Urteil vom Landgericht Dortmund - 1 O 216/10
Tenor
I.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.500,00 € (in Worten: zehntausendundfünfhundert Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 19.10.2011, sowie darüber hinaus die Beklagten zu 1) und 2) seit dem 27.12.2010 als Gesamtschuldner sowie darüber hinaus der Beklagte zu 2) seit dem 24.12.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der B6 nominal € 10.000,00, zustehen.
II.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Absatz 1 des Urteils in Annahmeverzug befinden.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Die Kosten der Streithilfe tragen die Streithelferinnen jeweils selbst.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages.
V.
Der Streitwert wird auf 11.000,00 € festgesetzt (Antrag zu I.: 10.500,00 € und Antrag zu II.: 500,00 €).
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Rückabwicklung einer Kapitalanlage in Form einer Treuhandbeteiligung an der B6 (im Folgenden: Fondsgesellschaft) mit Sitz in H.
3Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 10.12.2007 mit einem Betrag in Höhe von 10.000,00 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 500,00 € als treuhänderische Kommanditistin an der Fondsgesellschaft. Die Fondslaufzeit war konzipiert bis zum 31.12.2011. Die Fondsgesellschaft wurde anschließend abgewickelt und im Handelsregister gelöscht. Ausschüttungen aus der Beteiligung erfolgten nicht.
4Bei der Fondsgesellschaft handelte es sich um einen sogenannten vermögensverwaltenden Fonds. Dieser sollte das eingesammelte Kapital in Genussrechte einer dubaianischen Gesellschaft, der B8 mit Sitz in Dubai (im Folgenden auch: Genussrechtsschuldnerin), investieren. Die B8 sollte dann ihrerseits unter Zuhilfenahme einer weiteren Gesellschaft, der B9, Immobilienhandel in Dubai betreiben und hieraus Gewinne erwirtschaften, die zu einer Wertsteigerung der Genussrechte führen sollten. Grundlage dieser Zusammenarbeit war ein „Management Agreement“ vom 06.11.2007. Darüber hinaus sollte die B8 durch sog. „Profit Participation Agreements“ an den Gewinnen der B9 beteiligt werden.
5Zu den geplanten Investionsprojekten gehörten unter anderem die sogenannten „M Twin Towers“ in Dubai, zwei Bürotürme mit 26 bzw. 29 Stockwerken. Schon vor Baubeginn sollten die einzelnen Büroeinheiten verkauft werden. Nach Ende der Fondslaufzeit sollte dann das Grundstück mit dem teilweise fertiggestellten Gebäude auf einen Investor übertragen werden. Als weiteres konkretes Projekt war bei Prospekterstellung ein Wohnkomplex mit 40 Apartments namens „K Village South“ ins Auge gefasst.
6Die Auswahl der Projekte sollte durch die B9 in Dubai erfolgen.
7Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft waren die B10 mit Sitz in H als persönlich haftende Gesellschafterin sowie die Beklagte zu 1) und die B11 mit Sitz in H als Kommanditisten. Geschäftsführer sowohl der Beklagten B10 und der B11 war der Beklagte zu 2). Geschäftsführer der Beklagten zu 1) war Herr Rechtsanwalt N aus H, in diesem Verfahren zugleich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1).
8Geplant war zudem die Beteiligung weiterer Personen an der Gesellschaft entweder unmittelbar als Kommanditist (im Folgenden auch: Direktkommanditisten) oder mittelbar über die Treuhandkommanditistin, die Beklagte zu 1) (im Folgenden auch: Treugeberin) zu beteiligen. Entsprechend schloss die Beklagte zu 1) mit den einzelnen Anlegern – wie auch der Klägerpartei – einen Treuhandvertrag ab, über den die Anteile an der Fondsgesellschaft gehalten wurden.
9Der Beklagte zu 3) ist der Sohn des Beklagten zu 2).
10Er war alleiniger Geschäftsführer der B8 und der B9 in Dubai.
11Gleichzeitig war die B9 zu 95 % Gesellschafterin der B8. Die weiteren 5 % hielt Herr N2.
12Die Anleger wurden jeweils mit Hilfe eines Prospektes geworben, in dem das Beteiligungsangebot an der Fondsgesellschaft beschrieben wurde. Die Vollständigkeitserklärung dieses Prospekts unterschrieb der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der B10. Er war zugleich auch alleiniger Gesellschafter dieser GmbH.
13Geprüft wurde der von der Streithelferin zu 2) erstellte Prospekt von der S mit Sitz in F (Streithelferin zu 1)), die die gesamte Prospekterstellung auch zeitnah begleitete. Das Gutachten, mit welchem der Propekt freigegeben wurde, datiert vom 21.12.2007. Wegen des Prüfungsergebnisses und der weiteren Einzelheiten wird ausdrücklich Bezug genommen auf die mit Schriftsatz vom 28.09.2011 zur Akte gereichte Kopie des Gutachtens. Etwaige Fehler des Prospekts wurden in dem Gutachten nicht festgestellt.
14Herausgegeben wurde der Prospekt am 06.11.2007. Die erste Bekanntmachung der Herausgabe des Prospekts erfolgte am 21.11.2007 in der G und wegen der in der ersten Veröffentlichung fehlerhaft angegebenen Zahlstelle nochmals am 19.12.2007 in der Börsenzeitung. Bereits unter dem 21.10.2007 schlossen die Fondsgesellschaft als Genussrechtsgläubigerin und die B8 als Genussrechtsschuldnerin einen Genussrechtsvertrag, wie er in dem Prospekt als derzeit nicht existent aber geplant dargestellt worden ist. Nach dem Genussrechtsvertrag sollten die Genussrechte jeweils durch Überweisung des entsprechenden Genussrechtskapitals auf das Konto der Genussrechtsschuldnerin begründet werden. Maßgeblich sollte der Zahlungseingang auf dem Konto der Genussrechtsschuldnerin sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Genussrechtsvertrags nimmt die Kammer Bezug auf die mit Schriftsatz 30.11.2011 zur Akte gereichte Anlage A5.
15Wegen des genauen Inhalts des Prospekts nimmt die Kammer Bezug auf die zur Akte gereichte Kopie des Prospekts (Anl. KS 1).
16Die Anleger zahlten nach Zeichnung der Beitrittserklärung ihren jeweiligen Anlagebetrag auf das Konto der Beklagten zu 1) als Treuhänderin, die die Gelder sodann nach Abruf durch den Beklagten zu 2) auf das Privatkonto des Beklagten zu 3) in Dubai, von den Beklagten als sog. „Clearing-Konto“ bezeichnet, weiterleitete. Eine Kontrolle der Mittelverwendung durch einen Treuhänder oder sonstige unabhängige Kontrollinstanzen in Dubai fand nicht statt. Einen Hinweis darauf, dass die Anlagegelder auf ein Privatkonto des Beklagten zu 3) transferiert werden, enthält der Prospekt nicht.
17In den Hinweisen zur Art der Beteiligung auf S. 13 des Prospekts ist u.a. ausgeführt, dass die Anleger sich an einer ausschließlich vermögensverwaltenden Personengesellschaft mit dem Zweck der Bündelung von Kapital zum Erwerb von Genussrechten beteiligen.
18Durch die Verwendung des Kapitals zur mittelbaren Finanzierung des Kaufs und Verkaufs von Immobilienprojekten in Dubai sei ein unternehmerisches Risiko nicht auszuschließen. Ob und in welchem Umfang der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen erhalte, hänge im Wesentlichen vom wirtschaftlichen Erfolg der B8, also der Genussrechtsschuldnerin ab, an der die Fondsgesellschaft Genussrechte zeichne. Alle Risiken, die die Gewinnsituation der Genussrechtsschuldnerin beeinträchtigten, würden die Werthaltigkeit der Genussrechte und damit den durch eine Veräußerung der Genussrechte zu erzielenden Gewinn der Fondsgesellschaft vermindern. Bei Nichteintritt der Prognosen könne es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen.
19Entsprechend richte sich das Beteiligungsangebot an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen könnten.
20Insgesamt wurde den Risiken der Beteiligung in dem Prospekt ein eigenes Kapitel (S. 12 - 17 des Prospekts) gewidmet.
21Ferner wurde in dem Prospekt u.a. darauf hingewiesen, dass die konkreten Investitionsprojekte bis auf wenige Ausnahmen im Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht bekannt waren und dass die Investition daher Blind-Pool Charakter habe.
22Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Fondsgesellschaft nur eine schuldrechtliche Beteiligung an der Genussrechtsschuldnerin halte und die Anleger als Folge keinerlei Einfluss auf die Investitionsentscheidungen hätten.
23Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass es entscheidend für die Akquisition von attraktiven Immobilien sei, dass ausgezeichnete Kenntnisse und Kontakte im lokalen Immobilienmarkt vorhanden seien und dass ein Ausfall einer Schlüsselperson sich erhebliche negativ auf die Erfolgssituation der Genussrechtsschuldnerin auswirken könne. Die Schlüsselperson, auf deren Erfahrungen und „Know How“ das Fonds-Konzept setze, sei hierbei der Beklagte zu 3), der nach dem Plan als Geschäftsführer der Genussrechtsschuldnerin fungieren sollte.
24Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Prognosen auf der bisherigen Entwicklung des Immobilienmarktes beruhen und dass die Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin erzielbaren Gewinnmargen wesentlich von der weiteren Wertentwicklung im lokalen Immobilienmarkt in Dubai abhänge und es im schlimmsten Fall zu einer Insolvenz der Genussrechtsschuldnerin und damit zu einem Totalverlust der gezeichneten Einlage inklusive Agio kommen könne.
25Ferner wurde z.B. auf Risiken aufgrund von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Planung und Herstellung der Immobilienprojekte, auf Risiken infolge Vertragsbruchs oder Insolvenz eines Vertragspartners der Genussrechtsschuldnerin, auf Risiken bei Insolvenz der Genussrechtsschuldnerin bzw. der Fondsgesellschaft selbst sowie auf Risiken im Zusammenhang mit der Platzierung und des Währungsrisikos hingewiesen. Mehrfach wurde in diesem Zusammenhang auf das Risiko des Totalverlustes hingewiesen.
26Auch wurden ausdrücklich Risiken angesprochen, die sich daraus ergeben, dass die Investition in den Vereinigten Arabischen Emiraten und damit in einem anderen Rechtskreis erfolgt und möglicherweise vertragliche Ansprüche aus dem Vertrag über das Genussrecht nicht durchsetzbar sein könnten bzw. dass der Streit um die Durchsetzung mit erheblichen Rechtsberatungskosten verbunden sein könnte.
