Urteil vom Landgericht Dortmund - 33 KLs 1/14
Tenor
Der Angeklagte P wird wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt
Als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer geltend 10 Tagessätze von dieser Strafe als vollstreckt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§ 15a Abs. 4, Abs. 1 InsO, § 27 StGB; Art. 6 Abs. 1 MRK
1
Gründe
2A. Feststellungen
3I. Persönliche Verhältnisse
4Der heute 53-jährige Angeklagte wurde am 13.02.1960 in T geboren und wuchs dort als einziges Kind seiner Eltern auf. Sein Vater erwirtschaftete den Familienunterhalt als Bauingenieur. Seine Mutter war Hausfrau.
5Nach erfolgreichem Abschluss der Schullaufbahn im Jahre 1979 mit dem Abitur studierte der Angeklagte zunächst Rechtswissenschaften an der Universität in Münster und schloss sein Studium erfolgreich mit dem ersten Staatsexamen ab. Hiernach wechselte er zur O Versicherungsgruppe und nahm dort erfolgreich an einem Traineeprogramm für Hochschulabsolventen teil. Unmittelbar nach Abschluss des Traineeprogramms wechselte der Angeklagte zur Q-Versicherung. Er arbeitete dort von 1990 bis 1995 als Geschäftsstellenleiter und übernahm eine Geschäftsstelle in T/Bork.
6Im Jahre 1996 wechselte er wiederum zur Spar- und Darlehenskasse I und leitete dort bis 1998 die Immobilienabteilung. Sein monatlicher Bruttoverdienst lag in dieser Zeit bei ca. 3.500 bis 4.000 DM brutto.
7Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Spar- und Darlehenskasse knüpfte der Angeklagte L zur sog. „B Gruppe“ und wechselte im Jahre 1998 dorthin. Seit dem Jahre 1998 ist der Angeklagte für die „B Gruppe“ in verschiedenen Gesellschaften als Geschäftsführer tätig. Die Entlohnung des Angeklagten für seine Tätigkeiten als Geschäftsführer setzte sich in der Vergangenheit zusammen aus einem Festgehalt sowie umsatzabhängigen Zahlungen.
8Im Rahmen dieser Tätigkeit kam es zur Begehung der Straftat, die H der hiesigen Verurteilung ist.
9Seit Mitte 2011 hat sich die Geschäftsführertätigkeit des Angeklagten nach eigenen Angaben quasi auf null reduziert. Zwar wurde in jüngerer Vergangenheit seitens des Angeklagten eine H2 (N Finanz) gegründet. Diese Firma soll allerdings bisher keine Tätigkeiten entfaltet und keine Umsätze realisiert haben. Darüber hinaus ist der Angeklagte wirtschaftlich weiterhin an einer Firma der „B Gruppe“ beteiligt. Diese realisiert allerdings nach Auskunft des Angeklagten zurzeit ebenfalls keine Umsätze, so dass dieser Einnahmen hieraus nicht erhält.
10Der unverheiratete und kinderlose Angeklagte lebt gegenwärtig von Rücklagen aus der Vergangenheit, welche allerdings nunmehr fast aufgebraucht sein sollen. Er gibt an, monatlich ca. 1.000 EUR netto zur Verfügung zu haben. Der Angeklagte wird allerdings von seiner Lebensgefährtin, mit der er gemeinsam hälftiger Miteigentümer eines Einfamilienhauses in T ist, unterstützt. So übernimmt seine Lebensgefährtin, die als Juristin in einem Unternehmen arbeitet, bezüglich des Wohneigentums die kompletten Verpflichtungen und trägt zudem die weiteren laufenden Kosten des gemeinsamen Zusammenlebens.
11Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten.
12II. Feststellungen zur Sache
131. Vortatgeschehen
14Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Spar- und Darlehenskasse in der Zeit von 1996 bis 1998 lernte der Angeklagte – wie bereits erwähnt – den früheren Mitangeklagten B, heute B, als Geschäftspartner kennen. Durch diesen Kontakt wechselte der Angeklagte im Jahre 1998 in die sogenannte „B Gruppe“ und war seitdem im Rahmen verschiedener Gesellschaften für den früheren Mitangeklagten B tätig.
15Unter anderem war der Angeklagte seit dem 24.09.2003 Geschäftsführer der im Jahre 2000 gegründeten final D GmbH, die zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 11.10.2004, in J2 GmbH – J GmbH – umfirmiert wurde. Auch der Unternehmensgegenstand, der zuvor unter der Firmierung final D GmbH die Unternehmensberatung gewesen war, änderte sich durch die Umfirmierung und beinhaltete seit diesem Zeitpunkt die Planung, Herstellung und Errichtung von Gebäuden sowie den An- und Verkauf von Grundstücken und die Vermittlung entsprechender Kaufverträge.
16Der frühere Mitangeklagte B selbst lernte bereits Anfang des Jahres 2004 den früheren Mitangeklagten H4 kennen. Dieser war gemeinsam mit einem weiteren Gesellschafter namens C4 Geschäftsführer und Gesellschafter der C GmbH, die seit dem Jahre 2000 die in Dortmund ansässige Szene-Diskothek R führte.
