Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Landgericht Dortmund - 25 O 272/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – jeweils zu vollziehen an der Geschäftsführerin -, zu unterlassen,
1.
Personen, die die Installation einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 10 Kilowatt in der Spitze (kWp) an dem selbst bewohnten und private genutzten Haus beabsichtigen (Verbraucher), zu veranlassen, im Rahmen des Besuchs eines Vertreters in ihrer Privatwohnung, der zum Zwecke einer Beratung vereinbart worden ist, ein Formular mit der Überschrift „Auftrag Photovoltaik“ – wie das als Anlage Antrag beigefügte - zu unterzeichnen, ohne eine Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht zu erteilen;
2.
nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Planung, Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:
2.1.
Der Kaufpreis ist wie folgt zu zahlen: 20% Anzahlung bei Auftragserteilung, 70% bei Anlieferung der PV-Module, 5% bei Anlieferung der Wechselrichter und Unterkonstruktion, 5% bei erfolgter Installation.
2.2.
Die oben beauftragte Photovoltaikanlage erwirbt der Kunde zur Netzeinspeisung, der komplette Strom wird unabhängig von der Größe der Anlage an das Energieversorgungsunternehmen verkauft.
2.3.
Die Anlage wird somit zu unternehmerischen Zwecken erworben.
2.4.
Die Photovoltaikanlage gilt mit Inbetriebnahme (Zählersetzung) als abgenommen.
2.5.
Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise von der S. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2.6.
Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2.7.
Bei Vorliegen von durch die S zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei der S beginnt.
2.8.
Lieferzeiten sind unverbindlich.
2.9.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung von der den Transport ausführenden Person an den Käufer übergeben worden ist.
2.10
Mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Schlägt zweifache Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.
2.11.
Die Verjährungsfrist für die vorstehenden Ansprüche beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.
2.12.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von der die S auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
2.13.
Garantien der Hersteller von verkauften Produkten gelten ausnahmslos gemäß deren jeweiligen Garantiebedingungen.
2.14.
Garantieansprüche werden beschränkt auf das Recht der Nachbesserung und der Minderung.
2.15.
Die S haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Lieferschwierigkeiten oder Verzögerungen dritter zurückzuführen sind.
2.16.
Die S ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlung zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die S berechtigt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2.17.
Wird der Vertrag aus einem von dem Kunden zu vertretenden Gründen aufgelöst (Rücktritt, Anfechtung etc.) steht der S eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15 % des Auftragswertes zu. Dem Käufer bleibt es insoweit vorbehalten nachzuweisen, dass der S ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2012 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten sowie der Verurteilung bezüglich der Klageanträge zu I.2.1.; I.2.7.; I.2.8.; I.2.10; I.2.11; I.2.14; I.2.15 und I.2.17 aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €.
1
Tatbestand:
2Bei dem klagenden Verein handelt es sich um einen Verbraucherverband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es ausweislich der vorgelegten Satzung (Anl. K 12, Bl. 161.167) gehört, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen und bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und anderer Gesetze, soweit hierdurch Verbraucherinteressen berührt sind, erforderlichen falls auch gerichtliche Maßnahmen gemäß § 8 UWG bzw. nach dem Unterlassungsklagegesetz einzuleiten.
3Der Kläger ist - wovon sich das Gericht durch Einsichtnahme der beim Bundesjustizamt geführten Liste selbst überzeugt hat - in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen und zwar nach dem Stand vom 01.07.2013 unter lfd. 75.
4Die Beklagte vertreibt Solaranlagen. Hierbei nutzt sie bzw. hat sie zumindest u.a. die aus den Klageanträgen ersichtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen benutzt.
5Mit Schreiben vom 14.09.2012 machte der Kläger die Beklagte darauf aufmerksam, dass aus ihrer Sicht die im Klageantrag näher bezeichneten Klauseln unwirksam sind und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Wegen des konkreten Inhalts des Schreibens sowie der von Klägerseite vorformulierten Unterlassungserklärung wird Bezug genommen auf die als Anlagen K 6 und K 7 zur Akte gereichten Kopien (Bl. 36-50 und 51-53 d.A.).
6In dem Entwurf der Unterlassungserklärung heißt es u.a. wie folgt:
7„I.
8Hiermit verpflichtet sich der/die Unterzeichnende gegenüber der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., es zu unterlassen, bei Abschluss entgeltlicher Verträge, die als Haustürgeschäfte zu qualifizieren sind, keine qualifizierte Widerrufsbelehrung zu verwenden.