27Auch auf Risiken, die sich aus der wirtschaftlichen und politischen Situation ergeben könnten, wurde hingewiesen.
28Neben den Risikohinweisen enthält der Prospekt insbesondere Investitions- und Prognoseberechnungen, den Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft und den Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 1).
29Die klagende Partei verlangt nunmehr Schadensersatz aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung gem. §§ 280, 311 BGB, aus Prospekthaftung (§ 13 VerkProspG i.V.m. § 44 BörsG) und Delikt (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 264a StGB, § 826 BGB).
30Die Beklagten erheben gegenüber sämtlichen etwaigen Ansprüchen die Einrede der Verjährung.
31Die Klageschrift vom 17.11.2010 ging am 19.11.2010 beim Landgericht ein. Auf die Vorschussanforderung vom 26.11.2010 erfolgte am 13.12.2010 die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, woraufhin die Klage an die Beklagte zu 1) an 27.12. 2010 und an den Beklagten zu 2) am 24.12.2010 zugestellt wurde.
32Eine Zustellung an den Beklagten zu 3) war mangels bekannter Anschrift zunächst nicht möglich. Nachdem der Kläger mehrere Anschriften in Deutschland mitgeteilt hatte, unter denen die Zustellung erfolglos blieb, wurde der Kläger, der von Anfang an befürchtet hatte, dass eine Zustellung an den Beklagten zu 3) problematisch werden könnte, aufgefordert, binnen einer Frist von 4 Wochen eine ladungsfähige Anschrift des Beklagten zu 3) mitzuteilen.
33Nach ergänzendem Vortrag der Klägerseite beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 01.07.2011 sodann die öffentliche Zustellung der Klageschrift.
34Insbesondere nach eigenen, vom Gericht in einem Parallelverfahren mit Hilfe eines in Dubai ansässigen Rechtsanwalts durchgeführten, Ermittlungen, wurden die öffentliche Zustellung der Klageschrift sowie die Ladung zum frühen ersten Termin mit Beschluss vom 28.07.2011 bewilligt.
35Die Durchführung der öffentlichen Zustellung wurde begonnen. Noch vor Ablauf der Monatsfrist, in welcher die Schriftstücke an der Gerichtstafel ausgehängt wurden, meldete sich mit Schriftsatz vom 24.08.2011 der heutige Prozessbevollmächtigte für den Beklagten zu 3) und zeigte dessen Vertretung an. Entsprechend erfolgten die erforderliche Zustellung der Klageschrift und der übrigen zuzustellenden Schriftstücke an den Beklagten zu 3) aufgrund der Verfügung vom 30.08.2011 zu Händen seines Prozessbevollmächtigten schließlich am 30.09.2011.
36Unter anderem gegen die Beklagten zu 2) und 3) ermittelte die Staatsanwaltschaft Bielefeld zu den Aktenzeichen 6 Js 39/10 und 6 Js 36/11 in diesem Zusammenhang wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetruges, des Betruges und der Untreue.
37Zumindest im Hinblick auf den hier streitgegenständlichenB6 Fonds VI. wurden die Ermittlungen ausweislich einer telefonischen Auskunft des zuständigen Oberstaatsanwalts vom 20.07.2012 eingestellt. Anklage wurde nicht erhoben.
38Eine Anklageerhebung gegen die Beklagten zu 2) und 3) erfolgte mit Anklageschrift vom 15.03.2011 in Bezug auf Tatvorwürfe im Zusammenhang mit den Vorgänger-Fondsgesellschaften, der B3 (B3-Fonds III.), der B4 (B4-Fonds IV.) und der der B5 (B5-Fonds V.). Bei diesen Fonds handelte es sich anders als bei dem streitgegenständlichen Fonds um Immobilienfonds.
39Eine weitere Anklageerhebung erfolgte im Zusammenhang mit dem Nachfolge-Fonds B7 (B7 Fonds VII.).
40Die klagende Partei behauptet, der der streitgegenständlichen Beteiligung zugrundeliegende Verkaufsprospekt weise mehrere Fehler auf. Hätte der Prospekt auf die nachfolgend genannten Risiken richtig hingewiesen, hätte sie sich an der Fondsgesellschaft nicht beteiligt.
41Für diese Fehler hätten die Beklagten zu 2) und 3) einzustehen, da diese als Prospektverantwortliche anzusehen seien.
42Die Beklagte zu 1) habe eine ihr gegenüber der Kläger bestehende Pflicht aus dem Treuhandvertrag verstoßen, da sie den Kläger nicht über diese Prospektfehler aufgeklärt habe.
43Entsprechend der Darlegung, die Beklagten zu 2) und 3) seien Prospektverantwortliche, ist er der Ansicht, dass sich zumindest für die Beklagten zu 2) und 3) eine Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund aus § 32b ZPO i.V.m. der Konzentrations-Verordnung ergebe.
44Im Hinblick auf eine etwaige Prospektverantwortlichkeit behauptet die Klägerseite, der Beklagte zu 2) habe von den behaupteten Prospektfehlern Kenntnis gehabt. Er habe eine Allmachtstellung inne gehabt und sei der einzige rechtlich verantwortliche Entscheidungsträger gewesen. Er habe das Fondskonzept so gestaltet, dass der B9 sämtliche Geldmittel zugeflossen seien und diese allein und weisungsfrei entscheiden konnte, wie diese eingesetzt werden.
45Der Beklagte zu 3) habe die alleinige tatsächliche Herrschaft über alle deutschen und dubaianischen B-Gesellschaften gehabt. Auch dort, wo formal der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer aufgetreten sei, habe sich der Beklagte zu 3) die alleinige tatsächliche Entscheidungsherrschaft vertraglich zusichern lassen.
46Der Beklagte zu 3) sei als Hintermann prospektverantwortlich, weil er wie ein Geschäftsführer agiert und wie der Beklagte zu 2) auf alle wesentlichen Entscheidungen Einfluss ausgeübt habe. Er habe auch auf den Prospektinhalt direkten Einfluss genommen. Er habe aktiv an der Erstellung mitgewirkt, indem er das den Wirtschaftlichkeitsberechnungen zugrunde liegende Zahlenmaterial und damit das „Herzstück“ des Prospektes geliefert habe.
47Die Beklagten zu 2) und 3) hätten sich in der Presse als alleinige Entscheidungsträger dargestellt. Sie hätten die Fondskonzepte entwickelt und die Arbeit entsprechend unter sich aufgeteilt.
48Sie hätten das Ziel verfolgt, sämtliche Unternehmen der B-Gruppe auf das Einzelunternehmen des Beklagten zu 3) zu konsolidieren. Ein entsprechendes Konzept hätten sie mit dem – nicht vernommenen – Zeugen Q Ende 2008 entworfen.
49Im Wesentlichen rügt die Klägerseite folgende Fehler des Prospekts:
50Die Angaben in dem Verkaufsprospekt zum Verlauf der Vorgängerfonds seien falsch.
51Es seien keine Gewinne realisiert worden, sondern Ausschüttungen seien immer nur zu Lasten des Fondsvermögens erfolgt. Aus der Darstellung, sämtliche Ausschüttungen seien prospektgemäß erfolgt, folgere der Leser und potentielle Anleger, dass die Ausschüttungen aus tatsächlich realisierten Gewinnen erfolgt seien.
52Die Klägerpartei meint zudem, der Prospekt suggeriere fehlerhaft, die B8 betreibe selbst den Immobilienhandel und investiere das Genussrechtskapital unmittelbar in die verschiedenen Immobilienprojekte, während dies tatsächlich nur die B9 übernehmen sollte. Zuletzt genannte Gesellschaft verfügte - unstreitig - als einzige der beteiligten Gesellschaften über die in Dubai erforderlichen Konzessionen für den Erwerb von Immobilien. Es werde bei Lektüre des Prospektes nicht hinreichend deutlich, wessen Projekte die angesprochenen Fonds-Projekte seien.
53Es sei auch nicht dargestellt worden, dass die B8 das gesamte Kapital der B9 als zinsloses Darlehen zur Verfügung stelle. Eine solche Darlehensvergabe anstelle einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Genussrechtsschuldnerin führe dazu, dass praktisch keinerlei Kontrollmöglichkeiten bestanden hätten.
54Der Abschluss der Profit Participation Agreements vom 02.10.2007, die ein Gewinnbezugsrecht der B8 regeln, würden vor der Tatsache, dass die B9 als Kommissionär für die Genussrechtsschuldnerin tätig sein sollte, keinen Sinn machen, sondern faktisch lediglich den Gewinn der Genussrechtsschuldnerin nach oben begrenzen.
55Die klagende Partei meint weiter, im Prospekt sei nicht auf das Risiko einer plötzlichen Gesetzesänderung hingewiesen worden.
56Auch sei in dem Prospekt nicht darauf hingewiesen worden, dass die eigentliche Genussrechtsschuldnerin zum Zeitpunkt der Prospekterstellung und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Genussrechtsvereinbarung noch gar nicht existiert habe. Es hätte aufgenommen werden müssen, dass zwar Verträge durch die Genussrechtsschuldnerin geschlossen wurden, dass diese aber möglicherweise mangels Existenz der Genussrechtsschuldnerin rechtlich unverbindlich seien. Die maßgeblichen Genussrechtsvereinbarungen seien mit dem Prospekt nicht vorgelegt worden.
57Weiter fehle ein Hinweis im Prospekt, dass die dem Fondsprojekt zugrundeliegenden Verträge möglicherweise unwirksam oder rechtlich angreifbar seien.
58Der Beklagte zu 3) habe im Namen der B8 alle wesentlichen Verträge – insbesondere die Genussrechtsvereinbarung und den Großteil der „Profit Participation“ – abgeschlossen, als es diese Gesellschaft noch gar nicht gegeben habe. Die B8 sei am 08.11.2007 gegründet worden. Die Genussrechtsvereinbarung, in die die Fondsgesellschaft eintreten sollte, sei von ihr aber bereits am 02.10.2007 und einige „Profit Participations“ am 02.10.2007 und 16.10.2007 abgeschlossen worden.
59Die klagende Partei meint, der Verkaufsprospekt kläre nicht hinreichend über bestehende Interessenkonflikte auf.
60Das „Management Agreement“ sehe vor, dass die B8 die B9 im Rahmen der Investition der Fondsgelder anweise und kontrolliere. Tatsächlich stehe aber der Beklagte zu 3. als Geschäftsführer dieser Gesellschaften auf beiden Seiten des „Management Agreements“ und kontrolliere sich quasi selbst. Der Prospekt nenne ihn aber lediglich eine „Schlüsselperson“, womit seine tatsächliche Stellung nicht hinreichend beschrieben werde. Auch erfolge keine Aufklärung über die Beherrschung der B8 durch die B9. Letztlich sei die geschäftliche Aktivität des streitgegenständlichen Fonds allein darauf ausgerichtet gewesen, die eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten des Beklagten zu 3) zu fördern und ihm den Aufbau eines eigenen Betriebes zu sichern.