17Zu diesem Zeitpunkt war der frühere Mitangeklagte H4 wegen der sich seit dem Jahre 2003 abzeichnenden wirtschaftlichen Schieflage der C GmbH auf der Suche nach neuen Investoren für seinen gastronomischen Betrieb. Er plante, das R mit neuem Namen und neuem Konzept zu eröffnen und hierzu eine neue Betreibergesellschaft zu gründen. Seine Pläne stellte er unter anderem einem ihm aus der Szene bekannten Party-Veranstalter namens L1 sowie dem früheren Mitangeklagten B vor. Beide fanden sich bereit, das Projekt in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht mitzutragen. Man gründete daher am 30.06.2004 zunächst die Firma C3 GmbH und setzte L1 als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer ein. In zwei zeitgleich geschlossenen notariellen Treuhandverträgen verpflichtete sich L1 51 % seines Geschäftsanteils an der vorgenannten
18H2 im eigenen Namen, jedoch auf Gefahr und für Rechnung des früheren Mitangeklagten B sowie 24,5 % seines Geschäftsanteils für den früheren Mitangeklagten H4 zu halten. L1 verpflichtete sich u.a., über die vorgenannten Anteile nur nach Maßgabe der schriftlichen Weisungen des B und des H4 zu verfügen und vor Ausübung der ihm als Gesellschafter gegenüber der H2, gegenüber anderen Gesellschaftern oder gegenüber Dritten zustehenden Rechte, Weisungen einzuholen und entsprechende Anordnungen zu befolgen. Schließlich verpflichtete sich L1, seine Treuhänderstellung sowie den Inhalt des Treuhandvertrags geheim zu halten. Außerdem erklärte er in weiteren zeitgleich geschlossenen notariellen Verträgen die bedingte Abtretung seiner treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile an B und H4. Hintergrund dieser Vorgehensweise war die prekäre wirtschaftliche Lage des früheren Mitangeklagten B. Am 05.03.2004 war das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet worden. Auf die zuvor beschriebene Art und Weise sicherte sich der frühere Mitangeklagte B gleichwohl die beherrschende Stellung in der H2, die L1 nach außen, gegenüber Dritten, eigenverantwortlich betrieb.
19Der Geschäftsbetrieb der C GmbH wurde schließlich am 20.05.2004 eingestellt. Im Juni 2004 erfolgte die Zwangsräumung des Ladenlokals der Diskothek R wegen erheblicher Mietzinsrückstände.
20Die von den Beteiligten H4, B und L1 gegründete C3 GmbH eröffnete unter dem gleichen Standort, an welchem zuvor das R betrieben worden war, nach umfangreicher Renovierung und konzeptioneller Veränderung der Räumlichkeiten am 12.11.2004 die Diskothek „K“. Die hierfür erforderlichen Investitionen wurden unter anderem durch finanzielle Mittel gedeckt, die der C3 durch die J2 GmbH, deren Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte war, im Rahmen eines Darlehensvertrages gewährt wurden.
21Nachdem das K zunächst unmittelbar nach der Neueröffnung wirtschaftlich erfolgreich zu sein schien, zeichnete sich bereits nach dem Jahreswechsel mit Beginn des Jahres 2005 ein Rückgang der Besucher- und Umsatzzahlen ab. Aufgrund dessen war die C3 GmbH bereits im Frühsommer 2005 nicht mehr in der Lage, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen, was schlussendlich dazu führte, dass die Vermieterin, die Kirchliche A, unter dem 04.08.2005 sowohl den Mietvertrag über die seitens der C3 genutzte Bürofläche als auch denjenigen hinsichtlich der Räumlichkeiten der Diskothek K aufgrund von Mietrückständen fristlos kündigte.
22Im Zuge des wirtschaftlichen Niedergangs der C3 entstanden zwischen den verantwortlichen Betreibern B und H4 einerseits und L1 andererseits unüberbrückbare Differenzen. Während sich der frühere Mitangeklagte H4 anlässlich dessen dazu entschied, sich – zumindest vorläufig – aus der Gastronomieszene zurückzuziehen, trat der frühere Mitangeklagte B nunmehr selbst mit der Vermieterin in Kontakt und legte dort die Treuhandverhältnisse offen. Von Seiten der Vermieterin war man grundsätzlich an einer Fortsetzung der Zusammenarbeit interessiert, Grundvoraussetzung hierfür war allerdings, dass die rückständigen Mieten ausgeglichen werden sollten. Darüber hinaus schloss es die Vermieterin aus, weiterhin mit dem früheren Mitangeklagten H4 und der C3 GmbH als Mieterin zusammenzuarbeiten. Vor diesem Hintergrund gründete der Angeklagte auf Veranlassung des früheren Mitangeklagte B am 17.08.2005 (UR-Nr. ###/#### des Notars I2 aus I3) als Nachfolgegesellschaft der C3 GmbH die F GmbH und traf mit der Vermieterin der Räumlichkeiten des K die Vereinbarung, den Betrieb der Diskothek mit der F GmbH als neuer Betreibergesellschaft fortzusetzen.
23Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F GmbH wurde der Angeklagte, der sich allerdings – wie zuvor schon L1 bei Gründung der C3 GmbH – in einem zeitgleich geschlossenen notariellen Treuhandvertrag verpflichtete, 51 % seines Geschäftsanteils an der vorgenannten H2 in eigenen Namen, jedoch auf Gefahr und für Rechnung des früheren Mitangeklagten B zu halten. Der Angeklagte verpflichtete sich u.a. über den vorgenannten Anteil seines Geschäftsanteils nur nach Maßgabe der schriftlichen Weisungen des B zu verfügen und vor Ausübung der ihm als Gesellschafter gegenüber der H2, gegenüber anderen Gesellschaftern oder gegenüber Dritten zustehenden Rechte, die Weisungen des früheren Mitangeklagten B einzuholen und dessen Anordnungen zu befolgen. Schließlich verpflichtete sich der Angeklagte, seine Treuhänderstellung sowie den Inhalt des Treuhandvertrags geheim zu halten. Auf diese Weise sicherte sich der frühere Mitangeklagte B die beherrschende Stellung auch in der neuen Betreibergesellschaft, die der Angeklagte nur nach außen, gegenüber Dritten, eigenverantwortlich betrieb.
24Hinsichtlich der C3 GmbH wurde, nachdem zunächst am 30.08.2005 der L1 als Geschäftsführer abberufen worden war, unter dem 21.09.2005 von einem neu eingesetzten Geschäftsführer ein erster Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Nach weiteren Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Abberufung des alten und Einsetzung des neuen Geschäftsführers wurde schließlich am 12.04.2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C3 (Az. ### IN ###/## AG E1) eröffnet.
