Urteil vom Landgericht Dortmund - 12 O 483/12
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 43.747,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und die Beklagten zu 83 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Ihr wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche aus einem Darlehensvertrag.
3Mit Darlehensvertrag vom 06.07.2007 nahmen die Beklagten bei der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 45.660,00 EUR netto auf. Dieser Vertrag war mit einer Restschuldversicherung bei der S Lebensversicherung S.A. verbunden, deren Versicherungsbeitrag sich auf 10.454,86 EUR belief.
4Da die Beklagten im Jahre 2008 einen weiteren Barbedarf hatten, wandten sie sich erneut an die Klägerin und schlossen mit dieser am 07.10.2008 einen neuen Vertrag über ein Gesamtdarlehen in Höhe von 67.450,00 EUR netto mit einer Laufzeit von 84 Monaten zu einem Zinssatz von 11,22 % p.a. und einem effektiven Jahreszins von 12,90 %. Ein Teilbetrag in Höhe von 43.862,90 EUR diente der Ablösung des früheren Darlehens. Ein weiterer Betrag in Höhe von 3.242,60 EUR wurde den Beklagten zur Deckung des zusätzlichen Geldbedarfs überlassen. Der Restbetrag in Höhe von 20.344,50 EUR diente der Finanzierung des Versicherungsbetrags für eine Restschuldversicherung bei der A Lebensversicherungs-Gesellschaft, die von den Mitarbeitern der Klägerin vermittelt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Darlehensvertrages (Anlage K 1) Bezug genommen.
5Unter dem 30.06.2009 erklärten die Beklagten gegenüber der Klägerin die Anfechtung des Darlehensvertrages sowie des Restschuldversicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung und widerriefen diese vorsorglich.
6Die Klägerin ist der Ansicht, dass der vereinbarte Effektivzinssatz im Hinblick auf den marktüblichen Effektivzinssatz der Deutschen Bundesbank zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von 8,70 % nicht sittenwidrig überhöht sei. Die Kosten der Restschuldversicherung seien bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen. Zu beachten seien hingegen Zahlungen der Beklagten von insgesamt 7.260,84 EUR auf das Darlehen, die zu einem Betrag in Höhe von 955,89 EUR verzinst worden seien.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 53.302,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2011 an die Klägerin zu zahlen.
9Die Beklagten beantragen,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Darlehensvertrag wegen Sittenwidrigkeit gem. § 123 BGB anfechtbar sei, da ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Vertragszins und dem marktüblichen Effektivzins vorliege. Die Kosten der Restschuldversicherung seien in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen, so dass sich der Effektivzins auf 29,73 % belaufe. Der marktübliche Zinssatz habe bei Vertragsschluss zwischen 3,16 % und 4,71 % gelegen. Ferner habe die Klägerin sie nicht über die tatsächlich entstehenden Kosten aufgeklärt.
12Hinsichtlich des hilfsweise erklärten Widerrufs sind die Beklagten der Auffassung, dass der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB darstellen würden, da die Beklagte den Abschluss einer neuen Restschuldversicherung zur zwingenden Voraussetzung für die Darlehensgewährung gemacht habe. Da die Widerrufsbelehrung nicht auf die damit verbundenen Folgen hinweist – was unstreitig ist – genüge die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Widerrufsbelehrung entspreche des Weiteren nicht der Musterbelehrung nach der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB InfoV und verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot, da sie in die Darlehensbedingungen eingebettet worden sei.
13Darüber hinaus habe die Klägerin den Rückzahlungsanspruch fehlerhaft berechnet, da sie den ursprünglichen Nettokreditbetrag zuzüglich des weiteren Darlehensbetrages in Höhe von 3.242,60 EUR hätte zugrunde legen müssen. Außerdem hätten sie insgesamt einen Betrag in Höhe von 9.681,12 EUR auf das Darlehen zurückgezahlt. Ferner berufen sie sich auf § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB, weshalb Zinsen und Kosten nicht zu zahlen seien.
14Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.
17Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch gem. § 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 358 Abs. 2 und 3 BGB auf eine gesamtschuldnerische Zahlung (§ 421 BGB) von 43.747,28 EUR.
181.
19Der von den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist nicht wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Sittenwidrigkeit ist bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem Vertragszins und dem marktüblichen Effektivzins gegeben, das anzunehmen ist, wenn der Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt;
20vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2011 – XI ZR 220/10.
21Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Ausgehend von dem in dem Darlehensvertrag angegebenen effektiven Jahreszins von 12,90 % liegen der relative Zinsunterschied zu dem von der Klägerin angegeben und von den Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Marktzins nach den Angaben der Deutschen Bundesbank von 8,70 % mit 48,28 % und der absolute Zinsunterschied mit 4,20 Prozentpunkten deutlich unterhalb der genannten Grenzen.
22Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Kosten der Restschuldversicherung bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht zu berücksichtigen. Grundsätzlich erfolgt eine derartige Einbeziehung der Kosten der Rechtschuldversicherung nicht. Lediglich in Fällen, in denen die Bank die Gewährung des Darlehens von dem Abschluss der Restschuldversicherung abhängig gemacht hat, handelt es sich bei den Kosten der Restschuldversicherung um Kosten des Darlehens (§ 492 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV a.F.);
23vgl. BGH, a.a.O.;
24OLG Oldenburg, Urteil vom 15.01.2009 – 8 U 122/08.
25Im vorliegenden Fall steht jedoch nicht fest, dass die Klägerin den Abschluss der Versicherung zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorgeschrieben hat, da die für diesen Umstand darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten beweisfällig geblieben sind. Aus diesem Grunde kann dahin gestellt bleiben, ob die Kosten der Restschuldversicherung im Falle des zwingenden Vorschreibens des Abschlusses der Versicherung im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung beachtet werden müssen.
262.
27Der Darlehensvertrag ist auch nicht aufgrund einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB unwirksam, da die Beklagten nicht dargetan haben, dass die Mitarbeiter der Klägerin eine Aufklärungspflicht verletzt haben.
28Insbesondere waren die Mitarbeiter der Klägerin nicht bezüglich des Erhalts von Vermittlungsprovision aufklärungspflichtig. Eine Bank, die Restschuldversicherungen vermittelt, muss nur dann auf den Erhalt einer Provision ungefragt hinweisen, wenn sich für sie durch diese Provisionen der Versicherungsbeitrag im Vergleich zu den sonst üblichen Beiträgen für Restschuldversicherungen wesentlich erhöht hat;
29vgl. OLG Oldenburg, a.a.O.
30Dass ein derartiger Sachverhalt im vorliegenden Fall gegeben ist, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Sie haben lediglich pauschal behauptet, dass der Mitarbeiter der Klägerin sie nicht über die entstehenden Kosten aufgeklärt habe. Weitere substantiierte Darlegungen blieben jedoch aus. Ebenso wenig haben die Beklagten dargetan, dass hinsichtlich des Abschlusses der Restschuldversicherung ein konkretes Beratungsverhältnis bestanden hat, aus dem eine Aufklärungspflicht über verdeckte Rückvergütungen hätte erwachsen können.
313.
32Die Beklagten haben ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen jedoch gem. §§ 495 Abs. 1, 355 BGB wirksam widerrufen.
33Bei Erklärung des Widerrufs am 30.06.2009 war die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen, da sie durch die in dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden ist. Denn die Belehrung war mangels Hinweises gem. § 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen des Widerrufs verbundener Geschäfte nach §§ 358 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BGB nicht ordnungsgemäß. Da die Voraussetzungen des § 358 BGB vorliegend erfüllt sind, handelt es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Restschuldversicherungsvertrag um verbundene Verträge.
34Die Vorschriften der §§ 358 ff. BGB sind anwendbar. Insbesondere werden sie nicht durch die speziellen Vorschriften des VVG verdrängt;
35vgl. BGH, NJW 2010, 531;
36BGH, NJW 2011, 1063.
37Gem. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung einer entgeltlichen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.