61Weiter rügt die klagende Partei, die im Prospekt dargelegten Erlösprognosen seien nicht nachvollziehbar und zudem auch falsch. Ein Gewinn der Genussrechtsschuldnerin habe aufgrund des Konzepts ohnehin allein über eine Wertsteigerung der Genussrechte und eine anschließende Veräußerung der Genussrechte erfolgen können. Angaben zu einem Genussrechtserwerber und zu der Frage, ob ein Markt für Genussrechte existiere, fehlten völlig.
62Da damit insgesamt nicht klar werde, wie die Gesellschaft überhaupt Gewinne beziehen solle, sei die Gesamtkonstruktion des Fonds in sich nicht plausibel.
63Sie meint weiter, aus dem Prospekt (dort S. 67) würde sich ergeben, dass die B12 eine 51-prozentige Gewinnbeteiligung erhalten solle. Es sei nicht plausibel, warum die Anleger einer anderen Fondsgesellschaft Gewinne erhalten sollten; zudem werde hierdurch die Prognoserechnung falsch.
64In dem Prospekt fehle jede Angabe dazu, inwieweit eine Mittelverwendungskontrolle durchgeführt werden sollte. Sei eine solche aber von vornherein nicht geplant gewesen, so handele es sich um ein zusätzliches Risiko, auf welches hinzuweisen sei.
65Entgegen der Vorschriften des Verkaufsprospektgesetzes fehle die Darstellung der vertragswesentlichen Grundlagen, insbesondere sei der Inhalt der maßgeblichen Verträge nicht dargestellt worden. Zu den wesentlichen Verträgen zählten insbesondere der Gesellschaftsvertrag über die Gründung und den Bestand der Genussrechtsschuldnerin, die Genussrechtsvereinbarung zwischen der Genussrechtsschuldnerin und der Fondsgesellschaft sowie der Managementvertrag zwischen der B8 und der B9.
66Laut Prospekt belaufe sich die im Hinblick auf die eingeworbenen Beteiligungen zu zahlende Provision auf 9,5 % der Anlagesumme zuzüglich 5 % Agio. Tatsächlich seien aber noch mindestens weitere 10 % der Anlagesumme als Provision geflossen.
67Auch sei in dem Prospekt zu Unrecht angegeben, dass das Angebot der Anlage nur in Deutschland erfolge. Tatsächlich sei bereits Mitte des Jahres 2007 geplant gewesen, einen Beteiligungsprospekt für den österreichischen Markt herauszugeben.
68Eine Mittelverwendungskontrolle habe entgegen der Verpflichtung der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 1) nicht stattgefunden. Die Gelder seien nicht auf ein Konto der Genussrechtsschuldnerin transferiert worden.
69Neben weiteren Prospektfehlern, u.a, dass der Genussrechtsvertrag bereits zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts bereits abgeschlossen gewesen, aber im Prospekt als noch nicht abgeschlossen dargestellt worden sei, rügt die klagende Partei zudem, die Darstellungen der B-Gruppe auf ihrer Homepage während der Platzierungsphase des Fonds zu Vertragsabschlüssen / Verkaufsmeldungen betreffend den B6-Fonds VI. seien falsch gewesen.
70Tatsächlich seien die angelegten Gelder nicht prospektgerecht verwendet worden. Obwohl der Genussrechtsvertrag vorsehe, dass die Genussrechte durch Überweisung auf ein Konto der Genussrechtsschuldnerin erworben werden sollen, seien die Gelder auf das Privatkonto des Beklagten zu 3) überwiesen worden, mit der Folge, dass die prospektierten (unverbrieften) Genussrechte letztlich gar nicht erworben worden seien.
71Die Klägerpartei behauptet hierzu weiter, dass die Anlegergelder von dem Beklagten zu 3) zweckwidrig zur Sanierung einer von ihm erworbenen Unternehmensbeteiligung an der F2in Deutschland verwendet worden seien. Denn die B9 habe – unstreitig – gegenüber der F2 eine Patronatserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, die F2 finanziell in die Lage zu versetzen, Kaufpreisverpflichtungen aus dem Erwerb von Betriebsgrundstücken und -vermögen nachzukommen. In der Folgezeit habe die B9 aufgrund der Patronatserklärung insgesamt 12,7 Millionen € an die F2 überwiesen. Die Klägerpartei behauptet, diese Mittel stammten aus Anlegergeldern der Fondsgesellschaft.
72Schließlich behauptet die Klägerseite, die Anlegergelder der Fondsgesellschaft seien dazu verwendet worden, die in 2008 erfolgten Ausschüttungen an die Anleger der Fonds II. und III. zu finanzieren. Im Einzelnen wird hierzu insbesondere auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 05.06.2012 Bezug genommen.
73Der Kläger beantragt,
741.
75die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.500,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der B6, nominal 20.000,00 €, zustehen;
762.
77festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß der Ziffer 1. in Annahmeverzug befinden.
78Die Beklagten und die Streithelferinnen beantragen,
79die Klage abzuweisen.
80Der Beklagte zu 3) hat zunächst die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund gerügt und wegen der gegen ihn bewilligten öffentlichen Zustellung der Klageschrift vorsorglich die Verfahrensrüge erhoben. Nunmehr lassen die Beklagten zu 1) und 3) sich rügelos zur Sache ein.
81Die einzelnen Beklagten haben sich ihren Vortrag wechselseitig zu Eigen gemacht.
82Sie sind der Ansicht, etwaige Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung würden schon deshalb scheitern, da sie für den Prospekt nicht verantwortlich seien.
83Der Beklagte zu 2) weist darauf hin, er habe die Vollständigkeitserklärung am Ende des Prospektes in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der B10 abgegeben. Nur diese sei daher die Prospektverantwortliche.
84Er sei auch nicht allein wegen seiner Stellung als Alleingesellschafter als Prospektveranlasser anzusehen. Er habe Fachleute mit der Erstellung des Prospektes beauftragt, sich auf diese verlassen und selbst keinen Einfluss auf den Inhalt genommen, weshalb es letztendlich im Hinblick auf die Anspruchsgrundlagen aus unerlaubter Handlung jedenfalls am Vorsatz fehle.
85Der Beklagte zu 3) ist der Auffassung, ihn treffe keine Prospektverantwortlichkeit als Hintermann.
86Bloße Geschäftsverbindungen oder abstrakte Kriterien reichten für die Annahme einer Hintermanneigenschaft nicht aus. Es komme auf die tatsächliche, im Einzelfall konkret nachzuweisende Einflussnahme auf das operative Management der Fondsgesellschaft an oder aber auf die Prospektgestaltung selbst. Allein die Organstellung oder Gesellschaftsbeteiligung reiche dafür nicht aus, ebenso wenig ein mögliches wirtschaftliches Interesse.
87Prospektfehler weise der Prospekt zu dem streitgegenständlichen B6-Fonds VI. zudem nicht auf.
88Soweit aber tatsächlich ein Fehler vorhanden sein sollte, so könne ihnen ein solcher jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Der Prospekt sei - unstreitig - von der S Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft worden. Die Beklagten meinen, wenn dort keine Fehler entdeckt worden seien, habe ihnen ebenfalls kein Fehler im Prospekt auffallen müssen.
89Insbesondere sei der Vorwurf nicht zutreffend, es sei in dem Prospekt nicht ausreichend auf die Risiken der Anlage hingewiesen worden. Sie verweisen darauf, dass in dem Verkaufsprospekt - unstreitig - mehrfach ein deutlicher Hinweis auf das Totalverlustrisiko enthalten sei.
90Sie behaupten, die klagende Partei habe gewusst, dass sie sich an einem Projekt beteilige, ohne eine Sicherheit für ihre Einlage zu erhalten. Etwaige Prospektfehler seien daher auch nicht anlageentscheidungserheblich gewesen, es fehle an der Kausalität.
91Zu den von Klägerseite angeführten Prospektfehlern meinen die Beklagten, der Prospekt weise mit dem Hinweis auf bei den Vorgängerfonds realisierte Gewinnen lediglich auf den kalkulatorischen Gewinn hin, der der Beteiligungsgesellschaft aus den Verkäufen zufließen sollte. Aus dem Zusammenhang mit den übrigen Prospektangaben ergebe sich, dass für den endgültigen Zufluss dieser Gewinne noch weitere Voraussetzungen – nämlich Fertigstellung und Übergabe der Gebäudeeinheiten – erforderlich waren.
92Die Beklagten meinen weiter, im Verkaufsprospekt werde deutlich darauf hingewiesen, dass die B9 mit der Recherche, Evaluierung, Vermittlung und Abwicklung der Immobiliengeschäfte durch die Genussrechtsschuldnerin beauftragt werde. Ebenso sei dargestellt, dass die B8 ihre Gewinne realisiere, indem sie entweder selbst als Erwerberin/Verkäuferin von Immobilieneinheiten auftrete oder indem sie sich am Gewinn vergleichbarer Geschäfte Dritter beteilige.
93Ein Risiko unwirksamer oder angreifbarer Verträge habe nicht bestanden.
94Insbesondere sei die Genussrechtsschuldnerin am 06.11.2007 gegründet worden. Um sie gründen und auf dieser Basis den Fonds initiieren zu können, seien die Vorverträge zur Schaffung der Genussrechte erforderlich gewesen. Diese seien wirksam geworden, indem sie von der später gegründeten Gesellschaft genehmigt, bestätigt und praktiziert worden seien.
95Die Beklagten meinen, der Verkaufsprospekt informiere auch im Hinblick auf die Genussrechtsbedingungen hinreichend über die wesentlichen Umstände der Gesellschaftsbeteiligung. Der Prospekt weise auch ausdrücklich und in angemessenem Umfang auf das Verkaufsrisiko für die Genussrechte hin. Wegen der damals stark ansteigenden Immobilienpreise in Dubai sei das Immobilien-Flipping eine gewinnträchtige Einnahmequelle gewesen, so dass davon auszugehen gewesen sei, dass auch die Genussrechte relativ kurzfristig wieder verkauft werden konnten und von den Käufern ebenfalls kurzfristig weiterverkauft werden würden. Der boomende Markt sei erst durch die Wirtschafts- und Bankenkrise Ende 2008 / Anfang 2009 eingebrochen.