25Das L wurde mit der F GmbH als Betreibergesellschaft im September 2005 neu eröffnet. Der Betrieb der Diskothek lief zunächst unverändert fort und erzielte jedenfalls anlässlich der Fußballweltmeisterschaft im Sommer 2006 gute Umsätze. Grundsätzlich war man allerdings mit den Besucher- und Umsatzzahlen eher unzufrieden, so dass sich der frühere Mitangeklagte B bereits im Frühjahr 2006 wiederum Gedanken über eine konzeptionelle Umgestaltung der Lokalität machte. So war geplant, die Räumlichkeiten der Diskothek, die zuvor lediglich an Freitagen und Samstagen sowie ursprünglich versuchsweise auch einen Tag unter der Woche geöffnet war, an weiteren Wochentagen als Bar zu öffnen, um so ein breiter gefächertes Publikum anzuziehen.
26Bei der Umsetzung dieser Pläne ergab sich allerdings die Problematik, dass das Ladenlokal als vollständig geschlossener Raum gebaut war und sich insbesondere auch zur C-Straße hin aus Schallschutzgesichtspunkten keine geöffneten Fronten befanden. Um die Möglichkeit baulicher Veränderungen abzufragen, trat man wiederum in Kontakt zur Vermieterin und stellte dort die extra für diesen Zweck gefertigten Umbaupläne vor. Die L1 stand allerdings den Plänen – obwohl eine finanzielle Beteiligung der Vermieterin an den Umbaumaßnahmen nicht H des Konzepts war – ablehnend gegenüber.
27Der frühere Mitangeklagte B nahm dies zum Anlass, sich nach einem neuen Standort für das K umzusehen. Er nahm im Herbst 2006 diesbezügliche Verhandlungen hinsichtlich eines Ladenlokals in der E1 Innenstadt am B-Straße auf, welches zuvor lange Zeit leer gestanden hatte und sich in einem sanierungsbedürftigen Zustand befand. Schlussendlich einigte man sich auf die Anmietung der Lokalität unter der Voraussetzung, dass die Mietpartei die komplette Sanierung und Renovierung durchführte, im Gegenzug hierzu allerdings einen äußerst geringen Kellerraum-Mietzins in Höhe von 900 bis 1.000 EUR monatlich zu entrichten hatte. Nach Durchführung der erforderlichen Arbeiten wurde das K Anfang 2007 am neuen Standort in der E1 Innenstadt eröffnet.
28Der Umzug des K in die E3 Innenstadt in die neu angemieteten und renovierten Räumlichkeiten am Markt rentierte sich – zumindest vorübergehend – in wirtschaftlicher Hinsicht. Die Diskothek konnte sich letztlich am neuen Standort etablieren.
29Allerdings nahmen der frühere Mitangeklagte B sowie der Angeklagte zur Realisierung dieses Vorhabens erneut einen Austausch der Betreibergesellschaft vor. E GmbH stellte ihren Geschäftsbetrieb ein, nachdem zuvor im September 2006 der Geschäftsführer ausgetauscht worden war. Nach der Abberufung des Angeklagten als Geschäftsführer wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 07.05.2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der F GmbH mangels Masse abgewiesen.
30Zeitgleich hatte der Angeklagte auf Veranlassung des früheren Mitangeklagten B durch Gründungsbeschluss vom 13.09.2006 die H2 für F2 mbH (H3 mbH) mit einer Stammeinlage von € 25.000 gegründet. Die H2 wurde unter dem 14.11.2006 im Handelsregister eintragen (HRB #####). Als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer fungierte wiederum der Angeklagte. H des Unternehmens wurde die Unterhaltung und das Betreiben von gastronomischen Betrieben, die Planung und Durchführung von Events in eigenen und fremden Namen, der Verkauf und der Vertrieb von Merchandising-Produkten sowie die Herausgabe von Zeit- und Werbeschriften angegeben. Da der vormals Mitangeklagte B allerdings erneut die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf die neu gegründete H2 behalten und sich jedwede Entscheidungsmöglichkeit erhalten wollte, traf er mit dem Angeklagten entsprechende notarielle Vereinbarungen, die dies gewährleisteten.
31So schlossen der vormals Mitangeklagte B sowie der Angeklagte durch notariellen Vertrag vor dem Dortmunder Notar L2 vom 13.09.2006 (UR- Nr. ###/####) hinsichtlich der H3 folgenden Treuhandvertrag:
32„1. Der Erschienene zu 1) ist alleiniger Gesellschafter der am heutigen Tag vor dem beurkundenden Notar gegründeten H2 für F2 mbH mit einer Stammeinlage von 25.000 EUR, die in voller Höhe eingezahlt ist.
332. Die Beteiligten sind darüber einig, dass der Beteiligte zu 1) diesen Geschäftsanteil treuhänderisch für den Beteiligten zu 2) hält.
343. Demgemäß ist der Beteiligte zu 1) verpflichtet, dem Beteiligten zu 2) jederzeit alles herauszugeben, was er aufgrund der Inhaberschaft des vorgenannten Geschäftsanteils erlangt, während der Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, den Beteiligten zu 1) jederzeit von allen Belastungen im Zusammenhang mit dem Geschäftsanteil freizustellen.
354. Der Beteiligte zu 1) ist verpflichtet, den Anweisungen des Beteiligten zu 2) in Bezug auf den Geschäftsanteil Folge zu leisten.
365. Die Beteiligten verpflichten sich gegenüber Dritten T2 über diese Urkunde zu bewahren. Dem Finanzamt gegenüber ist die Urkunde jedoch offen zu legen.
376. Der Treuhandvertrag ist beiderseits jederzeit kündbar.“
38Unter dem gleichen Datum ließ der Angeklagte notariell folgendes Angebot auf Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen beurkunden (UR-Nr. ###/#### des Notars L2 aus E1):
39„Ich unterbreite hiermit Herrn B, geboren am 27.05.1973, wohnhaft C-Straße, E1, das nachstehende Angebot, an welches ich mich unbefristet und über meinen Tod hinaus fest gebunden halte. Zur Annahme genügt deren Beurkundung vor einem deutschen Notar.
