Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 5/13
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner der Klägerin Auskunft zu erteilen über Name und Anschrift der Mitgesellschafter/Treugeber der E, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner nach einem Streitwert in Höhe von 12.500,00 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin beteiligte sich durch Beitrittserklärung vom 07.07.2004 mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe von 50.000,00 EUR zzgl. 5% Agio an der Beklagten zu 1) (Anlage K1, Bl. 15 dA). Die Beteiligung der Klägerin erfolgte dabei nicht unmittelbar als Kommanditistin, sondern über einen gesonderten Treuhandvertrag (Anlage K 14, Bl. 99 ff. dA) mittelbar als Treugeberin über die Beklagte zu 2), welche registerführende Treuhandkommanditistin der Beklagten zu 1) ist.
3Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) (Anlage K 10, Bl. 51 ff. dA) enthält unter anderem folgende Regelungen:
4„ § 1
5(…)
65.
7Anleger, die sich mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten beteiligen, stehen, ohne selbst Gesellschafter zu sein, nach Maßgabe des mit dem Treuhandkommanditisten geschlossenen Treuhandvertrags sowie dieses Gesellschaftsvertrags im Innenverhältnis zu anderen Gesellschaftern sowie im Verhältnis zueinander wirtschaftlich so, als seien sie direkt als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt. Soweit deshalb nachfolgend Rechte und Pflichten für „Kommanditisten“ oder „Gesellschafter“ begründet werden, treffen diese Rechte und Pflichten im Innenverhältnis auch die mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten beteiligten Anleger.
8(…)“
9Der von der Klägerin mit der Beklagten zu 2) abgeschlossene Treuhandvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:
10„§ 1
11Treuhandgegenstand
12(…)
133.
14Die Beteiligung des Treuhänders als Treuhandkommanditist erfolgt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft und den Bestimmungen dieses Treuhandvertrages. Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft ist in seiner jeweiligen Fassung Bestandteil des vorliegenden Treuhandvertrages. Für das Verhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft sinngemäß, sofern nicht in diesem Treuhandvertrag abweichende Regelungen getroffen sind.
15§ 7
16Versammlung der Treugeber und besondere Beschlussgegenstände
17(…)
181.
19(…) Der Treugeber ist berechtigt, entsprechend seines anteiligen Kommanditanteils/Gesellschafterdarlehens (Tranche III) das Stimmrecht des Treuhänders in der Gesellschafterversammlung unmittelbar selbst auszuüben oder von einem Dritten ausüben zu lassen. (…)
20§ 10
21Treugeberregister, Datenschutz
22(…)
232.
24Der Treugeber hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Treuhänder Angaben über die übrigen Treugeber macht. Anderen Personen als der Geschäftsführung und den Beiratsmitgliedern darf der Treuhänder keine Auskünfte über Beteiligung und Eintragung im Register erteilen, es sei denn, der Treugeber hat ausdrücklich zugestimmt, der Treugeber ist hierzu gesetzlich verpflichtet, die Offenlegung erfolgt gegenüber dem zuständigen Finanzamt oder im Zusammenhang mit einer eventuellen Eigenkapitalfinanzierung gegenüber einer Bank. (…)
25Der Treuhänder ist jedoch verpflichtet, nach Aufforderung durch einen oder mehrere Treugeber Mitteilungen an die übrigen Treugeber weiterzuleiten, vorausgesetzt, die dadurch entstehenden Kosten werden von dem Treugeber, der dieses verlangt, im Vorwege an den Treuhänder bezahlt.“
26Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage von den Beklagten schriftliche Auskünfte über die Namen und Anschriften der an der Beklagten zu 1) beteiligten anderen Mittgesellschafter und Treugeber.
27Sie beantragt,
28die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, der Klägerin als Gläubigerin Name und Anschrift der Mitgesellschafter/Treugeber der E, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen herauszugeben;
29hilfsweise,
301. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Einsicht bei der Geschäftsführung des Fonds in die Liste Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der E, zu gewähren;
312. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu geben, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Kosten.
32Die Beklagten beantragen,
33die Klage abzuweisen.
34Sie sind der Ansicht, die Unbegründetheit des Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) ergebe sich daraus, dass gemäß § 10 Ziffer 1 des Treuhandvertrages ausschließlich die Beklagte zu 2) das Treugeberregister führt und daher nur diese dazu in der Lage sei, entsprechende Auskünfte zu erteilen. Ein Auskunftsanspruch bestehe insgesamt auch deswegen nicht, weil es zwischen den einzelnen Treugebern und den unmittelbar beteiligten Kommanditisten keine vertraglichen Beziehungen gebe. Auch werde das Informationsinteresse der einzelnen Treugeber durch die Regelung in § 10 des Treuhandvertrages ausreichend berücksichtigt. Gleichzeitig werde das Recht des einzelnen Treugebers auf Schutz seiner persönlichen Daten gewahrt. Durch die Herausgabe von Namen und Adressen an Dritte würde die Beklagte zu 2) daher in schwerwiegender Weise gegen ihre Verpflichtung aus dem Treuhandvertrag verstoßen. Schließlich beruft sich die Beklagte zu 2) auch auf datenschutzrechtliche Bestimmungen, welche ihr mangels Einwilligung der anderen Treugeber die Weitergabe von personenbezogenen Daten untersagten.
35Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollumfänglich Bezug genommen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
37Die Klage ist begründet.
381.