38Das Darlehen diente im vorliegenden Fall in Höhe von 20.344,50 EUR der Finanzierung der Versicherungsprämie des Restschuldversicherungsvertrags und damit einem Vertrag über die Erbringung einer anderen Leistung.
39Der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag bilden auch eine wirtschaftliche Einheit. Eine wirtschaftliche Einheit ist gem. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB gegeben, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung der Verträge durch konkrete Umstände. Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf dem jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrags vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrags mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank.
40Vgl. BGH, NJW 2010, 531;
41BGH, NJW 2011, 1063.
42Entsprechend dieser Maßstäbe ist hier eine wirtschaftliche Einheit anzunehmen. Das Darlehen war hinsichtlich des Teils, der der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrags diente, zweckgebunden. Durch den Umstand, dass die Versicherungsprämie unmittelbar von der Klägerin an die A Lebensversicherungs-Gesellschaft gezahlt wurde, wurde den Beklagten hinsichtlich dieses Teilbetrags die freie Verfügungsbefugnis genommen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Darlehensvertrag auf den Restschuldversicherungsvertrag Bezug nimmt, da der Nettokreditbetrag selbstständig neben dem Versicherungsbeitrag ausgewiesen wird. Dass auch der Restschuldversicherungsvertrag auf den Darlehensvertrag Bezug nimmt, hat die Klägerin nicht bestritten, so dass dies als unstreitig feststeht. Des Weiteren haben die Beklagten dargelegt, dass sie den Restschuldversicherungsvertrag nicht ohne den Darlehensvertrag abgeschlossen hätten. Dies gilt entsprechend für den Teil des Darlehensvertrags, der der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages dient.
43Da der Widerruf demnach fristgerecht erfolgt ist, kann dahin gestellt bleiben, ob die Widerrufsbelehrung der Musterbelehrung nach der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB InfoV entspricht sowie ob ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot gegeben ist.
44Aufgrund dieses wirksamen Widerrufs sind sowohl der Darlehensvertrag als auch der Restschuldversicherungsvertrag gem. §§ 346, 347, 357 Abs. 1, 358 Abs. 1 und 4 Satz 1 BGB rückabzuwickeln. Nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB tritt die Klägerin in die Rechte und Pflichten aus dem Restschuldversicherungsvertrag ein, so dass die wechselseitigen Rückabwicklungsansprüche gegeneinander aufgerechnet werden können. Aus diesem Grunde müssen die Beklagten der Klägerin den Nettokreditbetrag, der als Versicherungsprämie an die A Lebensversicherungs-Gesellschaft geflossen ist, nicht erstatten. Die Beklagten sind lediglich zur Zahlung des Nettokreditbetrages einschließlich marktüblicher Zinsen verpflichtet. Die Ansprüche der Klägerin gegen die A Lebensversicherungs-Gesellschaft auf (zumindest teilweise) Rückerstattung der nicht verbrauchten Versicherungsprämien sowie auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten fallen vielmehr in der Person der Klägerin zusammen, dass es im Zeitpunkt des Widerrufs – in Abhängigkeit von der Höhe der bereits geleisteten Raten sowie der Restlaufzeit der Versicherung – zumindest teilweise zu einem Forderungsverbrauch kommt.
45Vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 17.03.2010 – 5 U 2/10;
46BGH, NJW 2011, 1063.
47Die Abrechnung der wechselseitigen Rückabwicklungsansprüche erfolgt wie folgt:
48Die Klägerin hat gegen die Beklagten gem. § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Nettokreditbetrags, soweit er nicht zur Finanzierung des Versicherungsvertrags diente. Dieser betrug vorliegend 47.105,50 EUR.
49Darüber hinaus kann die Klägerin gem. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Wertersatz für den Versicherungsschutz für die Zeit vom 07.10.2008 bis zum 30.06.2009, also für die Zeit vom Vertragsbeginn bis zum Widerruf in Höhe von 1.871,89 EUR verlangen.