40Der Abtretungsvertrag hat folgenden Wortlaut:
41- 42
1. Herr P ist der alleinige Gesellschafter der Firma H2 für F2 mbH in Gründung mit dem Sitz in Dortmund mit Geschäftsanteil i.H.v. 25.000 EUR.
2. Der Geschäftsanteil ist in voller Höhe eingezahlt.
443. Herr P tritt hiermit seinen Geschäftsanteil i.H.v. 25.000 EUR an Herrn B ab mit dem Gewinnbezugsrecht ab dem ersten Tage des auf die Annahme folgenden Monats. Herr B nimmt die Abtretung an.
45Herr P garantiert:
46Der Geschäftsanteil ist voll eingezahlt. Er steht mir alleine zu und ist weder verkauft noch anderweitig abgetreten noch mit Rechten Dritter belastet. Abgesehen von dieser Garantie wird jegliche Haftung des Herrn P ausgeschlossen, insbesondere für die Werthaltigkeit; alle wertbestimmenden Faktoren sind Herrn B bekannt.
47Die „Ablieferung der Sache“ im Sinne der gesetzlichen Verjährungsfrist gilt als mit dem Tage der Annahme erfolgt.
484. Der die Annahme beurkundende Notar soll die Abtretung dem Handelsregister mitteilen. Die H2 verfügt nicht über Grundbesitz.“
49Durch den geschlossenen Treuhandvertrag sowie das Abtretungsangebot war der vormals Mitangeklagte B letztlich der maßgeblichen Entscheidungsträger bei der Umsetzung des Vorhabens „K“ in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Dies wurde im Verlauf des Geschäftsbetriebs auch umgesetzt. So betreute B maßgeblich die Renovierung und organisierte den Umbau der Diskothek. Zwischen dem früheren Mitangeklagten B und dem Angeklagten war die Aufgabenverteilung im Übrigen derart gestaltet, dass B sich im Wesentlichen um Akquise und Kundenbetreuung kümmern sollte. Der Angeklagte sollte das „Back-Office“ organisieren und sich um die Finanzen und sonstige rechtliche Fragen kümmern, wobei letztlicher Entscheidungsträger stets der frühere Mitangeklagte B war. In Personalangelegenheiten griff dieser auf einen Mitarbeiter namens B4 zurück, der bereits zuvor für E GmbH am alten Standort des K tätig gewesen war. B4 wurde gastronomischer Leiter der Diskothek und kümmerte sich um Personalplanung, Auswahl und Einsatz. Diesbezüglich griff man auf Aushilfen zurück, für welche B4 ausschließlicher Ansprechpartner war.
50Die Büroräumlichkeiten der H3 mbH waren zunächst in der T-C-Straße in E ansässig. Später erfolgte der Umzug unter die Anschrift P-Straße 39 in E1 Eigentümerin der Büroräumlichkeiten war zu diesem Zeitpunkt die bereits oben erwähnte J2 GmbH, deren offizieller Geschäftsführer ebenfalls der Angeklagte war. Zudem hielt der vormals Mitangeklagte B dort seine Wohnanschrift.
512. Konkretes Tatgeschehen
52Im Sommer 2009 geriet die H3 mbH als Betreibergesellschaft des K in eine wirtschaftliche Schieflage.
53Hintergrund war unter anderem der Umstand, dass über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren bei der Buchung der Einnahmen des K ein Fehler unterlaufen war, der erst im Frühjahr des Jahres 2009 zu Tage trat. Der vormals Mitangeklagte B war hierauf durch einen Freund aufmerksam geworden, mit dem er sich zuvor über die Umsatzzahlen des K unterhalten hatte. Der Bekannte des B hatte diesem sinngemäß zu verstehen gegeben, dass der Rohertrag der Diskothek, von welchem B ihm berichtet hatte, nicht stimmen könne.
54Man begab sich daher gemeinsam mit dem beauftragten Steuerberater auf Fehlersuche und stellte fest, dass im Rahmen der Darstellung der Umsatzzahlen lediglich die Einnahmen erfasst worden waren, welche aus der Abrechnung der am Ausgang vom Gast vorgelegten Verzehrkarte resultierten. Nicht berücksichtigt wurden allerdings diejenigen Zahlungen, die in der Diskothek selbst vom Kunden direkt an der Theke oder am Tisch geleistet worden waren und mithin nicht über die Verzehrkarte liefen. Der Steuerberater der H3 nahm eine Nachberechnung vor, welche zum Ergebnis hatte, dass die H2 auf der Grundlage der gegenüber dem Finanzamt korrigierten Umsatzzahlen Steuern in Höhe von über 100.000 EUR nachzuzahlen hatte. Seitens des früheren Mitangeklagten B sowie des Angeklagten bestand zwar Zahlungsbereitschaft; man war allerdings nicht in der Lage, die finanziellen Mittel aus dem laufenden Geschäftsbetrieb aufzubringen.
55Auch bei der L3 – Minijobzentrale – liefen vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der H2 ab dem Monat Juni 2009 Rückstände auf, bei denen es sich um die fälligen Sozialversicherungsbeiträge der im K tätigen Mitarbeiter handelte. Auch diese Forderungen konnten aus dem Geschäftsbetrieb nicht beglichen werden.
