Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 228/13
Tenor
Die Beklagten zu 1. bis 4. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 21.000,00 € (in Worten: einundzwanzigtausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung des Klägers an der E-Rendite-Fonds Nr. 126 . Es wird festgestellt, dass die Beklagten mit der Annahme der Abtretung in Verzug sind.
Im Übrigen – wegen der Zinsmehrforderung – wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner nach einem Streitwert von 21.000,00 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Unter dem 13.12.2007 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt in die E-Rendite-Fonds Nr. 126 (nachfolgend Fondsgesellschaft) durch die Beklagte zu 3., die E2, als uneigennützige Treuhänderin zum Gegenstand hatte (Anlage K 3). Die von dem Kläger gezahlte Beteiligungssumme belief sich auf 20.000,00 € zuzüglich 5 % Agio. Vorausgegangen war der Beitrittserklärung des Klägers ein Gespräch mit der Zeugin I, einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 4., in der Filiale der Beklagten zu 4. in F. Der Verkaufsprospekt vom 28.09.2007 (Anlage K 2) war Gegenstand des Gesprächs. Die Zeugin I wies den Kläger nicht darauf hin, dass die Beklagte zu 4. für die Vermittlung des mittelbaren Fondsbeitritts des Klägers eine Vermittlungsprovision erhält.
3Die Beklagte zu 1. ist Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft und Herausgeberin des Verkaufsprospekts vom 28.09.2007 (Anlage K 2). Die Beklagte zu 2. ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 3. ist Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft.
4Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung seiner Einlage nebst Agio.
5Er meint, der Prospekt enthalte unter anderem folgende falschen und für seine Anlageentscheidung wesentlichen Angaben zur Gewerbesteuerbelastung (Seite 37):
6„Für das Jahr 2007 fällt kalkulatorisch eine Gewerbesteuerbelastung in Höhe von ca. T € 20 an. In den Folgejahren beträgt die kalkulatorische Gewerbesteuerbelastung im Schnitt ca. T € 5.“
7Gezahlt wurden im Jahr 2007 unstreitig 182.340,00 € und im Jahr 2008 unstreitig 46.147,00 €. Grundlage waren die unstreitigen Steuerbescheide vom 29.01.2010 für das Jahr 2007 (Anlage B 12) und vom 26.08.2011 für das Jahr 2008 (Anlage B 13).
8Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 4. habe ihn am 13.12.2007 falsch beraten, weil sein Anlageziel eine sichere Anlage mit der Aussicht auf einen kurzfristigen Kapitalrückfluss und hoher Rendite zur Altersvorsorge gewesen sei und weil die Zeugin I unstreitig nicht auf die unstreitig an die Beklagte zu 4. gezahlte Vermittlungsprovision hingewiesen habe. Der Verkaufsprospekt sei ihm nicht übergeben worden, was sich die Beklagten zu 1. bis 3. hilfsweise zu Eigen machen.
9Er hätte sich nicht an der Fondsgesellschaft beteiligt, wenn er die streitigen Prospektfehler und/oder die unstreitige Vermittlungsprovision gekannt hätte.
10Die an ihn geleisteten Ausschüttungen in Höhe von 1.296,67 € habe er nach der entsprechenden Aufforderung (Schreiben vom 11.01.2011, Anlage K 16) an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt (Anlage K 15).
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 % vom 13.12.2007 bis Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligung an der E-Rendite-Fonds Nr. 126 ,
13festzustellen, dass die Beklagten mit der Annahme der Abtretung in Verzug sind.
14Die Beklagten beantragen,
15die Klage abzuweisen.
16Sie meinen, der Verkaufsprospekt enthalte zu der Gewerbesteuerbelastung keine falschen Angaben, weil es sich um eine Prognose handele und die Erhöhung des Beteiligungskapitals und der Ausschluss der Kürzung der Sondervergütungen der Gesellschafter um 80 % durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2005 (VIII R 72/02) nicht vorhersehbar gewesen seien. Sie behaupten, das Urteil sei erst im Jahr 2008 veröffentlicht worden.
