Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 290/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervenientinnen zu 1. und 2.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Beitritt der Nebenintervenientin zu 2 wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Ersatz seiner gezahlten Einlage einschließlich Agio an der B GmbH & Co. KG (nachfolgend Fondsgesellschaft), über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Bei der Fondsgesellschaft handelte es sich um einen Projektentwicklungsfonds mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zum 31.12.2009. Anlageziel war die schlüsselfertige Errichtung und Veräußerung eines 45 stöckigen Towers (X-Tower) mit etwa 240 Wohn- und Büroeinheiten mit einer Bruttofläche von 78.000 m² sowie 529 Parkplätzen in der „City of Arabia“ in „E3 “ (einem Freizeitpark) in E1.
3Die Fondsgesellschaft wurde am 04.11.2005 in das Handelsregister HRA #### AG H2 eingetragen. Als persönlich haftende Gesellschafterin wurde die B GmbH (nachfolgend B2 GmbH) eingetragen und als Kommanditist der Beklagte zu 3, Rechtsanwalt N. Am 13.04.2006 wurde im Wege der Sonderrechtsnachfolge anstelle des Beklagten zu 3 die Beklagte zu 4, die E2 Verwaltungs- und Beteiligungs mbH (nachfolgend E2 GmbH), als Kommanditistin eingetragen (wegen der Einzelheiten des Handelsregisters wird auf die Anlagen K24 bis K28 in dem Parallelverfahren 3 O ###/## verwiesen). Der Beklagte zu 1, M, war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der B2 GmbH. Der Beklagte zu 2, M2, ist der Sohn des Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 3 war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 4 (Anlage K29 in dem Parallelverfahren 3 O ###/##).
4Anfang Februar 2006 gewährte die B2 GmbH der Fondsgesellschaft zur Finanzierung des Grundstückskaufpreises ein Darlehen in Höhe von 600.000,00 EUR. Grundlage war der schriftliche Vertrag vom 4.2.2006 (Anlage K13 in dem Parallelverfahren 3 O ###/##). Am 06.02.2006 überwies der Beklagte zu 3 an die Fa. N1, die Vermittlerin des Grundstücks, 2.500.000,00 AED mit dem Verwendungszweck „downpayment plot ####“. Der Grundstückseigentümer H1 hatte die Fa. N1 bevollmächtigt, den Kaufpreis in Empfang zu nehmen. Die Anzahlung wurde auf den Kaufpreis angerechnet (Anlagen K2 und K3 in dem Parallelverfahren 3 O ###/##). Die Darlehensrückzahlung erfolgte am 06./07.12.2006 (Anlagen K14 und K15 in dem Parallelverfahren 3 O ###/##).
5Über das Grundstück Nr. #### schloss die Fondsgesellschaft, vertreten durch den Beklagten zu 2, unter dem 26.04.2006 einen schriftlichen Vertrag „Memorandum of Understanding for Sale of Land“ mit H1 zu einem Preis von 70.000.000,00 AED (Anlagen K2 und K3 in dem Parallelverfahren 3 O ###/##).
6Der Kläger beteiligte sich im August 2006 als Treugeber-Kommanditist an der Fondsgesellschaft. Treuhänderin war die Beklagte zu 4, die E2 GmbH. Die Beteiligungssumme belief sich auf 5.000,00 € zuzüglich 5% Agio, insgesamt mithin 5.250,00 €, die er auf das Treuhandkonto zahlte.
7Der Verkaufsprospekt vom 19.01.2006 (Anlage K1 in dem Parallelverfahren 3 O ###/##) wurde am 11.02.2006 veröffentlicht (Anlage B4). Die Nebenintervenientin zu 1, die S2 GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, stellte in ihrem nach IDW Standards erstellten Gutachten über den Prospekt fest, dass
8„alle im Prospekt gemachten Angaben richtig und vollständig, sowie richtige und vollständige umfangreiche Hinweise zu den Risiken enthalten sind.“
9In dem Prospekt werden die B2 GmbH und die Beklagte zu 4 als Gründungsgesellschafterinnen und die Beklagte zu 4 zudem als Treuhandkommanditistin und Zahlstelle bezeichnet (Blatt 7).
10Der im Prospekt abgedruckte Investitions- und Finanzierungsplan über eine „Gesamtinvestitionssumme“ in Höhe von 69.655.000,00 € (Kommanditanteile ohne Agio: 17.415.000,00 € (Eigenkapital) und Fremdkapital durch Darlehen bzw. Down Payments: 52.240.000,00 €) wird eingeleitet mit der Formulierung:
11„Das Gesamtkapital unterliegt nachfolgender verbindlicher Mittelverwendung im Jahr 2006.“ (Blatt 10)
12Ferner ist unter den Überschriften „Mittelverwendungskontrolle“ und Projektstand Folgendes angegeben:
13„Die Mittelverwendungskontrolle erfolgt durch die unabhängige Treuhänderin nach Maßgabe des bestehenden Treuhandvertrages.“ (Blatt 11)
14„Der Kaufvertrag für das Grundstück in „E3 “ in der „City of Arabia“ ist in Vorbereitung.
15Der endgültige Kaufvertrag kann erst nach der Errichtung und Zulassung der E1 Branch in der E1 Airport Freezone abgeschlossen werden.“ (Blatt 12)
16Unter dem Punkt Risiken der Beteiligung ist ausgeführt:
17„Ein vollständiger Verlust der Kommanditeinlage kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.“ (Blatt 13)
18Ferner sind unter den „speziellen Risiken dieser Beteiligung im Überblick“ und zum Immobilienprojekt folgende Angaben enthalten:
19„Die zu erstellende Immobilie ist voraussichtlich bis zu 25% Eigenkapital und zu 75% durch die veräußerten Wohneinheiten finanziert. Die Erwerber der Wohneinheiten zahlen nach Baufortschritt, der Beteiligungsfonds den Bauträger ebenfalls. Sollte es zu Liquiditätsengpässen innerhalb der Gesellschaft kommen, müssten Darlehen aufgenommen werden, um das Immobilienprojekt zu realisieren.“ (Blatt 15)
20Die erforderlichen Genehmigungen lagen zum Zeitpunkt der Prospektherstellung noch nicht vor. (Blatt 15)
21Die erforderlichen Genehmigungen zur Errichtung des Gebäudes sind noch nicht beantragt, weil der Grundstückserwerb noch nicht vollzogen ist. (Blatt 26)
22In den „ergänzenden Angaben nach der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte“ ist angegeben:
23„Bis zum Datum der Prospekterstellung wurden noch keine Verträge über die Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjektes oder wesentlicher Teile geschlossen.