9II.
10Hiermit verpflichtet sich der/die Unterzeichnende gegenüber der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., die Verwendung folgender und diesen inhaltsgleicher Klauseln in Bezug auf Verträge im Bereich Photovoltaik zu unterlassen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt:“
11Es folgen die aus den Klageanträgen ersichtlich Klauseln, wenn auch mit etwas veränderter Nummerierung.
12Mit Schreiben ihre Prozessbevollmächtigten vom 25.09.2012 (Anl. K 8, Bl. 54-58 d.A.) lehnte die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab.
13Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten weiterhin die Unterlassung der Nutzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in bestimmten Konstellationen, da sie diese insoweit für unwirksam hält. Zudem begehrt sie, dass die Beklagte es unterlässt, bei bestimmten Konstellationen dem Vertragsformular keine Widerrufsbelehrung beizufügen.
14Ursprünglich hat er dabei mit der Klage Unterlassung der Nutzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingen begehrt für alle Verträge mit Personen, die die Installation einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 10 Kilowatt in der Spitze (kWp) an dem selbst bewohnten und privat genutzten Haus beabsichtigen, wobei der Kläger davon ausgegangen ist, dass es sich bei solchen Personen um Verbraucher i.S.d. § 13 BGB handelt.
15Der Kläger hat in der Klageschrift ursprünglich beantragt,
16I.
17die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – jeweils zu vollziehen an der Geschäftsführerin -, zu unterlassen,
181.
19Personen, die die Installation einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 10 Kilowatt in der Spitze (kWp) an dem selbst bewohnten und private genutzten Haus beabsichtigen (Verbraucher), zu veranlassen, im Rahmen des Besuchs eines Vertreters in ihrer Privatwohnung, der zum Zwecke einer Beratung vereinbart worden ist, ein Formular mit der Überschrift „Auftrag Photovoltaik“ – wie das als Anlage Antrag beigefügte - zu unterzeichnen, ohne eine Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht zu erteilen.
202.
21nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Planung, Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage mit einer Spitzenleistung bis zu 10 Kilowatt(kWp) an dem selbst bewohnten und private genutzten Haus beabsichtigen, einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
222.1.
23Der Kaufpreis ist wie folgt zu zahlen: 20% Anzahlung bei Auftragserteilung, 70% bei Anlieferung der PV-Module, 5% bei Anlieferung der Wechselrichter und Unterkonstruktion, 5% bei erfolgter Installation.
242.2.
25Die oben beauftragte Photovoltaikanlage erwirbt der Kunde zur Netzeinspeisung, der komplette Strom wird unabhängig von der Größe der Anlage an das Energieversorgungsunternehmen verkauft.
262.3.
27Die Anlage wird somit zu unternehmerischen Zwecken erworben.
282.4.
29Die Photovoltaikanlage gilt mit Inbetriebnahme (Zählersetzung) als abgenommen.
302.5.
31Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise von der S. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
322.6.
33Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
342.7.
35Bei Vorliegen von durch die S zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei der S beginnt.
362.8.
37Lieferzeiten sind unverbindlich.
382.9.
39Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung von der den Transport ausführenden Person an den Käufer übergeben worden ist.
402.10
41Mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Schlägt zweifache Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.
422.11.
43Die Verjährungsfrist für die vorstehenden Ansprüche beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.
442.12.
45Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von der die S auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
462.13.
47Garantien der Hersteller von verkauften Produkten gelten ausnahmslos gemäß deren jeweiligen Garantiebedingungen.
482.14.
49Garantieansprüche werden beschränkt auf das Recht der Nachbesserung und der Minderung.
502.15.
51Die S haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Lieferschwierigkeiten oder Verzögerungen dritter zurückzuführen sind.
522.16.
53Die S ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlung zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die S berechtigt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
542.17.
55Wird der Vertrag aus einem von dem Kunden zu vertretenden Gründen aufgelöst (Rücktritt, Anfechtung etc.) steht der S eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15 % des Auftragswertes zu. Dem Käufer bleibt es insoweit vorbehalten nachzuweisen, dass der S ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
56II.
57die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
58Bezüglich dieser angekündigten Klageanträge hat die Beklagte zunächst angekündigt, in der mündlichen Verhandlung einen Klageabweisungsantrag zu stellen.
59Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2013 und hierbei insbesondere dem Hinweis an die Klägerseite, dass aus Sicht des Gerichts nicht sicher festgestellt werden könne, dass jeder Kunde, der eine Anlage bis zu einer Leistung von 10 Kilowatt zur Anbringung an dem von ihm selbst bewohnten und privat genutzten Haus kaufe, in jedem Fall ein Verbraucher sei, hat die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag umgestellt.
60Mit ausdrücklicher Zustimmung der Parteien ist sodann der Wechsel in das schriftliche Verfahren erfolgt.
61Schriftsätze durften gemäß Beschluss der Kammer vom 30.04.2013 in Verbindung mit dem Änderungsbeschluss vom 04.06.2013 bis zum 02.07.2013 zur Akte gereicht werden. Dieser Tag entspricht damit dem Schluss der mündlichen Verhandlung.
62Ungeachtet der Fristsetzung haben beide Seiten, die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.07.2013 und der Kläger mit Schriftsatz vom 18.07.2013 weiter - im Wesnetlichen Rechtsansichten - vorgetragen.
63Ein Widereintritt in die mündliche Verhandlung aufgrund des nach Fristablaufs erfolgten Vortrags war aus Sicht des Gerichts nicht erforderlich.
64Der Kläger beantragt nunmehr,
65I.
66die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – jeweils zu vollziehen an der Geschäftsführerin -, zu unterlassen,
671.
68Personen, die die Installation einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 10 Kilowatt in der Spitze (kWp) an dem selbst bewohnten und private genutzten Haus beabsichtigen (Verbraucher), zu veranlassen, im Rahmen des Besuchs eines Vertreters in ihrer Privatwohnung, der zum Zwecke einer Beratung vereinbart worden ist, ein Formular mit der Überschrift „Auftrag Photovoltaik“ – wie das als Anlage Antrag beigefügte - zu unterzeichnen, ohne eine Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht zu erteilen;
69hilfsweise dazu,
70die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – jeweils zu vollziehen an der Geschäftsführerin –, zu unterlassen, Verbraucher zu veranlassen, im Rahmen des Besuchs eines Vertreters in ihrer Privatwohnung, der zum Zwecke einer Beratung über die Installation einer Photovoltaikanlage vereinbart worden ist, ein Formular mit der Überschrift „Auftrag Photovoltaik“ – wie das als Anlage Antrag beigefügte - zu unterzeichnen, ohne eine Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht zu erteilen;
712.
72nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Planung, Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:
732.1.
74Der Kaufpreis ist wie folgt zu zahlen: 20% Anzahlung bei Auftragserteilung, 70% bei Anlieferung der PV-Module, 5% bei Anlieferung der Wechselrichter und Unterkonstruktion, 5% bei erfolgter Installation.
752.2.
76Die oben beauftragte Photovoltaikanlage erwirbt der Kunde zur Netzeinspeisung, der komplette Strom wird unabhängig von der Größe der Anlage an das Energieversorgungsunternehmen verkauft.
772.3.
78Die Anlage wird somit zu unternehmerischen Zwecken erworben.
792.4.
80Die Photovoltaikanlage gilt mit Inbetriebnahme (Zählersetzung) als abgenommen.
812.5.
82Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise von der S. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
832.6.
84Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
852.7.
86Bei Vorliegen von durch die S zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei der S beginnt.
872.8.
88Lieferzeiten sind unverbindlich.
892.9.
90Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung von der den Transport ausführenden Person an den Käufer übergeben worden ist.
912.10
92Mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Schlägt zweifache Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.
932.11.
94Die Verjährungsfrist für die vorstehenden Ansprüche beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.
952.12.
96Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von der die S auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
972.13.
98Garantien der Hersteller von verkauften Produkten gelten ausnahmslos gemäß deren jeweiligen Garantiebedingungen.
992.14.
100Garantieansprüche werden beschränkt auf das Recht der Nachbesserung und der Minderung.
1012.15.
102Die S haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Lieferschwierigkeiten oder Verzögerungen dritter zurückzuführen sind.
1032.16.
104Die S ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlung zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die S berechtigt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
1052.17.
106Wird der Vertrag aus einem von dem Kunden zu vertretenden Gründen aufgelöst (Rücktritt, Anfechtung etc.) steht der S eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15 % des Auftragswertes zu. Dem Käufer bleibt es insoweit vorbehalten nachzuweisen, dass der S ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
107II.
