Beschluss vom Landgericht Dortmund - 18 O 504/03 AktE
Tenor
Die Anträge der Antragsteller zu 6) (N7 GmbH) und 16) (L2) werden als unzulässig zurückgewiesen.
Im Übrigen werden die Anträge als unbegründet zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten - einschließlich der Auslagen und der Vergütung des gemeinsamen Vertreters - werden der Antragsgegnerin auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.
1
Gründe :
2I.
3Nachdem die U AG ihren Anteil am Grundkapital der U 6 AG erhöht hatte, beschloss die Hauptversammlung der U AG am 3./4. Dezember 1998, die U 6 AG gemäß §§ 319, 320 AktG in die U AG einzugliedern. Den ausscheidenden Aktionären der U 6 AG wurden in diesem Zusammenhang für je eine Aktie der U 6 AG von 50 DM jeweils 1,25 Aktien der U AG im Nennwert von 50 DM angeboten. Für Aktien der U 6 AG mit höherem Nennwert wurde eine entsprechend erhöhte Anzahl von Aktien der U AG gewährt.
4Am 15. Dezember 1998 fasste die außerordentliche Hauptversammlung der U 6 AG ihrerseits den Beschluss über die Eingliederung in die U AG.
5Die Eingliederung wurde am 26. Januar 1999 in das Handelsregister der U 6 AG eingetragen.
6In der Hauptversammlung vom 3./4. Dezember 1998 beschloss die Hauptversammlung der U AG zudem – ebenso wie zuvor die Hauptversammlung der L AG am 30. November 1998 - die Verschmelzung durch Neugründung. Das Vermögen der U AG und der L AG sollten als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die neu gegründete Gesellschaft unter der Firma U3 AG übertragen werden. Im Innenverhältnis wurde die Übertragung mit Ablauf des 30. September 1998 vorgenommen.Die Verschmelzung der U AG und der L AG wurde am 16. März 1999 im Handelsregister der U AG eingetragen.
7Die U AG war am 2. Mai ##### gegründet worden. Das gezeichnete Kapital betrug zum 30. September 1998 1.715 Mio. DM und war eingeteilt in 9.500.000 Aktien im Nennwert von 50 DM, 50.000 Aktien im Nennwert von 500 DM und 1.215.000 Aktien im Nennwert von 1.000 DM. Die Aktien lauteten auf den Inhaber.
8Der U-Konzern gliederte sich operativ in die drei Teilkonzern Stahl, E (Investitionsgüter und Verarbeitung) und Handelsunion (Handel und Dienstleistungen. Der Gesamtumsatz des U-Konzerns im Geschäftsjahr 1997/98 betrug 43.537 Mio DM.
9Die U 6 AG gehörte seit dem Erwerb durch die damalige U9 AG im Geschäftsjahr 1973/74 zum U-Konzern. Sie firmierte bis dahin als S AG. Das gezeichnete Kapital der U 6 AG betrug zum 30. September 1998 470 Mio DM und war eingeteilt in 120.000 Aktien im Nennwert von 50 DM, 350.000 Aktien im Nennwert von 100 DM, 60.000 Aktien im Nennwert von 500 DM, 330.000 Aktien im Nennwert von 1.000 DM, 11.000 Aktien im Nennwert von 3.000 DM und 6.000 Aktien im Nennwert von 6.000 DM. Die Aktien lauteten auf den Inhaber. Vom Grundkapital wurden zum Bewertungsstichtag 447.607.600 DM bzw. 95,24% von der U AG gehalten. Die übrigen Aktien befanden sich im Streubesitz.
10Der U6-Konzern war inhaltlich mit dem Teilkonzern „U6“ des U-Konzerns identisch. Insoweit standen sowohl die C-Gruppe als auch die H5 &M5-Gruppe mit allen Tochterunternehmen unter der einheitlichen Leitung der U6. Rechtlich wurden von der U 6 AG hier jedoch nur Minderheitsbeteiligungen gehalten, an der C-Gruppe war die U 6 AG mit 0,01% beteiligt, an der H5 &M5-Gruppe mit 1%.