96Die Schlussfolgerungen der klagenden Partei zu einer nicht möglichen Wertsteigerung der Genussrechte seien fehlerhaft. Der Veräußerungs- und Übertragungsvertrag, der am 18.12.2008 geschlossen worden sei, sei dahingehend zu verstehen, dass neben dem Nennbetrag der Genussrechte auch die entsprechenden Gewinne von der Käuferin zu zahlen waren. Das ergebe sich aus der dem Vertrag als Anlage beigefügten Beispielsrechnung. Der Vertrag begründe eine Call-Option, so dass der bei Abruf vorhandene Wert der Genussrechte maßgeblich sei. Im Übrigen seien gar keine Genussrechte abgerufen worden.
97Die Beklagten behaupten, sämtliche Anlegergelder seien prospektgemäß verwendet worden.
98Soweit das Testat der Wirtschaftsprüfergesellschaft N über die getätigten Investitionen mit Stand 31.12.2008 betragsmäßig von der Bestätigung der B8 abweiche, ergebe sich das aus der Berücksichtigung unterschiedlicher Währungskurse. Für die Überweisung der Anlegergelder von Deutschland nach Dubai sei als Zielkonto ein Geschäftskonto des Beklagten zu 3) angegeben worden, das als Verteilerkonto (sog. „Clearing-Konto“) fungiert habe. Von diesem Konto aus seien in Dubai für alle Fonds die Ausgaben in Zuordnung zu den einzelnen Fonds vorgenommen wurden. Nur so habe durch den vor Ort anwesenden Beklagten zu 3) der Überweisungsverlauf ohne Zeitverlust kontrolliert werden können. Die von der Beklagten zu 1) vorzunehmende Mittelverwendungskontrolle habe sich auf die Freigabe der eingezahlten Gelder zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung beschränkt und sei auch entsprechend erfolgt. Sie habe gemäß § 2 Nr. 6 des Treuhandvertrages nach Vollplatzierung des Fonds geendet, weil dann die Verfügungsmacht über das Treuhandkonto auf die Fondsgesellschaft übergegangen sei. Den Anlegern sei deutlich vor Augen geführt worden, dass die Mittelverwendungskontrolle auf den Verbleib der Gelder in Deutschland beschränkt war. Zu einer Vermischung von Fondsgeldern habe es nicht kommen können, weil vor Auflage eines neuen Fonds die Gelder des jeweils vorangegangenen Fonds bereits vollständig prospektgemäß verwendet und weitergeleitet gewesen seien. Soweit der Beklagte zu 3) von dem Konto in Dubai private Anschaffungen getätigt habe, sei davon kein Guthaben aus Anlegergeldern betroffen gewesen.
99Eine Veruntreuung von Anlegergeldern habe nicht stattgefunden. Insbesondere seien diese weder an die F2 geflossen noch für die Ausschüttungen früherer Fonds verwendet worden. Es sei eine prospektmäßige Verwendung aller Gelder erfolgt. Etwas anderes habe auch die Staatsanwaltschaft Bielefeld in den durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht feststellen können.
100Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens nimmt die Kammer Bezug auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls vom 16.07.2013.
101Die Verfahren 1 O 201/10 bis 1 O 236/10 und 1 O 248/10 – 1 O 250/10 wurden im allseitigen Einverständnis parallel verhandelt, so dass sämtliche zu den Verfahren eingereichten Schriftsätze und in der Sache 1 O 203/10 im Termin abgegeben Erklärungen der Parteien und Prozessbeteiligten sowie Erörterungen der Kammer in allen Verfahren Gegenstand der mündlichen Verhandlungen waren.
102E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
103A.
104Zulässigkeit
105I.
106Das Landgericht Dortmund ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sowohl sachlich als auch örtlich zuständig.
107Für die Beklagten zu 2) und 3) folgt die örtliche und sachliche Zuständigkeit aus § 32b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach dem Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, für die Beklagten zu 1) und auch 3) infolge rügeloser Einlassung.
108Gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach dem Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren ist im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm das Landgericht Dortmund ausschließlich zuständig für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen geltend gemacht werden, sofern die Prospektherausgeberin ihren Gerichtsstand im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm hat. Dabei fallen unter diese Zuständigkeitsregelung nicht nur Ansprüche aus spezialgesetzlich geregelter Prospekthaftung, sondern auch solche aus allgemeiner vertraglicher oder deliktischer Haftung, sofern die Haftung des Beklagten auf falsche Angaben in einem Prospekt zurückgeführt wird (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 32b Rn. 5).
109Für die Frage nach dem zuständigen Gericht reicht es dabei aus, dass die Klägerseite schlüssig behauptet, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Prospektverantwortliche in Betracht kommen. Ob sie tatsächlich prospektverantwortlich sind, ist dann gleichzeitig eine Frage der Begründetheit und daher als doppelrelevante Tatsache erst dort abschließend zu entscheiden, sofern es auf diese Voraussetzung ankommt.
110Die Klägerpartei macht hier gegen die Beklagten zu 2) und 3) Ansprüche wegen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG in Verbindung mit §§ 44 ff. BörsG sowie wegen deliktischer Prospekthaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB und § 826 BGB geltend und damit Ansprüche, die grundsätzlich unter die Vorschrift des § 32b ZPO fallen.
111Zwar haben weder der Beklagte zu 2) noch der Beklagte zu 3) für sich persönlich die Erklärung des Prospektherausgebers auf S. 113 des Verkaufsprospektes unterzeichnet. Die Verantwortung für den Inhalt des Prospektes hat vielmehr die B10 übernommen, indem der Beklagte zu 2) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer die Erklärung unterzeichnet hat. Neben der ausdrücklich genannten Prospektherausgeberin kommt jedoch grundsätzlich auch eine Verantwortlichkeit weiterer Personen für den Inhalt des Prospektes in Betracht, wenn diese als „Hintermänner“ Einfluss auf den Inhalt des Prospektes genommen. Eben dies wirft die Klägerseite den Beklagten zu 2) und 3) – im Rahmen der Prüfung der Schlüssigkeit alleine auf ihren Vortrag beschränkt – hier vor.
112Dabei folgt aus § 32b Abs. 1 ZPO auch die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund im Hinblick auf den Beklagten zu 3).
113Abzustellen ist nach dieser Vorschrift auf den Sitz des betroffenen Emittenten, also der Fondsgesellschaft in Deutschland. Die örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 ZPO indiziert die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. BGH, Urteil v. 21.11.1996, IX ZR 148/95, juris Rn. 6).
114II.
115Soweit der Beklagte zu 3) rügt, die öffentliche Zustellung der Klage an ihn habe nicht bewilligt werden dürfen, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung nicht an.
116Die Zustellung an den Beklagten zu 3) ist hier letztlich nicht aufgrund der angegriffenen Bewilligung in öffentlicher Form erfolgt, sondern sie ist zu Händen seines Prozessbevollmächtigten, nachdem sich zur Akte gemeldet hatte, gemäß § 172 ZPO gegen Empfangsbekenntnis erfolgt.
117Zudem werden etwaige Zustellungsmängel gemäß § 189 ZPO geheilt.
118Selbst wenn man daher zu Gunsten des Beklagten zu 3) die Bewilligung der öffentlichen Zustellung als fehlerhaft ansehen würde und damit die Grundlage für eine öffentliche Zustellung fehlen würde, so wäre dieser Mangel durch den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks an den Adressaten, welcher mit Zugang an seinen Prozessbevollmächtigten erfolgt ist, geheilt worden.
119III.
120Letztlich haben auch die Beklagten zu 1) und 3) sich rügelos eingelassen.
121B.
122Begründetheit
123Die Klage ist gegen sämtliche Beklagten begründet. Der Klägerseite steht gegen die Beklagten insgesamt ein Zahlungsanspruch in zuerkannter Höhe zu.
124I.
125Die Beklagten haften dem Kläger gemäß § 13 VerkprospG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. auf Rückzahlung der Einlage in Höhe von hier 10.000,00 € zuzüglich des Agios in Höhe von 500,00 € gegen Abtretung ihrer Beteiligungsrechte an der B6. Der Verkaufsprospekt ist zumindest in drei wesentlichen Punkten unrichtig.
126Als wesentlich sind sämtliche Angaben anzusehen, die für einen durchschnittlichen und verständigen Anleger bei der Anlageentscheidung von Bedeutung sind und zu den wertbildenden Faktoren der Beteiligung gehören (Ebenrot-Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl., 2009, § 45 BörsG 2007, Rn. IX 431; Palandt-Grüneberg, 71. Aufl. 2012, § 311, Rn. 70). Grundannahme ist, dass der Anleger den Prospekt, insbesondere alle Risikohinweise, aufmerksam und sorgfältig liest.
127Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss durch den Emissionsprospekt einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung von der angebotenen Kapitalbeteiligung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig dargestellt werden. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, dass der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens bzw. der Anlage vermittelt (BGH NJW 1982, 2823). Dabei ist einerseits auf die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der mit der nur in den eingeweihten Kreisen gebräuchlichen Schlüsselsprache nicht vertraut ist (BGH WM 2005, 782), andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass die Prospektverantwortlichen eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen dürfen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1329; vgl. zu dem Vorstehenden insgesamt LG Stuttgart, 25 O 187/12, Urteil vom 30.10.2012).
128Hiervon ausgehend ist der Prospekt Fonds KG (Dubai VI.) fehlerhaft.
1291.
130Die im Prospekt suggerierte Mittelverwendungskontrolle hat nicht nur im Ergebnis nicht stattgefunden, sondern war von Anfang an – und damit auch in der Platzierungsphase – nicht beabsichtigt.
131Der Prospekt ist in einem für die Anlageentscheidung der Klägerseite wesentlichen Punkt, nämlich der Frage, ob eine Kontrolle, dass die Anlegergelder entsprechend dem Investitionsplan in die Betriebsstätte der Fondsgesellschaft in Dubai, insbesondere zum Erwerb der Genussrechte der B8 investiert werden, stattfindet, unklar und irreführend und damit unrichtig.
132a)
133Im Emissionsprospekt wird im Zusammenhang mit der Aufgabenbeschreibung des Treuhandvertrags auf Seite 94 des Prospekts zu § 2 Ziff. 6 dargestellt sowie überhaupt durch den Treuhandvertrag suggeriert, dass eine Mittelverwendungskontrolle der Beklagten zu 1) stattfindet.
