Schlussurteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 276/10
Tenor
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 2.408,14 € (in Worten: zweitausendvierhundertacht 14/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 1/5 der Kläger und 4/5 die Beklagte mit Ausnahme der Beweisaufnahmekosten, die der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen haben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger unterhielt seit dem 01.01.2001 eine Anwartschaftsversicherung zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beklagten gemäß Bestätigung der Beklagten vom 18.03.2002. Nach Kündigung der Pflegeversicherung durch den Kläger verblieb die Anwartschaftsversicherung zur Krankheitskostenversicherung nach Tarif 2810, mit dem die ambulante, die stationäre und die zahnärztliche Behandlung im Rahmen der Ärzte-Gruppenversicherung versichert ist. Da der Kläger im Sommer 2002 die Aktivierung der Anwartschaftsversicherung wünschte, übersandte die Beklagte ihm den Versicherungsschein vom 06.08.2002, der eine Monatsprämie von 268,29 €, nämlich Tarifprämie von 243,90 € zuzüglich 10 % Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4 a VAG auswies. Dem Vertrag liegen die AVB für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung zugrunde, deren Teil 1 den Musterbedingungen (MB/KK 94) entspricht und deren Teil 2 und 3 die Tarifbedingungen bzw. Tarifbedingungen für den Tarif 2810 enthält. Gemäß Versicherungsschein vom 11.11.2002 erhöhte die Beklagte die Tarifprämie in Höhe von 273,61 € zuzüglich 10 % Beitragszuschlag (27,36 €) auf insgesamt 300,97 € zum 01.01.2003. Hierzu erstellte die Beklagte ein Anschreiben vom 11.11.2002 an den Kläger, das Ausführungen zum Grund der Erhöhung enthält. Der Kläger lehnte die Beitragserhöhung schriftlich ab und leistete in der Folgezeit den im Versicherungsschein vom 06.08.2002 genannten Beitrag. Die Beklagte erhöhte den Beitrag zum 01.01.2004 auf 319,33 €, zum 01.01.2006 auf 327,82 € und zum 01.01.2007 auf 333,55 €. Ab dem 01.01.2004 leistete der Kläger einen Monatsbeitrag von 284,66 €, ab dem 01.01.2006 von 287,99 € und ab dem 01.01.2007 von 297,33 €.
3Mit Schreiben vom 12.11.2007 erhöhte die Beklagte den Beitrag auf 338,39 € ab dem 01.01.2008. Der Kläger zahlte weiterhin einen Monatsbeitrag von 297,33 €. Mit Schreiben vom 15.11.2008 teilte die Beklagte mit, dass zum 01.01.2009 der Beitrag auf 365,63 € erhöht werde. Mit Schreiben vom 14.11.2009 erhöhte die Beklagte den Beitrag auf 402,23 € ab dem 01.01.2010. Der Kläger leistete weiterhin monatlich 297,33 €. Gegenstand der Widerklage sind zunächst die Beitragsdifferenzen in der Zeit vom 01.01.2008 bis einschließlich 30.11.2010 gewesen. Hinsichtlich des Erhöhungsbetrages zum 01.01.2008 von 4,84 € monatlich, insgesamt 58,08 € für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2008, hat die Beklagte die Widerklage nach Beweisaufnahme zurückgenommen.
4Mit Schreiben vom 24.05.2010 stellte die Beklagte das Ruhen der Leistung fest. Die hiergegen gerichtete Feststellungsklage des Klägers hat die Beklagte anerkannt, so dass Anerkenntnis-Teil-Urteil vom 01.02.2012 dahingehend ergangen ist, dass der zwischen den Parteien geschlossene Krankenkostenversicherungsvertrag aktiv bei der Beklagten zu führen ist und nicht wirksam ruhend gestellt wurde.
5Zur Widerklage meint die Beklagte, sie sei berechtigt, die in den Versicherungsscheinen zum 1.1.2008, 1.1.2009 und 1.1.2010 ausgewiesenen Beiträge zu fordern, da die - von ihr im einzelnen spezifiziert geschilderten- Voraussetzungen einer Beitragsanpassung jeweils gegeben seien. Bei Ausstellung des Versicherungsscheines vom 06.08.2002 sei die spätere Beitragserhöhung noch nicht bekannt gewesen, da zu diesem Zeitpunkt das Überprüfungs- und Zustimmungsverfahren durch den unabhängigen Treuhänder noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Das Zustimmungsverfahren sei erst Anfang November 2002 beendet worden, so dass die neuen Tarifprämien erst ab November 2002 bekannt gegeben werden konnten.