11Die Antragsteller halten das gemäß Eingliederungsbericht festgelegte Umtauschverhältnis von 1,25:1 für nicht angemessen. Ziel der Antragsteller ist eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses und/oder die Festsetzung einer höheren, nach Auffassung der Antragsteller angemessenen Abfindung. U.a. wenden sie ein, die Berücksichtigung von Synergievorteilen aus der Fusion der U AG und L7 sei I2 nicht gerechtfertigt bzw. die Synergieeffekte seien nicht hinreichend aufgeschlüsselt. Die Wertermittlung im Übrigen wird beanstandet, so bezüglich der Immobilien und des Transrapids. Auch der Kapitalisierungszinssatz wird für nicht angemessen erachtet.
12II.
131. Die Anträge der Antragsteller zu 6) und 16) waren als unzulässig zurückzuweisen. Die vorbezeichneten Antragsteller haben ihre Antragsberechtigung auch auf den Beschluss des Gerichts vom 16.2.2004 hin nicht hinreichend nachgewiesen. Der Antragsteller zu 16) hat überhaupt keinen Nachweis vorgelegt, die Antragstellerin zu 6) lediglich einen Depotauszug per 15.12.1999 der Commerzbank, der als Depotbestand „10 L AG Umtauschansprüche“ ausweist. Über eine Inhaberschaft von Aktien der U 6 AG am Stichtag 26.1.1999 sagt dies nichts aus.
142. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf weitere Abfindung gemäß § 320b Abs. 1 AktG a.F. .Den ausgeschiedenen Aktionären der U 6 AG ist eine angemessene Abfindung dadurch gewährt worden, dass ihnen Aktien im Umtauschverhältnis von 1,25 Aktien der U AG für eine Aktie der U 6 AG durch den Hauptversammlungsbeschluss der U AG vom 3./4. Dezember 1998 gewährt worden sind.
15Das Umtauschverhältnis von 1,25 : 1 spiegelt die Unternehmenswerte der U AG und der U 6 AG angemessen wider. Hiervon ist auf der Grundlage der gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. T9 auszugehen.
16a) Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass eine Barabfindung nicht angeboten zu werden brauchte, da es sich bei der U AG nicht um eine abhängige Gesellschaft im Sinne von § 17 AktG handelte. Für eine Abhängigkeit der U AG in diesem Sinne ist nichts ersichtlich.
17b) Die Bewertung der Unternehmen ist grundsätzlich anhand des Bewertungsstandards vorzunehmen, der zum Bewertungsstichtag gegolten hat. Hierfür sprechen das das Stichtagsprinzip und Vertrauensschutzgesichtsaspekte. Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist hier der Tag der letzten Beschlussfassung, mithin der 15. Dezember 1998.
18Demnach wäre hier an sich auf den HFA 2/1983 abzustellen. Bereits im September 1997 hatte der Hauptausschuss des IDW den Arbeitskreis Unternehmensbewertung aber mit der Überarbeitung des HFA 2/1983 beauftragt. Dieser Überarbeitungszeitraum endete im September 1998 und schlug sich bereits im Wirtschaftsprüfer-Handbuch von 1998 nieder. Die im Januar 1999 veröffentlichte Entwurfsfassung IDW S 1 wurde nach der Diskussionsphase durch den Hauptfachausschuss als IDW S 1 (2000) verabschiedet (Seite 5 Ergänzungsgutachten vom 28. September 2012).
19Zwischen dem HFA2/1983 in der zum Bewertungsstichtag maßgeblichen und sachgerechten Interpretation und dem IDW S 1 (2000) bestanden nach Ausführungen des Sachverständigen bezogen auf den Ertragswert keine methodischen Unterschiede, der IDW S 1 (2000) bot in seinen wesentlichen Neuerungen nur eine Kodifizierung der im Berufsstand bereits angewandten Interpretationen des HFA 2/1983 (Seite 8 Ergänzungsgutachten vom 28. September 2012).
20Insoweit erscheint es daher aus Sicht der Kammer sachgerecht, hier als Bewertungsstandard den IDW S 1 (2000) zugrunde zu legen. Maßgebend ist damit das Standard-CAPM.
