kissen und an dem asservierten Strumpf eine DNA-Spur gefunden worden sei, wie sie die Geschädigte aufweise. Im Januar 2011 wurden die Vorstrafenakten für den Angeklagten angefordert. Am 19.5.2011 wurde zum Verfahren mitgeteilt, dass der Angeklagte zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe festgenommen worden sei. Bereits am 1.6.2011 wurde der Angeklagte in der JVA Bochum aufgesucht und als Beschuldigter vernommen. Der ihm genannte Vorwurf lautete: versuchtes Tötungsdelikt zum Nachteil einer Prostituierten. Bei dieser Vernehmung gab er unter anderem an, dass er im Jahre 1997 noch seine Arbeitsstelle bei den T gehabt habe und nach seiner Scheidung allein gewohnt habe. Das Eroscenter am H Weg sei ihm bekannt. Er habe es einige Male selbst aufgesucht und dort mit Prostituierten den Geschlechtsverkehr durchgeführt. Das sei immer ganz normal gelaufen, nämlich zunächst mit Oralverkehr bei ihm und dann mit Geschlechtsverkehr in der „Reiterstellung“. Er sei gegenüber einer Prostituierten nie gewalttätig geworden. Wenn ihm jetzt mitgeteilt werde, dass eine mit seiner DNA übereinstimmende DNA an einem Damenstrumpf am Tatort gefunden worden sei, dann könne er sich das nicht erklären. Er wolle jetzt auch keine weiteren Angaben zur Sache machen. Die Anklageschrift vom 18.7.2011 wurde dem Angeklagten noch im Juli 2011 zugestellt. Auf Ersuchen des Vorsitzenden wurde seitens der Staatsanwaltschaft ein weiteres DNA-Gutachten in Auftrag gegeben. Am 22.8.2011 erging ein Haftbefehl gegen den Angeklagten. Da sich der Angeklagte in Strafhaft befand, wurde Überhaft notiert. Am 7.9.2011 wurde dem Angeklagten der Wahlverteidiger Rechtsanwalt K zum Pflichtverteidiger bestellt. Vom selben Tag stammte das von der Kammer angeregte DNA-Gutachten des LKA NRW, in dem ausgeführt wurde, dass das zwischenzeitlich vom Angeklagten beschaffte DNA-Muster identisch mit der auf dem Strumpf gefundenen DNA-Spur sei. Wegen der Befassung der Kammer mit vorgehenden Strafverfahren, in denen der Haftbefehl jeweils vollstreckt wurde, erfolgte zunächst keine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und keine Terminierung. Der Angeklagte verbüßte bis zum 19.12.2011 den Rest der Freiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 19.9.2008. Im Anschluss verbüßte er den Rest der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 23.7.2010. Vom 20.2.2012 an wurde der Haftbefehl in vorliegender Sache vollstreckt. Mit Schriftsatz vom 10.5.2012 meldete sich der jetzige Verteidiger Rechtsanwalt Q4. Nach gewährter Akteneinsicht beantragte dieser mit am 30.5.2012 eingegangenem Fax, dem Angeklagten anstelle des bisherigen Pflichtverteidigers zum Pflichtverteidiger bestellt zu werden. Am 1.6.2012 wurde seitens des Vorsitzenden die Terminierung für den Fall der Eröffnung mit Rechtsanwalt Q4 besprochen. Es ergab sich, dass der Verteidiger in der angebotenen Woche vom 9. bis zum 13.7.2012 nicht zur Verfügung stand und die Zeugin Q vom 24.7.2012 an mit ihrer Familie zu verreisen gedachte, worauf die Terminierung für den 13.8.2012 angekündigt wurde. Am 12.7.2012 wurde dem Angeklagten Rechtsanwalt Q4 zum Pflichtverteidiger bestellt und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen.
21III.Grundlage der Feststellungen
22Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben, auf der Verlesung der ihn betreffenden Bundeszentralregisterauskunft und den Angaben seiner als Zeugin vernommenen geschiedenen Ehefrau, der Zeugin H.