6Die Beklagte beantragt widerklagend nunmehr,
7den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 2.408,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Zustellung der Widerklageschrift vom 10.11.2010 zu zahlen.
8Der Kläger beantragt,
9die Widerklage abzuweisen.
10Der Kläger meint, mangels Nachweises der Berechtigung der vorgenommenen Beitragserhöhungen habe die Beklagte keinerlei rechtswirksame Erhöhungen vorgenommen. Auch gehe die Beklagte stets von dem unzutreffend erhöhten Versicherungsbeitrag aus, der in der Prämie vom 11.11.2002 festgelegt worden sei. Es seien daher sämtliche Prämienerhöhungen unwirksam.
11Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen T. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten vom 24.01.2013 nebst Ergänzung vom 02.04.2013 verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Widerklage ist begründet.
15I.
16Für das Jahr 2008 steht der Beklagten unter Berücksichtigung der teilweisen Rücknahme der Widerklage ein Anspruch auf Leistung von 434,64 € Beitragsrückstand gegen den Kläger zu. Die Beklagte war aufgrund der §§ 178 g Abs. 2 VVG, 8 b MB/KK 1994 berechtigt, auch vor dem materiellen Versicherungsbeginn die Prämie zu erhöhen. Sie war gegenüber dem Kläger nicht an die mit Versicherungsschein vom 06.08.2002 mitgeteilte Prämienhöhe gebunden. Denn auch für diese Fallkonstellation ist der hier gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG anzuwendende § 178 g VVG a. F. einschlägig, der § 203 VVG insoweit entspricht. Entscheidend für das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses im Sinne von § 178 g VVG a.F. ist der formelle Vertragsbeginn, der hier bereits am oder kurz nach dem 06.08.2002 mit Abschluss des Versicherungsvertrags durch Zugang des Versicherungsscheins beim Kläger erfolgte. Dies folgt aus Sinn und Zweck des § 178 g VVG a.F.. Denn bereits mit formellem Vertragsbeginn ist die Beklagte an den Vertrag gebunden; sie kann ihn jedenfalls nicht mehr ordentlich kündigen. Die unter bestimmten Voraussetzungen zulässige einseitige Erhöhung des Beitrags durch die Beklagte ist daher auch schon zu diesem Zeitpunkt berechtigt. Es ist weder behauptet noch sonst ersichtlich, dass dem Kläger bei Vertragsschlusss der Fortbestand einer bestimmten Prämie zugesichert worden sei. Soweit er selbst eine entsprechende Erwartung gehegt haben mag, stimmt diese nicht mit den vertraglichen Bestimmungen überein. Auch aus § 8 b Teil I Abs. 1 AVB ergibt sich, dass der Versicherer zumindest jährlich die für jeden Tarif erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen vergleicht. Schließlich würden, wenn auf den materiellen Versicherungsbeginn für die Zulässigkeit von Beitragserhöhungen abgestellt würde, diejenigen benachteiligt, die erst im November oder Dezember des Versicherungsjahres für das nächste Jahr den Vertrag schließen sowie auch diejenigen, die schon länger versichert sind. Hierfür besteht aber kein rechtfertigender Grund. Maßgeblicher Zeitpunkt, ab dem eine Beitragsanpassung in der privaten Krankheitskostenversicherung möglich ist, ist mithin der formelle Vertragsbeginn, d.h. der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
17II.
