Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 S 93/12
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten vom 12.10.2012 wird das am 26.06.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund (429 C 2115/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 171,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
1
Gründe
2(von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen)
3Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
4Die Parteien streiten um die Angemessenheit von Mietwagenkosten nach dem Verkehrsunfall vom 02.06.2009 zwischen dem Versicherungsnehmer der Beklagten und dem Geschädigten, dem Zeugen V. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
5Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 398 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, §§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 116 Abs. 1 VVG hinsichtlich weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 171,05 €.
61.
7Die Klägerin ist gemäß § 398 Satz 2 BGB aktivlegitimiert.
8Dabei ergab sich die Aktivlegitimation jedenfalls aus der undatierten Abtretungserklärung, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.06.2012 nachgereicht hat, Bl. 82 d. A.
9Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. An dem Erfordernis der Bestimmtheit oder der Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbstständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10 bei BeckRS 2011, 17149 m.w.N.).
10Die undatierte Abtretungserklärung der Klägerin wird diesen Bestimmtheitsanforderungen gerecht, indem ausdrücklich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten abgetreten worden ist. Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten ist auch nach § 5 Abs. 1 S, 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn – wie hier – allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (BGH Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 und Urteil vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11). Darüber hinaus wird die Frage der Aktivlegitimation in der Berufungsinstanz nicht weiter gerügt.
112.
12Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Darüber hinausgehend bei gebotener wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. etwa BGH Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 210/07).
13Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Bemessung der Höhe des Schadenersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters ist. Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor, die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachliche Erwägungen festgesetzt werden. Listen und Tabellen können bei der Schadensschätzung Verwendung finden und der Tatrichter ist weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer- Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, dass der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, nicht geeignet ist, um Zweifel an der Eignung der einen oder andern Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung des Einzelfalls von diesen - etwa durch Zu- oder Abschläge abweichen (vgl. BGH Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11).
14Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen. Auch dann ist der Tatrichter hinsichtlich der Entscheidung, eine Beweisaufnahme durchzuführen, freier gestellt. Deshalb kann auch bei etwaigen Zweifeln daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den im Einzelfall maßgebliche Normalpreis handelt, ggf. auch durch Zu- und Abschlage Rechnung getragen werden (vgl. BGH Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11).
15Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Kammer den erforderlichen Aufwand gemäß § 287 ZPO geschätzt.
16Die Kammer hat sich in der Vergangenheit schon wiederholt mit den beiden Schätzgrundlagen, der Schwacke-Liste und dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel, auseinandergesetzt. Auf die in nrwe veröffentlichte Rechtsprechung zu den Verfahren 4 S 3/12 und 4 S 97/11 wird verwiesen.
17Hinsichtlich der Tabelle des Fraunhofer IAO bestehen Bedenken, ob nicht ein zu kleines Marktsegment abgefragt worden ist. Die Internetrecherche ist bei den sechs größten Anbietern erfolgt. Die telefonischen Befragungen erfolgten ebenfalls überwiegend bei den größten Anbietern. Im Ballungsbereich Dortmund ist eine Preisabfrage und Buchung über das Internet in den von der Kammer verhandelten Fällen auch nicht üblich. Abgesehen davon, dass nicht allen Geschädigten ein Internetzugang offensteht, wird dieser, selbst wenn vorhanden, oft nicht so selbstverständlich genutzt, wie die Tabellen dies glauben machen. In der Unfallsituation suchen die Geschädigten meistens die Autowerkstätten ihres Vertrauens auf und fragen dort nach der Möglichkeit einer Anmietung oder deren Vermittlung. Die Kammer ist deshalb vornehmlich mit verschiedenen mittelständigen Autovermietungsunternehmen oder Autowerkstätten, die eine Vermietung vornehmen, befasst. Dass diese mit anderen Preisen und Verfügbarkeiten kalkulieren müssen als bundesweit tätige Großanbieter, liegt auf der Hand. Gleichwohl können diese Preise angemessen sein. Die Kammer hat den Eindruck, dass die Tabelle des Fraunhofer IAO dem nicht ausreichend Rechnung trägt.
