Urteil vom Landgericht Dortmund - 7 O 400/12
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Besitz zu verschaffen, an
1. der im Erdgeschoss rechts des Gebäudes C-str. ##,
E, liegenden Wohnung, die in dem als Anlage K 1 beigefügten Lageplan rot umrandet dargestellt und deren einzelne Zimmer mit der Ziff. 1. bezeichnet sind,
2. der Sondernutzungsfläche, die in dem als Anlage K 2 beige-
fügten Lageplan orange umrandet dargestellt und mit der Ziff. 1. bezeichnet ist,
3. an dem Kellerraum, der in dem als Anlage K 2 beigefügten
Lageplan grün umrandet dargestellt und mit der Ziff. 21 bezeichnet ist,
4. an dem Kfz-Stellplatz in der Tiefgarage, der in dem als Anlage
K 2 beigefügten Lageplan gelb umrandet dargestellt und mit der Ziff. 36 bezeichnet ist,
5. an dem Tiefgaragenstellplatz, der in dem als Anlage K 2 beige-
fügten Lageplan violett umrandet dargestellt und mit der Ziff. 38 bezeichnet ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin schloss mit dem Beklagten einen notariell beurkundeten Kaufvertrag unter dem 24.06.2009 über die im Antrag näher bezeichneten Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, einem Kellerraum und zwei Pkw-Stellplätzen, die ebenfalls im Antrag näher bezeichnet sind. In § 3 Nr. 7 des unter dem 24.06.2009 beurkundeten Kaufvertrages heißt es unter anderem: „Tag der Besitzübergabe ist der Tag der Bezugsfertigkeit.“
3In § 6 heißt es: „Der Mitbesitz und die Nutzungen, die Gefahr und die Lasten einschließlich aller Verpflichtungen aus den den Grundbesitz betreffenden Versicherungen sowie die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten gehen auf den Käufer über mit Wirkung vom Tage der Bezugsfertigkeit gem. dem heute abgeschlossenen Werkvertrag.“
4Der in § 4 vereinbarte Kaufpreis von 25.000,00 € wurde von der Klägerin unstreitig bezahlt. Nachdem das Bauwerk im Wesentlichen errichtet war, verlangte die Klägerin von dem Beklagten die Auflassung und Zustimmung zu ihrer Eintragung der im Antrag näher aufgeführten Miteigentumsanteile. Der Beklagte verweigerte dies unter Bezugnahme auf die Regelungen des notariellen Kaufvertrages in § 7 und 9, wonach eine Übereignung erst vorzunehmen war, wenn auf den vom Käufer gleichzeitig mit dem Kaufvertrag abgeschlossenen Werkvertrag 98 % gezahlt worden seien. Wegen dieser Regelung und wegen der weiteren Regelungen in dem notariellen Kaufvertrag wird Bezug genommen auf die Ablichtung dieses Vertrages (Anlage K 3 zur Klageschrift im Anlagenhefter).
5Durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Dortmund vom 05.12.2011 wurde der Beklagte antragsgemäß zur Auflassung der im Antrag näher bezeichneten Miteigentumsanteile verurteilt, weil eine Verknüpfung zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Werkvertrag mit einem anderen Werkunternehmer als nichtig und damit unwirksam nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusehen sei. Nachdem auch das Oberlandesgericht diese Auffassung vertrat, ließ der Beklagte das landgerichtliche Urteil durch Rücknahme der Berufung rechtskräftig werden und die Klägerin wurde in der Folgezeit als Eigentümerin eingetragen.
6Wegen der Einzelheiten des landgerichtlichen Urteils und der Hinweise des Oberlandesgerichts wird auf die Ablichtungen der Unterlagen (Anlage K 4 und K 5 zur Klageschrift im Anlagenhefter) verwiesen. Der Aufforderung der Klägerin mit Schreiben vom 06.11.2012, ihr nunmehr auch den Besitz an den Miteigentumsanteilen zu übertragen, kam der Beklagte nicht nach.
7Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass ihre Ansprüche aus Besitzverschaffung sich aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB und aus § 985 BGB ergeben. Nach Zahlung des Kaufpreises bestehe kein Leistungsverweigerungsrecht mehr. Ansprüche aus dem Werkvertrag seien wegen der unzulässigen Verknüpfung nicht entgegenzuhalten.
8Die Klägerin beantragt,
9wie erkannt.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte bestreitet, dass die Bezugsfertigkeit gegeben sei. Er behauptet, dass er keinen Besitz an den im Antrag bezeichneten Objekten habe. Er bestreitet auch zur Besitzverschaffung in der Lage zu sein, da die Werkunternehmerin, die L Besitzerin der Objekte sei.
13Demgegenüber verweist die Klägerin nochmals darauf, dass eine Verknüpfung des Kaufvertrages mit dem Werkvertrag unwirksam sei. Allein durch die Bebauung des ursprünglichen Grundstücks sei die Baufirma nicht Besitzerin geworden. Der Beklagte habe nicht einmal dargelegt, inwieweit die L den Besitz erhalten hätte. Schließlich behauptet die Klägerin, der Beklagte befinde sich auch im Besitz der Objekte.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die Klage ist begründet.
16Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Besitzverschaffung gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB auf der Grundlage des geschlossenen notariellen Kaufvertrages.
17Nach der vorgenannten Vorschrift ist der Beklagte als Verkäufer verpflichtet, der Klägerin den Besitz zu verschaffen. Dieser Anspruch ergibt sich aus der vorgenannten Vorschrift.
18Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er sich nicht im Besitz der Kaufsache befindet. Dies steht einem Besitzverschaffungsanspruch nicht entgegen. Danach kann offen bleiben, ob die Werkunternehmerin überhaupt Besitz an dem auf dem Grundstück errichteten Objekten hat.
19Nach der im Tatbestand zitierten rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Dortmund, welche durch die Hinweise des Oberlandesgerichts bestätigt wird, kann der Beklagte gegenüber den Ansprüchen aus dem Kaufvertrag, was auch für den Besitzverschaffungsanspruch aus dem Kaufvertrag gilt, nicht einwenden, dass hier nach dem notariellen Kaufvertrag zunächst eine Bezugsfertigkeit der Teileigentume hergestellt werden muss, bzw. ein bestimmter Betrag an den Werkunternehmer gezahlt worden sein muss.
20Unter Hinweis auf die vom Oberlandesgericht bestätigte Begründung des Landgerichts handelt es sich bei dem geschlossenen notariellen Vertrag um einen vorformulierten Vertrag auf den die Vorschriften der allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden. Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts und des Landgerichts ist die Verknüpfung des Werkvertrages mit dem Kaufvertrag unwirksam, so dass auch die weiteren Regelungen, die eine Besitzverschaffung von der vorherigen Bezugsfertigkeit bzw. der vorherigen Bezahlung der Werkunternehmerin abhängig machen, aufgrund dieser Unwirksamkeit nicht greifen.
21Nach allem ist der Beklagte schon aus dem Gesichtspunkt der Erfüllung des Kaufvertrages verpflichtet, der Klägerin den Besitz an den im Antrag bezeichneten Teileigentumen zu verschaffen, so dass der Klage uneingeschränkt zu entsprechen war.
22Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
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