24Die Beteiligungsgesellschaft hat bislang mit keinen Investitionen begonnen.
25… Das Vorhaben befindet sich noch in der Planungsphase. Es wird von folgendem zeitlichen Projektablauf ausgegangen. …“
26„Die Nettoeinnahmen sind für den Erwerb und die Finanzierung des Grund und Bodens des Investitionsobjekts und der anfallenden Gründungs-, Platzierungs-, Treuhand- und Rechtsberatungskosten bestimmt. Da die Nettoeinlagen von rd. 12.960.000,00 EUR nicht die Kosten des Grund und Bodens decken, ist die Aufnahme von Fremdmitteln erforderlich.
27Soweit Eigenmittel und Verkaufserlöse nicht ausreichen, soll ein Bankkredit aufgenommen werden.“ (Blatt 44, 45)
28Der im Prospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag (Blatt 48 bis 57) enthält unter anderem folgende Regelungen:
29In § 5 Ziff. 2 :
30„Die Treuhänderin verpflichtet sich, die auf dem Treuhandkonto eingegangenen Beträge der Anleger unter Berücksichtigung des Treuhandvertrages zur Erfüllung der Einlageverpflichtung in die Gesellschaft einzubringen und sicherzustellen, dass eine Verwendung nur für die im Gesellschaftsvertrag und den Gesellschafterbeschlüssen benannten Zweck erfolgt.“ (Blatt 49)
31Und in § 9 Ziff. 3:
32„Innerhalb des Investitionsplans kann der Geschäftsführer nach kaufmännischem Ermessen Verschiebungen bei der Mittelverwendung vornehmen.“
33Die Regelung des § 2 Ziff. 9 des im Prospekt abgedruckten Treuhandvertrages sieht vor:
34„Die Treuhänderin führt für die Dauer der Treuhandschaft die Mittelverwendungskontrolle unter Beachtung der prospektierten Vorgaben durch.“ (Blatt 60)
35Auf der Seite 17 des Prospekts ist ferner der Hinweis enthalten, dass bis zum Datum der Prospekterstellung keine weiteren wesentlichen Risiken erkennbar waren.
36Am 23.08.2006 schloss die Fondsgesellschaft mit der B2 GmbH, Niederlassung E1, einen Treuhandvertrag (Anlage K16 in dem Parallelverfahren 3 O ###/##) mit folgender Einleitung:
37„Der Begünstigte plant die Gründung einer Fondsgesellschaft … Vor der Gründung der Fondsgesellschaft möchte der Begünstigte Grundbesitz in E1 erwerben, der unter der Kennzeichnung #### in E3 eingetragen ist, und auf diesem Grund ein Hochhaus errichten lassen und Etagen oder Einheiten dieses Hochhauses (...) verkaufen. Da der Begünstigte nicht über die notwendige Infrastruktur in E1 verfügt, um den Grundbesitz zu erwerben und mit der Errichtung von X of Arabia zu beginnen, der Treuhänder hingegen über eine derartige Infrastruktur verfügt, schließt der Begünstigte den vorliegenden Treuhandvertrag. …“
38§ 1 des Treuhandvertrages enthält die Regelung, dass die B2 GmbH als Treuhänderin auf Rechnung des Begünstigten „X of Arabia“ erwirbt und dieses treuhänderisch verwaltet.
39Die B2 GmbH erwarb sodann das avisierte Grundstück. Der Kaufpreis wurde vollständig bezahlt (Anlage B6). Die Baugenehmigung wurde nicht erteilt und das Gebäude nicht errichtet.
40Der Beklagte zu 3 überwies die von den Anlegern auf ein Treuhandkonto bei der Sparkasse H2 eingezahlten Beträge auf ein Konto des Beklagten zu 2 bei der F Bank in E1 (Anlagen K20 und K21 in dem Parallelverfahren 3 O ###/##). In dem Ermittlungsverfahren 6 Js ##/## kam die Staatsanwaltschaft C4 nach erfolgter Auswertung der beschlagnahmten Kontounterlagen in ihrer Abschlussverfügung vom 15.03.2011 (Anlagenband in dem Parallelverfahren 3 O ###/##) zum Fonds III zu folgenden Feststellungen:
41„Anhaltspunkte zweckwidriger Verwendung von Geldern sind nicht ersichtlich.“
42Und ferner:
43„Da vom Bankkonto des B2 Fonds III bei der Sparkasse H2 insgesamt AED 61.516.123,88 an Vorauszahlungen nach E1 überwiesen worden sind und dieser Betrag die Kaufpreise nicht abdeckte, ist davon auszugehen, dass er vollständig zur Finanzierung des Kaufpreises verwandt worden ist.“
44Der Kläger meint, den Beklagten zu 1 (M), zu 2 (M2) und zu 3 (N) falle eine unerlaubte Handlung (Kapitalanlagebetrug, Betrug, Untreue, sittenwidrige, vorsätzliche Schädigung) und der Beklagten zu 4 (E2 GmbH) eine (vor)vertragliche Auskunftspflichtverletzung zu Last.
45Er behauptet, die Beklagten zu 1 und zu 2, seien prospektverantwortlich, der Beklagte zu 1, weil er unstreitig Gesellschafter und Geschäftsführer der B2 GmbH gewesen sei und der Beklagte zu 2, weil die Prospektangaben von ihm herrühren würden und weil er als „Hintermann“ aller B2 Gesellschaften die alleinige tatsächliche Entscheidungsherrschaft ausgeübt habe („faktische Alleinherrschaft“). Letzteres ergebe sich aus dem „Konsolidierungskonzept“ vom 24.06.2008 (Anlage K5 Parallelverfahren 3 O ###/##) und dem „Memorandum of Understanding“ vom 04.11.2008 (Anlage K6 Parallelverfahren 3 O ###/##).