108die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
109Die Beklagte hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2013 angekündigt, aufgrund der Antragsumstellung diverse Anträge anerkennen zu wollen. Ihr ist daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21.05.2013 gegeben worden.
110Mit Schriftsatz vom 21.05.2013 hat sie alle Klageanträge mit Ausnahme derer zu I.2.1.; I.2.7.; I.2.8.; I.2.10; I.2.11; I.2.14; I.2.15 und I.2.17 unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt.
111Wegen der weitergehenden Klageanträge zu I.2.1.; I.2.7.; I.2.8.; I.2.10; I.2.11; I.2.14; I.2.15 und I.2.17 beantragt die Beklagte,
112die Klage abzuweisen.
113Die Beklagte beruft sich ausdrücklich darauf, dass es sich bei dem von ihr erklärten Teilanerkenntnis um ein sofortiges i.S.d. § 93 ZPO handele und ist der Ansicht, dass der Klägerin insoweit die Kosten aufzuerlegen seien. Sie ist hierzu der Ansicht, dass der Kläger den Anwendungsbereich durch die Umstellung seines Klageantrags erheblich eingeschränkt habe. Im Hinblick auf den Anwendungsbereich „Verbraucher“ sei sie auch außergerichtlich nicht abgemahnt worden, so dass sie keinen Anlass zur Klage gegeben habe.
114Hinsichtlich der Klauseln zu I.2.1.; I.2.7.; I.2.8.; I.2.10; I.2.11; I.2.14; I.2.15 und I.2.17, also der Klauseln, bezüglich derer sie weiterhin Klageabweisung begehrt, ist sie der Ansicht, dass diese nicht wegen Verstoßes gegen § 305 ff. BGB unwirksam seien.
115Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung.
116Entscheidungsgründe:
117Die Klage ist zulässig.
118Bezüglich der Klageanträge zu I.1., I.2.2. - I.2.6.; I.2.9.; I.2.12-I.2.13; I.2.16 und II. beruht die Verurteilung auf dem von der Klägerin erklärten Anerkenntnis. Insoweit hat die Beklagte im Schriftsatz vom 21.05.2013 ausdrücklich mitgeteilt, Klageabweisung werde nunmehr bezüglich der Anträge zu I.2.1.; I.2.7.; I.2.8.; I.2.10; I.2.11; I.2.14; I.2.15 und I.2.17 beantragt, im Übrigen würden die Anträge unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt. Von diesem Anerkenntnis waren folglich eindeutig alle Klageanträge umfasst, hinsichtlich derer im Satz zuvor nicht ausdrücklich Klageabweisung beantragt worden war.
119Der entsprechenden Auslegung des Klägers im Schriftsatz vom 10.06.2013 ist die Beklagte zudem nicht entgegen getreten.
120Bezüglich der weiteren Klageanträge zu I.2.1.; I.2.7.; I.2.8.; I.2.10; I.2.11; I.2.14; I.2.15 und I.2.17 beruht der zuerkannte Unterlassungsanspruch auf § 1 UklaG i.V.m. §§ 3, 4 UKlaG.
121Die von der Beklagten verwendeten und in den Klageanträgen konkret wiedergegebenen Klauseln sind nach den §§ 307-309 BGB unwirksam, so dass die Beklagte von dem Kläger als qualifizierte Einrichtung i.S.d. Unterlassungsklagegesetz auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
122Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt bereits daraus, dass die Beklagte diese Klauseln verwendet hat. Im Übrigen spricht für die Bejahung der Wiederholungsgefahr auch, dass die Beklagte die Wirksamkeit der Klauseln ausdrücklich verteidigt.
123Zu den Klauseln im Einzelnen:
124Klageantrag zu I.2.1.
125Die Klausel ist - unabhängig ob man die Verträge zwischen der Beklagten und ihren Kunden als Kauf- oder Werkverträge einordnet - wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB i.V.m. § 320 BGB, ggfs. § 640 BGB unwirksam, da der Verbraucher durch die Verwendung dieser Regelung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird.
