Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 450/12
Tenor
Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten unterhaltene Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer: 450.146674028 unverändert fortbesteht.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,53 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2013 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abwiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 12.360,18 € die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger hat mit Wirkung ab 01.01.2011 bei der Beklagten eine Krankheitskostenversicherung abgeschlossen. In dem Versicherungsantrag vom 10.11.2010 sind sämtliche Gesundheitsfragen verneint worden. Als der Kläger 2011 Leistungen aus der Krankenversicherung in Anspruch nahm, brachte die Beklagte in Erfahrung, dass der Kläger vor Antragstellung ärztlich behandelt worden war und zwar 2007 wegen einer Nierenentzündung, 2008 wegen Migräne sowie angeblich wegen Gefäßverkalkung und einer Wassersackniere. Mit Schreiben vom 22.03.2011 erklärte sie deshalb den Rücktritt vom Vertrag, den der Kläger für unberechtigt hält.
3Er behauptet, die Diagnosen Gefäßverkalkung und Wassersackniere seien unbestätigte Verdachtsdiagnosen gewesen. Bei Kenntnis der Behandlung wegen Nierenentzündung und Migräne hätte die Beklagte den Antrag nicht abgelehnt, sondern mit dem Risikozuschlag angenommen. Den bei Antragstellung erteilten Hinweis nach § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG hält er in formeller wie materieller Hinsicht für unwirksam.
4Der Kläger beantragt,
51.
6Es wird festgestellt, dass der bei der mit Datum zum 01.01.2011 geschlossene und bei der Beklagten unterhaltene Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer: 450.146674028 unverändert fortbesteht.
72.
8Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 962,71 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hält an ihrer vorgerichtlichen Leistungsentscheidung fest.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Klage ist bis auf eine Zuvielforderung bei den Nebenforderungen begründet.
14Da die Beklagte zu Unrecht von dem zwischen den Parteien geschlossenen Krankenversicherungsvertrag zurückgetreten ist, hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass das unveränderte Fortbestehen des Krankenversicherungsvertrages gerichtlich festgestellt wird.
15I.
16Der Rücktritt der Beklagten scheitert bereits daran, dass sie den Kläger bei Antragstellung nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Belehrung auf die Rechtsfolgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht hingewiesen hat. Denn nach § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG stehen dem Versicherer die Rechte auf Ausübung des Rücktritts-, Kündigungs- oder Vertragsanpassungsrechts nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folge einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Dabei hat der Versicherer formelle wie materielle Anforderungen zu erfüllen, die an eine richtige Belehrung zu stellen sind.
171.
18In formeller Hinsicht ist zunächst nicht erforderlich, dass der Hinweis auf einem eigens für die Belehrung erstellten Dokument (Extrablatt) erteilt wird. Denn durch die Wendung „gesonderte Mitteilung in Textform“ sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass eine anlassbezogene, lediglich von den allgemeinen Vertragsunterlagen, insbesondere dem Versicherungsschein aber auch den Versicherungsbedingungen und dem Produktinformationsblatt getrennte Form des Hinweises erforderlich ist. Deshalb genügt zur Erfüllung der mit dem Hinweis bezweckten Warnfunktion auch eine Belehrung innerhalb eines noch andere Mitteilungen enthaltenen Schriftstücks, wenn die Belehrung durch ihre Platzierung und drucktechnische Gestaltung sich vom übrigen Text derart abhebt, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist (BGH VersR 2013, 297 zu § 28 Abs. 4 VVG). Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt sich auf den Hinweis nach § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG wegen des insoweit gleichlautenden Wortlauts der gesetzlichen Vorschriften und des identischen Zwecks der Belehrung übertragen. Auch die Kammer hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass für eine gesonderte Mitteilung in Textform nach § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG kein Extrablatt erforderlich ist, sondern es ausreichen kann, wenn der Versicherer im Antragsformular seine Belehrung so platziert, dass sie vom Antragsteller nicht übersehen werden kann (LG Dortmund VersR 2010, 465). Diesen Anforderungen genügt die dem Kläger bei Antragstellung erteilte Belehrung. Die Beklagte hat unmittelbar vor den Gesundheitsfragen in Fettdruck auf die Bedeutung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und die Belehrung hierzu unter Ziffer 11 der „Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen“ hingewiesen. Diesen Hinweis hat sie ebenfalls in Fettdruck vor der Unterschriftsleiste wiederholt. Sodann hat sie in den zweiseitigen „Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen“ auf Seite 2 eine ausführliche Erläuterung der Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflicht gegeben, und diese durch eine Umrahmung vom übrigen Text der zweiten Seite der Erklärungen so deutlich abgesetzt, dass die Aufmerksamkeit des Betrachters auf den umrahmten Text gelenkt wird. Dies hält die Kammer in der Summe für so deutlich hervorgehoben, dass sie keine Bedenken gegen die formelle Gestaltung der Belehrung hegt.
192.