46Der Prospekt, der Grundlage seiner Beitrittserklärung gewesen sei, enthalte folgende Fehler:
47- 48
1. Fehlender Hinweis auf die Änderung des Fondskonzeptes (Prospektaktualisierungspflicht), durch den Abschluss des unstreitigen Treuhandvertrages vom 23.08.2006 (Anlage K16 Parallelverfahren 3 O ###/),
- 49
2. Fehlender Hinweis auf die unstreitige Zahlung vom 06.02.2006 an die N1, LLC,
- 50
3. Fehlender Hinweis auf den unstreitigen Darlehensvertrag vom 04.02.2006 (Anlage K13 Parallelverfahren 3 O ###/##),
- 51
4. Fehlende unabhängige und umfassende Mittelverwendungskontrolle, die den Anlegern zur Sicherstellung der zweckmäßigen Verwendung ihrer Gelder versprochen worden sei. Die Zahlungen hätten nur an den Grundstücksverkäufer sowie die anderen Vertragspartner und nicht an den Beklagten zu 2 (M2) erfolgen dürfen. Der Beklagte zu 2 habe, nachdem er das Geld auf sein Privatkonto überwiesen bekommen habe, davon auch private Anschaffungen getätigt. Bei dem Zielkonto habe es sich nicht um ein „Clearing-Konto“ gehandelt. Dem Beklagten zu 3 (N) sei bewusst gewesen, dass die erfolgte Handhabung gerade keine Mittelverwendungskontrolle dargestellt habe, die den Anlegern versprochen worden sei. Ihm sei es allein darum gegangen, „im Sinne der Familie M“ zu handeln. Sämtliche Fondsgelder seien auf dubaianischer Seite vermischt worden. Dies sei dem Beklagten zu 3 auch bewusst gewesen. Die prospektierte Mittelverwendungskontrolle sei eine Farce gewesen und habe lediglich dazu gedient, den Anlegern eine Sicherheit vorzuspielen, die es in Wirklichkeit nicht gegeben habe und von den Beklagten zu 1 bis 3 auch nicht gewollt gewesen sei.
- 52
5. Fehlender Hinweis auf die unstreitigen Zahlungen auf das Kontokorrentkonto des Beklagten zu 2,
- 53
6. Falsche Angabe der Gründungsgesellschafter, weil unstreitig der Beklagte zu 3 Gründungskommanditist war und nicht die Beklagte zu 4,
- 54
7. Falsche Angabe der (verdeckten) Innenprovisionen von 19,18% (statt 5,5%), weil die Umsatzsteuer nicht genannt worden sei und die Gesamtinvestitionssumme die Bezugsgröße sei und
- 55
8. Falsche Angaben im Investitions- und Finanzierungsplan, weil die Umsatzsteuer nicht berücksichtigt worden sei.
Er wäre dem Fonds nicht beigetreten, wenn er über die gerügten Umstände richtig und vollständig aufgeklärt worden wäre.
57Der Kläger beantragt,
581.
59die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die ihm aus der Beteiligung an der B KG, nominal: 5.000,00 EUR zustehen,
602.
61festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziff. 1 in Annahmeverzug befinden und
623.
63die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Kosten in Höhe von 325,47 € zu zahlen.
64Die Beklagten und die Nebenintervenientinnen zu 1 und zu 2 beantragen,
65die Klage abzuweisen.
66Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung.
67Die Beklagten behaupten, die Mittelverwendungskontrolle sei auf Deutschland beschränkt gewesen und die Gelder der Anleger hätten für die Investitionen in E1 auf Anforderung der Fondsgesellschaft auf ein „Clearingkonto“ des Beklagten zu 2 nach E1 überwiesen werden müssen, was im Prospekt auch deutlich dargestellt worden sei. Die Gelder der Anleger seien in E1 zum Erwerb des Grundstücks verwendet worden. Der Treuhandvertrag vom 23.08.2006 (Anlage K16 in dem Parallelverfahren 3 O ###/##) sowie die Gründung (Anlage B5) und der Grundstückserwerb durch die Niederlassung der B2 GmbH in E1 (E1 Branch) seien Grundlage des Steuermodells gewesen, was im Prospekt auf den Seiten 12, 44, 72 ff. dargestellt worden sei. Der Prospekt sei von der Nebenintervenientin zu 2, der H3 Partnerschaftsgesellschaft in G, erstellt worden.
68Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und die zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
69Entscheidungsgründe
70A.
71Die zulässige Klage ist unbegründet.
72I.
73Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Klageforderung wegen Prospekthaftung im engeren Sinne gem. § 13 VerkprospektG in Verbindung mit §§ 44-47 BörsG.
74Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen vorliegen, denn etwaige Ansprüche nach den vorgenannten Vorschriften sind bereits verjährt. Gemäß § 46 BörsG, auf welchen § 13 VerkprospektG verweist, tritt die Verjährung von Ansprüchen spätestens nach drei Jahren ab Veröffentlichung des Prospekts ein. Der streitgegenständliche Prospekt wurde unstreitig am 11.02.2006 veröffentlicht (Anlage B4), so dass etwaige Ansprüche zum Zeitpunkt der Klageerhebung (08.10.2012) bereits verjährt waren. Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung.
75II.
76Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1 bis 4 auch keinen Anspruch auf Zahlung der Klageforderung wegen „uneigentlicher Prospekthaftung“ gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB (Palandt § 311 Rn 71) oder wegen unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB, denn der Prospekt enthält keine haftungsbegründenden Prospektfehler.
77- 1.78
Fehlender Hinweis auf die Änderung des Fondskonzeptes (Prospektaktualisierungspflicht), durch den Abschluss des unstreitigen Treuhandvertrages vom 23.08.2006 (Anlage K16 Parallelverfahren 3 O ###/##)
Der Prospekt ist insoweit weder fehlerhaft noch unzureichend (LG Dortmund 5 O 194/12, Urteil vom 12.11.2012 Seite 13 sowie für den insoweit vergleichbaren B2 V Fonds: OLG Hamm I-34 U 119/12 Urteil vom 24.09.2013 Seite 32, OLG Köln 24 U 202/12, Urteil vom 23.05.2013 Seite 7, OLG Stuttgart 13 U 189/12 Urteil vom 30.09.2013 Seite 19).
80Das Grundstück erwarb unstreitig die B2 GmbH. Die Fondsgesellschaft selbst schloss am 23.08.2006 eine als Treuhandvertrag bezeichnete Vereinbarung mit ihr, wonach die Fondsgesellschaft das „wirtschaftliche Eigentum“ innehaben sollte. Dies steht nicht im Widerspruch zu den Angaben im Prospekt. Daraus ergibt sich nicht, dass die Fondsgesellschaft selbst unmittelbar rechtliche Eigentümerin des Grundstücks werden sollte. In dem Prospekt wird ausgeführt, dass ein Kaufvertrag in Bezug auf das Grundstück noch nicht abgeschlossen wurde, sondern sich in Vorbereitung befindet und erst nach der Errichtung und Zulassung der E1 Branch in der E1 Airport Freezone abgeschlossen werden kann (Blatt 12, 26, 44). Auch in den projektbezogenen Angaben im Prospekt ist nicht festgelegt, dass die Fondsgesellschaft das Eigentum an dem Grundstück unmittelbar erwerben wird (Blatt 26) und schließlich ist ein entsprechender Hinweis auch nicht in den speziell für das vorliegende Beteiligungsangebot geltenden Ausführungen enthalten.