23Zur Sache hat der Angeklagte sich nicht eingelassen. Den äußeren Hergang des Geschehens in der Nacht zum 16.6.1997 hat die Kammer aufgrund der Angaben der Zeuginnen Q, L und G festgestellt. Die Zeugin Q hat zunächst von sich aus im wesentlichen bekundet, dass sie damals in einer Nacht von Sonntag auf Montag ihrer damaligen Tätigkeit als Prostituierte nachgegangen sei. Außer ihr sei lediglich noch eine Kollegin da gewesen. Es sei nichts mehr los gewesen und sie habe eigentlich schon Feierabend machen wollen, als der Mann an ihr Fenster getreten und dann hineingekommen sei. Er habe eine Ölmassage gewollt, d.h. eine Befriedigung mit der Hand ohne Kondom. Als sie das Geld gewollt habe, habe er einen Kabelbinder herausgezogen, sie auf das Bett geworfen und gewürgt. Sie habe keine Luft mehr bekommen. Erst habe er sie auch mit einem Damenstrumpf gewürgt, den hätte er mit aus der Hosentasche geholt. Später habe er sie dann mit dem Kabelbinder gewürgt. Ihre Kollegin habe sie durch Zufall gefunden und der Mann sei dann rausgelaufen. Auf Nachfrage hat sie weiter bekundet, dass sie sich an den Strumpf erinnere. Der Mann habe ihn zwischen den Händen gespannt und sei damit auf sie zugekommen. Der Kabelbinder sei ihr erst aufgefallen, als sie draußen auf dem Flur gelegen habe. Sie habe ihn aber vorher am Hals gehabt. Bei den polizeilichen Vernehmungen seinerzeit habe sie sich bemüht, in allen Punkten die Wahrheit zu sagen.
24Die Zeugin L hat im wesentlichen bekundet, dass sie durch dumpfe Geräusche auf das Geschehen aufmerksam geworden sei und sie nach Rücksprache mit der Zeugin G zum Zimmer der Zeugin Q gelaufen sei, die außer ihr als einzige noch gearbeitet habe. Als sie die Tür geöffnet habe, habe sie einen Mann auf ihrer Kollegin hängen sehen, der dabei gewesen sei, sie zu würgen. Sie habe geschrien, dass er sofort die Frau loslassen solle. Der Mann habe dann das Weite gesucht, worauf sie sich zunächst um Ihre Kollegin gekümmert habe. Zu dem Aussehen des Mannes könne sie kaum etwas sagen, da sie ihn nur den Bruchteil einer Sekunde gesehen habe. Was sie damals der Polizei zum Aussehen des Mannes gesagt habe, wisse sie nicht mehr.
25Die Zeugin G hat im wesentlichen bekundet, dass die Zeugin, die eben aus dem Gerichtssaal gegangen sei – es handelte sich um die Zeugin L – und die Q – so lautet der Vorname der Zeugin Q – in der Nacht als einzige tätig gewesen seien. Sie selbst habe sich als Wirtschafterin im Küchenbereich aufgehalten und sei dann von der L auf die Geräusche aufmerksam gemacht worden. Bei einem Anruf im Zimmer der Q habe sich niemand gemeldet. Sie seien dann beide zum Zimmer hin. Die L habe den Mann aufgefordert, die Frau loszulassen. Der sei dann rausgelaufen. Sie habe den Mann erst nicht rauslassen wollen. Als er aber gedroht habe, dass er sie abstechen werde, habe sie das doch getan. Dass sie damals bei ihrer Vernehmung angegeben habe, dass der Mann, ohne sie konkret zu bedrohen, ein Messer in der Hand gehalten habe, von dem sie nur die Klinge gesehen habe, wisse sie heute nicht mehr. Sie habe sich seinerzeit bemüht, bei der Vernehmung die Wahrheit zu sagen.