18Weiter wird bei der Tabelle des Fraunhofer IAO eine Vorbuchzeit von einer Woche vorausgesetzt, was der Unfallsituation nicht gerecht wird. Die Kammer hat in einem Verfahren einen sachkundigen Mitarbeiter eines der führenden Mietwagenunternehmen angehört. Dieser hat in seiner Anhörung in überzeugender Weise dargelegt, dass die in dem Online-Shop angebotenen Fahrzeugmieten sich mit dem Unfallersatzgeschäft nicht vergleichen lassen. Er hat erläutert, dass ein Kunde im Online-Shop ein Fahrzeug nur zur Reservierung anfragen kann. Die Rückmeldung dauert von einem Tag bis zu mehreren Tagen bei Fahrzeugen ab der oberen Mittelklasse. Ferner ist bereits für die Anfrage die Eingabe eines verbindlichen Anmietzeitraums inklusive Abhol- und Rückgabetermin einzugeben. Wird der Endtermin nicht eingegeben, ist schon die Anfrage nicht möglich. Ebenfalls muss der Interessent mindestens für eine Kreditkarte den Zugriff des Autovermieters autorisieren, ab der gehobenen Mittelklasse werden zwei Kreditkarten benötigt. Ohne die Eingabe dieser Daten scheitert die Anfrage. Eine andere Zahlungsmöglichkeit ist weder bei der Reservierungsanfrage noch bei der späteren Abholung des Fahrzeugs in der Anmietstation möglich. Nach Absendung der Anfrage weiß der Kunde erst innerhalb des oben genannten Zeitraums, ob ein Fahrzeug aus der gewählten Gruppe verfügbar ist oder nicht. Bei einer Internetbuchung ist darüber hinaus die Vereinbarung von Zustellung und / oder Abholung nicht möglich. Dies kann nur bei einer Filialbuchung erfolgen. Dort ist es aber nicht möglich, etwa lediglich die Zusatzdienstleistung zu einer Internetbuchung hinzuzufügen und dennoch den im Onlineshop ausgewiesenen Preis zuzüglich der Kosten für die Zusatzdienstleistung zu zahlen. Bei jedweder Filialbuchung wird ein anderer – höherer – Tarif verlangt.
19Soweit die Versicherer mit in den Prozess eingebrachten Screenshots von Onlineshop-Seiten großer Autovermieter mit dem pauschalen Zusatz geltend machen, dass dort ausgewiesene Mietwagenpreise für den Geschädigten zum Anmietzeitpunkt erzielbar gewesen seien, genügt dies nicht, Zweifel an der Anwendbarkeit der Schwacke-Liste zu begründen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2012 und der dort erfolgten Zurückverweisung der Sache. Anders als das dortige Berufungsgericht hat sich die Kammer bereits mehrfach mit den Screenshots auseinandergesetzt. Sie erfüllen nicht die Anforderungen an einen konkreten Sachvortrag im Sinne des § 138 ZPO. Bei den Screenshots steht die Verfügbarkeit der Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Anfrage gerade nicht fest. Hinsichtlich der günstigen Online-Angebote - weit nach dem Verkehrsunfall - kann nicht eingeschätzt werden kann, ob im Einzelfall an dem betreffenden Tag Restfahrzeuge besonders günstig angeboten worden sind, die am Unfalltag zu diesem Preis nicht zu erhalten gewesen wären. Die Schlussfolgerung, dass dann in der Vergangenheit die Preise noch günstiger oder gleich gewesen sein müssten, ist möglich, aber nicht zwingend. Es kann auch sein, dass die Preise aus verschiedenen Gründen variieren. Eine Veranlassung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, das die Preise im Nachhinein ohnehin nicht ermitteln könnte, besteht nicht. Der Bundesgerichtshof hat in oben angegebener Entscheidung gerade ausgeführt, dass der Tatrichter auch bei der Entscheidung, eine Beweisaufnahme zur Schätzung des Schadens durchzuführen, freier gestellt ist.