56Die ohnehin angespannte wirtschaftliche Lage wurde weiter durch den Umstand verschlechtert, dass der frühere Mitangeklagte B sich im Frühjahr 2009 – nach Anregung des Mitarbeiters B4 – dazu entschlossen hatte, die Räumlichkeiten der Diskothek K durch bauliche Veränderungen und einen teilweisen Austausch des Mobiliars aufzuwerten. Entsprechende Arbeiten sollten in der Sommerpause 2009 vorgenommen werden. B selbst war zu diesem Zeitpunkt nicht bereit und in der Lage, aus eigenen Mitteln Investitionen zu tätigen. B4 schlug allerdings vor, Investitionshilfe von Seiten Dritter aus der Industrie zu generieren. Anvisiert waren derartige Fördermittel in Höhe von rund 130.000 EUR. Nach vorläufigen Zusagen der Sponsoren war mit den Umbaumaßnahmen gemäß den vorhandenen Planungen in der Sommerpause 2009 begonnen worden. Durch einen Ausfall von Fördermitteln konnten allerdings nicht sämtliche Investitionskosten gedeckt werden, was zur schlechten wirtschaftlichen Lage der H2 beitrug.
57Vor diesem Hintergrund war der frühere Mitangeklagte B auf Investoren angewiesen und versuchte, Geldgeber zu akquirieren. Unter anderem bat B den vormals Mitangeklagten H4, mit dem er seinerzeit das K unter anderer Betreibergesellschaft eröffnet hatte, um Gewährung eines Darlehns. H4 war bereit, in den Umbau und das Vorhaben „K“ zu investieren; Voraussetzung hierfür war angesichts der Gesamtumstände allerdings, den Betrieb des K auf eine neue Betreibergesellschaft zu übertragen. Denn H4 war nicht bereit, der H3 Geld zur Verfügung zu stellen, die zur Tilgung der umbauunabhängigen Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt und Sozialversicherungsträger nicht in der Lage war.
58Die zuvor beschriebene wirtschaftliche Lage führte dazu, dass sich der frühere Mitangeklagte B – mit Billigung des Angeklagten – im Verlauf des Jahres 2009 dazu entschied, die Diskothek nicht über die H3 weiter zu betreiben, sondern auf eine neu zu gründende und damit unbelastete H2, E2 GmbH, zu übertragen. Ausschlaggebend hierfür war – neben der zuvor erwähnten Neustrukturierung der Diskothek – vor allem die schlechte wirtschaftliche Situation der H3. Die vom früheren Mitangeklagten B geplante und durchgeführte Umstrukturierung sollte Mitte des Jahres 2009 abgeschlossen sein. Zu diesem Zwecke wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 26.08.2009 von Herrn B2 die T GmbH gegründet. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 02.11.2009. Als Unternehmenszweck wurde wiederum die Unterhaltung und das Betreiben von gastronomischen Betrieben, die Planung und Durchführung von Events im eigenen und fremden Namen, der Verkauf und der Vertrieb von Merchandising Produkten sowie die Herausgabe von Zeit- und Werbeschriften vermerkt. Das Stammkapital unterteilte sich in zwei Geschäftsanteile i.H.v. 13.750 EUR sowie 11.250 EUR, welche zunächst in der Person des B2 vereint waren. Dieser übernahm auch zunächst die Geschäftsführung, wurde allerdings zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer Gesellschafterversammlung am 06.10.2009 abberufen. Zum neuen Geschäftsführer wurde B4 bestellt.
59Die H3 existierte zwar parallel zur T GmbH weiter, stellte allerdings nach deren Gründung lediglich noch eine „leere Hülle“ dar. Denn mit Errichtung der T GmbH wurden sämtliche Mitarbeiter der H3 zum 31.07.2009 einvernehmlich entlassen. E2 GmbH übernahm den alten Mitarbeiterstab der H3 und nahm den Betrieb des K nach Wiedereröffnung im Anschluss an die Sommerpause im September 2009 wieder auf. Auch das noch vorhandene und zum Fortbetrieb der Diskothek benötigte Mobiliar wurde auf die neue H2 übertragen. Sämtliche Einnahmen der Diskothek wurden ab der Wiedereröffnung des K bei der T GmbH verbucht. Der H3 standen demnach ab diesem Zeitpunkt keinerlei Einnahmequellen mehr zur Verfügung, mit welchen sie noch offene Verbindlichkeiten hätte bedienen können.
60Dem Angeklagten waren – ebenso wie dem früheren Mitangeklagten B – die hohen Steuernachforderungen des Finanzamtes und die Rückstände bei dem Sozialversicherungsträger bekannt. Auch aus Sicht des Angeklagten hatte die H3 Mitte 2009 ihren Geschäftsbetrieb faktisch eingestellt. Er wusste, dass das noch zu verwendende Mobiliar und das sonstige Vermögen der H3 sukzessive in der neuen H2 aufgehen sollten, so dass es sich bei der H3 auch für den Angeklagten nur noch um eine „leere Hülle“ handelte. Ihm war insbesondere klar, dass die laufenden Einkünfte der H2, die allein aus den Einnahmen des Diskothekenbetriebes resultierten, fortan uneingeschränkt der T GmbH zur Verfügung stehen sollten. Ihm war bewusst, dass dies trotz der Verbindlichkeiten, insbesondere Steuerforderungen und Rückständen bei den Sozialversicherungsträgern, erfolgte. Ihm war daher klar, dass die H3 Mitte 2009 über keine Einnahmequelle mehr verfügte, um diese Rückstände zu decken. Der Angeklagte unterstütze dennoch die Pläne des B, die im Ergebnis vorsahen, auf der einen Seite den Betrieb der Diskothek mit dem alten Personal sowie unter Verwendung zumindest eines Teils des Mobiliars fortzuführen und auf der anderen Seite die H2 mitsamt den Verbindlichkeiten loszuwerden.
61Allerdings hoffte der Angeklagte aufgrund von Angaben des früheren Mitangeklagten B, dass dieser die Rückstände aus anderen Quellen, die mit dem Betrieb der H2 in keinem Zusammenhang standen, tilgen würde. Entsprechende Pläne hatte B dem Angeklagten mitgeteilt, wobei dem Angeklagten klar war, dass die Umsetzung dieser Absicht sowohl dem Grunde nach als auch in zeitlicher Hinsicht unsicher war.