134Zwar wird in § 14 Nr. 2 des im Emissionsprospekt abgedruckten Treuhandvertrags darauf hingewiesen, dass die Treuhandkommanditistin nicht dafür haftet, dass die Geschäftsführer sowie die Vertragspartner der Fondsgesellschaft die ihnen obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen und in § 14 zusätzlich, dass die Treuhandkommanditistin keine Haftung dafür übernimmt, dass die Bonität der Vertragspartner der Fondsgesellschaft gegeben ist und diese sich vertragsgerecht verhalten. Damit ist klargestellt, dass nachträglich durch die Beklagte zu 1) jedenfalls nicht zu kontrollieren war, ob die auf das Konto des Beklagten zu 3) nach Dubai überwiesenen Gelder in Dubai ordnungsgemäß verwendet wurden.
135Demgegenüber ist unter § 2 unter der Überschrift „Treuhandaufgaben“ geregelt, dass während der Platzierungsphase die Treuhandkommanditistin eine Mittelverwendungskontrolle ausführt. Einmal ist der Beklagten zu 1) während dieses Zeitraums die alleinige Verfügungsmacht über das Treuhandkonto eingeräumt. Damit ist gewährleistet, dass die Fondsgesellschaft ohne Mitwirkung der Treuhänderin nicht auf das Konto zugreifen kann. Gleichzeitig ist die Treuhänderin, so die weitere Regelung, aber verpflichtet, auf Abruf der Fondsgesellschaft Gelder freizugeben. Allerdings darf, so ebenfalls der Prospekt, die Freigabe nur auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung erfolgen, d.h. zum Erwerb der Genussrechte von der Genussrechtsschuldnerin unter Beachtung der im Prospekt erwähnten Genussrechtsvereinbarung (die dort fälschlicherweise als noch nicht existent beschrieben wird, obwohl sie tatsächlich bereits zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts unterschrieben vorgelegen hat) zwischen der Genussrechtsschuldnerin und der Genussrechtsgläubigerin.
136Nach Vorplatzierung endet die Mittelverwendungskontrolle der Treuhänderin, so jedenfalls die ausdrückliche Formulierung im Prospekt. Damit wird der Eindruck erweckt, es finde jedenfalls während der Einwerbungsphase bis zur der Mittelfreigabe an die Fondsgesellschaft zum Erwerb der Genussrechte eine Kontrolle anhand eines Investitionsplanes statt.
137Soweit damit im Emissionsprospekt und ergänzend durch die Beitrittserklärung durch die dort mehrfache Erwähnung der Einschaltung eines Treuhänders eine Mittelverwendungskontrolle als ein die Sicherheit und Seriosität der Anlage suggerierendes werbewirksames Mittel des Fonds hervorgehoben wird, vertrauen potentielle Anleger nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise darauf, dass die Beklagte zu 1) und die Fondsgesellschaft ein Sicherheitssystem installiert haben, das eine entsprechende Mittelverwendungskontrolle gewährleistet (vgl. LG Stuttgart, wie vor, m.w.N.), und damit auch darauf, dass die Anlagegelder – wie in der Genussrechtsvereinbarung vom 21.10.2007 vorgesehen – ohne Umwege über Drittkonten direkt auf ein Konto der Genussrechtsschuldnerin überwiesen werden.
138Allein aus dem Umstand, dass der Mittelverwendungskontrollvertrag hinsichtlich der Mittelfreigabe zwischen der Beklagten zu 1) und der Fondsgesellschaft und auch der Genussrechtsvertrag im Prospekt nicht abgedruckt sind, kann ein Anleger nicht den Umkehrschluss ziehen, dass es die Mittelverwendungskontrolle nicht gibt; die Formulierung „Mittelverwendungskontrolle“ legt gerade das Gegenteil nahe. Ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines in betriebswirtschaftlichen und juristischen Angelegenheiten nicht besonders vorgebildeten Anlegers kann die Verwendung des Wortes „Mittelverwendungskontrolle“ nur so verstanden werden, dass die Fondsgelder nicht auf bloßen Zuruf der Gesellschaft dieser schlicht und ohne jegliche Kontrolle einer dem Investitionsplan tatsächlich entsprechenden Verwendung zur Verfügung gestellt werden, sondern dass jedenfalls und wenigstens ein Kontrolle dahin erfolgt, ob wenigstens die im Vorhinein vertraglich zwischen der Fondsgesellschaft und der Treuhandkommanditistin festgelegten Voraussetzungen für einen Abruf der Gelder durch die Fondsgesellschaft vorliegen sowie eine Kontrolle dahin stattfindet, dass durch die Überweisung der Gelder an die Genussrechtsschuldnerin jedenfalls die nach dem Prospekt zu erwerbenden Genussrechte durch die Überweisung auf ein Konto der Genussrechtsschuldnerin auch tatsächlich erworben werden können. Insoweit mussten die Anleger davon ausgehen, dass die Anlagegelder dem Prospekt zumindest während der Platzierungsphase nur dem Investitionsplan entsprechend nach Dubai zum Erwerb der Genussrechte an der B8 transferiert werden, und zwar auf ein Konto der B8 und nicht auf irgendein sonstiges, ggfs. auch von der Genussrechtsschuldnerin noch in Zukunft zu bestimmendes Konto Dritter, bei dem noch nicht einmal sichergestellt ist, dass überhaupt Zugriffsrechte der Genussrechtsschuldnerin bestehen.
139b)
140Tatsächlich gab es zwischen der Beklagten zu 1) und der Fondsgesellschaft unstreitig keine vertragliche Abrede darüber, nach welchen Kriterien im Einzelnen auf der Grundlage des Investitionsplans die Beklagte zu 1) während der Platzierungsphase die Gelder zur im Ergebnis freien Verwendung an die B8 weiterzureichen hatte. Die Beklagte zu 1) war mit einer im Einzelnen ausgestatteten Mittelverwendungskontrolle nicht betraut. So hat der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) bei seinen staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen sowie in einem nachfolgenden Schriftsatz vom 30.12.2011, in dem er sich insgesamt zu allen Dubai Fonds II. bis VII. geäußert hat, dargelegt, dass bereits eine Mittelverwendungskontrolle während der Platzierungsphase nicht stattgefunden habe und auch eine Kontrolle vor Ort in Dubai überhaupt nicht möglich sowie auch von der Beklagten zu 1) nicht geschuldet gewesen sei. Seiner Ansicht nach sei es alleine notwendig gewesen, die jeweils abgeforderten Gelder unter die Verfügungsgewalt des in Dubai allein zuständigen M2 zu stellen, also des Beklagten zu 3). Es sei nie ein Thema gewesen, Fondskonten in Dubai einzurichten. Deshalb habe er die Gelder auf ein Geschäftskonto des M2 bei der F3 Bank in Dubai überwiesen, wobei er nach dem Abruf der Gelder darauf vertraut habe, dass die B Geschäftsleitung entsprechend des angegebenen Verwendungszwecks die Gelder in Dubai verwendet. Es sei auch nie ein Thema gewesen, dass er als Treuhandkommanditist Kontoauszüge des Geschäftskontos des Herrn M2 erhalten sollte. Nach seinem Verständnis sei seine Treuhandfunktion damit bereits erfüllt gewesen, dass die Beträge entsprechend den Anweisungen der B und den dort aufgeführten Verwendungszwecken freigegeben und sodann auf das Konto des M2 bei der F3 Bank überwiesen worden seien. Zudem hat er die Auffassung vertreten, dass sich seine Treuhandfunktion im Wesentlichen auf die Führung der Konten in Deutschland bezogen habe. Es sei auch in den Fondsprospekten zum Ausdruck gebracht worden, dass eine Kontrolle in Dubai nicht möglich und auch nicht Gegenstand des Treuhandvertrages gewesen sei. Eine darüber hinausgehende Mittelverwendungskontrolle habe er entsprechend dem Treuhandvertrag nicht gesehen.
141Die Rolle der Beklagten zu 1) hat sich danach auf eine reine Zahlstellen- bzw. Inkassofunktion beschränkt.
142Hieraus folgt, dass die suggerierte und schon erheblich eingeschränkte Mittelverwendungskontrolle nicht stattgefunden hat. Selbst die nach dem Prospekt als Minimalkontrolle vorgesehene Überweisung der Gelder durch die Beklagte zu 1) gemäß dem Investitionsplan des Prospekts – die von der Beklagten zu 1) als Treuhänderin nach dem Prospekt und Treuhandvertrag (unabhängig von der Frage einer Mittelverwendungskontrolle in Dubai) jedenfalls und mindestens geschuldet war – ist nicht erfolgt und war nach den Ausführungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, die auch ohne weiteres Aussagekraft für den hier streitgegenständlichen Fonds haben, niemals beabsichtigt.
143Die Anlagegelder sollten abweichend von der Darstellungen im Prospekt i.V.m. dem Genussrechtsvertrag immer nur an den Beklagten zu 3) in Dubai fließen und nicht auf ein Konto der Genussrechtsschuldnerin. Auch wird nicht offengelegt, dass eine Überweisung – wie beabsichtigt und von den Beklagten im Termin behauptet – auf ein ggfs. von der Genussrechtsschuldnerin zu bestimmendes Drittkonto des Beklagten zu 3) erfolgen kann und bei dem es sich – wie letztlich geschehen – nicht zwangsläufig um ein Konto der Genussrechtsschuldnerin handeln muss. Auf ein auf den Namen der B8 lautendes Geschäftskonto sind niemals Zahlungen erfolgt; es gibt lediglich eine vom 02.06.2008 datierende Bestätigung der B8, wonach die B8 den Erhalt der Gelder im Sinne der Genussrechtsvereinbarung vom 21.10.2007 bestätigt, woraus im Umkehrschluss zugleich folgt, dass – unabhängig von der Frage, ob die Bestätigung der Genussrechtsschuldnerin ausreicht, um Genussrechte begründen zu können, weil der Genussrechtsvertrag eine Überweisung auf Drittkonten nicht vorsieht und es bis dato keine Bestätigung gibt, dass es sich bei dem Konto des Beklagten zu 3) um ein Geschäftskonto der Genussrechtsschuldnerin gehandelt hat – bis zu diesem Zeitpunkt Genussrechte nicht erworben worden sind. Eine Mittelverwendungskontrolle dahin, ob durch die Überweisung auf ein Konto des Beklagten zu 3) tatsächlich Genussrechte von der B8 erworben werden können, hat durch die Beklagte zu 1) offensichtlich nicht stattgefunden. Dies belegen insbesondere auch die Zahlungsanforderungen des Fonds durch den Beklagten zu 2). Dort wird zwar angegeben, dass Verwendungszweck der B6 sein soll. Die Gelder werden aber nicht – wie prospektiert i.V.m. dem Genussrechtsvertrag – auf ein Konto der B8 überwiesen, sondern auf ein als sog. „Clearingkonto“ bezeichnetes Geschäfts- und Privatkonto des Beklagten zu 3), von dem unstreitig auch persönliche Ausgaben des Beklagten zu 3) geleistet und auf das auch Gelder von Anlegern anderer Dubai-Fonds überwiesen worden sind.
