Urteil vom Landgericht Dortmund - 7 O 321/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 49 % und die Beklagte zu 51 %
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt Schadensersatz aus abgetretenem Recht.
3Der Versicherungsnehmer bezüglich einer privaten Haftpflichtversicherung bei der Beklagten, Herr L (im Nachfolgenden: Zedent), mietete seit April 2011 beim Kläger eine möblierte Wohnung. Am 16.10.2011 fielen dem Zedenten beim Aufräumen zwei Geigen des Klägers herunter, die dadurch beschädigt wurden.
4Bei der einen Geige handelte es sich um das Model „Emile Francois, Paris“. Diese erlitt durch den Sturz Bassbalken- und Stimmrisse, wodurch Reparaturkosten in Höhe von 2.400,-- Euro entstanden und ein trotz der Reparatur verbleibender Minderwert in Höhe von 2.500,-- Euro. Die zweite Geige war ein um 1850 in Böhmen gefertigtes Instrument. Die voraussichtlichen Reparaturkosten betrugen über 3.000,-- Euro. Die Angaben stammten von dem vom Kläger beauftragten Sachverständigen. Für die weiteren Einzelheiten zu der Wertbestimmung wird auf die Anlage K1 (Bl. 6 d. A.) verwiesen.
5Der Kläger wandte sich an die Beklagte hinsichtlich der Schadensregulierung mit Schadensmeldung vom 02.11.2011. Auf Seite 1 der Schadensmeldung trug der Kläger unter anderem seine Kontonummer und die dazugehörige Bankleitzahl ein. Für die Einzelheiten der Schadensmeldung wird auf die Anlage K 8 (Bl. 29. d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.02.2013 wies die Beklagte darauf hin, dass sie die Instrumente einem Geigenbaumeister vorgelegt habe. Hinsichtlich der ersten Geige erklärte sich die Beklagte mit den Reparaturkosten einverstanden und erkannte auch die Wertminderung in Höhe von 2.500,-- Euro an. Des Weiteren führte die Beklagte aber aus, dass der Geigenbaumeister für die zweite Geige erhebliche Vorschäden festgestellt habe und dass dieses Instrument von keinem bekannten Geigenbauer stamme. Deshalb bot die Beklagte dem Kläger für dieses Instrument den von ihr ermittelten Wert von 150,-- Euro an. Der Kläger wurde gebeten, seine Bankverbindung zu nennen und die Reparaturrechnung für die erste Geige einzureichen. Für die weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K3 (Bl. 8 d. A.) verwiesen. Daraufhin meldete sich der Kläger erneut bei der Beklagten mit handschriftlichen Schreiben vom 26.03.2012, Anlage K8 (Bl. 30 d. A.). Auch auf diesem war – unten rechts – die Bankverbindung des Klägers notiert. Mit Schreiben vom 28.03.2012 gab die Beklagte an, an ihrer Entscheidung hinsichtlich der zweiten Geige festzuhalten.
6Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht. Der Prozessbevollmächtige des Klägers wandte sich mit Schreiben vom 19.04.2012 an die Beklagte und forderte diese auf, den Betrag von 7.900,-- Euro sowie die Kosten für seine Inanspruchnahme in Höhe von 662,35 Euro bis zum 28.04.2012 auf sein Konto zu überweisen. Auch hierauf leistete die Beklagte nicht, sondern lehnte eine Zahlung des Betrages in Höhe von 7.900,-- Euro mit Schreiben vom 25.05.2012 ab. Für die weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K6 (Bl. 12 d. A.) Bezug genommen.
7Am 19.06.2012 schlossen der Zedent und der Kläger einen Abtretungsvertrag über die Ansprüche des Zedenten gegenüber der Beklagten wegen des Vorfalls am 16.10.2012.
8Der Kläger behauptet, die zweite Geige habe einen Wert vor dem schädigenden Ereignis von mindestens 10.000,-- gehabt. Zudem habe er der Beklagten seine Bankverbindung mitgeteilt.
9Er hat mit Klageschrift vom 05.07.2012 am 07.11.2012 Klage erhoben. Dabei hat er ursprünglich beantragt, den Kläger zur Zahlung von 7.900,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2011 sowie zur Freistellung in Höhe der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 662,35 Euro zu verurteilen. Nach Zahlung der Beklagten in Höhe von 5.050,-- Euro haben die Parteien in dieser Höhe die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Nach der Einholung des Sachverständigengutachtens zum Wert der zweiten Geige, hat der Kläger die Klage zu Ziffer 1) in Höhe der verbleibenden 2.850,-- Euro und zu Ziffer 2.) in Höhe von 115,66 Euro zurückgenommen.
10Der Kläger beantragt nunmehr,
11die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Inanspruchnahme durch seinen Rechtsanwalt aufgrund der außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 546,69 Euro freizustellen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie meint, der Kläger habe die Kosten der Beweisaufnahme zu tragen.
15Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 10.04.2013 (Bl. 57 d. A.) Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage hat keinen Erfolg.
18Sie ist zulässig, aber unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung hinsichtlich außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.
19Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 286 BGB, da sich die Beklagte nicht in Verzug befand, als der Prozessbevollmächtigte des Klägers beauftragt wurde. Gemäß § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn er auf die Mahnung des Gläubigers, welche nach Eintritt Fälligkeit erfolgt, nicht leistet. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
20Ob der Anspruch des Klägers schon fällig war bedarf keiner Entscheidung, denn es fehlt jedenfalls an einer Mahnung. Unter einer solchen ist eine an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers zu verstehen, die geschuldete Leistung zu erbringen (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 286, Rn. 16). Das ist hier nicht geschehen, denn nach Vortrag des Klägers wurde eine solche Aufforderung gegenüber der Beklagten erst mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2012 abgegeben. Die Mahnung war auch nicht entbehrlich, da keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung der Beklagten im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorliegt. An das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind strenge Anforderungen zu stellen; die Weigerung muss als „das letzte Wort“ des Schuldners aufzufassen sein (vgl. Unberath, in: BeckOK BGB, Stand: 01.03.2011, § 286, Rn. 36). Diese Wertung kann man dem Schreiben der Beklagten vom 22.03.2012 nicht entnehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte tatsächlich die Bankverbindung schon hatte oder nicht. Ein Nachfragen vor Auskehrung der Versicherungssumme – in nicht unerheblicher Höhe – erscheint nicht unangemessen und jedenfalls nicht als endgültige Verweigerung. Auch das Verlangen nach der Reparaturrechnung vermittelt diese Bedeutung nicht. Selbstverständlich ist es dem Geschädigten unbenommen, seinen erlittenen Schaden abstrakt bzw. fiktiv zu berechnen. Da der Kläger aber die vollen Reparaturkosten, also inkl. Umsatzsteuer forderte, war die zwangsläufige Konsequenz, dass er die Geige dann auch hat reparieren lassen, wofür die Rechnung als Nachweis dienen sollte.
21Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB wegen Verletzung der Hauptleistungspflicht (Zahlung) der Beklagten. Zum einen fehlt es an der erforderlichen Fristsetzung, die auch – insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen – nicht entbehrlich war gemäß § 281 Abs. 2 BGB. Zum anderen ist aber auch kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Denn die vorgerichtlichen Kosten für die Rechtsverfolgung sind gemäß § 249 BGB nur ersatzfähig, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war, bei einfach gelagerten Fällen – wie hier –, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt oder die Schadensregulierung verzögert wird. Als Vermieter ist der Kläger nicht als geschäftlich ungewandt zu betrachten. Auch eine Verzögerung der Schadensregulierung ist nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben. Denn die Beklagte hatte ihre Leistungspflicht schon anerkannt. Insofern konnte die Beklagte die Regulierung des Schadens nicht mehr verzögern. Lediglich die Auszahlung des Betrages. Hier hätte aber ein einfaches Schreiben mit Zahlungsaufforderung binnen einer vom Kläger gesetzten Frist – unter Hinweis auf das Anerkenntnis – ausgereicht. Die Einschaltung eines Rechtsanwalt war dafür nicht erforderlich.
22Die Kosten des Rechtstreits trägt nach der Mehrkostenmethode in Höhe von 51 % die Beklagte.
23In Höhe von 5.050,-- Euro wurde die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht (für diesen Teil), über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Beklagte hatte schon außergerichtlich den Anspruch in dieser Höhe anerkannt und hätte jedenfalls nach dem ersten Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers den Betrag zahlen müssen bzw. auf die unter Umständen noch fehlende Rechnung hinweisen müssen.
24Die ursprünglichen Kosten des Verfahrens bei einem Streitwert von 7.900,-- Euro betragen 1.820,83 Euro (Gerichtsgebühren: 3 * 166,-- Euro gleich 498,-- Euro; Rechtsanwaltsgebühren: 2 * ((412,-- * 1,3 +20,--) * 1,19) gleich 1.322,33 Euro). Nach der Erledigung der Hauptsache in Höhe von 5.050,-- betrug der Streitwert 2.850,-- Euro, wofür sich Verfahrenskosten in Höhe von 899,36 Euro ergeben (Gerichtsgebühren: 3 * 89,-- Euro gleich 267,-- Euro; Rechtsanwaltsgebühren: 2 * ((189,-- * 1,3 + 20) * 1,19) gleich 632,36 Euro). Die Differenz dieser Beträge (920,97 Euro) ins Verhältnis gesetzt zu den ursprünglichen Verfahrenskosten ergibt die Kostenquote für die Beklagte, da der Kläger im Übrigen unterlegen ist.
25Die Kosten des Gutachtens waren nicht gesondert dem Kläger aufzuerlegen. Dabei ist schon fraglich, ob § 96 ZPO überhaupt anwendbar wäre, da nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien bzw. der Klagerücknahme im Übrigen, in der Hauptsache kein Obsiegen / Unterliegen diesbezüglich erfolgt ist. Letztlich kommt es auf diese Frage aber auch nicht an, denn für eine Auferlegung gemäß § 96 ZPO wäre erforderlich, dass die Erfolglosigkeit des Angriffs- oder Verteidigungsmittels bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt vorhersehbar war (Schulz, in: MüKo zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 96, Rn. 5). Das ist vorliegend nicht ersichtlich gewesen. Das prozessuale Verhalten des Klägers erscheint nicht erkennbar mutwillig, da er schon zuvor sachverständigen Rat eingeholt hatte und er insofern begründetes Vertrauen auf den Ausgang des Sachverständigengutachtens haben durfte.
26Die Entscheidung zur vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711, 713 ZPO da der Wert der Hauptsache nach übereinstimmender Erledigungserklärung und Klagerücknahme nunmehr unter 600,-- Euro liegt.
27Der Streitwert wird auf 7.900,00 EUR bis zum 07.12.2012, danach bis zum 03.06.2013 auf 2850,00 € und ab den 04.06.2013 auf 546,69 € festgesetzt.
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