21c) Zur Ermittlung der Ertragswerte der U AG und der U 6 AG hat der Sachverständige für alle wesentlichen Beteiligungen der beiden Unternehmen Einzelertragswerte ermittelt. Für alle wesentlichen Gesellschaften ist eine individuelle Beurteilung der Planungsrechnung erfolgt. Planungszeitraum waren dabei jeweils die Geschäftsjahre 1998/1999 bis 2000/2001 (Seite 39-41 des Gutachtens vom 16. Mai 2011). Gemäß Gutachten wurden die Planungsrechnungen auf Plausibilität überprüft. Die Planungsannahmen ergeben sich aus den Anlagenbänden zum Gutachten vom 16. Mai 2011.
22Die Ertragsüberschüsse sind auf den Bewertungsstichtag zu kapitalisieren.
23Im Ergebnis dahinstehen kann, ob der Basiszins nach der Berufspraxis am Bewertungsstichtag oder aber auf der Grundlage der Zinsstrukturkurve für einen 3 Monats-Durchschnitt vor dem Bewertungsstichtag zugrundezulegen ist.
24Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist es, eine zum Zeitpunkt der Unternehmensbewertung anerkannte Berechnungsmethode anzuwenden (BVerfG, AG 2007, 697).
25Mittlerweile wird vermehrt auch auf der Grundlage des IDW S 1 (2000) der Basiszinssatz anhand der Zinsstrukturkurve plausibilisiert. Hierbei handelt es nicht um einen neuen Bewertungsstandard, sondern es wird versucht, sich einem realistischen Basiszins zum Stichtag zu nähern (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2011 – Brauholding). Da die Ermittlung des Basiszinssatzes anhand der Zinsstrukturkurve letztlich Ergebnis eines längeren Erkenntnisprozesses ist, der dann seinen Niederschlag darin gefunden hat, dass diese Berechnungsmethode im IDW S 1 2005 als Empfehlung genannt ist, könnte es fraglich erscheinen, ob nicht für Bewertungsstichtage, die Nahe oder gar vor der Bekanntmachung des IDW S 1 (2000) liegen, auf die zum Bewertungsstichtag übliche Berufspraxis zurückzugreifen ist.
26Diese Frage kann letztlich dahinstehen, da sich bei keiner Variante ein Umtauschverhältnis ergibt, welches das im Rahmen der Erstbewertung ermittelte Umtauschverhältnis von 1,25 : 1 übersteigen würde (siehe unten Seite 9ff).
27Auf der Basis historischer Durchschnittsrenditen hat der Sachverständige eine Bandbreite von 6,6% bis 7,0% ermittelt, je nach dem, welche Zeiträume und welche Restlaufzeiten betrachtet werden. Nach der Äquivalenzmethodik liegt die Bandbreite zwischen 5,5% und ca. 6% Die Unterschiede zwischen den beiden Methoden liegen darin begründet, dass im Rahmen der historischen Betrachtung für das seinerzeitige Niedrigzinsumfeld ein geringer pauschaler Abschlag vorgenommen worden ist, während das Zinsniveau zum Bewertungsstichtag bei der Äquivalenzmethodik unmittelbar Berücksichtigung findet (Seite 12 und 13 des Ergänzungsgutachtens vom 28. September 2012).
28Der Basiszinssatz auf der Grundlage der Zinsstrukturkurve würde zum Bewertungsstichtag 15. Dezember 1998 einen Basiszinssatz von 5,22%, d.h. 5,25% gerundet auf ¼ Prozentpunkt ergeben (Seite 33 des Ergänzungsgutachtens vom 28. September 2012).
29Die Marktrisikoprämie kann entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen mit 5,5% vor persönlichen Steuern angenommen werden.