26Alle drei Zeuginnen waren in ihrem Auftreten sehr unbefangen. Nach dem Eindruck der Kammer waren sie bemüht, ihre Erinnerung anzustrengen und auch objektiv auszusagen. Überschießende Belastungstendenzen fielen bei keiner Zeugin auf. Sie hatten lediglich in ihrer damaligen Lebenssituation miteinander Kontakt, wie sie glaubhaft versicherten. Dass sich die Zeuginnen abgesprochen hätten, ist nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer gewonnen hat, auszuschließen, so dass die Feststellung des Geschehens, soweit es sich um gemeinsam erlebtes Geschehen handelt, keinerlei Schwierigkeiten bereitet. Das gilt auch bezüglich des Umstands, dass die Schilderung der Zeugin G, dass der Mann sie verbal bedroht habe, von ihrer damaligen Schilderung, dass der Mann ein Messer in der Hand gehalten habe, ohne sie konkret zu bedrohen, abweicht. Eine solche Abweichung nach über zehn Jahren ist ohne weiteres möglich. Die Kammer hat ihren Feststellungen die frühere Angabe der Zeugin zu Grunde gelegt, weil sie der Zeugin glaubt, dass sie bei der damaligen Vernehmung wahrheitsgemäß ausgesagt hat, und weil die Schilderung, dass sie lediglich die Klinge eines Messers, dass der Mann in der Hand gehalten habe, gesehen habe, für eine damalige konkrete Wahrnehmung spricht.
27Die Kammer ist auch sicher, dass die Zeugin Q das Geschehen, soweit es von ihr allein wahrgenommen wurde, nach bestem Wissen geschildert hat. Der von der Kammer vorgenommene Abgleich der in allen Vernehmungen zum Einsatz eines Drosselungsmittel von der Zeugin gemachten Angaben gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Dass die Zeugin, wenn sie ursprünglich den Gegenstand gar nicht richtig wahrgenommen hatte, nach späterer Befassung mit den gefundenen Gegenständen, dem Strumpf und den Kabelbindern, nach Erklärungen auch für ihre Halsverletzungen gesucht hat und mit einem zeitlichen Abstand von über zehn Jahren schließlich der Auffassung ist, dass sie auch die Kabelbinder an ihrem Hals gespürt habe, ist angesichts des Umstands, dass das Anstellen solcher Überlegungen geeignet ist, die Erinnerung zu verfälschen, kein Beleg für eine bewusst wahrheitswidrige Aussage, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände ohne weiteres zu erwarten. Insoweit ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass die Zeugin Q anfangs von keinem längeren Würgen mit einem Gegenstand berichtet hat und die früheren Angaben der Zeugin, schließlich mit bloßen Händen gewürgt worden zu sein, mit den gefundenen oberflächlichen schürfartigen Hautverletzungen nach den Ausführungen der als Sachverständigen gehörten Rechtsmedizinerin T2 in Einklang zu bringen sind. Die Sachverständige hat hierzu unter näherer Begründung ausgeführt, dass wegen Fehlens charakteristischer Abdrücke wie etwa einer Strangmarke ein Drosselungsgeschehen mit einem Kabelbinder oder einer Strumpfhose nicht wahrscheinlich sei, die Verletzungen aber ohne weiteres bei einem Würgegeschehen entstanden sein könnten. Zu Zweifeln an der Aussage der Zeugin Q haben der Kammer auch die Angaben der Zeugen L2 und I2 in ihren Vernehmungen vom 16.6.1997 keinen Anlass gegeben. Es gehört nicht sehr viel Fantasie des Täters dazu, mit etwas Abstand vom Tatgeschehen und in dem Bestreben, möglichst nicht angehalten zu werden, einen Betrug oder Betrugsversuch seitens einer Prostituierten zu behaupten. Umgekehrt wäre nach Auffassung der Kammer viel eher zu erwarten gewesen, dass der Mann auf das Erscheinen der Zeuginnen L und G hin unmittelbar entsprechende Vorwürfe erhoben hätte. Stattdessen unter Rufen, er wolle sofort raus da, und unter Vorhalt eines Messers das Öffnen der Tür zu erzwingen, spricht viel mehr für das Bewusstsein des Mannes, bei einer schweren Straftat überrascht worden zu sein. Die Kammer hat nach allem die ursprüngliche Schilderung der Zeugin Q – auch hinsichtlich der zunächst vereinbarten Dienstleistung – den Feststellungen zu Grunde gelegt. Dass der Täter zunächst den Strumpf bei seinem Angriff gegen den Hals des Opfers einsetzte, ergibt sich für die Kammer daraus, dass die Zeugin bei ihrer zweiten Vernehmung angab, dass der vom Täter herausgeholte Gegenstand schwarz gewesen sei, was für den Strumpf zutrifft, aber nicht für die hell-transparenten Kabelbinder.