39Die Klägerin hat sowohl gegen die Beklagte zu 1) als Fondsgesellschaft als auch gegen die Beklagte zu 2) als registerführende Treuhandkommanditistin einen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der übrigen Mitgesellschafter und Treugeber.
40a)
41Der Auskunftsanspruch der Klägerin folgt unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag. Denn der Gesellschafter einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft muss berechtigt sein, seine Vertragspartner und somit auch seine Mitgesellschafter, zu kennen. Dies folgt als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem. Dieses Auskunftsrecht des Gesellschafters wird lediglich begrenzt durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB (so schon BGH, Urteil vom 11.01.2011 – II ZR 187/09).
42Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer vorliegend anschließt, steht dieses Auskunftsrecht aber nicht nur dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter zu. Vielmehr hat dieses Recht auch ein Treugeber, der im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschaft zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2013 – II ZR 134/11).
43Durch die Einbeziehung der Klägerin in den Gesellschaftsverband über den Gesellschaftsvertrag und den mit diesem korrespondierenden Treuhandvertrag ist die Klägerin so zu behandeln, als sei sie unmittelbar als Gesellschafterin an der Beklagten zu 1) beteiligt. Diese Gleichstellung findet ihren Niederschlag auch im Gesellschaftsvertrag (dort § 1 Nr. 5). Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich (BGH, aaO).
44Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages und unter Berücksichtigung des Treuhandvertrages sowie der von Klägerin abgegebenen Beitrittserklärung handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und den unmittelbaren Gesellschaftern einerseits und den Treugebern andererseits nicht um einfache – zweiseitige – Treuhandverhältnisse. Denn bereits in der Beitrittserklärung hat die Klägerin erklärt, sie beteilige sich an der Beklagten zu 1), wobei die Beklagte zu 2) in ihrer Funktion als Treuhänderin nur als rechtstechnisches Mittel zum Zweck erwähnt wird (vgl. BGH, aaO, mwN). Im Gesellschaftsvertrag wiederum ist bestimmt, dass die Treugeber im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden.
45b)
46Bei diesen durch den Beitritt zustande gekommenen Rechtsverhältnissen zwischen der Klägerin und den unmittelbaren Gesellschaftern handelt es sich nicht bloß um schuldrechtliche Beziehungen, sondern um von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Vertragsverhältnisse (vgl. BGH, aaO). Die Klägerin ist als Treugeberin entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter statutarisch in das Innenverhältnis der Gesellschaft einbezogen. Sie treffen die gleichen gesellschaftsrechtlichen Pflichten wie einen unmittelbaren Gesellschafter. Gleichzeitig stehen ihr aber auch die gleichen Rechte wie einem unmittelbaren Gesellschafter zu.
47c)
48Die Beklagten haben daher nicht das Recht, der Klägerin die Auskunft aufgrund der Regelungen zum Datenschutz in § 10 des Treuhandvertrages zu verweigern. Denn das Recht, die Vertragspartner des Gesellschaftsvertrages, also auch sämtliche weiteren Mitgesellschafter, zu kennen kann im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09). Dies hat erst recht dann zu gelten, wenn der Ausschluss nicht im Gesellschaftsvertrag selbst, sondern in dem mit diesem verzahnten Treuhandvertrag erfolgt. Eine solche Regelung verstößt gegen § 242 BGB und ist daher unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2013 – II ZR 134/11 – mwN), und zwar auch dann, wenn der Treuhänder durch den Treuhandvertrag zur Weitergabe von Mitteilungen eines Treugebers an die anderen Treugeber verpflichtet ist. Denn zum Einen bezieht sich die Regelung in § 10 Ziffer 2 des Treuhandvertrages nur auf die Weiterleitung von Mitteilungen an die übrigen Treugeber, mithin nicht an andere unmittelbare Kommanditisten. Zum anderen ist es so dem Treugeber auch nicht möglich, mit einzelnen anderen Treugebern in Kontakt zu treten. Denn hierfür müsste ihm die Identität der übrigen Treugeber zunächst bekannt sein. Faktisch bedeutet die Regelung in § 10 Ziffer 2 daher einen unzulässigen Ausschluss des Rechts des Gesellschafters, seine Mitgesellschafter namentlich zu kennen.
49d)
50Diesem Auskunftsrecht können auch weder das Anonymitätsinteresse der einzelnen Anleger noch datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegengehalten werden. Denn im Rahmen des zwischen den Treugebern einerseits und den unmittelbaren Gesellschaftern und der Gesellschaft andererseits bestehenden Vertragsverhältnisses sind die Treugeber bei vernünftiger Betrachtung auch die Datenverwendung zur Wahrnehmung ihrer Rechte in der Gesellschaft angewiesen (BGH, aaO).
51e)
52Auch rechtfertigt es eine abstrakte Missbrauchsgefahr nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen (BGH, Beschl. v. 21.09.2009 – II ZR 264/08). Insbesondere ist es unbedenklich und verstößt nicht gegen das Schikaneverbot i.S.v. § 226 BGB, wenn ein Klägeranwalt im Auftrag seines Mandanten durch die Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern z.B. versucht, eine Interessengemeinschaft unter Anlegern zu organisieren (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2013 – II ZR 134/11).
532.
54Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen die Auskunftsansprüche sowohl unmittelbar gegenüber der Fondsgesellschaft als auch gegenüber anderen Mitgesellschaftern, also z.B. auch der Beklagten zu 2) als registerführender Treuhandkommanditistin (vgl. BGH aaO).
553.
56Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.
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