30Der Sachverständige hat insoweit verschiedene Studien zur Renditedifferenz zwischen Aktien und Renten ausgewertet, die teilweise auf der Grundlage des arithmetischen Mittels und teilweise auf der Grundlage des geometrischen Mittels erstellt wurden. Hierbei zeigt sich, dass die Risikoprämien im Mittel in einer Bandbreite zwischen rund 5% und 6% anzusiedeln sind (Seite 14-16 Ergänzungsgutachten vom 28. September 2012). Der Ansatz des Mittelwertes dieser Spanne in Höhe von 5,5% erscheint daher aus Sicht der Kammer sachgerecht. Dieser Wert bewegt sich auch in der von der Rechtsprechung gebilligten Spanne. Hiernach sind im Rahmen des Standard-CAPM Marktrisikoprämien zwischen 4% und 6% als Renditedifferenz zwischen Aktien und Bundesanleihen nicht zu beanstanden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.5.2008, I-26 W 16/06 AktE, zitiert nach juris RdNr. 19).
31Die Marktrisikoprämie ist sodann mit dem sogenannten Betafaktor zu multiplizieren. Der Betafaktor berücksichtigt, wie sich das zu bewertende Unternehmen zum Marktrisiko verhält.
32Dieser Beta-Faktor liegt nach den Feststellungen des Sachverständigen einheitlich bei 0,64 für die U AG und zwischen 0,54 und 0,56 für die U 6 AG.
33Zur Ermittlung des Beta-Faktors hat der Sachverständige auf eine peer-group internationaler Unternehmen zurückgegriffen (Seite 112ff des Gutachtens). Für jeden Geschäftsbereich hat der Sachverständige eine eigene peer group zusammengestellt. Hierbei hat der Sachverständige auf den CDAX zurückgegriffen. Für jeden Geschäftsbereich hat der Sachverständige sodann unter Berücksichtigung der jeweiligen Aktienrenditen der Portfoliounternehmen ein Portfolio-Beta ermittelt. Diese Betas wurden um das jeweilige Kapitalstrukturrisiko bereinigt („unlevering“). Es wurden sodann für jedes Unternehmen (U AG und U 6 AG) aufgrund Gewichtung der Ausschüttungen der jeweiligen Geschäftsbereiche die unverschuldeten Beta-Faktoren ermittelt. Dies führte zu einem identischen unverschuldeten Beta für beide Unternehmen von 0,5 (Seite 60 Gutachten vom 16. Mai 2011). Unter Berücksichtigung der Finanzierungsstrukturen der beiden Unternehmen ergeben sich dann gemäß Gutachten die eingangs genannten Beta-Faktoren von 0,64 bzw. von 0,54-0,56 (Seite 60 Gutachten vom 16. Mai 2011 und Seite 6 Ergänzungsgutachten vom 22. April 2013).
34Im Weiteren hat der Sachverständige plausibel ausgeführt, wieso er nicht auf die eigenen Beta-Faktoren der beiden beteiligten Unternehmen abgestellt hat.
35Er hat auf nicht auszuschließende Kursverzerrungen durch die seit März 1997 laufenden Fusionsverhandlungen mit L10 und die stark voneinander abweichende Liquidität der beiden Aktien hingewiesen (Seite 8 Ergänzungsgutachten vom 22. April 2013).
36Zudem weisen die bei der peer-group-Betrachtung ermittelten Beta-Faktoren jeweils ein höheres Bestimmtheitsmaß und einen geringeren Standardfehler auf als die unternehmenseigenen Beta-Faktoren (Seite 10-13 Ergänzungsgutachten vom 22. April 2013).
37Für die Phase der „ewigen Rente“ ist weiterhin von dem Kapitalisierungszins noch ein Wachstumsabschlag zu machen. Mit diesem wird zugunsten des Aktionärs berücksichtigt, dass sich die Geldentwertung in festverzinslichen Anleihen stärker auswirkt als bei der Unternehmensbeteiligung. Das Unternehmen hat in der Regel die Möglichkeit, die Geldentwertung durch Preiserhöhungen aufzufangen, während die Anleihe ohne Inflationsausgleich zum Nominalbetrag zurückgezahlt wird. Die Höhe des Abschlags hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob und in welcher Weise das Unternehmen aufgrund der Unternehmensplanung und der Inflationserwartung in der Lage sein wird, nachhaltige Wachstumserwartungen zu erfüllen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.5.2009, I – 26 W 5 / 07, zitiert nach juris, RdNr. 126).
