Urteil vom Landgericht Dortmund - 25 O 122/12
Tenor
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger die Gerichtskosten zu 61,5 % und den Beklagten zu 2) und 3) jeweils zu 19,25 % auferlegt.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) allein. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu 34,8 % und der Beklagten zu 3) zu 34,8 %.
Die Beklagten zu 2) und 3) tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zu 19,25 %
Eine weitere Kostenerstattung ist nicht veranlasst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jeder Partei wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Parteien sind Nachbarn.
3Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks, T2-Straße in D, das mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist. Das Grundstück grenzt an das Grundstück T3-Straße, das zunächst im Eigentum des Beklagten zu 1) stand und von diesem auch bewohnt wurde. Nunmehr bewohnen die Beklagten zu 2) und 3) als Eigentümer dieses Hausgrundstück.
4Die Grundstücke der Parteien sind Bestandteil eines größeren Siedlungsgebietes (Quartier) im Ortsteil T4 der Stadt D, das schon zu Beginn des 20. Jahrhunderts mit Doppelhaushälften und Reihenhäusern bebaut worden war, die der Wohnungssicherung der bergmännischen Bevölkerung, die auf der im Ortsteil gelegenen Zeche „Graf Schwerin“ arbeiteten, diente.
5Im Grundbuch von D ist in Abt. II zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks, T2-Straße – hier der Kläger – ein Geh- und Fahrtrecht zu Lasten des jeweiligen Eigentümers des T3-Straße – nunmehr der Beklagten zu 2) und 3) – und zwar auf einer Breite von 2m entlang der Grundstücksgrenze auch im Bereich der Grundstückszufahrt eingetragen.
6Nach Zwischenerwerb des gesamten Siedlungsgebietes durch die damals unter mehrheitlicher gesellschaftsrechtlicher Beteiligung der Stadt stehende H (Gesellschaft für Wohnungs- und Städtebau D) hat diese den Grundstücksbestand, u.a. die Grundstücke an der T-Straße, an die I3 GbR verkauft und aufgelassen.
7Die I3 GbR vermarktete die Grundstücke bereits zu einem Zeitpunkt, in dem das Eigentum noch bei der H lag.
8Die Kläger kauften ihr Grundstück mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 10.4.2001. Der Beklagte zu 1) kaufte sein Grundstück mit Kaufvertrag vom 29.5.2001 (Urkunden-Nr.: ###/#### des Notars Dr. W). Gem. § 13 Nr. 10 des Kaufvertrages erteilten die Vertragsschließenden den Reno-Fachangestellten T5 und X2 Vollmacht, Wegerechte zu Gunsten von Grundstücksnachbarn zu bestellen, um den Grundstücksnachbarn den Zugang und die Zufahrt zu der hinter seinem Haus befindlichen Grundstücksfläche im ortsüblichen Umfang zu ermöglichen. Wegen näherer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Kaufvertrag vom 29.5.2001 (Bl. 38 f. d. A.).
9Eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Beklagten wurde am 7.6.2001 eingetragen. Die bevollmächtigte Notarmitarbeiterin erklärte mit Urkunde vom 6.9.2001 die Auflassung des Grundstücks. Die Umschreibung erfolgte am 29.10.2001. Die Eintragung der Grunddienstbarkeit beruht ausweislich des Grundbucheintrages auf Bewilligungen vom 10.4.2001 und 6.9.2001.
10Nachdem die Kläger den Beklagten zunächst außergerichtlich mit Schreiben vom 5.8.2011 vergeblich aufgefordert haben, die Blockierung des streitgegenständlichen Grundstücksstreifens zu unterlassen, verfolgen sie ihr Unterlassungsbegehr im Wege der Klage weiter.
11Der Beklagte zu 1) ist während des laufenden Verfahrens aus dem Haus T3-Straße ausgezogen.
