Urteil vom Landgericht Dortmund - 6 O 339/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin nimmt die Beklagte unter anderem auf Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages in Anspruch.
3Die Klägerin befasst sich zumindest unter anderem mit dem Trainieren von Pferden und der Unterrichtung von Reitschülern. Die Beklagte befasst sich unter anderem mit dem Verkauf von Pferden und wird dabei als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB tätig.
4Der Rechtsstreit betrifft den am 16.02.2007 geborenen Fuchswallach, Rasse Quarter Horse, mit dem Namen I. Die Beklagte ließ dieses Pferd einer röntgenologischen Kaufuntersuchung unterziehen. Insofern erstellte die tierärztliche Gemeinschaftspraxis Ulrich I aus E unter dem 19.04.2011 ein schriftliches Untersuchungsprotokoll. In diesem ist in der Zusammenfassung Folgendes ausgeführt:
5„Das Pferd ist klinisch allgemein gesund. Die angefertigten Röntgenaufnahmen entsprechen dem Normzustand.“
6Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen auf die entsprechende Anlage zur Klageschrift (Blatt 20 bis 26 der Gerichtsakten).
7Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 03.05.2011 verkaufte die Beklagte das Pferd an die Klägerin.
8Gemäß § 2 des Kaufvertrages war der Kaufpreis von 15.000,00 € sofort fällig.
9Der Kaufpreis wurde in bar entrichtet bei sofortiger Übergabe des Pferdes.
10Unter § 3 (Status der Vertragsparteien) wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:
11„Sind beide Parteien Unternehmer, vereinbaren sie den Verkauf des Pferdes unter Ausschluss jeder Gewährleistung/Haftung; es sei denn, dass die haftungsbegründenden Umstände auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Jagfeld Quarter Horses oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Jagfeld Quarter Horses beruhen oder durch eine fahrlässige Pflichtverletzung von Jagfeld Quarter Horses oder eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Ausgenommen von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche, soweit sie auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden gerichtet sind.“
12Unter § 4 (gesundheitliche Beschaffenheit) wurde in dem Vertrag unter anderem Folgendes ausgeführt:
13„Bezüglich der gesundheitlichen Beschaffenheit des Pferdes vereinbaren die Parteien Folgendes:
14Die Parteien vereinbaren als Beschaffenheit den bei Übergabe bestehenden Befundstatus, wie er sich aus dem Kaufuntersuchungsprotokoll des Tierarztes Dr. I vom 19.4.2011 ergibt. Dieses Protokoll wird dem Kaufvertrag beigefügt.“
15Unter § 7 des Kaufvertrages (Verjährung) wurde Folgendes vereinbart:
16„Sollten etwaige Sachmangelhaftungsansprüche des Käufers bestehen, verjähren solche Ansprüche innerhalb von acht Wochen ab Übergabe des Pferdes, wenn beide Parteien Unternehmer sind. Anderenfalls verjähren Ansprüche binnen eines Jahres ab Übergabe des Pferdes.
17Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Jagfeld Quarter Horses oder einer vorsätzlichen oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Davon ausgenommen sind Ansprüche wegen eines Körper- oder Personenschadens, den Jagfeld Quarter Horses durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen verursacht haben.“
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des schriftlichen Kaufvertrages wird verwiesen auf die entsprechende Anlage zur Klageschrift (Blatt 27 bis 30 der Gerichtsakten).
19Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.08.2012 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag unter Anführung der Unheilbarkeit einer Erkrankung „Kissing Spines“.
20Die Beklagte ließ das Begehren der Klägerin zurückweisen.
21Die diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Klageschrift ist bei Gericht am 05.11.2012 eingegangen.
22Die Klägerin trägt vor:
23Das von der Beklagten erworbene Pferd habe bereits zum Zeitpunkt der Aushändigung Engstände der Dornfortsätze (sogenannte Kissing Spine) aufgewiesen. Dieses stelle einen Mangel dar.
24Entsprechendes ergebe sich auch aus einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung durch den Hinweis auf die Pferdekaufuntersuchung in dem Kaufvertrag.
25Sie, die Klägerin, sei keine Unternehmerin. Sie übe den Beruf einer Laborantin aus. An etwa 4 bis 5 Stunden in der Woche erteile sie Trainingsunterricht.
26Etwaige Gewährleistungsrechte seien nicht verjährt. Die Verjährungsregelungen in dem Vertrag verstießen gegen die Regelung des § 309 Nr. 7 a) und b) BGB und seien daher nichtig.
27Ansprüche des Käufers aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährsverhältnis unterlägen nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1, 2 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Dies gelte auch für Unternehmer.
28Infolge des Rücktrittes seien ihr, der Klägerin, der Kaufpreis sowie Aufwendungen in Höhe von 8.146,10 € zurückzuerstatten bzw. zu ersetzen.
