Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 380/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
3Es kann dahinstehen, ob der angefochtene Beschluss formale Mängel aufweist. Selbst wenn solche vorliegen sollten, würde das nicht dazu führen, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Unna als nichtig angesehen werden müsste oder aufzuheben wäre. Weiterhin kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Beschluss wirksam zugestellt worden ist, da eine fehlerhafte Zustellung keine Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses begründet.
4Die Vollstreckungserinnerung ist unbegründet.
5Die Schuldnerin ist gemäß § 802c Abs. 1 ZPO verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung der Geldforderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 8. November 2011 auf Verlangen des für die Abnahme zuständigen Obergerichtsvollziehers N die Vermögensauskunft zu erteilen. Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Nach § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO handelt es sich bei dem Kostenfestsetzungsbeschluss um einen Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Gemäß § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung beginnen, weil die Schuldnerin in dem Kostenfestsetzungsbeschluss und die Gläubigerin in der ihr als Rechtsnachfolgerin erteilten Vollstreckungsklausel vom 2. Juli 2013 namentlich bezeichnet sind. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist den damaligen Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin am 25. November 2011 zugestellt worden. Die Zustellung der Vollstreckungsklausel an die Schuldnerin ist am 29. Juli 2013 erfolgt.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
7Die Wertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG.
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