126Die Bestimmung ist mit den aus § 320 BGB bzw. § 640 BGB wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der hier abgewichen wird, nicht vereinbar. Im Kaufvertragsrecht ist grundsätzlich Zug-um-Zug zu leisten, im Werkvertragsrecht ist der Unternehmer sogar vorleistungspflichtig, sein Werklohn erst fällig mit Abnahme des Werks. Zwar kann der Unternehmer eines Werks gemäß § 632a BGB grundsätzlich Abschlagszahlungen verlangen, dies setzt aber u.a. voraus, dass der Unternehmer bereits eine vertragsgemäße Leistung erbracht hat, durch die der Besteller einen Wertzuwachs erlangt hat.
127Nach der hier vorliegenden Klausel hat der Kunde entgegen dem Grundsatz der Leistung Zug-um-Zug bereits 90 % der vereinbarten Vergütung zu leisten, bevor er etwas erlangt hat und damit eine Vorleistungspflicht.
128Klageantrag zu I.2.7.
129Die Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 2 BGB unwirksam, da dem Verbraucher durch die Klausel auferlegt wird, im Falle einer Nachfristsetzung bei Lieferverzögerungen eine starre Nachfrist von 2 Wochen zu beachten.
130In dieser starren Regelung liegt für den Verbraucher eine unangemessene Benachteiligung, da keinerlei Bezug auf die im konkreten Fall vereinbarte Lieferzeit genommen wird.
131Gerade im Bereich des Betriebs von Photovoltaikanlagen ist es zudem so, dass das EEG teilweise erhebliche Differenzen bei der Gestaltung der Vergütungen vorsieht und zwar abhängig davon, wann die Anlage in Betrieb genommen wird. Hieraus kann sich ein erhebliches Interesse des Kunden an dem Zeitpunkt der Lieferung und der Inbetriebnahme ergeben, ohne dass der Kunde aufgrund der starren Fristenregelung in der beanstandeten Klausel eine Möglichkeit hat, dieses Interesse bei der Bewertung der Angemessenheit der Frist im konkreten Fall geltend zu machen.
132Klageantrag zu I.2.8.
133Die Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB i.V.m. § 305b BGB unwirksam, da - bei abstrakter Kontrolle von AGB-Klauseln grundsätzlich anzuwendender kundenfeindlichster Auslegung - durch die Klausel der Eindruck beim Verbraucher entstehen kann, dass auch individuell verbindlich zwischen den Parteien vereinbarte Lieferfristen unverbindlich sein sollen.
134Schon hierdurch wird der Verbraucher wider Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, denn soweit die Verbraucher davon ausgehen, die Leistung sei mangels Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins nicht fällig, werden sie davon abgehalten, z.B. Erfüllungs- und/oder Verzugsansprüche geltend zu machen
135Klageantrag zu I.2.10
136Die Klausel ist - unabhängig ob man die Verträge zwischen der Beklagten und ihren Kunden als Kauf - oder Werkverträge einordnet - wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 437, 440 BGB bzw. § 634 BGB unwirksam, da der Verbraucher durch die Verwendung dieser Regelung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird.
137Durch die Klausel werden die Rechte des Verbrauchers verkürzt, indem suggeriert wird, der Kunde müsse eine zweifache Nachbesserung abwarten, obwohl das Gesetz nicht vorsieht, dass der Käufer/Besteller eine zweifache Nachbesserung zwingend abwarten muss.
138Damit ist die in der Klausel enthaltende Bestimmung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der hier abgewichen wird, nicht vereinbar.
139Klageantrag zu I.2.11
140Die Klausel ist - unabhängig ob man die Verträge zwischen der Beklagten und ihren Kunden als Kauf- oder Werkverträge einordnet - wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 475 Abs. 2, 438, 634a BGB unwirksam, da der Verbraucher durch die Verwendung dieser Regelung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Die in der Klausel enthaltende Bestimmung ist mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der hier abgewichen wird, nicht vereinbar.
141Soweit der zwischen dem Verbraucher und dem Kunden abgeschlossene Vertrag als Kaufvertrag einzuordnen ist, handelt es sich um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung; bei einem solchen beginnt die Verjährungsfrist nicht bereits mit der Ablieferung des Kaufgegenstands, sondern erst mit Vollendung der Montage (vgl. Weidenkaff in Palandt, Komm. zum BGB, 72. Auflage 2013, § 438 Rdn. 15).
142Soweit der zwischen dem Verbraucher und dem Kunden abgeschlossene Vertrag als Werkvertrag einzuordnen ist, beginnt die Verjährung frühestens mit der Abnahme.