12Die Kläger haben zunächst behauptet, dass der Beklagte zu 1) regelmäßig den 2m breiten Grundstücksstreifen an der Grenze zum Grundstück der Kläger blockiert habe, insbesondere durch das Abstellen von PKW. Der Kläger sei u.a. am 17.7.2011 daran gehindert worden über den 2m breiten Streifen mit seinem PKW auf sein Grundstück in die dortige Garage zu gelangen.
13Die Kläger behaupten nunmehr, dass der Beklagte zu 2) jedenfalls genauso parke oder zumindest ähnlich wie der Beklagte zu 1), so dass die Behinderung der Kläger fortbestehe.
14Die Kläger haben zunächst beantragt,
15den Beklagten zu 1) zu verurteilen, es zu unterlassen auf seinem Grundstück D, T3-Straße, auf einer Breite von 2 m, entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück T2-Straße hin Kfz abzustellen oder den 2-Steifen anderweitig zu blockieren.
16Nachdem der Beklagte zu 1) aus dem Nachbarhaus ausgezogen ist, beantragen sie nunmehr
17die Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, es zu unterlassen auf ihrem Grundstück D, T3-Straße, auf einer Breite von 2 m, entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück T2-Straße hin Kfz abzustellen oder den 2-Steifen anderweitig zu blockieren.
18Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,
19die Klage abzuweisen.
20Zunächst hat der Beklagte zu 1) widerklagend beantragt,
21die Kläger zu verurteilen, der Löschung der zu Lasten des im Grundbuch von D, Blatt ##### verzeichneten Grundstücks der Gemarkung S Flur ## Flurstück X, Gebäude- und Freifläche T3-Straße, groß 344 qm in Abt. II unter lfd. Nr. 1 für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung S Flur ## Flurstück X, dieses verzeichnet im Grundbuch von D Bl. #####, eingetragenen Grunddienstbarkeit, nämlich Geh- und Fahrtrecht zuzustimmen und formgerecht zu bewilligen.
22Die Beklagten zu 2) und 3) haben die Verfahrensstellung des Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 5.6.2013 übernommen und ebenfalls den Widerklageantrag gestellt.
23Die Beklagten zu 2) und 3) sind der Auffassung, der Beklagte zu 1) habe dem Notar Dr. W seinerzeit keine wirksame Vollmacht zur Bestellung bzw. Eintragung der Grunddienstbarkeit zu Lasten seines Grundstücks erteilt. Ferner sind sie der Auffassung, die Bestellung und Eintragung der Grunddienstbarkeit sei bereits deshalb unwirksam, da die I3 GbR – was unstreitig ist – im Zeitpunkt des Verkaufs nicht Eigentümerin des Beklagtengrundstücks gewesen sei.
24Überdies meinen die Beklagten zu 2) und 3), dass ein Bedarf für die wegerechtsmäßige Absicherung der Zufahrt über das Grundstück der Beklagten nie bestanden habe und nicht bestehe; der Zwischenraum zwischen den beiden Grundstücken sei ausreichend; dies verdeutlichen die vorgelegten Lichtbilder (Bl. 54, 55 d. A.). Dass die Dienstbarkeit nie erforderlich gewesen sei, ergebe sich zudem aus dem Umstand, dass an der rückwärtigen Kante des Hauses T3-Straße eine die Einfahrt in voller Breite sperrende/ abschließende Garage stehe.
25Darüber hinaus sind die Beklagten der Auffassung, dass der Notar den Beklagten zu 1) über die (beabsichtigte) Eintragung der Grunddienstbarkeit hätte unterrichten müssen.
26Die Kläger erheben die Einrede der Verjährung und berufen sich auf Verwirkung. Hinsichtlich der Verwirkung meinen sie, dass es verspätet sei, 10 Jahre später (ab 2001) gegen die Grunddienstbarkeit vorzugehen.
27Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 16.8.2012 (Bl. 83 f. d. A.) und vom 18.10.2012 (Bl. 93 f. d. A.) Bezug genommen.
28Das Gericht hat die Örtlichkeit im Ortstermin vom 18.10.2012 (Bl. 93 f. d. A.) in Augenschein genommen.
