Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 79/11

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen zu 1. bis 3. Auskunft zu erteilen, über den Bestand des beweglichen Nachlasses der am 00.00.2010 verstorbenen C zum Stichtag 00.00.2010 und den Verbleib der beweglichen Nachlassgegenstände.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Klägerinnen zu 1. bis 3. sowie T und T2 Auskunft zu erteilen über den Bestand des unbeweglichen Nachlasses der am 00.00.2010 verstorbenen C zum Stichtag 00.00.2010.

Im Übrigen wird der Klageantrag zu 1. abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorgehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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