50Des Weiteren hat die Klägerin hinsichtlich der marktüblichen Zinsen einen Nutzungsersatzanspruch gem. § 346 Abs. 1 BGB. Die Behauptung der Klägerin, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Oktober 2008 habe der marktübliche Effektivzinssatz ausweislich der Angaben der Deutschen Bundesbank 8,70 % betragen, haben die Beklagten – wie bereits erwähnt – nicht substantiiert bestritten. Vielmehr wurde lediglich behauptet, dass der Marktzins zu diesem Zeitpunkt zwischen 3,16 % und 4,71 % gelegen habe, ohne hierfür nachvollziehbare Gründe anzugeben. Bei der Abrechnung wird demnach ein marktüblicher Zinssatz von 8,70 % zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung dieses Zinssatzes für den Zeitraum vom 07.10.2008 bis zum 30.06.2009 errechnen sich für den ausgezahlten Nettokreditbetrag von 47.105,50 EUR insgesamt 2.986,62 EUR Zinsen.
51Die Beklagten haben demgegenüber einen Anspruch gegen die Klägerin gem. § 346 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten in Höhe von insgesamt 8.216,73 EUR. Ausweislich der von der Klägerin überreichten Forderungsaufstellung (Anlage K 3) haben die Beklagten vom 07.10.2008 bis zum 30.06.2009 Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 7.260,84 EUR erbracht. Die Beklagten haben dies zwar bestritten und behauptet, Leistungen in Höhe von 9.681,12 EUR erbracht zu haben. Da die Beklagten diesbezüglich darlegungsbelastet sind, jedoch nicht konkret dargetan haben, wann diese Leistungen erfolgt sind, steht fest, dass lediglich Leistungen in Höhe von 7.260,84 EUR erbracht wurden. Aus der Forderungsaufstellung der Klägerin folgt ebenfalls, dass diese Raten zu einem Betrag von 955,89 EUR verzinst wurden. Zwar haben die Beklagten auch diesen Betrag bestritten, da sie jedoch eine abweichende Tilgungsleistung, aus der sich der Zinsbetrag errechnet, nicht substantiiert dargelegt haben, steht der von der Klägerin angegebene Zinsbetrag fest.
52Auf die Vorschrift des § 358 Abs. 4 Satz 2 BGB können sich die Beklagten nur insoweit berufen, als das Darlehen zur Finanzierung der Rechtsschuldversicherung diente. Denn nur insoweit muss sich die Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten so behandeln lassen, als ob die Beklagten auch das verbundene Geschäft widerrufen hätten. Nur bezüglich des Anteils des Darlehens, der für die Restschuldversicherung zu zahlen war, kann daher der Anspruch der Klägerin auf Zinsen und Kosten entfallen.
53Vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.05.2010 – 7 U 84/09.
54Für den Fall des wirksamen Widerrufs des Restschuldversicherungsvertrages stünden der Klägerin umgekehrt keine Zinsansprüche aus dem Darlehensvertrag zu. Jedoch haben die Beklagten den Restschuldversicherungsvertrag lediglich gegenüber der Klägerin und damit nicht gegenüber dem richtigen Adressaten widerrufen. Ein Widerruf gegenüber der A Lebensversicherungs-Gesellschaft wurde nicht dargelegt; vielmehr wurde lediglich die Widerruflichkeit des Restschuldversicherungsvertrages beschrieben.
55Demnach sind die Beklagten zur Rückzahlung von insgesamt 51.964,01 EUR verpflichtet. Die Beklagten können hingegen einen Betrag in Höhe 8.216,73 EUR verlangen.
56Nach Saldierung der wechselseitigen Rückabwicklungsansprüche beträgt der der Klägerin gem. §§ 358 Abs. 4, 357, 346, 347 BGB noch zustehende Rückzahlungsanspruch insgesamt 43.747,28 EUR.
57Der Zinsanspruch resultiert aus § 291 BGB. Vor Erhebung der Klage befanden sich die Beklagten mit der begehrten Darlehensrückzahlung nicht in Verzug, da eine Mahnung seitens der Klägerin nicht dargelegt worden und auch kein Fall des § 286 Abs. 2 BGB gegeben ist.
58Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.