81Soweit in dem Prospekt darauf hingewiesen wird, dass der wichtigste und einzige Tätigkeitsbereich der C der Erwerb der Immobilie sowie die Errichtung des im Prospekt beschriebenen Towers in E1 nebst anschließender Veräußerung seien (Blatt 44) und ferner, dass sich die Abhängigkeit der C auf das Zustandekommen des Grundstückskaufvertrages für das Grundstück in E3 beschränke (Blatt 44), ergibt sich hieraus nichts anderes.
82Auch dort liegt der Schwerpunkt, nämlich das Anlageziel, nicht in dem Erwerb des rechtlichen unmittelbaren Eigentums. Anlageziel waren vielmehr die schlüsselfertige Errichtung des Towergebäudes, mithin die Projektentwicklung und kurzfristige Veräußerung der schlüsselfertig herzustellenden Wohnungen und Büroeinheiten. Es ist gerade nicht aufgeführt, dass sich eine Verpflichtung der Fondsgesellschaft dahingehend ergibt, dass diese das Grundstück unmittelbar als Eigentümerin erwirbt.
83Von der oben dargestellten Formulierung ist auch diejenige Konstellation erfasst, dass die Fondsgesellschaft eine dritte Person mit dem Erwerb beauftragt und diese durch einen entsprechenden Treuhandvertrag rechtlich bindet und die Treuhänderin bei sämtlichen Aktionen den Anweisungen der Gesellschaft Folge zu leisten hat sowie ein Zustimmungsvorbehalt in Verbindung mit einer Schadensersatzpflicht der Treuhänderin für den Fall der Zuwiderhandlung festgehalten wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass § 2 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages die Fondsgesellschaft zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. In dem zwischen der Fondsgesellschaft und der B2 GmbH geschlossenen Treuhandvertrag ist eingangs ausgeführt, dass die Fondsgesellschaft in E1 nicht über die notwendige Infrastruktur verfügt, um das Grundstück zu erwerben und mit der Errichtung von „X of Arabia“ zu beginnen, die Treuhänderin (im Sinne dieses Vertrages) indessen schon. Dies stellt einen Zweck im Sinne von § 2 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages dar. Auch die Erzielung von steuerrechtlichen Vorteilen in E1 stellt einen solchen Zweck dar. Die Fondsgesellschaft kann ausweislich des Prospekts die zur Erreichung dieser Zwecke erforderlichen oder zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen (Blatt 48). Durch den Vertrag vom 26.04.2006 konnte ein diesbezügliches Vertrauen der Klägerin nicht erweckt werden, da dieser zeitlich erst nach Ausgabe des Prospekts geschlossen wurde. In rechtlicher Hinsicht ist schließlich darauf hinzuweisen, dass gem. § 6 Abs. 1 des Treuhandvertrages die Geltung deutschen Rechts vereinbart wurde. Danach ist der Treuhänder nach Erledigung des Treuhandzwecks zur Rückübertragung des Treugutes verpflichtet (Palandt/Bassenge, § 903 Rn. 40).
84- 2.85
Fehlender Hinweis auf die unstreitige Zahlung vom 06.02.2006 an die N1
Der Prospekt enthält auch insoweit keinen wesentlichen Fehler, weil dort angegeben worden ist, dass die Beteiligungsgesellschaft bislang mit keinen Investitionen begonnen habe, tatsächlich aber bereits am 06.02.2006 eine Anzahlung an die N1 geleistet wurde. Als wesentliche Prospektangaben sind diejenigen anzusehen, die ein durchschnittlicher, verständiger Anleger „eher als nicht“ bei der Anlageentscheidung berücksichtigen würde, somit Angaben, die zu den wertbildenden Faktoren der Vermögensanlage gehören (Ebenroth, HGB, BörsG 2007, Rn. IX, 431). Durch die Aufklärungspflicht der Prospektverantwortlichen gegenüber den mit dem Prospekt geworbenen Interessenten soll deren Recht zur Selbstbestimmung über die Verwendung ihres Vermögens sichergestellt werden (BGH NJW 1993, Seite 2865). Der Anleger hat trotz und gerade wegen der Tatsache, dass er mit seiner Anlage ein Risikogeschäft eingeht und ihm dieses wirtschaftliche Risiko bleiben muss, ein Recht darauf, seine Entscheidung eigenverantwortlich in voller Kenntnis sämtlicher für die Beurteilung dieses Risikogeschäfts maßgeblicher Umstände zu treffen. Dabei stellt sich schließlich der für oder gegen die Beteiligung an der angebotenen Anlage gefasste Entschluss stets als das Ergebnis einer in Ausübung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechtes getroffenen Gesamtentscheidung dar, bei der alle Vor- und Nachteile sowie sämtliche mit der betreffenden Anlage verbundenen Chancen und Risiken gegeneinander abgewogen worden sind. Da dem Anleger diese in eigener Verantwortung zu treffende Entscheidung von niemandem, am wenigsten von dem Anbieter der Anlage, abgenommen werden kann und darf, hat ihm der Beteiligungsprospekt mit dem für die Anlage geworben wird, ein möglichst vollständiges Bild von den für seine sachgerechte Beurteilung der Anlage erheblichen Umstände zu vermitteln (BGH NJW 1993, 2865, BGH, II ZR 203/08, Urteil vom 22.03.2010, Rn. 22).
87Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den vorgenannten Prospektangaben um unwesentliche Prospektangaben, denn sie sind für das Risiko, den Wert und die Rendite der Vermögensanlage nicht von Bedeutung.
88Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, worin ein diesbezüglicher Nachteil für die Anleger bestanden haben soll, weil frühzeitig Investitionen getätigt wurden. Die Anleger haben sich an der Fondsgesellschaft beteiligt, weil sie in die schlüsselfertige Errichtung des Towergebäudes auf einem noch zu erwerbenden Grundstück in E1, mithin in die Projektentwicklung und kurzfristige Veräußerung der schlüsselfertig herzustellenden Wohnungen und Büroeinheiten investieren wollten. Der Grundstückseigentümer und Verkäufer H1 hatte die Fa. N1 bevollmächtigt, den Kaufpreis in Empfang zu nehmen. Die Anzahlung wurde unstreitig auch auf den Kaufpreis angerechnet (Anlagen K2 und K3 in dem Parallelverfahren 3 O ###/##).