17Von dem die Prospektangaben übersteigenden Gewerbesteuern im Jahr 2007 in Höhe von 162.340,00 € (182.340,00 € - 20.000,00 €) entfielen 31.737,47 € auf erhöhte Sondervergütungen der Gründungsgesellschafter infolge einer Erhöhung des Beteiligungskapitals von 18.800.000,00 € auf 19.270.000,00 € und 130.602,53 € auf einen Ausschluss der Kürzung der Sondervergütungen der Gesellschafter um 80 %. Von dem Mehrbetrag im Jahr 2008 in Höhe von 41.147,00 € (46.147,00 € - 5.000,00 €) entfielen 25.976,10 € auf erhöhte Sondervergütungen der Gründungsgesellschafter infolge einer Erhöhung des Beteiligungskapitals von 18.800.000,00 € auf 19.270.000,00 € und 15.170,90 € auf einen Ausschluss der Kürzung der Sondervergütung der Gesellschafter um 80 % (Einzelheiten Seite 2 bis 29 des Schriftsatzes der Beklagten zu 1. bis 3., Blatt 391 bis 418 der Akten).
18Weiter behaupten die Beklagten, der Kläger sei auf die Zeugin I zugegangen und habe sie explizit und konkret wegen der Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds und wegen seines Wunsches nach Zeichnung dieser Beteiligung angesprochen. Der Kläger sei in dem Gespräch, das der Beitrittserklärung vorausging, anhand des Verkaufsprospektes umfassend über die streitgegenständliche Fondsbeteiligung aufgeklärt worden. Die in dem Verkaufsprospekt auf den Seiten 12 ff. dargestellten Risiken seien erläutert worden. Die streitigen Pflichtverletzungen seien für die Beitrittserklärung des Klägers nicht ursächlich. Im Oktober 2007 – vor der Beitrittserklärung – sei dem Kläger die „Allgemeine Information für Kunden über Zuwendungen“ (Anlage B 1) übersandt worden und zugegangen.
19Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung.
20Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 08.11.2013 verwiesen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
23Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1. und zu 3. einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280, 311 Abs. 2 BGB in Höhe von 21.000,00 € Zug um Zug gegen Abtretung seiner wirtschaftlichen Fondsbeteiligung.
24Neben der Prospekthaftung im „engeren Sinn“ gemäß § 13 VerkprospG i.V.m. § 44 und 45 BörsG, die spätestens in 3 Jahren seit der Veröffentlichung des Prospektes verjährt (Palandt, § 311 Rn. 72) besteht eine Prospekthaftung im „weiteren Sinn“ („uneigentliche Prospekthaftung“, Palandt, § 311 Rn. 71, BGH II ZR 211/09, Urteil vom 23.04.2012, BGH II ZR 75/10, Urteil vom 23.04.2012), die unmittelbar aus § 311 Abs. 2 und 3 BGB folgt und durch die eigentliche Prospekthaftung nicht berührt wird. Die Haftung trifft sowohl die Gründungskommanditistin (Beklagte zu 1.) als auch die Treuhandkommanditistin (Beklagte zu 3.), weil sie Vertragspartner des Klägers sind (Palandt, § 311 Rn. 71). Die Haftung der Beklagten zu 2. folgt aus §§ 128, 161 HGB. Die Beklagte zu 2. ist Komplementärin der Beklagten zu 1.
25Der Prospekt enthält auf Seite 37 einen wesentlichen Prospektfehler zu den in den Jahren 2007 und 2008 zu zahlenden Gewerbesteuern. Dabei handelt es sich zwar um zukunftsbezogene Informationen mithin Prognosen, für die der Prospektherausgeber keine Gewähr dafür übernimmt, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Prognosen im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt sind und aus ex ante-Sicht vertretbar sind. Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, II ZR 75/10, Urteil vom 23.04.2012).