20Auf der anderen Seite ist die Kammer mit einer Vielzahl von Fällen befasst, in denen die Geschädigten nicht in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Unfall ein Fahrzeug anmieten, sondern erst nach Tagen oder gar Wochen. Dann aber ist es dem Geschädigten möglich, auch online angebotene Tarife besser zu nutzen oder bei Großanbietern Fahrzeuge vorzubestellen. In dieser Situation können die Preise, die in dem Fraunhofer Mietpreisspiegel Eingang gefunden haben, zu erreichen sein.
21Die Kammer sieht die Unterschiede zwischen den beiden Schätzlisten sowie die Probleme der Erreichbarkeit der Preise, je nachdem in welchen Zeitraum ein Ersatzfahrzeug angemietet wird. Zudem ist die Kammer bestrebt, die Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk Dortmund mehr anzugleichen als bislang. Die Kammer erachtet aus den obigen Gründen die Schwacke-Liste in den ersten drei Tagen nach dem Unfall als die geeignetere und wird, um gleichwohl den Differenzen zwischen den Listen Rechnung zu tragen, in dieser Zeit einen Betrag von 90% des arithmetischen Mittels der Schwacke –Liste zugrunde legen. In der Zeit danach, wenn auch die Preise der Großanbieter besser zu realisieren sind, wird die Kammer den Mittelwert der Listen zugrunde legen.
22Bei den dann ermittelten Beträgen nimmt die Kammer einen Abschlag von 10 % wegen ersparter Eigenaufwendungen vor, wenn ein klassegleiches Fahrzeug angemietet worden ist. Denn der Geschädigte muss sich unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die daraus resultieren, dass er das eigene Fahrzeug nicht benutzen musste. Auch diese Rechtsprechung ist vom BGH in dem Urteil vom 05.03.2013 VI ZR 245/11 nicht beanstandet worden
23Wenn dies durch die Besonderheiten der Unfallsituation gerechtfertigt ist, erachtet die Kammer entsprechend ihrer bisherigen Rechtsprechung einen Zuschlag von 20% für gerechtfertigt. Der Bundesgerichtshof hat sich in der Entscheidung vom 05.03.2013 VI ZR 245/11 erneut damit auseinandergesetzt, dass der Geschädigte noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt, weil er ein Fahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teuer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallstation allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil die Leistungen des Vermieters, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind. Dazu zählt nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes nicht nur eine Vorfinanzierung, wenn der Einsatz von EC-oder Kreditkarte nicht zumutbar ist, sondern auch das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder Mietwagenunternehmer und insbesondere die Anmietung in einer Eilsituation, die einen anderen Tarif nicht zugänglich macht.
24Ferner sind zugunsten des Geschädigten bei den ermittelten Preise auch erbrachte Sonderleistungen beispielsweise für Zustellung, zusätzliche Fahrer oder Winterreichen zu berücksichtigen, soweit diese Leistungen erforderlich waren und in Anspruch genommen worden sind. Bei der Schätzung legt die Kammer die in der Schwacke-Liste ermittelten Preise zugrunde, da der Fraunhofer Mietpreisspiegel keine entsprechenden Leistungen ausweist. In seiner Entscheidung vom 05.03.2013 billigt der Bundesgerichtshof gerade die zusätzliche Berechnung von Winterreifen entsprechend der Schwacke-Liste. Ob bei den Großanbietern ähnlich wie bei den Anbietern von Billigflügen über diese Nebenkosten der Hauptpreis gering gehalten wird und zukünftig Aufschläge auf die Schwacke-Liste gerechtfertigt sein können, ist abzuwarten.
253.
