Urteil vom Landgericht Dortmund - 25 O 209/12

Tenor

Der Be­klag­te wird ver­ur­teilt, es bei Mei­dung eines für jeden Fall der Zu­wi­der­hand­lung fäl­lig wer­den­den Ord­nungs­gel­des bis zu 250.000,00 €, er­satz­wei­se Ord­nungs­haft, oder Ord­nungs­haft bis zu sechs Mo­na­ten,

zu unter­las­sen,

im ge­schäft­li­chen Ver­kehr han­delnd Pa­tien­ten im Zu­sam­men­hang mit einer von ihm durch­ge­führ­ten Un­ter­su­chung und / oder einer Ver­ord­nung von Hör­ge­rä­ten und ohne von dem je­wei­li­gen Pa­tien­ten kon­kret darum ge­be­ten wor­den zu sein, die Ver­sor­gung über einen be­stimm­ten Hör­ge­rä­te­akus­ti­ker, ins­be­son­de­re über die N, L-s­tra­ße ##-###, ##### F, als Dienst­leis­ter zur Ver­sor­gung mit Hör­ge­rä­ten na­he­zu­le­gen oder zu emp­feh­len, so­fern dafür im Ein­zel­fall kein hin­rei­chen­der Grund vor­liegt, ins­be­son­de­re der Pa­tient un­ge­fragt da­rauf hin­ge­wie­sen wird, eine Hör­ge­rä­te­ver­sor­gung könne bei ihm in der Pra­xis er­fol­gen und der Pa­tient so­dann einen vom Be­klag­ten aus­ge­such­ten Hör­ge­rä­te­akus­ti­ker als Dienst­leis­ter für die Ver­sor­gung zu­ge­wie­sen be­kommt.

 

Der Be­klag­te wird wei­ter ver­ur­teilt, an die Klä­ge­rin 219,35 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 27.09.2012 zu zah­len.

 

 

Die Kos­ten des Rechts­streits trägt der Be­klag­te.

 

 

Das Urteil ist gegen Si­cher­heits­leis­tung in Höhe von 10.000,00 € vor­läu­fig voll­streck­bar.


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