89- 3.90
Fehlender Hinweis auf den unstreitigen Darlehensvertrag vom 04.02.2006 (Anlage K13 Parallelverfahren 3 O ###/##)
Der Prospekt vom 19.01.2006 ist zudem hinsichtlich des am 04.02.2006 aufgenommenen Darlehens bei der B GmbH weder fehlerhaft noch unzureichend. Im Prospekt ist keine Angabe enthalten, dass Darlehensverbindlichkeiten nicht bestehen. Zudem klärt der Prospekt die Anleger an mehreren Stellen über die Möglichkeit der Aufnahme eines Darlehens auf. Auf Seite 15 des Prospekts ist unter dem Punkt „Fremdfinanzierung durch die Gesellschaft“ aufgeführt, dass Darlehen aufgenommen werden müssen, sofern es zu Liquiditätsengpässen innerhalb der Gesellschaft komme. Entsprechendes ist unter § 9 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages geregelt, wonach die Geschäftsführung ausdrücklich ermächtigt wird, Darlehen aufzunehmen (Blatt 50). Auch war den Anlegern klar, dass bereits vor Baubeginn mit dem Abverkauf begonnen werden sollte und es sich demnach nicht um ein langwieriges Verfahren handeln sollte. Sie mussten daher damit rechnen, dass bereits in der Anfangsphase, gerade weil in dieser Phase noch keine umfangreichen Einlagen vorliegen konnten, Verbindlichkeiten aufgenommen werden. Demgemäß ist die mögliche Aufnahme von Darlehen für die in Kenntnis der vorstehenden Regelungen beigetretenen Anleger offensichtlich kein Hinderungsgrund gewesen.
92Zudem ist bei diesem streitigen Prospektfehler nicht ersichtlich, worin ein diesbezüglicher Nachteil für die Anleger, mithin die Wesentlichkeit, bestanden haben soll. Die Anleger haben sich doch gerade beteiligt, weil sie in ein Immobilienentwicklungsprojekt in E1 investieren wollten. Das Darlehen diente der Finanzierung der Anzahlung des Grundstückserwerbes. Am 06.02.2006 überwies der Beklagte zu 3 an die Fa. N1, die Vermittlerin des Grundstücks, 2.500.000,00 AED mit dem Verwendungszweck „downpayment plot ####“. Der Grundstückseigentümer und Verkäufer H1 hatte die Fa. N1 bevollmächtigt, den Kaufpreis in Empfang zu nehmen. Die Anzahlung wurde unstreitig auf den Kaufpreis angerechnet (Anlagen K2 und K3 in dem Parallelverfahren 3 O ###/##).
93- 4.94
Fehlende unabhängige und umfassende Mittelverwendungskontrolle, die den Anlegern zur Sicherstellung der zweckmäßigen Verwendung ihrer Gelder versprochen worden sei
Der Prospekt ist auch hinsichtlich der Angaben in Bezug auf die Mittelverwendungskontrolle weder fehlerhaft noch unzulänglich (LG Dortmund 5 O 194/12, Urteil vom 12.11.2012 Seite 15 sowie für den insoweit vergleichbaren B2 V Fonds: OLG Hamm I-34 U 119/12 Urteil vom 24.09.2013 Seite 25, OLG Hamm I-U 240/12 Urteil vom 02.07.2013 Seite 13, OLG Köln 24 U 202/12, Urteil vom 23.05.2013 Seite 4, OLG Stuttgart 13 U 189/12 Urteil vom 30.09.2013 Seite 18).
96Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die (behauptete) pflichtwidrige Verwendung der eingezahlten Gelder für die Richtigkeit der Angaben im Prospekt nicht maßgeblich ist. Es ist in diesem Rahmen lediglich von Bedeutung, ob der Prospekt unrichtige Angaben enthält und nicht, ob der Beklagte zu 3 sich prospektwidrig verhalten hat. Durch die prospektwidrige Umsetzung wird der Prospekt als solcher nämlich nicht unrichtig.
97Über die vorgesehene Mittelverwendungskontrolle wird im Prospekt kein falscher Eindruck erweckt. Allein durch die schlagwortartige Verwendung des Begriffs „Mittelverwendungskontrolle“ wird dem Anlageinteressenten nicht suggeriert, dass durch Abschluss des Vertrages nach dem vorgelegten Muster eine effektive Mittelverwendung erreicht werde und ein Missbrauch des eingesammelten Kapitals ausgeschlossen sei (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.03.2007 – III ZR 98/06, juris). Der Begriff der „Mittelverwendungskontrolle“ ist für sich genommen zunächst ohne konkreten Inhalt und bedarf der näheren Ausfüllung durch die im Einzelfall vereinbarten Bestimmungen (vgl. BGH, aaO, Rn. 19). Das gilt schon deshalb, weil bei Kapitalanlagemodellen vollkommen unterschiedliche Arten der Mittelverwendungskontrolle denkbar sind und in der Praxis vorkommen. So muss sich die Kontrolltätigkeit nicht zwangsläufig auf die gesamte Laufzeit eines Fonds erstrecken und eine laufende Überprüfung der Zahlungsflüsse von der Platzierungs- über die Betriebsphase bis hin zur Abwicklung der Beteiligung vorsehen. Denkbar ist ebenfalls, dass sich die Mittelverwendungskontrolle auf die Platzierungsphase oder aber auf eine nachträgliche Überprüfung der bestimmungsgemäßen Mittelverwendung beschränkt.
98Im Streitfall ist ein gesonderter Mittelverwendungskontrollvertrag, aus dem sich konkrete Vorgaben für die von der Beklagten zu 4) durchzuführende Kontrolltätigkeit oder bestimmte Überprüfungsakte ergeben hätten, unstreitig nicht geschlossen worden. Ebenso geht aus der Beitrittserklärung nichts zu Art und Umfang der von der Beklagten zu 4) als „Mittelverwendungskontrolleur“ zu leistenden Kontrolltätigkeit hervor. Maßgeblich für die Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrolle sind daher der Treuhandvertrag sowie ergänzend der Anlageprospekt.
99Die Mittelverwendung findet an diversen Stellen des Prospekts Erwähnung. So ist in der Übersicht zum Beteiligungsangebot der Passus enthalten, dass die Mittelverwendungskontrolle durch die unabhängige Treuhänderin nach Maßgabe des bestehenden Treuhandvertrages erfolgt (Blatt 11). Dem Investitions- und Finanzierungsplan ist vorweg gestellt, dass ihr die nachfolgende verbindliche Mittelverwendung obliegt (Blatt 10). In § 5 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages ist aufgeführt, dass die Treuhänderin sich verpflichtet, die Gelder zur Erfüllung der Einlageverpflichtung in die Gesellschaft einzubringen und sicherzustellen, dass eine Verwendung nur für die im Gesellschaftsvertrag und den Gesellschafterbeschlüssen benannten Zwecke erfolgt (Blatt 49). Ferner ist in § 11 des Gesellschaftsvertrages geregelt, dass die Gelder auf das Geschäftstreuhandkonto der Gesellschaft einzuzahlen sind, über das zunächst nur die Treuhänderin verfügt sowie in Ziff. 2, dass die Treuhänderin unter Berücksichtigung des Investitionsvorhabens und der prospektierten Vorgaben über die geleisteten Einlagen verfügt (Blatt 51). Im Treuhandvertrag ist unter § 2 Ziff. 9 geregelt, dass die Treuhänderin für die Dauer der Treuhandschaft die Mittelverwendungskontrolle unter Beachtung der prospektierten Vorgaben durchführt (Blatt 60).
100Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Angaben unzutreffend sind oder keine hinreichende Aufklärung der Anleger erfolgt ist. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in § 9 des Gesellschaftsvertrages geregelt ist, dass der Geschäftsführer innerhalb des Investitionsplans nach kaufmännischem Ermessen Verschiebungen bei der Mittelverwendung vornehmen kann (Blatt 50). Hierdurch wird den Anlegern gegenüber verdeutlicht, dass der Investitionsplan keine starre Vorgabe ist, sondern dass hierüber auf der Grundlage nicht festgelegter Ermessenserwägungen der Geschäftsführung disponiert werden kann. Durch die Verwendung des Begriffs „unabhängig“ wurde auch nicht der Eindruck erweckt, dass eine dritte und außerhalb der Fondsgesellschaft stehende Stelle die Mittelverwendung durchführt. Vielmehr ist an zahlreichen Stellen klargestellt worden, dass diese von der Treuhänderin der Fondsgesellschaft ausgeführt wird. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass auf Seite 45 des Prospekts ausschließlich die Treuhandvergütung der E2 GmbH festgelegt und keine gesonderte Vergütung für eine Mittelverwendungskontrolle aufgeführt ist, die über den Inhalt des Treuhandvertrages hinausginge. Hierdurch wurde für die Anleger ebenfalls verdeutlicht, dass nur die Treuhänderin die Aufgaben des Treuhandvertrages einschließlich der Mittelverwendung wahrnimmt.
101Ferner ist in dem Prospekt kein Verfahren versprochen worden, welches im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle durchzuführen wäre und welches prospektwidrig in tatsächlicher Hinsicht nicht etabliert wurde. Zur Etablierung eines solchen Verfahrens war die Fondsgesellschaft nicht verpflichtet. Die Anleger durften nach vollständiger Lektüre des Prospekts nicht darauf vertrauen, dass zur ordnungsgemäßen Kontrolle der Mittelverwendung ein klägerseits geforderter Schutzmechanismus eingerichtet und durchgeführt wird. Der Prospekt und die Beitrittserklärung bieten hierfür keinen Anhaltspunkt. Vielmehr ist für das Vertrauen auf einen solchen konkreten Schutzmechanismus in Gestalt eines bestimmten konkreten Kontrollverfahrens in dem Prospekt gerade keine Grundlage enthalten. Die Anleger durften lediglich darauf vertrauen, dass eine Mittelverwendungskontrolle in dem Rahmen stattfindet, wie er durch den Prospekt gezeichnet wird. Der Prospekt lässt die konkrete Durchführung der Mittelverwendungskontrolle allerdings offen und legt sie nicht fest.
102Für die Anleger war auch ersichtlich, dass es nicht im Aufgabenbereich der Treuhänderin liegt zu kontrollieren, dass die Mittel nach der Freigabe prospektgemäß verwendet werden. Dies ergibt sich zum einen aus § 15 Ziff. 2 und 4 des Treuhandvertrages (Blatt 64). Die Treuhänderin musste die Gelder demnach nach E1 überweisen und haftete nicht für die prospektgemäße Verwendung in E1 selbst. Auf der Grundlage des Gesamtbildes des Prospekts bedurfte es keiner weitergehenden Aufklärung gegenüber den Anlegern.
103- 5.104
Fehlender Hinweis auf die unstreitigen Zahlungen auf das Kontokorrentkonto des Beklagten zu 2
Ein Prospektfehler ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass alle Anlegergelder auf ein Konto des Beklagten zu 2 überwiesen wurden und darauf nicht gesondert im Prospekt hingewiesen worden ist (für den insoweit vergleichbaren B2 V Fonds: OLG Hamm I-34 U 119/12 Urteil vom 24.09.2013 Seite 23, OLG Hamm I-U 240/12 Urteil vom 02.07.2013 Seite 16, OLG Köln 24 U 202/12, Urteil vom 23.05.2013 Seite 4, OLG Stuttgart 13 U 189/12 Urteil vom 30.09.2013 Seite 23). Die Angabe eines Transferkontos gehört nach der oben unter Position 2 dargestellten Definition der wesentlichen Prospektangaben nicht zu den prospektpflichtigen wertbildenden Faktoren der Vermögensanlage, mithin zu den notwendigen Angaben, die ein Anleger für seine Anlageentscheidung benötigt. Der Aspekt, dass es sich um ein Konto des Beklagten zu 2 handelte, ändert daran nichts. Ein erhöhtes Missbrauchsrisiko (Anlagerisiko) ergibt sich daraus nicht und hat sich auch nicht verwirklicht.
106Nach dem eigenen Vortrag des Klägers stand und fiel der Erfolg des von dem B2 III. Fonds verfolgten Geschäftsmodells, nämlich die schlüsselfertige Errichtung des Towergebäudes in E1 und kurzfristige Veräußerung der schlüsselfertig herzustellenden Wohnungen und Büroeinheiten, mit der Zuverlässigkeit und Seriosität des Beklagten zu 2. Der Kläger trägt selbst vor, dass der Beklagte zu 2 als „Hintermann“ aller B2 Gesellschaften die alleinige tatsächliche Entscheidungsherrschaft ausgeübt habe („faktische Alleinherrschaft“). Dass das Projekt in E1 vor Ort betreut werden musste, ergab sich ohne weiteres aus dem Prospekt. Kein Anleger, der den Fondsprospekt aufmerksam las, konnte davon ausgehen, dass seine Gelder nicht nach E1 transferiert werden.
107Zudem kam die Staatsanwaltschaft C4 in dem Ermittlungsverfahren 6 Js ##/## nach erfolgter Auswertung der beschlagnahmten Kontounterlagen in ihrer Abschlussverfügung vom 15.03.2011 (Anlagenband in dem Parallelverfahren 3 O ###/##) zum Fonds III zu folgenden Feststellungen:
108„Anhaltspunkte zweckwidriger Verwendung von Geldern sind nicht ersichtlich.“
109Und ferner:
110„Da vom Bankkonto des B2 Fonds III bei der Sparkasse H2 insgesamt AED 61.516.123,88 an Vorauszahlungen nach E1 überwiesen worden sind und dieser Betrag die Kaufpreise nicht abdeckte, ist davon auszugehen, dass er vollständig zur Finanzierung des Kaufpreises verwandt worden ist.“
111Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, die die Feststellungen der Staatsanwaltschaft C4 vom ##.##.2011 widerlegen.