28Die Beweisaufnahme hat weiter ergeben, dass der Angriff auf die Zeugin Q vom Angeklagten begangen wurde. Nach dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Gutachten des beim LKA NRW tätigen kriminalwissenschaftlichen Mitarbeiters Q5 vom 18.9.2012 wurden bei der auf Anregung der Staatsanwaltschaft im Auftrag der Kammer während der Hauptverhandlung vorgenommenen ergänzenden Untersuchung des Mittelteils des asservierten schwarzen Strumpfes DNA-Spuren gefunden, wobei es sich nach der Signalintensität um eine Hauptspur und um eine Beimengung handelte. Bei der weiteren Untersuchung ergab sich, dass das Muster der DNA-Hauptspur von einem männlichen Spurenleger stammte und in allen acht untersuchten Systemen (SE33, D21S11, VWA, TH01, FIBRA, D3S1358, D8S1179 und D18S51) identisch mit dem DNA-Muster des Angeklagten ist, während die Beimengung einem weiblichen Spurenleger mit einem DNA-Muster, wie es die Zeugin Q aufweist, zuzuordnen war. In dem Gutachten wird weiter ausgeführt, dass mit einem Fund des DNA-Musters der Hauptspur unter 10 Milliarden nicht blutsverwandter Personen kein zweites Mal zu rechnen ist. Sofern man unterstelle, dass das Gemisch von zwei Spurenlegern stamme, sei auch bei Berücksichtigung von nur sieben Systemen für die Beimengung unter 3,4 Milliarden nicht blutsverwandter Menschen nur mit einer Person zu rechnen, die – wie die Geschädigte – in Kombination mit den DNA-Merkmalen der Hauptspur ein derartiges Merkmalgemisch zurücklassen würde. Nach dem Gutachten wurden im Auftrag der Kammer weiter die 35 von der Schlafcouch der Zeugin Q genommenen Folienabzüge untersucht. Hierzu wurden die der jeweiligen Klebefläche anhaftenden Zellspuren abgenommen. Drei Proben enthielten keinerlei DNA-Spuren. 29 Proben wiesen zwar DNA-Spuren auf, die jedoch entweder nicht von einem männlichen Spurenleger stammten oder in so geringer Menge vorlagen, dass hiermit keine weitergehenden Untersuchungen durchgeführt wurden. Bei der Untersuchung der Proben von den Folien Nr. 8 und Nr. 21 wurden so wenige DNA-Merkmale mehrerer Personen am Rande der Nachweisbarkeit detektiert, dass sie für aussagekräftige Abgleiche nicht geeignet erschienen. In der von der Folie Nummer 26 genommenen Probe wurde ein DNA-Gemisch von zwei Personen detektiert. Die Hauptspur war in den untersuchten acht Systemen bezüglich aller Allele identisch mit dem DNA-Muster der Zeugin Q, womit biostatistisch unter 10 Milliarden nicht blutsverwandter Personen kein zweites Mal zu rechnen ist. In sieben untersuchten Systemen wurden darüber hinaus Allele gefunden, wie sie im DNA-Muster des Beschuldigten zu finden sind und die nicht identisch sind mit Allelen der Zeugin Q in dem jeweiligen System. In dem Gutachten wird weiter ausgeführt, dass bei Zugrundelegung von sieben der untersuchten Systemen mit Ausnahme des Systems D18S51, in dem die Signalintensität sehr