38Gemäß Gutachten ist aufgrund empirischer Erkenntnisse über die tatsächlich erreichten Gewinnsteigerungen von Industrieunternehmen in Deutschland eine durchschnittliche Wachstumsrate von 1,0% zu erwarten. Da der U Konzern aufgrund seiner Struktur eine große Bandbreite des industriellen Sektors in Deutschland abdeckt, erscheint es plausibel, wenn der Sachverständige im Rahmen der Ertragswertermittlung für alle U-Sparten und damit auch für die Bewertung der U 6 AG einen Wachstumsabschlag von 1,0% ansetzt (Seite 63f des Gutachtens vom 16. Mai 2011). Dieser Wachstumsabschlag ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden.
39Zu den aus den Beteiligungen sich ergebenden Ertragswerten kommen hinzu Sonderwerte aus Synergien, Immobilien, Altersvorsorgeaufwendungen, Steuern und dem Transrapid.
40Im Rahmen des Eingliederungsberichtes sind Synergien aus der Verschmelzung der U AG und der L AG berücksichtigt worden. Die Berücksichtigung dieser Synergien ist aus Sicht der Kammer gerechtfertigt, da diese Synergien unabhängig von der hier in Frage stehenden Eingliederung anfallen sollten. Die aus der Fusion U AG und L AG erwarteten Synergien sind hinsichtlich des Synergieanteils der U AG auf die U AG und die U 6 AG aufgeteilt worden. Die Annahme der Synergiewerte aus der Fusion der U AG und der L AG hat der Sachverständige dabei als vertretbar eingestuft (Seite ###- ### des Gutachtens vom ##.##.#### ).
41Letztlich kann diese Frage aber auch dahinstehen, da auch die Nichtberücksichtigung der Synergien letztlich keinen Einfluss auf das Umtauschverhältnis hat (siehe unten Seiten 11f, 13).
42Konkrete Einwendungen gegen die Wertermittlung und ihre Ansätze durch den Sachverständigen sind seitens der Antragsteller nicht erhoben worden. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist daher nicht veranlasst. Soweit aus Sicht der Kammer Bedenken gegen das Hauptgutachten bestanden, hat sie die Einholung von Ergänzungsgutachten veranlasst.
43Ausgehend von den verschiedenen Varianten zur Ermittlung des Basiszinssatzes ändert sich zwar jeweils der Kapitalisierungszinssatz (vor Wachstumsabschlag) und mit ihm der Ertragswert der bewerteten Unternehmen und teilweise auch der Wert der Sonderwerte.
44Die sich ergebenden unterschiedlichen Ertragswerte führen aber zu keiner solchen Änderung der Wertverhältnisse zwischen der U AG und der U 6 AG, dass sich ein höheres Umtauschverhältnis als im Eingliederungsbericht zugebilligt ergeben würde.
45Bei einem Basiszins von 6% und daraus folgenden Kapitalisierungszinsen nach Steuern (Seite 19 des Ergänzungsgutachtens vom 28. September 2012) von 6,09% für 1998/99, 6,11% für 1999/00, 6,10% für 2000/01 und 6,10% für die zweite Planungsphase ergibt sich gemäß Gutachten ein Ertragswert für die U AG von 22.402 Mio DM (nachfolgende Tabelle Variante 1).
46Bei einem Basiszins von 7% und daraus folgenden Kapitalisierungszinsen nach Steuern (Seite 20 des Ergänzungsgutachtens vom 28. September 2012) von 6,81% für 1998/99, 6,83% für 1999/00, 6,82% für 2000/01 und 6,82% für die zweite Planungsphase ergibt sich gemäß Gutachten ein Ertragswert für die U AG von 19.148 Mio DM (nachfolgende Tabelle Variante 2).
47An dieser Stelle folgt eine Tabelle Variante 2) (Ertragswerte U AG).