20Inhaltlich fordert § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG eine nicht nur zutreffende, sondern auch unter Berücksichtigung der Warnfunktion des Hinweises möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Versicherungsnehmers eindeutige Belehrung (OLG Brandenburg NJW-RR 2010, 385; LG Dortmund VersR 2010, 465 m. w. N.). Dies bedeutet indes nicht, dass der Versicherer gehalten ist, „jede erdenkliche Konsequenz bis ins letzte Detail“ - wie es die Beklagte formuliert hat - zu erläutern, obwohl gerade die Beklagte mit ihrer nahezu eine volle DIN A 4 Seite umfassenden Belehrung einem solchen Postulat zumindest ziemlich nahe kommt. Für eine inhaltlich zutreffende Belehrung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG reicht es nach Auffassung der Kammer sicherlich nicht aus, wenn der Versicherer den geforderten Hinweis auf die Folgen der Anzeigepflichtverletzung auf die Darstellung seiner eigenen Rechte beschränkt, mag damit auch dem Wortlaut des Gesetzes Genüge getan sein. Um seiner Warnfunktion gerecht werden zu können, muss der Hinweis gerade auch die den Versicherungsnehmer möglicherweise treffenden Folgen erläutern, die diesem bei einer Ausübung der Rechte des Versicherers drohen. Dazu hält es das Gericht für erforderlich, dass der Hinweis einerseits die dem Versicherer nach dem Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers eingeräumten Gestaltungsrechte (Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung) erwähnt. Zum anderen müssen die dem Versicherungsnehmer nachteiligen Folgen der Ausübung von Rücktritts-, Kündigungs- oder Vertragsanpassungsrecht aufgezeigt werden, dass es insbesondere möglich ist, dass der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall schutzlos sein und er den Versicherungsschutz sogar rückwirkend verlieren kann (LG Dortmund a.a.O.).
21Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten erteilte Belehrung nicht. Sie hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
22„Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
231. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
24. . .
252. Kündigung
26. . .
273. Vertragsänderung
28Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen Vertragsbestandteil. Haben sie sie Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Wenn sie Anzeigepflicht schuldlos verletzt haben, steht uns das Recht zur Vertragsänderung nicht zu. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir sie in einer Mitteilung hinweisen. „
29Diese Belehrung lässt nicht mit der hinreichenden Klarheit für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennen, dass es bei einer leicht fahrlässigen Anzeigepflichtverletzung zum rückwirkenden Verlust des Versicherungsschutzes kommen kann, wenn der Versicherer den Vertrag durch Einfügung eines Risikoausschlusses anpasst. Bereits die Überschriften zu den dem Versicherer zustehenden Gestaltungsrechten erwecken den Eindruck, dass nur bei Ausübung des Rücktrittsrechtes der Verlust des Versicherungsschutzes droht, da in den Überschriften nur beim Rücktritt diese Rechtsfolge hervorgehoben wird. Dadurch, dass dieser Hinweis auf den Verlust des Versicherungsschutzes in der Überschrift zum Gestaltungsrecht der Vertragsanpassung fehlt, vermittelt die Belehrung dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer den Eindruck, es könne bei einer Vertragsanpassung gerade nicht zu einem rückwirkenden Verlust des Versicherungsschutzes kommen. Ohnehin wird der Versicherungsnehmer hinter einer Vertragsänderung eher eine Prämienerhöhung vermuten als die Einführung eines Risikoausschlusses mit Rückwirkung, welcher den Risikoschutz für den schon eingetretenen Versicherungsfall gefährden kann. Auch der Text, mit dem der Versicherer auf die Rechtsfolgen einer Vertragsanpassung hinweist, erwähnt die rückwirkende Einfügung eines Risikoausschlusses mit der Folge des Verlustes des Versicherungsschutzes nicht. Dabei hat der Gesetzgeber selbst die Einfügung eines Risikoausschlusses durch eine vom Versicherer berechtigt vorgenommene Vertragsänderung als eine den Versicherungsnehmer besonders hart treffende Rechtsfolge angesehen. Dies folgt aus § 19 Abs. 6 Satz 1 VVG, wonach der Versicherungsnehmer berechtigt ist, den Vertrag innerhalb eines Monats u. a. dann zu kündigen, wenn der Versicherer durch eine Vertragsänderung die Gefahrabsicherung durch den nicht angezeigten Umstand ausschließt. Der damit durch den Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Bedeutung eines nachträglich eingefügten Risikoausschlusses für das versicherte Interesse des Versicherungsnehmers ist nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Belehrung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG dadurch Rechnung zu tragen, dass der Versicherer unmissverständlich auf diese Rechtsfolge der Vertragsanpassung hinweist (vgl. LG Dortmund r+s 2013, 322). Die durch die Überschriften zu den Gestaltungsrechten