gering gewesen sei, unter 264 Millionen nicht blutsverwandter Menschen nur mit einer Person zu rechnen sei, die – wie der Angeklagte – in Kombination mit dem DNA-Merkmalen der DNA-Hauptspur ein derartiges Merkmalgemisch zurücklassen würde. In einer auf Ersuchen der Kammer gefertigten und am 16.10.2012 bei Gericht eingegangenen ergänzenden Stellungnahme, die offensichtlich versehentlich das Datum 11. Januar 2012 trägt – das Ersuchen der Kammer vom 10.10.2012 wird in dem Schreiben genannt –, hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass die biostatistische Berechnung unter Zugrundelegung einer vom BKA einheitlich zur Verfügung gestellten Berechnungsvorlage erfolgt sei, wobei die Produktregel angewandt worden sei. Die zur Häufigkeitsberechnung herangezogene Vergleichspopulation umfasse 333 in Deutschland lebende Personen, durch die keine bestimmte Ethnie, sondern die in Deutschland lebende Bevölkerung repräsentiert werde.
29Für die Täterschaft des Angeklagten spricht zusätzlich, dass der Täter von den Zeuginnen sowie den Zeugen L2 und I2 als jüngerer Mann von ca. 24 bzw. zwischen 25 und 30 Jahren beschrieben wurde, was für den Angeklagten, der seinerzeit 30 Jahre alt war, zutrifft, und weiter erheblich, dass der Angeklagte, was nicht bei jedem Menschen der Fall ist, mehrere Hautunregelmäßigkeiten auf den Wangen aufweist, die durchaus als Muttermale, wie dies die Zeugin Q bezüglich des Täters getan hat, beschrieben werden können. Die Kammer hat sich durch Inaugenscheinnahme des Gesichts des Angeklagten aus der Nähe vom Vorhandensein dieser Hautunregelmäßigkeiten selbst überzeugt.
30Danach ist die Kammer von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt, wobei die Kammer bedacht hat, dass die durch den Sachverständigen festgestellte Übereinstimmung der DNA-Spuren mit dem DNA-Muster des Angeklagten lediglich eine Wahrscheinlichkeit dafür belegt, dass diese Spuren vom Angeklagten stammen. Ein Kontakt mit Spurenlegung außerhalb des Tatgeschehens ist für die Kammer auszuschließen. Die weiteren Einzelheiten, die in den Beschreibungen der damaligen Augenzeugen genannt werden, sind für die Kammer nur insoweit von Bedeutung gewesen, als sich daraus jedenfalls nicht ergibt, dass der Täter unveränderliche Merkmale aufwies, die beim Angeklagten nicht vorlägen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Schätzung der Größe und des Alters anderer Menschen immer mit Unsicherheiten behaftet ist. Auch wenn die Angabe des Verteidigers, der Angeklagte sei 1,82 m groß, zutrifft, während von den Zeugen Größen bis maximal 1,80 m genannt wurden, steht das der Überzeugungsbildung der Kammer nicht entgegen. Eine weitergehende Bedeutung hat die Kammer auch nicht dem Umstand beigemessen, dass die Zeugin Q nach Betrachten des Angeklagten während ihrer Vernehmung angegeben hat, er könne durchaus der Täter gewesen sein.
