Urteil vom Landgericht Dortmund - 25 O 120/12

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für eine e-Zigarette, mit welcher Propylenglycol- und Nikotinhaltige Liquids verdampft und inhaliert werden sollen und/oder für Propylenglycol- und Nikotinhaltige Liquids zum Verdampfen und Inhalieren mittels e-Zigarette mit der Aussage zu werben:

1. „… mindestens 1.000mal weniger schädlich ist als die Tabakzigarette“,

2. „…dass der einzige Schadstoff, den die E-Zigarette enthält, das Nikotin ist“,

jeweils so, wie dies geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozemtpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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