144Dabei kann dahingestellt bleiben, dass der Beklagte zu 3) Geschäftsführer der B8 war und als Geschäftsführer auch Zugriff auf die Geschäftskonten der B8 gehabt hätte und damit sowieso (und wie i.Ü. auch prospektiert) eine Mittelverwendungskontrolle in Dubai nicht mehr möglich gewesen sei und ggfs. auch hätte verfügen können, dass das Zahlkonto zum Erwerb der Genussrechte sein Konto in Dubai ist.
145Entscheidend ist, dass der Beklagte zu 3) nicht identisch mit der B8 ist, selbst wenn er als Geschäftsführer deren Geschicke bestimmt hat, und den Anlegern gegenüber nicht offengelegt worden ist, dass die Zahlung abweichend vom (bereits existierenden) Genussrechtsvertrag auf ein Konto erfolgt, dass nicht auf den Namen der Genussrechtsschuldnerin lautet und die Genussrechtsschuldnerin letztlich auch keine Zugriffsrechte besitzt. Zum Erwerb der Genussrechte – was sich auch für die Beklagte zu 1) aufdrängen musste – wäre es aber nach der im Prospekt angesprochenen Genussrechtsvereinbarung erforderlich gewesen, die Anlagegelder direkt auf das Konto der B8 zu überweisen. Die Genussrechtsvereinbarung verhält sich nicht dazu, dass auch auf ein noch zu bestimmendes Konto Dritter mit befreiender Wirkung gezahlt werden darf. Aus dem Vorbringen der Beklagten im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2008 ergibt sich nicht, dass die Beklagte zu 1) jemals überprüft hat, ob der Abruf der Gelder auf das Konto des Beklagten zu 3) dem prospektierten Investitionsplan entspricht.
146Folglich war die Funktion der Beklagten zu 1) – unabhängig von der nach Transferierung der Gelder nach Dubai nicht mehr geschuldeten Kontrolle – auch schon zuvor auf das bloße Einsammeln der Anlegergelder beschränkt. Auf bloßen Zuruf der Fondsgesellschaft gab die Beklagte zu 1) die Gelder frei, ohne irgendeine Prüfung anzustellen, ob die Gelder entsprechend dem Investitionsplan nach Dubai transferiert werden, obwohl zumindest das die Aufgabe der Beklagten zu 1) war. Stattdessen „vertraute“ die Beklagte zu 1) in Person ihres Geschäftsführers darauf, dass der Abruf der Gelder in Ordnung sei
147Soweit die Genussrechtsschuldnerin Belege über die Verwendung der Gelder übersandt haben will, ist das im Ergebnis unerheblich. Ob Nachweise von der Genussrechtsschuldnerin über die Verwendung von der Beklagten zu 1) angefordert bzw. übersandt worden sind, ist im Ergebnis ebenfalls unerheblich.
148Denn auch soweit die Genussrechtsschuldnerin mit Schreiben vom 02.06.2008 (Anlage KS 13) die schon zuvor dargelegte Bestätigung ausgestellt hat, ändert das nichts an dem (vorgelagerten) Umstand, dass der Zahlungsfluss zum Erwerb der Genussrechte über ein Drittkonto des Beklagten zu 3) nicht in Übereinstimmung mit dem Prospekt und der dort angesprochenen Genussrechtsvereinbarung steht, die im untrennbaren Zusammenhang zueinander stehen. Die Gelder waren – worauf auch im Nachfolgenden noch einzugehen sein wird – über mehrere Monate nach Überweisung der Gelder nach Dubai dem Zugriff etwaiger Drittgläubiger des Beklagten zu 3) ausgesetzt, ohne dass bereits Genussrechte erworben worden waren (seien sie nun werthaltig oder nicht). Frühestens mit Bestätigung vom 02.06.2008 sind evtl. die Genussrechte begründet worden, obwohl sie schon mit Überweisung durch die Beklagte zu 1) direkt erworben werden sollten.
149Maßgeblich ist, ob gesichert war, dass wenigstens eine Kontrolle stattfinden sollte, so wie es durch den Prospekt suggeriert worden ist. Tatsächlich gab es aber – wie dargestellt – keinen geeigneten Mechanismus, der unter Festlegung formaler oder auch materieller Kriterien für die Mittelfreigabe, eine Mittelverwendungskontrolle selbst auch nur während der Platzierungsphase sichergestellt und verhindert hätte, dass die Anlagegelder ggfs. sogar ohne Erwerb von Genussrechtsscheinen nach Dubai auf das Konto des Beklagten zu 3) transferiert werden. Die tatsächliche Handhabung war unstreitig so, dass die Treuhänderin lediglich als Befehlsempfänger für die Weiterleitung der Gelder auf ein nicht dem Investitionsplan entsprechendes Konto auf Anforderung der Fondsgesellschaft dazwischen geschaltet war. Damit ist auch die alleinige Verfügungsmacht der Beklagten zu 1) über das Treuhandkonto im Ergebnis wertlos. Dadurch, dass die Beklagte zu 1) mangels vertraglicher Festlegung von Prüfungskriterien ohne weiteres die Gelder freigegeben hat, war einem Durchgriff des Beklagten zu 3) auf die Anlegergelder, selbst in der Platzierungsphase keine Kontrollinstanz entgegengesetzt.
150Damit vermittelt der Gesamteindruck des Prospekts dem durchschnittlich informierten Anleger im Hinblick auf eine Mittelverwendungskontrolle ein grundlegend falsches Bild. Die Beklagte zu 1) wäre als Treuhandkommanditistin, die selbst die „Mittelverwendungskontrolle“ durchführen sollte, zur Richtigstellung des durch den Prospekt hervorgerufenen falschen Eindrucks verpflichtet gewesen, genauso wie der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der für den Prospekt Verantwortlichen und die Geldmittel schließlich abrufenden Fondsgesellschaft.
151c)
152Dieser Aufklärungsmangel und gleichzeitig auch Prospektfehler betrifft auch ohne weiteres Umstände, die für die Werthaltigkeit der Anlage maßgeblich und damit wesentlich im Sinne der haftungsbegründenden Tatbestände sind, da es hier gerade um die zweckentsprechende Verwendung der Anlegergelder gemäß dem Investitionsplan geht.
153Der Prospektfehler war ursächlich für die Anlageentscheidung der Klägerseite. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird bei einem Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds, auf denen der vorliegende Fall des Beitritts zu einem vermögensverwaltenden Fonds von Erwerb von Genussrechten (in der Sparte des Handelns mit Immobilien) vergleichbar ist, die Kausalität eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung vermutet (BGH DStR 2010, 233, 235, vgl. auch LG Stuttgart, a.a.O.; m.w.N.). Es entspricht dabei auch hier ohne weiteres der Lebenserfahrung – ohne diese überstrapazieren zu wollen – dass bei realistischer Betrachtung auch bei hochspekulativen Anlageformen mit dem hohen Risiko des Totalverlusts kein noch so risikofreudiger Anleger bereit ist, Gelder zu investieren, wenn noch nicht einmal sichergestellt ist, dass er als Anleger die hochspekulativen Papiere oder (wie vorliegend) unverbrieften Genussrechte überhaupt erwirbt. Wenn den Anlegern im Prospekt demgegenüber wahrheitsgemäß dargelegt worden wäre, dass mit der Überweisung auf ein u.U. Drittgläubigern ausgesetztes Fremdkonto Anlagegelder überwiesen werden, ohne dass damit zugleich der Erwerb der Genussrechte sichergestellt ist und die Gelder ohne Gegenleistung und sogar u.U. dem Zugriff von Drittgläubigern noch vor Verwendung zu dem prospektierten Zweck ausgesetzt sind, besteht eine Vermutung dahin, dass die Gelder nicht „angelegt“ worden wären.
1542.
155Ein weiterer Prospektfehler liegt darin begründet, dass auf Seite 104 des Prospektes dargestellt wird, dass ein Genussrechtsvertrag noch nicht geschlossen worden ist, obwohl dieser schon am 21.10.2007 unterschrieben worden war, was die Beklagten mit Schriftsatz vom 30.11.2011 unstreitig gestellt haben. Dabei handelt es sich, soweit es sich noch nicht aus dem Vorhergehenden bereits ergibt und wie auch noch im Nachfolgenden unter Ziffer B I. 3. auszuführen ist, um eine für die Anlageentscheidung wesentliche und erhebliche Unvollständigkeit und Unrichtigkeit des Prospekts.
1563.
157An die vorstehenden Ausführungen anknüpfend weist der Prospekt einen weiteren Fehler auf, weil nach dem bereits am 21.10.2007 unterschriebenen Genussrechtsvertrag die Genussrechte von der B8 durch Direktüberweisung erworben werden sollten, dies aber so niemals in den Planungen der Beklagten eine Rolle gespielt hat.
158a)
159Das Genussrecht sollte ausweislich des Genussrechtsvertrags jeweils durch Überweisung des entsprechenden Genussrechtskapitals auf das Konto der Genussrechtsschuldnerin begründet werden, nicht aber auf ein ggfs. noch zu bestimmendes Konto eines Dritten. Mithin waren die zur Investition vorgesehenen Gelder der Anleger zum Erwerb der Genussrechte und der damit verbundenen Beteiligung – entsprechend dem bereits vorhandenen Genussrechtsvertrag – an der B8 ausschließlich und direkt auf ein Geschäftskonto der B8 zu transferieren. Um ein Konto der Genussrechtsschuldnerin handelte es sich bei dem Konto des Beklagten zu 3) aber zu keiner Zeit, allenfalls um ein von der Genussrechtsschuldnerin bestimmtes Drittkonto.
160b)
161Gleichwohl sind die Gelder, wie der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) in seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung ausgeführt hat, stets und bei allen (Vorgänger-und Nachfolge-) wie auch bei dem streitgegenständlichen Fonds und wie von Anfang an vorgesehen, auf ein auf den Namen des Beklagten zu 3) eingerichtetes Konto in Dubai transferiert worden.
162Hierüber – und das damit einhergehende besondere Risiko – verhält sich der Prospekt – trotz mannigfaltiger anderer Risikohinweise – nicht. Es wird durch den Prospekt der Eindruck erweckt, gerade auch im Zusammenhang mit dem bereits vorhandenen Genussrechtsvertrag, dass die zu investierenden Anlegergelder auf ein Geschäftskonto der Genussrechtsschuldnerin transferiert und die Genussrechte mit der Überweisung durch den Treuhänder auch tatsächlich und ohne Umwege durch Direktüberweisung auf ein Konto der B8 erworben werden.
