Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Landgericht Dortmund - 25 O 272/12

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – jeweils zu vollziehen an der Geschäftsführerin -, zu unterlassen,

1.

Personen, die die Installation einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 10 Kilowatt in der Spitze (kWp) an dem selbst bewohnten und private genutzten Haus beabsichtigen (Verbraucher),  zu veranlassen, im Rahmen des Besuchs eines Vertreters in ihrer Privatwohnung, der zum Zwecke einer Beratung vereinbart worden ist, ein Formular mit der Überschrift „Auftrag Photovoltaik“ – wie das als Anlage Antrag beigefügte - zu unterzeichnen, ohne eine Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht zu erteilen;

2.

nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Planung, Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:

2.1.

Der Kaufpreis ist wie folgt zu zahlen: 20% Anzahlung bei Auftragserteilung, 70% bei Anlieferung der PV-Module, 5% bei Anlieferung der Wechselrichter und Unterkonstruktion, 5% bei erfolgter Installation.

2.2.

Die oben beauftragte Photovoltaikanlage erwirbt der Kunde zur Netzeinspeisung, der komplette Strom wird unabhängig von der Größe der Anlage an das Energieversorgungsunternehmen verkauft.

2.3.

Die Anlage wird somit zu unternehmerischen Zwecken erworben.

2.4.

Die Photovoltaikanlage gilt mit Inbetriebnahme (Zählersetzung) als abgenommen.

2.5.

Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise von der S. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2.6.

Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2.7.

Bei Vorliegen von durch die S zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist  auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei der S beginnt.

2.8.

Lieferzeiten sind unverbindlich.

2.9.

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung von der den Transport ausführenden Person an den Käufer übergeben worden ist.

2.10

Mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Schlägt zweifache Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.

2.11.

Die Verjährungsfrist für die vorstehenden Ansprüche beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.

2.12.

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von der die S auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

2.13.

Garantien der Hersteller von verkauften Produkten gelten ausnahmslos gemäß deren jeweiligen Garantiebedingungen.

2.14.

Garantieansprüche werden beschränkt auf das Recht der Nachbesserung und der Minderung.

2.15.

Die S haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Lieferschwierigkeiten oder Verzögerungen dritter zurückzuführen sind.

2.16.

Die S ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlung zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die S berechtigt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

2.17.

Wird der Vertrag aus einem von dem Kunden zu vertretenden Gründen aufgelöst (Rücktritt, Anfechtung etc.) steht der S eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15 % des Auftragswertes zu. Dem Käufer bleibt es insoweit vorbehalten nachzuweisen, dass der S ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten sowie der Verurteilung bezüglich der Klageanträge zu I.2.1.; I.2.7.; I.2.8.; I.2.10; I.2.11; I.2.14; I.2.15 und I.2.17 aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €.


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