143Durch das Abstellen auf die Ablieferung als Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung anstelle eines Abstellens auf den Zeitpunkt der Vollendung der Montagearbeiten bzw. auf die Abnahme wird die Verjährungsfrist zum Nachteil des Verbrauchers abweichend von § 475 Abs. 2 BGB verkürzt bzw. unangemessen in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen verkürzt.
144Klageantrag zu I.2.14
145Die Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 8 b) aa) BGB i.V.m. §§ 475, 437, 634 BGB unwirksam, da es sich eine Bestimmung handelt, durch die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen werden. Durch die Beschränkung der Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung und Minderung wird diesem die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Rücktritts genommen.
146Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte hier das Wort „Garantie“ statt „Gewährleistung“ benutzt hat, da bei der anzuwendenden kundenfeindlichsten Auslegung davon auszugehen ist, dass der Kunde davon ausgeht, dass sich die Klausel auf sämtliche etwaigen Ansprüche wegen Schlechterfüllung und damit auch auf gesetzliche Sachmängelhaftungsansprüche bezieht. Er wird daher durch diese Klausel davon abgehalten, etwaige ihm zustehende weitere Gewährleistungsansprüche, wie ein Rücktrittsverlangen, geltend zu machen.
147Klageantrag zu I.2.15
148Die Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, da die fristgerechte Lieferung eine wesentliche Vertragspflicht der Beklagten darstellt und es zu den Pflichten der Beklagten gehört, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtzeitige Belieferung sicherzustellen. Hierfür hat sie auch einzutreten.
149Durch die Klausel indes schließt die Beklagte auch die Haftung für eventuelle Schäden aus, die durch ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten entstanden sind.
150Die unterbleibende oder verzögerte Belieferung des Vertragshändlers sowie die Einschränkung der Haftung der Beklagten hierfür gefährden die Erreichung des Zwecks des von ihm mit der Beklagten geschlossenen einzelnen Vertrages.
151Klageantrag zu I.2.17
152Die Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da der Verbraucher durch die Verwendung dieser Regelung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird.
153Durch die Klausel wird der Kunde - zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung - auch in den Fällen zum Aufwendungsersatz verpflichtet, in denen er aufgrund eines Verhaltens der Beklagten zur Anfechtung oder zum Rücktritt berechtigt ist und sich zu diesem Schritt entschließt.
154Durch die Klausel werden die gesetzlichen Rechte des Kunden damit unangemessen verkürzt; insbesondere ist die Klausel auch geeignet, den Kunden davon abzuhalten, ein ihm aufgrund eines Verhaltens der Beklagten zustehendes Rücktrittsrecht oder Anfechtungsrecht auszuüben, also seine Rechte geltend zu machen.
155Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 1, 709 ZPO.
156Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte als die in diesem Prozess Unterlegene. Eine Kostentragungspflicht des Klägers gemäß § 93 ZPO kam demgegenüber nicht in Betracht.
157Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem von Beklagtenseite abgegebenen Teilanerkenntnis aufgrund der Tatsache, dass der Kläger seinen ursprünglich angekündigten Klageantrag teilweise umgestellt hat, um ein „sofortiges“ i.S.d. vorgenannten Norm handelt, denn für eine Kostentragungspflicht des Klägers es fehlt jedenfalls an der weiteren Voraussetzung des § 93 ZPO. Hiernach ist auch Voraussetzung, dass die beklagte Partei keinen Anlass zur Klage gegeben hat.
158Die Beklagte hat hier einen solchen Anlass zur Klage dadurch gegeben, dass sie außergerichtlich die Aufforderung der Klägerseite gemäß Schreiben vom 14.09.2012 zurückgewiesen hat, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
159Ausweislich der als Anlage K 7 zur Akte gereichten und im Tatbestand teilweise zitierten von Klägerseite vorbereiteten strafbewehrten Unterlassungserklärung bezog sich das Begehren der Klägerin bezüglich des Begehrens aus dem Klageantrag zu I.1. auf Haustürgeschäfte und bezüglich des Begehrens aus dem Klagantrag zu I.2. auf Verträge mit einer Person, die nicht Unternehmer ist. Außergerichtlich hat der Kläger damit gerade nicht - wie in der Klageschrift - auf Verträge mit bestimmten Inhalten und für Anlagen bis zu einer bestimmten Größe abgestellt, sondern darauf, ob der jeweilige Vertragspartner Verbraucher ist. Mit der Umstellung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger damit genau zu seinem außergerichtlichen Begehren zurückgekehrt.
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