163Mit keinem Wort wird im Prospekt indes erwähnt, dass das Empfangskonto ein allein auf den Namen des Beklagten zu 3) eingerichtetes Konto ist und damit die Genussrechte ohne weitere Erklärungen der B8 als Genussrechtsgläubigerin (hier vom 02.06.2008) nicht erworben werden können.
164Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Konto des Beklagten zu 3) als sog. „Clearing-Konto“ zur Verteilung der Gelder in Dubai gedient haben soll, unabhängig davon, ob die Gelder von dort tatsächlich auf ein Konto der B8 zum Erwerb nicht verbriefter Genussrechte geflossen sind, was die Beklagten im Übrigen bis dato nicht substanzhaltig dargelegt haben. Das Testat „N3“ ist in diesem Zusammenhang ohne Aussagekraft, weil es nicht belegt, dass überhaupt Genussrechte erworben worden sind. Noch nicht einmal das (Eigen-) Testat der Genussrechtsschuldnerin (Anlage KS 13) belegt, dass die Gelder letztlich auf ein Konto der Genussrechtsschuldnerin geflossen sind, sondern allenfalls und nachträglich, dass diese Vorgehensweise von der Genussrechtsschuldnerin als Erfüllung der Genussrechtsvereinbarung vom 21.07.2007 angesehen wird bzw., dass es sich – so wie von den Beklagten im Termin vom 16.07.2013 erstmalig behauptet – um das von Anfang an als Empfangskonto bestimmte Konto der Genussrechtsschuldnerin gehandelt haben soll. Dann erschließt sich allerdings nicht, warum dieser Umstand in der Genussrechtsvereinbarung und dem Prospekt nicht auch von Anfang an so dargestellt worden ist.
165Selbst wenn in Person des Beklagten zu 3) als Geschäftsführer der Genussrechtsschuldnerin sowie Geschäftsführer der B9 in Dubai (die zu 95 % Anteilseignerin der Genussrechtsschuldnerin ist) de facto Zugriffsrechte auf die Geschäftskonten bestehen, ist es bei objektiver Betrachtung im Zeitpunkt der Anlageentscheidung ein erheblicher Unterschied, ob die Gelder auf ein drittes, dem Investitionsplan nicht entsprechendes Konto oder auf ein alleiniges Geschäftskonto der Genussrechtsschuldnerin transferiert werden und nachträglich – nicht prospekiert – noch Bestätigungen eingeholt werden müssen, die allenfalls als Genehmigung ausgelegt werden können.
166So kann bei einem gegen die Genussrechtsschulderin gegebenenfalls zu erstreitenden Titel auch nur auf deren (ggfs. leere) Konten (sofern überhaupt Konten der Genussrechtsschuldnerin existieren) Zugriff genommen werden und nicht auf ein Konto des Beklagten zu 3). Die Überweisung auf ein Konto des Beklagten zu 3) stellt darüber hinaus schon für sich genommen ein erhebliches Risiko dar, über das der Prospekt nicht aufklärt, aber hätte aufklären müssen, weil z.B. andere Gläubiger (Drittgläubiger) des Beklagten zu 3) darauf zugreifen könnten. Insoweit geht der von den Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand fehl, dass die Anleger sowieso keine Zugriffsrechte auf die Konten in Dubai gehabt hätten.
167Weiter war durch die nicht prospektierte Überweisung auf das Konto des Beklagten zu 3) nicht gesichert, dass die Gelder bestimmungsgemäß verwendet werden, insbesondere war ein Erwerb der Genussrechte auf der Grundlage des Genussrechtsvertrags nicht gesichert. Auch bestanden die Gefahr der Vermischung mit privaten Geldern sowie mit Geldern der Anleger anderer Fonds, für die das Konto auch genutzt worden ist.
168Den potentiellen Anlegern wäre bei Einsichtnahme in den Genussrechtsvertrag, der zum Zeitpunkt der Auflegung des Prospekts schon bestanden hat, aber den potentiellen Anlegern als nicht existent bzw. noch nicht existent dargestellt worden ist (so dass diese auch gar nicht auf die Idee verfallen konnten, sich diesen ggfs. anzuschauen), auch aufgefallen, dass die Genussrechte von der B8 nur durch Zahlung auf ein Geschäftskonto der B8 erworben werden konnten, keineswegs aber durch Zahlung auf ein Konto des Beklagten zu 3), unabhängig davon, dass dieser Zahlungsweg – wie zuvor dargestellt – noch nicht einmal im Prospekt angegeben war. Den Anlegern ist also weder im Prospekt ordnungsgemäß dargelegt worden, wie die Genussrechte erworben werden (obwohl das aufgrund des Genussrechtsvertrags schon seinerzeit feststand) noch sind sie darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ihre Anlagegelder hiervon abweichend und wie von Anfang an geplant auf ein Konto des Beklagten zu 3) ins arabische Ausland transferiert werden und Genussrechte alleine damit jedenfalls nicht erworben werden konnten.
169Dem steht auch in diesem Zusammenhang nicht entgegen, dass der Beklagte zu 3) als Geschäftsführer der B8 gegebenenfalls Zugriff auch auf sonstige Geschäftskonten der B8 gehabt hätte. Denn er bleibt auch als Geschäftsführer „nur“ Angestellter der B und ist nicht selbst die B8.
170Ein weiteres erhebliches und im Prospekt nicht dargestelltes Risiko der zuvor dargestellten und geplanten Handhabungsweise durch die Beklagten liegt in der theoretisch möglichen Veräußerung der B8.
171Da die Anlagegelder nicht wie prospektiert (i.V.m. dem Genussrechtsvertrag) auf ein Konto der Genussrechtsschuldnerin überwiesen worden sind, könnte ein potentieller Erwerber der Genussrechtsschuldnerin sich ohne weiteres darauf berufen, dass Genussrechte überhaupt nicht erworben worden sind, weil eine Überweisung auf das Konto des Geschäftsführers der Genussrechtsschuldnerin letztlich keine die Genussrechtsschuldnerin bindende und dem Genussrechtsvertrag entsprechende Überweisung auf das Geschäftskonto der Genussrechtsschuldnerin darstellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Gelder zum Erwerb der Genussrechte zur Erfüllung und mit schuldbefreiender Wirkung auf das Konto des Geschäftsführers der Genussrechtsschuldnerin hätten überwiesen werden dürfen, finden sich an keiner Stelle im Prospekt. Die Bestätigung der B8 datiert erst vom 02.06.2008 (Anlage KS 13) und damit lange Zeit nach Herausgabe des Prospekts und z.T. mehrere Monate nach der Überweisung der Gelder nach Dubai.
172c)
173Im Hinblick auf die Erheblichkeit / Wesentlichkeit und Kausalität nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen zu Ziffer B I 1.
1743.
175Soweit die Beklagten im Termin vom 16.07.2013 erstmals behauptet haben, dass das Konto des Beklagten zu 3) auch das für die Genussrechtsschuldnerin maßgebende Konto war, auf welches die Einzahlungen der Anlagegelder erfolgen sollten, ist diese Behauptung, die die Klägerseite bestritten hat, verspäteter Vortrag und damit gem. §§ 296, 282 ZPO nicht zu berücksichtigen, unabhängig davon, dass diese Vorgehensweise nach Auffassung der Kammer wegen der besonderen Risiken dann jedenfalls auch zu prospektieren gewesen wäre.
176II.
177Haftung der Beklagten zu 1) bis 3)
1781.
179Haftung der Beklagten zu 1)
180Die Beklagte zu 1) ist nicht nur Treuhandkommanditistin, sondern nach Angaben auf Blatt 61 des Prospekts auch Gründungsgesellschafterin der Emittentin.
181In beiden Eigenschaften hat sie beim Zustandekommen des Beitritts des Klägers persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und ist insoweit auch als Prospektverantwortliche im Sinne des VerkprospG anzusehen. Darüber hinaus haftet die Beklagte zu 1) in ihrer Eigenschaft als Gründungsgesellschafterin auch gegenüber solchen Kapitalanlegern die – wie die Klägerseite – über einen Treuhandkommanditisten der Gesellschaft beitreten, wenn der Gesellschaftsvertrag der Fonds KG, die über einen Treuhandkommanditisten nur mittelbar beteiligte Anleger im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern so stellt, als seien sie Kommanditisten. Dies ist hier der Fall. Laut Gesellschaftsvertrag werden die Treugeber im Innenverhältnis wie Kommanditisten behandelt (Blatt 81 des Prospekts). Als unmittelbare Vertragspartnerin jedes neu eintretenden Anlegers haftet die Beklagte zu 1) für unrichtige Prospektangaben, aufgrund derer der Anleger für den Fondsbeitritt geworben wird (BGH NJW-RR 1991, 804; BGH ZIP 1987, 912). Die Zurechnung des Verschuldens der Person, die unmittelbar mit dem Vertrieb der Beteiligung auf der Grundlage eines unrichtigen Prospekts tätig war, erfolgt dabei über § 278 BGB (vgl. zu dem gesamten Vorstehenden LG Stuttgart wie vor und a.a.O. m.w.N.).
182Daneben ist die Beklagte zu 1) aus dem Treuhandverhältnis selbst verpflichtet, ihre künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. LG Stuttgart, wie vor, m.w.N.). Insbesondere ist die Beklagte zu 1) verpflichtet, die Anleger über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Diese sind insbesondere dann anzunehmen, wenn für die Anleger – wie vorliegend – wesentliche Sachverhalte nicht in Übereinstimmung mit dem Prospektmaterialien stehen.
183Dem steht auch nicht entgegen, dass im Treuhandvertrag geregelt ist, dass die Treuhandkommanditistin selbst nicht am Inhalt oder an der Herausgabe der Zeichnungsunterlagen beteiligt ist und weitere, wertende Aussagen und Einschätzungen der Prospektverantwortlichen von der Treuhandkommanditistin nicht geprüft wurden. Insofern geht es aber nicht um eine eigentliche Haftung für Prospektfehler, sondern um die konkrete Pflicht der Beklagten zu 1) gegenüber den Treugebern klarzustellen, dass sie tatsächlich – entgegen der Versprechung im Prospekt – vertraglich nicht mit einer Mittelverwendungskontrolle beauftragt ist, sich ihre Aufgabe vielmehr in der schlichten Überwachung des Zahlungseingangs erschöpft und in der Weiterleitung dieser Gelder nach Dubai.
1842.