29Entscheidungsgründe
30I.
31Die Klage und die Widerklage sind unbegründet.
321.
33Die Klage ist zulässig.
34Insbesondere ist die Klageänderung in Form des Parteiwechsels auf der Beklagtenseite gem. § 263 ZPO zulässig.
35Eine Übernahme des Verfahrens im Sinne der §§ 265, 266 ZPO kommt im Bezug auf die Klage nicht in Betracht. Denn zu berücksichtigen ist, dass sich die Unterlassungsklage nicht auf den jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks bezieht, sondern auf den jeweiligen (Handlungs-)Störer, d.h. denjenigen, der den betroffenen Grundstücksstreifen nach Auffassung der Kläger blockiert.
36Die Beklagten haben die Klageänderung nicht beanstandet und ihr damit konkludent zugestimmt.
37In der Klageänderung durch Auswechslung der Partei ist eine konkludente Klagerücknahme im Sinne von § 269 ZPO hinsichtlich des ursprünglichen Beklagten zu 1) zu sehen.
38Die Klage ist jedoch nicht begründet.
39Den Klägern steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) weder aus §§ 1004, 1017 BGB noch aus sonstigem Recht zu, da sie nicht hinreichend dargelegt haben, dass von dem Parkverhalten der Beklagten eine Beeinträchtigung für die Kläger ausgeht.
40Soweit die Kläger ihre Klage nunmehr gegen die Beklagten zu 2) und 3) richten, bedarf es näheren Vortrags dazu, dass eben die Beklagten ihr Fahrzeug in beeinträchtigenderweise auf dem Grundstücksstreifen abstellen. Es genügt dabei nicht, dass die Kläger vortragen, der Beklagte zu 2) habe sein Fahrzeug so oder so ähnlich wie der Beklagte zu 1) abgestellt. Es fehlt bereits an einer genauen Beschreibung für „so ähnlich“ und an einer zeitlichen Angabe, d.h. wann die Kläger durch das Parkverhalten beider Beklagten wie eingeschränkt worden sind. Darüber hinaus liegen Beweisantritte für etwaige Beeinträchtigungen nicht vor.
412.
42Die zulässige Widerklage ist ebenfalls unbegründet.
43Die Widerklage ist zulässig, insbesondere haben die Beklagten zu 2) und 3) das Verfahren wirksam anstelle des Beklagten zu 1) gem. § 266 ZPO übernommen.
44Die Beklagten zu 2) und 3) haben gegen die Kläger keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB. Denn sie haben nicht hinreichend dargetan bzw. den Nachweis erbracht, dass das Grundbuch – aufgrund der eingetragenen Grunddienstbarkeit zu Lasten des Grundstücks der Beklagten – unrichtig ist.
45a)
46Die Kammer kann zum Einen nicht sicher feststellen, dass die I3 GbR als Nichtberechtigte die Eintragung der Grunddienstbarkeit veranlasst hat. Denn nach dem eigenen Vortrag der Beklagten wurde das Beklagtengrundstück damals auf die I3 GbR aufgelassen. So trägt die Beklagtenseite auch vor, dass die Grunddienstbarkeit erstmals am 28.10.2001 im Stammgrundbuch von D eingetragen war, das für die I3 GbR und nicht für den Beklagten zu 1) geführt worden ist. Wenn eine Eintragung der I3 GbR aber später – wenn auch nicht im Zeitpunkt des Verkaufs des Grundstücks an den Beklagten zu 1) – erfolgt ist, ist die Bestellung der Grunddienstbarkeit nicht von einem Nichtberechtigten vorgenommen worden. Von einer konkludenten Genehmigung der vormals erfolgten Bestellung der Grunddienstbarkeit durch die I3 GbR wäre nach Eintragung des Eigentums an dem Grundstück auszugehen. Unklarheiten gehen hier zu Lasten der beweispflichtigen Beklagtenpartei.
47Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1) den Mitarbeiterinnen des Notars wirksam die Vollmacht erteilt, eine Grunddienstbarkeit zu Lasten seines Grundstücks zu bestellen. Der Kaufvertrag sieht insoweit vor, dass Wegerechte „im ortsüblichen Umfang“ bestellt werden können. Die Reichweite des ortsüblichen Umfangs ist durch Auslegung zu ermitteln. Den Beklagten ist nicht der Nachweis gelungen, dass hier eine Grunddienstbarkeit bestellt wurde, die nicht dem ortsüblichen Umfang entspricht. Soweit die Beklagtenseite auf die Lagepläne (37, 53 d. A.) verweist, ist diesen Plänen nicht zu entnehmen, dass die eingetragene Grunddienstbarkeit dem ortüblichen Umfang widerspricht. Insbesondere lässt sich dies auch nicht den vorgelegten Lichtbildern entnehmen. Auf diesen Lichtbildern ist vielmehr zu sehen, dass auf der Straße gegenüber dem Grundstück der Kläger eine Beetbegrenzung vorhanden ist. Für das Verlassen bzw. das Befahren des klägerischen Grundstücks ist daher das Umfahren der Beetbegrenzung durch Inanspruchnahme des Beklagtengrundstücks erforderlich. Zwar ist zuzugestehen, dass für das Umfahren des Beetes nicht die volle Breite und Tiefe der Fläche, für die die Grunddienstbarkeit eingetragen wurde, erforderlich sind. Dieser Umstand allein kann jedoch nicht zu einer Löschung der Grunddienstbarkeit führen. Soweit ein Vorgarten auf dem Klägergrundstück nicht mehr vorhanden ist, führt auch dies nicht zu einem Erlöschen der Grunddienstbarkeit, da jedenfalls nicht festgestellt werden kann, dass eine seitliche Begrenzung dauerhaft weggefallen ist.
48b)
49Das Grundbuch ist darüber hinaus nicht aufgrund des Wegfalls eines Vorteils im Sinne des § 1019 BGB unrichtig. Das Grundbuch wird unrichtig und der Eigentümer des belasteten Grundstücks hat einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung, wenn die Möglichkeit der Ausübung der Dienstbarkeit nicht vorhanden ist oder sie dauernd wegfällt (Mayer in Staudinger, 2009, § 1019 BGB, Rn. 7).
50Der Vorteil, den § 1019 BGB als für die Wirksamkeit einer Grunddienstbarkeit unabdingbar voraussetzt, muss gerade für die Benutzung des herrschenden Grundstücks bestehen, sich also gerade aus seiner allgemeinen Grundstückssituation (Lage, Beschaffenheit, Zweck) in Verbindung mit dem mit der Grunddienstbarkeitsbestellung verfolgten Zweck ergeben, der sich nach dem Rechtsinhalt der Grunddienstbarkeit richtet (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 1.10.2009, zitiert bei juris, Rn. 32). Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger das Beklagtengrundstück benutzen muss, um auf sein Grundstück zu gelangen bzw. um dieses zu verlassen, kann dies dahinstehen. Denn die Möglichkeit der Kläger, das Grundstück der Beklagten hierzu zu benutzen, stellt bereits einen Vorteil für die Kläger dar, da ihnen eine größere Fläche zum Befahren bzw. Verlassen des Grundstücks zur Verfügung steht. Dass die Kläger die Grunddienstbarkeit nicht in der vollen Tiefe des Beklagtengrundstücks nutzen können, da dieses bebaut ist, ist hingegen unschädlich, da der Vorteil dadurch nicht völlig wegfällt und die Grunddienstbarkeit jedenfalls nicht insgesamt erlischt.
51II.
52Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 2, 269, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
53Die Kosten wurden den Parteien jeweils im Verhältnis zu ihrem Obsiegen/ Unterliegen im Hinblick auf die Klage und Widerklage und dem Gegenstandswert auferlegt. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) gem. § 269 ZPO.
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