48Für die Sonderwerte ergeben sich bei einem Basiszins von 6% (nachfolgende Tabelle Variante 1) und einem solchen von 7% (nachfolgende Tabelle Variante 2 ) folgende Werte für die U AG (Seite ## Ergänzungsgutachten vom ##. September ####) :
49An dieser Stelle folgt eine Tabelle Variante 1) (Sonderwerte U AG).
50Bezüglichen U 6 AG gilt Folgendes :
51Ein Basiszins von 6% und daraus folgende Kapitalisierungszinsen nach Steuern (Seite ## des Ergänzungsgutachtens vom ##. September ####) von 5,81% für 1998/99, 5,87% für 1999/00, 5,84% für 2000/01 und 5,84% für die zweite Planungsphase führen gemäß Gutachten zu einem Ertragswert für die U 6 AG von 7.105 Mio DM (nachfolgende Tabelle Variante 1).
52Bei einem Basiszins von 7% und daraus folgenden Kapitalisierungszinsen nach Steuern (Seite ## des Ergänzungsgutachtens vom ##. September ####) von 6,49% für 1998/99, 6,55% für 1999/00, 6,52% für 2000/01 und 6,51% für die zweite Planungsphase ergibt sich gemäß Gutachten ein Ertragswert für die U 6 AG von 6.127 Mio DM (nachfolgende Tabelle Variante 2).
53An dieser Stelle folgt eine Tabelle Variante 2) (Ertragswerte U6 AG).
54Für die Sonderwerte ergeben sich bei einem Basiszins von 6% (nachfolgende Tabelle Variante 1) und einem solchen von 7% (nachfolgende Tabelle Variante 2 )folgende Werte für die U 6 AG (Seite ## des Ergänzungsgutachtens vom ##. September ####) :
55An dieser Stelle folgt eine Tabelle Sonderwerte U6 AG.
56Das führt zu einem Umtauschverhältnis von 1,189:1 bei einem Basiszins von 6% (Seite ## Ergänzungsgutachten vom ##. September ####) :
57An dieser Stelle folgt eine Tabelle (Neubewertung nach HFA 2/1983 bzw. IDW S 1 (2000) der U AG und U6 AG.
58Werden die Synergien nicht berücksichtigt, so reduzieren sich die Sonderwerte von 5.119 Mio DM auf 2.012 Mio DM (U AG) bzw. von 1.868 Mio DM auf 1.926 Mio DM (U 6 AG). Es ergeben sich dann Unternehmenswerte von 24.414 Mio DM (U AG) und 8.005 Mio DM (U 6 AG) zum 30.9.1998, was aufgezinst auf den 15.12.1998 24.719 Mio DM bzw. 8.101 Mio DM ergibt. Damit ergibt sich ein Wert pro Aktie von 720,67 DM (U AG) und 861,81 DM (U 6 AG). Das Wertverhältnis U 6 AG zu U AG betrüge demnach 1,196 : 1, was auch unterhalb des Umtauschverhältnisses von 1,25 : 1 liegt.
59Das Umtauschverhältnis bei einem Basiszins von 7% beträgt 1,187:1(Seite 32 Ergänzungsgutachten vom ##. September ####) :
60An dieser Stelle folgt eine Tabelle (Neubewertung nach HFA 2/1983 bzw. IDW S 1 (2000) der U AG und U6 AG.
61Werden die Synergien nicht berücksichtigt, so reduzieren sich die Sonderwerte von 4.593 Mio DM auf 1.926 Mio DM (U AG) bzw. von 1.690 Mio DM auf 867 Mio DM (U 6 AG). Es ergeben sich dann Unternehmenswerte von 21.344 Mio DM (U AG) und 6.994 Mio DM (U 6 AG) zum 30.9.1998, was aufgezinst auf den 15.12.1998 21.645 Mio DM bzw. 7.088 Mio DM ergibt. Damit ergibt sich ein Wert pro Aktie von 631,05 DM (U AG) und 754,04 DM (U 6 AG). Das Wertverhältnis U 6 AG zu U AG betrüge demnach 1,195 : 1, was auch unterhalb des Umtauschverhältnisses von 1,25 : 1 liegt.
