Urteil vom Landgericht Dortmund - 19 O 114/13

Tenor

1.

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, untersagt im geschäftlichen Verkehr damit zu werben, dass für die Investmentprodukte der Verfügungsbeklagten zu 2) Versicherungsschutz durch die Verfügungsklägerin oder eine andere Gesellschaft der B gruppe gewährt wird.

2.

Die Verfügungsbeklagten  haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.


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