112- 6.113
Falsche Angabe der Gründungsgesellschafter
Soweit in dem Prospekt die Beklagte zu 4 und nicht der Beklagte zu 3 (N) als (Gründungs)-Gesellschafter aufgeführt ist (Blatt 7), entspricht dies zum Zeitpunkt der Prospekterstellung (19.01.2006) und Prospektveröffentlichung (11.02.2006) nicht den damaligen im Handelsregister dokumentierten rechtlichen Verhältnissen, weil der Beklagte zu 3 bis zum 13.04.2006 als Kommanditist im Handelsregister eingetragen war (Anlage K24).
115Gleichwohl ist eine erhebliche und die Anlageentscheidung der Anleger beeinflussende Pflichtverletzung insoweit nicht anzunehmen. Zwar ist zutreffend, dass in einem Prospekt grundsätzlich Angaben zu den Gründungsgesellschaftern der Fondsgesellschaft zu machen sind (vgl. auch § 7 VermVerkProspV). Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 4 (E2 GmbH) als Gründungsgesellschafterin in den Prospekt aufgenommen wurde, weil bereits zu diesem Zeitpunkt angedacht war, dass diese die Funktion als Treuhandkommanditistin übernehmen und als solche eingetragen wird. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte zu 4 in dem Prospekt konsequent als Treuhänderin ausgewiesen wurde und deren Pflichten übernahm. Die Beklagten haben in diesem Zusammenhang unwidersprochen dargelegt, dass die verspätete Eintragung der Beklagten zu 4 in das Handelsregister auf dortige Verzögerungen zurückzuführen war. Die Bezeichnung der Beklagten zu 4 als Gründungsgesellschafterin in dem Prospekt ist demnach eine Folge des handelsregisterrechtlichen Verfahrens gewesen, aufgrund dessen sie noch nicht am 19.01.2006 eingetragen werden konnte. Von Bedeutung ist zudem, dass die Beklagte zu 4 im Wege der Sonderrechtsnachfolge in die Position des Beklagten zu 3 als Kommanditistin eingetreten ist. Für etwaige bis dahin aufgelaufene Verbindlichkeiten des Beklagten zu 3 hätte diese demnach gehaftet. Schließlich sind sowohl der Beklagte zu 3 als auch die Beklagte zu 4 lediglich als Kommanditisten und nicht als Komplementäre eingetragen worden. Umstände, aufgrund derer anzunehmen ist, dass es den Anlegern auf die Haftung oder in sonstiger Hinsicht auf den Beklagten zu 3 als Gründungsgesellschafter angekommen ist, wurden nicht vorgetragen. Es ist demnach nicht ersichtlich, inwieweit dies für die Anlageentscheidung eines Anlegers im konkreten Fall von Bedeutung gewesen sein soll. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Haftung des Gründungsgesellschafters unabhängig von dessen Bezeichnung im Prospekt als Gründungsgesellschafter ist. Eine Schutzbedürftigkeit der Anleger ist vor dem Hintergrund des Vorstehenden in dieser Hinsicht nicht anzunehmen, zumal die Beklagte zu 4 seit dem 13.04.2006, mithin zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers Kommanditistin der Fondsgesellschaft war.
116- 7.117
Falsche Angabe der (verdeckten) Innenprovisionen von 19,18% (statt 5,5%), weil die Umsatzsteuer nicht genannt worden sei und die Gesamtinvestitionssumme die Bezugsgröße sei
Der Prospekt ist nicht fehlerhaft, weil die tatsächliche Höhe der Innenprovisionen verschleiert wird. In dem Investitions- und Finanzierungsplan (Blatt 10 des Prospektes) ist aufgeführt, dass für die Gründungs-, Platzierungs- und Rechtsberatungskosten mit einem Betrag in Höhe von 3.830.000,00 EUR und demnach 5,50% kalkuliert wird. Hierin enthalten sind Provisionen für die Einwerbung des Eigenkapitals in Höhe von 2.880,00 EUR = 4,13%. Aus dem Plan geht ohne weiteres hervor, dass sich der prozentuale Anteil auf die Gesamtinvestitionssumme bezieht, was sich bereits daraus ergibt, dass die dort angegebenen 100% die Gesamtinvestitionssumme darstellen. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus den Angaben über die einmaligen Vergütungen für den zentralen Anbieter im Prospekt (Blatt 11 und 12). Den dortigen Ausführungen ist zu entnehmen, dass bei den Projektentwicklungs- und Koordinierungskosten in der Kalkulation zzgl. Mehrwertsteuer gerechnet wurde. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Kosten für die Einwerbung der Kommanditeinlage ohne Mehrwertsteuer angefallen sind. Entsprechendes ist von den Beklagten behauptet und von dem darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht widerlegt worden.
119- 8.120
Falsche Angaben im Investitions- und Finanzierungsplan
Soweit die Fehlerhaftigkeit des in dem Prospekt enthaltenen Investitions- und Finanzierungsplans angegriffen wird, weil dort nur die Nettobeträge angegeben worden seien, verfängt auch dies nicht. Zunächst war für die Anleger aufgrund der weiteren Angaben in dem Prospekt ersichtlich, dass der Investitionsplan ggf. abzuändern sein wird. So ist auf der Seite 17 unter dem Punkt „Prognose“ aufgeführt, dass alle Positionen des Investitionsplans der Unsicherheit einer jeden Prognose unterliegen und es erforderlich werden könnte, den Plan eventuellen Veränderungen anzupassen. Zwar stellt die Mehrwertsteuer eine solche Veränderung nicht dar. Gleichwohl nahmen die Anleger, die dem Fonds beigetreten sind, in Kauf, dass im Investitionsplan Erhöhungen vorgenommen werden. Entscheidend ist, dass in dem Investitionsplan darüber hinaus nicht angegeben wurde, dass es sich bei den aufgeführten Beträgen um solche einschließlich der Mehrwertsteuer (Bruttobeträge) handelt. Schließlich ist in den weiteren Ausführungen des Prospekts (Blatt 11) im Einzelnen dargelegt, welche Positionen zzgl. Mehrwertsteuer kalkuliert wurden und welche nicht. Es ist daher für die Anleger ersichtlich gewesen, dass die Beträge in dem Investitions- und Finanzierungsplan Nettobeträge darstellen.
122III.
123Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB.