26Die Gewerbesteuerprognose auf Seite 37 des Prospektes war aus ex ante-Sicht nicht vertretbar. Genannt werden dort 20.000,00 € für das Jahr 2007 und 5.000,00 € für das Jahr 2008. Tatsächlich gezahlt wurden demgegenüber unstreitig im Jahr 2007 Gewerbesteuern in Höhe von 182.340,00 € und im Jahr Gewerbesteuern in Höhe von 46.147,00 €. Davon entfallen nach dem eigenen Vortrag der Beklagten 130.602,53 € (2007) und weitere 15.170,90 € (2008) auf den Ausschluss der Kürzung der Sondervergütung der Gesellschafter um 80 %. Grundlage dafür war die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2005 (VIII R 72/02). Hätten die Beklagten oder ihre Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) sorgfältig ermittelt, dann wäre ihnen diese Entscheidung bekannt gewesen. Sie war beispielsweise Gegenstand eines Aufsatzes von Rosenke und Liedtke in der FR 2007, Seite 290 bis 295 (Nachweis für Juris). Unerheblich sind in diesem Zusammenhang die Hinweise der Beklagten zur Steuerberaterhaftung, denn sie betreffen nicht die vorliegende Fallgestaltung, nämlich die Haftung wegen falscher Prognosen in einem Verkaufsprospekt.
27Es handelt sich auch um einen wesentlichen Prospektfehler. Als wesentliche Prospektangaben sind diejenigen anzusehen, die ein durchschnittlicher, verständiger Anleger „eher als nicht“ bei der Anlageentscheidung berücksichtigen würde, somit Angaben, die zu den wertbildenden Faktoren der Vermögensanlage gehören (Ebenroth, HGB, BörsG 2007, Rn. IX, 431). Durch die Aufklärungspflicht der Prospektverantwortlichen gegenüber den mit dem Prospekt geworbenen Interessenten soll deren Recht zur Selbstbestimmung über die Verwendung ihres Vermögens sichergestellt werden (BGH NJW 1993, Seite 2865). Der Anleger hat trotz und gerade wegen der Tatsache, dass er mit seiner Anlage ein Risikogeschäft eingeht und ihm dieses wirtschaftliche Risiko bleiben muss, ein Recht darauf, seine Entscheidung eigenverantwortlich in voller Kenntnis sämtlicher für die Beurteilung dieses Risikogeschäfts maßgeblicher Umstände zu treffen. Dabei stellt sich schließlich für oder gegen die Beteiligung an der angebotenen Anlage gefasste Entschluss stets als das Ergebnis einer in Ausübung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechtes Gesamtentscheidung dar, bei der alle Vor- und Nachteile sowie sämtliche mit der betreffenden Anlage verbundenen Chancen und Risiken gegeneinander abgewogen worden sind. Da dem Anleger diese in eigener Verantwortung zu treffende Entscheidung von niemandem, am wenigsten von dem Anbieter der Anlage, abgenommen werden kann und darf, hat ihm der Beteiligungsprospekt mit dem für die Anlage geworben wird, ein möglichst vollständiges Bild von den für seine sachgerechte Beurteilung der Anlage erheblichen Umstände zu vermitteln (BGH NJW 1993, 2865, BGH, II ZR 203/08, Urteil vom 22.03.2010, Rn. 22).
28Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Prospektangaben über die Steuerbelastung im Allgemeinen und die Gewerbesteuer im Besonderen um wesentliche Prospektangaben, denn sie sind für die Rendite und damit auch den Wert der Vermögensanlage von Bedeutung. Auch das Ausmaß des Prospektfehlers ist gravierend und damit nicht unerheblich, nämlich nach dem eigenen Vortrag der Beklagten 130.602,53 € + 15.170,90 € = 145.773,43 €. Die in den Jahren 2007 und 2008 gezahlte Gewerbesteuer beläuft sich damit auf etwa das sechsfache der Prospektangaben zur Gewerbesteuer im Jahr 2007 und mehr als das achtfache der im Prospekt herausgestellten Tonnagebesteuerung von 18 Mio. € x 0,1 % = 18.000,00 € und knapp 1 % des Beteiligungskapitals.
29Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang die von den Beklagten behauptete Kulanzzahlung der Steuerberater, denn entscheidend ist allein der Prospektfehler, nämlich die Differenz zwischen den Prospektangaben und der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer. Freiwillige Leistungen Dritter mindern den Fehler nicht.
