Beschluss vom Landgericht Dortmund - 25 O 197/13

Tenor

I.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 07.08.2013 „gegen die Richter: I, U, S, T, L, T2, I2, Q, L2“ wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.

Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers vom 20.06.2013 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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