Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 450/12

Tenor

Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten unterhaltene Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer: 450.146674028 unverändert fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,53 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2013 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abwiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 12.360,18 € die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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