Beschluss vom Landgericht Dortmund - 25 O 163/12

Tenor

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab Antragstellung für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 9.7.2012 bewilligt, soweit er beantragt, den Antragsgegner zu 1.) (Land O) zu verurteilen, an ihn 42.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Zugleich wird Rechtsanwalt C zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.

Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert werden.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.


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