31Nach dem äußeren Hergang des Geschehens und allen anderen Umständen ist die Kammer weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte vorhatte, die Zeugin zu zwingen, entweder den ausgehandelten Geschlechtsverkehr ohne Entgelt oder die Wegnahme ihrer Einnahmen oder nacheinander beides zu dulden. Dass sich das Vorhaben des Angeklagten darin erschöpft hätte, die Zeugin zu würgen und anschließend zu fesseln, ist schon bei isolierter Betrachtung eher fernliegend. Wesentlich näher liegt das Verfolgen eines weiteren Handlungszieles. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte durch das Malträtieren der Zeugin für früheres vermeintliches oder tatsächliches Unrecht seitens der Zeugin hätte rächen wollen, haben sich nicht ergeben. Im Gegenteil hat die Zeugin Q auch damals schon bekundet, dass ihr der Täter auch als früherer Kunde nicht bekannt gewesen sei. Aus dem Lebenslauf des Angeklagten – auch nach den Angaben der gerade hierzu befragten früheren Ehefrau des Angeklagten – und dem Gegenstand der Vorverurteilungen ergibt sich weiter kein Hinweis auf das Ausleben sinnfreier oder sadistischer Aggressionen. Nach allem hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte ein ganz naheliegendes Ziel verfolgte, die Zeugin nämlich zwingen wollte, ohne Entgelt mit ihm zu verkehren, die Wegnahme ihrer Einnahmen oder beides zu dulden. Andere Handlungsziele sind nach der sicheren Überzeugung der Kammer auszuschließen.
32Nach dem Hergang des Geschehens und insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Angeklagte erst auf Aufforderung der Zeugin L von der Zeugin Q abließ, hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass er seinen Angriff nicht aus freien Stücken abbrach, sondern sich in der Angst davor, am Tatort gestellt zu werden, zur weiteren Verwirklichung seines Vorhabens nicht mehr in der Lage sah.
33IV. Rechtliche Würdigung und Schuldfähigkeit
34Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbestand einer versuchten schweren räuberischen Erpressung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 23, 22 StGB in der derzeit geltenden Fassung bzw. unter Beisichführen eines Werkzeugs zur Überwindung des Widerstands des Opfers durch Gewalt gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2, 23, 22 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung verwirklicht. Dem Angeklagten ging es unabhängig davon, ob er unentgeltlichen Geschlechtsverkehr oder die Preisgabe der Einnahmen seines Opfers oder beides erzwingen wollte, jedenfalls um die Erlangung ungerechtfertigter Vermögensvorteile, auf die er keinen Anspruch hatte. Das gilt auch dann, wenn sich sein Vorhaben darin erschöpfte, die Zeugin Q zur unentgeltlichen Gewährung des Geschlechtsverkehrs zu zwingen. Sexuelle Dienstleistungen einer Prostituierten, die grundsätzlich nur gegen Entgelt erbracht werden, sind nach inzwischen gewandelter Einstellung der Rechtsgemeinschaft, was auch schon zur Tatzeit der Fall war, als vermögenswerte Leistung anzusehen. Das am 1.1.2002, also nach Tatbegehung, in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten, in dem unter anderem geregelt wird, dass das Erbringen sexueller Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt eine rechtswirksame Forderung begründet, hat lediglich der gewandelten Einstellung Rechnung getragen, diese aber nicht geschaffen. Der vorgesehene Einsatz des Strumpfes als Drosselungsmittel stellt sich als Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB der derzeit geltenden Fassung bzw. als Beisichführen eines Werkzeugs zur Überwindung des Widerstands des Opfers durch Gewalt im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung dar. Dass die Anwendung der Gewalt zur Durchsetzung des angestrebten Ziels auf jeden Fall verwerflich war, bedarf keiner weiteren Begründung.
35Wenn eine Einordnung sexueller Dienste einer Prostituierten als vermögenswerte Leistungen nicht möglich wäre, so hätte sich für die Kammer weiter die Frage gestellt, ob eine Verurteilung auf der Grundlage einer echten Wahlfeststellung geboten gewesen wäre. Auch wenn die Tatbestände der versuchten Vergewaltigung und der versuchten räuberischen Erpressung grundsätzlich nicht rechtsethisch und psychologisch vergleichbar erscheinen, könnte dies im konkreten Fall, wenn der Angriff einer Prostituierten gilt, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringt, anders zu beurteilen sein.