62Vor diesem Hintergrund wurde ein Insolvenzantrag auf Geheiß des vormals Mitangeklagten B vorerst nicht gestellt. Die H2 existierte vielmehr als „leere Hülle“ weiter. Zwar erhielt die H3 mbH seitens des T GmbH im Oktober und November 2009 diverse Ausgleichszahlungen für das Mobiliar. Diese genügten jedoch bei weitem nicht, um die inzwischen angefallenen Verbindlichkeiten der H3 mbH gegenüber dem Finanzamt und dem Sozialversicherungsträger zu decken. Entsprechendes war auch dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten B bewusst. Jedenfalls konnten Zahlungen zu Gunsten der L1, deren Forderungen gegenüber der H3 mbH sich im November 2009 auf rund 13.500 EUR belief, sowie zu Gunsten des zuständigen Finanzamtes, bei welchem am 19.10.2009 die Umsatzsteuer für das Jahr 2008 i.H.v. 26.373,47 EUR und am 28.10.2009 weitere Umsatzsteuern i.H.v. 32.027,65 EUR fällig wurden, mangels vorhandener Liquidität nicht vorgenommen werden.
63In Kenntnis dieser Umstände wies der vormals Mitangeklagte B den Angeklagten an, entgegen seiner aus der Geschäftsführerstellung resultierenden Pflichten, keinen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Entscheidung unterstütze der Angeklagte und nahm einen entsprechenden Antrag nicht vor, obwohl ihm allerspätestens mit Fälligkeit der Umsatzsteuer für das Jahr 2008 am 19.10.2009 in Höhe von 26.273,47 EUR klar war, dass die H3 mbH endgültig zahlungsunfähig war.
64Stattdessen unternahm der Angeklagte in Kenntnis der zuvor beschriebenen Umstände – auf Weisung des B – den Versuch, eine Stundung der fälligen Steuernachzahlungsbeträge zu bewirken, nachdem das Finanzamt E unter dem 16.11.2009 einen ersten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der H3 gestellt hatte. Aufgrund einer Zahlungsvereinbarung gelang es dem Angeklagten zunächst Zeit zu gewinnen, wobei ihm klar war, dass die H3 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hatte und Zahlungen aus dem Geschäftsbetrieb nicht mehr möglich sein würden. Aufgrund der beschriebenen wirtschaftlichen Lage war der Angeklagte sogar gezwungen rückständige Geschäftsraummieten der H2 aus Privatmitteln zu bestreiten. Folgerichtig war es ihm letztlich auch nicht möglich, die getroffene Vereinbarung mit dem Finanzamt – auf die keine Zahlungen geleistet wurden – einzuhalten.
65Da auch der frühere Mitangeklagte B zunächst keine Gelder aufbringen konnte, um die bestehenden Rückstände zu tilgen, stellte die L1 als Minijobzentrale hinsichtlich der offenen Sozialversicherungsbeiträge (13.565,81 EUR) unter dem 26.04.2010 ihrerseits einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der H3 mbH. Am 01.06.2010 folgte ein weiterer Antrag des Finanzamtes E1 unter Hinweis auf Zahlungsverpflichtungen der Schuldnerin in Höhe von 102.929,98 EUR.
66Der Angeklagte selbst ließ erst unter dem 05.07.2010 – und damit verspätet – durch die Rechtsanwälte I einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich der H3 mbH stellen.
67Zu einem späteren Zeitpunkt war es dem vormals Mitangeklagten B schlussendlich möglich, durch Geldzufluss aus „Drittquellen“ einen Ausgleich der Altverbindlichkeiten der H3 gegenüber dem Finanzamt zu bewirken. Die dortigen Forderungen wurden zwischenzeitlich ausgeglichen.
683. Einstellungen nach § 154
69Die Kammer hat das Verfahren im Hinblick auf den Anklagevorwurf aus der Anklageschrift 170 Js #####/#### der Staatsanwaltschaft E1 vom 22.03.2011 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt.
70B. Beweiswürdigung
71Die Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie den weiteren Beweisen, die nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls, auf welches vollumfänglich Bezug genommen wird, erhoben wurden. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zu der Tat geständig eingelassen. Es bestand für die Kammer kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses zu zweifeln.
72Der Angeklagte hat insbesondere eingeräumt, dass er angesichts der Gesamtumstände, maßgeblich des Umstandes, dass zulasten der H3 mbH beim Sozialversicherungsträger und Finanzamt erhebliche Verbindlichkeiten aufgelaufen waren, welchen nach Übergang des Geschäftsbetriebes des K von der H3 auf E2 GmbH keinerlei Einnahmen mehr gegenüberstanden, davon ausging, dass eine Zahlungsunfähigkeit und mithin Insolvenzreife der H2 eingetreten war. Zudem hat der Angeklagte die diesbezüglichen Absprachen mit dem vormals Mitangeklagten B, insbesondere das Zuwarten mit der Stellung eines eigenen Insolvenzantrages in der Hoffnung, die H2 durch Stundungsabsprachen mit dem Finanzamt vor einem Insolvenzverfahren bewahren zu können, eingeräumt. Er ließ sich dahingehend ein, dass sowohl er selbst als auch der vormals Mitangeklagte B die Hoffnung hegten, einen Ausgleich der Forderungen aus Fremdmitteln rechtzeitig bewirken zu können. Gleichzeitig ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten – insbesondere auch aus der Schilderung seines beruflichen Werdegangs –, dass er Kenntnis von den ihn treffenden Verpflichtungen als Geschäftsführer der H3 hatte.
73Die Einlassungen des Angeklagten hinsichtlich dieses Sachverhaltes sowie insbesondere auch hinsichtlich seiner Stellung und Funktion als Geschäftsführer der H3 korrespondieren mit den eingeführten Urkunden und mit den geständigen Angaben des vormals Mitangeklagten B, der spiegelbildlich hierzu die Funktion seiner eigenen Person hinsichtlich des Geschäftsbetriebes der H3 mbH im Rahmen der Hauptverhandlung dargestellt und die Umstände des Tatgeschehens im Rahmen seiner eigenen Einlassung wie dargestellt beschrieben hat.
74Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen auf dessen eigener Einlassung in der Hauptverhandlung
75C. Rechtliche Würdigung
76Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie aus dem Tenor ersichtlich der Beihilfe zur Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4, Abs. 1 InsO, § 27 StGB strafbar gemacht.
77Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass hinsichtlich der H3 mbH spätestens mit Fälligwerden der Umsatzsteuer für das Jahr 2008 am 19.10.2009 i.H.v. 26.373,47 EUR Insolvenzreife eingetreten ist. Zwar war eine betriebswirtschaftliche Feststellung der Zahlungsunfähigkeit mangels vorliegender Bilanzen nicht möglich, die Zahlungsunfähigkeit ergab sich jedoch aus den festgestellten äußeren Anzeichen, so dass die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 InsO anhand dieser Kriterien festzustellen waren.
78Die Kammer hat insbesondere festgestellt, dass die H3 nach dem Wechsel der Betreibergesellschaft des K auf E2 GmbH jedweder Einnahmequelle entzogen und mithin die Zahlungsunfähigkeit der H2 ab diesem Zeitpunkt vorhersehbar war. Dem Wegfall der einzigen Einnahmequelle zum 31.07.2009 standen erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber, die aus hohen Steuernachforderungen von über 100.000 EUR und Rückständen beim Sozialversicherungsträger resultierten. Die H2 war nicht mehr in der Lage, diese bereits entstandenen Verbindlichkeiten zu bedienen. Allerspätestens mit Eintritt der Fälligkeit der Umsatzsteuernachforderung für das Jahr 2008 war die H2 damit endgültig insolvenzreif, was auch dem Angeklagten bewusst war.
79Mithin hätte dieser gemäß § 15a Abs. 1 InsO nach dem 19.10.2009 umgehend, spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, einen eigenen Insolvenzantrag stellen müssen. Dies ist aufgrund der dargestellten Umstände nicht erfolgt.
80Die Kammer ist allerdings zu Gunsten des Angeklagten angesichts der festgestellten Gesamtumstände zu der Überzeugung gelangt, dass tatsächlicher Verantwortlicher für die Belange der H3 mbH nicht er selbst als eingetragener Geschäftsführer, sondern vielmehr der vormals Mitangeklagte B als faktischer Geschäftsführer war. Aus diesem Grund war lediglich eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung gem. § 15a Abs. 4, Abs. 1 InsO, § 27 StGB auszusprechen.
81Denn der frühere Mitangeklagte B hielt die Geschicke der H2 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den Einlassungen der Angeklagten alleinverantwortlich in der Hand. Dies ergibt sich schon aus dem Treuhandvertrag in dem bestimmt wurde, dass der Angeklagte die Gesellschaftsanteile für den früheren Mitangeklagten B hielt. Damit kontrollierte B die Geschäfte der H2 und übte gegenüber dem Angeklagten als „formellem Geschäftsführer“ einen überragenden Einfluss auf die tatsächliche Geschäftsführung aus (vgl. BGH NStZ 1998, 568). Er traf die unternehmerischen Entscheidungen letztlich eigenverantwortlich, wobei vergleichbares schon bei den früheren Betreibergesellschaften – beginnend mit der Firma C3 - festzustellen war. Zu diesem Zweck existierten auch dort entsprechende Treuhandverträge, die genau dies gewährleisteten. Im Innenverhältnis zum vormals Mitangeklagten B war der Angeklagte tatsächlich und rechtlich umfassend weisungsabhängig. Bei verdeckten Treuhandverhältnissen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass faktischer Geschäftsführer der Treuhandgeber ist, wohingegen der Treuhandnehmer quasi die Rolle des Strohmanns, jedenfalls aber des abhängigen Befehlsempfängers einnimmt (vgl. BGH NStZ 2004, 577).
82Vor diesem Hintergrund ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte nicht als Täter der begangenen Insolvenzverschleppung zu verurteilen war, sondern dem früheren Mitangeklagten B Hilfe leistete, indem er weisungsgemäß die Stellung des Insolvenzantrages in seiner Funktion als eingetragener Geschäftsführer, der rechtlich mit entsprechenden Kompetenzen versehen war, unterließ. Dies tat er bewusst und in Kenntnis der Gesamtumstände.
83D. Strafzumessung
84I. Strafrahmen
85Hinsichtlich der festgestellten Beihilfe zur Insolvenzverschleppung hat die Kammer den nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 15a Abs. 4 InsO zu Grunde gelegt, so dass von einem Strafrahmen auszugehen war, der eine Freiheitstrafe bis zu 2 Jahren und 3 Monaten oder Geldstrafe vorsieht.
86II. Konkrete Strafzumessung
87Vor dem Hintergrund des vorgenannten Strafrahmens hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB bei der Strafzumessung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
88Zunächst ist zugunsten des Angeklagten insbesondere strafmildernd berücksichtigt worden, dass sich dieser zu Beginn der eigenen Einlassung in der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig eingelassen hat, ohne dass zuvor eine Verständigung i.S.d. § 257c StPO getroffen worden wäre.
89Die geständige Einlassung des Angeklagten war zur Überzeugung der Kammer auch von eigenem Unrechtsbewusstsein sowie dem Bemühen geprägt, zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen. Dies hat zur Abkürzung der Beweisaufnahme und folglich des Verfahrens beigetragen.
90Strafmildernd wurde auch der Lebenslauf des Angeklagten bewertet, der keinerlei verwertbare Vorstrafen enthält.