26Konkret ergibt sich danach im vorliegenden Fall folgende Abrechnung:
27Die Kammer hat entgegen der Auffassung des Amtsgerichts eine notwendige Mietdauer von lediglich 9 Tagen zugrunde gelegt. Das Mietfahrzeug wurde über das Wochenende (19.06.2009 war ein Freitag) angemietet, obwohl das Unfallfahrzeug bereits am 19.06.2009 wieder repariert war. Das Fahrzeug hätte also problemlos am 19.06.2009 wieder eingesetzt werden können. Eine Anmietung über das Wochenende hinaus war nicht erforderlich. Auch der hierzu von Klägerseite benannte Zeuge V konnte in seiner Vernehmung keine Angaben dazu machen, warum das Unfallfahrzeug – wie vorgetragen - erst nach dem Wochenende freigegeben und abgeholt werden konnte. Dieser Umstand kann jedenfalls entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu Lasten der Beklagten gehen.
28Das verunfallte Fahrzeug gehörte zur Mietwagengruppe 5. Die Geschädigte hat als Ersatzfahrzeug ebenfalls ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 5 angemietet.
29Die Anmietung erfolgte – wie unten näher ausgeführt wird – erst acht Tage nach dem Tag des Unfalls, also legt die Kammer nach ihrer neuen Rechtsprechung den Mittelwert der beiden Listen zugrunde.
30Dagegen hält die Kammer einen Aufschlag von 20 % vorliegend für nicht gerechtfertigt. Zwischen dem Unfallereignis am 02.06.2009 und dem Tag der Anmietung des Mietfahrzeugs am 10.06.2009 lagen acht Tage. Dies ergibt sich aus der Rechnung des Mietwagenunternehmens (Anlage K1) sowie aus dem Unfallformular (Bl. 47 d. A.). Die Kammer erachtet daher aufgrund dieser späten Anmietzeit einen 20 % - igen Aufschlag für nicht mehr gerechtfertigt.
31Vorliegend können ferner die Kosten für die Zustellung bzw. Abholung des Mietfahrzeugs und die Kosten für einen weiteren Fahrer sowie die Haftungsfreistellung (Vollkasko) geltend gemacht werden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen, die mit der Berufung nicht angegriffen werden.
32Der Klägerin stehen daher unter Berücksichtigung der obigen Zusatzleistungen folgende Mietwagenkosten zu, die die Kammer gemäß § 287 ZPO schätzt:
33Gruppe Unfallfahrzeug | 5 | ||||
Gruppe Mietfahrzeug | 5 | ||||
Mietdauer | 9 | ||||
Mietjahr | 2009 | ||||
Anmietort | 443 | ||||
Anzahl | Preis | Summe | |||
Tarif | Wochentarif Schwacke | 1 | 415,78 € | 415,78 € | |
Eintagestarif Schwacke | 2 | 86,82 € | 173,64 € | ||
insgesamt | 589,42 € | ||||
Wochentarif Fraunhofer | 1 | 304,02 € | 304,02 € | ||
Eintagestarif Fraunhofer | 2 | 97,15 € | 194,30 € | ||
insgesamt | 498,50 | ||||
Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer | 589,42 € und 498,50 € | 543,96 € | |||
abzüglich | 10% Ersparte Eigenaufwendungen | 54,40 € | |||
Summe Grundpreis | 489,56 € | ||||
Haftungs- Freistellung | Wochentarif | 1 | 127,23 € | 127,23 € | |
Eintagestarif | 2 | 19,29 € | 38,58 € | ||
Nebenkosten | Zustellen/Abholen | 2 | 20,55 € | 41,10 € | |
Zusatzfahrer | 9 | 12,87 € | 115,83 € | ||
Summe Nebenkosten | 322,74 € | ||||
Gesamtkosten | 812,30 € |
Hierauf hat die Beklagte vorgerichtlich nur einen Betrag in Höhe von 641,25 € gezahlt, so dass der Klägerin ein weiterer Anspruch in Höhe von 171,05 € zusteht.
35Das Amtsgericht hat in seiner angefochtenen Entscheidung einen Anspruch der Klägerin in Höhe von 769,66 € zugesprochen. Als Differenz aus diesen beiden Summen verbleibt ein Betrag in Höhe von 598,61 €, der der Klägerin aufgrund der oben genannten Erwägungen nicht zuzusprechen war.
36Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
37Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
38Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
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