36Hinsichtlich der tateinheitlich weiter verwirklichten Tatbestände der vorsätzlichen Körperverletzung bzw. der versuchten gefährlichen Körperverletzung ist zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten.
37Hinweise auf das Vorliegen zeitstabiler psychischer Störungen beim Angeklagten haben sich weder aufgrund seiner eigenen Angaben noch aufgrund der Angaben der Zeugin H2, seiner geschiedenen Ehefrau, ergeben. Von den Zeuginnen Q, L und G sind – was übrigens auch für die Zeugen L2 und I2 gilt – keinerlei Umstände berichtet worden, die für eine aktuelle Intoxikation des Angeklagten mit Rauschmitteln zur Tatzeit sprächen. Nach dem Hergang des Tatgeschehens und unter Berücksichtigung der vorstehenden Umstände hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass die Unrechtseinsichtsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit gegeben und seine Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt war.
38VI. Strafzumessung
39Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
40Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass seine Tat, wenngleich dies auch auf das Einschreiten der hilfsbereiten Zeuginnen zurückzuführen war, nicht zur Vollendung kam, und dass er seinerzeit unbestraft war. Den Angeklagten trifft eine Verurteilung nach dem zwischenzeitlichen Verstreichen von über zehn Jahren härter als im Falle einer zeitnahen Verurteilung, wenngleich er bis zu seiner verantwortlichen Vernehmung am 1.6.2011 keine Belastung empfand, weil er mit einer Überführung wegen der früheren Tat sicherlich nicht mehr rechnete. Für den Angeklagten spricht weiter, dass die Notierung von Überhaft, auch wenn keine zusätzlichen Haftbeschränkungen seitens der Kammer angeordnet worden waren, mit Nachteilen für die Strafhaft verbunden gewesen sein dürften. Insoweit wirkte sich auch aus, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Anberaumung der Hauptverhandlung – nach dem Eingang des Gutachtens vom 7.9.2011 stand dem nichts mehr entgegen – rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.
41Zu Lasten des Angeklagten war die bei Begehung der Tat festzustellende erhebliche kriminelle Energie, mit der der Angeklagte sein Vorhaben trotz der verzweifelten Gegenwehr seines um sein Leben bangenden Opfers ungerührt zu verwirklichen versuchte, zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist ihm, wenn auch wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung mit geringerem Gewicht, vorzuhalten, dass er sein Opfer körperlich verletzt hat.
42Bei der Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt sich kein solches Übergewicht der Strafmilderungsgründe, dass die Anwendung des zum Zeitpunkt der Tatbegehung oder auch derzeit für minder schwere Fälle
43vorgesehenen Strafrahmens geboten wäre. Die Kammer hat den Strafrahmen von 5 -15 Jahren, der sowohl nach dem zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Gesetz als auch nach aktueller Regelung eingreift, gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB – diese Vorschrift ist insoweit nicht geändert worden – verschoben, so dass sich ein Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten ergeben hat. Innerhalb dieses konkreten Strafrahmens ist der Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, wobei dem vertypten Strafmilderungsgrund nur noch wenig Gewicht zukam, eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen erschienen. Bei ordnungsgemäßer Förderung des Verfahrens wäre ein erstinstanzlicher Abschluss vor voller Verbüßung der Freiheitsstrafe von einem Jahr möglich gewesen. Die Kammer hat diesen Nachteil dadurch ausgeglichen, dass sie dem Angeklagten einen Bonus von sechs Monaten wegen der entgangenen Möglichkeit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gewährt und deshalb auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren erkannt hat.
44Darüber hinaus hat die Kammer wegen der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zusätzlich angeordnet, dass ein Monat – im Hinblick auf den vorstehend erfolgten Ausgleich des Hauptnachteils der Verzögerung für den Angeklagten erscheint dies ausreichend – der verhängten Freiheitsstrafe als verbüßt gilt.
45VII. Kostenentscheidung
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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Referenzen
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