30Unbeachtlich sind in diesem Zusammenhang auch die von den Beklagten dargestellten Abweichungen von der Kapitalrückflussprognose bzw. Auszahlung. Diese sind zwar ebenso wie die auf Seite 49 des Prospekts dargestellten Kaufpreisdifferenzen (Einkaufspreis der Fonds Nr. 57 und 58 für die zwei Schiffe in Höhe von jeweils 14 Mio. US $ + 7,5 Mio. € x 1,38 = 10.350.000,00 US $, insgesamt mithin 24.350.000,00 US $, Verkaufspreis an den Fonds Nr. 126 26.200.000,00 € US $, Differenz 1.850.000,00 € US $ x 2 = 3.700.000,00 US $) und die auf Seite 32 unter Position 6 bis 12 dargestellten Kosten in Höhe von 6.920.000,00 € Umstände, die sicherlich für die Anlageentscheidung größere Bedeutung haben. Entscheidend ist im vorliegenden Fall aber allein, dass es sich bei den Prospektangaben über die Steuerbelastung im Allgemeinen und die Gewerbesteuer im Besonderen um Umstände handelt, die für die Anlageentscheidung auch von Bedeutung sind. Die Abwägung aller vorgenannten Umstände ist nach dem oben Gesagten allein Sache des Anlegers.
31Die vorvertragliche Pflichtverletzung war kausal für die Anlageentscheidung des Klägers. Es entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH, III ZR 119/07, Urteil vom 31.01.2008, III ZR 70/12, Urteil vom 13.12.2012). Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Davon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat (BGH, II ZR 21/06, Urteil vom 03.12.2007). Widerlegt ist die Vermutung indessen nicht schon, wenn der Anleger den Prospekt nicht ausgehändigt erhalten und gelesen hat. Verwendung findet der Prospekt vielmehr schon dann, wenn er den Anlagevermittlern oder -Beratern als Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche dient (BGH, III ZR 14/08, Urteil vom 17.12.2009). Erfolgt die Beratung des Anlegers auf der Basis einer solchen Unterlage, fließen etwaige Fehler des Prospektes in den Inhalt des Gesprächs mit dem Anleger ein und können so für dessen Entscheidung für die empfohlene Investition ursächlich werden (BGH, III ZR 70/12, Urteil vom 13.12.2012). Im vorliegenden Fall hatte die Mitarbeiterin der Beklagten zu 4., die Zeugin I, während des Beratungsgesprächs den Prospekt zur Hand. Dann ist auch davon auszugehen, dass der Prospekt ihr als Arbeitsgrundlage gedient hat und der Fehler des Prospektes in den Inhalt des Gesprächs mit dem Kläger eingeflossen ist. Der Kläger hat bei seiner Anhörung auch glaubhaft erklärt, dass er sich an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft nicht beteiligt hätte, wenn ihm der Prospektfehler in dem Gespräch offenbart worden wäre, weil er dann misstrauisch geworden wäre.
32Die Beklagten zu 1. bis 3. haben nicht schlüssig dargelegt, dass sie die Pflichtverletzung, nämlich den oben dargestellten Prospektfehler, nicht zu vertreten haben. Ihnen obliegt die Darlegungs- und Beweislast (Palandt, § 280 Rn. 40). Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 06.07.2005 (VIII R 72/02), die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erheblichen Einfluss auf die Berechnung der Gewerbesteuer hatte, war veröffentlicht. Sie war beispielsweise Gegenstand eines Aufsatzes von Rosenke und Liedtke in der FR 2007, 290 bis 295 (Nachweis bei Juris).
33Als Rechtsfolge sind die Beklagten zu 1. bis 3. zur Zahlung von 21.000,00 € Zug um Zug gegen Abtretung der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung verpflichtet. Der Kläger ist so zu stellen, als wenn er richtig aufgeklärt worden wäre. Dann hätte er die streitgegenständliche Fondsbeteiligung nicht gezeichnet und hätte keine 21.000,00 € gezahlt. Andererseits wäre er nicht Erwerber der Fondsbeteiligung gewesen. Ein dementsprechender Vermögensausgleich hat im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB zu erfolgen. Schadensmindernde Umstände sind von den Beklagten zu 1. bis 3. nicht dargelegt und unter Beweis gestellt worden. Der Kläger hat durch Vorlage der Anlagen K 15 und K 16 substantiiert dargelegt, dass alle Ausschüttungen zum Zwecke der Sanierung des Fonds zurückgezahlt worden sind.