91Bedingt durch die lange Verfahrensdauer musste im Rahmen der Strafzumessung auch das lange Zurückliegen der Tat berücksichtigt werden. Mit zunehmendem Zeitablauf sinkt grundsätzlich das Verfolgungsinteresse des Staates und damit das Strafbedürfnis. Damit einhergehend ist von einer langandauernden Belastung für den Angeklagten auszugehen, die ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen war. In diesem Zusammenhang hatte die Kammer zu bedenken, dass die zur Verurteilung gelangte Tat nur einen kleinen Ausschnitt der Anklagevorwürfe darstellt, denen sich der Angeklagte künftig noch zu stellen hat. Die Kammer hat die in den Anklageschriften der Staatsanwaltschaft E1 vom 22.03.2011 (Az. 170 Js #####/####) und 19.04.2011 (Az. 170 Js #####/####) angeklagten Tatvorwürfe vorweg verhandelt, um einer Konfliktsituation auf Seiten der Verteidigung des Angeklagten gerecht zu werden. Dies hat jedoch zur Folge, dass der Angeklagte sich weiteren Vorwürfen wird stellen müssen, was seine Belastungssituation erklärt.
92Abschließend war zu Gunsten des Angeklagten ebenfalls zu berücksichtigen, dass jedenfalls kein Steuerschaden verblieben ist, da die Rückstände durch finanzielle Mittel, die der vormals Mitangeklagten B schlussendlich aufgebracht hat, ausgeglichen wurden.
93Strafschärfend war zu bewerten, dass es der Angeklagte billigte, dass die von ihm offiziell geführte H2 durch einen Wechsel der Betreibergesellschaft der Diskothek K sämtlicher Einnahmequellen entzogen wurde, was quasi einer Geschäftsaufgabe gleichkam. Hierdurch wurde die Zahlungsunfähigkeit der H2 gezielt herbeigeführt. Einen realistischen Versuch, die H2 zu retten, hat es nicht gegeben.
94III. Festsetzung der Strafe
95Bei der Festsetzung der konkreten Strafe hat die Kammer die vorgenannten Gesichtspunkte erneut abgewogen und unter Berücksichtigung aller darüber hinaus für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen festgesetzt.
96Hinsichtlich der Tagessatzhöhe hat sich die Kammer an den Angaben des Angeklagten bezüglich seines Einkommens zur Zeit des Urteils orientiert. Zwar sind diese insofern lückenhaft, als dass der Angeklagte berichtet, derzeit über keine regelmäßigen Einkünfte zu verfügen. Diesbezüglich gibt er an, zum einen von der Substanz, sprich Rücklagen der Vergangenheit, sowie zum anderen von Zuwendungen seiner Lebensgefährtin zu leben. Letztere bestünden vorrangig in der Tragung der Verbindlichkeiten der gemeinsamen Wohnimmobilie sowie den Kosten der gemeinsamen Lebensführung. Insgesamt hat der Angeklagte den ihm monatlich zur Verfügung stehenden Betrag mit rund 1.000 EUR netto beziffert, so dass diese Angabe schlussendlich zur konkreten Grundlage der Berechnung der Tagessatzhöhe gemacht werden konnte.
97Hieraus ergibt sich die festgesetzte Tagessatzhöhe von 30 EUR.
98IV. Berücksichtigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen
99Der Abschluss des Strafverfahrens ist vorliegend rechtsstaatswidrig derart verzögert worden, dass die im Rahmen der Strafmilderungsgründe erfolgte ausdrückliche Feststellung zur Kompensation nicht genügte. Vielmehr bedurfte es einer darüber hinausgehenden Entschädigung des Angeklagten für seine mit der überlangen Verfahrensdauer verbundenen Belastungen. Die Kammer hat bezüglich der im Verantwortungsbereich der Strafverfolgungsorgane liegenden Verfahrensverzögerungen in der Hauptverhandlung einen ausführlichen Bericht über den Verfahrensablauf erstattet. In diesem Zusammenhang wurde bekanntgegeben, dass es nach Ansicht der Kammer in den vorgenannten Zeiten zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots des Artikels 6 Abs. 1 S. 1 MRK gekommen ist.
100Die Staatsanwaltschaft E1 hat bezüglich der zur Verurteilung gelangten Tat unter dem 19.04.2011 Anklage erhoben. Die Anklage ist durch Verfügung des Vorsitzenden vom 27.04.2011 am 29.04.2011 zugestellt worden, wobei eine Stellungnahmefrist von vier Wochen eingeräumt wurde. Daraufhin konnte das vorliegende Verfahren vom 15.06.2011 bis einschließlich Dezember 2012 aufgrund der Überlastung der Kammer, insbesondere wegen vordringlicher Haftsachen und älterer Verfahren, nicht mit der nach Art. 6 Abs. 1 MRK sowie dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes zu fordernden Beschleunigung gefördert werden. Im Januar 2013 sind sämtliche Verfahrensakten mit Anklagen betreffend den früheren Mitangeklagten B (die auch den Angeklagten selbst betrafen) dem damaligen Berichterstatterin zur Prüfung der Eröffnung des Hauptverfahrens vorgelegt worden. Diese (Gesamt-) Prüfung war im Juli 2013 abgeschlossen. Die Kammer hat sodann angekündigt, sämtliche Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten B zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden zu wollen. Hierzu gehörten u.a. auch die vorliegenden Verfahren. Dem ist der damalige Verteidiger des Angeklagten aus den bereits genannten Gründen in seinem Schriftsatz vom 01.08.2013 entgegengetreten. Durch Beschluss vom 18.09.2013 erfolgte daraufhin die Eröffnung und Verbindung der in diesem Urteil genannten Verfahren. Am 26.09.2013 ist sodann zeitnah zum 13.11.2013 terminiert worden.
101Daraus ergeben sich verfahrensrelevante Verzögerungen für die Zeit vom 15.06.2011 bis Januar 2013.
102Ausgehend von dem zuvor dargestellten Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Belastungen, die die lange Verfahrensdauer für den Angeklagten mit sich gebracht hat, bereits im erwähnten Umfang mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind, war es nach Auffassung der Kammer zum Zwecke der Entschädigung für die konventions- und rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zusätzlich erforderlich,
10310 Tagessätze
104der verhängten Geldstrafe als vollstreckt zu erachten.
105E. Kosten
106Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
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