Urteil vom Landgericht Dortmund - 25 O 122/12

Tenor

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger die Gerichtskosten zu 61,5 % und den Beklagten zu 2) und 3) jeweils zu 19,25 % auferlegt.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) allein. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu 34,8 % und der Beklagten zu 3) zu 34,8 %.

Die Beklagten zu 2) und 3) tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zu 19,25 %

Eine weitere Kostenerstattung ist nicht veranlasst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jeder Partei wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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