18Die Beitragserhöhungen zum 01.01.2009 und zum 01.01.2010 waren wirksam. Die Beklagte kann daher vom Kläger die Differenzbeträge zu den tatsächlich gezahlten Beiträgen in Höhe von 819,60 € im Jahre 2009 und 1.153,90 € im Jahre 2010 aus dem Versicherungsvertrag beanspruchen. Gemäß § 203 Abs. 2 VVG ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Erforderlich ist zunächst, dass sich die Rechnungsgrundlage der Versicherungsleistungen verändert und die Veränderung einen bestimmten Schwellenwert, den sogenannten auslösenden Faktor, überschreitet. Dieser beträgt gemäß § 12 b Abs. 2 S. 2 VAG 10 %, sofern nicht, wie vorliegend, in den AVB ein geringerer Vomhundertsatz vorgesehen ist. Nach § 8 b Abs. 1 der AVB kann eine Anpassung bereits dann vorgenommen werden, wenn eine Abweichung von mehr als 5 % festzustellen ist. Ein Wahlrecht des Versicherers unterhalb des Höchstschwellenwerts von 10 % ist zulässig (Looschelders-Reinhard, VVG, 2.Aufl. § 203 VVG Rn. 12). Eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 BGB ist durch eine frühere, aber geringere Prämienerhöhung nicht gegeben.
19Der auslösende Faktor ergibt sich aus einem Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Dieser Vergleich ist nach § 14 Abs. 1 KalV für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs getrennt durchzuführen, da der Versicherer nach § 10 Abs. 1 S. 2 KalV mit der Beobachtungseinheit eines Tarifs getrennt zu kalkulieren hat (OLG Köln, Urteil vom 20.07.2012, 20 U 149/11 r + s 2012, 605). Maßgebliche Beobachtungseinheit ist hier Männer im Tarif 2810. Unter Tarif ist das nach Grund und Höhe einheitliche Leistungsversprechen zu verstehen; Beobachtungseinheit innerhalb eines Tarifs ist die unterste selbständige Kalkulationsebene, die durch gemeinsame kollektive Risikomerkmale definiert wird (vgl. OLG Köln a. a. O. m. w. N.). Männer und Frauen sind als eigenständige Beobachtungseinheiten anzusehen (BGH NJW 2004, 2679, 2681). Der Tarif ist insoweit gleichzusetzen mit der Beobachtungseinheit, die im wesentlich durch ihre gemeinsamen kollektiven Risikomerkmale bestimmt wird.
201.
21Nach den Feststellungen des Sachverständigen lag im Tarif 2810 im Bereich Männer die tatsächliche Abweichung um 9,05 % nach unten im für die Anpassung zum 1.1.2008 maßgeblichen Zeitraum. Der auslösende Faktor war mithin erreicht, berechtigte die Beklagte aber nicht zur Prämienerhöhung. Denn der Versicherer kann nur bei einem positiv auslösenden Faktor, d.h. z. B. bei die kalkulierten Versicherungsleistungen überschreitende Versicherungsleistungen zur Prämienerhöhung berechtigt sein. Bei einem negativ auslösenden Faktor ist er hingegen nur zu einer Beitragsreduzierung berechtigt. Ein anderes Gesetzesverständnis widerspräche dessen Sinn und Zweck. Denn nach § 203 Abs. 2 VVG ist eine Beitragserhöhung ausgeschlossen, wenn der auslösende Faktor nicht anspricht, d.h. den kalkulierten Versicherungsleistungen entsprechende bzw. innerhalb einer Abweichung von 5 % bzw. 10 % sich bewegende Versicherungsleistungen erforderlich waren. Wenn bei dieser Konstellation Beitragserhöhungen ausgeschlossen sind, dann können erst recht erheblich niedrigere Versicherungsleistungen als kalkuliert nicht zur Beitragserhöhung gem. § 203 Abs. 2 VVG berechtigen. Diese könnten lediglich den Versicherer zur Prüfung einer Reduktion des Beitrags verpflichten (vgl. OLG Köln aaO.; Rüffer/Halbach/Schimikowski/Marko, VVG, 2.Aufl. § 203 Rn.7).
222.
23Die Unwirksamkeit der vorangehenden Beitragsanpassung zum 01.01.2008 führt in den Folgejahren nicht dazu, dass die dafür errechneten auslösenden Faktoren nicht korrekt sind, denn die in diese eingehenden rechnungsmäßigen Leistungen sind auch bei unwirksamer Beitragsanpassung zum 01.01.2008 keine anderen als die von der Beklagten bei angenommener Wirksamkeit der Beitragsanpassung berechneten Leistungen. So beträgt der auslösende Faktor für Männer für das Kalenderjahr 2007 12,73 % nach oben, d.h. die tatsächlichen Versicherungsleistungen überstiegen um diesen Prozentsatz die kalkulierten Versicherungsleistungen. Die Ermittlung des auslösenden Faktors erfolgte nach der Überprüfung durch den Sachverständigen entsprechend den Vorschriften des VAG und des § 14 Kalkulationsverordnung. Danach waren die Vorgaben für eine Prämienanpassung zum 01.01.2009 erfüllt.