vermittelte Irreführung des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, die durch die im ersten Teil der Belehrung zur Vertragsanpassung unterbliebenen Erwähnung der Möglichkeit eines rückwirkenden Verlustes des Versicherungsschutzes durch Einfügung eines Risikoausschlusses noch verstärkt wird, wird nicht dadurch beseitigt, dass der Versicherer die Möglichkeit einer Ausschließung der Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand in Satz 3 der Erläuterungen zur Vertragsänderung erwähnt. Denn diese Erwähnung erfolgt im Kontext mit der dem Versicherungsnehmer dann eingeräumten Möglichkeit, den Vertrag fristlos zu kündigen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer müsste nun folgern, dass die Möglichkeit der Gefahrausschließung eine der im ersten Satz der Erläuterungen angesprochenen Varianten der Vertragsänderung ist, die zudem mit Rückwirkung erfolgen kann. Mit einer solcher Gedankenfolge ist der durchschnittliche Versicherungsnehmer, wie ihn die Kammer wöchentlich bei ihren Anhörungen erlebt, überfordert, zumal er sich ohnehin durch einen Belehrungstext kämpfen muss, der sich über nahezu eine volle DIN A4 Seite erstreckt. Der erforderlichen Warnfunktion wäre die Belehrung nur gerecht geworden, wenn sie unmissverständlich und ohne das Erfordernis von Gedankenkombinationen darauf hingewiesen hätte, dass auch bei leicht fahrlässiger Verletzung von der Anzeigepflicht und einer darauf folgenden Vertragsänderung der Verlust des Versicherungsschutzes droht, wenn der Versicherer von der Möglichkeit Gebrauch macht, rückwirkend einen Risikoausschluss in den Vertrag einzufügen.
303.
31Die inhaltlich unzureichende Belehrung über die Rechtsfolgen einer Vertragsänderung führt dazu, dass der Beklagten auch die Ausübung des Rücktrittsrechts verwehrt ist. Denn entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (Wagner/Rattay VersR 2011, 178) führt die materiell unzureichende Belehrung zu den Rechtsfolgen der dem Versicherer bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zustehenden Vertragsanpassung dazu, dass dem Versicherer nicht nur die Ausübung dieses von der Unrichtigkeit der Belehrung betroffenen Gestaltungsrechtes verwehrt ist. Die materielle Unrichtigkeit der Belehrung führt vielmehr dazu, dass dem Versicherer sämtliche in § 19 Abs. 2 - 4 VVG geregelten Gestaltungsrechte nicht zustehen. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG, der bestimmt, dass dem Versicherer dann „die Rechte“, also sämtliche Rechte, nicht zustehen, wenn der Versicherer den erforderlichen Hinweis unterlässt. Da die inhaltlich unzureichende Belehrung der unterlassenen Belehrung gleichsteht, wirkt sich auch die materiell unzureichende Belehrung auf alle Gestaltungsrechte aus. Andernfalls würde auch ein falscher Anreiz im Hinblick auf die vom Gesetzgeber ausdrücklich betonte Warnfunktion des Hinweises gesetzt. Bei einer Beschränkung der Rechtsfolgen eines materiell unrichtigen Hinweises auf dasjenige Gestaltungsrecht, auf das sich die Unrichtigkeit des Hinweises bezieht, würde dem Versicherer zudem einen Kausalitätsgegenbeweis dergestalt eröffnet, dass er nachweisen könnte, dass sich die Unrichtigkeit der Belehrung auf die Ausübung des Gestaltungsrechtes nicht ausgewirkt hätte. Ein solcher Kausalitätsgegenbeweis ist dem Versicherer allerdings in § 19 VVG nicht eingeräumt worden. Diese Vorschrift räumt in Absatz 4 lediglich dem Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Kausalitätsgegenbeweis ein. Auch daraus kann nach Auffassung des Gerichts entnommen werden, dass sich nach dem Willen des Gesetzgebers die Unrichtigkeit eines Hinweises nicht auf dasjenige Gestaltungsrecht ausgewirkt haben muss, welches der Versicherer nach Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausgeübt hat, um dem Versicherer dessen Ausübung zu versagen, nachdem er inhaltlich unzureichend über die Rechtsfolgen der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung belehrt hat (vgl. LG Dortmund r+s 2011, 241).
324.
33Irgendwelche Anhaltspunkte für Arglist des Klägers, die trotz fehlerhafter Belehrung dem Versicherer die Ausübung der Gestaltungsrechte erhalten würde, da der arglistig Handelnde nicht schutzwürdig ist, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Sie selbst ist auch nicht von einem arglistigen Verhalten des Klägers ausgegangen, da sie Arglistanfechtung nicht erklärt hat.
34II.
35Somit konnte dem Feststellungsantrag stattgegeben werden. Bei den Nebenforderungen hat das Gericht die vorgerichtliche Geschäftsgebühr auf den 1,3-fachen Satz begrenzt, da die Angelegenheit weder besonders umfangreich noch schwierig war, so dass keine Veranlassung bestand, die Geschäftsgebühr mit dem 1,5-fachen Satz abzurechnen.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und deren Abwendung aus §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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