34Dahinstehen kann, ob der Kläger im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung Steuervorteile erlangt hat. Im Wege des Vorteilsausgleichs sind die aufgrund der Anlage erzielten dauerhaften Steuervorteile anzurechnen, sofern nicht die Ersatzleistung oder eine Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehene Übertragung der Beteiligung ihrerseits etwa als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG besteuert wird (BGH, II ZR 205/08, Urteil vom 07.12.2009, Rn. 30 und BGH, III ZR 336/08, Urteil vom 15.07.2010, Rn. 36). Trotz Versteuerung der Ersatzleistung sind die erzielten Steuervorteile anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat. Der Kläger hat eine Schadensersatzleistung als Betriebseinnahme zu versteuern. Für besondere Steuervorteile gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte.
35Verjährt ist der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1. bis 3. nicht. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Kenntnis von der Unrichtigkeit der Prospektangaben zu der Gewerbesteuer konnte der Kläger frühestens am 29.01.2010 bzw. 26.08.2011 erlangt haben, denn an diesem Tag ergingen die maßgeblichen Gewerbesteuerbescheide (Anlagen B 12 für das Jahr 2007 und B 13 für das Jahr 2008). Unerheblich sind in diesem Zusammenhang die Angaben im Geschäftsbericht 2007 auf den Seiten 10 und 11, denn dabei handelt es sich um eine Prognose. Die 3-jährige Verjährungsfrist begann damit frühestens Ende 2010 und lief frühestens Ende 2013 ab. Sie wurde durch die vorliegende Klage rechtzeitig nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
36Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit folgt aus § 291 BGB. Der weitergehende Anspruch auf Ersatz entgangener Anlagezinsen ist nicht begründet und war daher abzuweisen. Dieser Zinsanspruch ergibt sich nicht aus § 252 BGB. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kann nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft (BGH, XI ZR 260/11, Urteil vom 24.04.2012, Rn. 18, OLG Hamm, 31 U 89/11, Urteil vom 11.06.2012, Rn. 31).
37Der Kläger hat auch gegen die Beklagte zu 4. einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 BGB in Höhe von 21.000,00 € Zug um Zug gegen Abtretung seiner wirtschaftlichen Fondsbeteiligung.
38Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag (so der Kläger) oder ein Anlagevermittlungsvertrag (so die Beklagte zu 4.) zustande gekommen ist. Sowohl der Anlageberater als auch der Anlagevermittler schuldet dem Anlageinteressenten eine richtige und vollständige Information über diejenigen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (Palandt, § 280 Rn. 49 für den Anlageberater und Rn. 52 für den Anlagevermittler). Als Mittel der Aufklärung kann die rechtzeitige Aushändigung eines vollständigen und richtigen Prospektes genügen. Gegenstand der Beratung oder Vermittlung war unstreitig der Prospekt Anlage K 2, der nach dem oben Gesagten einen wesentlichen Prospektfehler zu den in den Jahren 2007 und 2008 zu zahlenden Gewerbesteuern enthält. Sowohl der Anlageberater als auch der Anlagevermittler ist verpflichtet, einen Prospektfehler richtig zu stellen, wenn er seine Beratungs- bzw. Auskunftspflicht erfüllen will (BGH, XI ZR 264/08, Beschluss vom 17.09.2009). Diese Pflicht hat die Beklagte zu 4. unstreitig nicht erfüllt.
39Zur Kausalität, dem Verschulden, der Verjährung und dem Schaden gilt das zur Haftung der Beklagten zu 1. bis 3. Gesagte entsprechend.
40Die Beklagten zu 1. bis 4. waren daher antragsgemäß, mit Ausnahme des Zinsanspruchs, zu verurteilen.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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