Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 102/13

Tenor

1.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.

2.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert in Höhe von

10.000 €.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.


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