124Voraussetzung hierfür ist, dass die Beklagten den Kläger getäuscht, hierdurch einen Irrtum erregt und den Kläger dadurch zu einer Vermögensverfügung bewegt haben, die wiederum eine unmittelbare Vermögensverfügung zur Folge hatte. Hierbei müssten die Beklagten zudem vorsätzlich und mit der Absicht einer rechtswidrigen Bereicherung gehandelt haben.
125Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es liegt bereits keine Täuschungshandlung der Beklagten vor.
126Die Beklagten selbst hatten unstreitig keinen persönlichen Kontakt zu dem Kläger. Dass eine Täuschung durch eine weitere Person erfolgt ist, die den Beklagten zuzurechnen ist, wurde weder vorgetragen, noch ist dies ersichtlich. Auch die Angaben des Anlagevermittlers kommen insoweit nicht in Betracht. Ein konkreter Gesprächsinhalt ist diesbezüglich nicht vorgetragen worden. Schließlich enthält auch der Prospekt keine unzutreffenden Angaben, die als Täuschungsgrundlage in Betracht kämen. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Soweit der Kläger zudem vorträgt, die Beteiligten hätten von vorneherein niemals eine ordnungsgemäße Mittelverwendungskontrolle durchführen wollen, wird ebenfalls auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, wonach ein konkretes Verfahren zur Mittelverwendung nicht vorgesehen war.
127IV.
128Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung der Klageforderung gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB.
129Voraussetzung hierfür ist, dass die Beklagten eine ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht oder die ihnen kraft Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen sie zu betreuen haben, einen Nachteil zugefügt haben. Der Missbrauchstatbestand besteht im Missbrauch der Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis, also darin, dass der Täter wirksam aber bestimmungswidrig über fremdes Vermögen verfügt hat. Missbrauch ist danach jede im Verhältnis zum Geschäftsherrn bestimmungswidrige Ausübung der Befugnis (Schönke/Schröder/Perron, StGB, 28. Aufl., § 266 Rn. 18). Der Treuebruchtatbestand ist dann anzunehmen, wenn der Täter die ihm übertragene Geschäftsbesorgung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausführt (a.a.O. Rn. 35a). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter ihm gegebene Weisungen nicht befolgt.
130Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob die Beklagten dem Kläger gegenüber eine Vermögensbetreuungspflicht hatten. Der Kläger hat weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass die Beklagten sich faktisch anders verhalten haben, als es nach dem Prospekt vorgesehen war. Insbesondere lässt sich dem Prospekt nicht entnehmen, dass sie die Gelder der Anleger ausschließlich an die Vertragspartner der Fondsgesellschaft oder die B2 GmbH hätten überweisen müssen, anstatt es auf das Konto des Beklagten zu 2 zu überweisen. Der Prospekt selbst sah auch kein Empfängerkonto vor. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sieht der Prospekt auch kein konkretes Verfahren in Bezug auf die Überweisung der Gelder vor. Dass das Geld stets auf dasselbe Konto überwiesen wurde, belegt weder Missbrauch noch den Treuebruch. Zudem ist nicht vorgetragen worden, inwieweit ein geringeres Missbrauchsrisiko hinsichtlich der tatsächlichen Verwendung der Gelder in E1 bestanden hätte, wenn es nicht an den Beklagten zu 2, sondern an die B2 GmbH oder in E1 ansässige Vertragspartner der Fondsgesellschaft überwiesen worden wäre.
131Schließlich hat auch die ermittelnde Staatsanwaltschaft beim streitgegenständlichen Fonds keine Anhaltspunkte dafür finden können, dass die Gelder zweckwidrig verwendet worden sind. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, die den Inhalt des Vermerkes der Staatsanwaltschaft C4 vom ##.##.2011 widerlegen.
132Zudem hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass ihm durch die Überweisung der Gelder ein Vermögensschaden entstanden ist. Unstreitig wurde durch die Einlagen das avisierte Grundstück erworben, welches durch einen Treuhandvertrag an die Fondsgesellschaft gebunden wurde. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
133V.
134Schließlich hat der Kläger gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 826 BGB.
135Hiernach macht sich derjenige schadensersatzpflichtig, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Sämtlichen Anlegern musste nach dem Prospektinhalt klar sein, dass ihre Einlagen nach E1 überwiesen werden und vonseiten der in Deutschland ansässigen Treuhänderin keine Zugriffsmöglichkeiten mehr bestehen, wenn sich das Geld in E1 befindet. Unstreitig wurde durch die Einlagen das im Prospekt dargestellte Grundstück erworben, welches durch einen Treuhandvertrag an die Fondsgesellschaft gebunden wurde.
136VI.
137Die Unbegründetheit des Zinsanspruchs folgt aus der Unbegründetheit der Hauptforderung.
138VII.
139Die Unbegründetheit des Feststellungsantrages folgt ebenfalls aus der Unbegründetheit des Klageantrages zu Ziff. I. Da die Beklagten nicht verpflichtet sind, die Abtretungserklärung des Klägers anzunehmen, befinden sie sich hiermit auch nicht in Verzug.
140B.
141Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101, 92 Abs.2 ZPO und diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.
142C.
143Die Nebenintervention der H3 Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern (Nebenintervenientin zu 2), die dem Rechtsstreit auf Seiten der streitverkündenden Beklagten zu 4 als Streithelferin beigetreten ist und ihren Beitritt im Übrigen mit Schriftsatz vom 23.01.2014 wirksam (dazu Zöller § 66 Rn. 18 und § 70 Rn.1) zurückgenommen hat, ist zulässig (OLG Hamm I 34 U 119/12 Urteil vom 24.09.2013 Seite 18). Diese Entscheidung kann auch zusammen mit dem Endurteil ergehen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 71 Rn. 5).
144Ausreichend für die Zulassung ist, dass ein angedrohter Rückgriff gegen den Streithelfer nicht mit Sicherheit als aussichtslos erscheint (Zöller/Vollkommer, a.a.O. Rn. 2 mit Hinweis auf OLG G, NJW 1970, 817). Dies ist vorliegend der Fall. Die streitverkündende Beklagte zu 4 hat geltend gemacht, dass die Nebenintervenientin zu 2 den streitgegenständlichen Prospekt durch Rechtsanwalt Q erstellt habe und hafte, wenn Prospektfehler gegeben sein sollten. Dass dies völlig aus der Luft gegriffen ist, hat der Kläger nicht dargelegt. Gegenstand dieses Verfahrens ist es nicht, endgültig über eventuelle Regressansprüche zwischen der Beklagten zu 4 und der Nebenintervenientin zu 2 zu entscheiden.
145D.
146Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.250,00 EUR.
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Referenzen
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