62Bei der Berechnung auf der Grundlage der Zinsstrukturkurve gilt folgendes :
63Der Basiszinssatz auf der Grundlage der Zinsstrukturkurve würde zum Bewertungsstichtag 15. Dezember 1998 einen Basiszinssatz von 5,22%, d.h. 5,25% gerundet auf ¼ Prozentpunkt ergeben (s.o.).
64Dies ergibt Kapitalisierungszinsen nach Steuern für die U AG von 5,58% für das Planjahr 1998/99, 5,60% für das Planjahr 1999/00, 5,59% für das Planjahr 2000/01 und 5,59% für die zweite Planungsphase.
65Für die U 6 AG lauten die entsprechenden Kapitalisierungszinssätze :5,31% für 1998/99, 5,37% für 1999/00, 5,35% für 2000/01 und 5,34% für die zweite Planungsphase. Dies führt zu folgenden Ertragswerten (Seite ## ff des Ergänzungsgutachtens vom ##. September ####) :
66An dieser Stelle folgt eine Tabelle (Ertragswerte der U AG und U6 AG).
67Dieser Basiszins hat folgende Auswirkungen auf die Sonderwerte :
68An dieser Stelle folgt eine Tabelle (Sonderwerte Variante Basiszins 5,25%).
69Dies führt insgesamt zu einem Umtauschverhältnis von 1,192 : 1 (Seite ## des Ergänzungsgutachtens vom ##. September ####) :
70An dieser Stelle folgt eine Tabelle (Zusammenfassung der Neubewertung nach HFA 2/1983 bzw. IDW S 1 (2000) der U AG und U6 AG.
71Werden die Synergien nicht berücksichtigt, so reduzieren sich die Sonderwerte von 5.567 Mio DM auf 2.085 Mio DM (U AG) bzw. von 2.022 Mio DM auf 927 Mio DM (U 6 AG). Es ergeben sich dann Unternehmenswerte von 27.030 Mio DM (U AG) und 8.875 Mio DM (U 6 AG) zum 30.9.1998, was aufgezinst auf den 15.12.1998 27.341 Mio DM bzw. 8.972 Mio DM ergibt. Damit ergibt sich ein Wert pro Aktie von 797,11 DM (U AG) und 954,45 DM (U 6 AG). Das Wertverhältnis U 6 AG zu U AG betrüge demnach 1,197 : 1, was auch unterhalb des Umtauschverhältnisses von 1,25 : 1 liegt.
72Legt man den Börsenkurs in den letzten 3 Monaten vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme (ad hoc Mitteilung vom 15. Oktober 1998) für das Wertverhältnis zugrunde, so ergibt sich eine Bandbreite von 1,104:1 bis 1,110:1für das Umtauschverhältnis (Seite 182-185 des Gutachtens vom ##. Mai ####). Auch hieraus ergibt sich keine Verbesserung für die Antragsteller im Vergleich zu dem festgesetzten Umtauschverhältnis.
73Die Liquidationswerte spielen keine Rolle, da nicht die Absicht bestand, die Unternehmen zu liquidieren (OLG Düsseldorf, AG 2009, 907, 909).
74Im Übrigen unterschreiten die Liquidationswerte gemäß Sachverständigem bei überschlägiger Betrachtung die Ertragswerte der U AG und der U 6 AG deutlich (Seite 38 Gutachten vom 16. Mai 2011) und sind damit auch unter diesem Gesichtspunkt ohne Bedeutung.
75Die Anträge auf Änderung des Umtauschverhältnisses bzw. bare Zuzahlung waren daher insgesamt zurückzuweisen.
76Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 306 Abs. 7 AktG a.F., 13a FGG. Im Hinblick darauf, dass die Anträge erfolglos waren brauchten die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller nicht der Antragsgegnerin auferlegt werden.
77Der Gegenstandswert für das Verfahren ist auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 KostO ermittelt worden. § 15 Abs. 1 SpruchG war bei Einleitung des Verfahrens noch nicht in Kraft. Gleichwohl bietet diese Norm einen Anhaltspunkt dafür, wie auch auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 KostO der Gegenstandswert geschätzt werden kann.
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