185Haftung der Beklagten zu 2) und 3)
186a)
187Der Beklagte zu 2) hat als alleiniger Geschäftsführer und gleichzeitig alleiniger Gesellschafter der B10, die Komplementärin, Gründungsgesellschafterin, Geschäftsführerin und Prospektverantwortliche im Sinne des VerprospG bezüglich der B6 den Prospekt unterzeichnet. Damit ist aber nicht nur diese als Prospektherausgeberin, sondern auch der Beklagte zu 2) als deren geschäftsführender Alleingesellschafter persönlich als Verantwortlicher anzusehen.
188Eine Person haftet wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben unabhängig von einer Beteiligung an einem Vertrag mit dem Erwerber als sogenannter Hintermann unter anderem dann, wenn sie auf die Konzeption des konkreten Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich ist. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospekts gegeben ist. Ausschlaggebend dagegen ist vielmehr, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist. Ob ein Beteiligter als sogenannter Hintermann anzusehen ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei die gesellschaftsrechtliche Funktion sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen können (vgl. BGH WM 2006, 427).
189Diese Voraussetzung ist beim Beklagten zu 2) erfüllt. Wie der BGH in der zitierten Entscheidung ausgeführt hat, kann auch im konkreten Fall daher eine rechtlich zutreffende Beurteilung des festgestellten Sachverhalts nur zur Bejahung eines beherrschenden Einflusses des Beklagten zu 2) auch auf das hier in Rede stehende Projekt führen und lässt keine andere Beurteilung zu als die, dass der zur Bewerbung dieses Projekts erstellte Prospekt mit seiner Kenntnis in den Verkehr gebracht worden ist, mag der Beklagte zu 2) auch inhaltlich an der Prospektgestaltung nicht beteiligt gewesen sein (vgl. BGH, wie vor). Denn ihm war nicht nur aufgrund seiner Stellung als alleiniger geschäftsführender Gesellschafter der Komplementärgesellschaft, sondern auch aufgrund seiner verwandtschaftlichen Stellung zum Beklagten zu 3) das Konzept der Fondsgesellschaft offensichtlich bekannt, für das er im Vorwort des Prospekts selbst auch geworben und persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. Hinzu kommt, dass bereits erhebliche Summen im sechs- und siebenstelligen Bereich in die in dem Prospekt angegebenen Firmen fließen, die dem Firmengeflecht des Beklagten zu 2) zuzuordnen sind. Eine bloß formale Betrachtung, wie sie die Beklagten in der mündlichen Verhandlung noch einmal dargelegt haben, dass es sich bei den Beklagten zu 2) (und auch 3)) nur um die ausführenden Geschäftsführer der ggfs. Prospektverantwortlichen gehandelt habe und die Prospektverantwortung deshalb nicht bei ihnen persönlich zu suchen sei, kann bei realistischer Gesamtbetrachtung des wirtschaftlichen Interesses der Beklagten zu 2) und 3) nicht angenommen werden.
190b)
191Auch der Beklagte zu 3) gehört zu den Verantwortlichen. Von ihm ist der Erlass des Prospekts ausgegangen.
192Mit der Haftung derjenigen Personen, von denen der Prospekt „ausgeht“, sollen die tatsächlichen Urheber des Prospekts erfasst werden (vgl. Ebenrot, Boujong, HGB, 2. Aufl., 2009, BörsG 2007, § 45, Rn. IX 398). Das war nach dem Akteninhalt in allererster Linie der Beklagte zu 3), der in besonderer Weise ein eigenes geschäftliches Interesse an der Emission hatte. Er hat die Geschäfte vor Ort in Dubai im Wesentlichen betrieben und hatte die alleinige Verfügungsgewalt über das Konto, auf das die Gelder der Anleger in Dubai auf Veranlassung des Beklagten zu 2) durch die Beklagte zu 1) überwiesen und von dem sodann die Ausgaben für den streitgegenständlichen Fonds, wie auch anderer Fonds getätigt worden sind. Seine besondere Stellung wird in dem Prospekt besonders hervorgehoben und sogar als Schlüsselperson bezeichnet, von der der Erfolg des Investment in Dubai abhänge.
193Aus dem Umstand, dass die Gelder für die B6 ausschließlich in die B8 in Dubai investiert werden sollten, deren Anteilseigner zu 95 % die B9 in Dubai ist und deren Geschäftsführer ebenfalls der Beklagte zu 3) ist und sämtliche Gelder auf ein Privatkonto des Beklagten zu 3) aus der streitgegenständlichen Anlage geflossen sind, wird deutlich, dass insbesondere der Beklagte zu 3) sogar das überwiegende geschäftliche Interesse im Sinne eines Urhebers an der Emission hatte, gerade auch im Hinblick auf die vorangegangenen Fonds und der familiären Verflechtung der Beklagten zu 2) und 3). Insbesondere auch unter Beachtung des zwischen der Genussrechtsschuldnerin (Geschäftsführer war der Beklagte zu 3)) und der Genussrechtsgläubigerin (Geschäftsführer war der Beklagte zu 2)) geschlossenen Genussrechtsvereinbarungen und der stets geübten Praxis die Gelder aus den Fonds auf ein Privatkonto des Beklagten zu 3) zu transferieren, steht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zu 3) – wirtschaftlich betrachtet – als einer der Urheber des Prospekts und damit auch als Prospektverantwortlicher anzusehen ist.
194III.
195Auch die übrigen Haftungsvoraussetzungen sind erfüllt. Denn die Klägerseite hat innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung des Prospekts die Beteiligung erworben.
196Letztlich kann auch dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen der Fonds letztlich gescheitert ist. Vielmehr folgt der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Beteiligung alleine aus der Fehlerhaftigkeit des Prospekts bzgl. der Beklagten zu 2) und 3) und bzgl. der Beklagten zu 1) auch aus der Verletzung der Aufklärungspflicht.
197IV.
198Die Forderung des Klägers ist nicht verjährt.
1991.
200Gemäß § 46 BörsG a.F. tritt Verjährung spätestens 3 Jahre nach Veröffentlichung ein. Vorliegend wurde der Prospekt am 21.11.2007 in der FAZ veröffentlicht. Folglich lief die Verjährungsfrist mit Ablauf des 21.11.2010 ab. Die Klage ist rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist unter dem 19.11.2010 laut Eingangsstempel des Landgerichts Dortmund eingegangen. Sie ist auch demnächst zugestellt worden gemäß § 204 BGB i.V.m. § 167 ZPO und insoweit eine Hemmung der Verjährung eingetreten.
2012.
202Soweit die Klage dem Beklagten zu 3) aufgrund öffentlicher Zustellung erst am 30.09.2011 zugestellt werden konnte, folgt hieraus nichts anderes. Die öffentliche Zustellung war berechtigt. Insoweit ist diese zeitliche Verzögerung, für die es keine absolute Zeitgrenze gibt, nicht der Klägerseite anzulasten.
2033.
204Es ist auch nicht von einer kürzeren Verjährungsfrist auszugehen.
205Soweit die Verjährungsfrist sich zwar auf ein Jahr ab Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen verkürzt hat, hat die Klägerseite – von Beklagtenseite nicht substanzhaltig bestritten und damit nicht widerlegbar – behauptet, dass es vor dem Jahr 2010, also bevor die Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft Bielefeld erfolgt sind und bei der die im Rahmen des Rechtstreits vorgelegten Unterlagen gesichert werden konnten, es zuvor an der maßgeblichen subjektiven Kenntnis gefehlt habe. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung der Beklagten, dass die Klägerseite schon zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis hatte. Allein die schlichte Behauptung einer früheren Kenntnis der Klägerseite ist nicht ausreichend.
2064.
207Soweit die Beklagte zu 1) – entgegen der von der Kammer vertretenen Rechtsansicht – gegebenenfalls nicht direkt als Prospektverantwortliche haften sollte, sondern lediglich wegen einer Aufklärungspflichtverletzung in ihrer Eigenschaft als Treuhandkommanditistin kann der Klägerseite ebenfalls nicht die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden.
208Ansprüche aus vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen verjähren in 3 Jahren ab Kenntniserlangung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Soweit im Treuhandvertrag die Verjährung von Schadensersatzansprüchen „gleich aus welchem Grund“ auf 3 Jahre ab Entstehung des Anspruchs verkürzt wird, und der Schadensersatzanspruch der Klägerseite mit Zeichnung am 11.12.2007 entstanden ist, wäre zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage unter dem 19.11.2010 auch diese verkürzte Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen, unabhängig davon, dass die Klausel nach § 309 Nr. 7 b BGB unwirksam wäre.
209V.
210Die Beklagten sind daher der Klägerseite gemäß § 249 Abs. 1 BGB zum Ersatz des negativen Interesses verpflichtet.
2111.
212Auf die Werthaltigkeit der Anlage kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Geschützt ist die Entscheidungsfreiheit des Anlegers. Dieser soll eine derartige Anlage vollinformiert zeichnen. Daher haben die Beklagten der Klägerseite als Gesamtschuldner sowohl den Beteiligungsbetrag von 10.000,00 € nebst dem gezahlten Agio von 500,00 €, insgesamt also 10.500,00 €, zu erstatten. Eine Anrechnung von eventuellen Steuervorteilen des Klägers kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich laut Prospekt um eine mitunternehmerische Beteiligung gehandelt hat mit der Folge, dass der Kläger auch die Schadensersatzleistungen zu versteuern haben dürfte (vgl. BGHZ 186, 205).
2132.
214Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
215VI.
216Da die Beklagten sich geweigert haben, der Forderung der Klägerseite nachzukommen, befinden sie sich in Verzug. Damit ist auch der Feststellungsantrag begründet.
217C.
218Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung jeweils Schriftsatzfristen im Hinblick auf die Ausführungen der Kammer beantragt haben, war eine Schriftsatzfrist nicht zu gewähren. Die von der Kammer angesprochen Gesichtspunkte waren nicht neu und beschränkten sich auf rechtliche Ausführungen zum Tatsachen- und Rechtsvortrag beider Parteien. Sämtliche Prozessbevollmächtigten der Parteien und Streithelferinnen haben in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Insbesondere der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 3) hat zu sämtlichen Ausführungen der Kammer sofort, dezidiert und ausführlich Stellung genommen, wobei die Prozessbevollmächtigten der weiteren Beklagten und der Streithelferinnen sich dieses Vorbringen auch zu eigen gemacht haben, jedenfalls nicht entgegengetreten sind. Anhaltspunkte dafür, dass die weiteren Beklagten bzw. die Streithelferinnen im Hinblick auf die erörterten streitentscheidenden Punkte nach mehrjähriger Verfahrensdauer nicht ebenfalls hätten Stellung nehmen können, sind nicht ersichtlich.
219D.
220Prozessuale Nebenentscheidungen:
221I.
222Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4, 101 Abs. 1 ZPO.
223II.
224Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
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