29Die Klägerin beantragt,
301. die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.146,10 € nebst Zinsen
31in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 06.08.2012 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe des am 16.02.2007 geborenen Fuchswallachs, Rasse Quarter Horse, Registrier-Nr #######, nebst Registrierurkunde und Pferdepass,
322. festzustellen, dass
33a) sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichne-
34ten Pferdes nebst Registrierurkunde und Pferdepass seit dem 06.08.2012 in Verzug befindet und
35b) die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren Aufwen-
36dungen für das vorbezeichnete Pferd, insbesondere die Kosten für Stall, Stallmatratze, Futter, artgerechte Bewegung, Wurmkur, Hufschmied, Tierarzt, Tierhalterhaftpflichtversicherung zu erstatten,
373. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 554,42 € nebst
38Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2012 zu zahlen.
39Die Beklagte beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Sie trägt vor:
42Ein etwaiger Gewährleistungsanspruch sei verjährt.
43Die Klägerin sei auch Unternehmerin. Deswegen greife auch der vereinbarte Gewährleistungsausschluss bzw. die verkürzte Verjährung gemäß Kaufvertrag. Dem Rückabwicklungsverlangen der Klägerin stehe auch entgegen, dass ihr, der Beklagten, keine Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt worden sei.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 14.05.2013 (Bl. 102 bis 104 der Gerichtsakten).
45E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
46Die Klage hat keinen Erfolg.
47I.
48Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages vom 03.05.2011 zu.
49Dabei kann dahinstehen, ob das Pferd mit einer Krankheit übergeben wurde, die zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigen würde bzw. ob das Pferd bei Übergabe einen Zustand aufwies, der von einer vereinbarten Beschaffenheit abwich. Weiterhin kann dahinstehen, ob ein etwaiger Rückabwicklungsanspruch ausgeschlossen ist aufgrund des Haftungsausschlusses in dem schriftlichen Kaufvertrag, soweit beide Parteien Unternehmer sind.
50Auf jeden Fall ist ein etwaiger Gewährleistungsanspruch der Klägerin gemäß § 7 des schriftlichen Kaufvertrages i.V.m. § 438 Abs. 2 BGB verjährt.
51Dabei kann auch dahinstehen, ob aufgrund einer Unternehmereigenschaft der Klägerin von einer 8-wöchigen Verjährungsfrist gemäß § 7 des schriftlichen Kaufvertrages auszugehen ist. Auf jeden Fall ist die Verjährung eingetreten aufgrund der für Nicht-Unternehmer vereinbarten Verjährungsfrist von einem Jahr in § 7 des schriftlichen Kaufvertrages.
52a)
53Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Regelung wirksam. Insbesondere ist diese Regelung nicht unwirksam aufgrund Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 a) und b) BGB.
54Den Klauselverboten wurde durch die Ausführungen in dem letzten Absatz des § 7 des schriftlichen Kaufvertrages hinreichend Rechnung getragen.
55b)
56Der Vereinbarung einer einjährigen Verjährungsfrist steht auch nicht die Regelung des § 438 Abs. 1 Ziffer 3 BGB entgegen.
57Diese Regelung ist wirksam durch die Vereinbarung einer einjährigen Verjährungsfrist abbedungen worden.
58Diese Abbedingung war zulässig. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 475 Abs. 2 BGB. Diese Regelung gilt auch für Tiere (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., 2012, § 475 Rn. 11 m.w.N). Insoweit handelt es sich auch bei dem Pferd um eine „gebrauchte Sache“.
59Zum Zeitpunkt der Veräußerung im Jahre 2011 war das Pferd schon über 4 Jahre alt aufgrund des Umstandes, dass es am 16.02.2007 geboren wurde.
60Mit der am 05.11.2012 bei Gericht eingegangenen Klage wurde die einjährige Verjährungsfrist nicht eingehalten. Der schriftliche Kaufvertrag wurde am 03.05.2011 geschlossen. Unstreitig wurde der Kaufpreis von 15.000,00 € in bar entrichtet bei sofortiger Übergabe des Pferdes, also allem Anschein nach am 03.05.2011.
61Dabei begann die Verjährung auch nicht erst am Ende des Jahres 2011, sondern aufgrund der Regelung in § 7 des schriftlichen Kaufvertrages i.V.m. § 438 S. 2 BGB mit der Übergabe.
62c)
63Dem steht – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht entgegen, dass Ansprüche des Käufers aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährsverhältnis der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Auffassung zutreffend ist. Denn auch nach dem Vorbringen der Klägerin ist eine Rückgewähr Leistungsverhältnis nicht begründet worden. Der Rücktritt ist nicht innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist erklärt worden. Der Rücktritt ist erstmals unter dem 02.08.2012 mit anwaltlichem Schreiben der Klägerin erklärt worden und damit nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist.
64II.
65Die Entscheidung über die Kosten der damit erfolglosen Klage ergibt sich aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.
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