Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 O 22/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit leisten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 05.11.2010 auf der A 44 in Fahrtrichtung Kassel bei V ereignet hat.
3Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Kläger mit einem Pkw BMW die A 44 in Richtung T. Ihm folgte der Beklagte zu 2) mit einem Pkw VW Polo. An einem Stauende hielt der Kläger im mittleren Fahrstreifen an. Der Beklagte zu 2) fuhr mit dem Pkw Polo auf das Heck des klägerischen Fahrzeuges auf.
4Unter den Parteien ist nicht im Streit, dass dem Grunde nach die Beklagten dem Kläger vollen Schadensersatz schulden.
5Der Kläger macht den materiellen Schaden nach folgender Aufstellung geltend:
64.878,44 € Reparaturkosten netto lt. Gutachten
7691,99 € Gutachten
810,00 € Rezeptgebühr
910,00 € Zuzahlung
10325,00 € Kostenvoranschlag hinsichtlich der Reparatur
11eines Laptop
1225,00 € Pauschale
135.940,43 €.
14Zu den Schäden behauptet der Kläger, der Laptop sei bei der Fahrt im Kofferraum verstaut worden. Das Gerät sei bei dem Auffahrunfall beschädigt worden. Die Reparatur sei ausweislich der Rechnung vom 26.04.2011 zum Preise von 325,00 € ausgeführt worden.
15Soweit der Kläger Zuzahlungen zur ärztlichen Behandlung und zu den Rezeptgebühren verlangt, hatte der Kläger ursprünglich ein angemessenes Schmerzensgeld mit der Vorstellung zur Höhe von 800,00 € verlangt. Nachdem im Rahmen des unfallanalytischen Gutachtens auch die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung ermittelt worden war, hat der Kläger auf Hinweis des Gerichts die Klage auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zurückgenommen.
16Hinsichtlich des Fahrzeugschadens behauptet der Kläger, das Fahrzeug sei bei dem Erwerb ordnungsgemäß gewesen. Das Fahrzeug sei zum Preise von 8.000,00 € von dem Voreigentümer erworben worden. Beim Erwerb habe das Fahrzeug keinen unreparierten Vorschaden aufgewiesen. Ein solcher werde bestritten, falls das Fahrzeug tatsächlich einen Vorschaden erlitten habe, sei dieser repariert worden. Streitig sei auch allenfalls der Betrag von 1.746,72 €. Der Restbetrag von 3.131,72 € sei an sich unstreitig.
17Der Kläger beantragt,
18die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
191.
205.940,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 5.615,43 € seit dem 03.12.2010 und aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 325,00 € seit dem 27.12.2010 und
212.
22an den Kläger vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 603,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23Die Beklagten beantragen,
24die Klage abzuweisen.
25Sie tragen vor, das Fahrzeug habe im Jahre 2008 einen Vorschaden erlitten. Dieser sei nicht repariert worden.
26Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) gemäß § 141 ZPO angehört, der Zeuge S ist vernommen worden. Schließlich ist ein unfallanalytisches Gutachten des Sachverständigen W eingeholt worden, dass dieser mündlich erläutert hat.
28Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften und das schriftliche Gutachten Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keine Ansprüche gegen die Beklagten gemäß §§ 823, 7, 17 StVG, 115 VVG.
31Unter den Parteien ist nicht im Streit, dass dem Grunde nach die Beklagten dem Kläger Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 05.11.2010 zu leisten haben.
32Der Kläger hat aber nicht bewiesen, dass er den geltend gemachten Schaden bei diesem Ereignis erlitten hat.
33Der Sachverständige hat überzeugend ausschließen können, dass sämtliche dokumentierten Schäden am Heck des Klägerfahrzeuges aus dem behaupteten Unfallereignis stammen können. Der Sachverständige hat die Schäden am klägerischen Fahrzeug ausgewertet. Hinsichtlich des Beklagtenfahrzeuges lag allerdings nur eine mündliche Beschreibung sowie Angaben zur Reparatur vor. Bilder des Beklagtenfahrzeuges standen nicht zur Verfügung. Gleichwohl konnte der Sachverständige ausschließen, dass weder der Breite nach noch der Höhenlage nach die am Heck des klägerischen Fahrzeuges vorgefundenen Schäden durch einen Frontaufprall des Pkw Polo des Beklagten zu 2) verursacht sein können. Teile des Schadensbereiches liegen außerhalb der Anprallzone.
34Entscheidend wirken sich zudem weitere Besonderheiten aus. Die Rückleuchteneinheiten auf beiden Seiten des klägerischen Fahrzeuges weisen nicht nur Brüche im Glas, sondern massive Beschädigungen des Gehäuses auf. Einem direkten Aufprall bei dem Unfall waren beide Leuchteneinheiten nicht ausgesetzt. Etwaige Spannungen durch Verformung der Karosserie können Glasbrüche erklären, nicht aber die massiven Zerstörungen des Gehäuses. Es kommt mit wesentlicher Bedeutung hinzu, dass die rechte Rückleuchteneinheit eine markante Schlagstelle aufweist, die auf eine Krafteinwirkung von oben hindeutet. Eine solche Krafteinwirkung von oben kann einem Auffahrgeschehen nicht zugeordnet werden. Dieser markante Schaden ist bei einem unbekannten weiteren Ereignis entstanden.
35Bei dieser Situation konnte der Sachverständige die im Schadensgutachten dokumentierten Schäden nicht in ihrer Gesamtheit den behaupteten Unfallgeschehen zuordnen. Es kam auch keine Abgrenzung von unfallbedingten und nicht unfallbedingten Schäden in Betracht. In einer solchen Situation muss der Geschädigte, das ist der Kläger, ausschließen, dass nicht alle Schäden bereits im Rahmen eines Vorschadens, sei es der im Jahre 2008 dokumentierte Vorschaden, sei es ein bislang unbekannt gebliebenes Schadensereignis, entstanden sind. Ein solcher Nachweis ist nicht geführt und kann derzeit auch nicht geführt werden.
36Hiernach ist nicht ausgeschlossen, dass die schadensbestimmenden Schäden bereits vor dem Unfall vom 05.11.2010 vorhanden waren und durch diesen Unfall keine abgrenzbare Schadensvertiefung verursacht worden ist.
37Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
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