24Im Folgejahr betrugen die Abweichungen sogar 14,78 %, d. h. die erforderlichen Leistungen wichen um 14,78 % nach oben von den kalkulierten Leistungen ab.
25Da die Abweichungen in beiden Jahren nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht nur als vorübergehend anzusehen waren, waren jeweils die Voraussetzungen zur Beitragsanpassung erfüllt.
263.
27Der Sachverständige hat festgestellt, dass der nach Beitragsanpassung zum 01.01.2009 zu zahlende monatliche Beitrag des Tarifs 2810 rechnerisch korrekt und entsprechend den Festlegungen in den Berechnungsgrundlagen unter voller Anrechnung der Altersrückstellung ermittelt ist. Der Sachverständige konnte bei den Berechnungsgrundlagen keine Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen, jedenfalls keine zu Ungunsten des Klägers, feststellen. Hinsichtlich der Frage der Treuhänderzustimmung ist allerdings problematisch, dass die Treuhänderzustimmung von einer wirksamen Anpassung zum 01.01.2008 ausging. Da nach den Feststellungen des Sachverständigen die dem Treuhänder vorliegenden Unterlagen genügten, um tatsächlich die Berechtigung zur Prämienerhöhung auch ohne die unwirksame Anpassung zum 01.01.2008 zu genehmigen, ist davon auszugehen, dass der Treuhänder diese ebenfalls genehmigt hätte. Die Unterlagen lagen ihm nämlich bereits zuvor, nämlich im vorangegangenen Überprüfungszeitraum vor. Im Übrigen hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die Beitragserhöhung zum 1.1.2009 in einem Schritt ausgehend vom Stand 1.1.2007, ohne die unwirksame Erhöhung zum 1.1.2008, als versicherungsmathematisch korrekt anzusehen sei. Durch die sachverständige und gerichtliche Überprüfung kann mithin die materiell unzureichende Treuhänderzustimmung ersetzt werden, soweit dem formellen Erfordernis, wie hier, Genüge getan ist.
284.
29Auch die Beitragsanpassung zum 1.1.2010 ist wirksam erfolgt. Der Sachverständige hat die Ermittlung der rechnungsmäßigen Kopfschäden im Tarif 2810 durch die Beklagte überprüft und festgestellt, dass diese versicherungsmathematisch sachgemäß erfolgt ist und nicht im Widerspruch zur KalV steht. Gleiches gilt für die weiteren in § 2 Abs. 1 KalV genannten Rechnungsgrundlagen, die gemäß der Überprüfung durch den Sachverständigen korrekt ermittelt und festgelegt worden sind. Einwände gegen die Feststellungen des Sachverständigen hat der Kläger nicht erhoben.
305.
31Waren die Prämienerhöhungen nicht zu beanstanden, so waren sie auch wirksam. Der Beklagten stand demnach gegen den Kläger ein Anspruch auf Leistung des erhöhten Beitrages nach § 8 Abs. 3 (MB/KK94) zum Monatsersten des jeweiligen Beitragszeitraums zu. Ob dem Kläger bis zur Namhaftmachung des Treuhänders und der Übersendung der Zustimmungsunterlagen ggf. ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zustand, braucht hier nicht entschieden zu werden, da dieses an der Wirksamkeit der Forderung nichts ändert (vgl. OLG Stuttgart NJOZ 2007, 3193; Palandt/Heinrichs, BGB, 72. Aufl., § 273 Rdn. 20).
32Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 Abs.1 BGB.
33Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Referenzen
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- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
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- § 8 b Abs. 1 der AVB 1x (nicht zugeordnet)
- § 203 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- § 14 Abs. 1 KalV 1x (nicht zugeordnet)
- § 203 Abs. 2 VVG 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 273 Zurückbehaltungsrecht 1x
- 20 U 149/11 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 178 g Abs. 2 VVG 1x (nicht zugeordnet)
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- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
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- § 12 Abs. 4 a VAG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
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